492 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über den Antrag 377/A der Abgeordneten
Mag.Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und
Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den freien
Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in
Österreich geändert wird
Die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia
Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen, haben den
gegenständlichen Initiativantrag am 5. Mai 2004 im Nationalrat eingebracht
und wie folgt begründet:
„Vorblatt
Probleme:
Die Erweiterung
der Europäischen Union durch zehn neue Mitgliedstaaten macht eine Anpassung der
berufsrechtlichen Vorschriften für den grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus diesen
Staaten erforderlich. Die durch den Beitrittsvertrag erfolgten Änderungen der
Richtlinien 98/5/EG (Niederlassungs-Richtlinie) und 77/249/EWG
(Dienstleistungs-Richtlinie) sind in die innerstaatliche Rechtsordnung zu
transformieren.
Ziele und
Inhalt:
Mit der
vorgeschlagenen Änderung des EuRAG werden die Richtlinien 98/5/EG und
77/249/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung des Beitrittsvertrages zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik umgesetzt. Da sich die
Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission bei den vier
Oberlandesgerichten jeweils nach dem Herkunftsstaat des Bewerbers richtet, war
die Zuständigkeitsverteilung im § 26 Abs. 2 Z 1 bis 4 EuRAG um
die neuen Mitgliedstaaten zu erweitern. In der Anlage zu § 1 waren ferner
die Berufsbezeichnungen der Rechtsanwälte in den neuen Mitgliedstaaten
aufzulisten, wie sie sich aus dem Beitrittsvertrag ergeben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:
Die
vorgeschlagenen Regelungen werden keine erheblichen Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Kosten der
Rechtsanwaltsprüfungskommissionen werden durch die von den Bewerbern zu entrichtenden
Prüfungsgebühren (§ 3 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II
Nr. 326/2003) abgegolten. Eine nennenswerte Mehrbelastung des
Bundeshaushalts entsteht daher durch das Gesetzesvorhaben nicht.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben
setzt die Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG des Europäischen Parlaments und
des Rates in der Fassung des Beitrittsvertrages zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik um.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Es bestehen
keine Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens.
Begründung
Allgemeiner Teil
Entstehungsgeschichte:
Mit der
Erweiterung der Europäischen Union werden die Dienstleistungsfreiheit und die
Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages auch für die neuen EU-Bürger Geltung
erlangen. Die für die grenzüberschreitende Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im
Binnenmarkt maßgeblichen Gemeinschaftsrechtsakte müssen daher - zeitgleich mit
dem Beitritt - auch auf jene Personen erstreckt werden, die den Rechtsanwaltsberuf
in den neuen Mitgliedstaaten berechtigterweise ausüben.
Da die in den
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinien 98/5/EG (Niederlassungs-Richtlinie für
Rechtsanwälte) und 77/249/EWG (Dienstleistungs-Richtlinie für Rechtsanwälte) in
der jeweiligen Landessprache angeführten Berufsbezeichnungen der vollständig
qualifizierten Rechtsanwälte zugleich auch den personalen Anwendungsbereich
dieser Richtlinien eingrenzen, sind sie spätestens mit dem Wirksamwerden der
Beitritte um die Berufsbezeichnungen der vollständig qualifizierten
Rechtsanwälte in der jeweiligen Landessprache der Beitrittstaaten zu ergänzen.
Die Berufsbezeichnungen der vollständig qualifizierten Rechtsanwälte waren
bereits im Zuge der Beitrittsverhandlungen in den jeweiligen Landessprachen
aufzulisten. Sie sind vor Abschluss des Beitrittsvertrages auf die
Gleichwertigkeit der für den Erwerb dieser Berufstitel jeweils erforderlichen
Ausbildung und der mit dem Berufstitel verbundenen Befugnisse im Verhältnis zu
den entsprechenden Berufsbezeichnungen der Mitgliedstaaten geprüft worden.
Mit der
Beitrittsakte werden gleichzeitig auch die genannten Richtlinien entsprechend
geändert. Diese Änderungen sind nunmehr im innerstaatlichen Recht umzusetzen.
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfs:
Um den
Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den freien
Dienstleistungsverkehr und die
Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten (EuRAG) richtlinienkonform auch
auf die voll qualifizierten Rechtsanwälte der Beitrittstaaten zu erstrecken,
muss dessen Anlage zu § 1 um die - den geänderten Richtlinien zu
entnehmenden - Berufsbezeichnungen in den Landessprachen der neuen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergänzt werden. Wie bisher üblich
geschieht dies ausschließlich durch Wiedergabe der landessprachlichen
Berufsbezeichnungen in Lateinschrift unter alphabetischer Reihenfolge der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sodann der anderen Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Dass die
Änderung der Anlage mit einem Bundesgesetz und nicht auf Grund der
Verordnungsermächtigung in § 39 EuRAG geschehen soll, ist darauf
zurückzuführen, dass die Beitritte von insgesamt zehn neuen Mitgliedstaaten
auch eine Änderung des § 26 Abs. 2 EuRAG notwendig machen, der die
örtliche Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission bei den vier
Oberlandesgerichten regelt. Die örtliche Zuständigkeit für die Eignungsprüfung
knüpft bisher an den Herkunftsstaat des Prüfungswerbers an. Dieses bewährte
System soll auch in Zukunft beibehalten werden. Die zehn neuen Herkunftsstaaten
potentieller Prüfungswerber sind daher in etwa gleichmäßig den vier
Oberlandesgerichtssprengeln - unter Berücksichtigung von deren Größe und der
geographischen Nähe der Herkunftsstaaten – zuzuweisen.
Die
Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien, die bisher für
Bewerber aus dem Königreich Dänemark, aus der Bundesrepublik Deutschland, aus
der Republik Finnland, aus dem Königreich Schweden, aus der Republik Island und
aus dem Königreich Norwegen zuständig war, soll nunmehr auch für Bewerber aus
der Republik Polen und aus der Republik Ungarn zuständig werden.
Der
Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz, der bisher die
Bewerber aus der Griechischen Republik, aus der Italienischen Republik, aus der
Portugiesischen Republik und aus dem Königreich Spanien zugewiesen waren,
sollen nunmehr auch die Bewerber aus der Republik Malta, aus der Republik
Slowenien und aus der Republik Zypern zugewiesen werden.
Der
Zuständigkeitsbereich der Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Linz, der sich bisher auf Bewerber aus der Französischen
Republik, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und aus
Irland erstreckt hat, soll nunmehr auch Bewerber aus der Republik Estland, aus
der Republik Lettland, aus der Republik Litauen und aus der Slowakischen
Republik umfassen.
Damit verbleiben
für die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck, die
bisher für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg,
dem Königreich der Niederlande, dem Fürstentum Liechtenstein und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständige war, die Bewerber aus der Tschechischen
Republik.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Kosten der
Rechtsanwaltsprüfungskommissionen werden durch die von den Bewerbern zu entrichtenden
Prüfungsgebühren (§ 3 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II
Nr. 326/2003) abgegolten. Eine nennenswerte Mehrbelastung des
Bundeshaushalts entsteht daher durch das Gesetzesvorhaben nicht
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben
setzt die Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG des Europäischen Parlaments und
des Rates in der Fassung des Beitrittsvertrages zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik um.
Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz
des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Regelungen gründet sich auf
Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Justizpflege).
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Es bestehen
keine Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens.
Besonderer
Teil
Zu
Z 1 (§ 26 Abs. 2):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll die örtliche Zuständigkeit der
Rechtsanwaltsprüfungskommission bei den vier Oberlandesgerichten für die
Prüfungswerber aus den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
Ansehung der Eignungsprüfung nach dem 3. Hauptstück des Bundesgesetzes über den
freien Dienstleistungsverkehr und
die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten festgelegt werden, welche die
Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach § 1 Abs. 1 RAO und
sohin das Führen der österreichischen Berufsbezeichnung
„Rechtsanwalt/Rechtsanwältin“ ermöglicht.
Um eine den
Größenverhältnissen der Herkunftsstaaten und der Oberlandesgerichte
einigermaßen Rechnung tragende, annähernd gleichmäßige Verteilung zu erreichen,
die auch geographische Nahebeziehungen nicht ganz außer Acht lässt, soll für
Bewerber
- aus Polen
und Ungarn die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien,
- aus Malta,
Slowenien und Zypern die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht
Graz,
- aus
Estland, Lettland, Litauen und der Slowakischen Republik die
Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz und
- aus
der Tschechischen Republik die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Innsbruck
zuständig sein.
Zu
Z 2 (Anlage zu § 1):
Mit den vorgeschlagenen Ergänzungen soll
dem Umstand des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn,
der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik zur Europäischen Union Rechung getragen werden. Die
landesüblichen Berufsbezeichnungen für voll qualifizierte Rechtsanwälte in
diesen Mitgliedstaaten waren - entsprechend ihrer Auflistung in den aus Anlass
des Beitritts geänderten Rechtsanwalts-Richtlinien 98/5/EG
(Niederlassungs-Richtlinie) und 77/249/EWG (Dienstleistungs-Richtlinie) - in
die länderweise Aufzählung der Rechtsanwaltsberufsbezeichnungen der Anlage zu
§ 1 aufzunehmen.
Die Aufzählung erfolgt nunmehr in
alphabetischer Reihenfolge der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sodann
der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (wie bisher ausschließlich in Lateinschrift).
Zum In-Kraft-Treten
Da
vorgeschlagenen Bestimmungen ausschließlich Gemeinschaftsrecht nachvollziehen,
das mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten wirksam wird, soll deren
In-Kraft-Treten mit dem Wirksamwerden des Beitritts verbunden sein.“
Der Justizausschuss hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 18. Mai 2004 in Verhandlung
genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des
Berichterstatters der Abgeordnete Mag. Johann Maier
sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter
Böhmdorfer.
Bei der Abstimmung wurde der im
Initiativantrag enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Justizausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-05-18
Mag.
Heribert Donnerbauer Mag. Dr. Maria
Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau