Bundesgesetz, mit dem vorübergehende
Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen
werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
§ 1. Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes kann das
Bundesministerium für Justiz in Abweichung von § 185 der
Strafprozessordnung 1975 für die Anhaltung in Untersuchungshaft nach Fällung
des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht auch die
Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen Gefangenenhauses
anordnen, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
§ 2. Untersuchungshäftlinge, die nach § 1 in einer anderen
Justizanstalt als in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, sind
von Strafgefangenen getrennt in einer besonderen Abteilung unterzubringen.
Artikel II
Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes
dürfen Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, in
Abweichung von § 10 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes auch dann in
Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dies dem Verurteilten nach seinen
persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen
seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9 Abs. 3 StVG) und der
Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2006 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.