Vorblatt

 

Problem:

Im Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft („Lehrbeauftragtengesetz“) fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Abgeltung von Lehrbeauftragten bei Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums.

Ziel und Inhalt:

Schaffung einer diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die im Entwurf enthaltenen Maßnahmen bewirken jährliche Einsparungen von 125.000 €.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der „Fernunterricht“ wurde zunächst an Österreichs Schulen für Berufstätige eingeführt. Der Begriff „Fernunterricht“ bzw. „Formen des Fernunterrichtes“ ist mittlerweile im Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige und im Akademien-Studiengesetz verankert (und wird auch tatsächlich durchgeführt, wobei für Lehrer an Schulen für Berufstätige bezüglich der Abgeltung bescheidmäßige Erledigungen auf Grund des § 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes bestehen).

In den Bereichen, in denen der Einsatz von Lehrbeauftragten vorgesehen ist, soll mit gegenständlichem Gesetzesentwurf ebenfalls eine gesetzliche Grundlage für die Vergütung der Tätigkeit der Lehrbeauftragten bei Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes bzw. Fernstudiums geschaffen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Schulen für Berufstätige:

Im Bereich der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ergibt sich folgendes Bild:

Im Schuljahr 2003/2004 werden an folgenden Standorten Kollegs oder Lehrgänge mit Fernunterrichtsanteil geführt:

                Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Bischofshofen,: Lehrgang für Sonderkinder   gartenpädagogik für Berufstätige,

                Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Wien 8: Kolleg für Berufstätige,

                Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden: Kolleg für Berufstätige sowie Lehrgang zur Aus       bildung von Erziehern zu Sondererziehern für Berufstätige,

                Kolleg für Sozialpädagogik der Diözese Linz: Kolleg für Berufstätige,

                Kolleg für Sozialpädagogik der Diözese Innsbruck in Stams: Kolleg für Berufstätige sowie Lehr     gang zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern für Berufstätige.

In den Lehrplänen sind die Stundentafeln festgesetzt und bestimmt, dass die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen sollen. Durch diese „Deckelung“ und die geplante „1:1- Abgeltung“ können daher keine Mehrkosten pro Lehrgang entstehen. Darüber hinaus wird die zusätzliche, parallele Führung eines Lehrganges ohne Fernunterricht mit einem Lehrgang für Berufstätige mit Fernunterrichtsanteil auf Grund der vorgegebenen Werteinheiten- Kontingente für mitverwendete LehrerInnen und des zugeteilten Budgetrahmens aus UT 7 für Lehrbeauftragte aus Kostengründen nicht möglich sein. Erwähnt sei noch, dass während der Individualphase für die Lehrbeauftragten keinesfalls Aufenthalts- und Reisekosten anfallen können.

2. Akademien:

Pädagogische Akademien:

Derzeit werden keine Lehrgänge mit Fernunterrichtsanteil abgehalten. Die beabsichtigte Regelung wird zu keiner Kostensteigerung führen, zumal ein beginnender Lehrgang im zugewiesenen Stundenkontingent Bedeckung finden muß. Das Gesamtausmaß der Abgeltung ist jedenfalls durch das in der jeweiligen Stundentafel festgelegte Gesamtausmaß an Wochenstunden gedeckt. Überdies besteht hier ein Korrektiv dadurch, dass der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 7 Abs. 9 des Akademien-Studiengesetzes 1999 Studienpläne aufzuheben hat, wenn diese wegen ihrer finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind bzw. die Studienpläne ein zu großes Gesamtausmaß an Fernstudium zu Lasten der Qualität der Ausbildung enthalten (vgl. § 5 Abs. 2 AStG – leitende Grundsätze und § 9 AStG – Qualitätssicherung).

Agrarpädagogische Akademie:

Auf Grund der Kapazitäten an der Agrarpädagogischen Akademie wird das Fernstudium jedoch nur für eine geringe Anzahl von Studenten möglich sein (im Gespräch ist eine Anzahl von mind. 5 – max. 15 Studierende).

Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Kosten, was die Abgeltungsregelung anlangt, gegenüber dem Normalunterricht auf keinen Fall überschritten werden. Einsparungsmaßnahmen ergeben sich jedenfalls durch die Nichtpräsenz der Studierenden wie z.B. im Bereich Energie, Verwaltungsaufwand, usw.

Religionspädagogische Akademien:

An den Religionspädagogischen Akademien erscheint die Frage der Kostenauswirkung nicht relevant, da bei der Durchführung des Fernstudiums vorwiegend Stammlehrer eingesetzt werden.

Berufspädagogische Akademien:

Derzeit beträgt der (bisher unbezahlte) Anteil von Fernstudium in den Akademielehrgängen nicht mehr als 20 % gegenüber 80% der Sozialphase und auch die Tätigkeiten der Vortragenden im Rahmen der fachlichen Bildung, soweit sie über die stundenplanmäßig festgelegten Werteinheiten für den betreffenden Gegenstand hinausgingen, wurden ohne Abgeltung geleistet. Die beabsichtigte Regelung wird jedoch  zu keiner Kostensteigerung führen, zumal ein beginnender Lehrgang im zugewiesenen Stundenkontingent Bedeckung finden muß. Überdies besteht hier ein Korrektiv dadurch, dass der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 7 Abs. 9 des Akademien-Studiengesetzes Studienpläne aufzuheben hat, wenn diese wegen ihrer finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind bzw. die Studienpläne ein zu großes Gesamtausmaß an Fernstudium zu Lasten der Qualität der Ausbildung enthalten (vgl. § 5 Abs. 2 AStG – leitende Grundsätze und § 9 AStG – Qualitätssicherung).

3. Pädagogische Institute:

Bei einer Annahme, dass 5% der Lehrerfort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Formen des Fernlernens geführt werden (insgesamt 9000 Halbtage pro Kalenderjahr – daher 450 Halbtage (5%)), ergibt sich nachstehende Einsparung:

Die Berücksichtigung von Referentenhonoraren, Reisekosten (Tages- und Nächtigungsgebühren inkl. Fahrtkosten) sowie Vertretungskosten an den Schulen ergibt eine Einsparung für 12 Teilnehmer/innen pro Halbtag in der Höhe von ca. 500 € (siehe Beilage: Berechnung der Lehrveranstaltungskosten mit und ohne Individualphase).

Daher die Einsparung: 450 Halbtage x 500 € = Gesamteinsparung in der Höhe von 225.000 €

Ein Drittel der Neulehrer-Ausbildung wird mit Individualphase durchgeführt, wofür bis jetzt nichts bezahlt wurde. Dadurch würde sich bei den Referentenhonoraren eine Kostenerhöhung von 100.000 € ergeben.

Die Einsparung von 225.000 € abzüglich der Kostenerhöhung von 100.000 € ergibt eine jährliche Gesamtersparnis von 125.000 €.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999 und wird im Rahmen einer allgemeinen Begutachtung für die Dauer von vier Wochen zur diesbezüglichen Stellungnahme übermittelt.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Ein Beschluss über den vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1a):

Zu Abs. 1:

Diese Bestimmung legt den Anwendungsbereich und die Vergütungsregelung für den Einsatz von Lehrbeauftragten bei Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes bzw. des Fernstudiums fest.

In den Bereichen, in denen sowohl gemäß § 1 Abs. 1 gegenständlichen Gesetzesentwurfes Lehrbeauftragte eingesetzt werden als auch auf Grund schulrechtlicher Bestimmungen Formen des Fernunterrichtes bzw. Fernstudiums einbezogen werden können, ist die Individualphase, jedoch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2, im vollen Ausmaß gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Entwurfes zu vergüten. Diese Vergütungsregelung orientiert sich im Wesentlichen an der bisher bereits bescheidmäßig zuerkannten Höhe der Einrechnung von Leistungen gemäß § 6 BLVG im Einzelfall im Bereich der Schulen für Berufstätige, in denen der Einsatz von Lehrbeauftragten nicht vorgesehen ist, wie Höhere Technische Lehranstalten für Berufstätige, Handelsakademien für Berufstätige und allgemein bildenden höhere Schulen für Berufstätige.

Zu Abs. 2:

Zur Sicherung des Bildungszieles (vgl. gemäß § 6 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes kann in den Lehrplänen der Schulen für Berufstätige die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuchs dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist) muss der Fernunterricht bzw. das Fernstudium, um unter die Vergütungsregelung des Abs. 1 des Entwurfes zu fallen, folgende Bedingungen aufweisen:

Ø       Die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes bzw. des Fernstudiums muss in einem feststehenden Curriculum (bei Schulen für Berufstätige im Bereich der Ausbildung im jeweiligen Lehrplan, bei Berufspädagogischen, Religionspädagogischen oder Pädagogischen Akademien und bei Religionspädagogischen oder Pädagogischen Instituten im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Studienplan und bei den letzten beiden im Bereich der Fortbildung in der Ausschreibung der jeweiligen Lehrveranstaltung) festgelegt werden, wobei das Bildungsziel nicht eingeschränkt werden darf (vgl. § 6 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes).

Ø       Die Einbeziehung von Fernunterrichtes bedeutet, dass zwischen zwei Unterrichtsformen zu unterscheiden ist:

In der Präsenzphase (oder Sozialphase) sind die Lerninhalte gemeinsam im „Klassenverband“ zu erarbeiten. Diese Betreuungsphasen haben „Repetitoriumscharakter“ und die klassen- oder gruppenspezifische Arbeit soll „nachfrageorientiert“ abgehalten werden. In den Übungsphasen soll Hilfe beim Verstehen und Zusammenfassen des neuen Lehrstoffes der Fernunterrichtsphasen und Prüfungsvorbereitung angeboten werden.

In der Individualphase ist der neue Lehrstoff selbstständig durch die SchülerInnen bzw. Studierenden zu erarbeiten, wobei von den Vortragenden Materialien inklusive Selbstprüfungs- und Übungsaufgaben zur Verfügung zu stellen sind. Hierbei haben die Lehrenden in so genannten „Coaching-Phasen“ den SchülerInnen bzw. Studierenden hinsichtlich Lernberatung und –betreuung (Präsenz für interaktive Beratung, Schreiben usw.) zur Verfügung zu stehen. Diese interaktive Studierendenbetreuung während der Individualphase haben die Lehrenden durch Protokolle über E-mail- Verkehr, Erhebungen mittels Fragebögen etc. nachzuweisen. Im Hinblick auf das jeweilige Bildungsziel sollte der Fernunterricht bzw. das Fernstudium nach operationalisierten Lernzielen erfolgen.

Die Anzahl der Fernunterrichtseinheiten darf jene der Präsenzunterrichtseinheiten nicht übertreffen; d.h. vergütet wird auf Grund der vorliegenden Bestimmungen entsprechend der bisherigen Einrechnung für Lehrer an Schulen für Berufstätige (siehe Allgemeiner Teil) nur dann, wenn die Form des Fernunterrichtes bzw. des Fernstudiums gewählt wird, in der sich Individualphase und Sozialphase zumindest in einem Verhältnis von 50:50 befinden.. Die Abgeltung für weiter gehende Formen des Fernunterrichts bzw. des Fernstudiums, die – da sie vorwiegend auf elektronischem Weg durchgeführt werden -  mit dem Begriff „e-Learning“ oder „blended learning“ bezeichnet werden und bei denen die Individualphase ein Gesamtausmaß von 50 % übersteigt, wird durch die vorliegende Bestimmung nicht erfasst und wäre – sofern diese Lehrmethode unter anderem auch schulrechtlich (siehe auch die Frage des Schulbegriffs) flächendeckend verankert sein wird – einer gesonderten Novellierung vorzubehalten. Allenfalls werden in diesem Zusammenhang auch Auswirkungen auf die Fernstudien im Hochschulbereich zu beachten sein.

Zu Abs. 3:

Diese Bestimmung soll klarstellen, dass sämtliche für den Fernunterricht bzw. Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten wie z.B. Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien (z.B. Skripten, Software), Bearbeiten von Briefen, E- Mails, Führen von Telefongesprächen usw. infolge dieser pauschalen Vergütung gemäß Abs. 1 abgegolten und somit nicht gesondert (z.B. in Form einer Nebentätigkeit gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956) zu vergüten sind.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 8):

Regelt das Inkrafttreten.


Beilage

 

Berrechnung der Lehrveranstaltungskosten mit und ohne Individualphase

 

12 Teilnehmer, 6 Tage (12 Halbtage)

 

 

Standard-Veranstaltung

Fernunterricht

Sozialphase

Individualphase

Referent/innen

Teilnehmer/innen

Referent/innen

Teilnehmer/innen

Referent/innen

Honorar

59,23 x 48 =           2.843,04

(Satz x Std)

                0

59,23 x 24 =                1.421,52

                0

59,23 x 24 =                1.421,52

Tagesgebühr

27,9 x 6 =               167,40

(Gebühr x Tag)

167,40 x 12 =                2.008,8

27,9 x 3 =                83,70

83,70 x 12 =                1.004,4

0

Fahrtkosten

durchschnittl.       60,00

60 x 12 = 720,0

durchschnittl.                60,00

60 x 12 = 720,0

0

Nächtigung

durchschnittl. 60 x 5 =                 300,00

300 x 12 =                3.600,0

durch. 60 x 2 =                120,00

120 x 12 =                1.440,0

0

Supplierungen

(3 Std./Tag)

                0

 

27,6 x 3 x 6 x 12 =                5.961,6

(€ x Std x Tag x Tn)

                0

 

27,6 x 3 x 3 x 12 =                2.980,8

 

0

 

SUMME (€)

                3.370,44

                12.290,4

                1.685,22

                6.145,2

                1.421,52

Gesamtsumme

15.660,84

9.251,94

Einsparung

6.408,9

Einsparung/HT

534,075 (~ 500 €)


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

§ 1a. (1) Werden

           1. an Schulen für Berufstätige nach § 4 Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,

           2. an Akademien nach § 7 Abs. 5 des Akademien-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 94/1999, oder    

           3. in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Instituten

Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Abs. 2 letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu vergüten.

(2) Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der dafür vom Lehrbeauftragten bereitzustellenden Materialien in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden auch während der Individualphase nachweislich fachlich vom Lehrbeauftragten zu betreuen sind und eine interaktive Kommunikation zu ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

(3) Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten

 

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 4.

§ 4.

(8) § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.