VORBLATT
Problem:
Durch das Montrealer Protokoll
(Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,
BGBl. Nr. 283/1989 idgF.) zur Wiener Konvention (Wiener Übereinkommen zum
Schutz der Ozonschicht, BGBl. Nr. 596/1988 idgF.) konnte der weltweite
Ausstoß an ozonabbauenden Stoffen erheblich eingeschränkt werden. Für stark
ozonschichtschädigende Stoffe, wie vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
(FCKW) und Halone, gilt in den Industriestaaten bereits ein Produktionsverbot,
und der Verbrauch war bis zum Jahr 1996 einzustellen. Selbst in den
Entwicklungsländern ist ein Rückgang des Einsatzes dieser Stoffe zu
verzeichnen. Durch diese Maßnahmen gelang es auch, den Abbau der stratosphärischen
Ozonschicht deutlich zu verlangsamen, wobei die vollständige Regeneration der
Ozonschicht auf ein Niveau vor Auftreten eines Ozonlochs noch weitere 50 bis 60
Jahre dauern wird.
Im Gegensatz zu stark ozonabbauenden
Stoffen ist die Produktion und der Verbrauch von schwach ozonschichtschädigenden
Substanzen, wie teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW) und
Methylbromid (MB) weltweit stark angestiegen. Diese Zunahme stellt in vielen
Fällen eine Folgewirkung des FCKW-Ausstiegs dar, da diese Stoffe als Ersatz für
die verbotenen FCKW herangezogen wurden. Ein starker Zuwachs, wie er im Laufe
des vergangenen Jahrzehnts beobachtet wurde, könnte durch die große Menge
emittierter Stoffe selbst bei Substanzen mit geringem Ozonzerstörungspotential
negative Wirkungen auf die Ozonschicht haben und die bisher erreichten Erfolge
wieder zunichte machen.
Darüber hinaus konnte in den vergangenen
Jahren vermehrt die Verwendung neuer Stoffe mit Ozonabbaupotential beobachtet
werden. Dies betrifft insbesondere den Stoff Bromchlormethan (BCM), der vor
allem als Lösungsmittel und Feuerlöschmittel Verwendung findet.
Ziel:
Durch die Ratifizierung der Änderungen von
Peking zum Montrealer Protokoll zur Wiener Konvention über ozonschädigende Stoffe
wird die internationale und nationale Rechtslage für eine weitergehende
Verringerung des Einsatzes ozonschädigender Substanzen gestärkt und verbessert.
Inhalt:
Ratifizierung der Änderungen von Peking zum
Montrealer Protokoll zur Wiener Konvention über ozonschädigende Stoffe. Durch
die Reduzierung der Produktion von HFCKW bis zum Jahr 2004 auf das Niveau des
Jahres 1989 und einem Verbot von BCM ab 2002, sowie einem entsprechenden
Handelsverbot mit Nichtvertragsstaaten werden zukünftige Emissionen dieser
Stoffe erheblich vermindert und ein entscheidender Beitrag zur schnelleren
Erholung der Ozonschicht geleistet. Zur Kontrolle der Emissionen von MB wird
ein umfassendes Berichtsystem zur Erfassung sämtlicher Verwendungszwecke
eingeführt.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Über die bereits geltenden Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000,
ABl. L 244/1 hinaus ergeben sich keine weiteren Auswirkungen auf den
Wirtschaftsstandort Österreich. Österreichische Firmen sind - auch im Auftrag
von UN Organisationen -
international bei der Umsetzung des Abkommens aktiv.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Die Europäische Gemeinschaft, Deutschland,
Finnland, Luxemburg, die Niederlande, Schweden, sowie das Vereinigte Königreich
haben die Änderungen von Peking bereits (Stand 1.10.2003) ratifiziert. Die
Umsetzung der oben angeführten Maßnahmen erfolgte bereits durch die Verordnung
(EG) Nr. 2037/2000, ABl. L 244/1. Damit ist EU-Konformität gegeben.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
ERLÄUTERUNGEN
Änderung des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (3. Dezember 1999 in Peking)
1. Allgemeiner Teil
Die Änderung des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, hat gesetzändernden bzw.
gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie hat nicht politischen
Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden
Bestimmungen. Die Änderung des Montrealer Protokolls ist der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, eine
Beschlussfassung des Nationalrates nach Art. 50 Abs. 2 B-VG ist aber
nicht erforderlich, da die inhaltlichen Änderungen zur Gänze durch die
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 umgesetzt werden. Eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, geregelt werden.
Österreich ist Vertragspartei des Wiener
Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht (Wien 1985, BGBl. Nr. 596/1988)
und des diesbezüglichen Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau
der Ozonschicht führen (Montreal 1987, BGBl. Nr. 283/1989), sowie der
nachfolgenden Anpassungen (London, BGBl. Nr. 159/1991, Kopenhagen, BGBl.
Nr. 217/1996, Wien, BGBl. Nr. 641/1996, und Montreal, BGBl. III
Nr. 78/2000) und Änderungen (London, BGBl. Nr. 206/1993, Kopenhagen,
BGBl. Nr. 640/1996, und Montreal, BGBl. III Nr. 162/2000).
Vom 29. November bis 3. Dezember 1999 fand
in Peking die elfte Tagung der Vertragsstaatenkonferenz zum Montrealer
Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, statt.
Anlässlich dieser Konferenz wurde die folgende Änderung am 3. Dezember 1999 im
Konsens angenommen. Es handelt sich dabei um Verpflichtungen, zusätzlich zu den
Verboten von Stoffen, die eine starke ozonschichtschädigende Wirkung
(Ozonabbaupotential) besitzen, nunmehr auch Stoffe mit geringer ozonabbauender
Wirkung, welche aber in großen Mengen emittiert werden, weiter zu beschränken.
In der Änderung des Protokolls wurde
beschlossen,
· die Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen
(HFCKW) bis zum Jahr 2004 auf das Niveau des Jahres 1989 zu reduzieren,
· die Produktion des Stoffes Bromchlormethan (BCM) bis zum Jahr 2002
einzustellen und den Verbrauch auf Null zu reduzieren,
· für HFCKW und BCM ein Verbot für den Handel mit Nichtvertragsstaaten
einzuführen,
· sowie eine umfassende Berichtspflicht für die Verwendung von
Methylbromid (MB) in der Quarantänebegasung (vom Protokoll noch nicht erfasster
Anwendungsbereich von MB) einzuführen.
In Österreich bestehen folgende
Bestimmungen zur Beschränkung der zuvor genannten ozonabbauenden Substanzen:
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000
des Europäischen Parlaments des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die
zum Abbau der Ozonschicht führen:
· Art. 3 Abs. 3 beschränkt bereits seit Inkrafttreten der
Verordnung die EU-weite Produktion von HFCKW auf die vom Protokoll für 2004
geforderte Menge.
· Die für Quarantänebegasungen verwendeten Mengen an MB sind gemäß Art. 4 Abs. 2 an
die Europäische Kommission zu melden, welche dann den EU-Gesamtverbrauch
an das Ozonsekretariat meldet.
· Der Handel mit ozonabbauenden Stoffen zwischen Vertrags- und
Nichtvertragsstaaten zum Protokoll wird durch Art. 10 und 11 verboten.
· Art. 22 verbietet die Produktion, das Inverkehrsetzen und die
Verwendung von BCM mit Inkrafttreten der Verordnung.
2. Besonderer Teil
Artikel 1: Änderung
Dieser Artikel spezifiziert die
beschlossenen Änderungen zum Montrealer Protokoll. Durch die Aufnahme eines
neuen Stoffes (Bromchlormethan (BCM)) in das Protokoll und die Ausdehnung der
Kontroll- und Berichtspflichten ist eine Anpassung sämtlicher im Protokoll
enthaltener Verweise erforderlich. Diese Anpassungen werden durch die Absätze
A, B, E, H bis K, M, N, P und Q vorgenommen.
Absatz C ändert den Artikel 2F des
Protokolls dahingehend, dass eine Kontrolle der Produktion von HFCKW eingeführt
wird. Die Produktion dieser Stoffe ist bis zum Jahr 2004 auf das Niveau des
Jahres 1989 zu reduzieren, wobei als Berechnungsgrundlage für diese Reduktionsverpflichtung
der Durchschnitt von Herstellung und Verbrauch von HFCKW im jeweiligen
Vertragsstaat herangezogen wird.
Durch Absatz D wird in das Protokoll ein
neuer Artikel 2I eingeführt, wodurch der Stoff BCM als ozonabbauender Stoff in
das Protokoll aufgenommen wird. Zugleich wird die Anlage C des Protokolls, in
der die für die Zwecke des Protokolls erforderliche Stoffspezifikationen
teilhalogenierter Kohlenwasserstoffe aufgelistet sind, um eine Gruppe (III)
erweitert (Absatz R). Somit sind die Vertragsparteien verpflichtet, die
Herstellung und den Verbrauch der Substanz BCM, die in den vergangenen Jahren
vermehrt als Lösungsmittel in industriellen Prozessen, aber auch als
Feuerlöschmittel eingesetzt wurde, (bis zum Jahr 2002) einzustellen.
In Ergänzung zu den zuvor angeführten
Produktions- und Verbrauchsbeschränkungen für HFCKW und BCM werden durch die
Absätze F und G entsprechende Handelsverbote für den Handel zwischen Vertrags-
und Nichtvertragsparteien eingeführt.
Absatz O: Die Verwendung von MB für Quarantänebegasungen
(quarantine and preshipment uses, sogenannte QPS-Anwendungen) bleibt zwar
weiterhin von den für MB geltenden Beschränkungsmaßnahmen ausgenommen, es wird
jedoch eine umfassende Verpflichtung zur Berichterstattung und Datenübermittlung
an das Ozonsekretariat eingeführt.
Artikel 2: Verhältnis zur Änderung
von 1997
In Artikel 2 wird festgelegt, dass kein
Staat die gegenständlichen Änderungen annehmen kann, ohne die in den Jahren
1990, 1992 und 1997 genehmigten Änderungen angenommen zu haben.
Artikel 3: Inkrafttreten
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der gegenständlichen Änderungen. Die Änderung trat mit 25. Februar 2002 in Kraft.