Vorblatt

Problem:

Der Ausbau der Brenner Achse ist angesichts des wegen des zunehmenden Güterverkehrs unter Zeitdruck drohenden Kapazitätsengpasses ein unverzichtbares Kernelement einer Verkehrspolitik, die Umwelt und Bevölkerung in den vom Straßengüterverkehr besonders belasteten Gebieten zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes der Verkehrsträger in den Vordergrund ihrer Maßnahmen stellt.

Vom Rat der EU-Verkehrsminister wurde die „Schienenstrecke für Güter/Personenverkehr Berlin-Verona-Neapel/Mailand-Bologna“ als Projekt Nr. 5 in der Liste 1. unter den Vorrangigen Vorhaben im Transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-Prioritätenliste) angeführt.

Basierend auf den von der gemäß Bundesgesetz BGBl. 502/1995 errichteten Brenner Eisenbahn GmbH – ab 1999 im Rahmen der Brenner Basistunnel EWIV geleisteten umfangreichen Vorarbeiten soll unter Berücksichtigung des gesamteuropäischen Charakters des Projektes die Planung und Errichtung des Brenner Basis Tunnels gemäß Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 durch eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) durchgeführt werden.

Sowohl an der in Österreich zu errichtenden Vorgesellschaft der SE als auch für den österreichischen Kapitalanteil an der SE ist eine direkte Beteiligung des Bundes und des Landes Tirol je zur Hälfte entsprechend der im Dezember 2003 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Tirol vorgesehen.

Ziel:

Errichtung und Gründung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ als Vorgesellschaft für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) zu errichtende Brenner Basistunnel SE durch den Bund. Auf diese Gesellschaft soll der Teilbetrieb Brenner Basistunnel durch Abspaltung von der Brenner Eisenbahn GmbH übertragen werden und sodann das Land Tirol 50 vH der Anteile des Bundes an der BBT AG erwerben.

Inhalt:

-       Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, (BBT AG) und dem Sitz in Innsbruck zu errichten und zu gründen.

-       Anordnung der Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel auf die BBT AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Abspaltung von der Brenner Eisenbahn GmbH einschließlich der Mitgliedschaftsrechte an der „Brenner Basistunnel EWIV“.

-       Anpassung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995.

Alternative:

Unter Berücksichtigung des Abkommens mit Italien und der Vereinbarung mit dem Land Tirol: keine

Finanzielle Auswirkungen:

Die Baureifmachung – Projektphase II – ist für die auf 3 Jahre angesetzten Arbeiten ein Finanzrahmen von 90 000 000 Euro vorgesehen. Davon soll die Europäische Kommission aus den TEN-Haushaltsmitteln 45 000 000 Euro übernehmen. Die restlichen 45 000 000 Euro teilen sich Italien und Österreich zu je 22 500 000 Euro, wobei der österreichische Anteil durch den Bund und das Land Tirol zu je 11 250 000 Euro getragen wird.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Sicherstellung der Baureifmachung und der Errichtung des Brenner Basistunnels als unverzichtbares Kernelement für die gesamteuropäisch vorrangige Schienenstrecke Berlin-Verona-Neapel/Mailand-Bologna.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Gemäß Art. 2 Abs. (1) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) können Aktiengesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, eine SE durch Verschmelzung gründen, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedschaften unterliegen. Die nunmehr zu errichtende Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft soll nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 8. Oktober 2004 mit der ebenfalls als Vorgesellschaft in Italien zu errichtenden Aktiengesellschaft zur Brenner Basistunnel SE verschmolzen werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zur Problemstellung:

Angesichts des wegen des zunehmenden Güterverkehrs unter Zeitdruck drohenden Kapazitätsengpasses auf der Brennerachse ist deren Ausbau, der auch den Bau des Brenner Basistunnels vorsieht, ein unverzichtbares Kernelement einer Verkehrspolitik, die Umwelt und Bevölkerung in den vom Straßengüterverkehr besonders belasteten Gebieten zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes der Verkehrsträger in den Vordergrund ihrer Maßnahmen stellt.

Der Rat der EU-Verkehrsminister hat im Rahmen der Einigung über die neuen Vorrangigen Vorhaben von europäischen Interesse am 5. Dezember 2003 unter den Vorrangigen Vorhaben im Transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-Prioritätenliste) in der Liste 1 als Projekt Nr. 5 die „Schienenstrecke für Güter/Personenverkehr Berlin‑Verona‑Neapel/Mailand-Bologna“ angeführt, wobei der Brenner Basistunnel ein Kernelement darstellt.

Gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 soll im Hinblick auf die Bedeutung des Brenner Basistunnels als Projekt von gemeinsamer europäischer Bedeutung ein wesentlicher Teil der Projektphase II – basierend auf den bisherigen Vorarbeiten – bis zur Baureifmachung sowie die Bauphase bis zur Inbetriebnahme des Tunnels durch eine Europäische Aktiengesellschaft erfolgen, an der die österreichische Seite – repräsentiert durch den Bund und das Land Tirol – und die italienische Seite zu je 50 Prozent beteiligt sein sollen.

Zu den Zielen:

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie soll zur Errichtung und Gründung einer Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft („BBT AG“) ermächtigt werden. Auf diese Gesellschaft soll durch Abspaltung von der Brenner Eisenbahn GmbH der Teilbetrieb Brenner Basistunnel einschließlich der Mitgliedschaftsrechte an der „BBT EWIV“ übertragen werden. In der Folge ist vorgesehen, dass das Land Tirol einen Aktienanteil in Höhe von 50 Prozent erwirbt. Nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung EG Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) soll diese Gesellschaft mit der in Italien zum gleichen Zweck zu gründenden Gesellschaft zur Brenner Basistunnel SE verschmolzen werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“):

Zu §§ 1 bis 11:

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird zur Errichtung und Gründung einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 120 000 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ und dem Sitz in Innsbruck ermächtigt. Als Grundkapital wurde vorerst ein Betrag in der Höhe von 120 000 Euro im Hinblick darauf angesetzt, dass das Mindestgrundkapital zur Errichtung einer italienischen Aktiengesellschaft ebenfalls 120 000 Euro beträgt und damit die vorgesehene Beteiligung zu je 50 Prozent der österreichischen und italienischen Seite an der durch Verschmelzung mit der italienischen Vorgesellschaft zu errichtenden SE Berücksichtigung findet.

Gemäß Kapitel I Artikel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 besteht der Brenner Basistunnel in Österreich aus den Verbindungen zwischen dem Basistunnel und der Bestandsstrecke einschließlich der Umfahrung Innsbruck.

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 erfolgt die Übertragung von Aufgaben an die BBT AG im Wege von Übertragungsverordnungen, wobei vorgesehen ist, dass die bisher der Brenner Eisenbahn GmbH mit Verordnung übertragenen, auf den Hochleistungsstreckenteil Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner bezughabenden Aufgaben als der BBT AG ab Rechtswirksamkeit der Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel mit Verordnung übertragen gelten; die Finanzierung erfolgt durch die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH. Ab 1. Jänner 2005 erfolgt die Durchführung ihrer Aufgaben auf Basis eines Zuschussvertrages nach dem Vorbild der Regelung des § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“. Der Umfang der durch die BBT-AG wahrzunehmenden Aufgaben ist durch Artikel 4 (Phase II) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 abgegrenzt.

Der BBT AG sollen in Erfüllung ihrer Aufgaben die Rechte und Pflichten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens zukommen.

Auf diese Gesellschaft soll der Teilbetrieb Brenner Basistunnel durch Abspaltung von der „Brenner Eisenbahn GmbH“ einschließlich der Mitgliedschaftsrechte an der „Brenner Basistunnel EWIV“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden. Das Stammkapital der Brenner Eisenbahn GmbH ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Brenner Basistunnel herabzusetzen; das Grundkapital der BBT AG ist entsprechend zu erhöhen.

Ferner ist vorgesehen, dass das Land Tirol in der Folge 50 vH der Anteile des Bundes an der BBT-AG erwirbt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“) :

Zu Z 1 (§§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 bis 3, 3a, 3b, 4, 6 und 7 Abs. 1 und 3):

Folgerichtig zum vorstehenden Artikel 1 wird der Aufgabenbereich der Brenner Eisenbahn GmbH auf die Planung und Errichtung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck eingeschränkt. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 7 Abs. 6 und 7 wird diese Einschränkung jedoch erst nach Rechtswirksamkeit der mit Artikel 1 gesetzlich angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH auf die BBT AG wirksam.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 5 und 6):

Abs. 5: Da erst mit Rechtswirksamkeit der Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH an die BBT AG der Aufgabenbereich der Brenner Eisenbahn GmbH auf die Planung und Errichtung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck eingeschränkt werden soll, ist es notwendig, bis zu diesem Zeitpunkt vorzusehen, dass die Brenner Eisenbahn GmbH für die Planung und Errichtung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner zuständig bleibt.

Abs. 6: Derzeit ist noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  32/2002 anzuwenden, da die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes erst am 1. Jänner 2005 in Kraft treten. Es ist daher für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 vorzusehen, dass die noch auf die Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner bezughabenden §§ 3 Abs. 1, 2 und 4, 3a, 6 Abs. 1 und 7a Abs. 1 in der vorangeführten Fassung ab Rechtswirksamkeit der Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH an die BBT AG in der Weise anzuwenden sind, dass anstelle der vorangeführten Hochleistungsstrecke der Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck tritt.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 2):

Durch den Entfall des § 2 im Zuge des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 ist der Verweis auf diese Bestimmung im § 5 Abs. 2 obsolet geworden.