VORBLATT
Inhalt:
Verpflichtende Umsetzung der Richtlinie des
europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine
Produktsicherheit 2001/95/EG, Abl. Nr. L 11 vom 15.1.2002 [CELEX-Nr.:
32001L0095].
Ziel:
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für
das Leben und die Gesundheit von Verbrauchern und Verbraucherinnen durch
sichere Produkte.
Auswirkungen auf den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Da mit dem Produktsicherheitsgesetz 2004
(PSG 2004) das Produktsicherheitsgesetz 1994 (PSG 1994) ersetzt wird und die
grundsätzlichen Verpflichtungen für die Inverkehrbringer/innen nicht geändert
werden, sind keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich und die
Beschäftigungslage im Vergleich zur gegenwärtigen Situation zu erwarten. Die
nunmehr detaillierteren Informationsverpflichtungen für Inverkehrbringer/innen
waren im Prinzip bereits im PSG 1994 enthalten. Die Konformitätsvermutung bei
Einhaltung bestimmter Normen (§ 5 Abs. 1 und 2) stellt für
Inverkehrbringer/innen sogar eine Erleichterung bei der Risikobewertung dar.
Finanzielle Auswirkungen:
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:
keine
Auswirkungen auf Planstellen des
Bundes:
keine
Auswirkungen auf andere
Gebietskörperschaften:
Für die Länder ist ein geringfügiger
Mehraufwand in der Vollziehung zu erwarten.
(Näheres zu den finanziellen Auswirkungen
im allgemeinen Teil der Erläuterungen).
Alternativen:
Hinsichtlich des Umsetzungserfordernisses
keine.
Hinsichtlich der Vollziehung wäre die
Einrichtung einer bundesunmittelbaren Marktüberwachungsbehörde denkbar.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Umsetzung der Richtlinie des europäischen
Parlamentes und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine
Produktsicherheit 2001/95/EG, Abl. Nr. L 11 vom 15.1.2002 [CELEX-Nr.: 32001L0095].
Besonderheiten des
Normsetzungsverfahrens:
Die Verlautbarung des Gesetzes erfordert
hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 die Zustimmung
der Länder gemäß Art. 129a B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hintergrund:
Mit
der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 92/59/EWG, die in
Österreich mit dem Produktsicherheitsgesetz 1994 (PSG 1994), BGBl.
Nr. 63/1995, umgesetzt wurde, sollte ein horizontales Sicherheitsnetz für
Verbraucherprodukte geschaffen werden, die nicht oder nur ungenügend geregelt
waren. Die „vertikalen“ Richtlinien nach der neuen Konzeption (zB Maschinensicherheit, persönliche
Schutzausrüstungen, Spielzeug oder Medizinprodukte) sollten somit durch eine
horizontale Richtlinie ergänzt werden.
Da
sich in den nationalen Umsetzungen und in deren Vollziehung Defizite zeigten,
wurde die RL 92/59/EWG grundlegend überarbeitet und schließlich mit der
„Richtlinie 2001/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 3.
Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit“ (PS-Richtlinie) [CELEX-Nr.: 32001L0095] eine in wesentlichen Punkten neu gestaltete Richtlinie vorgelegt,
die bis 15.1.2004 umzusetzen war.
Aus
systematischen Erwägungen und auf Grund von zusätzlichen,
österreichspezifischen Änderungen
(v.a. in der Vollziehung) wurde – wie schon beim Wechsel vom
Produktsicherheitsgesetz aus 1983 auf das PSG 1994 – keine Novelle,
sondern ein neues Bundesgesetz (PSG 2004) erstellt.
Kompetenzrechtliche
Grundlage
Gemäß
Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der
Industrie) sowie in weiterer Folge Art. 10 Abs. 1 Z 7, 9, 10 und 12
B-VG ist der Bund für die Erlassung dieses Bundesgesetzes zuständig (siehe dazu
auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum PSG 1983, 1326 Blg. XV GP
sowie zur Regierungsvorlage zum
PSG 1994, 1544 Blg. GP XVIII). Sofern von der Produktsicherheitsrichtlinie
Verbraucherprodukte erfasst wären, die Gegenstand landesgesetzlicher Regelungen
sind, wäre ein Umsetzungsbedarf auf Landesebene zu prüfen (vgl. die Ausführungen
zu § 2).
Eckpunkte:
Die
wesentlichen Änderungen des PSG 2004 im Vergleich zum PSG 1994 sind:
- Neufassung
der Subsidiarität (Anwendung auf Produkte, die bereits von anderen
Verwaltungsvorschriften erfasst sind);
- Ausweitung
des Produktbegriffes auf Produkte, die im Rahmen einer Dienstleistung zur
Verfügung gestellt werden;
- Berücksichtigung
von Normen, die im Rahmen der Produktsicherheitsrichtlinie mandatiert und im
EG-Amtsblatt verlautbart werden (Konformitätsvermutung);
- Gegenseitige
Anerkennung (ausländische Prüfzeugnisse);
- Verstärkte
Kooperations- und Informationspflichten für Inverkehrbringer;
- Geänderte
Meldepflichten;
- Abgrenzung:
Rückruf vom Verbraucher – Rücknahme vom Markt;
- Kompetenz
zum Erlassen des Maßnahmenbescheides beim Landeshauptmann;
- Gegenseitige
Informationspflichten für die zuständigen Behörden;
- Einrichtung
von Anlaufstellen für Produktsicherheitsbeschwerden;
- Verstärkte
Information der Öffentlichkeit;
- Ausweitung
des Produktsicherheitsbeirates, erweiterte Kompetenzen;
- Verankerung
des Verbraucherrates;
- Geänderte
Strafbestimmungen;
- Vereinfachte
Einvernehmenskompetenzen.
Das
Grundprinzip des PSG 1994 bleibt aber erhalten: ausgehend von der
Definition des sicheren Verbraucherproduktes und der daraus abgeleiteten Definition
des gefährlichen Produktes dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht
werden. Prinzipiell haben die Inverkehrbringer/innen sicherzustellen, dass
dieser Anforderung entsprochen wird. Daneben wird der Markt durch eigene
Produktsicherheits-Aufsichtsorgane der Länder überwacht. Zudem können mit
Verordnungen konkrete Produkte und Produktgruppen präventiven Sonderregelungen
unterworfen werden.
Grundsätzlich
verfolgt der Entwurf des PSG 2004 das Ziel, einen praxisnäheren Vollzug zu
gewährleisten, insbesondere durch die Änderung, dass Bescheide nach
Sofortmaßnahmen nunmehr vom Landeshauptmann (und nicht mehr von der
Bezirksverwaltungsbehörde wie im PSG 1994) zu erlassen sind, da die
Produktsicherheits-Aufsichtsorgane in den meisten Ländern den Ämtern der
Landesregierungen zugeordnet sind; die Möglichkeit der Delegation der
Bescheidkompetenz an die BVB ist aber vorgesehen, was dann sinnvoll sein wird,
wenn Organe der BVB als Produktsicherheits-Aufsichtsorgane bestellt sind.
Auch
die Regelungen zur Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung (zB Anerkennung
ausländischer Prüfzeugnisse) werden den Vollzug erleichtern, vereinfachen aber
auch die Sicherheitsbeurteilung für Unternehmen.
Die
beabsichtigte Ausweitung des bislang rein sozialpartnerschaftlich besetzten
Produktsicherheitsbeirates mit Experten verschiedenster Organisationen soll
ermöglichen, rascher auf Unfall-Trends zu reagieren und rechtzeitig präventive
Maßnahmen setzen zu können.
Schließlich
soll die Neufassung der Strafbestimmungen Inverkehrbringer zu verstärkter
Eigenverantwortung führen, indem erstmals auch das Inverkehrbringen eines
offensichtlich gefährlichen Produktes – auch ohne Verletzung konkreter
produktbezogener Bestimmungen – unter Strafandrohung gestellt wird.
Finanzielle
Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:
Keine.
Es wird davon ausgegangen, dass die
Vollziehung des PSG 2004 mäßigen Mehraufwand im Bereich der Koordination der
Vollziehung (zB Erstellung von Marktüberwachungsplänen, Informationsaustausch
mit den Landesbehörden, Verwendung von Datenbanken etc.) und der
Öffentlichkeitsarbeit verursachen wird.
Umgekehrt wird die Vereinfachung der
Konformitätsbeurteilung (§ 5; zB die Anerkennung der Risikobewertung durch
eine andere Behörde im EWR) oder die Möglichkeit, Prüfkosten dem Hersteller/Importeur
aufzuerlegen, Kosteneinsparungen mit sich bringen.
Der Mehraufwand kann jedenfalls durch
Umschichtung der Arbeitsschwerpunkte aufgefangen werden.
Die Kosten des BMSG für Produkttests,
Gutachten, Beiziehung von Experten etc sind ‑ wie bisher für das PSG 1994 ‑ im
finanzgesetzlichen Ansatz 1/19508 („Konsumentenschutz-Aufwendungen“) berücksichtigt.
Die Förderung der Verbraucherbeteiligung
erfolgt seit etwa zehn Jahren. Die vorgesehene Verankerung in § 24 PSG
2004 trifft keine Aussage über die Höhe der Förderung. Sie wird jedenfalls wie
bisher aus dem finanzgesetzlichen Ansatz 1/19506
(„Konsumentenschutz-Förderungen“) zu bestreiten sein.
Auswirkungen auf die Planstellen des
Bundes:
Vorläufig keine.
Mittelfristig wäre für Risikobewertung und
Konformitätsbeurteilung die Einbeziehung zumindest einer technisch
ausgebildeten Arbeitskraft sinnvoll.
Auswirkungen auf andere
Gebietskörperschaften:
Im Bereich der Länder sind die finanziellen
Auswirkungen insofern schwer abzuschätzen, als die Vollziehung des PSG 1994
bislang durchaus unterschiedlich – auch hinsichtlich der Ressourcen –
gehandhabt wurde. In den meisten Ländern wird das PSG zudem von Organisationseinheiten
vollzogen, die auch andere Aufgaben wahrnehmen (etwa Lebensmittelrecht,
Gewerberecht, Preisauszeichnung...), so dass die Produktsicherheits-Aufsichtsorgane
meist nicht mit dem PSG allein befasst sind. Prinzipiell ist zu erwarten, dass
die Überwachungsaufgaben nur geringfügig zunehmen.
Ein Mehraufwand für die Vollziehung der
Länder wäre in folgenden Bereichen zu erwarten:
- verstärkte
aktive Marktüberwachung (insb. § 13 Abs. 1 und 6): dieses Erfordernis
geht auf die PS-Richtlinie zurück (Art. 9); allerdings arbeitet das BMSG
mit den Ländern an einer Aufgabenverteilung (Spezialisierung einzelner Länder
auf bestimmte Produktgruppen), was die Marktüberwachung deutlich vereinfachen
und zu Kosteneinsparungen führen wird;
- technische
Ausstattung der Organe (§ 13 Abs. 2): hier handelt es sich z.T. um
Standard-Ausstattung (zB Internet-Zugang); elektronische Hilfsmittel wie
Digi-Cams stellen mittlerweile keinen nennenswerten Kostenfaktor mehr dar;
zudem wird darauf verwiesen, dass bislang ohnehin das BMSG aus
Vereinfachungsgründen die Kosten für Formulare oder manipulationssichere Etiketten
übernommen hat;
- gegenseitige
Information der Behörden (§ 13 Abs. 7): diese bedeutet – insbesondere
bei Verwendung von Datenbanken – einerseits einen Mehraufwand, vermeidet
andererseits aber auch Redundanzen (etwa Vermeidung doppelter Probenziehungen);
die direkten Kosten für die vorgesehene Datenbank ICSMS von Euro 2 000 pro Land
und Jahr werden voraussichtlich – sofern andere Bundesministerien dem Projekt
beitreten – reduziert und evt. zur Gänze vom Bund übernommen;
- die
Ausweitung der Befugnisse bei den Sofortmaßnahmen kann angesichts der Tatsache,
dass im Rahmen der Vollziehung des PSG 1994 österreichweit pro Jahr weniger als
zehnmal Sofortmaßnahmen gesetzt wurden, keinen nennenswerten Mehraufwand
verursachen;
- die
Verschiebung der Bescheidkompetenz nach Sofortmaßnahmen von der
Bezirksverwaltungsbehörde zum Landeshauptmann wird dort, wo die Aufsichtsorgane
dem Amt der Landesregierung und nicht der BVB angehören, sogar Vereinfachungen
in der Koordination mit sich bringen; auf die geringe Zahl von Sofortmaßnahmen
(s.o.) wird verwiesen;
- die
Teilnahme eines Landesvertreters am Produktsicherheitsbeirat war auch bislang
schon Praxis (wenn auch ohne Stimmrecht); die Kosten für die Teilnahme an zwei
bis drei Sitzungen pro Jahr sind marginal;
- aufgrund
des PSG 1994 wurde in zehn Jahren offensichtlich nur ein einziges Verfahren vor
einem UVS geführt. Da die nun im PSG 2004 vorgesehenen Rechtsmittel an den UVS
denjenigen des PSG 1994 weitestgehend entsprechen, ist davon auszugehen, dass
auch hier kein nennenswerter Mehraufwand entstehen wird.
Es ist daher davon auszugehen, dass im
Vergleich zum PSG 1994 ein geringfügiger Mehraufwand – v.a. bedingt durch die
Vorgaben der Produktsicherheitsrichtlinie – für die Vollziehung der Länder
anfallen wird.
Besonderer
Teil
Ad
§ 1
Wie
im PSG 1994 und entsprechend der PS-Richtlinie ist das Ziel des PSG 2004 der
Schutz des Lebens und der Gesundheit von Verbrauchern und Verbraucherinnen.
Erreicht wird dieses Ziel durch allgemeine Sicherheitsanforderungen an Produkte
und die entsprechenden Pflichten für Inverkehrbringer/innen.
Ad
§ 2
Mit
dem PSG 2004 werden (wie bereits mit dem PSG 1994) entsprechend der
PS-Richtlinie grundsätzlich nur Verbraucherprodukte (§ 3 Z 1) erfasst. Die
Subsidiaritätsbestimmung sieht vor, dass das PSG 2004 nur dann zur Anwendung
gelangt, wenn es keine speziellen Regelungen („besondere bundesgesetzliche
Verwaltungsvorschriften“) mit – den Zielen des PSG 2004 entsprechenden –
Sicherheitsanforderungen für die betreffenden Produkte gibt. Gibt es spezielle
Regelungen, die nicht der Zielvorgabe des PSG 2004 entsprechen, ist dieses
ergänzend anzuwenden, und zwar von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich
die spezielle Regelung fällt (§ 32). Das PSG 2004 ist daher als
„Sicherheitsnetz“ oder „Auffangnetz“ zu verstehen, zumal die speziellen
Regelungen primär nicht auf Verbraucher/innen, sondern vielmehr auf Personen
mit besonderen Kenntnissen abstellen.
Mit
dem Begriff „besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschriften“ ist
klargestellt, dass die Anwendbarkeit des PSG 2004 durch zivilrechtliche
Regelungen (etwa Produkthaftungsgesetz) nicht eingeschränkt wird.
Somit
können folgende Fälle unterschieden werden:
- Für
Verbraucherprodukte, deren Sicherheitseigenschaften von keiner anderen
bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschrift erfasst sind, gelten alle Bestimmungen
des PSG 2004 (Abs. 1).
- Auf
Verbraucherprodukte, deren Sicherheitseigenschaften in anderen
bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften geregelt sind, ist das PSG 2004
dann ergänzend anzuwenden, wenn bestimmte Risken nicht so geregelt sind, dass
den Zielvorgaben des PSG 2004 entsprochen wird. Dies gilt jedenfalls, wenn
bestimmte Risken überhaupt nicht erfasst sind, aber auch dann, wenn diese
Risken nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Leben und der Gesundheit
von Verbraucher/innen geregelt sind (Abs. 2).
So
legt zB die PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994 idgF, fest, „welche
grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der persönlichen
Schutzausrüstungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von
Personen, die sie verwenden, zu schützen“ (§ 1 Abs. 1 Z 2). Mit
dieser Bestimmung wird ein dem PSG 2004 gleichwertiges Ziel verfolgt, wodurch
die grundlegende Sicherheitsbewertung und Konformitätsbeurteilung für das
gesamte Produkt, wie sie die §§ 4 und 5 PSG 2004 vorsehen, aber auch die
umfassende Sicherheitsverpflichtung des § 6 Abs. 1 nicht mehr zur
Anwendung gelangen. Nur auf nicht geregelte „Aspekte, Risiken oder
Risikokategorien“ wären die Sicherheitsmaßstäbe der §§ 4 und 5 noch
anwendbar (siehe § 6 Abs. 2) (Die Europäische Kommission kommt in
einer vorläufigen Leitlinie [„Draft Guidance Document on the Relationship
Between the General Product Safety Directive (GPSD) and Certain Sector
Directives with Provisions on Product Safety”] bezüglich der Abgrenzung
zwischen der Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen und der
PS-Richtlinie zum gleichen Ergebnis).
Ein
mögliches Beispiel für die subsidiäre Anwendung des PSG 2004 wäre etwa, wenn
Vorschriften für elektrische Haushaltsgeräte zwar die elektrotechnischen
Anforderungen, nicht aber die chemische Beschaffenheit oder
Oberflächeneigenschaften eines Produktes regeln; für die Erfassung dieser
Risken wäre dann das PSG 2004 heranzuziehen.
Das
PSG 2004 übernimmt somit im Prinzip die Subsidiaritätsregelung des PSG 1994. In
der Praxis fand diese Möglichkeit der ergänzenden Anwendung des PSG 1994 ihren
Niederschlag in zwei Verordnungen: der FahrradV BGBl. II Nr. 146/2001, die auf
STVO und PSG 1994 gestützt wurde, und der FreisprecheinrichtungsV, BGBl. II Nr. 152/1999 (auf Grund des KFG 1967 und PSG
1994).
- Darüber
hinaus sind die §§ 7 bis 29 jedenfalls dann anzuwenden, wenn in
entsprechenden anderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften keine
analogen Regelungen bestehen; dadurch ist es v.a. möglich, auch bei fehlenden
oder unzureichenden Vollziehungsmöglichkeiten (Marktbeobachtung, Probenziehung,
behördliche Maßnahmen...) auf das PSG 2004 zurückzugreifen. Dementsprechend
kann zB die Verpflichtung zu Rückrufaktionen aus dem PSG 2004 herangezogen
und der Rückruf behördlich angeordnet werden, wenn dieser in der betreffenden
anderen Regelung nicht vorgesehen ist (Auch bislang wurden bereits
Probenziehungen und Sofortmaßnahmen z.B. im Bereich Elektrotechnik (ETG) durch
subsidiäre Heranziehung des PSG 1994 ermöglicht)(Abs. 2).
Es
wird jedenfalls im Einzelfall zu prüfen sein, ob das PSG 2004 nicht, zur Gänze
oder nur teilweise anzuwenden ist. Es ist aber auch davon auszugehen, dass die
Bestimmungen der Produktsicherheitsrichtlinie künftig in anderen
bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften Eingang finden werden. Die subsidiäre
Anwendung des PSG 2004 sollte daher im Laufe der Zeit tendenziell seltener
werden.
Grundsätzlich
können Produktsicherheits-Anforderungen auch durch unmittelbar anwendbares
EU-Recht festgelegt werden, das gegebenenfalls nationalem Recht vorgeht. Ein
explizite Bestimmung ist hier nicht erforderlich (siehe dazu aber § 32).
Sofern
die Erlassung von Sicherheitsanforderungen an Produkte in den Kompetenzbereich
des Landesgesetzgebers fällt, ist eine
Anwendung des PSG 2004 auf die betreffenden Produkte – wie schon im PSG
1994 - nicht möglich. Zur Vermeidung von Unklarheiten wird aber abweichend zum
PSG 1994 in Abs. 3 ausdrücklich ausgeführt, dass das PSG 2004 in solchen
Fällen nicht zur Anwendung gelangt. Dies
könnte allerdings zur Folge haben, dass Umsetzungsbedarf für die
Produktsicherheitsrichtlinie auf Landesebene entsteht, sofern landesgesetzliche
Regelungen im Bereich Produktsicherheit (etwa landesgesetzliche Regelungen zu
Bauprodukten) den Anforderungen
der Richtlinie nicht entsprechen.
Ad
§ 3
Die
Definition des „Produktes“ (Z 1) wurde weitgehend von der PS-Richtlinie übernommen und mit der Definition aus
dem PSG 1994 („bewegliche Sache“ in Anlehnung an das
Produkthaftungsgesetz) ergänzt. Neu ist insbesondere der Verweis auf die
Erbringung einer Dienstleistung, in deren Rahmen ein Produkt zur Verfügung
gestellt wird. Damit wäre etwa auch ein professionelles Sportgerät, das
Konsumenten oder Konsumentinnen zur Verfügung gestellt wird, eindeutig vom PSG
erfasst.
Wie
schon im PSG 1994 wird auch Energie (Strom, Gas, Fernwärme...) miterfasst,
wobei allerdings keine Regelung des „Elektrizitätswesens“ im Sinne des
Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG getroffen wird.
Abweichend
vom PSG 1994 wird die Einschränkung auf „körperliche“ Sachen fallengelassen, da
etwa Software durchaus sicherheitsrelevante Eigenschaften besitzen kann und
mittlerweile nicht mehr nur auf „körperlichen“ Datenträgern, sondern auch als
Download in Verkehr gebracht wird.
Die
Ausweitung auf Produkte, die nicht für Verbraucher/innen vorgesehen sind
(„selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist“) – trägt der Entwicklung
Rechnung, dass professionelle Produkte mit der Zeit in den Verbraucherbereich
diffundieren können (zB teure Maschinen für professionelle Handwerker, die
später auch den Do-it-yourself-Bereich erobern). Produkte, die ausschließlich
für professionelle Zwecke (einschließlich militärische Zwecke) in Verkehr
gebracht und entsprechend verwendet werden, fallen somit nicht in den
Regelungsbereich des PSG 2004.
Grundsätzlich
muss die Abgabe des Produktes aber im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgen,
wobei dies aber nicht zwangsläufig gegen Entgelt erfolgen muss (zB
Werbegeschenke). Damit sind jedenfalls auch Einzelanfertigungen erfasst.
Als
Antiquitäten werden jedenfalls Produkte gelten, die älter als 100 Jahre sind.
Der Verpflichtung, über das erforderliche Instandsetzen und Wiederaufbereiten
eines gebrauchten Produktes nachweislich zu informieren, kann jedenfalls mit
der Aushändigung einer schriftlichen Information, aber auch durch einen
geeigneten Aushang entsprochen werden. Eine mündliche Information wird nur bei
einfachen Instandsetzungsarbeiten ausreichend sein.
Die
Definition des Begriffes „ernste Gefahr“ (Z 2) ist ebenfalls der PS-Richtlinie
wörtlich entnommen. Im Gegensatz zum älteren Begriff der „ernsten und
unmittelbaren Gefahr“ soll der nun neue Verweis auf das nötige behördliche
Eingreifen eine klarere Bewertung ermöglichen, wann eine ernste Gefahr
vorliegt; die Begriffe „schwerwiegend“ und „ernst“ sind als Synonyme zu
verstehen.
Als
zuständige Behörden (Z 3) werden die gemäß § 32 zuständigen Bundesminister
(in Abhängigkeit von besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften) und
die Landeshauptleute festgelegt.
Die
weiteren Begriffsbestimmungen lehnen sich an die PS-Richtlinie bzw. das
PSG 1994 an und werden mit der Definition des/der Importeurs/Importeurin
(Z 5) ergänzt, der ein Produkt nach Österreich einführt oder eine/n Hersteller/in
hier vertritt. Damit ist – analog zu den Bestimmungen des PSG 1994 – in
der Vollziehung gewährleistet, dass abseits der Händler/innen ein
verantwortlicher Erstinverkehrbringer im Inland – also Hersteller/in oder
Importeur/in – greifbar ist.
Der
Begriff des/der Inverkehrbringers/Inverkehrbringerin umfasst ohne Ausnahme
sowohl natürliche Personen wie auch juristische Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechts.
Der
Begriff des „Inverkehrbringens“ umfasst auch das kostenlose Verteilen eines
Produktes und Werben (Feilhalten), aber auch – abweichend vom PSG 1994 – das
Überlassen und Anwenden eines Produktes im Rahmen einer Dienstleistung; damit
wären z.B. auch Produkte, die bei der Haarpflege durch eine/n Friseur/in
eingesetzt werden, erfasst.
Der
Klärung der Begriffe Rückruf (von den Verbrauchern und Verbraucherinnen)(Z 9)
und Rücknahme (aus den Vertriebswegen)(Z 10) war nach der PS-Richtlinie
erforderlich, da die Mitgliedstaaten dies unterschiedlich geregelt hatten.
Ad
§ 4
Auch
hier wird weitestgehend der Text der PS-Richtlinie bzw. des PSG 1994
übernommen. Der Titel „Risikobewertung“ soll zeigen, dass es hier nicht nur um
die Bestimmung des Begriffes „sicheres Produkt“ geht, sondern dass eine Reihe
von Kriterien erfüllt werden muss, um diesem Begriff zu entsprechen. Diese
Kriterien werden von den zuständigen Behörden auch angewendet, um das Risiko,
das von einem Produkt ausgeht, zu bewerten und die Erfordernis von Maßnahmen zu
evaluieren.
Grundsätzlich
stellt das PSG 2004 nicht auf eine/n Normverbraucher/in ab. Vielmehr ist bei
der Risikobewertung zu prüfen, für welche Zielgruppe das Produkt vorgesehen ist
oder von welcher Zielgruppe es – eventuell auch für einen nicht vorgesehenen,
aber naheliegenden Zweck – verwendet werden wird.
Der
Bereich der besonderen Verbrauchergruppen, für die erhöhte
Sicherheitsanforderungen gelten müssen, wurde abweichend von PS-Richtlinie und
PSG 1994 explizit um „Menschen mit Behinderungen“ erweitert.
Wie
schon im PSG 1994 (nicht aber im PSG 1983) wird das „sichere Produkt“
definiert; werden die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, handelt es
sich im Umkehrschluss um ein gefährliches Produkt.
Ad
§ 5
Eine
wesentliche Neuerung der Richtlinie 2001/95/EG ist die Möglichkeit, Normen zu
mandatieren und ihre Fundstelle im Amtsblatt der EG zu veröffentlichen (ein
Verfahren, das der Harmonisierung und Referenzierung von Normen bei Richtlinien
nach der neuen Konzeption entspricht). Bei Einhaltung dieser Normen wird die
Konformität mit den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie vermutet. Mit
§ 5 Abs. 1 und 2 wird diese Bestimmung umgesetzt, die gegebenenfalls
für Hersteller/Importeure höhere Rechtssicherheit bedeutet. Die Fundstellen
dieser – trotzdem unverbindlichen – Normen, die als nationale Normen in den
Vertragsstaaten des EWR veröffentlicht werden müssen, sowie gegebenenfalls die
Streichung dieser Fundstellen sind in Österreich im Bundesgesetzblatt II
kundzumachen.
Den
auf diese Art in Österreich kundgemachten Normen sind die entsprechenden Normen
anderer EU-Staaten gleichzuhalten. D.h., dass genauso wie die Einhaltung der
entsprechenden ÖNORM EN die Einhaltung z.B. einer identen britischen BS EN oder
deutschen DIN EN (wenn auf die zugrundeliegende EN im EG-Amtsblatt verwiesen
wurde) die Konformitätsvermutung auslöst.
Eine
Nichteinhaltung von solcherart kundgemachten Normen bedeutet nicht automatisch,
dass ein Produkt gefährlich ist. Das von solchen Normen vorgegebene
Sicherheitsniveau wird aber als wesentlicher Maßstab für die
Konformitätsbeurteilung gelten. Dies bedeutet, dass ein Unterschreiten dieses
Sicherheitsniveaus in der Regel dazu führen wird, dass das entsprechende
Produkt als gefährlich im Sinne des PSG 2004 einzustufen ist. Es bleibt aber
jedenfalls den Herstellern/Herstellerinnen unbenommen, wie – also auch
abweichend von der Norm - dieses Sicherheitsniveau erreicht wird.
Die
Verwendung des CE-Zeichens für Produkte, die ausschließlich dem PSG 2004
unterliegen, ist aber weiterhin nicht zulässig.
Sollte
eine entsprechende Norm kein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau garantieren,
sieht die PS-Richtlinie ein Ausschussverfahren vor, wonach auch eine Streichung
dieser Norm möglich ist.
Darüber
hinaus erfolgt die Konformitätsbeurteilung – sofern nicht ohnehin gesetzliche
Vorschriften anzuwenden sind – wie im PSG 1994 nach anderen, nicht im
Amtsblatt veröffentlichten europäischen Normen, nationalen Normen, in der
PS-Richtlinie vorgesehenen Empfehlungen der europäischen Kommission zur
Festlegung von Leitlinien, Verhaltenskodizes, dem Stand des Wissens und der
Technik (entsprechend der Definition im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz), den
Sicherheitserwartungen der Verbraucher/innen und den Empfehlungen des
Produktsicherheitsbeirates (Abs. 3)
Trotz
Übereinstimmung mit den o.a. Anforderungen kann sich ein Produkt als unsicher
erweisen. Behördliche Maßnahmen sind diesfalls trotzdem zulässig.
Zur
Vereinfachung der Vollziehung sieht Abs. 5 vor, dass Risikobewertungen
durch andere Behörden des EWR oder Testergebnisse von in- und ausländischen
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für sich – ohne weitere
Untersuchung – ausreichen, um behördliche Maßnahmen bei gefährlichen Produkten
zu setzen. Im Hinblick auf kulturelle Unterschiede und abweichende Erfahrungswerte
bei der Risikobewertung in anderen Ländern handelt es sich hier bewusst um eine
Kann-Bestimmung. Eine neuerliche Prüfung durch die zuständigen Behörden ist
jedenfalls zulässig. Im Falle einer RAPEX-Meldung
(EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahren) wird die Anerkennung der ausländischen
Bewertung aber die Regel sein; redundante, kostenintensive und zeitaufwändige
Tests werden dadurch vermieden.
Ad
§ 6
Die
Verpflichtung für Inverkehrbringer, nur sichere Produkte auf den Markt zu
bringen, ist die zentrale Regelung dieses Gesetzes. Sie muss aber
richtlinienkonform insofern eingeschränkt werden, als bei manchen Richtlinien
nach der neuen Konzeption bzw. ihrer nationalen Umsetzung bereits eine den
Zielen dieses Gesetzes entsprechende Sicherheitsverpflichtung vorgesehen ist
und daher diesbezüglich das Produktsicherheitsgesetz nicht mehr zur Anwendung
gelangen kann. Werden hingegen von einer anderen bundesgesetzlichen
Verwaltungsvorschrift nur Teilbereiche der Sicherheitseigenschaften eines
Produktes abgedeckt, gelangt für die ungeregelten Bereiche das Produktsicherheitsgesetz
(Risikobewertung nach § 4 Abs. 1, Konformitätsbeurteilung nach
§ 5) zur Anwendung (siehe dazu die Ausführungen zu § 2).
Ad
§ 7
Artikel
5 der PS-Richtlinie, der in seinem Aufbau allerdings unstrukturiert ist,
normiert verschiedene Sorgfaltspflichten für Inverkehrbringer, insbesondere
hinsichtlich der Aufklärung und Information der Verbraucher/innen, einer
Produktbeobachtungspflicht sowie dem Setzen geeigneter Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr einschließlich des Rückrufes. Welche Maßnahmen im Konkreten
angewendet werden, hängt von der Risikobewertung gemäß § 4 ab; für
Produkte mit höherem Gefährdungspotential werden tiefergehende Maßnahmen als
für praktisch risikofreie Produkte erforderlich sein.
Die
PS-Richtlinie bzw das PSG 2004 stufen aber insofern ab, als gegenüber
Händler/innen geringere Anforderungen festgelegt werden, da diese in der Regel
die Sicherheitseigenschaften eines Produktes nicht beeinflussen können. Daher
trifft die umfassende Verpflichtung, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen
(§ 6), primär HerstellerInnen sowie Importeure/Importeurinnen. Für
Händler/innen wird dies eingeschränkt: Produkte, von deren Gefährlichkeit sie
wissen oder bei Erfüllung der üblichen Sorgfaltspflichten wissen müssen, dürfen
auch sie nicht vertreiben (§ 7 Abs. 3).
Neu
in der PS-Richtlinie ist eine Meldeverpflichtung gegenüber den zuständigen
Behörden, wenn Inverkehrbringer/innen erkennen, dass von einem Produkt Gefahren
ausgehen. Diese Bestimmung wurde mit § 7 Abs. 4 umgesetzt (vgl. die
bereits bestehende Regelung in § 6 Abs. 5 PSG 1994). Im Ausschussverfahren
auf Grund der PS-Richtlinie werden die entsprechenden Informationspflichten im
Einzelnen festgelegt werden. § 7 Abs. 4 normiert jedenfalls die Verpflichtung
zur Information der Behörde im Falle eines Rückrufes.
§ 7
Abs. 5 legt die passiven Auskunfts- und Kooperationspflichten der
Inverkehrbringer/innen einschließlich des Umgangs mit unfallauslösenden
Produkten fest. Ziel dieser Bestimmungen ist, gefährliche Produkte
identifizieren, in der Absatzkette verfolgen und allenfalls erforderliche
Maßnahmen setzen zu können.
Mittels
Verordnung können diese Informationspflichten zudem genauer definiert werden,
damit der/die zuständige Bundesminister/in über geeignete Informationen für
eine rasche Risikobewertung verfügt und von den Inverkehrbringern und
Inverkehrbringerinnen getroffene Maßnahmen beurteilen kann.
Ad
§§ 8 und 9
Allgemein
sind die Informations- und Meldepflichten zur Gefahrenabwehr unabdingbar:
gefährliche Produkte werden häufig erst durch Unfälle bekannt – dann ist aber
eine genaue Identifizierung des Produktes und seine Rückverfolgung zum/zur
(Erst-)Inverkehrbringer/in erforderlich, um geeignete Maßnahmen setzen und die
Öffentlichkeit informieren zu können. Exakte Auskünfte zum unfallverursachenden
Produkt und zu Unfallhergängen können oft nur die Beteiligten selbst oder mit
den Unfallfolgen befasste Personen (behandelnde Ärzte, Exekutive) erteilen, die
daher zur Weitergabe von Informationen verpflichtet werden.
Die
im Produktsicherheitsgesetz 1994 verankerte Meldepflicht für Behörden,
Leiter von Krankenanstalten etc. über dienstliche Wahrnehmungen betreffend
gefährliche Produkte hat sich aber teilweise als nicht praktikabel gezeigt. So
sind Krankenhäuser kaum in der Lage, im laufenden Betrieb einer Unfallambulanz
zu entscheiden, ob ein Unfall auf ein gefährliches Produkt zurückgeht. Die
Meldeverpflichtung für Prüfanstalten ist praktisch nie wahrgenommen worden, was
aus dem Verhältnis Prüfanstalt – Auftraggeber erklärt werden kann. Die Meldepflicht
wurde letztlich hauptsächlich von Dienststellen der Exekutive wahrgenommen,
dort aber zunehmend aus Gründen des Datenschutzes in Frage gestellt.
§ 8
Abs. 1 normiert daher eine passive Meldepflicht für Leiter/innen des
ärztlichen Dienstes bzw. die aufsichtführenden Ärzte/Ärztinnen von
Krankenanstalten, die aber ausschließlich auf Anfrage der zuständigen Behörden
verpflichtet sind, über Unfälle Auskünfte zu erteilen. Dabei ist auch die
Übermittlung personenbezogener Daten zu Inverkehrbringern und
Inverkehrbringerinnen zulässig, um eine Rückverfolgung des Produktes in der
Vertriebskette zu ermöglichen. Auf eine Einbeziehung der niedergelassenen Ärzte
wurde verzichtet, da (schwerere) Verletzungen in aller Regel in Krankenhäusern
behandelt werden. Die Einbeziehung produktbezogener Erkrankungen ist v.a. im
Hinblick auf Schäden durch Chemikalien erforderlich.
Mit
§ 8 Abs. 2 wird für die zuständigen Behörden die Möglichkeit
geschaffen, zur näheren Unfallanalyse an das Unfallopfer heranzutreten, indem
die behandelnden Ärzte dieses um Einverständnis zur Weiterleitung seines Namens
und seiner Adressdaten ersuchen müssen. Wird dieses Einverständnis nicht
erteilt, ist die Weitergabe nicht zulässig. Eine entsprechende Einverständniserklärung
war im Übrigen mit der mittlerweile aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
aufgehobenen Verordnung des Bundesministers für Familie, Jugend und Konsumentenschutz
vom 16. Jänner 1987 über Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 des
Produktsicherheitsgesetzes, BGBl. Nr. 43/1987, bereits vorgesehen.
Die
Missachtung der Melde- und Informationspflichten durch Ärzte wird nicht mit
Strafe bedroht.
Mit
§ 8 Abs. 3 wird die Meldepflicht für Vollziehungsorgane, die für den
Bund tätig sind, ähnlich wie im Produktsicherheitsgesetz 1994
festgelegt, die zu übermittelnden Daten werden aber näher spezifiziert. Da zur
Risikobewertung auch die Kontaktaufnahme mit einem Unfallopfer erforderlich
sein kann, ist die Weitergabe personenbezogener Daten von Inverkehrbringer/innen
zulässig, zumal die betreffenden Daten bereits behördlich erfasst sind. Ziel
dieser Bestimmung ist letztlich, dass Unfallprotokolle im Idealfall ohne
weitere Bearbeitung dem Konsumentenschutzminister übermittelt werden können,
sofern die betroffenen Unfallopfer dazu ihre Zustimmung erteilt haben;
andernfalls wäre der Unfallbericht zu anonymisieren.
§ 8
Abs. 4 verpflichtet schließlich explizit auch die Zollbehörden,
produktbezogene Daten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, um etwa Warenströme
analysieren, aber auch einzelne Importeure oder Importeurinnen ermitteln zu
können. Diese Verpflichtung
berührt aber nicht das Verfahren nach der Verordnung (EWG) 339/93.
Die
Bestimmungen zu Melde- und Auskunftspflichten finden u.a. ihre Begründung in
Art. 6 Abs. 2 PS-Richtlinie, wonach die zuständigen Behörden über
geeignete Befugnisse verfügen müssen.
Mit
§ 9 werden die zuständigen Behörden zur automationsunterstützten
Verarbeitung der für die Vollziehung des PSG 2004 erforderlichen Daten
ermächtigt. Der Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des DSG 2004
zur Löschung von Daten entspricht dem PSG 1994.
Ad § 10
Abs. 1
ermächtigt den Konsumentenschutzminister zum internationalen Datenaustausch
insbesondere im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens (RAPEX) bzw.
des Schutzklauselverfahrens auf Grund der PS-Richtlinie. Mit Abs. 2 wird
generell die Weitergabe von Daten, die bei der Vollziehung des
Produktsicherheitsgesetzes erhoben werden, an ausländische und internationale
Behörden ermöglicht, wobei auch die Einspeisung in Datenbanken erfasst ist.
Hier wird insbesondere an die Produktsicherheitsdatenbank ICSMS gedacht, die
vom Land Baden Württemberg mit Unterstützung der Europäischen Kommission
eingerichtet wurde und mittlerweile von einigen EU-Mitgliedstaaten genutzt wird.
Abs. 3
erlaubt auch die Weitergabe personenbezogener Daten zu Inverkehrbringern und
Inverkehrbringerinnen, wenn dies für die Identifizierung von Produkten, ihre
Rückverfolgung und zur Risikobewertung erforderlich ist.
Ad
§ 11
Zur
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher/innen, wobei auch das
Vorsorgeprinzip (Abwehr von Gefahren, die noch nicht eindeutig nachgewiesen
werden können, aber zu vermuten sind) zu berücksichtigen ist, stehen wie im
Produktsicherheitsgesetz 1994 eine Reihe von behördlichen Maßnahmen zur
Verfügung. Wesentlich ist die nunmehr klare Trennung der Begriffe Rückruf (von
bereits verkauften Produkten von den Verbrauchern und Verbraucherinnen) und
Rücknahme (von Produkten aus dem Vertriebsnetz). Auf die Möglichkeit der
Festsetzung einer Rücklaufquote wurde verzichtet, da dies im Umkehrschluss
bedeuten würde, dass die zuständigen Behörden dem Verbleib einer Restmenge auf
dem Markt oder bei den Verbrauchern und Verbraucherinnen zustimmen.
Das
PSG 2004 enthält keine Bestimmung über den Ersatz der Kosten, die Verbrauchern
und Verbraucherinnen durch einen Rückruf (Abs. 1 Z 10) entstehen. Über
entsprechende Ansprüche wird daher grundsätzlich in einem zivilgerichtlichen
Verfahren zu entscheiden sein. Allerdings wird ein Rückruf, der keinen Ersatz
(kostenloser Austausch, kostenlose Reparatur oder finanzielle Entschädigung)
vorsieht, in aller Regel nicht erfolgreich sein. In der Praxis wurde daher
bislang bei fast allen Rückrufen adäquater Ersatz geleistet.
§ 11
Abs. 2 lehnt sich an § 8 Abs. 2 PSG 1994 an: Maßnahmen sind vom
jeweils zuständigen Bundesminister mit Verordnung oder – bei eingeschränktem
Adressatenkreis – mit Bescheid zu treffen. Der in der Richtlinie vorgenommenen
Abstufung der Maßnahmen – wobei hier viel Interpretationsspielraum entstehen
würde – wird mit dem Verweis auf das „gelindeste noch zum Ziel führende Mittel“
und der Förderung freiwilliger Maßnahmen Rechnung getragen.
§ 11 Abs. 3 ermöglicht dem/der
zuständigen Bundesminister/in, Anforderungen an Rückrufe per Verordnung näher
zu bestimmen. So können etwa für bestimmte Produktgruppen, die häufig Rückrufen
unterzogen werden, Mindestanforderungen an das Rückrufverfahren festgelegt
werden. Denkbar wäre dies etwa für den Rückruf von Kraftfahrzeugen gemäß
§ 40b Abs. 9 KFG 1967.
Auf
Grund der PS-Richtlinie kann die Europäische Kommission auch Entscheidungen
erlassen, die verpflichtend innerhalb von 20 Tagen (oder allenfalls innerhalb
einer in der Entscheidung festgelegten Frist) – in welcher Art auch immer –
umzusetzen sind. Der Produktsicherheitsbeirat muss in diesen Fällen, sofern
eine Verordnung erlassen wird,
nicht gehört werden. (§ 11 Abs. 4)
Der/die
jeweils zuständige Bundesminister/in wird schließlich gemäß § 11
Abs. 5 verpflichtet, Bescheide dem Konsumentenschutzminister zur Kenntnis
zu bringen. Dies ist für die Koordination der Marktüberwachung, eine
einheitliche Vollziehung und hinsichtlich der Notifikationsverpflichtungen
(RAPEX) gegenüber der Europäischen Kommission unabdingbar.
Ad
§ 12
Falls
zur Gefahrenabwehr erforderlich können auch Verbraucher/innen mit Verordnung
verpflichtet werden, behördliche Maßnahmen zu unterstützen – dies könnte etwa
bei Rückrufen erforderlich sein, wenn der Verbleib eines Produktes bei den
Verbrauchern und Verbraucherinnen mit ernsten Gefahren für sie oder Dritte
verbunden ist. Von einer generellen Verpflichtung zur Mitwirkung bei Rückrufen
wurde aber aus haftungsrechtlichen Gründen abgesehen. Strafbestimmungen für
Verbraucher/innen sind bei Missachtung nicht vorgesehen.
Ad
§ 13
Wie
im Produktsicherheitsgesetz 1994 ist die Marktüberwachung eine Aufgabe des
Landeshauptmanns, der dafür Organe zu benennen hat. Dieses System hat sich
bislang durchaus bewährt. Die Bestimmung lehnt sich daher an die des PSG 1994
an, wobei aber der Verweis auf die nachfolgenden Paragraphen entfällt, um
klarzustellen, dass die Marktüberwachung im Sinne der PS-Richtlinie auch
„aktiv“, somit also präventiv gestaltet werden kann. Eine Marktbeobachtung (zB Erhebungen
zu einer bestimmten Produktgruppe) kann somit jedenfalls auch ohne konkreten
Anlassfall eingeleitet werden.
Obwohl
die Zahl der Produktsicherheits-Aufsichtsorgane in den einzelnen Bundesländern
stark differiert, wird auf eine genauere Festlegung verzichtet. Gemäß § 13
Abs. 2 hat der Landeshauptmann aber die Organe geeignet auszustatten,
wobei in diese Bestimmung die Erfahrungen der Vollziehung in den letzten Jahren
einfließen: so sind etwa Recherchen im Internet mittlerweile oft unumgänglich.
Ein Internetzugang ist aber heute ohnehin als Standard-Büroausstattung zu
betrachten.
Die
Möglichkeit zur Heranziehung der Zollbehörden bleibt aufrecht (§ 13
Abs. 3), wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen tunlich ist. Die
Aufsichtsorgane sind dem Konsumentenschutzminister bekanntzugeben (§ 13
Abs. 4).
Die
Bestimmungen zur Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane wurden dem PSG 1994
nachgebildet. Die regelmäßige Abhaltung von Fortbildungsveranstaltungen durch
den Konsumentenschutzminister wird wie bisher durch Seminare in etwa
zweijährigem Rhythmus erfolgen (§ 13 Abs. 5).
Eine
jährliche Koordinationssitzung der zuständigen Behörden ist durch den
Konsumentenschutzminister einzuberufen. Damit sollen der Informations- und
Erfahrungsaustausch sowie die Einheitlichkeit der Vollziehung gewährleistet
werden (§ 13 Abs. 6).
Schließlich
verpflichtet § 13 Abs. 7 die zuständigen Behörden untereinander zum
angemessenen Informationsaustausch, wobei auch an die Einrichtung von
Datenbanken gedacht ist.
Ad
§ 14
Dieser
entspricht weitestgehend den bisherigen Bestimmungen (§ 11 PSG 1994).
Die
neue Möglichkeit, Durchschriften (Kopien) des Probenziehungsbegleitschreibens
innerhalb von drei Arbeitstagen nachzureichen, soll den Einsatz von Computern
bei der Vollziehung erleichtern, da oft ein Ausdruck des Begleitschreibens vor
Ort nicht möglich ist.
Schließlich
wird abweichend vom PSG 1994 nun festgelegt, dass bei Beanstandungen von
Proben auch die Prüfkosten dem/der Hersteller/in oder Importeur/in (nicht aber
dem/der Händler/in, der/die ja das Produkt nicht modifiziert hat) mit Bescheid
auferlegt werden können. Diese Bestimmung wird aber aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Prüfkosten
im Bagatell-Bereich liegen.
§ 14
Abs. 8 stellt abweichend zum PSG 1994 klar, dass Betriebsinhaber/Innen und
deren VertreterInnen die Aussage aus den in § 49 AVG genannten Gründen
verweigern dürfen – allerdings nicht auf Grund von Betriebsgeheimnissen
und/oder zu erwartenden Vermögensschäden, da Maßnahmen aufgrund des PSG 2004
primär den Schutz der VerbraucherInnen sicherstellen sollen, was auch mit
Vermögensschäden (etwa durch einen Rückruf) verbunden sein kann; für eine
Risikobewertung können selbstverständlich auch Informationen nötig sein, die
unter das Betriebsgeheimnis fallen. Die Bestimmung wurde dem Bundesgesetz über
die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994 (§ 10) nachgebildet.
Ad
§ 15
Obwohl
die vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr prinzipiell unverändert bleiben,
können diese abweichend zum PSG 1994 nun bei jedem Verstoß gegen eine
Maßnahme nach § 11 gesetzt werden (§ 15 Abs. 1 Z 3). Zudem
sind vorläufige Maßnahmen jedenfalls dann zulässig, wenn das Produkt bereits Gegenstand
einer Maßnahme war, die von einer ausländischen Behörde im RAPEX-Verfahren
notifiziert wurde (§ 15 Abs. 1 Z 4).
Ein
begründeter Verdacht (Abs. 1 Z 2) besteht jedenfalls dann, wenn mit diesem
bzw. einem gleichartigen Produkt bereits ein Unfall passiert ist.
Eine
drohende Gefahr wird jedenfalls dann gegeben sein, wenn die Benützung oder auch
nur Lagerung eines Produktes ohne weitere Maßnahmen eine Gefahr birgt. Diese
Gefahr muss nicht unbedingt ein schwerwiegendes Risiko für Gesundheit und Leben
darstellen, sondern kann durchaus auch in einer leichten Gefährdung – etwa
durch fehlende Warnhinweise – bestehen.
Das
Verfahren, das nach dem Setzen einer vorläufigen Maßnahme durchzuführen ist,
wird aus systematischen Gründen abweichend vom PSG 1994 nun in einem eigenen
Paragraphen (§ 16) geregelt.
Im
Zusammenhang mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 ergaben sich
für die Marktüberwachungsbehörden bzw. deren Aufsichtsorgane immer wieder
Zweifelsfälle und Fragen, ob und in welchen Fällen Produkte, deren Überlassung
von den Zollbehörden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 ausgesetzt
worden ist, auch über die in Artikel 5 dieser Verordnung normierte Frist von
drei Arbeitstagen hinaus zurückbehalten werden können. Der zweite Unterabsatz
des Artikels 5 sieht dies jedenfalls für jene Fälle vor, in denen die
Marktüberwachungsbehörde zwar noch keine endgültige Entscheidung über die
Produkte, aber Interventions- oder Sicherungsmaßnahmen getroffen hat. Die Bestimmung
des § 15 Abs. 4 stellt nun klar, dass eine solche Interventions- oder
Sicherungsmaßnahme als vorläufige Maßnahme zur Gefahrenabwehr gemäß § 15
Abs. 1 verhängt werden kann. Gleichzeitig wird im Einklang mit den
zollrechtlichen Bestimmungen geregelt, wie in diesen Fällen mit den Produkten
zu verfahren ist. Der Bescheidadressat gemäß § 16 Abs. 1 wäre in
solchen Fällen der Importeur.
Ad
§ 16
§ 16
Abs. 1 legt abweichend zum PSG 1994 fest, dass Bescheide über eine
vorläufige Maßnahme vom Landeshauptmann zu erlassen sind (Eine ähnliche
Regelung findet sich etwa in § 37 Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000).
Diese Bestimmung ist insofern sinnvoll, als die
Produktsicherheits-Aufsichtsorgane in den meisten Ländern dem Amt der
Landesregierung zugeteilt sind. Für Sofortmaßnahme und Bescheid ist somit nur
eine Behörde zuständig („One-Stop-Shop“). Allerdings wird dem Landeshauptmann
die Möglichkeit zur Delegation der Bescheidkompetenz an die BVB eingeräumt, die
„an seiner Stelle“ entscheidet („unechte“ Delegation). Dies kann zB dann
sinnvoll sein, wenn ohnehin Organe der BVB als Aufsichtsorgane tätig werden;
aber auch dann, wenn sich die bestehende Struktur als effizient erwiesen hat.
Der Bescheid kann sowohl mit als auch ohne vorausgegangenes
Ermittlungsverfahren erlassen werden. Gegen den Bescheid kann binnen zwei
Wochen bei der erlassenden Behörde Vorstellung erhoben werden (§ 57 AVG) (siehe auch
Erläuterungen zu § 18).
Sofern
der Inhalt einer vorläufigen Maßnahme zur Gefahrenabwehr veröffentlicht werden
muss (Abs. 2), sind die Kosten dafür von den Inverkehrbringer/innen zu
tragen (Abs. 4). Die Einschränkung des PSG 1994 („sofern er die Gefahr
zumindest grob fahrlässig verursacht hat“) wird – da sachlich nicht begründbar
– nicht mehr vorgenommen; allerdings sehen § 6 ORF-Gesetz bzw. § 48
Privatfernsehgesetz und § 18 Privatradiogesetz ohnehin vor, dass zur
Gefahrenabwehr Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen ist.
Wie
im PSG 1994 gelten vorläufige Maßnahmen als aufgehoben, wenn nicht binnen eines
Monats der schriftliche Bescheid erlassen wird.
Da
vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden, ist es unumgänglich,
dass diese Maßnahmen auch aufrecht bleiben, wenn der Bescheid – etwa wegen der
Verlegung des Firmensitzes – nicht zugestellt werden kann (Abs. 5).
In
Anlehnung an § 360 Gewerbeordnung 1994 sind die Bescheide über eine
vorläufige Maßnahme sofort vollstreckbar und auf eine Dauer von maximal einem
Jahr befristet (Abs. 7). Das PSG 1994 enthielt keine Bestimmungen, wie
lang die Bescheide gelten, so dass vorläufige Maßnahmen praktisch unbegrenzt gelten
konnten, was schon allein hinsichtlich des Begriffs „vorläufig“ widersprüchlich
war.
Die
Frist von einem Jahr erlaubt es den zuständigen Behörden, weiterführende
Untersuchungen zu veranlassen, Tests vorzunehmen oder Unfalldaten auszuwerten
etc. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse kann dann der zuständige Bundesminister
in Vollziehung des § 11 den Bescheid über die vorläufige Maßnahme in jede
Richtung abändern. Damit ist gewährleistet, dass die vorläufige Maßnahme bei
Bedarf durch eine geeignete (dauerhafte) Maßnahme ersetzt wird.
Ad
§ 17
Dieser
wurde weitestgehend vom PSG 1994 übernommen.
Sofern
es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist auch die Bundespolizeibehörden und die
Organe der öffentlichen Sicherheit einzubeziehen, ist dafür § 19
Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, heranzuziehen.
Ad
§ 18
Die
bereits im PSG 1994 vorgesehenen Rechtsmittel wurden insofern geändert, als nun
festgelegt wird, dass die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine
Sofortmaßnahme (§ 15) vorausgegangen ist, an den unabhängigen
Verwaltungssenat zu richten ist, in dessen Sprengel die dem Bescheid
zugrundeliegende Maßnahme gesetzt wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass
die Zuständigkeit von der vorläufigen Maßnahme über den Maßnahmenbescheid bis
hin zur Berufung im selben Bundesland verbleibt (Abs. 1).
Berufung
gegen Bescheide auf Grund des § 11 – also ohne vorausgegangene Maßnahme –
sind hingegen an den UVS zu richten, in dessen Sprengel der Geschäftssitz des
Bescheidadressaten liegt (Abs. 2).
Die
aus dem PSG 1994 übernommene Möglichkeit der Beschwerde gegen
UVS-Entscheidungen an den VwGH durch den Konsumentenschutzminister soll ein
gewisses Maß an Einheitlichkeit in der Vollziehung gewährleisten (Abs. 3).
Die Bestimmung, dass dem/der zuständigen Bundesminister/in alle Entscheidungen
der UVS unverzüglich zugestellt werden, ist aber v.a. deswegen erforderlich, um
hinsichtlich der erforderlichen Gefahrenabwehr nötigenfalls rasch reagieren zu
können, wenn zB eine vorläufige Maßnahme aufgehoben wird.
Ad
§ 19
Entsprechend
der PS-Richtlinie (Art. 9 Abs. 2) sind Anlaufstellen für Verbraucher/innen
und andere Betroffene einzurichten und entsprechend kundzumachen. Eine
Anlaufstelle hat jedenfalls der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz einzurichten (die de facto im Rahmen des PSG
1994 auch jetzt schon besteht).
Die
PS-Richtlinie (Art. 16) sieht zudem vor, dass die Öffentlichkeit über
Produktsicherheit und entsprechende Gefahren zu informieren ist. Dabei ist zwar
das Geschäftsgeheimnis zu wahren, aber nur soweit der Schutz der
Verbraucher/innen dies zulässt. In der Praxis werden v.a. Rückrufe zu
publizieren sein, wobei dies etwa im Internet erfolgen kann. Die Europäische
Kommission ist mittlerweile dazu übergegangen, einen wöchentlichen Überblick
über die aktuellen RAPEX-Meldungen im Internet zu veröffentlichen, was
jedenfalls einen Verweis auf diese Website nahe legt.
Da
auch die Landeshauptleute die Öffentlichkeit fallweise informieren werden,
wurde vorgesehen, dass entsprechende Informationen (insb. Presseaussendungen)
auch dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz zu übermitteln
sind, damit die Produktsicherheitsaktivitäten gegebenenfalls koordiniert werden
können.
Ad
§§ 20 bis 23
Der
Produktsicherheitsbeirat setzte sich bislang aus je zwei
Vertretern/Vertreterinnen von WKÖ, BAK, ÖGB und Präsidentenkonferenz zusammen.
Zudem wurde den Beratungen eine Reihe von Experten und Expertinnen beigezogen,
deren Beiträge und Mitarbeit maßgeblich für die Ergebnisse waren.
Daher
ist es sinnvoll, die Experten und Expertinnen im Beirat stärker zu
berücksichtigen und diese mit Stimmrecht auszustatten. In den Beirat werden
daher Vertreter/innen verschiedenster Organisationen und Behörden als
stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen (§ 20 Abs. 2). Zudem sollen
auch die Marktüberwachungsbehörden der Länder mit einem gemeinsamen Mitglied im
Beirat vertreten sein, um ihre Erfahrungen in der Vollziehung des PSG 2004
einbringen zu können.
Die
im Beirat vertretenen Ministerien wurden auf Grund ihrer Zuständigkeit für die
Vollziehung von besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften im
Bereich Produktsicherheit (§ 2, § 32) ausgewählt.
Der
Beirat erhält nun die rechtliche Grundlage Empfehlungen auszusprechen
(§ 21 Abs. 1 Z 4), was der bisherigen Praxis entspricht, nach der
Empfehlungen des Beirates als Referenz in der Risikobeurteilung dienten. Der
Konsumentenschutzminister hat diese Empfehlungen (etwa im Internet) zu
veröffentlichen (§ 21 Abs. 4). Inverkehrbringer können zu
Beiratssitzungen – ohne Kostenersatz – beigezogen werden. Der Konsumentenschutzminister
hat auf Verlangen des Beirates Auskünfte einzuholen (§ 21 Abs. 3).
Hauptaufgabe
des Beirates bleibt die Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz. Sofern eine Verordnung gemäß §§ 11
oder 12 erlassen wird, ist der Beirat – allenfalls auch schriftlich – zu hören
(gilt nicht für Verordnungen auf Grund einer Entscheidung der Europäischen
Kommission; § 11 Abs. 4).
Der
Produktsicherheitsbeirat unterliegt in seinen Beratungen nicht den
Einschränkungen des § 2, kann also auch – wie in der Praxis schon bisher –
über Verbraucherprodukte beraten, die nicht oder nur teilweise vom PSG erfasst
werden (§ 21 Abs. 2) und die Ergebnisse zB anderen Behörden zur
Kenntnis bringen.
Ad
§ 24
Auf
Grund einer Empfehlung der EG (88/41/EWG), einer Entschließung des Rates (88/C
203/01) und eines darauf beruhenden Ministerratsbeschlusses (Vortrag vom
14.7.1990) wurde am Österreichischen Normungsinstitut der Verbraucherrat
eingerichtet, der die Interessen der Verbraucher/innen in der nationalen und
internationalen Normung – insbesondere hinsichtlich der Sicherheit von
Produkten – wahrnehmen soll. Diese Einrichtung wurde vom
Konsumentenschutzministerium während der letzten zehn Jahre gefördert. Mit
§ 24 wird der Verbraucherrat hinsichtlich seiner Förderung rechtlich
verankert.
Ad
§§ 25 bis 29
Bislang
waren nur Verstöße gegen konkrete Maßnahmen auf Grund des
Produktsicherheitsgesetzes oder einzelne, explizit angeführte Bestimmungen des
PSG 1994 mit Strafe bedroht. § 25 sieht nun auch einen Strafrahmen
für das Inverkehrbringen eines gefährlichen Produktes ohne Verstoß gegen
bestimmte Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes vor, sofern das Produkt eine
ernste Gefahr darstellt, die erkannt hätte werden müssen. D.h., dass bei
Verletzung eines vernünftigen Sorgfaltsmaßstabs Strafen angewendet werden
können. So wäre damit etwa der Fall abgedeckt, dass ein Unternehmen im Ausland
einen Rückruf durchführt, in Österreich aber das Produkt trotz hohen
Gefährdungspotentials weiterhin verkauft.
Die
weiteren Strafbestimmungen sind dem PSG 1994 nachgebildet, wobei der
Strafrahmen aber deutlich ausgeweitet wurde, um Art. 7 der PS-Richtlinie zu
entsprechen („Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein)“. Zum Vergleich sei auf den Strafrahmen in Deutschland verwiesen (3.000
Euro bzw. 30.000 Euro; Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen
Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I
Nr. 1).
Die
Bestimmungen über Ersatzfreiheitsstrafen (2 Wochen zu 6 Wochen) wurden
aufgenommen, um den Unterschieden im Strafrahmen (3000 zu 25000 Euro)
Rechnung tragen zu können.
Die
Strafbestimmungen sind ausschließlich auf Gesetzesverstöße durch
Inverkehrbringer/innen – also Hersteller/innen, Importeure/Importeurinnen und
Händler/innen – anwendbar. Verletzungen der Informationspflichten etwa durch
Ärzte sind genauso wenig mit Strafe bedroht wie Verstöße von Verbrauchern und
Verbraucherinnen in den Fällen des § 12.
Ad
§ 30
Die
noch in Kraft stehenden Verordnungen auf Grund des PSG 1983 bzw.
PSG 1994 gelten als Verordnungen auf Grund des PSG 2004 weiter. Dies
gilt auch für Verordnungen, die nur zum Teil auf dem PSG 1994 beruhen
(FahrradV, FreisprecheinrichtungsV, Giftinformations-V).
Ad
§ 31
Die
Produktsicherheitsrichtlinie sieht als Umsetzungstermin den 15.1.2004 vor. Da
dieser Termin bereits verstrichen ist, ist eine Festlegung eines besonderen
Inkrafttretenstermins nicht erforderlich.
Das
PSG 1994 tritt mit Inkrafttreten des PSG 2004 außer Kraft.
Ad
§ 32
Zur
Vollziehung des PSG 2004 ist wie bisher der für Konsumentenschutz
zuständige Minister berufen. Maßnahmen auf Grund der §§ 11, 12 oder 16
Abs. 8 sind – entsprechend § 2 – vom jeweils zuständigen
Bundesminister zu treffen ‑ die Zuständigkeit richtet sich somit gegebenenfalls
nach dem Produkt und bestehenden besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften,
die dieses Produkt bereits erfassen. Das PSG 2004 ist daher immer von dem
Minister (bei Verordnungen im Einvernehmen mit dem BM für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz) zu vollziehen, in dessen Regelungsbereich
das betreffende Produkt fällt. Handelt es sich etwa um einen Druckbehälter, der
ein Risiko aufweist, das nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften
abgedeckt ist, hat der für Druckbehälter zuständige Minister für Wirtschaft und
Arbeit eine auf das PSG 2004 gestützte Maßnahme zu setzen.
Für
den – theoretischen – Fall, dass eine Produktgruppe ausschließlich durch
unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt wird, wird klargestellt, dass die
subsidiäre Anwendung des PSG 2004 dem Bundesminister zusteht, der die entsprechenden
EU-Rechtsvorschriften vollzieht.
Für
Bescheide ist abweichend vom PSG 1994 die Herstellung eines Einvernehmens
jedenfalls nicht mehr erforderlich.
Die
Bestimmung, dass vom Konsumentenschutzminister, sofern das gemäß § 11 zu
regelnde Produkt ausschließlich in seine Kompetenz fällt, bei Verordnungen das
Einvernehmen mit dem BM für Wirtschaft und Arbeit herzustellen ist, gelangt
ebenfalls nicht mehr zur Anwendung (Diese Einvernehmenskompetenz erklärte sich
aus der Nähe des PSG 1983 zur Gewerbeordnung. In der Folge wurde die Einvernehmensbestimmung
auch in das PSG 1994 übernommen. Da der historische Konnex nun nicht mehr
besteht, ist das Festhalten an der Einvernehmenskompetenz nicht mehr
begründbar). Sofern hingegen ein/e andere/r Minister/in eine Verordnung auf
Grund des PSG 2004 erlässt, ist das Einvernehmen mit dem Konsumentenschutzminister
herzustellen, um eine Einheitlichkeit der Rechtssetzung unter dem Gesichtspunkt
des Verbraucherschutzes sicherzustellen.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen
Produkten |
Bundesgesetz zum Schutz vor
gefährlichen Produkten |
|
(Produktsicherheitsgesetz 1994
– PSG 1994) |
(Produktsicherheitsgesetz 2004
– PSG 2004) |
|
|
|
|
|
Der
Nationalrat hat beschlossen: |
|
1. ABSCHNITT |
1.
ABSCHNITT |
|
Allgemeine
Bestimmungen |
Allgemeine
Bestimmungen |
|
Ziel des
Gesetzes |
Geltungsbereich
und subsidiäre Anwendung |
|
§ 1. Dieses Bundesgesetz hat das Ziel, Leben und Gesundheit von Menschen
vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen. |
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt Sicherheitsanforderungen an Produkte,
Verpflichtungen für Inverkehrbringer/innen sowie behördliche Maßnahmen mit
dem Ziel, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen
durch gefährliche Produkte zu schützen. |
|
Geltungsbereich |
|
|
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind nur insoweit anzuwenden, als
nicht den Zielen des § 1 entsprechende Sicherheitsanforderungen gemäß § 5 in
besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften festgelegt sind. |
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf Produkte gemäß § 3
Z 1 Anwendung. |
|
§ 2. (2) Soweit in
bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften hiefür keine entsprechende
Vorsorge getroffen ist, gelten die Einschränkungen des Geltungsbereiches
gemäß Abs. 1 nicht für die §§ 7 und 15 bis 19 sowie jene Maßnahmen, die gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 und § 13 zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für
das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu treffen sind. |
(2) Sind
Sicherheitsanforderungen an Produkte gemäß § 3 Z 1 in besonderen
bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften festgelegt, gelangt dieses Bundesgesetz
nur für jene Aspekte, Risken oder Risikokategorien zur Anwendung, die in den
betreffenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften nicht dem Ziel dieses
Bundesgesetzes entsprechend geregelt sind. Zudem sind die Bestimmungen der
§§ 7 bis 29 jedenfalls dann anzuwenden, wenn die besonderen bundesgesetzlichen
Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Regelungen enthalten. |
|
|
(3)
Sofern die Festlegung von Sicherheitsanforderungen an Produkte in den
Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, gelangt dieses Bundesgesetz für die
betreffenden Produkte nicht zur Anwendung. |
|
Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
|
§ 3. (1) Produkt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede bewegliche körperliche
Sache einschließlich Energie, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen
Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, die für Verbraucher
bestimmt ist oder von Verbrauchern benützt werden könnte und die im Rahmen
einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorgebracht wurde. Dabei ist
es unerheblich, ob die Abgabe im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten
Tätigkeit an den Verbraucher entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte und ob
das Produkt neu, gebraucht oder wiederaufbereitet ist. |
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Produkt“ ist jede bewegliche Sache
einschließlich Energie, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache
oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, die – auch im Rahmen
der Erbringung einer Dienstleistung – für Verbraucher/innen bestimmt ist oder
unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von diesen benutzt werden
könnte, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt ist. Das Produkt muss im
Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert oder zur Verfügung gestellt werden,
wobei unerheblich ist, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt und ob
es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist. |
|
§ 3. (2) Keine Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Antiquitäten
und solche Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder
wiederaufbereitet werden müssen, sofern dies der Inverkehrbringer der von ihm
belieferten Person nachweislich mitteilt. |
Keine Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Antiquitäten und solche Produkte, die vor ihrer Verwendung
instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern dies der/die Inverkehrbringer/in
der von ihm/ihr belieferten Person nachweislich mitteilt. |
|
|
2. „Ernste Gefahr“ ist jede schwerwiegende
Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie
keine unmittelbare Auswirkung hat. |
|
|
3. „Zuständige Behörden“ sind der/die gemäß
§ 32 zuständige Bundesminister/in sowie die Landeshauptleute. |
|
§ 4. (2) Hersteller im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer seinen Sitz im
Europäischen Wirtschaftsraum hat und ein Produkt im Rahmen einer zu Erwerbszwecken
ausgeübten Tätigkeit hervorbringt oder dadurch als Hersteller auftritt, daß
er auf dem Produkt seinen Namen, seine Marke oder ein anderes
Erkennungszeichen anbringt oder das Produkt wiederaufbereitet. Hersteller
sind aber auch alle sonstigen Gewerbetreibenden in der Absatzkette, deren
Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines in Verkehr gebrachten Produktes
beeinflussen kann sowie Personen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum,
die ein Produkt im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit zum
Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen und in Verkehr
bringen, wenn weder der Hersteller dieses Produktes noch sein Vertreter
seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat. |
4. „Hersteller/in“ ist a) wer seinen Sitz in der Europäischen
Gemeinschaft hat und ein Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit hervorbringt
sowie jede andere Person, die als Hersteller/in auftritt, indem sie auf dem
Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes
Unterscheidungszeichen anbringt oder das Produkt wiederaufarbeitet; b) wer den/die Hersteller/in vertritt, wenn
dessen/deren Sitz nicht in der Gemeinschaft liegt, oder, falls kein/e Vertreter/in
mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, wer das Produkt in
die Europäische Gemeinschaft einführt; c) darüber hinaus jede Person in der
Absatzkette, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit die Sicherheitseigenschaften
eines Produktes beeinflusst. |
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§ 4. (3) Importeur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder
Gewerbetreibende, der seinen Sitz in Österreich hat und 1. einen Hersteller in Österreich vertritt oder 2. ein Produkt nach Österreich einführt, um es
im Inland in Verkehr zu bringen. |
5. „Importeur/in“ ist, wer seinen Sitz in Österreich
hat und im Rahmen einer Geschäftstätigkeit a) eine/n Hersteller/in in Österreich vertritt
oder b) ein Produkt nach Österreich einführt, um es
im Inland in Verkehr zu bringen. |
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(4) Händler im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist jeder Gewerbetreibende in der Absatzkette, dessen Tätigkeit die
Sicherheitseigenschaften eines von ihm in Verkehr gebrachten Produktes nicht
beeinflußt. |
6. „Händler/in“ ist, wer in der Absatzkette im
Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt liefert oder zur Verfügung stellt
und dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produktes nicht
beeinflusst. |
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(5) Inverkehrbringer im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind alle Hersteller, Importeure und Händler gemäß Abs. 2 bis
4, die ein Produkt in Verkehr bringen. |
7. „Inverkehrbringer/innen“ sind
Hersteller/innen, Importeure/Importeurinnen und Händler/innen. |
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§ 4. (1) Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilhalten,
Verkaufen, Einführen und unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines
Produktes in Österreich. |
8. „Inverkehrbringen“ ist das Feilhalten,
Verkaufen, Einführen, unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes sowie
seine Anwendung oder Überlassung im Rahmen einer Dienstleistung. |
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9. „Rückruf“ ist jede Maßnahme, die auf
Erwirkung der Rückgabe eines den Verbrauchern und Verbraucherinnen von
dem/der Inverkehrbringer/in bereits gelieferten oder zur Verfügung gestellten
gefährlichen Produkts abzielt. |
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10. „Rücknahme“ ist jede Maßnahme, mit der
verhindert werden soll, dass ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt
oder den Verbrauchern und Verbraucherinnen angeboten wird. |
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Sicherheitsanforderungen
und Risikobewertung |
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§ 5. (1) Als sicher ist ein Produkt dann anzusehen, wenn es bei bestimmungsgemäßer
oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung während der zu erwartenden
Gebrauchsdauer keine Gefahren oder nur so geringe Gefahren birgt, die im
Hinblick auf seine Verwendung und die Wahrung eines hohen Schutzniveaus für
die Sicherheit von Menschen vertretbar sind. § 5. (2) Bei der Beurteilung der Sicherheit ist vor allem Bedacht zu nehmen: 1. auf Verbraucher (Verbrauchergruppen), wie zB
Kinder, die durch das Produkt bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung
einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind; 2. auf die Eigenschaften des Produktes,
insbesondere seine Zusammensetzung, seine Ausführung, seine Verpackung, die
Bedingungen für seinen Zusammenbau und sein Verhalten bei der Wartung,
Lagerung und beim Transport; 3. seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn
eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise
vorhersehbar ist; 4. seine Aufmachung, seine Präsentation, seine
Etikettierung, gegebenenfalls seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung,
Anweisungen für seine Wartung, Lagerung und Beseitigung sowie alle sonstigen
Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des Importeurs. |
§ 4. (1) Ein Produkt ist sicher, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise
vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu
vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit
und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt. Die Verwendung
schließt auch die Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls Inbetriebnahme,
Installation und Wartungsanforderungen ein. Bei der Beurteilung der
Sicherheit ist vor allem Bedacht zu nehmen: 1. auf Verbraucher/innen (Verbrauchergruppen),
wie zB Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die durch das
Produkt bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung einem erhöhten
Risiko ausgesetzt sind; 2. auf die Eigenschaften des Produktes,
insbesondere seine Zusammensetzung, seine Ausführung, seine Verpackung, die
Bedingungen für seinen Zusammenbau und sein Verhalten bei der Wartung,
Lagerung und beim Transport; 3. auf seine Einwirkung auf andere Produkte,
wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise
vorhersehbar ist; 4. auf seine Aufmachung, seine Präsentation,
seine Etikettierung, gegebenenfalls seine Gebrauchs– und Bedienungsanleitung,
Anweisungen für seine Wartung, Lagerung und Beseitigung sowie alle sonstigen
Angaben oder Informationen seitens des Herstellers/der Herstellerin oder des
Importeurs/der Importeurin. |
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§ 5. (4) Als gefährlich ist ein Produkt dann einzustufen, wenn es nicht den
Sicherheitsanforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht. Die Übereinstimmung
eines Produktes mit den innerstaatlichen technischen Normen oder dem Stand der
Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) hindert nicht, Maßnahmen gemäß § 8 zu
treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, daß das Produkt
eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt. |
(2) Als gefährlich ist ein Produkt dann
anzusehen, wenn es nicht den Anforderungen des Abs. 1 entspricht. Die
Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die
Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht,
ist hingegen kein ausreichender Grund, um ein Produkt als gefährlich anzusehen. |
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Konformitätsbeurteilung |
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§ 5. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz hat die Fundstellen von Normen, die eine europäische Norm
umsetzen, auf die die Europäische Kommission gemäß Art. 4 der Richtlinie
über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften verwiesen hat, sowie die Streichung
solcher Fundstellen im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Diesen Normen sind entsprechende Normen
gleichzuhalten, die im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren von Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes bekanntgegeben wurden. |
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(2) Sofern es keine besondere
bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2 oder
§ 11 gibt, ist von der Übereinstimmung eines Produktes mit den
Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 dann auszugehen, wenn es
den Normen gemäß Abs. 1 entspricht. Die Vermutung der Übereinstimmung
gilt nur insoweit, als es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die
betreffenden Normen geregelt werden. |
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§ 5. (3) Sofern es keine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift
gemäß § 2 Abs. 1 oder § 8 gibt, wird die Übereinstimmung eines Produktes mit
den Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der
innerstaatlichen technischen Normen, die eine harmonisierte Europäische Norm
umsetzen, der sonstigen innerstaatlichen technischen Normen oder des auf dem
Gebiet der Gesundheit und Sicherheit bestehenden Standes der Technik (§ 71a Gewerbeordnung
1994) sowie der Sicherheit, die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen,
beurteilt. |
(3) Gibt es weder eine besondere
bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2 oder
§ 11 noch eine Norm entsprechend Abs. 1, wird die Übereinstimmung
eines Produkts mit der Sicherheitsanforderung gemäß § 4 Abs. 1
unter Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente – soweit vorhanden –
beurteilt: 1. die nicht bindenden innerstaatlichen Normen
zur Umsetzung einschlägiger europäischer Normen, die nicht von Abs. 1
abgedeckt sind; 2. sonstige innerstaatliche Normen; 3. die Empfehlungen der Europäischen Kommission
zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit
(Art. 3 der Richtlinie 2001/95/EG); 4. die im betreffenden Bereich geltenden
Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit; 5. der Stand des Wissens und der Stand der
Technik (§ 2 Abs. 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz); 6. die Sicherheit, die von den Verbrauchern und
Verbraucherinnen vernünftigerweise erwartet werden kann; 7. die Empfehlungen des
Produktsicherheitsbeirates gemäß § 21 Abs. 1 Z 4. |
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(4) Die Übereinstimmung eines Produktes mit
den Kriterien für die Konformitätsbeurteilung gemäß Abs. 2 und 3 hindert
nicht, Maßnahmen gemäß § 11 zu treffen, wenn sich trotz dieser
Übereinstimmung herausstellt, dass das Produkt gefährlich ist. (5) Wurde - durch eine Behörde eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes oder - durch in- oder ausländische akkreditierte
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne des § 3 des Akkreditierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung festgestellt, dass ein Produkt
Sicherheitsmängel aufweist, so kann allein auf Grund dieser Bewertung das
betreffende Produkt als gefährlich im Sinne dieses Bundesgesetzes beurteilt
werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Produkt Gegenstand einer
Notifizierung im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens RAPEX
ist. |
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2.
ABSCHNITT |
2.
ABSCHNITT |
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Pflichten
für den Inverkehrbringer |
Pflichten
für Inverkehrbringer/innen |
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§ 6. (1) Hersteller und Importeure dürfen nur sichere Produkte in den
Verkehr bringen. Hersteller haben dies in einer dem Stand der Technik (§ 71a
Gewerbeordnung 1994) entsprechenden Form zu gewährleisten und durch die
Bereitstellung von Unterlagen (zum Beispiel Prüfergebnisse) oder Aufzeichnungen
auf Verlangen nachzuweisen. |
§ 6. (1) Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen dürfen nur
sichere Produkte in den Verkehr bringen. |
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(2) Sofern dieses Bundesgesetz nur auf
bestimmte Aspekte, Risken oder Risikokategorien von Produkten anzuwenden ist
(§ 2 Abs. 2), dürfen sie aufgrund dieses Gesetzes nur in Verkehr
gebracht werden, wenn sie bezüglich dieser Aspekte, Risken oder Risikokategorien
den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 entsprechen. |
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§ 6. (2) Hersteller und Importeure haben sich auch nach dem Inverkehrbringen
eines Produktes über Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine
Gefahr, die dieses Produkt für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
darstellt, hinweisen. § 6. (3) Sie haben den Verbrauchern die erforderlichen Informationen zu erteilen,
damit diese die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach
vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne
entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und
sich dagegen schützen können. Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet
nicht von der Verpflichtung, die Sicherheitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1
bis 3 einzuhalten. |
§ 7. (1) Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen haben im
Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit den Verbrauchern und
Verbraucherinnen Informationen (zB Warnhinweise, Gebrauchsanweisungen) zu
erteilen, damit sie die Gefahren, die von einem Produkt und seiner Verwendung
während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer
ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar
sind, beurteilen und sich dagegen schützen können. Diese Informationen und
Warnhinweise entbinden nicht von der Verpflichtung, die Sicherheitsanforderungen
gemäß § 4 Abs. 1 einzuhalten. |
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§ 6. (4) Erforderlichenfalls haben Hersteller und Importeure dafür zu
sorgen, daß das betreffende Produkt nicht mehr in den Verkehr gebracht und
vom Markt genommen (Rückruf) wird. |
(2) Hersteller/innen und
Importeure/Importeurinnen haben ferner im Rahmen ihrer jeweiligen
Geschäftstätigkeit geeignete und dem entsprechenden Produkt angemessene
Maßnahmen zu treffen, damit sie imstande sind, die etwaigen von diesen
Produkten ausgehenden Gefahren zu erkennen und zu deren Vermeidung
zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können, erforderlichenfalls einschließlich
der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der
Verbraucher/innen und nötigenfalls des Rückrufs von den Verbrauchern und
Verbraucherinnen. Diese Maßnahmen
können beispielsweise umfassen: 1. eine entsprechende Kennzeichnung, die die
Identifizierung des Produktes und die Rückverfolgbarkeit zum/zur Hersteller/in
ermöglicht; 2. die Kennzeichnung der Produktionscharge; 3. die Durchführung von Stichproben bei den in
Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung von Beschwerden und gegebenenfalls
die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler/innen
über die Ergebnisse dieser Tätigkeiten. |
|
§ 6. (6) Händler haben Hersteller und Importeure bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
gemäß Abs. 1 bis 5 insofern zu unterstützen, als sie keine Produkte in Verkehr
bringen dürfen, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer
Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen müßten, daß sie nicht sicher sind.
Sie haben an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten
Produkte, insbesondere durch die Weitergabe von Hinweisen auf eine von den
Produkten ausgehende Gefährdung und durch Mithilfe bei der Umsetzung von
Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren mitzuwirken. |
(3) Händler/innen haben mit der gebotenen
Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen,
indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder auf
Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen
müssten, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im Rahmen ihrer
jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie außerdem an der Überwachung der
Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken, insbesondere durch
Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung,
durch Aufbewahren und Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten
erforderlichen Dokumentation und durch Mitarbeit an Maßnahmen der
Hersteller/innen und zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren. Sie
haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine wirksame Zusammenarbeit mit
anderen Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen, Verbrauchern/Verbraucherinnen
und Behörden zu ermöglichen. |
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(4) Wenn Inverkehrbringer/innen anhand der
ihnen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vorliegenden Informationen wissen
oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für
die Verbraucher/innen eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen
Sicherheitsanforderung gemäß § 4 Abs. 1 unvereinbar ist, haben sie
unverzüglich eine der zuständigen Behörden zu informieren. Dies gilt
jedenfalls für Vorkehrungen – insbesondere Rückrufe -, die die
Inverkehrbringer/innen zur Abwendung von Gefahren für die Verbraucher/innen
treffen. |
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§ 6. (5) Inverkehrbringer haben an der Aufklärung von Gefährdungen durch
gefährliche Produkte mitzuwirken, indem sie insbesondere nach Schädigungen
von Personen oder nach Maßnahmen gemäß § 12 oder § 13 den Bundesminister für
Justiz informieren, Veränderungen an dem betreffenden Produkt unterlassen und
dieses oder ein gleichartiges, in ihrem Besitz befindliches Produkt in
unverändertem Zustand dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen zur
Verfügung stellen; die Kostenersatzbestimmung des § 11 Abs. 5 ist sinngemäß
anzuwenden. |
(5) Inverkehrbringer/innen haben im Rahmen
ihrer Geschäftstätigkeit mit den zuständigen Behörden in Bezug auf Maßnahmen
zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten. Sie sind insbesondere
verpflichtet, diesen Behörden 1. Auskünfte zu erteilen
(zB über Vorlieferanten/Vorlieferantinnen und Vertriebswege); 2. Produktdokumentationen,
Prüfzeugnisse und andere geeignete Unterlagen, die die Risikobewertung von
Produkten ermöglichen, vorzulegen; 3. Produkte für
Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Produkte, die zu einer
Schädigung von Personen geführt haben; Veränderungen an den betreffenden
Produkten sind zu unterlassen; 4. Vorschläge zu
unterbreiten, wie eine Gefahr abgewendet werden kann. |
|
|
(6) Um den zuständigen Behörden eine rasche
und effiziente Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung zu ermöglichen
sowie von Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen getroffene Maßnahmen
(Abs. 1 bis 3) beurteilen zu können, kann der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Informations- und Auskunftspflichten gemäß Abs. 4
und 5 festlegen. |
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3.
ABSCHNITT |
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Überwachung,
behördliche Maßnahmen, Information der Öffentlichkeit |
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Meldepflicht |
Auskunfts-
und Meldepflicht |
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§ 7. (1) Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane, Leiter von Krankenanstalten,
Leiter von akkreditierten Prüfstellen, Leiter von Anstalten oder andere
Personen, die von der Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt
und in Pflicht genommen wurden, Kranken- und Unfallversicherungsträger sind
verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen betreffend ein Produkt, von dem anzunehmen
ist, daß es nicht den Anforderungen des § 5 entspricht, dem Bundesminister
für Justiz zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine
Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt
ausgehenden Gefährdung sowie Daten wie insbesondere Angaben zum Hersteller
oder die Loskennzeichnung des Produktes zu enthalten, die zur Identifizierung
des Produktes notwendig sind. |
§ 8. (1) Die Leiter/innen des ärztlichen Dienstes bzw. die aufsichtführenden
Ärzte/Ärztinnen von Krankenanstalten haben den zuständigen Behörden auf deren
Anfrage Auskünfte über dienstliche Wahrnehmungen über Produkte, von denen
aufgrund eines Unfalles oder einer Erkrankung anzunehmen ist, dass sie nicht
den Anforderungen der §§ 4 und 5 entsprechen, zu übermitteln. Sofern
verfügbar haben diese Auskünfte Angaben - zum Unfallhergang
oder zur Erkrankung, - zu den Folgen der Verletzung oder Erkrankung, - zum Produkt sowie - zu den
Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen einschließlich personenbezogener
Daten, die eine Rückverfolgung des Produktes in der Vertriebskette
ermöglichen, zu umfassen. Sonstige
personenbezogene Daten dürfen außer in den Fällen des Abs. 2 nicht
übermittelt werden. |
|
§ 7. (3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen
über Art, Inhalt und Form von Meldungen gemäß Abs. 1 festlegen. |
(2) Sofern im Rahmen der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes zur Vermeidung von weiteren Unfällen oder Erkrankungen
detaillierte Kenntnisse über den Unfallhergang und das beteiligte Produkt
erforderlich sind, die nur der Person zur Verfügung stehen, die den produktbezogenen
Unfall erlitten hat, haben die Leiter/innen des ärztlichen Dienstes bzw. die
aufsichtführenden Ärzte/Ärztinnen von Krankenanstalten auf Anfrage der
zuständigen Behörden die vom Unfall betroffene Person oder deren gesetzliche
Vertreter/innen um schriftliche Zustimmung zur Übermittlung ihrer Namen und
Adressdaten zu ersuchen und diese gegebenenfalls an die zuständige Behörde
weiterzuleiten. |
|
|
(3) Alle für den Bund tätigen
Vollziehungsorgane sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
soweit sich deren Einrichtungen mit der Prävention für Sicherheit und
Gesundheitsschutz befassen, sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen über
Produkte, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht den Anforderungen der
§§ 4 und 5 entsprechen, dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz und dem örtlich zuständigen
Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine
Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt
ausgehenden Gefährdung sowie alle verfügbaren Daten, die zur Identifizierung
der Inverkehrbringer/innen, des Produktes und zur Risikobewertung
erforderlich sind, zu enthalten. Die Weitergabe personenbezogener Daten von
Unfallopfern ist nur mit deren Zustimmung zulässig. |
|
|
(4) Die Zollbehörden sind – unbeschadet der
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar
1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten
Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften, Abl. Nr. L 040
vom 17.2.1993 – verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Anfrage
Daten einschließlich personenbezogener Daten über den Import, Export und die
Durchfuhr von Produkten zur Verfügung zu stellen. |
|
§ 7. (2) Der Bundesminister für Justiz ist zur automationsunterstützten Verarbeitung
der gemeldeten Daten ermächtigt. Der Inverkehrbringer des Produktes hat
jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten
abzugeben. Eine Löschung der ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf §
12 des Datenschutzgesetzes, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen
ist, zu erfolgen. |
§ 9. Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und
Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen sind die zuständigen Behörden
zur automationsunterstützten Verarbeitung der für die Vollziehung dieses
Bundesgesetzes benötigten Daten, insbesondere der gemäß § 8 gemeldeten
Daten, ermächtigt. Inverkehrbringer/innen haben jederzeit das Recht, eine
Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der
ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf § 27 des
Datenschutzgesetzes 2000, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen
ist, zu erfolgen. |
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Ermächtigung
zum internationalen Datenaustausch |
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§ 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat unverzüglich den auf Grund internationaler
Verträge vorgesehenen Stellen Maßnahmen gemäß den §§ 8, 12 und 13 zu melden
und die Maßnahmen zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen,
ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen 1. auf die Nichterfüllung der festgelegten
grundlegenden Sicherheitsanforderungen, 2. auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger
harmonisierter Europäischer Normen oder 3. auf einen Mangel der einschlägigen
harmonisierten Europäischen Normen selbst zurückzuführen ist. |
§ 10. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz hat innerhalb der festgelegten Fristen den auf Grund
internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Informationen über gefährliche
Produkte sowie Maßnahmen gemäß den §§ 11, 15 und 16 zu melden. Dies gilt
insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß
Art. 12 sowie das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 11 der
Richtlinie 2001/95/EG. |
|
§ 15. (2) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Falle einer
Meldung gemäß Abs. 1 Informationen zur Art der vom Produkt ausgehenden
Gefährdung, zur Identifizierung des Produktes, zu seinem Verwendungszweck und
- wenn möglich und notwendig - zur Absatzkette an die vorgesehenen Stellen
weiterzuleiten. |
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§ 15. (3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen
über Inhalt und Form der Meldungen gemäß Abs. 1 erlassen. |
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§ 15. (4) Die Inverkehrbringer der gemeldeten Produkte haben jederzeit das
Recht, eine Gegendarstellung zu den übermittelten Daten abzugeben. Wenn die
Unrichtigkeit der übermittelten Daten erwiesen ist, ist dies den
benachrichtigten Stellen unverzüglich zu melden. |
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(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt,
Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondere
Daten zu Produkten und zur Marktüberwachung, an ausländische und internationale
Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur
Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese
durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde
stehen. |
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(3) Daten zu Inverkehrbringern/Inverkehrbringerinnen,
die gemäß Abs. 1 und 2 übermittelt werden, können auch personenbezogen
sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung
in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist. |
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3.
ABSCHNITT |
3. ABSCHNITT |
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Überwachung
und behördliche Maßnahmen |
Überwachung, behördliche Maßnahmen,
Information der Öffentlichkeit |
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Behördliche
Maßnahmen |
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Auskunfts-
und Meldepflicht |
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§ 8. (1) Soweit den Sicherheitsanforderungen (§ 5) durch Hersteller oder Importeure
nicht entsprochen worden ist, sind zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens
und der Gesundheit von Menschen durch den zuständigen Bundesminister (§ 25
Abs. 2 und 3) folgende behördliche Maßnahmen zu treffen: 1. die Verpflichtung zur Beigabe oder
Verbesserung der Gebrauchsanweisung oder zur
Anbringung von Kennzeichnungselementen
auf der Verpackung oder auf dem Produkt; 2. die Verpflichtung, auf dem Produkt so vor
Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben, wie es
der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entspricht; 3. die Verpflichtung zur Veröffentlichung von
Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen in der für die betroffenen
Verkehrskreise geeigneten Weise und den dafür geeigneten Medien; 4. Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen
für Produkte; 5. die Festlegung bestimmter
Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitsvorkehrungen), insbesondere durch
die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder
internationalen Normen; |
§ 11. (1) Sofern den Sicherheitsanforderungen (§§ 4 und 5) durch
die Inverkehrbringer/innen nicht entsprochen worden ist sowie zur
Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die
Verbraucher/innen hat der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in
unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips behördliche Maßnahmen zu
ergreifen, die sich an die Inverkehrbringer/innen oder, falls zur
Gefahrenabwehr erforderlich, an jede andere Person richten können. Diese
Maßnahmen umfassen insbesondere: 1. die Verpflichtung zur Beigabe oder
Verbesserung der Gebrauchsanweisung oder zur Anbringung von Kennzeichnungselementen
auf der Verpackung oder auf dem Produkt; 2. die Verpflichtung, auf dem Produkt so vor
Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben, wie
es der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entspricht; 3. die Verpflichtung zur Veröffentlichung von
Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen in der für die betroffenen
Verkehrskreise geeigneten Weise und den dafür geeigneten Medien; 4. Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen
für Produkte; 5. die Festlegung bestimmter
Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitsvorkehrungen), insbesondere durch
die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder
internationalen Normen; |
|
6. die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung
bestimmter Prüfanforderungen; 7. Verbote oder Beschränkungen des
Inverkehrbringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der
Vertriebsart); 8. Verbote oder Beschränkungen des Exports (zB
hinsichtlich eines Bestimmungslandes); 9. die Verpflichtung zur unverzüglichen
Rücknahme eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens
und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten Bedingungen; 10. die Veröffentlichung von Rückrufaktionen in
den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien. |
6. die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung
bestimmter Prüfanforderungen; 7. Verbote oder Beschränkungen des
Inverkehrbringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der
Vertriebsart); 8. Verbote oder Beschränkungen des Exports (zB
hinsichtlich eines Bestimmungslandes); 9. die Verpflichtung zur unverzüglichen
Rücknahme eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens
aus der Vertriebskette und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten
Bedingungen; 10. die Verpflichtung zur Durchführung eines
unverzüglichen und effizienten Rückrufes eines bereits in Verkehr gebrachten
Produktes oder Produktpostens von den Verbraucher/innen, gegebenenfalls die
Veröffentlichung dieses Rückrufes in den für die betroffenen Verkehrskreise
geeigneten Medien sowie nötigenfalls die Vernichtung des Produktes oder
Produktpostens unter geeigneten Bedingungen. |
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§ 8. (2) Die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen sind - mehrere Maßnahmen in
Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein – durch
Verordnung oder, falls die Maßnahmen nur für einzelne Inverkehrbringer
bestimmt sind, mit Bescheid zu treffen; dabei ist jeweils das gelindeste noch
zum Ziel führende Mittel anzuwenden. |
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind –
mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich
allein – von dem/r gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in mit
Verordnung oder – falls die Maßnahmen sich an individuell bestimmte
Personen richten – mit Bescheid
zu treffen. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel
anzuwenden. Sofern angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf freiwilliger
Basis herbeigeführt werden können, ist diesen der Vorzug zu geben. |
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(3) Der/die gemäß § 32 zuständige
Bundesminister/in kann mit Verordnung näher bestimmen, welche
Mindesterfordernisse bei der Durchführung von behördlich angeordneten oder
freiwilligen Rückrufen zu erfüllen sind. Diese Erfordernisse können je nach
Produktgruppen und Risken auch unterschiedlich festgelegt werden. |
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(4) Im Falle einer Entscheidung der
Europäischen Kommission gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG hat
der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in ‑ sofern in der
Entscheidung keine andere Frist genannt ist ‑ innerhalb von 20 Tagen nach
ihrer Verlautbarung geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 zu erlassen,
mit denen die Entscheidung umgesetzt wird; wird die Maßnahme mit einer
Verordnung getroffen, kann die Befassung des Produktsicherheitsbeirates gemäß
§ 21 Abs. 5 entfallen. |
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(5) Der/die gemäß § 32 zuständige
Bundesminister/in hat Bescheide gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz unverzüglich zur
Kenntnis zu bringen. |
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§ 12. Zur Vermeidung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte kann
der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in mit Verordnung
bestimmen, dass Verbraucher/innen Maßnahmen gemäß § 11 unterstützen
müssen, indem sie insbesondere Rückrufen Folge leisten. |
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§ 9. Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
betrauten Behörden haben die ihnen obliegenden Aufgaben von Amts wegen
wahrzunehmen. |
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Aufsichtsorgane |
Marktüberwachung |
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§ 10. (1) Für die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten (Marktüberwachung)
im Sinne der §§ 11 und 12 ist der Landeshauptmann zuständig, der sich zur
Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu
bedienen hat. |
§ 13. (1) Für die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
(Marktüberwachung) ist der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung
dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (Produktsicherheits-Aufsichtsorgane)
zu bedienen hat. |
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(2) Der Landeshauptmann hat die
Aufsichtsorgane mit geeigneten technischen Hilfsmitteln so auszustatten, dass
insbesondere die fotografische Dokumentation von Produkten, die
manipulationssichere Kennzeichnung von Proben und beschlagnahmten Produkten
sowie Recherchen im Internet (zB Zugang zum Firmenbuch) möglich sind. |
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§ 10. (2) Bei der Marktüberwachung gemäß Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann
auch der Organe der Zollbehörden zu bedienen, soweit dies zur zweckmäßigen,
einfachen und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung notwendig ist.
Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Ausübung der
den Organen der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 11 und 12
erlassen. |
(3) Bei der Marktüberwachung gemäß
Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann auch der Organe der Zollbehörden zu
bedienen, soweit dies zur effizienten und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung
notwendig ist. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang
und Ausübung der den Organen der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß
den §§ 14 bis 16 erlassen. |
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§ 10. (3) Die für Aufgaben gemäß den §§ 11 und 12 bestellten Aufsichtsorgane
sind dem Bundesminister für Justiz bekanntzugeben. |
(4) Der Landeshauptmann hat die für Aufgaben
gemäß den §§ 14 bis 16 bestellten Aufsichtsorgane dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekanntzugeben. |
|
§ 10. (4) Die vorgesetzte Dienstbehörde und der Bundesminister für Justiz haben
für die Ausbildung und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Dazu hat
der Bundesminister für Justiz Unterrichtskurse einzurichten. |
(5) Die vorgesetzte Dienstbehörde und der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
haben für die Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat dazu
regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen abzuhalten. |
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(6) Der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat zumindest einmal jährlich
eine Koordinationssitzung der zuständigen Behörden einzuberufen, die
insbesondere dazu dient, - Erfahrungen aus der
Marktüberwachung auszutauschen; - Konzepte für eine
wirksame Marktüberwachung auszuarbeiten und zu koordinieren; - sektorielle
Überwachungsprogramme zu beschließen; - wissenschaftliche und
technische Kenntnisse über die Sicherheit von Produkten auszutauschen. |
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(7) Die zuständigen Behörden haben sich
untereinander angemessen über ihre Marktüberwachungstätigkeiten zu
informieren (zB durch Verwendung einer gemeinsamen Datenbank). Sofern einer
zuständigen Behörde Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 4 zugehen, die eine
ernste Gefahr betreffen, hat sie diese unverzüglich an den Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz weiterzuleiten. |
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Befugnisse
der Aufsichtsorgane, Proben |
Befugnisse
der Aufsichtsorgane, Proben |
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§ 11. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 10 Abs. 1 und 2 und die von den zur
Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden berufenen Sachverständigen
sind befugt und ermächtigt, überall dort, wo Produkte in den Verkehr gebracht
werden, Nachschau zu halten und hiebei im unbedingt nötigen Ausmaß Proben zu
ziehen. Nachschau und Probenziehung sind, wenn nicht Gefahr in Verzug ist, während
der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden durchzuführen. Störungen und
Behinderungen des Betriebes sowie jedes Aufsehen sind tunlichst zu vermeiden.
Der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter ist von der Behörde spätestens
beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. |
§ 14. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 13 Abs. 1 und 3 und die
von den zuständigen Behörden berufenen Sachverständigen sind befugt und
ermächtigt, überall dort wo Produkte in den Verkehr gebracht werden, Nachschau
zu halten und hierbei für die Risikobewertung erforderliche Proben zu ziehen.
Nachschau und Probenziehung sind, wenn nicht Gefahr in Verzug ist, während
der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden durchzuführen. Störungen und Behinderungen
des Betriebes sowie jedes Aufsehen sind tunlichst zu vermeiden. Betriebsinhaber/innen
oder seine/ihre Stellvertreter/innen sind von der Behörde spätestens beim
Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. |
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§ 11. (2) Die entnommene Probe ist zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu
verschließen oder sonst unverwechselbar zu kennzeichnen. Sind noch augenscheinlich
gleiche Produkteinheiten vorhanden, so ist auf Verlangen des Betriebsinhabers
eine von diesen ebenso zu behandeln und zu Beweiszwecken im Betrieb
zurückzulassen (Gegenprobe). |
(2) Die entnommene Probe ist
zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen und mit einem
Dienstsiegel unverwechselbar zu kennzeichnen. Sind noch augenscheinlich
gleiche Produkteinheiten vorhanden, so ist auf Verlangen des Betriebsinhabers
oder der Betriebsinhaberin eine von diesen ebenso zu behandeln und zu Beweiszwecken
im Betrieb zurückzulassen (Gegenprobe). Die Gegenprobe ist auf Verlangen des
Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin nach rechtskräftiger Beendigung
des Verfahrens wieder freizugeben sofern nicht eine andere Maßnahme verhängt
wurde. |
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§ 11. (3) Die entnommene Probe ist zur amtlichen Untersuchung der vom
Bundesminister für Justiz dafür genannten oder einer sonst zur Untersuchung
der jeweiligen Produktgruppe akkreditierten Prüfstelle zu übermitteln. |
(3) Die entnommene Probe ist dem/der gemäß
§ 32 zuständigen Bundesminister/in oder einer von ihm/ihr genannten
geeigneten Stelle (zB akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle, Ziviltechniker/in,
Technische Büros – Ingenieurbüros, allgemein beeidete und gerichtlich
zertifizierte Sachverständige) zur Risikobewertung und
Konformitätsbeurteilung zu übermitteln. |
|
§ 11. (4) Anläßlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben
auszufertigen, in dem die wichtigsten Feststellungen und Wahrnehmungen des
Organs enthalten sind. Dieses Begleitschreiben ist der Probe beizulegen, die
an die Prüfstelle weitergeleitet wird. Eine Durchschrift des
Begleitschreibens ist im Betrieb zurückzulassen. |
(4) Anlässlich der Probenziehung ist vom
Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, in dem die wichtigsten
Feststellungen und Wahrnehmungen des Organs enthalten sind. Dieses Begleitschreiben
ist der Probe beizulegen, die an die Prüfstelle weitergeleitet wird. Eine
Kopie des Begleitschreibens ist im Betrieb zurückzulassen oder innerhalb von
drei Arbeitstagen nachzureichen. |
|
§ 11. (5) Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene
Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der
Höhe des Einstandspreises zu leisten oder die Probe, wenn sie durch die
Untersuchung nicht unbrauchbar geworden ist, zurückzugeben. Die Entschädigung
entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 8 getroffen, eine
Strafe nach diesem Bundesgesetz verhängt oder auf den Verfall des
betreffenden Produkts erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine Entschädigung
zu leisten. |
(5) Auf Verlangen des/der
Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin ist die Probe nach Abschluss des
Verfahrens zurückzugeben oder vom Bund eine Probenentschädigung in der Höhe
des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt
werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. (6) Rückgabe oder Entschädigung entfallen,
wenn die Untersuchung des Produktes gemäß Abs. 3 ergibt, dass es nicht
den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Diesfalls
können dem/der Hersteller/in oder Importeur/in von dem/der gemäß § 32
zuständigen Bundesminister/in auch die für die Risikobewertung und
Konformitätsbeurteilung gemäß Abs. 3 anfallenden Kosten mit Bescheid
auferlegt werden. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. |
|
§ 11. (6) Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet,
die Amtshandlungen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, insbesondere dem Aufsichtsorgan
über Aufforderung alle Orte bekanntzugeben, an denen diesem Bundesgesetz
unterliegende Produkte in Verkehr gebracht werden, den Zutritt zu diesen Orten
zu gestatten, Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und durch
die Erteilung notwendiger Auskünfte über den Hersteller, den Lieferanten und
die Abnehmer der Produkte, die Vorlage notwendiger Unterlagen über die
Beschaffenheit, Wirkungsweise und Eigenschaft der Produkte sowie durch Hilfestellung
bei der Probenziehung die Amtshandlungen zu unterstützen. |
(7) Betriebsinhaber/innen sowie ihre
Stellvertreter/innen und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen
gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, insbesondere dem Aufsichtsorgan über
Aufforderung alle Orte bekanntzugeben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende
Produkte in Verkehr gebracht werden, den Zutritt zu diesen Orten zu
gestatten, Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und durch die
Erteilung notwendiger Auskünfte über den/die Hersteller/in, den/die
Lieferanten/Lieferantin und die Abnehmer/innen der Produkte, die Beschaffung
und Vorlage notwendiger Unterlagen über die Beschaffenheit, Wirkungsweise und
Eigenschaften der Produkte sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung
die Amtshandlungen zu unterstützen. |
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§ 11. (7) Die gemäß Abs. 6 erhaltenen Angaben dürfen nur zur Vollziehung
dieses Bundesgesetzes verwendet werden; das in § 49 AVG verankerte Recht zur
Verweigerung der Aussage wird nicht berührt. |
(8) Die gemäß Abs. 7 erhaltenen Angaben
dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
Betriebsinhaber/innen sowie ihre Stellvertreter/innen und Beauftragten dürfen
aus den in § 49 AVG genannten Gründen die Aussage verweigern, wobei aber
die Weigerungsgründe wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gelten. |
|
Vorläufige
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr |
Vorläufige
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr |
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§ 12. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 10 Abs. 1 und 2 haben vorläufige
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (zB Beschlagnahme, Verbot des Inverkehrbringens)
auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen, wenn 1. die von einem Produkt ausgehende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen entweder durch ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle
oder eines befugten Ziviltechnikers festgestellt wurde, 2. der begründete Verdacht besteht, daß die
Verwendung eines Produktes eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen darstellt oder 3. das Inverkehrbringen eines Produktes
offenkundig einer gemäß § 8 Z 5 bis 10 angeordneten Maßnahme widerspricht. |
§ 15. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 13 haben vorläufige
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (zB Beschlagnahme, Verbot des Inverkehrbringens,
Anbringung von Warnhinweisen) zu setzen. Sie sind berechtigt, diese auch ohne
vorausgegangenes Verfahren zu treffen, wenn 1. die von einem Produkt ausgehende Gefahr für
das Leben oder die Gesundheit von Menschen entweder durch ein Gutachten einer
in- oder ausländischen akkreditierten Prüfstelle oder eines/r befugten
Ziviltechnikers/Ziviltechnikerin festgestellt wurde oder 2. der begründete Verdacht besteht, dass die
Verwendung eines Produktes eine ernste Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen darstellt oder 3. das Inverkehrbringen eines Produktes
offenkundig einer gemäß § 11 angeordneten Maßnahme widerspricht oder 4. das Produkt bereits Gegenstand einer Maßnahme
in einem Vertragsstaat des EWR war und diese Maßnahme im Rahmen des
RAPEX-Verfahrens aufgrund der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine
Produktsicherheit notifiziert wurde. |
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(2) Alle vorläufigen Maßnahmen im Sinne des
Abs. 1 sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr abzustellen, wobei ein
hohes Schutzniveau für die Sicherheit der Verbraucher/innen zu beachten ist.
Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. |
|
§ 12. (7) Die von einer vorläufigen Maßnahme erfaßten Produkte sind im Betrieb
oder in den Lagerräumen zu belassen und tunlichst so zu verschließen oder zu
kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses oder der
Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Produkte bisher Verfügungsberechtigte
ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen ihrer
Verbringung oder Veränderung sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam
zu machen. |
(3) Die von einer vorläufigen Maßnahme
erfassten Produkte sind im Betrieb oder in den Lagerräumen zu belassen und
tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne
Verletzung des Behältnisses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der/die
über die Produkte bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan
schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen ihrer Verbringung oder
Veränderung sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen. |
|
|
(4) Von vorläufigen Maßnahmen gemäß
Abs. 1 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den
Zollbehörden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8.
Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern
eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften,
Abl. Nr. L 040 vom 17.2.1993, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden
Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften, Abl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, zu belassen. |
|
§ 12. (8) Über die vorläufige Maßnahme hat das Aufsichtsorgan den bis dahin
Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Ort
der Lagerung sowie Art und Menge der betroffenen Produkte anzugeben sind. |
(5) Über die vorläufige Maßnahme hat das
Aufsichtsorgan dem/der bis dahin Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen,
in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der betroffenen Produkte
anzugeben sind. |
|
§ 12. (9) Die Bewahrung der von einer vorläufigen Maßnahme erfaßten Produkte
vor Schäden obliegt der Partei. Sind zur Bewahrung der Produkte vor Schäden
nach der vorläufigen Maßnahme besondere Vorkehrungen erforderlich, so ist die
Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen. Diese Vorkehrungen sind in
Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll
aufzunehmen hat. |
(6) Die Bewahrung der von einer vorläufigen
Maßnahme erfassten Produkte vor Schäden obliegt dem/der bisher
Verfügungsberechtigten. Sind zur Bewahrung der Produkte vor Schäden nach der
vorläufigen Maßnahme besondere Vorkehrungen erforderlich, so ist der
Landeshauptmann vorher zu verständigen. Diese Vorkehrungen sind in
Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen, das über den Vorgang ein
Befundprotokoll aufzunehmen hat und dieses dem Landeshauptmann und dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur
Kenntnis bringt. |
|
§ 12. (10) Während der Dauer vorläufiger Maßnahmen dürfen Proben des betroffenen
Produktes nur über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde entnommen werden. |
|
|
§ 12. (2) Alle vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind auf die Abwehr
der drohenden Gefahr abzustellen, dabei ist jeweils das gelindeste noch zum
Ziel führende Mittel anzuwenden und unverzüglich der
Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Diese hat unverzüglich einen
schriftlichen Bescheid zu erlassen und diesen auch dem Bundesminister für
Justiz zur Kenntnis zu bringen. |
§ 16. (1) Die Aufsichtsorgane haben eine vorläufige Maßnahme unverzüglich
dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dieser hat unverzüglich einen schriftlichen
Bescheid zu erlassen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz sowie allenfalls dem/der gemäß § 32 zuständigen
Bundesminister/in zur Kenntnis zu bringen. |
|
§ 12. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Inhalt einer vorläufigen
Maßnahme gemäß Abs. 1 in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten
Medien zu veröffentlichen, wenn diese Information zur Abwendung einer unmittelbar
drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bei einer größeren Anzahl
von Menschen dringend erforderlich ist. Die Aufhebung einer derart veröffentlichten
vorläufigen Maßnahme ist unter Angabe des Aufhebungsgrundes in denselben
Medien ebenfalls zu veröffentlichen. |
(2) Der Landeshauptmann hat den Inhalt des
Bescheides gemäß Abs. 1 in den für die betroffenen Verkehrskreise
geeigneten Medien zu veröffentlichen, wenn diese Information zur Abwendung
einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bei
einer größeren Anzahl von Menschen dringend erforderlich ist. Die Aufhebung
einer derart veröffentlichten vorläufigen Maßnahme ist unter Angabe des
Aufhebungsgrundes in denselben Medien ebenfalls zu veröffentlichen. |
|
|
(3) Der Landeshauptmann kann, wenn dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist, durch Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Vollziehung der
Abs. 1 und 2 an seiner Stelle betrauen. |
|
§ 12. (4) Die Kosten der Veröffentlichungen gemäß Abs. 3 sind vom Inverkehrbringer
des Produktes zu ersetzen, sofern er die entstandene Gefahr zumindest grob
fahrlässig verursacht hat. |
(4) Die Kosten der Veröffentlichungen gemäß
Abs. 2 sind von dem/der Inverkehrbringer/in des Produktes zu ersetzen. |
|
§ 12. (5) Eine vorläufige Maßnahme gemäß Abs. 1 gilt als aufgehoben, wenn
nicht binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid der
Bezirksverwaltungsbehörde erlassen wird. Der Bescheid gilt auch dann als
erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen
Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. |
(5) Eine vorläufige Maßnahme gemäß § 15
Abs. 1 gilt als aufgehoben, wenn nicht binnen eines Monats der
schriftliche Bescheid des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 erlassen wird.
Die Maßnahme gilt jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß
§ 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen
Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. |
|
§ 12. (6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Antrag unverzüglich
aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, daß das Produkt so verbessert
wurde, daß es den Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 3 entspricht. |
(6) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf
Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt
nicht mehr in Verkehr gebracht wird oder so verbessert wurde, dass es den
Anforderungen des § 4 Abs. 1 entspricht. |
|
|
(7) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort
vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf
eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer
Wirksamkeit. |
|
|
(8) Der/die gemäß § 32 zuständige
Bundesminister/in ist berechtigt, in Vollziehung des § 11 die gemäß
Abs. 1 erlassenen Bescheide nach jeder Richtung abzuändern; diese
Bescheide gelten unbefristet, sofern im Bescheid kein kürzerer Zeitraum
angegeben ist. |
|
§ 13. Im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 sind auch die Organe der Behörden der allgemeinen
staatlichen Verwaltung ermächtigt, die im Sinne des § 1 erforderlichen
vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch ohne vorausgegangenes Verfahren
und vor Erlassung eines Bescheides zu treffen; § 12 Abs. 2 bis 9 ist sinngemäß
anzuwenden. |
§ 17. Im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 sind auch die Organe
der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung ermächtigt, die erforderlichen
vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch ohne vorausgegangenes Verfahren
und vor Erlassung eines Bescheides zu treffen; § 15 Abs. 2 bis 6
und § 16 sind sinngemäß anzuwenden. |
|
Rechtsmittel |
Rechtsmittel |
|
§ 14. (1) Gegen Bescheide gemäß § 8 und § 12 Abs. 2, 4 und 5 steht
binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen
Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel der Sitz (Wohnsitz) des
Bescheidadressaten liegt. |
§ 18. (1) Gegen Bescheide gemäß § 16 Abs. 1 und 8 steht
binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen
Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel die dem Bescheid zugrunde liegende
vorläufige Maßnahme gesetzt wurde. |
|
|
(2) Gegen Bescheide gemäß § 11 steht
binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen
Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel der Geschäftssitz des
Bescheidadressaten liegt. |
|
§ 14. (2) Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate kann
sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Bescheidadressaten
auch der Bundesminister für Justiz binnen einer Frist von sechs Wochen
Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die
Entscheidungen sind - auch wenn der bekämpfte Bescheid von einer anderen
Behörde erlassen wurde - dem Bundesminister Justiz zuzustellen; die Frist
beginnt mit Zustellung der Entscheidung zu laufen. |
(3) Die Entscheidungen der unabhängigen
Verwaltungssenate sind unverzüglich auch dem/der gemäß § 32 zuständigen
Bundesminister/in zuzustellen. Diese/r kann gegen die Entscheidungen sowohl
zugunsten als auch zum Nachteil des/der betroffenen Bescheidadressaten/in
Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. |
|
|
Anlaufstellen
und Information der Öffentlichkeit |
|
|
§ 19. (1) Verbraucher/innen und andere Betroffene können Informationen
über gefährliche Produkte einer vom Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz einzurichtenden Anlaufstelle mitteilen.
Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
hat Verbraucher/innen und andere Betroffene über die Einrichtung dieser
Anlaufstelle in geeigneter Weise zu informieren. |
|
|
(2) Der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Öffentlichkeit auf
Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über Gefahren, die
von Produkten ausgehen, angemessen (zB im Internet) zu informieren. Insbesondere
ist der Öffentlichkeit der Zugang zu Informationen über Maßnahmen gemäß
§ 11 zu ermöglichen. |
|
|
(3) Sofern der Landeshauptmann die
Öffentlichkeit über Gefahren gemäß Abs. 2 informiert, hat er den
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
davon in Kenntnis zu setzen. |
|
|
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gesammelten
Informationen sind aber dann geheimzuhalten, wenn sie ihrem Wesen nach in hinreichend
begründeten Fällen dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, es sei denn, bestimmte
Informationen über sicherheitsrelevante Eigenschaften von Produkten müssen
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände veröffentlicht werden, um den
Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher/innen zu gewährleisten. |
|
4.
ABSCHNITT |
4.
ABSCHNITT |
|
Produktsicherheitsbeirat |
Produktsicherheitsbeirat, Verbraucherrat |
|
|
Produktsicherheitsbeirat |
|
§ 16. (1) Beim Bundesministerium Justiz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat)
einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt und
begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten. |
§ 20. (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten.
Die Tätigkeit im Beirat begründet keinen Anspruch auf Entgelt sowie auf
Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten. |
|
§ 16. (2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je zwei
Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für
Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an. Sie werden von
diesen Organisationen in den Beirat entsendet. Ihre Entsendung ist dem
Bundesminister für Justiz bekanntzugeben. |
(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte
Mitglieder je ein/e Vertreter/in an: 1. der Wirtschaftskammer Österreich, 2. der Bundesarbeitskammer, 3. der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, 4. des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, 5. der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, 6. des Instituts Sicher Leben im Kuratorium für
Schutz und Sicherheit, 7. des Österreichischen Komitees für
Unfallverhütung im Kindesalter, 8. des Seniorenrates, 9. des Vereins für Konsumenteninformation, 10. der Vereins zur Wahrung der Interessen von
autorisierten und akkreditierten Versuchsanstalten und Prüfstellen
(Austrolab), 11. des Verbraucherrates am Österreichischen
Normungsinstitut, 12. der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation, 13. des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit, 14. des Bundesministeriums für Gesundheit und
Frauen, 15. des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, |
|
|
16. des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie, 17. des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie 18. ein gemeinsamer Vertreter der Länder. Die Beiratsmitglieder sowie
jeweils ein Ersatzmitglied sind von den durch sie vertretenen Institutionen
dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
bekanntzugeben. |
|
§ 16. (3) Der Bundesminister für Justiz kann zu den Sitzungen des
Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen sowie Vertreter
der Landeshauptmänner beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt
der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz
oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt. |
(3) Der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen des
Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; diese
haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten,
falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort
übereinstimmt. |
|
§ 16. (4) An den Sitzungen des Beirates dürfen auch Vertreter der
Bundesministerien teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht. |
|
|
§ 16. (5) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu Sitzungen des
Beirates Experten beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung
im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der
Reise- und Aufenthaltskosten. |
(4) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu
Sitzungen des Beirates Experten/Expertinnen im unbedingt nötigen Ausmaß
beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist
unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten. |
|
§ 16. (6) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Justiz; er
kann sich von einem Beamten seines Ministeriums vertreten lassen. Der
Vorsitzende hat kein Stimmrecht. § 16. (7) Die
Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse obliegt dem
Bundesministerium für Justiz. Dieses hat auch den Schriftführer beizustellen. |
(5) Die Geschäftsführung des Beirates und
seiner Fachausschüsse sowie der Vorsitz im Beirat obliegt dem
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
Der/die Vorsitzende hat kein Stimmrecht. |
|
Aufgaben
des Produktsicherheitsbeirates |
Aufgaben
des Produktsicherheitsbeirates |
|
§ 17. (1) Dem Beirat obliegt 1. die Beratung des Bundesministers für Justiz
in grundsätzlichen Fragen des Schutzes vor gefährlichen Produkten; 2. der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen
zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele; 3. die Erarbeitung eines Vorschlages für eine
zwischen den
Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 1 und 2) zu koordinierende Überwachungstätigkeit
(§ 11). |
§ 21. (1) Dem Beirat obliegt 1. die Beratung des Bundesministers für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen des
Schutzes von Verbrauchern und Verbraucherinnen vor gefährlichen Produkten,
der Verhütung von Haus-, Freizeit- und Sportunfällen und der Marktüberwachung; 2. die Unterstützung des Bundesministers für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bei der Risikobewertung
und Konformitätsbeurteilung von Produkten; 3. der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen
zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele; 4. die Erarbeitung von Empfehlungen zu Fragen
der Produktsicherheit und Unfallverhütung. |
|
|
(2) Der Produktsicherheitsbeirat kann auch
über Produkte beraten, die gemäß § 2 nicht oder nur teilweise dem
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen. |
|
|
(3) Sofern dies für die Beratungen des
Beirates erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz auf Verlangen des Beirates Auskünfte gemäß
§ 7 Abs. 5 einzuholen. Erforderlichenfalls sind Inverkehrbringer/innen
zur Auskunftserteilung den Beiratssitzungen beizuziehen. Diesfalls gebührt
ihnen kein Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten. |
|
|
(4) Empfehlungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind
vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
in geeigneter Weise, insbesondere durch Publikation im Internet, zu veröffentlichen. |
|
§ 17. (2) Der Beirat ist jedenfalls anzuhören, bevor eine Maßnahme gemäß
§ 8 in Form einer Verordnung erlassen wird. |
(5) Der Beirat ist jedenfalls anzuhören,
bevor eine Maßnahme gemäß § 11 in Form einer Verordnung erlassen wird.
Der Verpflichtung zur Anhörung des Beirates kann auch durch schriftliche Befassung
der Beiratsmitglieder entsprochen werden. |
|
§ 17. (3) Die Meinung des Beirates ist dem Bundesminister für Justiz
mitzuteilen; ist dieser für Maßnahmen, die gemäß § 8 oder im Sinne des § 2
Abs. 1 auf Grund anderer bundesgesetzlicher Verwaltungsvorschriften zu
treffen sind, nicht zuständig, so hat er die Meinung des Beirates
unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. |
|
|
Arbeitsweise |
Arbeitsweise |
|
§ 18. (1) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die
Beiratsmitglieder und die sonst bei den Sitzungen anwesenden Personen sind
zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet; sie haben auf
Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung
nachzuweisen. |
§ 22. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Beiratsmitglieder
und die sonst bei den Sitzungen anwesenden Personen sind zur Amtsverschwiegenheit
(Art. 20 Abs. 3 B–VG) verpflichtet; sie haben auf Verlangen des
Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung nachzuweisen. |
|
§ 18. (2) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Beratungsorgan
eine wesentliche Voraussetzung ist, darf der Beirat Daten über gefährliche
Produkte (Angaben zur Identifizierung, Verwendungszweck, Art der Gefährdung)
mit anderen Stellen austauschen. |
|
|
Entscheidungsfindung
und Geschäftsordnung |
Entscheidungsfindung
und Geschäftsordnung |
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§ 19. (1) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche
die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die
Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. |
§ 23. (1) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche
die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung
bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz. |
|
§ 19. (2) Der Beirat trifft seine
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich wird getrachtet, eine
einhellige Entscheidung zu finden. Die Beschlüsse des Beirates werden
protokolliert, wobei Minderheitsmeinungen festzuhalten sind. |
(2) Der Beirat trifft seine Entscheidungen
mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich wird getrachtet, eine einhellige
Entscheidung zu finden. Die Beschlüsse des Beirates werden protokolliert,
wobei Minderheitsmeinungen festzuhalten sind. |
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§ 19. (3) Zur Vorberatung von Beiratsentscheidungen kann der Beirat auch
Fachausschüsse einsetzen. Für diese gelten die §§ 16 bis 19 sinngemäß. |
(3) Zur Vorberatung von Beiratsentscheidungen
kann der Beirat auch Fachausschüsse einsetzen. Für diese gelten die
§§ 20 bis 23 sinngemäß. |
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Verbraucherrat |
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§ 24. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
hat eine effiziente und unabhängige Vertretung von Verbraucherinteressen in
nationalen und internationalen Normungsgremien zu gewährleisten, insbesondere
durch Förderung einer geeigneten Institution wie etwa dem beim
Österreichischen Normungsinstitut eingerichteten Verbraucherrat. |
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5.
ABSCHNITT |
5.
ABSCHNITT |
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Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
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§ 25. Ein/e Inverkehrbringer/in, der/die gefährliche Produkte in
Verkehr bringt, deren Gefährdungspotential zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
bekannt war oder bei angemessener Sorgfalt erkannt hätte werden müssen und
die eine ernste Gefahr für Leben und Gesundheit von Verbraucher/innen
darstellen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro
oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
sechs Wochen zu bestrafen ist. |
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§ 20. Wer Maßnahmen, die zum Schutz vor gefährlichen Produkten durch
Verordnung oder Bescheid auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffen worden
sind, zuwiderhandelt oder deren Durchführung vereitelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 10 900 Euro zu ahnden ist. |
§ 26. Ein/e Inverkehrbringer/in, der/die
Maßnahmen, die gemäß § 11 oder § 16 zum Schutz vor gefährlichen
Produkten durch Verordnung oder Bescheid auf Grund dieses Bundesgesetzes
getroffen worden sind, zuwiderhandelt oder deren Durchführung vereitelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro oder im Falle ihrer
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu
bestrafen ist. |
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§ 21. Wer Maßnahmen zuwiderhandelt, die auf Grund der Bestimmungen der
§§ 12 und 13 gesetzt wurden, oder wer den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 11
Abs. 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist. |
§ 27. Ein/e Inverkehrbringer/in, der/die 1.
einer Verordnung auf Grund des § 7
Abs. 6, 2.
Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen
des § 15, 3.
den Bestimmungen des § 7
Abs. 4 und 5 oder 4.
den Bestimmungen des § 14
Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 3 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist. |
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§ 22. Produkte dürfen nur dann für verfallen erklärt werden (§§ 17 und
18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG), wenn den durch Bescheid oder
Verordnung getroffenen Maßnahmen gemäß § 8 Z 7 bis 10 nicht entsprochen
wurde. |
§ 28. Produkte dürfen nur dann für verfallen erklärt werden (§§ 17
und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG), wenn den durch
Bescheid oder Verordnung getroffenen Maßnahmen aufgrund dieses Bundesgesetzes
nicht entsprochen wurde. |
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§ 23. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§
20 oder 21 bezeichnete Tat den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt,
die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. |
§ 29. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den
§§ 25 bis 27 bezeichnete Tat den Tatbestand einer strafbaren Handlung
erfüllt, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. |
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6.
ABSCHNITT |
6.
ABSCHNITT |
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Schlussbestimmungen |
Schlussbestimmungen |
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Weitergeltung
von Rechtsvorschriften |
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§ 30. (1) Folgende Verordnungen gelten weiter als Verordnungen aufgrund
dieses Gesetzes: - Verordnung des
Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Jänner 1985, mit der der
Verkauf von mit gefährlichen Gasfedern ausgestatteten Bürodrehstühlen und
ähnlichen Stühlen verboten wird, BGBl. Nr. 71/1985; - Verordnung des
Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über sonstige mit
Lebensmitteln verwechselbare Produkte, BGBl. Nr. 418/1994; - Verordnung des
Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kennzeichnung von
Kinderlaufhilfen (KinderlaufhilfenV), BGBl. Nr. 51/1996; - Verordnung der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das
Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten (Schußwaffenähnliche
ProdukteV), BGBl. II Nr. 185/1997; - Verordnung der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die
Kennzeichnung von Öllampen (ÖllampenV), BGBl. II Nr. 13/1998; - Verordnung der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das
Inverkehrbringen von Laserpointern (LaserpointerV), BGBl. II
Nr. 321/1999; |
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(2) Folgende Verordnungen gelten als
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes bezüglich jener Teile, die aufgrund des
Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, erlassen
wurden: - Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Freisprecheinrichtungen für
Kraftfahrzeuge (FreisprecheinrichtungsV), BGBl. II Nr. 152/1999; - Verordnung der
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder,
Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung),
BGBl. II Nr. 146/2001; - Verordnung der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die
Meldung von sehr giftigen, giftigen und ätzenden Zubereitungen und die Mitteilung
von Vergiftungsfällen (Giftinformations-Verordnung 1999), BGBl. II
Nr. 137/1999; |
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Außerkrafttreten
von Rechtsvorschriften |
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§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt das Produktsicherheitsgesetz, BGBl.
Nr. 171/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 617/1983,
außer Kraft. |
§ 31. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz
zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 1994 –
PSG 1994), BGBl. Nr. 63/1995, zuletzt geändert durch das
1. Euro-Umstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 98/2001, außer Kraft. |
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Vollziehung |
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§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht
anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Justiz betraut. |
§ 32. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – sofern nichts
anderes bestimmt ist – der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz betraut. |
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§ 25. (2) Mit der Vollziehung des § 8 ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz jeweils der Bundesminister betraut, in dessen Wirkungsbereich eine
besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 fällt. |
(2) Sind Sicherheitseigenschaften von
Produkten in anderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften gemäß
§ 2 Abs. 2 oder durch unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt, so
ist mit der Vollziehung der §§ 11, 12 und 16 Abs. 8 jeweils
der/die Bundesminister/in betraut, in dessen/deren Wirkungsbereich die
betreffende Verwaltungsvorschrift oder unmittelbar anwendbare
Rechtsvorschrift der EU fällt. Für Maßnahmen gemäß den §§ 11 und 12, die
mit Verordnung getroffen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen. |
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§ 25. (3) Besteht keine besondere
Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1, ist mit der
Vollziehung des § 8 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. |
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§ 25. (4) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 2
ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut. |
(3) Mit der Vollziehung des § 13
Abs. 3 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut. |
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§ 25. (5) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 5
ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz betraut. (Anm.: § 15 (5) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001) |
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§ 33. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie des europäischen Parlamentes
und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
2001/95/EG, Abl. Nr. L 11 vom 15.1.2002, umgesetzt. |
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