Vorblatt

Ziele und Probleme

Ziel der vorliegenden Gesetzesänderung ist die Herstellung der EU-Konformität der Energieabgaben und der Energieabgabenvergütung.

Lösungen:

Änderung des Kohleabgabegesetzes und Anpassung der Energieabgabenvergütung an die Energiesteuerrichtlinie vom 27. Oktober 2003.

Kosten:

Es sind keine Aufkommensänderungen zu erwarten.

Kompatibilität mit dem EG- bzw. EWR-Recht

Die vorliegenden Gesetzesänderungen stellen die EU-Konformität her.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Erweiterung der abgabepflichtigen Waren nach der Kombinierten Nomenklatur war auf Grund des Inkrafttretens der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 notwendig.

Auf Grund des Inkrafttretens der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 ist die Energieabgabenvergütung richtlinienkonform anzupassen. Es wird dabei die Grenze der Vergütung von 0,35 % des Nettoproduktionswertes auf 0,5 % angehoben und weitere Energieträger, soweit die Abgaben entrichtet worden sind, in die Vergütung einbezogen. Darüber hinaus dürfen prinzipiell die Mindeststeuersätze für betriebliche Verwendung nach der Richtlinie nicht unterschritten werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 2 Z 1 (§ 1 Abs. 1 erster Unterabsatz):

In der Energiesteuerrichtlinie ist festgelegt, dass als energieintensiver Betrieb nur ein Betrieb gilt, bei dem die Energieabgaben einen Anteil von 0,5 % des Nettoproduktionswertes übersteigen. Aus diesem Grund wird die Vergütungsgrenze von 0,35 % auf 0,5 % des Nettoproduktionswertes angehoben.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 1 Abs. 2 Z 1):

Die Änderung dient nur der Klarstellung.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 1 Abs. 3):

Die erweiterte Gruppe von Energieträgern, die in die Energieabgabenvergütung einbezogen werden, ist nunmehr im neuen Abs. 3 des § 1 angeführt. Es sind dies neben den bereits vergütungsberechtigten Energieträgern Erdgas, elektrischen Energie und Kohle auch Heizöle und Flüssiggas.

Zu Art. 2 Z 4, 5, 8 und 9 (§ 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 3 Z 1):

Anstatt die einzelnen vergütungsberechtigten Energieträger aufzuzählen, wird auf die Energieträger gemäß § 1 Abs. 3 verwiesen.

Zu Art. 2 Z 6 und 7 (§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2):

Der § 2 Abs. 2 wird in Ziffer 1 und 2 unterteilt. In der neu geschaffenen Z 2 werden die Selbstbehalte auf Grund der Energiesteuerrichtlinie angeführt. Für die Energieträger elektrische Energie, Erdgas, Mineralöle und Flüssiggas wird die Einheit des jeweiligen Materiengesetzes herangezogen. Für die unterschiedlichen Arten an Kohle und Koks, deren Energiegehalt sehr differenziert ist, wird gemäß der Richtlinie der Energiegehalt für den Mindeststeuersatz zu Grunde gelegt. Dies bedeutet bei Steinkohle und Koks einen Mindeststeuersatz von rund 0,0043 €/kg und bei Braunkohle einen Mindeststeuersatz von rund 0,0022 €/kg.

Es wird der jeweils niedrigere Betrag abzüglich eines Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.

Beispiel:

Nettoproduktionswert

1 000 000 €

 

0,5 % des Nettoproduktionswertes

5 000 €

 

Variante 1:

Summe Energieabgaben

12 000 €

 

Summe Mindeststeuersätze

8 000 €

 

Vergütungsbetrag

4 000 minus 400 € Selbstbehalt = 3 600 €

Variante 2:

Summe Energieabgaben

12 000 €

 

Summe Mindeststeuersätze

4 000 €

 

Vergütungsbetrag

7 000 minus 400 € Selbstbehalt = 6 600 €

Um die Zinsbelastung durch den Zeitabstand zwischen der Entrichtung der Energieabgaben und der Vergütung zu verringern, wird die Möglichkeit eingeführt, einen Anteil von 5 % der Vergütung des vergangenen Jahres bereits 6 Monate nach Beginn des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zu beanspruchen.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 3 Z 2):

Neben dem Ausschluss auf Anspruch nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für Erdgas und Kohle, die zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird und aus diesem Grund eine Vergütung nach dem jeweiligen Materiengesetz ermöglicht, wird dieser Ausschluss auf Mineralöl ausgeweitet, für das ein Anspruch auf Vergütung nach dem Mineralölsteuergesetz besteht. Daneben darf für Energieträger, die als Treibstoff dienen, z. B. für Erdgasfahrzeuge, keine Vergütung geltend gemacht werden.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 4 Abs. 4):

Die Regelung unter ausschließlicher Ausweitung der Energieabgabenvergütung auf Kohle, die an sich nach dem BGBl. I 71/2003 mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten wäre, wird durch die vorliegende Gesetzesänderung überholt, sodass eine Ersetzen der BGBl-Nummer im § 4 Abs. 4 zweckmäßig ist. Die nachträgliche Änderung der Vergütung für die Jahre 2002 und 2003 tritt nicht mit 1. Jänner 2004, sondern mit der Veröffentlichung im BGBl. in Kraft. Die unterjährige Vergütung in Höhe von 5 % des Vergütungsbetrages des vorangegangenen Jahres tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Kohleabgabegesetzes

§ 2. (1) Kohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Positionen 2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe), 2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat) und 2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle) der Kombinierten Nomenklatur.

§ 2. (1) Kohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Positionen

 

             - 2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe),

 

             - 2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat)

 

             - 2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle)

 

             - 2713 (Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bitumösen Mineralien) und

 

             - 2714 (Naturbitumen und Naturasphalt; bitumöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein) der Kombinierten Nomenklatur.

(2) ...

(2) ...

Artikel 2

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

§ 1. (1) Die Energieabgaben auf Erdgas, elektrische Energie und Kohle sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen

§ 1. (1) Die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen

           1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

           1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

           2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,

           2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,


übersteigen (Nettoproduktionswert).


übersteigen (Nettoproduktionswert).

(2) ...

(2) ...

 

(3) In die Energieabgabenvergütung sind folgende Energieträger einzubeziehen:

 

             - elektrische Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabegesetzes Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur)

 

             - Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes (Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur)

 

             - Kohle im Sinne des Kohleabgabegesetzes (Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur)

 

             - Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes:

 

Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19  49 der Kombinierten Nomenklatur)

 

Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur)

 

Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur)

 

(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2. (1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht Erdgas, elektrische Energie oder Kohle liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, das aus Erdgas, elektrischer Energie oder Kohle erzeugt wurde.

§ 2. (1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde.

(2) Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas, elektrischer Energie oder Kohle und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens 363 Euro gutgeschrieben.

(2) 1. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens 363 Euro gutgeschrieben.

 

           2. Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gelten neben der Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes die folgenden Selbstbehalte:

 

                  - für elektrische Energie 0,0005 €/kWh

 

                  - für Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur 0,00598 €/Normkubikmeter

 

                  - für Kohle der Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur 0,15 €/Gigajoule

 

                  - für Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur) 21 €/1000 Liter

 

                  - für Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur) 15 €/1000 kg

 

                  - für Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur) 7,5 €/1000 kg.

 

Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.

 

           3. Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung geltend gemacht haben, können nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) einen Antrag auf Vergütung von 5 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) stellen. Der entsprechende Betrag wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) abgezogen.“

(3) Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, als für betriebliche Zwecke Wärme (bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) aus Erdgas (elektrische Energie oder Kohle) erfolgt und die verwendete Menge Erdgas (elektrische Energie oder Kohle) vom Lieferer der Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) dem Empfänger mitgeteilt wird.

(3) Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, als für betriebliche Zwecke Wärme (bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erfolgt und die verwendete Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern vom Lieferer der Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) dem Empfänger mitgeteilt wird.

(4) ...

(4) ...

§ 3. Kein Anspruch auf Vergütung besteht:

§ 3. Kein Anspruch auf Vergütung besteht:

           1. insoweit das Erdgas, die elektrische Energie oder die Kohle für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke.

           1. insoweit die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke.

           2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes oder auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes besteht.

           2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetzes 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.

§ 4. (1) bis (3) ...

§ 4. (1) bis (3) ...

(4) Das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 stattfinden. Der Vergütungsbetrag setzt sich im selben Verhältnis zusammen wie die eingesetzten Energieträger.

(4) Das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2004 ist mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 und 6 und § 2 Abs. 2 Z 3 auf Sachverhalte anzuwenden die nach dem 31. Dezember 2003 stattfinden. § 2 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft. Der Vergütungsbetrag setzt sich im selben Verhältnis zusammen wie die eingesetzten Energieträger.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...