Vorblatt
Problem:
Das Europäische Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 sieht in Artikel 26 Absatz 3 vor,
dass die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Ergänzung dieses Übereinkommens
oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schließen
können. Im Verhältnis zwischen Staaten mit hoch entwickelten Beziehungen im
Bereich der justiziellen Zusammenarbeit und mit ähnlichen Rechtssystemen
erweist sich das Übereinkommen oft als unnötig formalistisch und schwerfällig.
Sein Anwendungsbereich ist auf Rechtshilfe für strafbare Handlungen beschränkt,
die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar sind. Zustellungen im
Postweg sind ausgeschlossen. Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen bedürfen
zumeist kostspieliger Übersetzungen. Der Geschäftsweg hat über die
Justizministerien zu laufen; der direkte Schriftverkehr zwischen den agierenden
Justizbehörden, also den Gerichten und Staatsanwaltschaften, ist nicht
vorgesehen.
Ziel:
Wesentliches Ziel des Zusatzvertrags ist
die Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs. Die Rechtshilfe wird auch auf
strafbare Handlungen ausgedehnt, die in einem der beiden Vertragsstaaten in die
Zuständigkeit des Gerichts und im anderen Vertragsstaat in die Zuständigkeit
der Verwaltungsbehörde fallen. Übersetzungen müssen nur mehr in den im Vertrag
selbst vorgesehenen Fällen angeschlossen werden; der direkte Schriftverkehr
zwischen den für die Verfahrensführung zuständigen Justizbehörden wird
zugelassen, Zustellungen im Postweg werden ermöglicht.
Inhalt:
Der Rechtshilfeverkehr wird im
beschriebenen Umfang ausgedehnt. Der unmittelbare Verkehr zwischen den österreichischen
Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und den polnischen Gerichten und
Staatsanwaltschaften andererseits wird eingeführt. Auch Ersuchen um Übernahme
der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den Staatsanwaltschaften
gestellt. Die Zustellung von Schriftstücken kann im Weg der Post erfolgen. Die
Ausfolgung von Gegenständen an den Geschädigten wird erleichtert. Übersetzungen
sind nur mehr in den im Vertrag selbst vorgesehenen Fällen (hauptsächlich bei
zuzustellenden Schriftstücken, wenn der Empfänger zur Annahme unübersetzter
Dokumente nicht bereit ist) erforderlich.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Als bilateraler Vertrag mit einem (noch)
Nicht EU-Staat auf einem nicht durch EU-Recht geregelten Sachgebiet ist der
Vertrag mit EU-Recht vereinbar, er wird es aber auch nach dem Beitritt der
Republik Polen zur Europäischen Union sein. Vergleichbare Verträge stehen mit
den EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich und Italien in Kraft.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner Teil
Der Vertrag ist gesetzändernd und
gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG. Der Vertrag enthält keine verfassungsändernden
oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter.
Er ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, sodass die Erlassung
von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist
nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.
Das Europäische Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 wurde von der Republik
Österreich am 2. Oktober 1968
(BGBl. Nr. 41/1969) und von der Republik Polen am 19. März
1996 ratifiziert (BGBl. Nr. 230/1996). Desgleichen haben beide Staaten das
Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen ratifiziert, und zwar Österreich am 2. Mai 1983 (BGBl.
Nr. 296/1983) und Polen am 19. März 1996 (BGBl.
Nr. 231/1996), sodass zwischen Österreich und Polen das Stammübereinkommen
in der Fassung des erwähnten Zusatzprotokolls zur Anwendung kommt. Der Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Feber 1978, BGBl. Nr. 145/1980, ist
zufolge der Bestimmungen des Artikels 26 des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen weitgehend außer Kraft getreten. Es ist daher
zweckmäßig, von der im Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen vorgesehenen Möglichkeit des Abschlusses eines bilateralen Zusatzvertrags
mit der Republik Polen Gebrauch zu machen, wie dies bereits mit Deutschland,
der Schweiz, Liechtenstein, Frankreich, Italien, Ungarn, der Tschechischen
Republik und der Slowakischen Republik geschehen ist.
Durch den vorliegenden Zusatzvertrag, der
sich weitgehend an den bereits bewährten Regelungen mit den anderen schon
erwähnten Staaten orientiert, wird den besonderen Erfordernissen des
Rechtshilfeverkehrs zwischen Staaten mit entwickelter justizieller
Zusammenarbeit entsprochen und den in den letzten Jahren stark angestiegenen
Bedürfnissen einer noch engeren Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich
und der Republik Polen auf strafrechtlichem Gebiet Rechnung getragen.
Wie bereits angeführt hat die Republik
Polen das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe
in Strafsachen vom 17. März 1978 mit seinen Bestimmungen vor allem hinsichtlich
der Rechtshilfe auch bei fiskalischen strafbaren Handlungen ebenfalls
ratifiziert. Entsprechende Bestimmungen mussten daher in diesen Zusatzvertrag
(anders als etwa in den Vertrag mit der Tschechischen Republik, hingegen
ähnlich wie im Vertrag mit der Republik Ungarn) nicht mehr eingearbeitet
werden.
Nach dem vorliegenden Zusatzvertrag wird
die Rechtshilfe auch wegen strafbarer Handlungen zu leisten sein, die in einem
Vertragsstaat in die Zuständigkeit eines Gerichts und im anderen Vertragsstaat
in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen. Die schon bisher bestehenden
Regelungen betreffend die Übernahme der Strafverfolgung haben sich in der
Praxis bewährt und werden daher weitgehend übernommen. Eine wesentliche
Erleichterung in der Abwicklung solcher Übernahmeverfahren stellt die Eröffnung
des direkten Geschäftswegs zwischen den beiderseits zuständigen
Staatsanwaltschaften dar, welche die bisher erforderliche Einschaltung der
Justizministerien überflüssig macht.
Grundsätzlich stellt die generelle
Möglichkeit des unmittelbaren Behördenverkehrs zwischen den Staatsanwaltschaften
und den Gerichten beider Staaten eine maßgebliche Vereinfachung des
Rechtshilfeverkehrs dar. Allgemein wird die Zustellung von Schriftstücken im
Postweg eingeführt, wobei sich aus dem Zusatzvertrag jene Voraussetzungen
ergeben, welche die Gültigkeit der Zustellung im Postweg mit Rückschein
begründen.
Auf Grund einer polnischen Initiative des
Jahres 1996 wurden im April 1999 in Wien österreichisch-polnische
Delegationsverhandlungen geführt. Die Texte des als Ergebnis dieser
Verhandlungen erstellten akkordierten Vertragsentwurfs, die erstmals im
November 1999 ausgetauscht wurden, mussten in der Folge - auf Grund mehrerer
polnischer Änderungswünsche - überarbeitet werden. Erst am 2. Juni 2003 wurde
der Vertrag in Warschau von den Justizministern beider Staaten unterzeichnet.
Die Ratifikation des Vertrags wird auf den
Bundeshaushalt keine belastenden Auswirkungen haben.
Besonderer Teil
Zu Artikel I:
Nach dieser Bestimmung ist Rechtshilfe auch
in Verfahren wegen strafbarer Handlungen zu leisten, die in einem der beiden
Vertragsstaaten in die Zuständigkeit des Gerichts und im anderen Vertragsstaat
in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen. Hinsichtlich der Zustellung
von Schriftstücken ist es nicht erforderlich, dass im ersuchten Staat eine
Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Verfolgung zuständig wäre. Wegen dieses
weiten Anwendungsbereichs wurde eine Klausel eingeführt, die es möglich macht,
Rechtshilfe abzulehnen, wenn die zugrunde liegende Handlung keine oder nur
unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder die Rechtshilfe einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand nach sie ziehen würde. Dieser Ablehnungsgrund
wird schon nach seinen Voraussetzungen nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen
zum Tragen kommen.
Zu Artikel II:
Das Übereinkommen wird auch in jenen
Verfahren angewandt, die mit Strafverfahren in unmittelbarem Zusammenhang
stehen. Das betrifft die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Gnadensachen sowie
die Verfahren über strafrechtliche Entschädigungsansprüche. Diese Bestimmung
des Zusatzvertrags ergänzt die
sich schon aus Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 296/1983,
ergebende Erweiterung der Rechtshilfeverpflichtung.
Zu Artikel III:
Diese Bestimmung geht darauf zurück, dass
zwischen Österreich und Polen auf Grund des Zusatzprotokolls zum Europäischen
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. März 1978, BGBl.
Nr. 296/1983, Rechtshilfe auch wegen fiskalischer strafbarer Handlungen
geleistet wird, und legt in Absatz 1 lediglich fest, dass bei der
Beurteilung, ob für die Verfolgung im ersuchten Staat eine Justiz- oder
Verwaltungsbehörde zuständig wäre, nicht geprüft wird, ob in diesem Staat eine
Abgabe oder Steuer, ein Zoll oder Monopol gleicher Art besteht. Die in
Absatz 2 vorgesehenen Geheimhaltungspflichten entsprechen der
österreichischen Erklärung zu Artikel 1 des genannten Zusatzprotokolls.
Zu Artikel IV:
Diese Bestimmung regelt die Ausfolgung von
Gegenständen und anderen Vermögenswerten zum Zweck der Aushändigung an die
geschädigte Person oder zu anderen gerichtlichen Verfügungen im ersuchenden
Staat. Durch den Begriff „Vermögenswerte“ soll klargestellt werden, dass auch
die Übermittlung von Bankguthaben oder Sparbüchern möglich ist, wenn diese aus
strafbaren Handlungen herrühren oder durch strafbare Handlungen erlangt worden
sind. Die Rechte des ersuchten Staates auf Einziehung oder Verfall (Absatz 1
lit. b) oder die geltend gemachten Rechte dritter Personen (Absatz 1
lit. c) bleiben unberührt und schließen eine Übermittlung der Gegenstände
aus. Gleiches gilt, wenn die Gegenstände im ersuchten Staat noch als
Beweisstücke bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde benötigt
werden (Absatz 1 lit. a). Die Rückstellung von Gegenständen an die
geschädigte Person soll einfach vor sich gehen, weshalb eine richterliche
Anordnung auf Sicherstellung nicht erforderlich ist. Es genügt in der Regel ein
Ersuchen der zuständigen Justizbehörde. Sachliche Haftungen nach dem Zoll- und
Steuerrecht hindern die Rückgabe nur, wenn der Geschädigte selbst
Abgabenschuldner ist (Absatz 3).
Zu Artikel V:
Sowohl in Artikel 4 des Übereinkommens als
auch in § 59 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) ist die
Möglichkeit vorgesehen, dass Behördenvertreter und andere Prozessbeteiligte an
den Rechtshilfehandlungen teilnehmen können. Ihnen steht das Recht zu, Fragen
oder die Durchführung ergänzender Handlungen anzuregen. Die Zustimmung zur
Dienstverrichtung der Behördenvertreter erteilt in der Republik Österreich der
Bundesminister für Justiz und in der Republik Polen der Justizminister (Absatz
2).
Zu Artikel VI:
Sicherstellungen von Gegenständen und
Durchsuchungen stellen Eingriffe in die Grundrechte dar. Rechtshilfe in diesen
Fällen wird daher nur geleistet, wenn zum Zeitpunkt des Ersuchens für die
zugrunde liegenden strafbaren Handlungen im ersuchten Staat eine Justizbehörde
zuständig wäre. Es gilt daher in diesem Bereich abweichend zu Artikel I der
Grundsatz der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit.
Zu Artikel VII:
Der ersuchte Staat kann auf die Rückgabe
von Beweisstücken und Schriftstücken verzichten. Dadurch sollen aber die Rechte
Dritter nicht beeinträchtigt werden, weshalb ein solcher Verzicht unzulässig
ist, wenn Dritte, die Rechte an den Beweisstücken oder Schriftstücken geltend
gemacht haben, dem Verzicht nicht zustimmen.
Zu Artikel VIII:
Im Fall der Ladung von Zeugen oder
Sachverständigen ist stets die annähernde Höhe der Entschädigung sowie der
Reise- und Aufenthaltskosten anzugeben. Um die Gewährung eines Vorschusses
können neben der ersuchenden Behörde auch die geladenen Zeugen oder
Sachverständigen ersuchen.
Zu Artikel IX:
In Ergänzung zu Artikel 11 des
Übereinkommens, der die Möglichkeit der Überstellung eines Häftlings aus dem
ersuchten in den ersuchenden Staat vorsieht, ermöglicht diese Bestimmung die
Überstellung einer im ersuchenden Staat in Haft befindlichen Person in den
ersuchten Staat. Dies kann etwa bei Rechtshilfeersuchen um Gegenüberstellung
von Beteiligten oder Durchführung von Lokalaugenscheinen erforderlich werden.
Auch ist die Möglichkeit der Durchbeförderung von Häftlingen an einen dritten
Staat vorgesehen (Absatz 2).
Zu Artikel X:
Diese Bestimmung ermöglicht es den
Polizeibehörden des ersuchenden Staates, zum Zweck der Strafrechtspflege
Auskünfte aus dem Strafregister in jenem Umfang zu erteilen, wie sie von den
eigenen Polizeibehörden in ähnlichen Fällen erlangt werden können.
Zu Artikel XI:
Diese Bestimmung ergänzt Artikel 14 des
Übereinkommens hinsichtlich der den Rechtshilfeersuchen anzuschließenden
Unterlagen. Wesentlich ist, dass einem Ersuchen um Durchsuchung oder
Sicherstellung von Beweisstücken oder Schriftstücken eine Ausfertigung oder
beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt werden muss.
Zu Artikel XII:
Als Geschäftsweg ist grundsätzlich der
unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten
vorgesehen. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Republik Österreich sowie
der Republik Polen können daher unmittelbar miteinander verkehren. Dadurch wird
aber der Geschäftsweg zwischen den Justizministerien nicht ausgeschlossen
(Absatz 1).
Ersuchen um Vornahme von Durchsuchungen und
Sicherstellungen, um Übermittlung von Gegenständen oder um Überstellung oder
Durchbeförderung von Häftlingen werden immer im Weg der Justizministerien
übermittelt. In dringenden Fällen ist aber auch hier der unmittelbare
Behördenverkehr zulässig, wobei eine Abschrift des Ersuchens auch im Weg der
Justizministerien zu übermitteln ist (Absatz 2).
(Zu beachten ist jedoch das bereits zu
Artikel V Absatz 2 Gesagte: Für die Teilnahme ausländischer Behördenvertreter
an begehrten Rechtshilfehandlungen ist nach Artikel V Absatz 2 die Zustimmung
des Bundesministers für Justiz der Republik Österreich bzw. des Justizministers
der Republik Polen erforderlich. Das bedeutet aber nicht, dass solche Ersuchen
im Weg der Justizministerien übermittelt werden müssen. Da der unmittelbare
Behördenverkehr auch in diesen Fällen zulässig ist, muss die befasste Justizstelle
des ersuchten Staates selbst die Zustimmung ihres Justizministers einholen.)
Die Zustellung von Schriftstücken ist
unmittelbar durch die Post mit Rückschein möglich (Artikel XII Absatz 3). Eine
derartige Zustellung gilt jedoch als nicht bewirkt, wenn die Zustellung nach
dem Übereinkommen und diesem Vertrag unzulässig wäre. In beiden Vertragsstaaten
gilt daher in einem solchen Fall das Schriftstück als dem Empfänger nicht
zugekommen. Zu einer weiteren
Zulässigkeitsvoraussetzung ist auf die noch folgenden Ausführungen zu
Artikel XIII Absatz 4 (Übersetzungsfrage) zu verweisen.
Für die Übermittlung von Auskünften aus dem
Strafregister für Polizeibehörden nach Artikel X ist der Geschäftsweg zwischen
dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium
für Inneres und Administration der Republik Polen vorgesehen. In dringenden
Fällen ist auch hier der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und
den zuständigen Strafregisterbehörden zulässig.
Zu Artikel XIII:
Grundsätzlich werden Übersetzungen der
Rechtshilfeersuchen und ihrer Beilagen nicht angeschlossen (Absatz 1).
Zuzustellenden Schriftstücken ist gemäß
Absatz 2 aber grundsätzlich eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten
Staates anzuschließen. Wurde diese Vorschrift nicht beachtet, so kann sich die
ersuchte Justizbehörde darauf beschränken, die Zustellung an den Empfänger nur
zu bewirken, wenn dieser zur Annahme des fremdsprachigen Schriftstückes bereit
ist (Absatz 3).
Absatz 4 sieht vor, dass in jedem Fall dem
im Postweg zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung in die Sprache des
ersuchten Staates anzuschließen ist. Fehlt eine solche Übersetzung, so gilt die
Zustellung in beiden Staaten als nicht bewirkt. Lediglich bei der Zustellung
von Schriftstücken im Postweg an eigene Staatsangehörige kann auf diese
Übersetzung verzichtet werden. Die Zustellung ist mittels internationalen
Rückscheins durchzuführen. Zu letzterem ist auf Artikel 135 und 136 der
Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag vom 27. Juli 1984 hinzuweisen.
Zu Artikel XIV:
Diese Bestimmung ergänzt Artikel 20 des
Übereinkommens dahingehend, dass auch für weitere als die dort genannten Fälle
der Rechtshilfe (dort: Beiziehung von Sachverständigen im Hoheitsgebiet des ersuchten
Staates; Überstellung von Häftlingen als Zeugen oder zur
Gegenüberstellung) eine Kostentragung
durch den ersuchenden Staat vorgesehen wird.
Zu Artikel XV:
Dieser Artikel betrifft die Ergänzung des
Artikels 21 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen. Auf Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung wird
von den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates ein Strafverfahren in
gleicher Weise eingeleitet und geführt, als wäre die strafbare Handlung im
Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangen worden (Absatz 1).
Wie in § 74 ARHG vorgesehen, soll ein
Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung dann gestellt werden, wenn dies im
Interesse der Wahrheitserfindung, aus anderen für das Strafverfahren wichtigen
Gründen, aus Gründen der Strafzumessung oder des Strafvollzugs oder im
Interesse der Resozialisierung der beschuldigten Person geboten ist (Absatz 2).
Auch für Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist nunmehr der unmittelbare
Behördenverkehr zwischen den Staatsanwaltschaften zulässig (Absatz 3); die
durch die Anwendung dieses Artikels iZm Artikel 21 des Stammübereinkommens
entstandenen Kosten werden nicht ersetzt (Absatz 9).
Der Beurteilung von Verkehrsstrafsachen
sind die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zu Grunde zu legen (Absatz 4).
Diese Bestimmung wurde aus dem seinerzeitigen Rechtshilfevertrag zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Polen übernommen. So sind etwa die
Bestimmungen über das Verbot der Alkoholisierung im Straßenverkehr jedenfalls
Verkehrsregeln. Die österreichischen Behörden sind aber bei der Beurteilung des
Gesichtspunktes des § 81 Z 2 StGB an eine allfällige, in der Republik
Polen bestehende gesetzliche Vermutung der Fahruntüchtigkeit bei jeder Form der
Alkoholisierung nicht gebunden, weil diese Vermutung keine Verkehrsregel im
Sinn des Artikels XV ist.
Eine Anzeige gemäß Artikel 21 der
Stammkonvention hemmt den Fortlauf der Verjährung in Österreich und unterbricht
ihn in Polen als jeweils ersuchter Staat. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der
Absendung des Ersuchens (Absatz 8).
Zu Artikel XVI:
Artikel XVI begründet eine „ne bis in
idem“- Wirkung bei Entscheidungen auf Grund von Ersuchen um Übernahme der
Strafverfolgung. Diese Bestimmung orientiert sich an § 65 Absatz 4 StGB.
Ein Freispruch oder eine endgültige Einstellung im ersuchenden Staat entfaltet
nur dann eine „ne bis in idem“- Wirkung, wenn dieser Freispruch oder diese
Einstellung aus Beweisgründen erfolgt ist.
Zu Artikel XVII:
Dieser Artikel stellt eine Ergänzung zu
Artikel 22 des Stammübereinkommens in der Fassung des Zusatzprotokolls dar. Der
automatische Strafnachrichtenaustausch soll mindestens einmal halbjährlich stattfinden
und kann dadurch ergänzt werden, dass der Vertragsstaat, der eine solche
Auskunft übermittelt hat, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaats im Einzelfall
eine Abschrift des betroffenen rechtskräftigen Strafurteils bzw. Auskünfte über
die angewandten Maßnahmen übersendet.
Zu Artikel XVIII:
Artikel XVIII stellt klar, welche Behörden
in den Vertragsstaaten als Justizbehörden im Sinn des Artikels 24 des
Stammübereinkommens zu betrachten sind.
Zu Artikel XIX und XX:
Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussbestimmungen.