VORBLATT

Problem:

Das EU-Truppenstatut sieht einen gegenseitigen Anspruchsverzicht der EU Mitgliedstaaten im Fall von Schäden bei EU Krisenbewältigungsoperationen vor. Dieser Anspruchsverzicht gilt wie das EU-Truppenstatut selbst ausschließlich im Mutterland der Mitgliedstaaten und nicht in Drittstaaten, in denen EU Kriseneinsätze stattfinden können, oder auf der Hohen See.

Ziel:

Regelung von Schadensfragen, die bei EU Krisenbewältigungsoperationen außerhalb der Mitgliedstaaten auftreten.

Inhalt:

Das Übereinkommen schafft ein System des gegenseitigen Anspruchsverzichts für Schäden bei EU Einsätzen der Krisenbewältigung außerhalb der Mitgliedstaaten, das jenem des EU-Truppenstatuts nachgebildet ist.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Durchführung des Übereinkommens selbst entstehen dem Bund keine qualifizierbaren Kosten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Übereinkommen wurde im Rahmen der EU ausgearbeitet und berücksichtigt den EU-Rechtsbesitzstand.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG; Sonderkundmachung aller anderen Sprachfassungen als der deutschen gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden, von ihm genutzten oder betriebenen Sachen oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern des Militär- oder Zivilpersonals seiner Einsatzkräfte im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens wurde eine Erklärung der EU-Mitgliedstaaten, also auch namens der Republik Österreich, abgegeben, die sich auf die Einschränkung von Ansprüchen bereits ab Unterzeichnung, soweit dies das interne Rechtssystem erlaubt, und den schnellstmöglichen Abschluss der innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Verfahren zur In-Kraft-Setzung des Übereinkommens bezieht. Da hinsichtlich des ersten Teiles der Erklärung das österreichische Rechtssystem eine solche Einschränkung bereits ab Unterzeichnung nicht ermöglicht und hinsichtlich des zweiten Teils der Erklärung dieser mit Durchführung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens gegenstandslos wird, wird die Erklärung diesem Genehmigungsverfahren nicht unterzogen.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung des Abschlusses der verfassungsrechtlichen Verfahren durch den letzten Mitgliedstaat in Kraft und ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Übereinkommens als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Inhaltlich orientiert sich das Übereinkommen an Art. 18 des EU-Truppenstatuts sowie weitgehend auch am Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA“, BGBl. III Nr. 135/1998), das einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998) bildet.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel nimmt Bezug auf Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, die in Titel V des Vertrags über die Europäische Union, BGBl. III Nr. 85/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 (EUV), enthalten sind.

Sie weist darauf hin, dass das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten bzw. abgeordneten Militär- und Zivil­personals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne von Art. 17 Abs. 2  des Vertrags über die Europäische Union wie auch im Rahmen von Übungen zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut; ABl. Nr. C 321 vom 31.12.2003, S. 6), ausschließlich im Mutterland der Mitgliedstaaten und nicht in Drittstaaten, in denen EU Kriseneinsätze stattfinden können, oder auf der Hohen See, gilt.

Zu Art. 1:

In diesem Artikel werden häufig wiederkehrende Begriffe des Übereinkommens definiert, um Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern. Die Definition des Militär- und Zivilpersonals wurde wörtlich von Art. 1 Abs. 1 und 2 des EU-Truppenstatuts  übernommen.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel präzisiert den Geltungsbereich des Übereinkommens. Dieses kommt nur im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Art. 17 Abs. 2 EUV, einschließlich Übungen, und außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs des EU-Truppenstatuts zur Anwendung.

Zu Art. 3:

Diese Bestimmung ist Art. 18 Abs. 4 des EU-Truppenstatuts nachgebildet. Auch das  Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA“, BGBl. III Nr. 135/1998), das einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998) bildet, sieht in seinem Art. VIII Abs. 4 einen entsprechenden Anspruchsverzicht vor. Art. 3 ist insofern enger gefasst, als der Anspruchsverzicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht gilt. Ein allfälliger Verzicht Österreichs gemäß dieser Bestimmung berührt nicht Ansprüche, die betroffenen Mitgliedern des Militär- oder Zivilpersonals oder ihren Angehörigen zustehen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmung ist weitgehend Art. 18 Abs. 1 des EU-Truppenstatuts und Art. VIII Abs. 1 NATO-SOFA nachgebildet.

Wurde ein Schaden durch ein Mitglied des Militär- oder Zivilpersonals in Ausübung der dienstlichen Obliegenheiten verursacht oder entstand er durch die Benutzung von Land-, Wasser oder Luftfahrzeugen des anderen Mitgliedstaates, so verzichtet der geschädigte Staat auf alle Ansprüche, sofern die Beschädigung in Durchführung der Aufgaben im Sinn von Art. 17 Abs. 2 EUV und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte.

Zu Art. 5:

Über Schadenersatzansprüche, die nicht von den Art. 3 und 4 erfasst sind, wird grundsätzlich durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten entschieden, es sei denn diese vereinbaren etwas anderes. Kann die Frage durch Verhandlungen nicht gelöst werden, kommt das in Art. 7 beschriebene Schlichtungsverfahren zur Anwendung. Die beschriebene Vorgangsweise kommt überdies nur dann in Betracht, wenn die Schadenshöhe den Betrag von € 10.000 oder einen anderen durch Beschluss des Rates einstimmig festgesetzten Bagatellebetrag überschreitet. Ein dadurch bedingter Verzicht Österreichs auf eventuelle Forderungen findet in § 62 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. 213/1986 idgF, gesetzliche Deckung.

Zu Art. 6:

Die Art. 4 und 5 dieses Übereinkommens berühren nicht die Verpflichtung von Mitgliedstaaten, die Ansprüche von Dritten, die einem oder mehreren Mitgliedstaaten Sachwerte zur Verfügung gestellt haben, im Schadensfall zu befriedigen.

Zu Art. 7:

Das hier vorgesehene Streitbeilegungsverfahren ist wörtlich Art. 18 Abs. 11 EU-Truppenstatut nachgebildet.

Zu Art. 8 und 9:

Diese Art. enthalten die üblichen Schlussbestimmungen (Notifikation der Genehmigung des Übereinkommens gemäß den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten an den Generalsekretär des Rates und In-Kraft-Tretens Bestimmung – Art. 8 Abs. 1;  Depositär und Kundmachung – Art. 8 Abs. 2; authentische Wortlaute – Art. 9).


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 

Mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung ist im Sinne des § 23 Abs. 2 GOG-NR beabsichtigt, von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand zu nehmen und die deutsche Fassung sowie Vorblatt und Erläuterungen zu vervielfältigen.

 

Eine komplette Fassung der Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.