523 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (473 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ergänzung des Abkommens vom 29. März 1961 über die ERP-Counterpart-Regelung

. Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ergänzung des Abkommens vom 29. März 1961 über die ERP-Counterpart-Regelung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzender Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle Bestimmungen des Abkommens sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, da keine den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffenden Angelegenheiten geregelt werden.

Das Abkommen ist im Zusammenhang mit der Einrichtung der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 133/2003) zu sehen; eine Änderung bzw. Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962) ist nicht erforderlich.

Das FTE-Nationalstiftungsgesetz (BGBl. Nr. 133/2003) sieht eine Dotierung der Stiftung durch Zinserträge des ERP-Fonds und aus Mitteln der OeNB vor. Diese Fördermittel werden durch die Stiftung an vom Bund getragene Förderungseinrichtungen in Form von Zuschüssen ausgeschüttet.

Rechtsgrundlage für die Mittelvergabe durch den ERP-Fonds sind das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich über die Counterpart-Regelung aus dem Jahr 1961 (BGBl. Nr. 206/1962), welches die Übergabe der Mittel aus dem European Recovery Program (Marshall-Plan) von der US-Regierung an die österreichische Bundesregierung zum Inhalt hat sowie das darauf aufbauende ERP-Fonds-Gesetz von 1962.

Art. II des Abkommens sieht die Vergabe von Investitionskrediten vor, nicht aber die Vergabe von Zuschüssen.

§ 5 Abs. 2 Z.3 lit.b ERP-Fonds-Gesetz besagt jedoch, dass im Rahmen des ERP-Jahresprogrammes aus den jährlichen auf den ERP-Eigenblock entfallenden Zinseingängen sonstige Leistungen erbracht werden können, die im Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung vorgesehen sind; unter der Voraussetzung, dass das Fondsvermögen nicht vermindert wird.

An diesem Punkt ansetzend, wurden im September 2003 in Wien Verhandlungen mit der amerikanischen Seite aufgenommen, die zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfs eines ergänzenden Abkommens zum ERP-Counterpart-Abkommen aus 1961 geführt haben.

Das Abkommen wird dahingehend ergänzt, dass Österreich ab dem Jahr 2004 jährlich Vermögen des Counterpart-Fonds im Rahmen der Stiftung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis zu einem Betrag verwenden kann, der die aus dem Counterpart-Fonds im vorhergegangenen Kalenderjahr entstandenen Zinsen nicht übersteigt.

Die Zuschüsse werden für Zwecke gewährt, die den im Abkommen über die Counterpart-Regelung angeführten Zielen (Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Österreichs) entsprechen und der Förderung und Verstärkung der Innovation, Forschung und Technologieentwicklung in Österreich dienen.

Die Höhe des Mitteleinsatzes für die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung ist jeweils in einem im Voraus von der Bundesregierung zu genehmigenden ERP-Jahresprogramm festzulegen; im Nachhinein ist ein jährlicher Bericht über die Mittelverwendung und die  Ergebnisse an die US-Botschaft in Wien zu erstatten.

Die in diesem Abkommen festgelegten Vorgangsweisen entsprechen in allen Punkten den Bestimmungen des Counterpart-Abkommens.

Die operative Tätigkeit des ERP-Fonds - die Vergabe von Investitionskrediten an die Wirtschaft - sowie sonstige Verpflichtungen werden durch das Abkommen nicht berührt; das Vermögen des ERP-Fonds bleibt erhalten.

Insgesamt ist es sicherlich als sinnvoll anzusehen, verfügbare finanzielle Mittel, die nicht den Bundeshaushalt belasten, in zukunftsweisende Forschungsvorhaben zu investieren und damit Österreich als Forschungsstandort und somit auch als Wirtschaftsstandort zu stärken.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 8. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Moser, Mag. Werner Kogler und Dr. Christoph Matznetter sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll. und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ergänzung des Abkommens vom 29. März 1961 über die ERP-Counterpart-Regelung (473 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2004 06 08

Mag. Hans Langreiter  Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann