538 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
über die Regierungsvorlage (510 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
errichtet wird (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH – FFG-G)
und das Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung
(Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), das Bundesgesetz vom 1.
Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich (Forschungsorganisationsgesetz
– FOG), das Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), das
Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das
Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die
Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden
(Gentechnikgesetz – GTG), das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich,
die Einrichtungen der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 –
BMG) und das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das
Jahr 2004 (Bundesfinanzgesetz 2004 – BFG 2004) geändert werden
(Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz)
Ziel des in der Regierungsvorlage
enthaltenen Gesetzesvorschlages ist die Zusammenführung des Forschungsförderungsfonds
für die gewerbliche Wirtschaft (FFF), der Technologieimpulse Gesellschaft zur
Planung und Entwicklung von Technologiezentren GesmbH (TIG), der
Österreichischen Gesellschaft für Weltraumfragen GmbH (ASA) sowie des Büros für
internationale Forschungs- und Technologiekooperation (BIT) in eine neue
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft
mbH. Damit soll das Fördersystem transparenter gestaltet und es sollen
Synergieeffekte im Verwaltungsbereich genutzt werden. Gleichzeitig sollen den
Empfehlungen des Rechnungshofes entsprechende Organisationsänderungen im Fonds
zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vorgenommen werden, der kurz als
„Wissenschaftsfonds“ bezeichnet werden soll; u.a. soll ein Aufsichtsrat
eingerichtet und das Kuratorium verkleinert werden. Der bisher ausschließlich
auftragsorientiert tätige Fonds soll auch zur Forschungsförderung bzw.
Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung
des Bundes ermächtigt werden. Schließlich soll der Rat für Forschung und
Technologieentwicklung (kurz „FTE-Rat“ genannt) in eine juristische Person des
öffentlichen Rechts umgewandelt werden.
Der Ausschuss für Wissenschaft und
Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9.
Juni 2004 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Berichterstattung durch
die Abgeordnete Mag. Dr. Magda Bleckmann beteiligten
sich an der Debatte die Abgeordneten Josef Broukal,
Dr. Gertrude Brinek, Dr. Kurt Grünewald,
Mag. Dr. Magda Bleckmann, Mag. Johann Moser, Carina Felzmann, Mag. Werner Kogler, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Andrea Wolfmayr,
Heidrun Walther, Martin Preineder,
Petra Bayr, Johann Kurzbauer,
Mag. Andrea Kuntzl, Mag. Karin Hakl, Kai
Jan Krainer, Mag. Dr. Alfred Brader und Dipl.-Ing. Elke Achleitner sowie der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie Vizekanzler Hubert Gorbach
und die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.
Im Zuge der Debatte brachten die
Abgeordneten Mag. Dr. Magda Bleckmann und Dr.
Gertrude Brinek einen Abänderungsantrag ein, der wie
folgt begründet war:
„Zu Z 1 (Gesetzestitel):
Das Forschungsorganisationsgesetz – FOG ist
aus dem Gesetzestitel zu streichen.
Zu Z 2
(Inhaltsverzeichnis):
Das Forschungsorganisationsgesetz – FOG ist
aus dem Inhaltsverzeichnis zu streichen, das Inhaltsverzeichnis ist neu zu
nummerieren und hinsichtlich Z 5 sind die Artikelbezeichnungen der Artikel 5-7
(neu 3-5) zu adaptieren.
Zu Z 3
(Art. 1, § 9 FFG-G):
Hinsichtlich der teils vertraulichen Daten,
die der Gesellschaft mit den Förderanträgen zur Verfügung gestellt werden, und
der bisher für den FFF geltenden Bestimmung des § 27 FTFG war die Aufnahme
einer Bestimmung zum Datenschutz zweckdienlich. Sie soll die Verpflichtung der
Personen, denen die schützenswerten Daten zugänglich sind, zur Geheimhaltung gesetzlich
verankern, darüber hinaus sind personenbezogene Daten durch das
Datenschutzgesetz 2000 geschützt. Auch zivilrechtliche Haftungen bleiben durch
die Verschwiegenheitsverpflichtung unberührt.
Zu Z 4
(Art. 2):
lit. a) (Z
9, § 5a Abs. 2 FTFG)
Es war das „Anforderungsprofil“ für die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (wissenschaftliche
Kompetenz und unternehmerische Erfahrung), das sich bereits in den Erläuternden
Bemerkungen befunden hatte, in den Gesetzestext zu integrieren.
lit. b) (Z 38, § 25 Abs. 2 lit. c FTFG)
Es erfolgt eine Klarstellung, wonach nur
jene Rechtsgeschäfte der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, die nicht
durch entsprechende budgetäre Genehmigungen an den Fonds oder durch Vermögen
des Fonds bedeckbar sind.
lit. c, d, e) (Z
40, §§ 27 und 31 Z 5 FTFG)
Die bisherige Strafbestimmung, die ein
Strafmaß bis zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe bei Verletzung der
Geheimhaltungsverpflichtungen vorsah, schien insbesondere für den Bereich des
Wissenschaftsfonds überschießend. Es war daher Überschrift und Text des § 27
sowie die Vollzugsklausel in § 31 zu überarbeiten.
Zu Z 5
(Entfall der Art. 3 und 4):
Die Novellierung des
Forschungsorganisationsgesetzes – FOG soll in einer Novelle zum Forschungsorganisationsgesetz
– FOG und die Novellierung des Bankwesengesetzes soll im Rahmen der Regierungsvorlage
zum Finanzkonglomerategesetz erfolgen. Die Streichung der Artikel 3 und 4 im Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz
erfordert eine neue Durchnummerierung der nachfolgenden Artikel.“
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des erwähnten
Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Magda Bleckmann
und Dr. Gertrude Brinek mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Ein vom Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald eingebrachter Entschließungsantrag betreffend
50-prozentigen Frauenanteil bei der Bestellung der GeschäftsführerInnen fand
nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.
Auch ein weiterer vom Abgeordneten Dr. Kurt
Grünewald eingebrachter Entschließungsantrag betreffend
öffentliche Diskussion einer nationalen Forschungsstrategie verfiel der
Ablehnung.
Ferner beschloss der Ausschuss für
Wissenschaft und Forschung mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:
„Zu § 3 FFG-G:
Die Gesellschaft kann auch weiterhin – wie
bisher der FFF auf Grundlage von § 21 Abs. 2 FTFG – ein von der
Gesellschaft vergebenes Darlehen ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag
umwandeln, wenn der mit der Förderung angestrebte Erfolg wegen nachfolgender
ohne Verschulden des Förderungsempfängers eintretender Ereignisse nur so
erreicht werden kann oder nicht erreicht werden konnte. Dies gilt auch im Falle
einer drohenden oder eingetretenen Insolvenz eines Fördernehmers nach
Abstimmung mit den anderen Gläubigern. Gleichfalls ist im Falle gesichert
erscheinender künftiger Kapitalzugänge an den Fördernehmer (etwa Einstieg eines
Investors, Venture-Capital-Gebers) eine Umwandlung von Darlehen in eine Besserungsvereinbarung
auch weiterhin möglich.
Zu § 7 FFG-G:
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
Frauen in entscheidende und beratende Funktionen einbezogen werden und dass
entsprechende Maßnahmen zur verbesserten Repräsentanz von Frauen gesetzt
werden.
Zu § 8 FFG-G und § 4a
FTFG:
Aufgrund der gestiegenen Bedeutung von
Forschung und Technologie geht der Ausschuss davon aus, dass in Hinkunft das
Parlament verstärkt in die Entwicklung und Diskussion der Ziele und Prinzipien
der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik eingebunden
wird.
Zu § 8 FFG-G und § 4a
FTFG:
Die FFG und der Wissenschaftsfonds haben in
Hinkunft Mehrjahresplanungen vorzulegen, die Leitlinien für die mittel- und
langfristige Förderungspolitik darstellen, Auskunft geben über die Ziele der
Förderungsaktivitäten und aufzeigen, mit welchen Instrumenten und Maßnahmen
diese erreicht werden sollen. Diese Planungen sollen ermöglichen, dass unter
Berücksichtigung der Ziele und Prinzipien der gesamt-österreichischen
Forschungs- und Technologiepolitik entsprechende Schwerpunkte der
Forschungsförderung gesetzt werden können.
Hinsichtlich einer verstärkten
Planungssicherheit im Forschungsbereich ist anzustreben, die Genehmigung dieser
Mehrjahresplanungen auch mit Finanzierungsgarantien im Sinne der mit den
Universitäten abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen zu versehen.
Zu § 10 FFG-G:
Eine verstärkte Zusammenarbeit der
Gesellschaft mit den Fördereinrichtungen der Bundesländer bei der Abwicklung
von Forschungs- und Technologieprogrammen ist wünschenswert. Es sollen daher
geeignete Formen der Zusammenarbeit identifiziert und genützt werden.
Zu § 17a FTFG:
Im Hinblick auf die wichtige Funktion des
Rates für Forschung und Technologieentwicklung weist der Ausschuss darauf hin,
dass den Beratungen des Rates anlassbezogen zusätzliche fachliche Expertise (internationale
Experten oder fachlich zuständige Vertreter der Bundesministerien, z.B.
Bundesministerium für Landesverteidigung etwa bei Fragen der
Sicherheitsforschung) zugezogen werden kann.
Zu § 17a FTFG:
Bei Entwicklung der Forschungsstrategien
hält es der Ausschuss für erstrebenswert, auch den Diskurs mit dem Parlament zu
suchen.“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 09
Dipl.-Ing.
Elke Achleitner Mag. Dr. Magda
Bleckmann
Berichterstatterin Obfrau