543 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (464 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem
das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz,
das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und
das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz geändert werden
(Arbeitsmarktreformgesetz)
Durch den gegenständlichen Gesetzentwurf
sind vor allem folgende Änderungen der gegenwärtigen Rechtslage vorgesehen:
- Erstellung
eines individuellen Betreuungsplanes für jeden Arbeitssuchenden durch das
Arbeitsmarktservice.
- Bessere
Berücksichtigung der Wegzeiten bei der Vermittlung. Die Wegzeit von der Wohnung
zum Arbeitsplatz und zurück soll ein Viertel der täglichen Normalarbeitszeit
nicht wesentlich überschreiten.
- Ausgestaltung
des Berufsschutzes unter Einbeziehung eines Einkommensschutzes. Künftig soll
die Dauer des Berufsschutzes 100 Tage betragen. Künftig soll das Entgelt aus der angebotenen Beschäftigung
während der ersten 120 Tage des Arbeitslosengeldbezuges nicht weniger als 80%
und für die restliche Dauer des Arbeitslosengeldanspruches nicht weniger als
75% des der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden
Entgelts betragen.
- Absicherung
pflegender Angehöriger durch Erstreckung der Rahmenfrist für die
Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes.
- Verpflichtende
Aufstellung eines Dienstzettels als Informationsgrundlage für die
wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen
wird in den Erläuterungen darauf hingewiesen, dass sowohl geringfügige
Mehrbelastungen als auch Einsparungen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
verursacht werden, wobei Mehraufwendungen zu Entlastungen bei anderen
Finanzierungsträgern, beispielsweise der Sozialhilfe führen werden.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat
die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juni 2004 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die
Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Heidrun Silhavy,
Mag. Walter Tancsits, Dietmar Keck, Mag. Brigid Weinzinger,
Sigisbert Dolinschek, Ulrike Königsberger-Ludwig, Erika Scharer,
Dr. Werner Fasslabend, Mag. Elisabeth Grossmann, Theresia Haidlmayr,
Maximilian Walch sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr.
Martin Bartenstein.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Mag. Walter Tancsits, Heidrun Silhavy und Sigisbert Dolinschek
einen Abänderungsantrag betreffend § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 76 bis
78 Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie § 38 Abs. 2 und § 78 Abs. 16
Arbeitsmarktservicegesetz eingebracht. Weiters betraf dieser Abänderungsantrag
die §§ 10 Abs. 24 und 25 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, § 17 und 18
Abs. 8 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 sowie § 17a
Abs. 36 und 37 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz. Ferner betraf dieser
Abänderungsantrag den Wirksamkeitsbeginn der in der Regierungsvorlage
vorgesehenen Novelle zum ABGB. Schließlich betraf der Abänderungsantrag § 8
Abs. 8 Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz. Der gegenständliche
Abänderungsantrag war wie folgt begründet:
„Die mit Z 1 des Abänderungsantrages
vorgeschlagene Änderung des § 10 Abs. 1 berücksichtigt, dass eine Anhebung
der Sperrfrist bei wiederholten Weigerungen nicht notwendig erscheint.
Die mit Z 2 des Abänderungsantrages
vorgeschlagene Änderung des § 25 Abs. 2 AlVG ist auf Grund der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dringend erforderlich, um eine wirksame
Bekämpfung der Schwarzarbeit sicherzustellen. Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2004, Zl. 2003/08/0182-5,
setzt die Verhängung der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 AlVG voraus,
dass die Organe des Arbeitsmarktservice selbst (oder allenfalls von diesem ausdrücklich
mit der Überwachung des Arbeitsmarktes beauftragte, d.h. ihm in dieser
Tätigkeit unmittelbar zuzurechnende Personen) die Tätigkeit des Dienstnehmers
wahrgenommen haben. Eine Betretung durch andere Organe ist nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes völlig unbeachtlich. Es soll daher gesetzlich klar
gestellt werden, dass jede Betretung durch ein Organ einer Behörde, ein Organ
eines Sozialversicherungsträgers oder ein Exekutivorgan und nicht nur eine
Betretung durch ein Organ des Arbeitsmarktservice entsprechende Rechtsfolgen
nach sich zieht. Die Änderung des § 25 Abs. 1 ist auf Grund des
vorgesehenen Entfalles des § 12 Abs. 3 lit. g und der
Notwendigkeit von Rückforderungen bereits ausgezahlter Leistungen wegen nachträglich
vorzunehmender Einkommensanrechnung bei vorübergehender Beschäftigung
erforderlich. Die Möglichkeit der Aufrechnung von Kostenersätzen des VwGH auf
Leistungen aus der AlV und auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes
(Z 4) ist nicht erforderlich, weil diese im Wege der Exekution eingebracht
werden können.
Die sonstigen Änderungen ergeben sich aus
dem Zeitplan für die parlamentarische Behandlung des Gesetzentwurfes. Da die
parlamentarische Behandlung und Beschlussfassung des Arbeitsmarktreformgesetzes
auf Grund der Sitzungstermine der Ausschüsse und der Plena des Nationalrates
und des Bundesrates erst Anfang Juli 2004 abgeschlossen sein kann, ist es
erforderlich, das In-Kraft-Treten aller Bestimmungen, die mit 1. Juli 2004
in Kraft treten sollten, auf 1. August 2004 zu verschieben. Die übrigen
Regelungen bleiben unverändert.“
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits,
Heidrun Silhavy und Sigisbert Dolinschek mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der
Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 09
Fritz Neugebauer Heidrun Silhavy
Berichterstatter Obfrau