569 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (555 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird

Im Bereich der Zulassung und Aufsicht werden Anpassungen vorgenommen, die sich aus den Erfahrungen des laufenden Vollzuges des UMG ergeben haben, und die künftig für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen sollen. Auf Basis der Erkenntnisse der Vollzugspraxis soll insbesondere das Zulassungsverfahren optimiert werden, um eine hohe Qualität der Umweltbegutachtungen in Österreich zu gewährleisten. Entsprechende Klarstellungen finden sich bereits in den Begriffsbestimmungen, die gemeinsam mit der Zielbestimmung in einen eigenen Abschnitt I integriert wurden. Im Bereich des Nachweises der Fachkunde von Umweltgutachtern wird in der vorliegenden Novelle deutlicher zwischen den allgemeinen Voraussetzungen für eine Qualifikation als leitender Umweltgutachter, Umwelteinzelgutachter oder Teammitglied und den branchenspezifischen Fachkenntnissen (sektoriellen Kenntnissen) unterschieden. Mit allgemeinen Zulassungsanforderungen sind jene gemeint, die die grundlegende Fachkunde eines leitenden Umweltgutachters, Umwelteinzelgutachters oder eines Teammitgliedes betreffen. Diese legen den Maßstab dafür fest, ob eine Zulassung möglich ist und betreffen die schulische oder universitäre Ausbildung sowie einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Die branchenbezogenen Zulassungsanforderungen legen fest, welche speziellen technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Kenntnisse ein Umweltgutachter aufweisen muss, um in einem bestimmten Sektor (Branche) tätig werden zu dürfen. Laut der EMAS-Verordnung (Anhang V 5.2.2) ist die Tätigkeit von Umweltgutachtern auf den jeweiligen Zulassungsumfang in Abhängigkeit von der entsprechenden fachlichen Qualifikation zu beschränken. Gleichartige Bestimmungen finden sich auch im bisherigen UMG, allerdings ist die Unterscheidung zwischen den allgemeinen und sektorspezifischen Kenntnissen nicht ausreichend transparent.

Die Möglichkeit des Nachweises einschlägiger beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen soll sowohl für leitende Umweltgutachter, Umwelteinzelgutachter als auch für Teammitglieder erweitert werden. Leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter können ihre praktischen Qualifikationen neben praktischen Tätigkeiten aus der Umweltbegutachtung oder Umweltbetriebsprüfung gemäß EMAS-V nunmehr auch durch gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten nachweisen. Als gleichwertig in diesem Sinne angesehen werden kann beispielsweise die Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes und die Verifizierung und Validierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten.

Teammitglieder sollen ihre praktische Qualifikation in einem bestimmten Ausmaß auch in Form von begleitenden Tätigkeiten bei EMAS-Begutachtungen („Traineeship“) nachweisen können. Dies entspricht der Praxis einer Weiterqualifizierung innerhalb von Umweltgutachterorganisationen und soll Mitgliedern von Umweltgutachterorganisationen, die ausschließlich Prüftätigkeiten und keine Beratungen durchführen, eine Weiterqualifikation ermöglichen.

Weiters wird eine Gleichstellung von leitenden Umweltgutachtern und Teammitgliedern hinsichtlich der erforderlichen Berufspraxis vorgenommen.

Schließlich kann zum Nachweis der branchenspezifischen Kenntnisse eine mündliche Prüfung abgelegt werden, wodurch eine weitere Flexibilisierung des Zulassungssystems gewährleistet wird.

Mit der vorliegenden UMG-Novelle wird unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis von Umweltgutachtern hinsichtlich der Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten (PDD) erweitert. Dies vor dem Hintergrund, dass Umweltgutachter aufgrund ihrer speziellen Fachkenntnisse und Erfahrungen als qualifiziert für die Prüfung von Emissionsmeldungen und PDD anzusehen sind. Auch der europäische Gesetzgeber trägt diesem Umstand Rechnung. In einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls wird u.a. in Anhang V auf den Umweltgutachter gemäß EMAS-Verordnung bezüglich der Begutachtung von Projektmaßnahmen zur gemeinsamen Umsetzung innerhalb der Gemeinschaft verwiesen.

Demgegenüber werden die Aufsichtsmaßnahmen erweitert, um zu gewährleisten, dass Umweltgutachter ihre Tätigkeit mit höchster Sorgfalt ausüben und ihre Fachkunde wie insbesondere ihre sektoriellen Kenntnisse ständig überprüfen und verbessern. So soll künftig die Einschränkung sowie die vorübergehende Aufhebung oder der Widerruf der Zulassung auf Grund der Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen entsprechender sektorieller Kenntnisse möglich sein. Dasselbe gilt, wenn im Rahmen der Aufsicht festgestellt wird, dass die Fachkunde bzw. die sektoriellen Kenntnisse nicht mehr gewährleistet sind.

Im Bereich des III. Abschnitts werden Anpassungen vorgenommen, die sich seit Inkrafttreten des Umweltmanagementgesetzes aus der Praxis heraus als opportun erwiesen haben und neben klareren Formulierungen zu einer Straffung und Vereinfachung der Verfahren zur Eintragung, Verweigerung, Streichung oder Aussetzung der Eintragung von Organisationen führen sollen.

Die Entwicklung von EMAS in Österreich hat es mit sich gebracht, dass eine nicht unbeträchtliche Fluktuation bei der Teilnahme von Organisationen am Gemeinschaftssystem besteht. Diese soll einerseits durch eine weitere Attraktivierung von EMAS verringert werden, andererseits soll der sich mit der Aussetzung oder Streichung von Organisationen ergebende Verwaltungsaufwand reduziert werden.

Derzeit besteht keine gesetzliche Regelung, wenn ein Unternehmen von sich aus aus dem EMAS-System ausscheiden oder aussetzen will. Nunmehr soll eine gesetzliche Frist für ein freiwilliges Aussetzen der Registrierung festgelegt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll im Falle des freiwilligen Verzichts lediglich ein formloses Schreiben an das Unternehmen, in dem über die Streichung informiert wird, gerichtet sowie die für den Umweltschutz zuständigen Behörden davon in Kenntnis gesetzt werden.

Weiters wird die Möglichkeit eröffnet, dass auch andere als EMAS validierte Organisationen in nationalen Verzeichnissen registriert werden können. Voraussetzung für eine Registrierung in diesen offiziellen Verzeichnissen ist die Anwendung nachhaltiger Umweltmanagementsysteme. Mit einer diesbezüglichen Verordnung sollen künftig entsprechende Umweltmanagementsysteme identifiziert beziehungsweise Kriterien für die Registrierung festgelegt werden, die wiederum die Grundlage für die Inanspruchnahme von Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV im Rahmen dieses Gesetzes darstellt. Bezüglich der Inanspruchnahme von Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass gleichwertige Maßnahmen zur Privilegierung nur für gleichwertige Leistungen von Umweltmanagementsystemen zuerkannt werden sollen.

Mit den Änderungen zu Abschnitt IV betreffend Verwaltungsvereinfachungen wird die prinzipielle Absicht verfolgt, das diesbezügliche Instrumentarium zu erweitern und weiterzuentwickeln, wobei wiederum die bisherigen Erfahrungen aus dem Vollzug des UMG maßgeblich sind.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Walter Schopf, Dipl.-Ing. Hannes Missethon, Heidemarie Rest-Hinterseer, Karlheinz Kopf, Gerhard Steier, Dipl.-Ing. Elke Achleitner sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1: Zur Klarstellung, dass jedenfalls auch die gem. EZG zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtungen Emissionsmeldungen validieren dürfen entfällt das Wort „nur“.

Zu Z 2: Die derzeitige Rechtslage erscheint ausreichend.

Zu Z 3: Diese schon im UMG 2001 enthaltene Formulierung wird zur Klarstellung wieder aufgenommen.

Zu Z 4: Aus kompetenzrechtlichen Gründen werden die landesrechtlichen Regelungen nicht unter den Bestimmungen zur Verwaltungsvereinfachung erfasst.

Zu Z 5: Aus kompetenzrechtlichen Gründen werden die landesrechtlichen Regelungen nicht unter den Bestimmungen zur Verwaltungsvereinfachung erfasst.

Zu Z 6: Aus kompetenzrechtlichen Gründen werden die landesrechtlichen Regelungen nicht unter den Bestimmungen zur Verwaltungsvereinfachung erfasst. Um die Organisationen nicht schlechter als bisher zu stellen, soll als Antragsvoraussetzung eine erste Umweltbetriebsprüfung genügen. Sollte bereits in der Vergangenheit eine Delegation nach § 38 Abs. 6 AWG 2002 erfolgt sein, soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch die Konsolidierung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen.

Zu Z 7: Aus kompetenzrechtlichen Gründen werden die landesrechtlichen Regelungen nicht unter den Bestimmungen zur Verwaltungsvereinfachung erfasst.

Zu Z 8: Aus kompetenzrechtlichen Gründen werden die landesrechtlichen Regelungen nicht unter den Bestimmungen zur Verwaltungsvereinfachung erfasst.

Zu Z 9: Eine explizite Verankerung der nachweislichen Durchführung einer Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung gemäß § 7 EPER-V durch den Umweltgutachter erscheint geboten, da die EMAS-V gemäß Anhang 5.4. eine stichprobenartige Überprüfung zulässt.

Zu Z 10: Da die Novelle die Attraktivität von EMAS und Umweltmanagementsystemen für Betriebe erhöhen soll, ist die im geltenden UMG vorgesehene Erleichterung bezüglich der Änderungsmeldung gem AWG beizubehalten.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloss der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

„Zu § 4 Abs. 3

Betreffend die Festlegung von Anforderungen an die Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern hinsichtlich der Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 Emissionszertifikategesetz wird davon ausgegangen, dass sowohl die Anforderungen an Umweltgutachter als auch die Anforderungen an andere Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG und § 4 Abs. 3 UMG gemeinsam festgelegt werden.

Zu § 15 Abs. 5

Vor Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung wäre das gemäß § 4 UMG eingerichtete Zulassungskomitee zu befassen. Bei der Einrichtung von Verzeichnissen gem. § 15 (5) sind bestehende Register nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten einzubeziehen.

Zu § 16 Abs. 3

Erfüllt eine registrierte Organisation trotz eines Verstoßes des begutachtenden Umweltgutachters die Anforderungen der EMAS-V, so wäre keine Streichung oder Aussetzung vorzunehmen.

Zu § 22 Abs. 1 und  Abs. 2 Z 6

Die Konsolidierung steht allen Organisationen offen, die eine Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang II der EMAS-VO durchgeführt haben und die eine Registrierung in einem nach § 15 UMG eingerichteten Verzeichnis anstreben.“

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-06-29

Klaus Wittauer Dr. Eva Glawischnig

       Berichterstatter                     Obfrau