572 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (497 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundes­ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geändert wird

Der „Fernunterricht“ wurde zunächst an Österreichs Schulen für Berufstätige eingeführt. Der Begriff „Fernunterricht“ bzw. „Formen des Fernunterrichtes“ ist mittlerweile im Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige und im Akademien-Studiengesetz verankert (und wird auch tatsächlich durchgeführt, wobei für Lehrer an Schulen für Berufstätige bezüglich der Abgeltung bescheidmäßige Erledigungen auf Grund des § 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes bestehen).

In den Bereichen, in denen der Einsatz von Lehrbeauftragten vorgesehen ist, soll mit gegenständlichem Gesetzesentwurf ebenfalls eine gesetzliche Grundlage für die Vergütung der Tätigkeit der Lehrbeauftragten bei Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes bzw. Fernstudiums geschaffen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Schulen für Berufstätige:

Im Bereich der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ergibt sich folgendes Bild:

Im Schuljahr 2003/2004 werden an folgenden Standorten Kollegs oder Lehrgänge mit Fernunterrichtsanteil geführt:

         Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Bischofshofen,: Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik für Berufstätige,

         Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Wien 8: Kolleg für Berufstätige,

         Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden: Kolleg für Berufstätige sowie Lehrgang zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern für Berufstätige,

         Kolleg für Sozialpädagogik der Diözese Linz: Kolleg für Berufstätige,

         Kolleg für Sozialpädagogik der Diözese Innsbruck in Stams: Kolleg für Berufstätige sowie Lehrgang zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern für Berufstätige.

In den Lehrplänen sind die Stundentafeln festgesetzt und bestimmt, dass die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen sollen. Durch diese „Deckelung“ und die geplante „1:1- Abgeltung“ können daher keine Mehrkosten pro Lehrgang entstehen. Darüber hinaus wird die zusätzliche, parallele Führung eines Lehrganges ohne Fernunterricht mit einem Lehrgang für Berufstätige mit Fernunterrichtsanteil auf Grund der vorgegebenen Werteinheiten- Kontingente für mitverwendete LehrerInnen und des zugeteilten Budgetrahmens aus UT 7 für Lehrbeauftragte aus Kostengründen nicht möglich sein. Erwähnt sei noch, dass während der Individualphase für die Lehrbeauftragten keinesfalls Aufenthalts- und Reisekosten anfallen können.

2. Akademien:

Pädagogische Akademien:

Derzeit werden keine Lehrgänge mit Fernunterrichtsanteil abgehalten. Die beabsichtigte Regelung wird zu keiner Kostensteigerung führen, zumal ein beginnender Lehrgang im zugewiesenen Stundenkontingent Bedeckung finden muß. Das Gesamtausmaß der Abgeltung ist jedenfalls durch das in der jeweiligen Stundentafel festgelegte Gesamtausmaß an Wochenstunden gedeckt. Überdies besteht hier ein Korrektiv dadurch, dass der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 7 Abs. 9 des Akademien-Studiengesetzes 1999 Studienpläne aufzuheben hat, wenn diese wegen ihrer finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind bzw. die Studienpläne ein zu großes Gesamtausmaß an Fernstudium zu Lasten der Qualität der Ausbildung enthalten (vgl. § 5 Abs. 2 AStG – leitende Grundsätze und § 9 AStG – Qualitätssicherung).

Agrarpädagogische Akademie:

Auf Grund der Kapazitäten an der Agrarpädagogischen Akademie wird das Fernstudium jedoch nur für eine geringe Anzahl von Studenten möglich sein (im Gespräch ist eine Anzahl von mind. 5 – max. 15 Studierende).

Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Kosten, was die Abgeltungsregelung anlangt, gegenüber dem Normalunterricht auf keinen Fall überschritten werden. Einsparungsmaßnahmen ergeben sich jedenfalls durch die Nichtpräsenz der Studierenden wie z.B. im Bereich Energie, Verwaltungsaufwand, usw.

Religionspädagogische Akademien:

An den Religionspädagogischen Akademien erscheint die Frage der Kostenauswirkung nicht relevant, da bei der Durchführung des Fernstudiums vorwiegend Stammlehrer eingesetzt werden.

Berufspädagogische Akademien:

Derzeit beträgt der (bisher unbezahlte) Anteil von Fernstudium in den Akademielehrgängen nicht mehr als 20 % gegenüber 80% der Sozialphase und auch die Tätigkeiten der Vortragenden im Rahmen der fachlichen Bildung, soweit sie über die stundenplanmäßig festgelegten Werteinheiten für den betreffenden Gegenstand hinausgingen, wurden ohne Abgeltung geleistet. Die beabsichtigte Regelung wird jedoch  zu keiner Kostensteigerung führen, zumal ein beginnender Lehrgang im zugewiesenen Stundenkontingent Bedeckung finden muß. Überdies besteht hier ein Korrektiv dadurch, dass der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 7 Abs. 9 des Akademien-Studiengesetzes Studienpläne aufzuheben hat, wenn diese wegen ihrer finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind bzw. die Studienpläne ein zu großes Gesamtausmaß an Fernstudium zu Lasten der Qualität der Ausbildung enthalten (vgl. § 5 Abs. 2 AStG – leitende Grundsätze und § 9 AStG – Qualitätssicherung).

3. Pädagogische Institute:

Bei einer Annahme, dass 5% der Lehrerfort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Formen des Fernlernens geführt werden (insgesamt 9000 Halbtage pro Kalenderjahr – daher 450 Halbtage (5%)), ergibt sich nachstehende Einsparung:

Die Berücksichtigung von Referentenhonoraren, Reisekosten (Tages- und Nächtigungsgebühren inkl. Fahrtkosten) sowie Vertretungskosten an den Schulen ergibt eine Einsparung für 12 Teilnehmer/innen pro Halbtag in der Höhe von ca. 500 € (siehe Beilage: Berechnung der Lehrveranstaltungskosten mit und ohne Individualphase).

Daher die Einsparung: 450 Halbtage x 500 € = Gesamteinsparung in der Höhe von 225.000 €

Ein Drittel der Neulehrer-Ausbildung wird mit Individualphase durchgeführt, wofür bis jetzt nichts bezahlt wurde. Dadurch würde sich bei den Referentenhonoraren eine Kostenerhöhung von 100.000 € ergeben.

Die Einsparung von 225.000 € abzüglich der Kostenerhöhung von 100.000 € ergibt eine jährliche Gesamtersparnis von 125.000 €.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999 und wird im Rahmen einer allgemeinen Begutachtung für die Dauer von vier Wochen zur diesbezüglichen Stellungnahme übermittelt.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Ein Beschluss über den vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (497 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 30

Dr. Gertrude Brinek    Werner Amon, MBA

    Berichterstatterin                  Obmann