572 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über die Regierungsvorlage (497 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und
Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geändert wird
Der „Fernunterricht“ wurde zunächst an
Österreichs Schulen für Berufstätige eingeführt. Der Begriff „Fernunterricht“
bzw. „Formen des Fernunterrichtes“ ist mittlerweile im
Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige und im
Akademien-Studiengesetz verankert (und wird auch tatsächlich durchgeführt,
wobei für Lehrer an Schulen für Berufstätige bezüglich der Abgeltung
bescheidmäßige Erledigungen auf Grund des § 6 des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes bestehen).
In den Bereichen, in denen der Einsatz von
Lehrbeauftragten vorgesehen ist, soll mit gegenständlichem Gesetzesentwurf
ebenfalls eine gesetzliche Grundlage für die Vergütung der Tätigkeit der
Lehrbeauftragten bei Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes bzw. Fernstudiums
geschaffen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
1. Schulen für Berufstätige:
Im Bereich der Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ergibt sich
folgendes Bild:
Im Schuljahr 2003/2004 werden an folgenden
Standorten Kollegs oder Lehrgänge mit Fernunterrichtsanteil geführt:
Bundes-Bildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik Bischofshofen,: Lehrgang für
Sonderkindergartenpädagogik für Berufstätige,
Bundes-Bildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik, Wien 8: Kolleg für Berufstätige,
Bundesinstitut
für Sozialpädagogik in Baden: Kolleg für Berufstätige sowie Lehrgang zur
Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern für Berufstätige,
Kolleg
für Sozialpädagogik der Diözese Linz: Kolleg für Berufstätige,
Kolleg
für Sozialpädagogik der Diözese Innsbruck in Stams: Kolleg für Berufstätige
sowie Lehrgang zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern für
Berufstätige.
In den Lehrplänen
sind die Stundentafeln festgesetzt und bestimmt, dass die Anzahl der Unterrichtseinheiten
der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen sollen. Durch diese
„Deckelung“ und die geplante „1:1- Abgeltung“ können daher keine Mehrkosten pro
Lehrgang entstehen. Darüber hinaus wird die zusätzliche, parallele Führung
eines Lehrganges ohne Fernunterricht mit einem Lehrgang für Berufstätige mit
Fernunterrichtsanteil auf Grund der vorgegebenen Werteinheiten- Kontingente für
mitverwendete LehrerInnen und des zugeteilten Budgetrahmens aus UT 7 für
Lehrbeauftragte aus Kostengründen nicht möglich sein. Erwähnt sei noch, dass
während der Individualphase für die Lehrbeauftragten keinesfalls Aufenthalts-
und Reisekosten anfallen können.
2. Akademien:
Pädagogische Akademien:
Derzeit werden
keine Lehrgänge mit Fernunterrichtsanteil abgehalten. Die beabsichtigte
Regelung wird zu keiner Kostensteigerung führen, zumal ein beginnender Lehrgang
im zugewiesenen Stundenkontingent Bedeckung finden muß. Das Gesamtausmaß der
Abgeltung ist jedenfalls durch das in der jeweiligen Stundentafel festgelegte Gesamtausmaß
an Wochenstunden gedeckt. Überdies besteht hier ein Korrektiv dadurch, dass der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 7 Abs. 9 des
Akademien-Studiengesetzes 1999 Studienpläne aufzuheben hat, wenn diese wegen
ihrer finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind bzw. die Studienpläne ein
zu großes Gesamtausmaß an Fernstudium zu Lasten der Qualität der Ausbildung
enthalten (vgl. § 5 Abs. 2 AStG – leitende Grundsätze und § 9 AStG –
Qualitätssicherung).
Agrarpädagogische Akademie:
Auf Grund der Kapazitäten an der
Agrarpädagogischen Akademie wird das Fernstudium jedoch nur für eine geringe
Anzahl von Studenten möglich sein (im Gespräch ist eine Anzahl von mind. 5 –
max. 15 Studierende).
Es kann aber davon ausgegangen werden, dass
die Kosten, was die Abgeltungsregelung anlangt, gegenüber dem Normalunterricht
auf keinen Fall überschritten werden. Einsparungsmaßnahmen ergeben sich
jedenfalls durch die Nichtpräsenz der Studierenden wie z.B. im Bereich Energie,
Verwaltungsaufwand, usw.
Religionspädagogische Akademien:
An den
Religionspädagogischen Akademien erscheint die Frage der Kostenauswirkung nicht
relevant, da bei der Durchführung des Fernstudiums vorwiegend Stammlehrer
eingesetzt werden.
Berufspädagogische Akademien:
Derzeit beträgt der
(bisher unbezahlte) Anteil von Fernstudium in den Akademielehrgängen nicht mehr
als 20 % gegenüber 80% der Sozialphase und auch die Tätigkeiten der
Vortragenden im Rahmen der fachlichen Bildung, soweit sie über die
stundenplanmäßig festgelegten Werteinheiten für den betreffenden Gegenstand
hinausgingen, wurden ohne Abgeltung geleistet. Die beabsichtigte Regelung wird
jedoch zu keiner Kostensteigerung
führen, zumal ein beginnender Lehrgang im zugewiesenen Stundenkontingent
Bedeckung finden muß. Überdies besteht hier ein Korrektiv dadurch, dass der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 7 Abs. 9 des
Akademien-Studiengesetzes Studienpläne aufzuheben hat, wenn diese wegen ihrer
finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind bzw. die Studienpläne ein zu
großes Gesamtausmaß an Fernstudium zu Lasten der Qualität der Ausbildung
enthalten (vgl. § 5 Abs. 2 AStG – leitende Grundsätze und § 9 AStG –
Qualitätssicherung).
3. Pädagogische Institute:
Bei einer Annahme, dass 5% der Lehrerfort-
und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen mit Formen des Fernlernens geführt werden (insgesamt 9000
Halbtage pro Kalenderjahr – daher 450 Halbtage (5%)), ergibt sich nachstehende
Einsparung:
Die Berücksichtigung von
Referentenhonoraren, Reisekosten (Tages- und Nächtigungsgebühren inkl.
Fahrtkosten) sowie Vertretungskosten an den Schulen ergibt eine Einsparung für
12 Teilnehmer/innen pro Halbtag in der Höhe von ca. 500 € (siehe Beilage:
Berechnung der Lehrveranstaltungskosten mit und ohne Individualphase).
Daher die Einsparung: 450 Halbtage x 500 €
= Gesamteinsparung in der Höhe von 225.000 €
Ein Drittel der Neulehrer-Ausbildung wird
mit Individualphase durchgeführt, wofür bis jetzt nichts bezahlt wurde. Dadurch
würde sich bei den Referentenhonoraren eine Kostenerhöhung von 100.000 €
ergeben.
Die Einsparung von 225.000 € abzüglich der
Kostenerhöhung von 100.000 € ergibt eine jährliche Gesamtersparnis von 125.000
€.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf gründet sich
kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.
Der Gesetzesentwurf unterliegt der
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften,
BGBl. I Nr. 35/1999 und wird im Rahmen einer allgemeinen Begutachtung für die
Dauer von vier Wochen zur diesbezüglichen Stellungnahme übermittelt.
Besondere Beschlusserfordernisse:
Ein Beschluss über den vorliegenden Entwurf
eines Bundesgesetzes unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.
Der Unterrichtsausschuss hat die
gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in
Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (497
der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 30
Dr.
Gertrude Brinek Werner
Amon, MBA
Berichterstatterin Obmann