Bundesgesetz, mit dem das
Energieabgabenvergütungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des
Energieabgabenvergütungsgesetzes
Das Energieabgabenvergütungsgesetz,
BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 124/2003,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz
lautet:
„§ 1. (1)
Die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger
sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten,
als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen“
2. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2
gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994
wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen.“
3. In § 1 werden folgende Abs. 3
und 4 angefügt:
„(3) In die Energieabgabenvergütung sind
folgende Energieträger einzubeziehen:
- elektrische Energie im Sinne des
Elektrizitätsabgabegesetzes (Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur)
- Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes
(Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur)
- Kohle im Sinne des Kohleabgabegesetzes
(Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur)
- Mineralöle im Sinne des
Mineralölsteuergesetzes:
Heizöl Extraleicht
(gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45,
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur)
Heizöl leicht, mittel, schwer
(Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der
Kombinierten Nomenklatur)
Flüssiggas (Unterpositionen
2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten
Nomenklatur)
(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG
Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
4. § 2 Abs. 1 lautet:
„§ 2. (1)
Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht die in
§ 1 Abs. 3 genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder
Warmwasser) liefern, die aus den in § 1 Abs. 3 genannten
Energieträgern erzeugt wurde.“
5. In § 2 Abs. 2 wird die
Wortfolge „Erdgas,
elektrische Energie oder Kohle“ durch die
Wortfolge „den
in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern“ ersetzt.
6. In § 2 Abs. 2 wird vor dem
ersten Satz die Nummerierung „1.“ eingefügt und es
entfällt der letzte Satz.
7. In § 2 Abs. 2 werden folgende
Z 2 und 3 angefügt:
„2. Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gilt
entweder die Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes oder die
folgenden Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird:
- für elektrische Energie 0,0005 €/kWh
- für Erdgas der Unterposition
2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur 0,00598 €/Normkubikmeter
- für Kohle der Positionen 2701, 2702, 2704, 2713
und 2714 der Kombinierten Nomenklatur 0,15 €/Gigajoule
- für Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl
Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45,
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur) 21 €/1000 Liter
- für Heizöl leicht, mittel, schwer
(Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63,
2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur)
15 €/1000 kg
- für Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12,
2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur)
7,5 €/1000 kg.
Der Vergütungsbetrag wird abzüglich
eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.
3. Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr
(Wirtschaftsjahr) einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung geltend gemacht
haben, können nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden
Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) einen Antrag auf Vergütung von 5 % der
Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) stellen.
Der entsprechende Betrag wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr
(Wirtschaftsjahr) abgezogen.“
8. In § 2 Abs. 3 wird die
Wortfolge „aus
Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ durch
die Wortfolge „aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern“ und die Wortfolge „Menge Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ durch die Wortfolge „Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten
Energieträgern“ ersetzt.
9. In § 3 Z 1 wird die Wortfolge „das Erdgas,
die elektrische Energie oder die Kohle“ durch die
Wortfolge „die
in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger“
ersetzt.
10. § 3 Z 2 lautet:
„2. insoweit Anspruch auf Vergütung der
Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung
der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes oder auf
Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetzes 1995
besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.
11. In § 4 Abs. 4 wird die
Wortfolge „in
der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Sachverhalte anzuwenden“ durch die Wortfolge „in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2004
ist mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 und 6 und § 2 Abs. 2
Z 3 auf Sachverhalte anzuwenden“ ersetzt
und nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„§ 2 Abs. 2 Z 3 tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.“
12. Im § 4 werden die folgenden Absätze
5 und 6 angefügt:
„(5) Für Betriebe, deren Schwerpunkt nicht in
der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, gilt für das Jahr 2003
folgende Regelung:
Neben dem Selbstbehalt gemäß § 2
Abs. 2 wird ein Anteil von 0,00872 €/m3 verbrauchtes
Erdgas bzw. von 0,003 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.
(6) Für Betriebe, deren Schwerpunkt in der
Herstellung körperliche Wirtschaftsgüter besteht, gilt für die Jahre 2002 und
2003 folgende Regelung:
Neben dem Selbstbehalt gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Anteil von 0,00717 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,0006 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.“