597 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (457 d.B.): Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des  Artikels 17 Absatz 2  des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) samt Erklärungen

 

Das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivil­personals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des  Artikels 17 Absatz 2  des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Seit November 2001 wurde im Rahmen der EU an einem Übereinkommen über die Rechtstellung von Soldaten, die innerhalb der EU an EU-Einsätzen teilnehmen, gearbeitet. Diese Arbeiten konnten im Juli 2003 abgeschlossen werden.

Das nun vorliegende Übereinkommen regelt die Rechtsstellung des zum Militärstab der EU abgestellten bzw. abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne von Art. 17 Abs. 2 EU-V, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der EU für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird.

Inhaltlich orientiert sich das Übereinkommen weitgehend am Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA“, BGBl. III Nr. 135/1998), das einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen“ („PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998) bildet.

Die im Übereinkommen verwendete Definition des Militärpersonals wurde aus dem Beschluss des EU-Rates 2001/80/GASP vom 22. Jänner 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L Nr. 27 vom 30.01.2001) übernommen.

Das Übereinkommen wurde am 17. November 2003 von allen EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Österreich, unterzeichnet. Gemäß seinem Art. 19 Abs. 3 tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung des Abschlusses der verfassungsrechtlichen Verfahren durch den letzten Mitgliedstaat in Kraft.

Anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens wurde eine Erklärung der EU-Mitgliedstaaten, also auch namens der Republik Österreich, abgegeben, die sich auf den schnellstmöglichen Abschluss der innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Verfahren zur In-Kraft-Setzung des Übereinkommens bezieht. Da diese Erklärung mit Durchführung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens gegenstandslos wird, wird sie selbst diesem Genehmigungsverfahren nicht unterzogen.

Anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens wurde auch eine Erklärung der Republik Österreich zu Art. 17 des Übereinkommens abgegeben, mit der klargestellt wird, dass sich die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des Entsendestaats durch Österreich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaats auf dem Gebiet Österreichs bezieht. Eine analoge Erklärung ist bereits anlässlich des Beitritts zum PfP-SOFA abgegeben worden, vgl. BGBl. III Nr. 136/1998. Diese Erklärung wird dem parlamentarischen Genehmigungsverfahren unterzogen.

 

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtigen Angelegenheiten aufliegen.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich die Abgeordnete Dr. Evelin Lichtenberger und der Ausschussobmann Peter Schieder sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtigen Angelegenheiten aufliegen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des  Artikels 17 Absatz 2  des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) samt Erklärungen (457 d.B.) wird genehmigt.

2.      Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtigen Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2004 06 30

Johann Ledolter     Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann