Vorblatt
Problem:
Die
Internationale Pflanzenschutzkonvention (IPPC) trat für Österreich am
21. Oktober 1952 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt unter der
Nr. 86/1953 verlautbart.
Dieses Abkommen
wurde im November 1979 revidiert, die Annahmeerklärung Österreichs ist im
BGBl. Nr. 808/1994 veröffentlicht.
Es wurde eine
neuerliche Revision nötig, insbesondere um eine Anpassung an das WTO/SPS - Abkommen
sowie den Beitritt von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie
der EG zur IPPC zu ermöglichen.
Ziel:
Der neuerlich
revidierte Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention soll den oben
angeführten Problemen Rechnung tragen. Es werden die erforderlichen Anpassungen
vorgenommen, aber auch die Begriffsbestimmungen den neueren wissenschaftlichen
Erkenntnissen angepaßt.
Alternative:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Es sind
Erleichterungen für österreichische Exporte von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen aufgrund der verbesserten Transparenz bei Importbeschränkungen
zu erwarten. Eine genaue Quantifizierung ist aufgrund der mangelnden
Erfahrungswerte nicht möglich.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die EU-
Konformität ist gegeben. Die der Europäischen Gemeinschaft durch die revidierte
Fassung der IPPC eingeräumte Möglichkeit zum Beitritt zur Konvention wird von
der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar nach Inkrafttreten wahrgenommen
werden. Die sonstigen inhaltlichen Anpassungen aufgrund der revidierten
Fassung, insbesondere betreffend das Pflanzengesundheitszeugnis, wurden durch
mit der Richtlinie 2002/89/EG in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Diese Richtlinie
wird durch eine Novelle des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in nationales
Recht umgesetzt werden.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Genehmigung durch den Nationalrat gemäß
Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG und Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1
letzter Satz B-VG.
Kosten:
Keine
zusätzlichen Kosten. Die erforderlichen Strukturen der amtlichen nationalen
Pflanzenschutzorganisation sind bereits vorhanden.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Kompetenzgrundlagen:
Die
Internationale Pflanzenschutzkonvention in der Fassung des vorliegenden
revidierten Textes ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender, nicht
politischer Staatsvertrag. Der Art. XXI Abs. 4 zweiter Satz der
Konvention ist verfassungsändernd, da er ein Staatengemeinschaftsorgan ermächtigt,
in Angelegenheiten, die in Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache
sind, für Österreich unmittelbar verbindliche Normen zu setzen. Die Konvention
bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG der
Genehmigung durch den Nationalrat. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß
Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG ist erforderlich, da
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden. Der neuerlich revidierte Text der Konvention ist entweder
innerstaatlich durch nationale Pflanzenschutzvorschriften als erfüllt
anzusehen, oder kann in den nach Gemeinschaftsrecht harmonisierten Bereichen
erst aufgrund gemeinschaftlicher Vorschriften umgesetzt werden, sodass ein
Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Kosten:
Es werden durch
die Umsetzung der IPPC keine zusätzlichen Kosten hervorgerufen, da insbesondere
die erforderlichen Strukturen der nationalen Pflanzenschutzorganisation im
erforderlichen Ausmaß vorhanden sind. Kosten, die durch mögliche zukünftige
Änderungen gemäß Art. XXI hervorgerufen werden könnten, sind nicht
vorhersehbar. Derartige Kosten könnten sich aber nur in einem geringfügigen
Bereich bewegen, da derartige Änderungen nur eine Verschiebung oder leichte
Erhöhung der Ausgaben hervorrufen dürfen (siehe ausführliche Darstellung zu
Art. XXI).
Vorgeschichte:
Die
internationale Pflanzenschutzkonvention, verlautbart im
BGBl. Nr. 86/1953, trat für Österreich am 21. Oktober 1952 in
Kraft.
Diese Konvention
wurde erstmals revidiert durch die FAO– Konferenz, und zwar auf deren
20. Tagung im November 1979. Die Annahmeerklärung Österreichs wurde veröffentlicht mit
BGBl. Nr. 808/1994.
Im Jahre 1995
erging eine Empfehlung des Landwirtschaftsausschusses der FAO (COAG) betreffend
eine Revision der IPPC mit den vorrangigen Zielen der Herbeiführung einer
Übereinstimmung mit dem WTO/SPS - Abkommen sowie Einrichtung eines Verfahrens
zur Ausarbeitung von internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen.
Im Anschluß
erging eine Einladung an alle nationalen Pflanzenschutzdienste, Vorschläge für
die Revision zu unterbreiten. Aufgrund dieser Vorschläge sowie der Ergebnisse
der 7. Fachtagung der Regionalen Pflanzenschutzorganisationen im
September 1995 wurde im März 1996 ein Textentwurf im Rahmen eines
Expertenausschusses geprüft. Der überarbeitete Entwurf wurde anschließend allen
FAO- Mitgliedern bzw. IPPC- Vertragsparteien zur Stellungnahme übermittelt.
Österreich hat in
der Fachtagung der Regierungsvertreter im Jänner 1997 sowie in der
Fachtagung im Rahmen der Tagung des FAO- Landwirtschaftsausschusses im
April 1997 im Rahmen der EU bei der Weiterentwicklung des Textes
mitgewirkt.
Im
November 1997 wurde der revidierte Text der IPPC in der 29. Tagung
der FAO-Konferenz angenommen.
Für den Zeitraum
bis zum Inkrafttreten des neuerlichen revidierten Textes wurden spezielle
Übergangsmaßnahmen beschlossen, wie insbesondere die Schaffung der
Interimkommission für phytosanitäre Maßnahmen.
Besonderer
Teil
Gleichlautende
Abänderungen in den einzelnen Artikeln:
Die in der
derzeit geltenden Fassung verwendeten Begriffe „Parteien“ und „Staaten“ werden
durchgängig durch den Begriff „Vertragschließende Parteien“ ersetzt.
Präambel
Die Präambel
wurde um wesentliche Punkte ergänzt, wodurch die mit der Revision verbundenen
Zielsetzungen zum Ausdruck gebracht werden. Insbesondere wird auf den Grundsatz
der Transparenz von phytosanitären Maßnahmen, auf die Festlegung eines Verfahrens
für die Ausarbeitung von phytosanitären Standards, auf die angemessene
Berücksichtigung der menschlichen und tierischen Gesundheit sowie der Umwelt
und auf die Notwendigkeit der Übereinstimmung mit dem Abkommen über die
Anwendung von sanitären und phytosanitären Maßnahmen im Rahmen der WTO
hingewiesen.
Art. I
Zu
Z 3:
Im Hinblick auf
einen Beitritt von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (z.B.
der Europäischen Gemeinschaft) erfolgt eine Klarstellung über die
Kompetenzverteilung zwischen derartigen Organisationen und ihren
Mitgliedstaaten.
Zu
Z 4:
Da
Schadorganismen von Pflanzen auch durch Verpackungsmaterial und Erde verbreitet
werden, wird die IPPC auch auf diese Gegenstände ausgedehnt.
Art. II
Zwischenzeitlich
wurde im „Glossary of Phytosanitary Terms“ - einem Internationalen Standard der
FAO - eine detaillierte Festlegung neuer Begriffsbestimmungen vorgenommen. Aus
diesem Grund ist eine Anpassung der Definitionen auch in dieser Konvention
vorzunehmen.
Art. III
Dieser Artikel
stellt klar, dass die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aufgrund
anderer internationaler Abkommen (wie z.B. WTO/SPS) unberührt bleiben.
Art. IV
In diesem Artikel
wurden einerseits bestehende Aufgaben der nationalen Pflanzenschutzorganisation
konkretisiert, andererseits wurden neue Aufgaben formuliert, wie z.B.
Einrichtung von schadorganismusfreien Gebieten, die Durchführung von
Risikoanalysen für Schadorganismen und die Aus- bzw. Weiterbildung der
Bediensteten.
Art. V
Hinsichtlich der
Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen wird die Möglichkeit geschaffen,
diese auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung herzustellen. Im
Hinblick auf zusätzliche Erklärungen wird das Erfordernis der fachlichen
Rechtfertigung dieser Erklärung eingeführt.
Art. VI
Phytosanitäre
Maßnahmen dürfen nur hinsichtlich Quarantäneschadorganismen und geregelter
Nicht-Quarantäneschadorganismen verhängt werden, wenn in Bezug auf diese
Schadorganismen auch Maßnahmen im Hoheitsgebiet der einführenden
Vertragsparteien getroffen werden und diese Maßnahmen fachlich gerechtfertigt
sind. Damit soll vermieden werden, dass Vertragsparteien Handelshemmnisse unter
Hinweis auf phytosanitäre Erfordernisse errichten.
Art. VII
Im Hinblick auf
die Anordnung von Einfuhrverboten oder anderen Beschränkungen wird der
Grundsatz eingeführt, dass diese Verbote oder Beschränkungen fachlich
gerechtfertigt und dem phytosanitären Risiko angemessen sein müssen. Für den
Fall, dass sich die Voraussetzungen für die Verhängung derartiger Maßnahmen
ändern, sind diese umgehend der geänderten Situation anzugleichen.
Neu eingeführt
wird ein Konzept der laufenden Überwachung von Schadorganismen, um deren
Entwicklung beurteilen zu können. Im Hinblick auf die Verhängung phytosanitärer
Maßnahmen wird eine Klassifizierung der Schadorganismen vorgesehen.
Im Falle einer
Feststellung von Schadorganismen, die eine potentielle Gefahr darstellen,
können zeitlich befristete Notmaßnahmen ergriffen werden.
Art. VIII
Die bestehende
internationale Zusammenarbeit wurde im Hinblick auf den Informationsaustausch
betreffend Risikoanalysen für Schadorganismen ausgedehnt.
Zur Erleichterung
des Informationsaustausches richten alle Vertragsparteien eine Kontaktstelle
ein.
Art. IX
Durch eine
Zusammenarbeit der regionalen Pflanzenschutzorganisationen (wie z.B. der EPPO -
der Europäischen und Mittelmeerländischen Pflanzenschutzorganisation) mit dem
Sekretär soll die Kooperation derartiger Organisationen untereinander
erleichtert werden und ihre Einbindung bei der Entwicklung internationaler
Standards gefördert werden.
Art. X
Internationale
Standards für phytosanitäre Maßnahmen (ISPM) wurden bisher vom Expertenausschuß
für phytosanitäre Maßnahmen, der vom Generaldirektor der FAO eingesetzt wurde,
ausgearbeitet und von der FAO - Konferenz angenommen. Zur Beschleunigung dieses
Verfahrens ist nunmehr die Ausarbeitung und Annahme derartiger Standards durch
die Kommission für phytosanitäre Maßnahmen vorgesehen.
Regionale
Standards können als Ausgangsbasis für internationale Standards herangezogen
werden.
Bei der
Durchführung phytosanitärer Maßnahmen sollten die internationalen Standards so
weit als möglich berücksichtigt werden.
Art. XI
Zur Umsetzung der
Ziele der Konvention wird die Kommission für phytosanitäre Maßnahmen
eingesetzt. Ihre Aufgaben bestehen im Wesentlichen in der Annahme von
internationalen Standards, sowie in der internationalen Koordination von
phytosanitären Aktivitäten. Die Verfahrensregeln für die Tätigkeit der
Kommission werden im Detail festgelegt.
Art. XII
Das bereits
provisorisch eingerichtete Sekretariat wird nunmehr rechtlich formalisiert und
es wurden die Einzelheiten seiner Tätigkeit festgelegt.
Art. XIII
Es erfolgte die
Ergänzung des bisherigen Streitschlichtungsverfahrens durch die Verpflichtung,
dass vor der Einsetzung eines Sachverständigenausschusses bilaterale Beratungen
zwischen den Streitparteien aufgenommen werden, um den Streit möglichst schon
auf diese Art beizulegen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass dieses
Verfahren komplementär zu anderen Streitschlichtungsverfahren (z.B. dem
WTO/SPS– Verfahren) zu verstehen ist.
Art. XV
Hier wird den
Vertragschließenden Parteien die Möglichkeit eingeräumt, die IPPC in bestimmten
Teilen ihres Hoheitsgebietes (z.B. exterritoriale Gebiete, Kolonien) nicht
anzuwenden.
Art. XVI
Der Grundsatz der
Transparenz und Nicht- Diskriminierung (WTO/SPS- Abkommen) ist nun auch bei
zusätzlichen Vereinbarungen, die in Zusammenhang mit der IPPC getroffen werden,
zu beachten.
Art. XVII
Für einen
allfälligen Beitritt von Mitgliedsorganisationen der FAO (EG) zur IPPC wird die
Verpflichtung zur „Erklärung der Kompetenzverteilung„ vorgesehen, damit alle
anderen Vertragschließenden Parteien jederzeit darüber informiert sind, ob die
Kompetenz hinsichtlich einer bestimmten Angelegenheit bei der
Mitgliedsorganisation oder bei den einzelnen Mitgliedern dieser Organisation
liegt.
Art. XVIII
Langfristig
sollte erreicht werden, dass die IPPC und die internationalen Standards für
phytosanitäre Maßnahmen weltweit Anwendung finden.
Art. XIX
Die FAO hat fünf
offizielle Sprachen, und zwar: Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch und
Chinesisch. Diese Sprachenregelung soll weitgehend auch auf den Schriftverkehr
und die Übermittlung von Informationen an den Sekretär bzw. an die Kommission
Anwendung finden. Darüber hinaus sind auch bestimmte Informationen über
Einfuhrverbote und andere Beschränkungen in einer der fünf offiziellen Sprachen
der FAO zu veröffentlichen.
Art. XX
Damit auch
Entwicklungsländer, die Vertragschließende Parteien der IPPC sind, in der Lage
sind, die phytosanitären Anforderungen der Industrieländer zu erfüllen, soll
die fachliche Unterstützung (z.B. Schulungsprogramme) verstärkt und
international koordiniert werden.
Art. XXI
Änderungen zur
IPPC können zukünftig durch die Kommission anstelle der FAO- Konferenz
beschlossen werden. Dies gilt auch für die Muster der
Pflanzengesundheitszeugnisse, die im Anhang der IPPC festgelegt werden.
Änderungsvorschläge treten mit dem dreißigsten Tag nach der Annahme durch zwei
Drittel der Vertragschließenden Parteien in Kraft. Diese Bestimmung ist als
verfassungsändernd im Sinne des Art. 50 Abs. 3 B-VG zu
behandeln, weil durch sie einem zwischenstaatlichen Organ (der Kommission für
Phytosanitäre Maßnahmen in Verbindung mit der Annahmeerklärung durch zwei
Drittel der Vertragschließenden Parteien) die Befugnis eingeräumt wird, den
Vertrag zu ändern, und somit eine für Österreich unmittelbare
Normsetzungsbefugnis auch im Hinblick auf Angelegenheiten eingeräumt wird, die
gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG („Schutz der
Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“) in der Ausführungsgesetzgebung und
in der Vollziehung Landessache sind. Da somit durch diese Bestimmung unter
Umständen auch Hoheitsrechte der Länder auf ein zwischenstaatliches Organ
übertragen werden, kann von der in Art. 9 Abs. 2 B-VG
angeführten Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht Gebrauch gemacht werden. Änderungen,
die den Vertragschließenden Parteien neue Verpflichtungen auferlegen, sollen jedoch
hinsichtlich jeder Vertragschließenden Partei erst mit dem dreißigsten Tag nach
ihrer Annahme in Kraft treten (Abs. 5). Bereits für die gleichgelagerte
Bestimmung in Art. XIII Abs. 4 der revidierten Fassung der
Konvention von 1979 hat das Komitee für Verfassungsangelegenheiten und
gesetzliche Angelegenheiten der FAO (CCLM) sich eingehend mit der Frage befaßt,
ob und welche Änderungsvorschläge „neue Verpflichtungen„ bewirken und hat nach
Prüfung des Zwecks der Bestimmung festgestellt, dass bei Änderungen, die zu
einer Verschiebung oder leichten Erhöhung der Ausgaben oder die zu
geringfügigen Berichtigungen des innerstaatlichen Rechts führen, nicht von
einer neuen Verpflichtung gesprochen werden kann. Eine Änderung kann zwar eine
neue Verpflichtung mit sich bringen, wenn die bestehende Verpflichtung durch
die Änderung derart umgeformt wird, dass sie sich auch in der Art von der
ursprünglichen Verpflichtung unterscheidet. Es kann somit nicht jede Ausweitung
einer bestehenden Verpflichtung eo ipso als eine neue Verpflichtung angesehen
werden. Es kann aber Fälle geben, bei denen eine solche Ausweitung als einer
neuen Verpflichtung gleichkommend angesehen werden kann, wenn sie z.B.
substantielle finanzielle Auswirkungen hat oder die der Vertragschließenden
Partei auferlegte Belastung im Vergleich zur bestehenden Belastung
unverhältnismäßig ist.
Muster für das
Pflanzengesundheitszeugnis
Die sogenannte
Zertifizierungsklausel des Zeugnisses wird dahingehend ergänzt, dass sie
nunmehr Bezug auf die offizielle Liste der Quarantäneschadorganismen der
einführenden Vertragschließenden Partei nimmt. Darüber hinaus bezieht sich
diese Klausel nun auch auf Geregelte Nicht- Quarantäneschadorganismen (siehe
Artikel VI). Eine Bestätigung über die Freiheit von sonstigen (nicht
geregelten) Schadorganismen wird als freiwillige Klausel eingefügt. Im Muster
eines Pflanzengesundheitszeugnisses für den Wiederexport wird der Begriff
„Ursprungsland„ durch den Begriff „Ursprungsvertragspartei“ ersetzt.
Textgegenüberstellung Pflanzenschutzkonvention Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen
Pflanzenschutzkonvention samt Anlage |
||
Der
Nationalrat hat beschlossen: Der
Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, dessen Artikel XIII
Absatz 4 erster Satz verfassungsändernd ist, wird genehmigt. |
Der
Nationalrat hat beschlossen: Der
Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, dessen Artikel XXI Absatz
4 zweiter Satz verfassungsändernd ist, wird genehmigt. |
|
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen
Pflanzenschutzkonvention (Übersetzung) |
||
ANNAHMEERKLÄRUNG |
ANNAHMEERKLÄRUNG |
|
Der Bundespräsident
der Republik Österreich erklärt die Annahme des von der Konferenz der FAO
anlässlich ihrer 20. Tagung im November 1979 approbierten revidierten Textes
der Internationalen Pflanzenschutzkonvention und verspricht namens der
Republik Österreich die getreuliche Befolgung der Konvention. Von der in den
Mustern der Pflanzengesundheitszeugnisse enthaltenen ,,Freiwilligen Klausel''
macht die Republik Österreich in dem Sinne Gebrauch, dass sie hinsichtlich
der Ausstellung dieser Zeugnisse keine finanzielle Haftung gegenüber einer
anderen vertragschließenden Partei übernimmt. |
Der
Bundespräsident der Republik Österreich erklärt die Annahme des von der
Konferenz der FAO anlässlich ihrer 29. Tagung im November 1997 approbierten
revidierten Textes der Internationalen Pflanzenschutzkonvention und verspricht
namens der Republik Österreich die getreuliche Befolgung der Konvention. Von
den in den Mustern der Pflanzengesundheitszeugnisse enthaltenen „Freiwilligen
Klauseln“ macht die Republik Österreich in dem Sinne Gebrauch, dass sie hinsichtlich
der Ausstellung dieser Zeugnisse keine finanzielle Haftung gegenüber einer
anderen vertragschließenden Partei übernimmt und dass die Bestätigung, wonach
die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen geregelten
Gegenstände als praktisch frei von anderen Schadorganismen betrachtet werden,
nicht zur Anwendung gelangt. |
|
Geschehen zu
Wien, am 23. Dezember 1993 Klestil Vranitzky |
Geschehen zu Wien, am xx.yy.2004 |
|
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention Präambel |
Internationale Pflanzenschutzkonvention Präambel |
Die
Vertragschließenden Parteien |
Die
Vertragschließenden Parteien |
1. in Erkenntnis der Nützlichkeit
internationaler Zusammenarbeit beim Kampf gegen Schadorganismen der Pflanzen
und Pflanzenerzeugnisse und gegen ihre Verbreitung, insbesondere ihre
Einschleppung über Grenzen der einzelnen Staaten hinweg, sowie in dem Wunsch,
eine enge Koordinierung der hierauf gerichteten Maßnahmen zu gewährleisten -
haben folgendes vereinbart: |
1. in Erkenntnis der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
und der Verhinderung ihrer internationalen Ausbreitung sowie insbesondere ihrer
Einschleppung in gefährdete Gebiete; |
|
2. in dem Wunsch, eine enge Koordination
der hierauf gerichteten Maßnahmen zu gewährleisten; |
|
3. in Erkenntnis der Tatsache, dass
phytosanitäre Maßnahmen fachlich gerechtfertigt, transparent sein und nicht
derart angewendet werden sollten, dass sie eine willkürliche oder
ungerechtfertigte Diskriminierung oder verdeckte Beschränkung, insbesondere
des internationalen Handels, darstellen; |
|
4. in dem Wunsch, einen Rahmen für die
Entwicklung und die Anwendung von harmonisierten phytosanitären Maßnahmen und
für die Ausarbeitung diesbezüglicher internationaler Standards festzulegen; |
|
5. unter Berücksichtigung international
anerkannter Grundsätze im Bereich des Pflanzenschutzes, der menschlichen und
tierischen Gesundheit und des Umweltschutzes; und |
|
6. in Anbetracht der Übereinkommen, die
als Ergebnis der multilateralen Handels-Verhandlungen im Rahmen der Uruguay
Runde beschlossen wurden, einschließlich dem Übereinkommen über die Anwendung
sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen; haben
folgendes vereinbart: |
Artikel I Zweck und Verpflichtungen |
Artikel I Zweck und Verpflichtungen |
(1) Um ein gemeinsames und
wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von
Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu gewährleisten und
hierauf gerichtete Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern, verpflichten sich die
Vertragschließenden Parteien, die gesetzlichen, technischen und
Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die in diesem Übereinkommen und in den
zusätzlichen Vereinbarungen unter Artikel III näher bezeichnet sind. |
1. Um ein gemeinsames und wirkungsvolles
Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu gewährleisten und zur Förderung von
geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen gegen diese Schadorganismen, verpflichten
sich die Vertragschließenden Parteien, die gesetzlichen, technischen und
administrativen Maßnahmen zu ergreifen, die in diesem Übereinkommen und in
den zusätzlichen Vereinbarungen gemäß Artikel XVI näher bezeichnet sind. |
(2) Jede Vertragschließende Partei
verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet dafür zu sorgen, dass die in diesem
Übereinkommen vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt werden. |
2. Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus
anderen internationalen Übereinkommen ergeben, verpflichtet sich jede
Vertragschließende Partei, in ihrem Hoheitsgebiet dafür zu sorgen, dass die
in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt werden. |
|
3. Die Aufteilung der Verpflichtungen für die
Erfüllung der Anforderungen dieses Übereinkommens zwischen Mitgliedsorganisationen
der FAO und ihren Mitgliedstaaten, sofern sie Vertragschließende Parteien
sind, erfolgt gemäß den jeweiligen Kompetenzen. |
|
4. Dieses Übereinkommen kann
erforderlichenfalls, wenn es die Vertragschließenden Parteien für zweckmäßig
halten, zusätzlich zu Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auch auf
Lagereinrichtungen, Verpackungsmaterial, Beförderungsmittel, Behälter, Erde
bzw. Kultursubstrate und auf andere Lebewesen, Gegenstände oder Materialien,
die Schadorganismen der Pflanzen beherbergen oder verbreiten können,
Anwendung finden, insbesondere wenn es sich um internationale Transporte
handelt. |
Artikel II Anwendungsbereich |
Artikel II Begriffsbestimmung |
(1) In diesem Übereinkommen bezeichnet
der Ausdruck ,,Pflanzen'' lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen
einschließlich Sämereien, bezüglich deren die Vertragschließenden Parteien
die Einfuhrkontrolle nach Artikel VI oder die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen
nach Artikel IV Absatz 1 lit a Ziffer iv und Artikel V für erforderlich
halten; der Ausdruck ,,Pflanzenerzeugnisse'' bezeichnet die nicht
verarbeiteten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (einschließlich der
Sämereien, die nicht unter den Begriff ,,Pflanzen'' fallen) sowie diejenigen
verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer
Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen
können. |
1. Für die Anwendung dieses Übereinkommens
werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: |
(2) In diesem Übereinkommen bezeichnet
der Ausdruck ,,Schadorganismus'' alle Formen pflanzlichen oder tierischen
Lebens sowie alle Krankheitserreger, die für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
schädlich sind oder schädlich sein können; der Ausdruck
,,Quarantäneschadorganismus'' bezeichnet einen Schadorganismus von
potentieller Bedeutung für die Volkswirtschaft des durch ihn gefährdeten
Landes, der in diesem Land noch nicht vorkommt oder zwar schon vorkommt, aber
nicht weit verbreitet ist und tatkräftig bekämpft wird. |
„Ansiedlung“: Ein
im Hinblick auf die absehbare Zukunft andauerndes Vorkommen eines
Schadorganismus in einem Gebiet,
nach dessen Eindringen; „Einschleppung“:
Das Eindringen eines Schadorganismus mit dem Ergebnis seiner Ansiedlung; |
(3) Dieses Übereinkommen kann
erforderlichenfalls, wenn es die Vertragschließenden Parteien für zweckmäßig
halten, auch auf Lagereinrichtungen, Beförderungsmittel, Behälter und alle
anderen Gegenstände oder Materialien Anwendung finden, die Schadorganismen
beherbergen oder verbreiten können, insbesondere auf diejenigen, die beim
internationalen Transport verwendet werden. |
„Fachlich gerechtfertigt“:
Gerechtfertigt aufgrund der Ergebnisse einer geeigneten Risikoanalyse für
Schadorganismen oder gegebenenfalls einer anderen gleichwertigen Prüfung und
Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen. |
(4) Dieses Übereinkommen findet vor
allem auf Quarantäneschadorganismen Anwendung, die durch den internationalen
Handelsverkehr übertragen werden. |
„Gebiet mit geringem Auftreten von
Schadorganismen“: Ein Gebiet - entweder ein Staat, ein Teil eines Staates,
mehrere Staaten oder Teile mehrerer Staaten - das von den zuständigen
Behörden festgelegt wurde und in dem ein bestimmter Schadorganismus nur in
geringem Maße vorkommt und in dem hinsichtlich des Schadorganismus
wirkungsvolle Überwachungs-, Bekämpfungs- oder Ausrottungsmaßnahmen getroffen
werden; |
(5) Die auf die Anwendung dieses
Übereinkommens beschränkten Begriffsbestimmungen dieses Artikels berühren
nicht die in inländischen Gesetzen oder Vorschriften der Vertragschließenden
Parteien enthaltenen Begriffsbestimmungen. |
„Gefährdetes Gebiet“: Ein Gebiet, in
dem die ökologischen Gegebenheiten die Ansiedlung eines Schadorganismus
begünstigen und dessen Vorkommen in diesem Gebiet zu bedeutenden wirtschaftlichen
Verlusten führen würde; |
|
„Geregelter Gegenstand“: Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse, Lagerräume, Verpackungsmaterial, Transportmittel,
Behälter, Erde bzw. Kultursubstrate und andere Lebewesen, Gegenstände oder
Materialien, die Schadorganismen enthalten können oder durch die Schadorganismen
verbreitet werden könnten, wenn hinsichtlich dieser Schadorganismen
phytosanitäre Maßnahmen für nötig erachtet werden, insbesondere bei
internationalen Transporten; |
|
„Geregelter
Nicht-Quarantäne-Schadorganismus“: Ein Schadorganismus, der nicht als Quarantäneschadorganismus
eingestuft ist und der im Fall seines Vorkommens bei Pflanzen, die zum Anpflanzen
bestimmt sind, im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen in
wirtschaftlich unannehmbaren Ausmaß beeinträchtigt und aus diesem Grund im
Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei gesetzlich geregelt ist; |
|
„Geregelter Schadorganismus“: Ein
Quarantäneschadorganismus oder ein geregelter
Nicht-Quarantäne-Schadorganismus; |
|
„Harmonisierte phytosanitäre
Maßnahmen“: Phytosanitäre Maßnahmen, die von den Vertragschließenden Parteien
aufgrund von internationalen Standards festgelegt werden; |
|
„Internationale Standards“: Standards,
die in Übereinstimmung mit Artikel X Abs. 1 und 2 festgelegt werden; |
|
„Kommission“: Die gemäß Artikel XI
eingerichtete Kommission für phytosanitäre Maßnahmen; |
|
„Pflanzen“: Lebende Pflanzen und
Pflanzenteile, einschließlich Samen und Keimplasma; |
|
„Pflanzenerzeugnisse“: Unverarbeitete
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Getreide, sowie
verarbeitete Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Art ihrer
Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen
hervorrufen können; |
|
„Phytosanitäre Maßnahmen“: Alle
gesetzlichen Regelungen, Verwaltungsvorschriften oder amtlichen Verfahren mit
dem Zweck, die Einschleppung und/oder die Ausbreitung von Schadorganismen zu
verhindern; „Quarantäneschadorganismus“:
Ein Schadorganismus von potentieller wirtschaftlicher Bedeutung für das durch
den Schadorganismus gefährdete Gebiet, sofern der Schadorganismus in diesem
Gebiet noch nicht vorkommt oder zwar bereits vorkommt, aber nicht weit
verbreitet ist und gegen diesen Schadorganismus amtliche Bekämpfungsmaßnahmen
ergriffen werden; |
|
„Regionale Standards“: Standards, die
von einer regionalen Pflanzenschutzorganisation als Leitlinien für ihre
Mitgliedstaaten festgelegt werden; |
|
„Risikoanalyse für Schadorganismen
(Pest Risk Analysis - PRA)“: Der Prozess zur Bewertung der biologischen oder
sonstigen wissenschaftlichen sowie der wirtschaftlichen Erkenntnisse, um zu
entscheiden, ob ein Schadorganismus geregelt werden sollte und in welchem
Ausmaß phytosanitäre Maßnahmen gegen diesen Schadorganismus verhängt werden
sollten; |
|
Schadorganismus“:
Alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder
Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen; |
|
„Sekretär“: Der gemäß Artikel XII
ernannte Sekretär der Kommission;“ |
|
2. Die Begriffsbestimmungen gemäß diesem Artikel
sind auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkt und berühren nicht
die in den nationalen gesetzlichen Vorschriften der Vertragschließenden
Parteien enthaltenen Begriffsbestimmungen. |
Artikel III wird Artikel XVI (siehe dort) neu |
Artikel III Anwendung von anderen internationalen Übereinkommen |
|
Dieses
Übereinkommen berührt in keiner Weise die bestehenden Rechte oder
Verpflichtungen der Vertragschließenden Parteien aufgrund von anderen
internationalen Übereinkommen. |
Artikel IV Organisation des Pflanzenschutzes in den einzelnen Staaten |
Artikel IV Allgemeine Regeln für die Organisation des Pflanzenschutzes in den
einzelnen Staaten |
(1) Jede Vertragschließende Partei
trifft nach besten Kräften so bald als möglich Vorkehrungen für |
1. Jede Vertragschließende Partei trifft nach
besten Kräften Vorkehrungen für die Einrichtung einer nationalen amtlichen
Pflanzenschutzorganisation mit den in diesem Artikel festgelegten
Hauptaufgaben. |
a) die Einrichtung einer amtlichen
Pflanzenschutzorganisation mit folgenden Hauptaufgaben: |
2. Zu den Aufgaben der nationalen amtlichen
Pflanzenschutzorganisation gehören die folgenden Aufgaben: |
i) Kontrolle von Pflanzen während des Wachstums,
von Anbauflächen (einschließlich Felder, Kulturen, Baumschulen, Gärten und
Gewächshäuser) sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die eingelagert
sind oder sich auf dem Transport befinden, insbesondere um Vorhandensein,
Ausbruch und Verbreitung von Schadorganismen zu melden und sie zu bekämpfen; |
a) Ausstellung von Zeugnissen für Sendungen von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen im
Hinblick auf die phytosanitären Vorschriften der einführenden
Vertragschließenden Partei; |
ii) Kontrolle von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
im internationalen Handelsverkehr und erforderlichenfalls Kontrolle von
Sendungen sonstiger Artikel oder Waren, die im internationalen Handelsverkehr
unter solchen Bedingungen befördert werden, daß sie gelegentlich zu Trägern
von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse werden können, sowie
Kontrolle und Überwachung von Lagereinrichtungen und Beförderungsmitteln
jeder Art, die im
internationalen Handelsverkehr benutzt werden, gleichviel, ob es sich
um Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Waren handelt,
insbesondere um die Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse über Staatsgrenzen hinweg zu verhindern; |
b) Überwachung während des Wachstums von
kultivierten Pflanzen (wie z.B. Feldern, Plantagen, Baumschulen, Gärten,
Gewächshäusern und Laboratorien) und der Wildflora, sowie von Pflanzen
und Pflanzenerzeugnissen, die
gelagert sind oder sich am Transport befinden, insbesondere mit dem Ziel, das
Vorkommen, das Auftreten und die Ausbreitung von Schadorganismen zu melden
und diese Schadorganismen zu bekämpfen. Dies umfasst auch die
Berichterstattung gemäß Artikel VIII Abs. 1 lit. a); |
iii) Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr sowie der
hierbei verwendeten Behälter (einschließlich Verpackungsmaterial oder
sonstiges Begleitmaterial jeder Art im Zusammenhang mit Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen), Lagereinrichtungen und Beförderungsmittel jeder Art; |
c) Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen im internationalen Verkehr und gegebenenfalls
Untersuchung von anderen geregelten Gegenständen, insbesondere mit dem Ziel,
die Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern; |
iv) Ausstellung von Zeugnissen über den Pflanzengesundheitszustand
und den Ursprung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (im folgenden
als ,,Pflanzengesundheitszeugnisse'' bezeichnet); |
d) Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen im
internationalen Verkehr, damit die phytosanitären Anforderungen erfüllt
werden; |
b) die Weitergabe im Inland von Informationen
über Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie über
Vorbeugungs- und Bekämpfungsmittel; |
e) Schutz von gefährdeten Gebieten sowie
Festlegung, Erhaltung und Überwachung von schadorganismusfreien Gebieten und
von Gebieten mit geringem Auftreten von Schadorganismen; |
c) Forschungen und Untersuchungen auf dem Gebiet
des Pflanzenschutzes. |
f) Durchführung von Risikoanalysen für
Schadorganismen; |
(2) Jede Vertragschließende Partei
legt dem Generaldirektor der FAO einen Bricht über den Tätigkeitsbereich
ihrer innerstaatlichen Organisation für Pflanzenschutz und über Veränderungen
in dieser Organisation vor; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht
sämtlichen Vertragschließenden Parteien. |
g) Sicherstellung durch geeignete Verfahren,
dass der phytosanitäre Zustand von Sendungen nach der Ausstellung von
Pflanzengesundheitszeugnissen bis zur Ausfuhr im Hinblick auf die
Zusammensetzung der Sendung, auf allfällige Veränderungen an der Sendung
sowie hinsichtlich eines Neubefalles mit Schadorganismen beibehalten wird; |
|
h) Schulung und Weiterbildung des Personals. |
|
3. Jede Vertragschließende Partei trifft nach
besten Kräften Vorkehrungen für |
|
a) die Verteilung von Informationen in ihrem
Hoheitsgebiet über geregelte Schadorganismen und über die diesbezüglichen
Mittel zur Vorbeugung und Bekämpfung; |
|
b) Forschung und Untersuchungen auf dem Gebiet
des Pflanzenschutzes; |
|
c) die Erlassung von phytosanitären
Vorschriften; und |
|
d) die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die zur
Umsetzung dieses Übereinkommens erforderlich sind. |
|
4. Jede Vertragschließende Partei übermittelt
dem Sekretär eine Beschreibung seiner nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation
und einen Bericht über Veränderungen in dieser Organisation. Jede
Vertragschließende Partei stellt die Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen im Bereich des
Pflanzenschutzes auf Anfrage auch einer anderen Vertragschließenden Partei
zur Verfügung. |
Artikel V Pflanzengesundheitszeugnisse |
Artikel V Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen |
(1) Jede Vertragschließende Partei
trifft Maßnahmen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, die den
Pflanzenschutzbestimmungen der anderen Vertragschließenden Parteien sowie den
nachstehenden Vorschriften entsprechen müssen: |
1. Jede Vertragschließende Partei trifft
Vorkehrungen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen. Dabei stellt
sie sicher, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte
Gegenstände oder Sendungen mit diesem Inhalt beim Export der Erklärung im
Pflanzengesundheitszeugnis, die in Übereinstimmung mit Absatz 2 lit. b)
dieses Artikels abgegeben wird, entsprechen. |
a) Die Kontrolle von Sendungen und die
Ausstellung von Zeugnissen
werden nur von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäß beauftragten
Organen oder mit deren Genehmigung und unter solchen Umständen und mit
solcher Kenntnis und Information dieser Organe vorgenommen, dass die Behörden
der Einfuhrstaaten diese Zeugnisse als glaubwürdige Dokumente anerkennen
können. |
2. Jede Vertragschließende Partei trifft Vorkehrungen
zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen in Übereinstimmung mit
folgenden Vorschriften: |
b) Die Zeugnisse für die Ausfuhr oder
Wiederausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind nach den in der
Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen. |
a) Untersuchungen und andere Tätigkeiten, die im
Hinblick auf die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen durchgeführt
werden, werden nur durch die nationale amtliche Pflanzenschutzorganisation
oder unter ihrer Aufsicht durchgeführt. Die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen
erfolgt nur durch fachlich qualifizierte Organe, die von der nationalen
amtlichen Pflanzenschutzorganisation ordnungsgemäß beauftragt wurden und
somit in ihrem Auftrag und unter ihrer Aufsicht handeln, mit solcher Kenntnis
und aufgrund solcher Informationen, dass die Behörden der einführenden Vertragschließenden
Parteien die Pflanzengesundheitszeugnisse als glaubwürdige Dokumente
anerkennen können. |
c) Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen
machen die Zeugnisse ungültig. |
b) Pflanzengesundheitszeugnisse, auch wenn sie
mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung hergestellt wurden, sofern
dies von der einführenden Vertragschließenden Partei akzeptiert wird, sind
gemäß den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern
abzufassen. Diese Zeugnisse sollten nach Maßgabe der entsprechenden
internationalen Standards ausgestellt werden. |
(2) Jede Vertragschließende Partei
verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von in ihr Hoheitsgebiet
eingeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen keine Pflanzengesundheitszeugnisse
zu verlangen, die nicht den in der Anlage zu dieser Konvention
wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach Zusatzerklärungen
ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. |
c) Nicht beglaubigte Änderungen oder
Streichungen machen die Zeugnisse ungültig. |
|
3. Jede Vertragschließende Partei verpflichtet
sich, als Begleitpapiere für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
anderen geregelten Gegenständen, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden,
keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage
zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung
nach zusätzlichen Erklärungen ist auf die Fälle, in denen dies fachlich
gerechtfertigt ist, zu beschränken. |
Artikel VI neu |
Artikel VI Geregelte Schadorganismen |
|
1. Die Vertragschließenden Parteien können
hinsichtlich Quarantäneschadorganismen und geregelten
Nicht-Quarantäne-Schadorganismen phytosanitäre Maßnahmen erlassen, vorausgesetzt,
dass diese Maßnahmen |
|
a) nicht strenger sind, als die Maßnahmen, die
im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei bezüglich des selben
Schadorganismus angewandt werden, vorausgesetzt, dass dieser Schadorganismus
im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei vorkommt; und |
|
b) auf ein solches Maß beschränkt bleiben, das
für den Schutz der Pflanzengesundheit und/oder zur Sicherstellung der Eignung
für den beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich ist und durch die
betroffene Vertragschließenden Partei fachlich gerechtfertigt werden kann. |
|
2. Die Vertragschließenden Parteien setzen keine
phytosanitären Maßnahmen hinsichtlich ungeregelter Schadorganismen. |
Artikel VI Einfuhrbestimmungen |
Artikel VII Einfuhrbestimmungen |
(1) Die Vertragschließenden Parteien
sind in vollem Umfang befugt die Einfuhr von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen zu regeln, um die Einschleppung von Schadorganismen der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern; zu
diesem Zweck können sie |
1. Die Vertragschließenden Parteien sind
uneingeschränkt befugt, in Übereinstimmung mit den in Frage kommenden
internationalen Übereinkommen, Regelungen für die Einfuhr von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen zu erlassen, um die
Einschleppung und/oder Ausbreitung von geregelten Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet
zu verhindern. Sie können zu diesem Zweck |
a) für die Einfuhr von Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen Einschränkungen oder Bedingungen vorschreiben; |
a) für die Einfuhr von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen phytosanitäre Maßnahmen,
wie z.B. eine Untersuchung, ein Einfuhrverbot oder eine Behandlung
vorschreiben bzw. verordnen; |
b) die Einfuhr bestimmter Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse oder bestimmter Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen
verbieten; |
b) für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere
geregelte Gegenstände oder für Sendungen mit diesem Inhalt, die den
phytosanitären Maßnahmen gemäß lit. a) nicht entsprechen, die Einfuhr in
das Gebiet der Vertragschließenden Partei verbieten, eine Quarantäne
verhängen, eine Behandlung vorschreiben oder die Zerstörung oder Entfernung
vom Gebiet der Vertragschließenden Partei anordnen; |
c) bestimmte Sendungen von Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen kontrollieren oder unter Quarantäne stellen; |
c) die Verbringung von geregelten
Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder beschränken; |
d) Sendungen von Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen, welche die unter lit. a oder b vorgesehenen
Erfordernisse nicht erfüllen, entsprechend behandeln, vernichten oder ihre
Einfuhr verbieten oder verlangen, dass solche Sendungen entsprechend
behandelt, vernichtet oder aus dem Land entfernt werden; |
d) die Verbringung von biologischen
Bekämpfungsmitteln und von als nützlich geltenden Organismen, die für den
Pflanzenschutz von Bedeutung sind, in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder
beschränken; |
e) eine Liste von Schadorganismen, deren Einfuhr
verboten oder eingeschränkt ist, weil sie eine potentielle wirtschaftliche
Bedeutung für das betreffende Land haben, erstellen. |
2. Um den internationalen Handel so wenig wie
möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragschließende Partei,
Veranlassungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unter Beachtung folgender
Bestimmungen zu treffen: |
(2) Um den internationalen Handel so
wenig wie möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragschließende
Partei, die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen unter
Beachtung folgender Bestimmungen durchzuführen: |
a) Die Vertragschließenden Parteien treffen mit
ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung keine Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses
Artikels, wenn diese nicht aus Erwägungen des Pflanzenschutzes notwendig und
fachlich gerechtfertigt sind. |
b) Die Vertragschließenden Parteien treffen auf
Grund ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung keine der in Absatz 1 dieses
Artikels bezeichneten Maßnahmen, sofern diese nicht aus Erwägungen der
Pflanzengesundheit notwendig sind. |
b) Wenn eine Vertragschließende Partei
phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote erlässt,
veröffentlicht sie die entsprechenden Vorschriften umgehend und teilt sie
allen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien mit. |
c) Wenn eine Vertragschließende Partei für die
Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in ihr Hoheitsgebiet
Einschränkungen oder Bedingungen vorschreibt, hat sie diese Einschränkungen
und Bedingungen zu veröffentlichen und umgehend der FAO, jeder regionalen
Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie allen anderen
unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien mitzuteilen. |
c) Wenn eine Vertragschließende Partei
phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote erlässt, unterrichtet
sie auf Anfrage andere Vertragschließende Parteien über die Begründung für
die Anforderungen, Beschränkungen und Verbote. |
d) Wenn eine Vertragschließende Partei im Rahmen
ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung die Einfuhr von Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen verbietet, hat sie ihren mit Gründen versehenen
Beschluss zu veröffentlichen und die FAO, jede regionale
Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie alle anderen
unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien umgehend davon zu
unterrichten. |
d) Wenn eine Vertragschließende Partei bestimmte
Eintrittstellen für die Einfuhr bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
vorschreibt, wählt sie diese Stellen so aus, dass der internationale Handel
nicht unnötig behindert wird. Die Vertragschließende Partei veröffentlicht
ein Verzeichnis dieser Grenzübergangstellen und übermittelt es dem Sekretär,
jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, allen
Vertragschließenden Parteien, die sie für unmittelbar betroffen hält, sowie
auf Anfrage allen anderen Vertragschließenden Parteien. Derartige
Einschränkungen auf bestimmte Eintrittstellen sind nur zulässig, wenn die
betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen geregelten Gegenstände
von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie
einer Untersuchung oder
Behandlung zu unterziehen sind. |
e) Wenn eine Vertragschließende Partei bestimmte
Grenzübergangsstellen für die Einfuhr einzelner Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, hat sie diese Stellen so auszuwählen, dass
der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragschließende
Partei hat ein Verzeichnis dieser Grenzübergangsstellen zu veröffentlichen
und der FAO, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie
ist, sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien
mitzuteilen. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn die betreffen den
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet
sein müssen oder wenn sie einer Kontrolle oder Behandlung zu unter ziehen
sind. |
e) Die seitens der Pflanzenschutzorganisation
einer Vertragschließenden Partei vorgeschriebene Untersuchung oder ein
anderes phytosanitäres Verfahren betreffend Sendungen von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen, die zur Einfuhr
bestimmt sind, erfolgt innerhalb einer möglichst kurzen Frist und unter
gebührender Berücksichtigung der Verderblichkeit der Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und anderen geregelten Gegenstände. |
f) Jede durch die Pflanzenschutzorganisation
einer Vertragschließenden Partei vorzunehmende Kontrolle von Sendungen von
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die zur Einfuhr bestimmt sind, hat
innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu erfolgen; hierbei ist auf die
Verderblichkeit dieser Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gebührend Rücksicht
zu nehmen. Wird festgestellt, dass eine kommerzielle oder von Zeugnissen
begleitete Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nicht den gesetzlichen
Pflanzenschutzvorschriften des Einfuhrstaates entspricht, so hat die
Pflanzenschutzorganisation des Einfuhrstaates dafür zu sorgen, dass die
Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrstaates ordnungsgemäß und ausreichend
unterrichtet wird. Wird die Sendung ganz oder teilweise vernichtet, so ist
der Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrstaates unverzüglich ein amtlicher
Bericht zu übermitteln. |
f) Wird festgestellt, dass bei der Einfuhr
wesentliche phytosanitäre Anforderungen nicht erfüllt werden, informiert die
einführende Vertragschließende Partei so rasch wie möglich die ausführende
Vertragschließende Partei oder gegebenenfalls die wiederausführende
Vertragschließende Partei davon. Die betroffene ausführende Vertragschließende
Partei oder gegebenenfalls die wiederausführende Vertragschließende Partei
stellt diesbezügliche Nachforschungen an und teilt auf Anfrage der einführenden
Vertragschließenden Partei das Ergebnis dieser Nachforschung mit. |
g) Die Vertragschließenden Parteien tragen, ohne
ihre eigenen pflanzlichen Erzeugnisse zu gefährden, dafür Sorge, dass die
Erfordernisse hinsichtlich der Zeugnisausstellung, insbesondere bei Pflanzen
oder Pflanzenerzeugnissen, die nicht als Pflanzmaterial, wie zum Beispiel
Getreide, Obst, Gemüse und Schnittblumen, verwendet werden, auf ein
Mindestmaß beschränkt werden. |
g) Die Vertragschließenden Parteien erlassen nur
phytosanitären Maßnahmen, die fachlich gerechtfertigt sind, dem
phytosanitären Risiko entsprechen, die geringstmögliche Einschränkung
darstellen und den internationalen Personen- und Güterverkehr so wenig wie möglich behindern. |
h) Die Vertragschließenden Parteien können unter
Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen Vorkehrungen für die Einfuhr
von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie Proben von Schadorganismen zum
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder der Bildung treffen. Die erforderlichen
Vorsichtsmaßnahmen müssen gleichfalls bei der Einfuhr von biologischen Bekämpfungsmitteln
und von als nützlich gelten den Organismen getroffen werden. |
h) Die Vertragschließenden Parteien stellen
sicher, dass phytosanitäre Maßnahmen
umgehend abgeändert werden, wenn sich die Voraussetzungen für diese
Maßnahmen geändert haben oder wenn neue Informationen vorliegen, oder dass
die Maßnahmen ganz aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. |
(3) Dieser Artikel findet auf den
Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Parteien keine
Anwendung, es sei denn, dass diese Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen
Pflanzen erforderlich sind. |
i) Die Vertragschließenden Parteien erstellen
nach besten Kräften Listen der geregelten Schadorganismen, wobei sie deren
wissenschaftliche Bezeichnungen verwenden. Sie halten diese Listen auf dem
aktuellen Stand und übermitteln sie dem Sekretär, den regionalen Pflanzenschutzorganisationen,
denen sie angehören und auf Anfrage anderen Vertragschließenden Parteien. |
(4) Die FAO übermittelt in kurzen
Abständen allen Vertragschließenden Parteien und den regionalen
Pflanzenschutzorganisationen die bei ihr eingegangenen Informationen (nach
Absatz 2 lit. b, c und d) über Einfuhrbeschränkungen, -bedingungen,
-verbote und –bestimmungen. |
j) Die Vertragschließenden Parteien führen nach
besten Kräften Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Schadorganismen durch
und führen geeignete Aufzeichnungen über den Status der Schadorganismen, um
deren Einordnung in Kategorien zu ermöglichen und um geeignete phytosanitäre
Maßnahmen auszuarbeiten. Diese Aufzeichnungen werden auf Antrag anderen
Vertragschließenden Parteien zugänglich gemacht. |
|
3. Eine Vertragschließende Partei kann Maßnahmen
gemäß diesem Artikel auch auf solche Schadorganismen anwenden, die sich in
seinem Gebiet nicht ansiedeln können, die jedoch wirtschaftliche Schäden
hervorrufen können, wenn sie eingeschleppt werden. Auch solche Maßnahmen müssen
fachlich gerechtfertigt sein. |
|
4. Maßnahmen gemäß diesem Artikel dürfen von den
Vertragschließenden Parteien nur dann auf Transitsendungen durch ihr
Hoheitsgebiet angewendet werden,
wenn diese Maßnahmen fachlich gerechtfertigt und zum Schutz gegen die
Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich sind. |
|
5. Dieser Artikel hindert die einführenden
Vertragschließenden Parteien nicht daran, unter Einhaltung der erforderlichen
Vorsichtsmaßnahmen, spezielle Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen sowie für
Schadorganismen von Pflanzen für wissenschaftliche oder für Schulungszwecke
oder für andere Spezialfälle zu erlassen. |
|
6. Dieser Artikel hindert die Vertragschließenden
Parteien nicht daran, bei Feststellung eines Schadorganismus oder aufgrund
einer Mitteilung über das Auftreten eines Schadorganismus, der für ihr
Hoheitsgebiet eine potentielle Gefährdung darstellt, geeignete Notmaßnahmen
anwenden. Solche Maßnahmen sind so rasch wie möglich zu überprüfen, um
festzustellen, ob ihre Aufrechterhaltung gerechtfertigt ist. Notmaßnahmen
sind den betroffenen Vertragschließenden Parteien, dem Sekretär und jeder
regionalen Pflanzenschutzorganisation, der die Vertragschließende Partei
angehört, umgehend mitzuteilen. |
Artikel VII Internationale Zusammenarbeit |
Artikel VIII Internationale Zusammenarbeit |
Die
Vertragschließenden Parteien arbeiten soweit wie möglich bei der
Verwirklichung der Ziele dieser Konvention zusammen, insbesondere in
folgender Weise: |
1. Die Vertragschließenden Parteien arbeiten
soweit wie möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens
zusammen, wobei sie insbesondere folgende Punkte beachten: |
a) Jede Vertragschließende Partei ist bereit,
mit der FAO bei der Errichtung eines Weltinformationsdienstes über
Pflanzenschadorganismen zusammenzuarbeiten, wobei sie sich in vollem Umfang
der diesbezüglichen Einrichtungen und Dienste bestehen der Organisationen bedient,
und nach Errichtung dieses Dienstes der FAO zur Verteilung an die
Vertragschließenden Parteien regelmäßig folgende Informationen zu
übermitteln: |
a) Zusammenarbeit beim Austausch von
Informationen über Schadorganismen von Pflanzen, insbesondere bei der Meldung
über das Vorkommen, das Auftreten und die Ausbreitung von Schadorganismen,
bei der eine unmittelbare oder mögliche Gefahr darstellen. Die Kommission
kann für diesen Informationsaustausch ein Verfahren festlegen; |
i) Berichte über Vorhandensein, Ausbruch und
Verbreitung von Schadorganismen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die
wirtschaftlich von Bedeutung sind und eine unmittelbare oder mögliche Gefahr
bedeuten können; |
b) Teilnahme, soweit dies möglich ist, an
speziellen Bekämpfungskampagnen gegen Schadorganismen, die für die
Pflanzenproduktion eine ernste Gefahr darstellen, wenn zur Bekämpfung
Notmaßnahmen auf internationaler Ebene erforderlich sind; |
ii) Informationen
über Mittel, die sich bei der Bekämpfung von Schadorganismen bei Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen als wirksam erwiesen haben. |
c) Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist, bei
der Bereitstellung von wissenschaftlichen Informationen, die für Risikoanalysen für Schadorganismen
benötigt werden. |
d) Jede Vertragschließende Partei beteiligt sich
im Rahmen ihrer Möglichkeiten an jeder Sonderkampagne zur Bekämpfung
besonders gefährlicher Schadorganismen, welche die Pflanzenproduktion
ernstlich bedrohen können und Maßnahmen auf internationaler Ebene erforderlich
machen. |
2. Jede Vertragschließende Partei benennt eine
Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der
Umsetzung dieses Übereinkommens zuständig ist. |
Artikel VIII Regionale Pflanzenschutzorganisationen |
Artikel IX Regionale
Pflanzenschutzorganisationen |
(1) Die Vertragschließenden Parteien
verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler
Pflanzenschutzorganisationen in geeigneten Gebieten. |
1. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten
sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen
in geeigneten Gebieten. |
(2) Die regionalen
Pflanzenschutzorganisationen nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten
Koordinierungsaufgaben wahr, beteiligen sich an verschiedenen Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele dieser Konvention und sammeln und verbreiten gegebenenfalls
Informationen. |
2. Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen
nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten Koordinierungsaufgaben wahr. Sie
beteiligen sich an verschiedenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele
dieses Übereinkommens und sie sammeln und verteilen erforderlichenfalls
Informationen. |
|
3. Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen
arbeiten mit dem Sekretär zusammen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu
verwirklichen und sie arbeiten gegebenenfalls mit dem Sekretär und der
Kommission bei der Ausarbeitung von internationalen Standards zusammen. |
|
4. Der Sekretär beruft regelmäßig technische
Konsultationen von Vertretern der regionalen Pflanzenschutzorganisationen
ein, um |
|
a) die Ausarbeitung und die Anwendung von
internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen zu unterstützen; und |
|
b) die inter-regionale Zusammenarbeit durch die
Förderung von harmonisierten phytosanitären Maßnahmen zur Bekämpfung von
Schadorganismen und zur Verhinderung deren Einschleppung und/oder Ausbreitung
zu unterstützen. |
neu |
Artikel X Standards |
|
1. Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren
die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von internationalen Standards gemäß
den von der Kommission beschlossenen Verfahren. |
|
2. Internationale Standards werden von der
Kommission beschlossen. |
|
3. Regionale Standards sollten mit den
Grundsätzen dieses Übereinkommens übereinstimmen. Derartige Standards können
der Kommission als Grundlage für die Ausarbeitung von internationalen
Standards für phytosanitäre Maßnahmen vorgelegt werden, wenn sie auch
überregionale Bedeutung haben. |
|
4. Wenn die Vertragschließenden Parteien
Tätigkeiten in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen durchführen, sollten sie
gegebenenfalls die bezughabenden internationalen Standards berücksichtigen. |
neu |
Artikel XI Kommission für phytosanitäre Maßnahmen |
|
1. Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren,
im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen (FAO) eine Kommission für Phytosanitäre Maßnahmen (Commission on
Phytosanitary Measures - CPM) einzusetzen. |
|
2. Die Aufgaben der Kommission bestehen darin,
die vollständige Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu
unterstützen, insbesondere im Hinblick auf folgende Punkte: |
|
a) Sie überprüft die weltweite Situation auf dem
Gebiet des Pflanzenschutzes und prüft, inwieweit Handlungsbedarf bei der
Bekämpfung der internationalen Ausbreitung von Schadorganismen und deren
Einschleppung in gefährdete Gebiete besteht; |
|
b) Sie erarbeitet und überwacht die notwendigen
institutionellen Voraussetzungen und Verfahren für die Entwicklung und
Annahme von internationalen Standards und sie beschließt internationale
Standards; |
|
c) Sie legt Regeln und Verfahren für die
Streitschlichtung gemäß Artikel XIII fest; |
|
d) Sie setzt Unterausschüsse der Kommission ein,
soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Kommission
erforderlich ist; |
|
e) Sie beschließt Richtlinien für die
Anerkennung von regionalen Pflanzenschutzorganisationen; |
|
f) Sie gewährleistet die Zusammenarbeit mit
anderen internationalen Organisationen in Angelegenheiten, auf die sich
dieses Übereinkommen erstreckt; |
|
g) Sie beschließt Empfehlungen für die
Umsetzungen dieses Übereinkommens, soweit dies erforderlich ist; |
|
h) Sie nimmt sonstige Aufgaben wahr, soweit dies
zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich ist. |
|
3. Die Mitgliedschaft in der Kommission steht
allen Vertragschließenden Parteien offen. |
|
4. Die Vertragschließenden Parteien werden in
Tagungen der Kommission durch einen Delegierten vertreten. Dieser kann von
einem Stellvertreter sowie von Sachverständigen oder Beratern begleitet
werden. Stellvertreter, Sachverständige oder Berater sind berechtigt, an den
Veranstaltungen der Kommission teilzunehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht,
es sei denn, ein Stellvertreter wird ordnungsgemäß bevollmächtigt, den
Delegierten zu vertreten. |
|
5. Die Vertragschließenden Parteien unternehmen
alle Anstrengungen, um alle Beschlüsse durch Konsens zu erreichen. Wenn alle
Bemühungen, Konsens zu erreichen, vergeblich waren, und auf diese Weise kein
Beschluss gefasst werden kann, werden Beschlüsse durch Zwei-Drittel-Mehrheit
der anwesenden und abstimmenden Vertragschließenden Parteien gefasst. |
|
6. Wenn eine Mitgliedsorganisation der FAO und
ihre Mitglieder Vertragschließende Parteien sind, dann gilt für ihre
Mitgliedschaft in der Kommission und die Rechte und Verpflichtungen, die sich
daraus ergeben, sinngemäß die Verfassung und allgemeinen Regeln der FAO. |
7. Die Kommission gibt sich eine eigene
Geschäftsordnung, die mit diesem Übereinkommen und der Verfassung der FAO im
Einklang steht, und kann diese erforderlichenfalls auch ändern. |
|
|
8. Einmal jährlich beruft der Vorsitzende der
Kommission eine ordentliche Tagung der Kommission ein. |
|
9. Außerordentliche Tagungen der Kommission
werden durch den Vorsitzenden der Kommission auf Antrag von mindestens einem
Drittel der Kommissionsmitglieder einberufen. |
|
10. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und
höchstens zwei stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit jeweils zwei
Jahre beträgt. |
neu |
Artikel XII Sekretariat |
|
1. Der Sekretär der Kommission wird vom
Generaldirektor der FAO ernannt. |
|
2. Der Sekretär wird durch Sekretariatspersonal
im erforderlichen Ausmaß unterstützt. |
|
3. Der Sekretär ist für die Umsetzung der
Politik und der Aktivitäten der Kommission verantwortlich. Er führt auch andere
Aufgaben aus, die ihm durch dieses Übereinkommen auferlegt werden und
erstattet der Kommission darüber Bericht. |
|
4. Der Sekretär verteilt: |
|
a) Internationale Standards innerhalb von
sechzig Tagen nach ihrer Annahme
an alle Vertragschließenden Parteien; |
|
b) Listen der Eintrittstellen, die von
Vertragschließenden Parteien gemäß Artikel VII Abs. 2 lit. d)
übermittelt werden, an alle Vertragschließenden Parteien; |
|
c) Listen der geregelten Schadorganismen, deren
Einfuhr verboten ist oder die unter die Bestimmungen von Artikel VII
Abs. 2 lit. i) fallen, an alle Vertragschließenden Parteien und an
regionale Pflanzenschutzorganisationen; |
|
d) Informationen von Vertragschließenden
Parteien über phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote gemäß
Artikel VII Abs. 2 lit. b) sowie Beschreibungen von nationalen
amtlichen Pflanzenschutzorganisationen gemäß Artikel IV Abs. 4. |
5. Der Sekretär sorgt für die Übersetzung der
Unterlagen für Tagungen der Kommission und der internationalen Standards in
die Amtssprachen der FAO. |
|
|
6. Der Sekretär arbeitet mit den regionalen
Pflanzenschutzorganisationen bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens
zusammen. |
Artikel IX Beilegung von Streitigkeiten |
Artikel XIII Streitschlichtung |
(1) Ergeben sich Streitigkeiten über
die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder ist eine
Vertragschließende Partei der Auffassung, dass eine von einer anderen
Vertragschließenden Partei getroffene Maßnahme mit den Verpflichtungen
unvereinbar ist, die dieser nach den Artikeln V und VI dieser Konvention obliegen,
insbesondere bezüglich der Gründe eines Verbotes oder einer Beschränkung der
Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet der
ersten Vertragschließenden Partei, so kann die betreffende Regierung oder so
können die betreffenden Regierungen den Generaldirektor der FAO ersuchen,
einen Ausschuss zur Prüfung der Streitfrage einzusetzen. |
1. Ergeben sich Streitigkeiten über die
Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder ist eine Vertragschließende
Partei der Auffassung, dass eine von einer anderen Partei getroffene Maßnahme
mit den Verpflichtungen, die der anderen Partei gemäß den Artikeln V und VII
dieses Übereinkommens obliegen, unvereinbar ist, insbesondere hinsichtlich
der Gründe für die Verhängung eines Einfuhrverbotes oder einer
Einfuhrbeschränkung für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte
Gegenstände mit Herkunft aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragschließenden
Partei, dann nehmen die betroffenen Vertragschließenden Parteien so bald wie
möglich miteinander Beratungen auf, um die Streitigkeiten beizulegen. |
(2) Der Generaldirektor der FAO
ernennt daraufhin im Einvernehmen mit den beteiligten Regierungen einen
Sachverständigenausschuss, dem Vertreter dieser Regierungen angehören. Dieser
Ausschuss prüft die Streitfrage unter Berücksichtigung aller von den beteiligten
Regierungen vorgelegten sachdienlichen Unterlagen und Beweismittel. Der
Ausschuss erstattet dem Generaldirektor der FAO Bericht; der Generaldirektor
übermittelt diesen Bericht den beteiligten Regierungen und den Regierungen
anderer Vertragschließender Parteien. |
2. Ist es nicht möglich, die Streitigkeiten
durch Beratungen gemäß Absatz 1
beizulegen, kann die betroffene Vertragschließende Partei bzw. können die
betroffenen Vertragschließenden Parteien beim Generaldirektor der FAO die
Einsetzung eines Sachverständigenausschusses zur Prüfung der Streitfrage
gemäß den Regeln und Verfahren, die diesbezüglich von der Kommission erlassen
werden können, beantragen. |
(3) Die Vertragschließenden Parteien
erkennen zwar den Empfehlungen dieses Ausschusses keinen verbindlichen
Charakter zu, vereinbaren aber, dass die beteiligten Regierungen sie jeder
neuerlichen Prüfung der Streitfrage zugrunde zu legen haben. |
3. Diesem Ausschuss gehören auch Vertreter aller
beteiligten Vertragschließenden Parteien an. Der Ausschuss prüft die
Streitfrage unter Berücksichtigung aller von den beteiligten
Vertragschließenden Parteien vorgelegten sachdienlichen Unterlagen und
Beweismittel. Der Ausschuss verfasst über die fachlichen Aspekte der
Streitigkeiten einen Bericht mit dem Ziel, eine Streitschlichtung
herbeizuführen. Die Erstellung und Annahme des Berichtes erfolgt gemäß den
Regeln und Verfahren, die diesbezüglich von der Kommission festgelegt werden.
Der Generaldirektor der FAO übermittelt den Bericht den beteiligten Vertragschließenden
Parteien. Der Bericht kann auf deren Antrag auch der für Streitschlichtung im
Handel verantwortlichen internationalen Organisation übermittelt werden. |
(4) Die beteiligten Regierungen tragen
die Kosten, die durch den den Sachverständigen erteilten Auftrag verursacht
werden, zu gleichen Teilen. |
4. Die Vertragschließenden Parteien stimmen
darin überein, dass die Empfehlungen dieses Ausschusses, obzwar von nicht
verbindlichem Charakter, die Grundlage für eine Neubeurteilung der
Angelegenheit, aus der sich die Streitigkeiten ergeben haben, bilden werden. |
|
5. Die beteiligten Vertragschließenden Parteien
teilen sich die Kosten, die sich aufgrund der Tätigkeit der Sachverständigen
ergeben. |
|
6. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
ergänzend zu den Streitschlichtungsbestimmungen, die aufgrund von anderen
internationalen Übereinkommen betreffend Handelsangelegenheiten bestehen und
stehen nicht in Widerspruch zu diesen. |
Artikel X Ersetzung früherer Übereinkommen |
Artikel XIV Ersetzung früherer Übereinkommen |
Diese Konvention
setzt in den Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Parteien die
Internationale Konvention betreffend Maßnahmen gegen die Phylloxera vastatrix
vom 3. November 1881, das Berner Zusatzabkommen vom 15. April 1889 und das Internationale
Pflanzenschutzabkommen von Rom vom 16. April 1929 außer Kraft und tritt an
ihre Stelle. |
Dieses
Übereinkommen setzt in den Beziehungen zwischen den Vertragschließenden
Parteien die Internationale Konvention betreffend Maßnahmen gegen Phyloxera
vastatrix vom 3. November 1881, das Berner Zusatzabkommen vom 15. April 1889
und das Internationale Pflanzenschutzabkommen von Rom vom 16. April 1929
außer Kraft und tritt an ihre Stelle. |
Artikel XI Territorialer Geltungsbereich |
Artikel XV Territorialer Geltungsbereich |
(1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der
Ratifikation oder des Beitritts oder jederzeit danach dem Generaldirektor der
FAO eine Erklärung übermitteln, dass diese Konvention auf alle oder einzelne
Hoheitsgebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen er
wahrnimmt; die Konvention tritt mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der
Erklärung beim Generaldirektor für alle darin bezeichneten Hoheitsgebiete in
Kraft. |
1. Jede Vertragschließende Partei kann zum
Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitrittes oder jederzeit danach dem
Generaldirektor der FAO eine Erklärung übermitteln, dass dieses Übereinkommen
auf das gesamte Hoheitsgebiet oder einzelne Teile davon, deren internationale
Beziehungen sie wahrnimmt, Anwendung findet. Dieses Übereinkommen tritt mit
dem dreißigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor für alle
darin bezeichneten Hoheitsgebiete in Kraft. |
(2) Jeder Staat, der dem
Generaldirektor der FAO eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels
übermittelt hat, kann jederzeit eine neue Erklärung übermitteln, durch die
der Geltungsbereich einer früheren Erklärung geändert oder die Anwendung der
Konvention auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beendet wird. Die Änderung oder
die Beendigung der Anwendung wird mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der
Erklärung beim Generaldirektor wirksam. |
2. Jede Vertragschließende Partei, die dem
Generaldirektor der FAO eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels übermittelt
hat, kann jederzeit eine neue Erklärung übermitteln, durch die der
Geltungsbereich einer früheren Erklärung geändert oder die Anwendung des
Übereinkommens auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beendet wird. Die Änderung
oder die Beendigung der Anwendung wird mit dem dreißigsten Tag nach Eingang
der Erklärung beim Generaldirektor wirksam. |
(3) Der Generaldirektor der FAO
unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten von den nach
diesem Artikel eingegangenen Erklärungen. |
3. Der Generaldirektor der FAO unterrichtet alle
Vertragsschließenden Parteien den gemäß diesem Artikel eingegangenen
Erklärungen. |
Artikel III Zusätzliche Vereinbarungen |
Artikel XVI Zusätzliche Übereinkommen |
(1) Zusätzliche Vereinbarungen, die
auf bestimmte Gebiete, auf bestimmte Schadorganismen, auf bestimmte Pflanzen
und Pflanzenerzeugnisse, auf bestimmte Arten des internationalen Transports
von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Anwendung finden oder die in anderer
Weise die Bestimmungen dieser Konvention ergänzen, können von der Ernährungs-
und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen (im folgenden als ,,FAO'' bezeichnet) entweder
auf Empfehlung einer Vertragschließenden Partei oder aus eigener Initiative
vorgeschlagen werden, um bestimmte Probleme des Pflanzenschutzes zu lösen,
die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Maßnahmen erfordern. |
1. Die Vertragschließenden Parteien können
zusätzliche Übereinkommen schließen, um spezielle Pflanzenschutzprobleme, die
besondere Aufmerksamkeit oder besondere Maßnahmen erfordern, zu behandeln.
Derartige Übereinkommen können sich auf spezielle Regionen, Schadorganismen,
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder auf bestimmte Methoden des
internationalen Handels mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beziehen oder
die Bestimmungen dieses Übereinkommens in anderer Weise ergänzen. |
(2) Jede derartige zusätzliche
Vereinbarung tritt für jede Vertragschließende Partei nach Genehmigung in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfassung der FAO und der
Geschäftsordnung der Organisation in Kraft. |
2. Jedes derartige zusätzliche Übereinkommen
tritt für alle betroffenen Vertragschließenden Parteien nach der Annahme
gemäß den Vorschriften der betreffenden zusätzlichen Übereinkommen in Kraft. |
|
3. Zusätzliche Übereinkommen dienen der
Unterstützung der Ziele dieses Übereinkommens und müssen mit den Grundsätzen
dieses Übereinkommens und mit seinen Bestimmungen übereinstimmen. Darüber
hinaus müssen sie auch den Grundsätzen der Transparenz, der
Nicht-Diskriminierung und der Vermeidung von verdeckten Beschränkungen,
insbesondere im internationalen Handel, entsprechen. |
Artikel XII Ratifikation und Beitritt |
Artikel XVII Ratifikation und Beitritt |
(1) Diese Konvention liegt für alle
Staaten bis zum 1. Mai 1952 zur Unterzeichnung auf; sie ist so bald
wie möglich zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim
Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser benachrichtigt alle
Unterzeichnerstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung. |
1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten
bis zum 1. Mai 1952 zur Unterzeichnung auf. Es ist so bald wie möglich zu
ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO
hinterlegt. Dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten vom Zeitpunkt der
Hinterlegung. |
(2) Die Staaten, welche diese
Konvention nicht unterzeichnet haben, können ihr nach ihrem Inkrafttreten
gemäß Artikel XIV beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der
Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO; dieser benachrichtigt alle
Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten. |
2. Die Staaten, welche dieses Übereinkommen
nicht unterzeichnet haben, können ihm nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel
XXII beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor der FAO. Dieser benachrichtigt davon alle
Vertragschließenden Parteien. |
|
3. Wird eine Mitgliedsorganisation der FAO
Vertragspartei dieses Übereinkommens, dann informiert sie gegebenenfalls zum
Zeitpunkt ihres Beitrittes gemäß den Bestimmungen von Artikel II Abs. 7
der Verfassung der FAO über alle
Änderungen oder Klarstellungen, die sich im Zusammenhang mit ihrer gemäß
Artikel II Abs. 5 der
Verfassung der FAO abgegebenen „Erklärung der Kompetenzverteilung“
ergeben, soweit dies im Zusammenhang mit der Annahme dieses Übereinkommens
erforderlich ist. Jede Vertragschließende Partei kann jederzeit eine
Mitgliedsorganisation der FAO, die Vertragschließende Partei dieses
Übereinkommens ist, um Auskunft darüber ersuchen, ob die Mitgliedsorganisation
oder ihre Mitglieder für die Durchführung von Maßnahmen in einem bestimmten
Bereich, der von diesem Übereinkommen erfasst ist, verantwortlich sind. Diese
Informationen werden von der Mitgliedsorganisation innerhalb eines
angemessenen Zeitraums vorgelegt. |
neu |
Artikel XVIII Nicht-Vertragsparteien |
|
Die Vertragschließenden
Parteien ermutigen Staaten oder Mitgliedsorganisationen der FAO, die keine
Vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen
anzunehmen und sie ermutigen jede Nicht-Vertragspartei, phytosanitäre
Maßnahmen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen und internationale
Standards, die gemäß diesem Übereinkommen beschlossen wurden, anzuwenden. |
neu |
Artikel XIX Sprachen |
|
1. Dieses Übereinkommen ist in allen Amtssprachen der FAO authentisch. |
|
2. Die Vertragschließenden Parteien sind
aufgrund dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle,
nicht verpflichtet, Dokumente oder Kopien davon in einer anderen Sprache als
der Amtssprache (den Amtssprachen) der Vertragschließenden Partei zur
Verfügung zu stellen oder zu veröffentlichen. |
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3. Die folgenden Dokumente werden zumindest in einer der
Amtssprachen der FAO abgefasst: |
|
a) Informationen, die gemäß Artikel IV
Abs. 4 vorgelegt werden; |
|
b) Vermerke hinsichtlich der bibliographischen
Daten von Dokumenten, die gemäß Artikel VII Abs. 2 lit. b) übermittelt
werden; |
|
c) Informationen, die gemäß Artikel VII
Abs. 2 lit. b), d), i) und j) vorgelegt werden; |
|
d) Vermerke hinsichtlich der bibliographischen
Daten und eine kurze Zusammenfassung sachdienlicher Dokumente betreffend
Informationen, die gemäß Artikel VIII Abs. 1 lit. a) vorgelegt
werden; |
|
e) Anfragen, die an Kontaktstellen gerichtet
werden und Antworten auf derartige Anfragen, nicht aber Dokumente, die in der
Anlage zu solchen Antworten übermittelt werden; |
|
f) alle Dokumente,
die von einer Vertragschließenden Partei für Tagungen der Kommission
vorgelegt werden. |
neu |
Artikel XX Technische Unterstützung |
|
Um die Umsetzung
dieses Übereinkommens zu erleichtern, kommen die Vertragschließenden Parteien
überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung der Vertragschließenden
Parteien, insbesondere wenn es sich um Entwicklungsländer handelt, zu
fördern, und zwar entweder auf bilateralem Wege oder über geeignete internationale
Organisationen. |
Artikel XIII Abänderungen |
Artikel XXI Abänderungen |
(1) Jeder Änderungsvorschlag einer
Vertragschließenden Partei zu dieser Konvention wird dem Generaldirektor der
FAO übermittelt. |
1. Jeder Vorschlag einer Vertragschließenden
Partei für die Änderung dieses Übereinkommens ist dem Generaldirektor der FAO
zu übermitteln. |
(2) Jeder Änderungsvorschlag, den eine
Vertragschließende Partei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer
ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Konferenz der FAO zur
Genehmigung vorgelegt; werden mit einem Antrag wichtige Änderungen
technischer Art vorgeschlagen oder legt er den Vertragschließenden Parteien
zusätzliche Verpflichtungen auf, so wird er von einem beratenden
Sachverständigenausschuss geprüft, der von der FAO vor der Konferenz
einberufen wird. |
2. Jeder Änderungsvorschlag, den eine
Vertragschließende Partei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer
ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Kommission zur Genehmigung
vorgelegt. Werden mit einem Antrag wichtige Änderungen technischer Art
vorgeschlagen oder den Vertragschließenden Parteien dadurch zusätzliche Verpflichtungen
auferlegt, so wird der Vorschlag von einem beratenden Sachverständigenausschuss
geprüft, der von der FAO vor der Behandlung durch die Kommission einberufen
wird. |
(3) Jeder Änderungsvorschlag wird den
Vertragschließenden Parteien spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung
für die Tagung der Konferenz, bei der dieser Vorschlag geprüft werden soll,
durch den Generaldirektor der FAO bekannt gegeben. |
3. Jeder Vorschlag zur Änderung des
Übereinkommens, abgesehen von
Änderungen des Anhangs, wird den Vertragschließenden Parteien
spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung für die Tagung der
Kommission, bei der dieser Vorschlag geprüft werden soll, durch den
Generaldirektor der FAO bekannt gegeben. |
(4) Jeder derartige Änderungsvorschlag
bedarf der Genehmigung der Konferenz der FAO; die Änderung tritt mit dem
dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragschließenden
Parteien in Kraft. Änderungen, die neue Verpflichtungen der
Vertragschließenden Parteien mit sich bringen, treten jedoch für jede
Vertragschließende Partei erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen
worden sind, und zwar mit dem dreißigsten Tag nach dieser Annahme. |
4. Jeder derartige Änderungsvorschlag bedarf der
Genehmigung durch die Kommission. Die Änderung tritt mit dem dreißigsten Tag
nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragschließenden Parteien in
Kraft. Wenn eine Mitgliedsorganisation der FAO eine Annahmeerklärung im Sinne
dieses Artikels abgibt, zählt diese nicht zusätzlich zu den Erklärungen der
Mitglieder der Organisation. |
(5) Die Urkunden über die Annahme von
Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim
Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser setzt alle Vertragschließenden
Parteien vom Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen
in Kenntnis. |
5. Änderungen, die den Vertragschließenden
Parteien neue Verpflichtungen auferlegen, treten für jede Vertragschließende
Partei erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen worden sind, und zwar
mit dem dreißigsten Tag nach dieser Annahme. Urkunden über die Annahme von
Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor
der FAO hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragschließenden Parteien vom
Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis. |
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6. Vorschläge für die Änderung der Muster für
Pflanzengesundheitszeugnisse, die im Anhang dieses Übereinkommens festgelegt
werden, sind dem Sekretär zu übermitteln und werden der Kommission zur
Genehmigung vorgelegt. Derartige Änderungen treten neunzig Tage nach ihrer Bekanntgabe
durch den Sekretär an die Vertragschließenden Parteien in Kraft. |
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7. Die vorhergehende Version des
Pflanzengesundheitszeugnisses bleibt für Zwecke dieses Übereinkommens für
einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, gerechnet ab der Änderung des
Musters, weiterhin gültig. |
Artikel XIV Inkrafttreten |
Artikel XXII Inkrafttreten |
Sobald diese
Konvention von drei Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, tritt sie
zwischen ihnen in Kraft. Für die anderen Staaten tritt sie mit Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. |
Sobald dieses
Übereinkommen von drei Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, tritt es
zwischen ihnen in Kraft. Für die anderen Staaten oder Mitgliedsorganisationen
tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde |
Artikel XV Kündigung |
Artikel XXIII Kündigung |
(1) Jede Vertragschließende Partei
kann diese Konvention durch eine an den Generaldirektor der FAO gerichtete Notifikation
jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Unterzeichnerstaaten und
beitretenden Staaten hievon sofort in Kenntnis. |
1. Jede Vertragschließende Partei kann dieses
Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor der FAO gerichtete Notifikation
jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Vertragschließenden
Parteien hievon sofort in Kenntnis. |
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach
Eingang der Notifikation beim Generaldirektor der FAO wirksam. |
2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der
Notifikation beim Generaldirektor der FAO wirksam. |