Vorblatt
Probleme:
Mit Mahnschreiben
EK 2002/0631-0633 hat die Europäische Kommission gegen eine Reihe von
Mitgliedstaaten, darunter auch Österreich, ein Vertragsverletzungsverfahren
wegen Nichtumsetzung der neuen Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG eingeleitet.
Im Juli 2003 hat die Kommission angekündigt, die zweite Phase dieses Verfahrens
zu überspringen und Klage beim EuGH einzubringen. Seite September 2003 liegt
diese Klage vor.
Bisher haben
Dänemark, Schweden, Portugal, Großbritannien, Spanien, Italien, Irland und
Luxemburg Umsetzungsmaßnahmen getroffen. In den meisten Mitgliedstaaten wurde
die Richtlinie vor allem deshalb nicht rechtzeitig umgesetzt, da man, abgesehen
von den gegebenen Akzeptanzproblemen der Gentechnik in großen Teilen Europas,
auch die weiteren von der Kommission in Aussicht gestellten Verordnungen über
die Rückverfolgbarkeit von GVO und deren Kennzeichnung sowie über die neuen
Zulassungsvorschriften für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel
abwarten wollte. Diese Verordnungen sowie eine weitere Verordnung zur
Durchführung des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit wurden
nach langen Beratungen im Herbst 2003
beschlossen und sind ab 18. April 2004 anzuwenden. Es handelt sich dabei
um folgende Verordnungen:
1. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22.
September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl.
Nr. L 268 vom 18.10.2003)
2. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22.
September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch
veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch
veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur
Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003.
3. Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 vom 15. Juli
2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen,
ABl. L Nr. 287 vom 5.11.2003.
Lösung:
Es wäre – um einer
Verurteilung durch den EuGH zu entgehen – eine Änderung des Gentechnikgesetzes
mit dem vorrangigen Ziel der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG zu
verabschieden, wobei auch die flanierenden Maßnahmen zur Durchführung der
genannten neuen Verordnungen zu treffen sind. Die Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 erfordert auch eine Änderung des Lebensmittelgesetzes, da
diese Verordnung ein Antragsverfahren vorsieht und § 10 Abs. 3 LMG
somit um diese Verordnung zu ergänzen ist. Da die neue Verordnung (EG)
Nr. 2065/2003 vom 10.11.2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder
beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. Nr. L 309
vom 26.11.2003) ebenfalls ein EU-weites Antragsverfahren vorsieht, wäre im
Rahmen des Gesetzesvorhabens auch diese Verordnung in die Liste gemäß § 10
Abs. 3 LMG aufzunehmen.
Inhalt:
Die neuen
Bestimmungen der RL 2001/18/EG betreffend absichtliches Freisetzen und Inverkehrbringen
von GVO werden umgesetzt. Weiters wird klargestellt, welche Behörden für die
Vollziehung der drei neuen EU-Verordnungen über genetisch veränderte Lebens-
und Futtermittel, über die Rückholbarkeit von GVO und über den Export von GVO
zuständig sind und Strafbestimmungen für Verstöße gegen diese Verordnungen
geschaffen. (EG-Verordnungen Nr. 1829/2003, 1830/2003 und 1946/2003). Im
Zusammenhang mit der Änderung des § 10 Abs. 3 LMG wird auch die
Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 über
Raucharomen festgelegt.
Alternativen:
keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Finanzielle
Auswirkungen
Seitens des Bundes
kann zur Administrierung allfälliger künftiger Freisetzungsanträge oder zur
Überwachung von künftig auch in Österreich in Verkehr gebrachten
GVO-Erzeugnissen ein personeller und sachlicher Mehraufwand entstehen, der in
den Budgets ab den Jahren 2004/2005 bedeckt werden müsste. Dieser Mehraufwand
kann allerdings derzeit nicht seriös abgeschätzt werden.
Durch die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 entstehen für die Länder
zusätzliche Kosten in der Höhe von ca. € 2.340,--/Jahr. Für die Österreichische
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die im Eigentum des
Bundes steht, entstehen zusätzliche Kosten von ca. € 31.096,--/Jahr.
Dem Bund und den
Ländern entstehen durch die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 keine
zusätzlichen Kosten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Richtlinie
2001/18/EG in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG)
Nr. 1830/2003 wird umgesetzt. Für den Lebensmittelbereich sieht das
Gesetzesvorhaben ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund im Hinblick
auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verpflichtet ist.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
1.1
Hauptziel der Gesetzesnovelle ist die vollständige Umsetzung der Richtlinie
2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung (und das Inverkehrbringen)
genetisch veränderter Organismen in die Umwelt. Wesentliche Inhalte dieser die
alte Richtlinie 90/220/EWG ablösenden Richtlinie sind:
- erstmalige Festlegung von einheitlichen
Kriterien für die Risikobewertung bei Freisetzungen und Inverkehrbringen von
GVO unter besonderer Berücksichtigung auch langfristiger und akkumulierter
Umweltauswirkungen
- Befristung der Zulassung auf längstens 10 Jahre
(gilt grundsätzlich auch für Verlängerungen der Zulassung) und Festlegung
konkreter Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte im EU-weiten
Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von GVO
- Überprüfung auch bestehender Zulassungen
- eindeutige Kennzeichnung und Maßnahmen zur
Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit
- Verpflichtende Überwachung (Monitoring) von in
Verkehr gebrachten Produkten
- Registerführung über die Orte der Freisetzungen
und des kommerziellen Anbaus von GVO-Pflanzen zur Erleichterung der Überwachung
- Festlegung spezifischer Anwendungsbestimmungen
in der Genehmigung zum Inverkehrbringen, insbesondere auch unter
Berücksichtigung gegebener ökologischer Bedingungen
- schrittweise Entfernung bedenklicher
Antibiotikaresistenzmarker in GVO-Produkten bis 31. Dezember 2004 (für Freisetzungen
zu Forschungszwecken bis Ende 2008)
- verbesserte Transparenz und
Öffentlichkeitsbeteiligung
Österreich hat im
Februar 2001 anlässlich der Annahme dieser Richtlinie durch den Rat zusammen
mit Frankreich, Italien, Dänemark, Griechenland und Luxemburg, die Erklärung
abgegeben, dass diese Staaten neuen Zulassungen von GVO-Erzeugnissen in Europa
jedenfalls solange nicht zustimmen werden, als nicht zusätzliche diese
Richtlinie ergänzende gemeinschaftsrechtliche Regelungen über die Rückverfolgbarkeit
und die kohärente Kennzeichnung von GVO und allen daraus hergestellten
Erzeugnissen (insbesondere auch zusätzliche Zulassungs- und
Kennzeichnungsvorschriften für gentechnisch veränderte Futtermittel) angenommen
worden sind.
Dieser
„Moratoriumserklärung“ ist etwas später auch Belgien beigetreten.
Im Herbst 2001 hat
die Kommission dem Rat auch zwei entsprechende Verordnungsvorschläge
(Vorschläge über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO und
Verordnung über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel) vorgelegt.
Da die Arbeiten an
diesen beiden Verordnungen in den zuständigen EU-Gremien aber längere Zeit als
geplant in Anspruch nahmen - mit einer Anwendung dieser Verordnungen ist
nunmehr ab 18.April 2004 zu rechnen -, wäre im Hinblick auf das von der
Kommission im Dezember 2002 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren und die
nun eingebrachte Klage die neue Freisetzungsrichtlinie jedenfalls so rasch als
möglich durch die vorliegende Gesetzesnovelle umzusetzen, um so einer
allfälligen Verurteilung durch den EuGH zu entgehen.
Das
Gentechnikgesetz übernimmt daher aus Teil B der Richtlinie alle neuen
Vorschriften über die absichtliche Freisetzung und aus Teil C der Richtlinie
die neuen Vorschriften über das Inverkehrbringen von GVO (bzw. von Erzeugnissen,
die aus GVO bestehen oder solche enthalten).
Für allfällige
Freisetzungsversuche in Österreich werden daher (in Änderung des Teils A des
III. Abschnittes des GTG) auch künftig entsprechende nationale
Genehmigungsverfahren, unter Berücksichtigung der neuen einheitlichen Kriterien
für die umfassende Sicherheitsbewertung Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß
Anhang II der Richtlinie) und zusätzlichen Anforderungen zur Information der
Öffentlichkeit und der Europäischen Kommission abzuwickeln sein, wobei als
sachverständiges Gremium zur Beurteilung der Sicherheitsbewertung weiter der
zuständige wissenschaftliche Ausschuss der Gentechnikkommission heranzuziehen
sein wird. Ebenso wird in Teil B des III. Abschnittes für die EU-weite
Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen von GVO, das Verfahren nach Teil C der
Richtlinie übernommen, welches von der österreichischen Behörde
(Bundesministerium für Gesundheit und Frauen) für den Fall anzuwenden wäre,
sofern ein derartiger Antrag in Österreich gestellt werden wird (was bisher
noch nicht erfolgte).
Ein EU-weit zum
Inverkehrbringen zugelassener GVO unterliegt in jedem Fall daher den nunmehr
erheblich verschärften Vorschriften über die neue umfassende
Sicherheitsbewertung und die Überwachung. Zur Unterstützung der Überwachung
wird gemäß der neuen Richtlinie auch die Führung von öffentlich zugänglichen
Registern über die Orte, an denen GVO-Pflanzen angebaut werden, vorgeschrieben.
Hiefür können – nach einer entsprechenden Einigung zwischen Bund und Ländern –
im Wege der ohnedies beabsichtigten Ausweitung des im Jahr 1998 geschaffenen
„Gentechnikregisters“ (§ 101c) bzw. auf Grund einer
Durchführungsverordnung zum Gentechnikregister (neue Verordnungsermächtigung in
§ 101e Abs. 3) die erforderlichen näheren Regelungen getroffen
werden.
Wenn die am 18.
September 2003 kundgemachte EU-Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über die
Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel ab 18. April 2004
wirksam und damit eine Zulassung solcher GVO-Erzeugnisse unmittelbar durch die
Kommission (unter Befassung der Europäischen Lebensmittelbehörde aber auch der
Mitgliedstaaten) möglich sein wird, ist davon auszugehen, dass Genehmigungen
für das Inverkehrbringen von GVO, die ausschließlich als Lebensmittel oder
Futtermittel verwendet werden, nicht mehr durch die Verfahren der neuen
Freisetzungsrichtlinie (bzw. auch der bisherigen Novel Food Verordnung
258/1997) abgewickelt werden, bzw. dass diese Verfahren zum Teil obsolet
werden. Inwieweit davon auch Verfahren für das Inverkehrbringen solcher GVO zum
Anbau betroffen sein werden, lässt sich derzeit noch nicht absehen.
Die
Freisetzungsrichtlinie und damit auch die entsprechenden Bestimmungen des
Gentechnikgesetzes werden aber auch in weiterer Zukunft für von dieser
Verordnung nicht umfasste GVO bzw. für deren Inverkehrbringen maßgebend sein,
so z.B. für GVO, die für Erzeugnisse im Non Food Bereich bestimmt sind, für
neue pflanzliche Produkte, wie nachwachsende Rohstoffe oder für GVO, die im
Rahmen des Gene-Pharming in Verkehr gebracht werden sollen aber auch für
transgene Tiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen für eine
kommerzielle Nutzung.
1.2. Durch die
vorliegende Gesetzesänderung soll weiters auch auf einige Sachverhalte Bedacht
genommen werden, die mit der bisherigen Gesetzgebung nicht ausreichend erfasst
worden sind. Diesbezüglich vorgesehen sind insbesondere
- Klarstellungen im Zusammenhang mit den
Begriffen „Freisetzung“ und „Inverkehrbringen“
- Anwendung des Vorsorgeprinzips auch auf das
Inverkehrbringen
- Festlegung einer besonderen Sorgfaltspflicht
zur Vermeidung unbeabsichtigter Vermischungen von GVO einschließlich der
Einführung einer Schwellenwertregelung
- Erweiterung des beim Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen geführten „Getechnikregisters“ im Hinblick auf die für
das Inverkehrbringen von GVO relevanten Daten.
- Ergänzung der zivilrechtlichen
Haftungsbestimmungen im Nachbarrecht zur Lösung der Probleme, die sich aus der
„Koexistenz“ zwischen gentechnikfreien und mit GVO arbeitenden
landwirtschaftlichen Betrieben ergeben können.
1.3. Ferner wird
in der Gesetzesnovelle nun ausdrücklich auf die seit kurzem kundgemachten
unmittelbar anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch
veränderte Lebensmittel und Futtermittel, (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit
und Kennzeichnung von GVO und (EG) Nr. 1946/2003 über grenzüberschreitende
Verbringungen von GVO Bezug genommen, die Zuständigkeit für die Vollziehung
dieser Verordnungen festgelegt und eine horizontale Strafbestimmung für einen
Verstoß gegen diese Verordnungen eingeführt. Weitere Regelungen zur Koexistenz,
die über die neu eingeführte Sorgfaltspflicht (neuer § 62c) hinaus für die
Landwirtschaft erforderlich sein könnten, sind in diesem Gesetzentwurf im
Hinblick auf die hiefür mangelnde Bundeskompetenz nicht vorgesehen. Dabei
scheint der Weg, den das Land Kärnten mit seinem Entwurf eines Kärntner
Gentechnik-Vorsorgegesetzes beschritten hat, auch eine EU-konforme Lösung zur
Regelung des Nebeneinanderbestehens eines etwaigen künftigen GVO-Pflanzenanbaus
mit der biologischen und der konventionellen Landwirtschaft darzustellen.
1.4. Die
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und
Futtermittel ist im Rahmen des Lebensmittelgesetzes 1975 zu vollziehen,
soweit nicht der Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes 1999 oder des
Gentechnikgesetzes betroffen ist; die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 über
Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf
Lebensmitteln ist zur Gänze im Rahmen des Lebensmittelgesetzes 1975 zu
vollziehen.
§ 10
Abs. 3 LMG 1975 enthält eine Auflistung derjenigen unmittelbar
anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, bei denen
„Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom
Bundeskanzler durchzuführen sind“.
Es besteht nunmehr
insoweit das Erfordernis einer Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975, als
die beiden EG-Verordnungen, die jeweils ein Antragsverfahren vorsehen, in
§ 10 Abs. 3 LMG 1975 aufzunehmen sind.
Die Novelle
berücksichtigt weiters die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003,
BGBl. I Nr. 17/2003, eingetretene Zuständigkeitsänderung, derzufolge
für Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle das Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen zuständig ist.
Finanzielle
Auswirkungen:
1. Seitens des Bundes könnte zur Administrierung
allfälliger künftiger Freisetzungsanträge oder zur Überwachung von künftig auch
in Österreich in Verkehr gebrachten GVO-Erzeugnissen ein derzeit seriös nicht
abschätzbarer personeller und sachlicher Mehraufwand entstehen, der in den
Budgets ab den Jahren 2004/2005 bedeckt werden müsste. Insbesondere könnten
durch eine erforderlich werdende Beauftragung des Umweltbundesamtes oder
sonstiger sachverständiger Einrichtungen, wie z.B. der Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit (AGES), mit Aufgaben der Überwachung zusätzliche
Kosten entstehen.
2. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003:
Die Einführung der
nachweisunabhängigen Kennzeichnung für Produkte, die aus GVO abgeleitet sind,
und die Absenkung der Kennzeichnungsschwelle auf 0,9% führt zu einer
Erweiterung des Anteils der potenziell kennzeichnungspflichtigen Produkte
am gesamten Lebensmittelangebot. Daraus resultiert ein vermehrter
Kontrollaufwand, da die Zahl der zu ziehenden und zu untersuchenden Proben
entsprechend höher veranschlagt werden muss. Gerechnet wird in diesem
Zusammenhang und bedingt durch Meldungen aus dem Schnellwarn-System,
Medienberichterstattung und Folgen von Betriebsrevisionen mit mindestens 100
zusätzlichen Proben pro Jahr.
a) Zusätzliche Kosten für die Länder:
Es entstehen
zusätzliche Personalkosten im Bereich der Lebensmittelaufsicht (Annahme: 100
weitere Probenziehungen pro Jahr).
Als
Berechnungsgrundlage werden die durchschnittlichen Personalausgaben für Bedienstete
der Verwendungsgruppe B + A2 der Verordnung betreffend Richtlinien für die
Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender
Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999, idF der Verordnung BGBl. II
Nr. 362/2002, herangezogen. Demnach betragen die durchschnittlichen
Gesamtkosten je Bediensteten € 0,52/Minute.
Der
durchschnittliche zusätzliche Zeitaufwand für eine Probenziehung einschließlich
Probenbegleitschreiben und Eintragung in das ALIAS-System wird mit ca. 45
Minuten angenommen.
Daraus ergeben
sich zusätzliche Personalkosten von ca. € 2.340,--/Jahr.
b) Zusätzliche Kosten für die Österreichische
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die im Eigentum des Bundes
steht:
Diese Kosten
fallen auf Grund von zusätzlich erforderlichen GVO-Analysen an (Annahme: 100
zusätzliche Untersuchungen pro Jahr).
Als
Berechnungsgrundlage wird die Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989,
idgF, herangezogen, wobei ein Punkt 1,04 Euro beträgt.
Soja-Analysen
qualitativ: 240
Punkte (€ 249,6)
wenn
positiv:
quantitativ: +
200 Punkte (€ 208,-)
Mais-Analysen
(für 4 Events)
qualitativ: 310
Punkte (€ 322,4)
wenn
positiv:
quantitativ: +
270 Punkte (€ 280,8)
oder wenn Soja
dabei ist (Mais + Soja)
quantitativ +
280 Punkte (€ 291,2)
Unter Zugrundelegung
der oben angeführten Untersuchungskosten ergeben sich bei Annahme einer
Gleichverteilung von Soja- und Maisproben für 50 qualitative Soja-Analysen €
12.480,-- und für 50 qualitative Mais-Analysen € 16.120,--.
Bei einer
angenommenen Beanstandungsrate von ca. 10 % (die durchschnittliche
Beanstandungsrate in den Jahren 2000 bis 2003 betrug zwischen 5 und 10 %)
wären jeweils 5 zusätzliche quantitative Soja- und Mais-Analysen erforderlich.
Das macht € 1.040,-- für Soja-Produkte und € 1.456,-- für Mais-Produkte.
Die Gesamtkosten
der Analytik belaufen sich somit auf ca. € 31.096,--/Jahr.
Kompetenzgrundlage:
Da die Gentechnik
potentiell geeignet ist, die Gesundheit des Menschen sowohl unmittelbar als
auch mittelbar über die Umwelt zu gefährden und solche Gefahren in mehreren
Verwaltungsbereichen auftreten können, ist die Zuständigkeit des Bundes zur
Erlassung dieses Gesetzes gemäß dem Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“
(Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gegeben. Des Weiteren gründet sich
dieser Entwurf auf die Kompetenztatbestände Angelegenheiten des Gewerbes und
der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG), Wasserrecht,
(Art. 10 Abs. 1 Z 10) Hochschulwesen (Art. 14 Abs. 1
B-VG) sowie Luftreinhaltung und Abfallwirtschaft, soweit diese Angelegenheiten
gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG dem Bund zugewiesen sind. Soweit
dieses Gesetzesvorhaben Lebensmittel betrifft ist der Kompetenztatbestand
„Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“ (Art. 10
Abs. 1 Z 12 B-VG) gegeben.
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1
Zu
Art. 1 Z 2:
Hiermit werden die
Zitierungen der einzelnen Bundesministerien an die derzeit geltende
Kompetenzverteilung angepasst.
Zu
Art. 1 Z 3:
Für die Verwendung
von GVO im Rahmen einer somatischen Gentherapie gelten die Bestimmungen des IV.
Abschnittes (§§ 74 bis 79). In Entsprechung des § 78 wäre auch im
Rahmen des Geltungsbereiches eindeutig klarzustellen, dass diese Verwendung von
GVO keine gemäß dem III. Abschnitt genehmigungspflichtige Freisetzung
darstellt.
Zu
Art. 1 Z 4 (§ 3 Z 1):
Im Hinblick auf
die ausdrückliche Bezugnahme auf das Vorsorgeprinzip in der Richtlinie
2001/18/EG wird das Vorsorgeprinzip sowohl beim Freisetzen als auch beim
Inverkehrbringen von GVO zu beachten sein.
Zu
Art. 1 Z 5 (§ 4):
a) In § 4 Z 20 wird die Definition der
Freisetzung geändert um klarzustellen, dass eine absichtliche Freisetzung auch
dann gegeben ist, wenn die Inverkehrbringensgenehmigung den Zweck des
(späteren) generellen Ausbringens in die Umwelt (d.h. insbesondere den Anbau)
nicht umfasst. Das bedeutet (im Gegensatz zur bisherigen diesbezüglich unklaren
Rechtslage), dass sofern eine EU-weite Inverkehrbringensgenehmigung nur für die
Zwecke des Imports oder der Weiterverarbeitung vorliegt, für ein Ausbringen in
die Umwelt in Österreich ein Freisetzungsantrag zu stellen ist. Diese
Definition entspricht auch der Rechtslage im deutschen Gentechnikgesetz.
b) In Z 21 wird die Definition des
„Inverkehrbringens“ genauer an die Definition der RL 2001/18/EG angepasst.
Zu
Art. 1 Z 6 (§ 35):
Der Entfall der
Zitierung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen
entspricht den derzeitigen Zuständigkeiten nach dem Bundesministeriengesetz, da
die Kompetenz für den Arbeitnehmerschutz seit dem Jahr 2000 vom Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen auf den Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit übergegangen ist.
Zu
Art. 1 Z 7 (§ 37 Abs. 2):
In Abs. 2
wird der Katalog der für einen Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung
erforderlichen Informationen entsprechend dem Art. 13 der
RL 2001/18/EG in den wesentlichen Anforderungen zusammengefasst. Die
detaillierten Anforderungen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie werden
in der Durchführungsverordnung gemäß § 38 darzustellen sein (Änderung der
bestehenden Freisetzungsverordnung). Weiters wird in Anpassung an die neue
Freisetzungsrichtlinie als zusätzliches Erfordernis für einen Antrag auf
Genehmigung einer Freisetzung insbesondere die Vorlage einer
Sicherheitsbewertung (entspricht der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Anhang
II der RL 2001/18/EG) vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang wird in
Verbindung mit den neuen § 40 Abs. 3 und § 58 Abs. 4
Z 3 auch die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 betreffend die
spezifische Risikobewertung von für die Sicherheit bedenklichen
Antibiotikaresistenzmarkern und die Einstellung der Verwendung solcher
Markergene bis 31. Dezember 2008 umgesetzt.
Zu
Art. 1 Z 8 (§ 38):
Die
Verordnungsermächtigung betreffend Umfang, Form und Inhalt der
Antragsunterlagen, auf deren Grundlage die bisherige Freisetzungsverordnung
erlassen wurde, soll nunmehr auch ausdrücklich auf GVO Bezug nehmende
Rechtsvorschriften der EU Bedacht nehmen, insbesondere auf die Anhänge II und
III der Richtlinie oder auf sonstige Entscheidungen im Wege der Komitologie
betreffend die Gestaltung des Formblattes im Rahmen des Informationsaustausches
gemäß Art. 11 der Richtlinie.
Weiters ist
vorgesehen, im Rahmen einer auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen
Verordnung, auch die konkreten Erfordernisse der Sicherheitsbewertung
entsprechend den dbgl. ergangenen Leitlinien der Europäischen Kommission
festzulegen.
Zu
Art. 1 Z 9 (§ 39 Abs. 2):
Gemäß Art. 6
Abs. 7 der Richtlinie muss der Auftrag zur materiellen Verbesserung der
Antragsunterlagen auch mit einer Begründung versehen werden.
Zu
Art. 1 Z 10 (§ 39 Abs. 4):
Anstelle der hier
noch zitierten EFTA-Überwachungsbehörde bzw. des Ständigen Ausschusses der
EFTA-Staaten ist die Europäische Kommission zu nennen.
Zu
Art. 1 Z 11 (§ 40):
Abs. 3 dient
in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Z 2 letzter Satz der Umsetzung von
Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie, wonach die Verwendung von
für die Sicherheit bedenklichen Antibiotikaresistenzmarkern bei Freisetzungen
längstens 31. Dezember 2008 einzustellen ist.
Abs. 4 dient
der Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie (Mitteilungspflichten
an die Kommission). Weiters soll – auf entsprechenden Länderwunsch – ein
Freisetzungsbescheid auch dem örtlich zuständigen Bundesland übermittelt
werden.
Abs. 5 sieht
in Umsetzung des Zieles von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie vor, dass
der Öffentlichkeit Informationen über jede Genehmigung einer Freisetzung im
Wege des Internet zugänglich gemacht werden müssen.
Zu
Art. 1 Z 12 (§ 41 Abs. 1):
In Umsetzung des
Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie ist nunmehr auch die Zeitspanne für die
Anhörung in die Hemmung des Fristenlaufes einzurechnen, wobei die
Entscheidungsfrist von 90 Tagen allerdings nur maximal 30 Tage gehemmt werden
darf.
Zu
Art. 1 Z 13 (§ 42):
Wenn mit
Freisetzungen bestimmter GVO in bestimmten Ökosystemen genügend Erfahrungen
gesammelt worden sind, können gemäß Art. 7 der Richtlinie im
Komitologieverfahren auch „differenzierte“ (d.h. vereinfachte) Verfahren im
Hinblick auf Freisetzungsgenehmigungen festgelegt werden, wobei die Kriterien
der Anlage V der Richtlinie zu beachten sind. Die bisherige Verordnungsermächtigung
ist daher an Art. 7 anzupassen. Wesentlich ist, dass ein Mitgliedstaat
trotz einer entsprechenden Entscheidung im EU-Regelungausschuss auch
entscheiden kann, ein derartiges Verfahren nicht anzuwenden („Opting out“).
Eine derartige Entscheidung ist der Kommission ebenso wie eine allfällig
erlassene Verordnung zur Anwendung vereinfachter Verfahren mitzuteilen.
Zu
Art. 1 Z 14 (§ 46):
Diese Änderung des
§ 46 erfolgt in Umsetzung des Art. 10 der Richtlinie 2001/18/EG.
Insbesondere werden die Ergebnisse einer Freisetzung künftig mittels eines EU
weit festzulegenden Formblattes der Behörde mitzuteilen sein, um den
innergemeinschaftlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
und der Europäischen Kommission sicherzustellen.
Zu Art. 1
Z 15 (§ 46a):
Enthält die
Verordnungsermächtigung für die Festlegung dieses Formblattes.
Zu
Art. 1 Z 16 (§ 48) und Z 17 (§ 49):
Im Sinne der von
der neuen Freisetzungsrichtlinie geforderten Transparenz (siehe Art. 8
Abs. 2 der Richtlinie) soll die Bevölkerung auch über nachträgliche
Sicherheitsmaßnahmen sowie allfällige Maßnahmen bei Unfällen im Wege des
Internet unterrichtet werden. Zusätzlich ist bei Unfällen auch das örtlich
zuständige Bundesland zu benachrichtigen.
Zu
Art. 1 Z 18 (§ 54 Abs. 3 und 4):
Gemäß dem neuen
Abs. 3 Z 2 wird für die Normadressaten klargestellt, dass für aus GVO
bestehende Erzeugnisse, die ausschließlich zur Verwendung als Lebensmittel oder
Futtermittel bestimmt sind und deren Zulassung auf Grund der neuen Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
erteilt wird, eine Genehmigung gemäß dem Gentechnikgesetz nicht erforderlich
ist und daher die übrigen Bestimmungen des III. Abschnittes hinsichtlich des
Inverkehrbringens solcher Erzeugnisse keine Anwendung finden. Davon unberührt
bleiben soll aber die neugeschaffene besondere Sorgfaltspflicht gemäß
§ 62c zur Vermeidung der Vermischung von Erzeugnissen (§ 54
Abs. 1) mit Waren, die bestimmungsgemäß keine GVO enthalten dürfen. Ebenso
sollte das bei der Behörde zu führende Gentechnikregister auch Erzeugnisse
erfassen, die allenfalls in Zukunft gemäß der neuen Verordnung (EG)
Nr. 1829 /2003 zugelassen werden.
In Abs. 4 ist
die Bezugnahme auf die Genehmigung durch Behörden anderer EWR-Staaten durch die
Bezugnahme auf die Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu
ergänzen. Gleichgestellt einer österreichischen Genehmigung sind somit alle
Genehmigungen, die von den zuständigen Behörden dieser Staaten in Anwendung der
Richtlinie 90/220/EWG oder der Richtlinie 2001/18/EG erteilt worden sind.
Zu
Art. 1 Z 19 (§ 55 Abs. 2):
Wird in Österreich
ein Antrag auf Inverkehrbringen eines GVO-Erzeugnisses in der Europäischen
Union gestellt, so sind diesem Antrag sowohl die für eine Freisetzung erforderlichen
Angaben gemäß Anhang III der Richtlinie, als auch die in Art. 13 und
Anhang IV der Richtlinie geforderten zusätzlichen Informationen für das
Inverkehrbringen vorzulegen, sowie die auf diesen Angaben beruhende
Sicherheitsbewertung gemäß Anhang II der Richtlinie.
§ 55
Abs. 2 fasst die für einen solchen Antrag erforderlichen Angaben und
Unterlagen in einem Absatz zusammen. Das zusätzlich erforderliche Formblatt für die Zusammenfassung des
Antrages, das im Komitologieverfahren gemäß Art. 30 der Richtlinie
beschlossen wird, soll durch Verordnung auf Grund des § 56 Abs. 1
kundgemacht werden.
Zu
Art. 1 Z 20 (§ 55 Abs. 5):
Die Möglichkeit
der Behörde, bei erwiesener Unbedenklichkeit eines Erzeugnisses auf Verlangen
des Antragstellers auf bestimmte die Sicherheit betreffende Antragsunterlagen
zu verzichten, dient der Umsetzung der diesbezüglichen Bestimmung in
Art. 13 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie.
Zu
Art. 1 Z 21 (§ 56):
Die in Abs. 1
festgelegte Verordnungsermächtigung zur Durchführung des § 55 entspricht
hinsichtlich der Antragsunterlagen grundsätzlich der bereits bestehenden
Ermächtigung. Die in den bisherigen Z 1 bis 3 enthaltene Ermächtigung zur
Festlegung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu stellenden
Anforderungen und Methoden für bestimmte Kriterien ist nunmehr in Z 2 der
Verordnungsermächtigung mitumfasst, um so erforderlichenfalls zu allen im
Rahmen der Risikobewertung zu erhebenden Parametern auch die – insbesondere
auch auf EU-Ebene erarbeiteten – Erhebungsmethoden festlegen zu können.
Weiters sind im
Rahmen einer solchen Durchführungsverordnung erforderlichenfalls auch nähere
Konkretisierungen zu der von der Europäischen Union vorgegebenen
Sicherheitsbewertung im Hinblick auf zum Inverkehrbringen beantragte
Erzeugnisse festzulegen. Hinsichtlich der Erstellung und Durchführung des
ebenfalls vorzulegenden Überwachungsplanes wird auf die §§ 58c und 58d
hingewiesen.
Abs. 2 dient
zur Umsetzung des Art. 16 der Richtlinie, wonach im Komitologieverfahren
über eine Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates für
bestimmte Arbeiten von GVO von Art. 13 der Richtlinie abweichende
Bestimmungen über die Kriterien und Informationsanforderungen festgelegt werden
können, wenn mit vergleichbaren GVO genügend Erfahrungen gesammelt worden sind
und ein hohes Sicherheitsniveau für Gesundheit und Umwelt gewährleistet bleibt.
Zu
Art. 1 Z 22 (§ 58):
Hiermit wird das
bisherige Verfahren unter Einbindung der EU-Kommission und der anderen
Mitgliedstaaten an die Art. 14, 15 und 18 der Richtlinie angepasst, wobei
sich an den Grundsätzen des Verfahrens nicht Wesentliches ändert. Anstelle der
„befürwortenden Stellungnahme“ tritt nunmehr der (positive) Bewertungsbericht
der Behörde, der nach den Grundsätzen des Anhanges VI der Richtlinie und unter
Befassung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der
Gentechnikkommission zu erstellen und samt allen Antragsunterlagen sowie den
von der Behörde für erforderlich gehaltenen Zulassungsbedingungen der
Kommission zur Auslösung des gemeinschaftlichen Entscheidungsverfahrens zu
übermitteln sein wird. Die Behörde ist an die aus diesem Verfahren
hervorgegangenen Entscheidungen der Kommission (oder des Rates) gebunden.
Gelangt die Behörde auf Grundlage eines negativen Bewertungsberichtes zur
Auffassung, dass das Erzeugnis nicht in den Verkehr gebracht werden soll, so
kann sie (wie bisher) ohne weitere Einbindung der anderen Mitgliedstaaten das
Inverkehrbringen untersagen bzw. nicht genehmigen. Der negative
Bewertungsbericht ist allerdings innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Entscheidungsfrist
von 90 Tagen der Kommission zur Kenntnis zu bringen.
Der letzte Satz in
Abs. 4 Z 3 dient darüber hinaus ebenfalls der Umsetzung von
Art. 4 der Richtlinie bezüglich der Einstellung der Verwendung von für die
Sicherheit bedenklichen Antibiotikaresistenzmarkern in Erzeugnissen bis 31.
Dezember 2004.
Zu
Art. 1 Z 23 (neue §§ 58a bis 58e):
Zu
§ 58a:
Der neue
§ 58a fasst nunmehr alle wesentlichen Elemente zusammen, die ein
Genehmigungsbescheid der Behörde zu enthalten hat und verbindet die bisherigen
Anforderungen des § 58 Abs. 6 mit den in Art. 19 der Richtlinie
vorgeschriebenen besonderen Anforderungen für den Inhalt der Genehmigung
(insbesondere Befristung der Zulassung auf maximal 10 Jahre, Anwendungsbereich,
Kennzeichnung und Bedingungen für die Verwendung, Überwachungsplan etc.)
Hinsichtlich der
Verwendung der Kennzeichnungsvorschrift „Dieses Produkt enthält genetisch
veränderte Organismen“ wird auf die Erläuterungen zu § 62 hingewiesen.
Im Sinne der
Transparenz soll die Behörde auch die Öffentlichkeit über jede Genehmigung im
Wege des Internet in Kenntnis setzen. Insbesondere wäre auch ein allfälliger
Genehmigungsbescheid im Internet zugänglich zu machen, da mit einem solchen
Bescheid auch eine über den Zulassungsinhaber hinauswirkende Erlaubnis zum
Inverkehrbringen in der Union erteilt wird und damit auch Auswirkungen für
Dritte verbunden sein können, dies unbeschadet der Verantwortlichkeit des
Zulassungsinhabers für die Einhaltung allfälliger im Bescheid enthaltenen
Auflagen und Bedingungen.
Zu
§ 58b:
Der neue
§ 58b dient der Umsetzung des in Art. 17 der Richtlinie vorgesehenen
Verfahrens für die allfällige Erneuerung einer Genehmigung durch die Behörde
nach Ablauf der ersten Zulassungsfrist.
Zu
§ 58c:
§ 58c dient
insbesondere der Umsetzung von Art. 20 der Richtlinie betreffend die
Überwachung und legt dementsprechend die Hauptverantwortung des
Genehmigungsinhabers für die Durchführung des im Genehmigungsbescheid
vorzuschreibenden Überwachungsplans fest.
Weiters ist im
Sinne der Richtlinie der Genehmigungsinhaber bei Vorliegen neuer Informationen
über mögliche Gefahren für die Sicherheit auch für die von seiner Seite zu
ergreifenden notwendigen Maßnahmen verantwortlich.
Im Sinne der von
der Richtlinie geforderten Transparenz sind die der Behörde mitgeteilten
Ergebnisse der Überwachung auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Kontrolle der
Einhaltung des Überwachungsplanes obliegt grundsätzlich der Behörde, die dabei
auch externe Sachverständige oder sachverständige Einrichtungen heranziehen
kann. Dabei könnte es auch angezeigt sein, sich der einschlägigen Expertise des
Umweltbundesamtes oder auch der Österreichischen Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH zu bedienen, soweit deren Aufgabenbereich betroffen
ist. Im Hinblick auf den für GVO auch im Umweltkontrollgesetz festgelegten
Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes wird für Aufgaben des Umweltmonitorings
insbesondere die Umweltbundesamt GmbH. in Anspruch zu nehmen sein.
Zu
§ 58d:
Enthält eine
Verordnungsermächtigung zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Erstellung
und Durchführung des Überwachungsplanes.
Zu
§ 58e:
§ 58e
entspricht dem in Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen
Verfahren für den Fall, dass nach der Genehmigung die Behörde auf Grund neuer
Informationen zur Sicherheitsbewertung zur Auffassung gelangt, dass die
Bedingungen und Auflagen für die Genehmigung geändert oder die Genehmigung
aufgehoben werden sollte.
Zu
Art. 1 Z 24 (§ 59)
Im Zusammenhang
mit der Änderung der Definition „Freisetzung“ (§ 4 Z 20) ist auch
§ 59 zu ändern, um klarzustellen, dass für in Verkehr gebrachte
Erzeugnisse, deren Genehmigung zB. nicht den Anbau, sondern nur den Import oder
die Weiterverarbeitung umfasst, bei einem beabsichtigten Ausbringen dieses
Erzeugnisses in die Umwelt eine weitere Genehmigung, sei es eine EU-weite
Inverkehrbringensgenehmigung auch für das Ausbringen in die Umwelt (z.B. Anbau)
oder eine nationale Freisetzungsgenehmigung erforderlich sein kann.
Zu
Art. 1 Z 25 (§ 60):
Diese Bestimmung
enthält eine an Art. 23 der Richtlinie 2001/18/EG orientierte neue
Formulierung für die Umsetzung der Schutzklausel für nationale Verbots- oder
Beschränkungsmaßnahmen.
Zu
Art. 1 Z 26 (§ 62):
In Abs. 1
wird die bisherige Kennzeichnungsregelung an die Richtlinie und insbesondere
deren Anhang IV angepasst.
Durch den Hinweis
auf § 58a Abs. 1 Z 6 wird klargestellt, dass in allen
Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, die Worte „Dieses
Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ in der Kennzeichnung
aufscheinen müssen (dies unbeschadet spezifischerer Kennzeichnungsregelungen
für Lebens- oder Futtermittel). Da sowohl die Verordnungen (EG) Nr.1829/2003
und (EG) Nr.1830/2003 als auch die deutsche Übersetzung der Richtlinie
2001/18/EG und das deutsche Durchführungsgesetz zur Richtlinie ( in seinem
Entwurf) die Worte „genetisch verändert“ anstatt „gentechnisch verändert“ für
diese Kennzeichnungsvorschrift verwenden, wäre hier auch im GTG dieser von der
Richtlinie 2001/18/EG vorgeschriebene Terminus im Sinne einer einheitlichen
europäischen Kennzeichnungsregelung beibehalten.
Abs. 2 ändert
die bisherige Verordnungsermächtigung des geltenden § 62 Abs. 4, um
auch weitere Änderungen im einschlägigen Gemeinschaftsrecht rasch berücksichtigen
zu können.
Der bisherige
Abs. 3 kann entfallen, da entsprechende Ausnahmen von der
Kennzeichnungspflicht in der Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II
59/1998, so wie bisher auch auf Grund der Ermächtigung des Abs. 2
festgelegt werden können.
Zu
Art. 1 Z 27:
Zu
§§ 62a und 62b:
Gemäß Art. 26
der Richtlinie sind auch
Kennzeichnungsvorschriften für GVO, die für andere Zwecke als dem
Inverkehrbringen (insbesondere für Arbeiten im geschlossenen System und für
Freisetzungsversuche bereitgestellt werden) vorgesehen. Demnach sind auch
solche GVO oder Erzeugnisse, die aus GVO bestehen, mit dem deutlichen Hinweis,
dass dieses Produkt GVO enthält, zu kennzeichnen. Durchführungsvorschriften
dazu sollen im Komitologieverfahren gemäß Art. 30 Abs. 2 der
Richtlinie bzw. im Verordnungswege festgelegt werden.
Zu
§ 62c:
Zu
Abs. 1:
Das Problem
unbeabsichtigter Vermischungen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder
solche enthalten, spielt auch im Zusammenhang mit der Rückverfolgbarkeit eine
große Rolle. Es ist daher geboten, auch eine besondere Sorgfaltspflicht für
alle Vertreiber oder Verwender von solchen Erzeugnissen, die ja auch als
GVO-Erzeugnisse zu kennzeichnen sind, zu statuieren, um Vermischungen von
solchen Erzeugnissen mit Erzeugnissen, die bestimmungsgemäß keine GVO enthalten
dürfen (zB. Produkte der biologischen Landwirtschaft) hintanzuhalten.
Insbesondere kann damit auch die Pflicht zu entsprechenden Instruktionen an die
Abnehmer von GVO-Erzeugnissen verbunden sein.
Ein Verstoß gegen
diese Sorgfaltspflicht wird zwar nicht unter Strafe gestellt. Er könnte aber
in Fragen der Haftung für
allfällige durch GVO verursachte Schäden im Sinne einer Umkehr der Beweislast
geltend gemacht werden.
Zu
Abs. 2:
Um dem Problem
unbeabsichtigter Vermischungen von konventionellem Saatgut mit GVO zu begegnen,
wurde in der Saatgut-Gentechnik-Verordnung BGBL.II Nr. 478/2001 eine
spezifische Regelung eingeführt, wonach derartige Verunreinigungen
grundsätzlich nicht enthalten sein dürfen und bei der Nachkontrolle ein Bestimmungsgrenzwert
von 0,1 % toleriert wird. Dieser sich an der derzeitigen routinemäßigen
Nachweisgrenze orientierende strenge Schwellenwert gilt derzeit auch für den
Biolandbau.
Es erscheint somit
gerechtfertigt, diesen Bestimmungsgrenzwert auch als generellen Schwellenwert
für in der EU bzw. im EWR nicht zugelassene GVO festzulegen, bei denen nach dem
derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik die Vorschriften des
Gentechnikgesetzes über das Inverkehrbringen von GVO-Erzeugnissen (Genehmigung,
Kennzeichnung, Überwachung, etc.) keine Anwendung finden sollten.
Zu
Abs. 3:
Im Rahmen der
Verordnung (EG) Nr. 1829/2001 über genetisch veränderte Lebens- und
Futtermittel wurde ein neuer Art. 12a in die RL 2001/18/EG eingefügt,
in welchem Übergangsmaßnahmen für das unbeabsichtigte oder technisch
unvermeidbare Vorhandensein von Spuren von GVO in anderen Produkten festgelegt
werden. Für in der EU noch nicht zugelassene aber im bisherigen
Zulassungsverfahren von einem wissenschaftlichen Ausschuss der Gemeinschaft oder
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bereits positiv bewertete
GVO wurde ein Toleranzwert von 0,5 % festgelegt. Abs. 3 setzt diese
Schwellenwertregelung somit auch für alle entsprechenden Ausgangsmaterialien,
die noch nicht Lebens- oder Futtermittel sind, aber unmittelbar für diese
Verwendung oder für die Verarbeitung bestimmt sind, im Rahmen des
Gentechnikrechtes um. Saatgut ist von dieser Schwellenwertregelung nicht
erfasst.
Diese Regelung
gilt entsprechend Art. 12a Abs. 1 der RL 2001/18/EG für eine
Übergangszeit von drei Jahren ab dem Geltungsbeginn der VO (EG)
Nr. 1829/2003, somit bis 18. April 2007.
Zu
Abs. 4:
In Analogie zu dem
in der VO (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Schwellenwert von 0,9 %
Anteil von zugelassenen GVO in anderen Lebens- oder Futtermitteln wurde im Wege
der VO (EG) Nr. 1830/2003 dem Art. 21 der RL 2001/18/EG ein
neuer Abs. 3 angefügt, wonach dieser Schwellenwert auch für alle sonstigen
Produkte, die zur unmittelbaren Verarbeitung (insbesondere für sonstige
industrielle Zwecke) bestimmt sind und somit bis zu diesem Anteil eines bereits
gemeinschaftsrechtlich zugelassenen GVO in solchen Produkten eine Kennzeichnung
als GVO nicht erforderlich ist.
Zu
Abs. 6:
Enthält eine
Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur
allfällig erforderlichen Umsetzung von bindenden Komitologiebeschlüssen
betreffend eine Änderung oder Herabsetzung der derzeitigen Schwellenwerte.
Zu
Abs. 7:
Die Analysen zur
Feststellung einer Überschreitung des Schwellenwertes und Probenahmen müssen
entweder nach veröffentlichten einschlägigen Normen oder gegebenenfalls durch
Methoden erfolgen, die durch das Gemeinschaftliche Referenzlabor (Art. 32
der EG Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebens- und
Futtermittel) validiert worden sind.
Für Untersuchungen
von Saatgut werden die Prüfungsvorschriften für Saatgut (Methoden gemäß
§ 5 Saatgutgesetz) anzuwenden sein.
Zu
Art. I Z 28 (neue §§ 79k bis 79m):
Zu
§ 79k:
Die §§ 79k
bis 79m sehen einige ergänzende Regelungen zur Lösung der Probleme vor, die
sich aus der „Koexistenz“ zwischen gentechnikfreien und mit GVO arbeitenden
landwirtschaftlichen Betrieben ergeben. Die Bestimmungen bauen auf den
allgemeinen nachbarrechtlichen Standards der §§ 364 Abs 2 und 364a ABGB
auf (siehe dazu Kerschner/E. Wagner, Koexistenz zwischen Gentechnik,
Landwirtschaft und Natur [2003] 135 ff). Sie sollen einen angemessenen und den
allgemeinen Wertungen im Nachbarrecht entsprechenden Ausgleich zwischen
Grundeigentümern und sonst Nutzungsberechtigten, die gentechnikfrei produzieren
wollen, und ihren Nachbarn, die zulässigerweise gentechnisch veränderte
Produkte verwenden wollen, herbeiführen. Weiter gehende und auf anderen
Grundlagen beruhende Ansprüche werden dadurch nicht berührt (§ 79k Abs. 5). Das
gilt etwa für die Ansprüche von Grundbesitzern, die ihre Liegenschaft nicht
landwirtschaftlich nutzen. Solche Ansprüche sind nach den allgemeinen Regeln
der §§ 364 und 364a ABGB zu beurteilen. Das gilt aber auch für die Gefährdungshaftungsregeln
der §§ 79a ff. für Arbeiten im Labor mit und die Freisetzung von GVO.
§ 79k
Abs. 1 räumt dem Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks
einen Unterlassungsanspruch gegen Immissionen ein, die vom Grundstück eines Nachbarn,
der Erzeugnisse im Sinn des § 54 Abs. 1 anbaut und zur Registrierung nach §
101c Abs. 2 verpflichtet ist, ausgehen. Ein solcher Unterlassungsanspruch steht
auch dem sonst Nutzungsberechtigten zu, etwa einem dinglich Berechtigten oder
einem Grundstückspächter. Das entspricht der Rechtslage im allgemeinen
Nachbarrecht (vgl. OGH SZ 55/172; SZ 62/204 uva), soll hier aber zur
Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich gesagt werden.
Der
Unterlassungsanspruch geht gegen den Nachbarn, auf dessen Grundstück die
Erzeugnisse im Sinn des § 54 Abs. 1 angebaut werden und der zur Registrierung
nach § 101c Abs. 2 verpflichtet ist. Das kann der Eigentümer dieses Grundstücks
sein, aber auch eine dritte Person, die das Grundstück aufgrund eines
Rechtsverhältnisses zum Eigentümer benützt und durch ihre Vorkehrungen die
Einwirkungen verursacht hat, etwa ein Grundstückspächter. Insoweit entspricht
die vorgesehene Regelung ebenfalls allgemeinen nachbarrechtlichen Grundsätzen
(vgl. OGH SZ 67/131). Die betreffenden Grundstücke müssen aber nicht
unmittelbar aneinander angrenzen (vgl. OGH SZ 69/220).
Der Anspruch nach
Abs. 1 geht auf die Untersagung von Beeinträchtigungen eines
landwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch den Anbau von Erzeugnissen, die
aus GVO bestehen oder solche enthalten. Dabei ist es unerheblich, ob auf dem
benachbarten Grundstück Erzeugnisse angebaut werden, deren Inverkehrbringen von
der Behörde im Sinn des § 54 Abs. 1 genehmigt wurde, oder ob Erzeugnisse angebaut
werden, bei denen dies nicht der Fall ist. Der Unterlassungsanspruch
umfasst die Beinträchtigung des
Grundstücks des Anspruchsberechtigten oder der Erzeugnisse dieser Liegenschaft
durch GVO, etwa durch den Pollenflug gentechnisch veränderter Pflanzen, durch
das Herüberwachsen ihrer Wurzeln und Triebe, durch den Austritt gentechnisch
veränderter Stoffe oder durch sonstige Einträge von GVO auf das betroffene
Grundstück. Als Quellen solcher Einwirkungen werden insbesondere Saat- und
Pflanzgut, das aus GVO besteht oder solche enthält, die daraus gewachsenen
Pflanzen sowie Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel, die aus GVO bestehen
oder solche enthalten, in Betracht kommen. Der Ausdruck „anbaut“ ist weit zu
verstehen, er umfasst beispielsweise nicht nur Einwirkungen, die unmittelbar
aus der Aussaat oder der Pflanzung von GVO-hältigen Saat- oder Pflanzgut
resultieren. Vielmehr sind auch Einwirkungen umfasst, die während der
Wachstumsperiode, der Ernte oder noch später eintreten. Unberührt bleibt im
Übrigen der Anspruch des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten,
gegen eine unmittelbare Zuleitung fester Stoffe (etwa das Eindringen
gentechnisch beeinträchtigten Erdreichs) vorzugehen (vgl. § 364
Abs. 2 letzter Satz ABGB in Verbindung mit § 79k Abs. 5).
Dem Eigentümer
oder Nutzungsberechtigten des betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücks
kommt ein Unterlassungsanspruch nach § 79k Abs. 1 nur dann zu, wenn
die Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß
überschreitet. Diese Einschränkung ist ebenfalls im Verständnis des § 364
Abs. 2 ABGB auszulegen. Es kommt damit also nicht etwa auf die
Gegebenheiten in der jeweiligen Ortschaft an, sondern in der Regel auf die
jeweilige nähere Umgebung. Aber auch eine über weitere Strecken verursachte
Beeinträchtigung kann ausnahmsweise den örtlichen Gegebenheiten widersprechen.
Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass die Einwirkung wesentlich
ist. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach § 79k Abs. 1 zweiter
Satz jedenfalls dann vor, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte
die Erzeugnisse des Grundstücks überhaupt nicht oder nicht wie von ihm
beabsichtigt in den Verkehr bringen kann. So steht beispielsweise einem
„Bio-Bauern“ der Unterlassungsanspruch dann zu, wenn er entgegen seinen
Intentionen die Ernte nicht mehr nach den für ihn maßgeblichen Anforderungen an
den biologischen Landbau veräußern kann, weil die Erzeugnisse die
entsprechenden Schwellenwerte überschreiten. Gleiches gilt aber auch in dem
Fall, dass ein Landwirt zwar nicht biologisch, aber doch gentechnikfrei produzieren
will, die Beeinträchtigung der Erzeugnisse aber den für diese Produktionsart
maßgeblichen Schwellenwert überschreitet. Darüber hinaus kann ein
Grundstückseigentümer oder Nutzungsbeeinträchtigter aber auch andere
Einwirkungen untersagen, etwa eine Beeinträchtigung des Grundstücks selbst,
sofern diese wesentlich ist.
Neben dem
Unterlassungsanspruch soll dem Eigentümer und dem sonst Nutzungsberechtigten
nach § 79k Abs. 2 auch Anspruch auf Entschädigung für den Ersatz des
durch die Einwirkungen verursachten Schadens zustehen. Dieser
Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass dem Grundstückseigentümer oder
Nutzungsberechtigten durch eine Einwirkung, die das nach den örtlichen
Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die Benützung des Grundstücks
wesentlich beeinträchtigt hat, ein
Schaden zugefügt worden ist. Der Anspruch bildet einen Fall der
Eingriffshaftung, er entspricht dem Vorbild des § 364a ABGB und ist daher
von einem Verschulden des Nachbarn unabhängig. Anders als § 364a ABGB
erfordert es § 79k Abs. 2 aber nicht, dass die Einwirkung auf eine
behördlich bewilligte Anlage oder Tätigkeit zurückgeht. Damit trägt die
Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Verwendung zugelassener GVO aufgrund
der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Allgemeinen eben keiner besonderen
behördlichen Genehmigung bedarf. Eine Unterlassungsklage wird auch vielfach zu
spät kommen, weil die Einwirkung in der Regel auf eine einmalige und für den
betroffenen Grundstückeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht vorhersehbare
Einleitung zurückgehen wird. In vergleichbaren Fällen räumt ein Teil der
Rechtsprechung dem betroffenen Grundstückseigentümer oder sonst
Nutzungsberechtigten in analoger Anwendung des § 364a ABGB einen
Entschädigungsanspruch ein (vgl. OGH SZ 66/147 ua; anders freilich RdU
1999/177, 108 mit Anm. Kerschner). Diese Judikatur soll hier für die
spezielle Problematik der „Koexistenz“ gentechnikfreier Landwirtschaft mit
Betrieben, die GVO anbauen, zur Vermeidung allfälliger Zweifelsfragen festgeschrieben
werden. Eine uferlose Ausuferung des nachbarschaftlichen Schadenersatzrechts
ist damit nicht verbunden, zumal für den Anbau von GVO oder von Produkten, die
GVO enthalten, ohnehin strenge, am „Vorsorgeprinzip“ orientierte Vorschriften
gelten, die den Eintritt von Schäden von vornherein tunlichst vermeiden sollen.
In manchen Ländern, etwa in Kärnten, sind darüber hinaus für die Verwendung von
GVO in der Landwirtschaft Regelungen geplant, die im Ergebnis mit einer
behördlichen Genehmigung im Verständnis des § 364a ABGB durchaus
vergleichbar sind.
Der Anspruch nach
§ 79k Abs. 2 umfasst den Ersatz des dem Grundstückseigentümer oder
sonst Nutzungsberechtigten aufgrund der Einwirkung im Sinn des Abs. 1
entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns. Im Besonderen
kann der Geschädigte den Ertragsausfall, den er aufgrund der Beeinträchtigung
der Erzeugnisse erleidet, geltend machen, sei es, dass er beispielsweise die
Ernte vernichten muss, sei es, dass er für sie wegen dieser Beeinträchtigung
nur einen geringeren Preis erzielt. Ferner hat der Geschädigte Anspruch auf
Ersatz der Kosten der Wiederherstellung. Wenn die Einwirkung zugleich eine
wesentliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 101a) darstellt, gebührt dem
Geschädigten unter den Voraussetzungen des § 79b auch dann der Ersatz der
Kosten der Wiederherstellung, wenn diese den Wert des beeinträchtigten
Grundstücks übersteigen. Letztlich umfasst der Ersatzanspruch auch den Ersatz
der Schäden, die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch eine
Einwirkung im Sinn des § 79k Abs. 1
resultieren.
§ 79k
Abs. 3 regelt den Fall, dass eine Einwirkung im Sinn des Abs. 1 von
mehreren Nachbarn verursacht worden ist. Dann sollen die einzelnen Nachbarn nur
für den ihnen zurechenbaren Anteil am Schaden haften. Wenn sich diese Anteile
aber nicht feststellen lassen, haften sie zur ungeteilten Hand. Das entspricht
der allgemeinen Regelung des § 1302 ABGB und soll hier auch für den
nachbarrechtlichen Anspruch nach § 79k Abs. 2 klargestellt werden.
§ 79k Abs. 4 sieht
eine klare Haftungsregelung zugunsten des Eigentümers oder sonst
Nutzungsberechtigten des beeinträchtigten Grundstücks vor. Vielfach wird diesem
der exakte Nachweis der Kausalität eines bestimmten Verhaltens des Nachbarn
schwer fallen, zumal er in dessen Verhältnisse und die betrieblichen
Zusammenhänge unter Umständen kaum Einblick hat. Der Nachbar ist insoweit näher
am Beweis.. Er hat glaubhaft darzutun, dass ein bestimmtes Verhalten seines
Nachbarn nach den Umständen des Einzelfalls allgemein geeignet war, die
Beeinträchtigung des von ihm landwirtschaftlich genutzten Grundstücks
herbeizuführen. Die Ursächlichkeit dieser Tätigkeit oder Unterlassung wird dann
vermutet. Dem Nachbarn steht es aber frei, diese Vermutung zu widerlegen, indem
er es als wahrscheinlich dartut, dass die Einwirkung nicht aus seinem Verhalten
herrührt. Dann obliegt der Beweis wieder dem beeinträchtigten
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten.
Zu
§ 79l:
§ 79l sieht eine
kollisionsrechtliche Regelung vor. Wenn ein in Österreich gelegenes und
landwirtschaftlich genutztes Grundstück durch den im Ausland erfolgten Anbau
von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, beeinträchtigt
wird, sollen die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche nach § 79k beurteilt
werden. Wenn dies der Fall ist, ist der gesamte Anspruch im sachlichen
Anwendungsbereich des Deliktstatuts im Sinn des § 48 IPRG nach materiellem
österreichischem Recht zu beurteilen.
Zu
§ 79m:
Die in den §§ 79k
ff. vorgesehenen Regelungen sollen – wie schon erwähnt – die aus der Koexistenz
zwischen der ökologischen und konventionellen Landwirtschaft einerseits und
gentechnisch operierenden Betrieben andererseits resultierenden Zweifelsfragen
und Probleme lösen. Sie sollen aber nicht zu einer Prozessflut zwischen den
Landwirten führen. Aus dieser Erwägung sieht § 79m vor, dass vor der Einbringung
einer auf die Bestimmungen des § 79k Abs. 1 und 2 gestützten Klage eine
außergerichtliche Streitbeilegung nach dem Vorbild des Art. III des
Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 91/2003, versucht werden muss.
Im vorliegenden Zusammenhang ist es sinnvoll und zweckmäßig, den
Landwirtschaftskammern ausdrücklich die Befugnis einzuräumen,
Schlichtungsstellen zur Verfügung zu stellen.
Zu
Art. 1 Z 29 (neuer § 81 Abs. 1 Z 1):
Die Bestimmung
über die Vertreter der Bundesministerien in der Gentechnikkommission wird zur
Klarstellung auch ausdrücklich an den derzeitigen Stand des
Bundesministeriengesetzes angepasst.
Zu
Art. 1 Z 30 (§ 100):
Abs. 1
berücksichtigt ebenfalls die Anpassung des bisherigen § 100 an das
geltende Bundesministeriengesetz.
Bisher war die
Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung eines
Verwaltungsstrafverfahrens bzw. für Beschlagnahmen und Verfall weder aus
§ 100 noch aus § 109 klar ersichtlich. Der neue § 100
Abs. 2 dient der entsprechenden Klarstellung.
In Bezug auf
nationale Freisetzungsanträge gemäß Teil B der RL 2001/18/EG ist bereits
jetzt eine ausdrückliche Mitwirkung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Beurteilung möglicher
Auswirkungen auf die Umwelt vorgesehen. Zur Wahrnehmung der Kompetenzen dieses
Ressorts betreffend die Angelegenheiten des Umweltschutzes und des landwirtschaftlichen
Betriebsmittelwesens (Saatgut, Futtermittel, Düngemittel, etc.) soll gemäß dem
neuen Abs. 3 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft auch
ausdrücklich in alle gemeinschaftsrechtlichen Verfahren (Teil B und C) der
RL 2001/18/EG sowie der neuen Verordnung (EG) Nr. 1829 über genetisch
veränderte Lebens- und Futtermittel eingebunden werden. Davon unberührt bleibt
die bereits bisher geübte Praxis, auch andere Ressorts und Dienststellen zwecks
Erstellung einer koordinierten Position zu neuen Zulassungsentscheidungen zu
befassen, sowie die Befassung der Gentechnikkommission und ihrer
wissenschaftlichen Ausschüsse.
Zu
Art. 1 Z 31 (neuer § 100a):
Mit dieser
Bestimmung soll klargestellt werden, welche Behörden für die Vollziehung der
neuen unmittelbar anwendbaren EG Verordnungen, die das gemeinschaftliche
Regelungsregime betreffend GVO nach der Richtlinie 2001/18/EG komplettieren,
zuständig sind. Es handelt sich dabei um folgende EU-Verordnungen.
1. Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 vom 15. Juli
2003 über grenzüberschreitende Verbringungen von GVO:
Diese Verordnung
zur Durchführung des Cartagena Protokolles über die biologische Sicherheit
sieht für Exporteure von GVO, die für eine Freisetzung in die Umwelt ausserhalb
der Europäischen Union bestimmt sind, die Einholung der Zustimmung des
Importlandes in Form einer entsprechenden „Anmeldung“ bei der zuständigen
Behörde des Importlandes an. Bei Exporten von GVO, die zur unmittelbaren
Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind und die in der EU
nicht zugelassen sind, ist ebenfalls die vorherige Zustimmung einzuholen bzw.
ein allfällig erforderliches Bewilligungsverfahren im Importland abzuwarten.
Weiters werden - in Entsprechung des Cartagena Protokolles – die notwendigen
Angaben festgelegt, die den Ausfuhrsendungen von GVO für deren mögliche
Identifizierung und sichere Handhabung beizufügen sind. Unter Exporten sind
Ausfuhren in Drittstaaten außerhalb der Union zu verstehen.
Diese Verordnung
soll im Rahmen des Gentechnikgesetzes vollzogen werden; die gemäß Art. 4
und 6 der Verordnung vorgesehenen „Exportanmeldungen“ werden somit in Kopie dem
Bundesminister für Gesundheit und Frauen (für den Wissenschaftsbereich dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur) als zuständiger Behörde
zur Kenntnis zu bringen sein. Nationale Kontaktstelle zum BCH (Informationsstelle
für Biologische Sicherheit) in Montreal soll wie bisher das Umweltbundesamt
sein.
2. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über
genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel:
Diese Verordnung
sieht ein im wesentlichen zentralisiertes neues Zulassungsverfahren für alle
GVO, die zur Verwendung als Lebensmittel und Futtermittel bestimmt sind, sowie
für Lebensmittel und Futtermittel, die aus GVO hergestellt werden, vor und
ersetzt somit in Bezug auf gentechnisch veränderte Lebensmittel die bisherige
EG-Verordnung über neuartige Lebensmittel Nr. 258/1997. Die
Risikobewertung für diese Zulassungen soll nunmehr über die Europäische Behörde
für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durchgeführt werden. Enthält das Lebensmittel
oder Futtermittel einen GVO (oder besteht aus einem solchen), so ist jedenfalls
eine vollständige Risikobewertung gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG und
die entsprechende Dokumentation gemäß Anhang III und IV dieser Richtlinie
vorzulegen. In diese Risikobewertung und die Zulassungsentscheidungen werden
auch die Mitgliedstaaten weiterhin einbezogen werden. Das Verfahren wird im
wesentlichen von der EFSA und der Kommission, die die Zulassung erteilt, abgewickelt.
Die Antragstellung selbst erfolgt allerdings bei der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates, die den Antrag innerhalb von 14 Tagen an die EFSA zur weiteren
Behandlung übermittelt.
Zuständige Behörde
für die Einbringung des Zulassungsantrages ist, soweit Lebensmittel betroffen
sein werden, der für die Vollziehung des Lebensmittelgesetzes zuständige
Bundesminister für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der Zulassungsanträge
für Futtermittel das für die Futtermittelkontrolle zuständige Bundesamt für
Ernährungssicherheit. Da für beide Verwendungen auch ein gemeinsamer
Zulassungsantrag gestellt werden kann, soll für die allfällige Einbringung
solcher Zulassungsanträge federführend nur der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen die zuständige Behörde sein.
Im übrigen wird
die Verordnung hinsichtlich der Einhaltung ihrer unmittelbar anwendbaren
Bestimmungen bzw. hinsichtlich der Überwachung der zugelassenen gentechnisch
veränderten oder aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermittel von dem für die
Vollziehung des Lebensmittelgesetzes bzw. des Futtermittelgesetzes zuständigen
Bundesminister für Gesundheit und Frauen bzw. dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vollziehen sein. Sollte der gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 mögliche Fall eintreten, dass ein GVO von der Europäischen
Kommission nicht nur für die Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel
sondern auch für die Verwendung als Saatgut zugelassen wird und liegt hiefür
aber noch keine saatgutrechtliche Zulassung vor, so wird für allfällige
Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf ein den Zulassungsbedingungen entsprechendes
Inverkehrbringen, insbesondere die Kennzeichnung, die Zuständigkeit des
Bundesministers für Gesundheit und Frauen als Gentechnikbehörde gegeben sein.
3. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22.
September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch
veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch
veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur
Änderung der Richtlinie 2001/18/EG.
Diese Verordnung
sieht zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von GVO, GVO enthaltenden
Produkten oder aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln
insbesondere die Identifizierung des GVO durch einen Einheitlichen
Identifizierungscode, die Weitergabe der Information, dass es sich um ein
GVO-Erzeugnis handelt, und bestimmte Aufzeichnungspflichten vor. Die Verordnung
betrifft sämtliche GVO-Erzeugnisse, die auf Grund der Gemeinschaftsgesetzgebung
(d.s. derzeit die Richtlinie 2001/18/EG, die Saatgutrichtlinien und die Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und
Futtermittel) zulässigerweise in Verkehr gebracht werden.
Diese Verordnung
soll grundsätzlich auch im Rahmen der für diese Produkte bestehenden
Materiengesetze (Lebensmittelgesetz, Futtermittelgesetz ,Düngemittelgesetz,
Saatgutgesetz, Pflanzgutgesetz, Rebenverkehrsgesetz und Forstliches
Vermehrungsgutgesetz) vollzogen werden, die auch schon jetzt bestimmte
Rückverfolgbarkeitsanforderungen beinhalten.
Für jene Produkte,
die gemäß der RL 2001/18/EG zugelassen werden und für die keine der
genannten Materiengesetze existieren, wird die Vollziehung dieser Verordnung
dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als Gentechnikbehörde obliegen.
Zu
Art. 1 Z 32 (neuer § 101 Abs. 5und 6):
Gemäß der
bisherigen Rechtslage ist nur die Behörde, dh. das Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur (im Universitätsbereich) bzw. das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (im übrigen Bereich) berechtigt,
durch ihre Organe Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen
des Gentechnikgesetzes durchzuführen. Es erscheint zweckmäßig und fachlich
geboten, auch externe Sachverständige, wie insbesondere solche des
Umweltbundesamtes, allenfalls aber auch des Bundesamtes für
Ernährungssicherheit oder der Österreichischen Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH im Hinblick auf deren Aufgabenbereich in diese
Kontrolle einzubeziehen. Für Aufgaben der Umweltkontrolle wird im Hinblick auf
§ 6 Abs. 4 des Umweltkontrollgesetzes insbesondere die Umweltbundesamt
GmbH. in Anspruch zu nehmen sein.
Die Beauftragung
mit Kontrollaufgaben wird als Akt der Hoheitsverwaltung mit Bescheid erfolgen
müssen.
Zu
Art. 1 Z 33 (§ 101c Abs. 2 und 3):
In das
Gentechnikregister sollen nunmehr auch Daten über den Umfang der Genehmigung
sowie nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 101e Abs. 3 auch die
Standorte von genehmigten Freisetzungen (in Umsetzung des Art. 31
Abs. 3 lit. a der Richtlinie) sowie die Daten über die Standorte des
Anbaus von in der EU zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen
aufzunehmen sein.
Das
Gentechnikregister soll –wie bereits bisher- über das Internet auch der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Zu
Art. 1 Z 34 (neuer § 101e Abs. 3):
Mit dieser neuen
Verordnungsermächtigung soll es dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen
ermöglicht werden, nähere Bestimmungen zum weiteren Ausbau des
Gentechnikregisters insbesondere auch im Hinblick auf eine gemeinsame Nutzung
dieses Registers durch Bundes- und Landesbehörden oder beauftragte
Einrichtungen festzulegen. Das Register sollte alle wichtigen
überwachungsrelevanten Daten über in Verkehr gebrachte und in die Umwelt
ausgebrachte Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, erfassen.
Bekanntgegebene Daten über die Standorte von angebauten gentechnisch
veränderten Pflanzen werden somit im Sinne von Art. 31 der Richtlinie
2001/18/EG auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (Die Führung
eigener Anbauregister in den Ländern durch den Landeshauptmann oder durch die
Bezirksverwaltungsbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung wurde im
Begutachtungsverfahren von den Ländern mehrheitlich abgelehnt. Für die Führung
von solchen Registern zur Lösung des Problems der Koexistenz eines allfälligen
GVO-Pflanzenanbaus mit dem „gentechnikfreien“ bzw. dem biologischen Landbau
sind nach der derzeitigen Kompetenzverteilung allerdings die Länder zuständig.
So beabsichtigt z.B. das Land Kärnten auf Grund dieser Zuständigkeit ein
landeseigenes Anbauregister zu führen). Ähnliche Vorgangsweisen sind in
Salzburg und Burgenland in Aussicht genommen.
Zu
Art. 1 Z 35 (§ 105 Abs. 2):
Die derzeitige
Formulierung des § 105 Abs. 2 erster Satz bezieht nur den Betreiber
einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung in den Schutz vertraulicher
Daten ein. Gemäß Art. 25 der Richtlinie 2001/18/EG sollen diesen Schutz
aber auch jene Informationen erhalten, die auf Grund der Richtlinie von einem
Antragsteller für eine Inverkehrbringensgenehmigung der Behörde zur Kenntnis
gebracht werden. § 105 Abs. 2 erster Satz ist daher entsprechend zu
ändern.
Zu
Art. 1 Z 36 und 37:
Enthält die
erforderliche Anpassung der Strafbestimmungen.
Zu
Art. 1 Z 38:
Die
Vollziehungsklausel ist zur Klarstellung ebenfalls an die derzeitige
Zuständigkeitsverteilung des Bundesministeriengesetzes anzupassen.
Zu
Art. 1 Z 39:
Der bisherige
Umsetzungshinweis wäre durch den Hinweis auf die nunmehrige Umsetzung der
Richtlinie 2001/18/EG zu ergänzen.
Zu
Artikel 2 (Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975)
Zu § 10
Z 3
Die Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
normiert für genetisch veränderte Lebensmittel generell ein Zulassungsverfahren
auf Gemeinschaftsebene und nimmt gleichzeitig die entsprechenden Kategorien vom
Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/1997 über neuartige
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten („Novel Food Verordnung“) aus.
Anträge auf
Zulassung sind bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu stellen, die
für die Weiterleitung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
zwecks wissenschaftlicher Risikobewertung zu sorgen hat. Zuständige nationale
Behörde im Hinblick auf Lebensmittel
ist das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.
Zu § 10
Z 4
Die Verordnung
(EG) Nr. 2065/2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten
Verwendung in oder auf Lebensmitteln sieht ein Zulassungsverfahren auf
Gemeinschaftsebene für „Primärprodukte“ (Primärrauchkondensate und
Primärteerfraktionen) und in der Folge die Erstellung einer Liste aller
zugelassenen Produkte vor.
Anträge auf
Zulassung sind bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu stellen, die
für die Weiterleitung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu
sorgen hat. Zuständige nationale Behörde ist das Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen.
Grundsätzlich sind
die geltenden nationalen Bestimmungen für Raucharomen bis 16. Juni 2005
anwendbar; Art. 10 der Verordnung legt aber fest, dass Unternehmer
innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (16.12.2003) Anträge
auf Zulassung zur erstmaligen Erstellung der Gemeinschaftsliste zugelassener
Primärprodukte zu stellen haben.
Zu Artikel 3
Enthält die
Inkrafttretensklausel. Ein rasches Inkrafttreten des Gesetzes wäre nicht nur im
Hinblick auf das von der EU-Kommission eingeleitete
Vertragsverletzungsverfahren, sondern auch deshalb anzustreben, weil die
Kommission derzeit offenbar verstärkte Anstrengungen zur Aufhebung des
Moratoriums unternimmt und versucht die Zulassungsverfahren für mehrere bisher
blockierte Anträge nunmehr gemäß der neuen Richtlinie wieder in Gang bzw. zum
Abschluss zu bringen. Ein zu lange dauerndes Gesetzesvakuum sollte daher
vermieden werden. Die notwendige Änderung der bisherigen
„Freisetzungsverordnung“ wird derzeit vorbereitet.
Textgegenüberstellung |
|
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
|
Artikel I Änderungen |
INHALTSVERZEICHNIS |
INHALTSVERZEICHNIS |
Artikel I Gentechnikgesetz I. Abschnitt -
Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel
des Gesetzes § 2
Geltungsbereich § 3
Grundsätze § 4
Begriffsbestimmungen II. Abschnitt -
Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen § 5
Sicherheitsstufen § 6
Sicherheitseinstufung § 7
Feststellungsverfahren § 8
Verordnungsermächtigung § 9
Transgene Tiere § 10
Sicherheitsmaßnahmen § 11
Unfall, Notfallplan § 12
Verordnungsermächtigung § 13
Betreiber § 14
Beauftragter für die biologische Sicherheit § 15
Projektleiter § 16
Komitee für biologische Sicherheit § 17
Verordnungsermächtigung § 18
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen § 19
Anmeldung von Arbeiten mit GVO § 20
Genehmigungsanträge für Arbeiten mit GVO § 21 Verordnungsermächtigung § 22
Behördliches Verfahren § 23
Behördliche Entscheidung § 24 Begin
n der Arbeiten § 25
Hemmung des Fristenlaufes § 26
Behördliches Verfahren bei Arbeiten mit transgenen Tieren § 27
Behördliche Entscheidung über Arbeiten mit transgenen Tieren § 28
Anhörung § 29
Verordnungsermächtigung § 30
Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten § 31
Änderung der Sicherheitsausstattung § 32
Wechsel des Betreibers § 33
Nachträgliche Auflagen § 34
Aufzeichnungspflicht § 35
Verordnungsermächtigung III. Abschnitt -
Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen Teil A -
Freisetzen von GVO § 36
Stufenprinzip § 37
Genehmigungsantrag § 38
Verordnungsermächtigung § 39
Behördliches Verfahren § 40
Behördliche Entscheidung § 41
Hemmung des Fristenlaufes § 42
Vereinfachtes behördliches Verfahren § 43
Anhörung § 44
Verordnungsermächtigung § 45
Sicherheitsmaßnahmen, Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten § 46
Mitteilung von Sicherheitsdaten § 47
Wechsel des Betreibers § 48
Nachträgliche Auflagen § 49
Unfall, Notfallplan § 50
Verordnungsermächtigung § 51
Kontrollen § 52
Aufzeichnungspflichten § 53
Verordnungsermächtigung Teil B -
Inverkehrbringen § 54
Genehmigungspflicht § 55
Antragsteller und Antragsunterlagen § 56 Verordnungsermächtigung § 57
Sorgfaltspflichten § 58
Behördliches Verfahren und behördliche Entscheidung § 59
Berechtigungsumfang § 60
Widerruf § 61
Sicherheitsmaßnahmen § 62
Verpackung und Kennzeichnung § 63
Soziale Unverträglichkeit IV. Abschnitt -
Genanalyse und Gentherapie am Menschen § 64 Verbot
von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn § 65
Genanalysen am Menschen zu medizinischen Zwecken § 66
Genanalysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung § 67 Verbot
der Erhebung und Verwendung von Daten aus Genanalysen für bestimmte Zwecke § 68
Einrichtungen zur Durchführung von Genanalysen am Menschen zu medizinischen
Zwecken § 69
Beratung § 70
Einbeziehung von Verwandten § 71
Datenschutz § 72
Verordnungsermächtigung § 73
Meldepflichten § 74
Somatische Gentherapie § 75
Einrichtungen zur Durchführung der somatischen Gentherapie § 76
Klinische Prüfungen zum Zweck der somatischen Gentherapie § 77
Behördliche Entscheidung § 78 Anwendung von Rechtsvorschriften § 79
Klinische Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz V. Abschnitt -
Gentechnikkommission und Gentechnikbuch § 80
Einrichtung einer Gentechnikkommission § 81
Zusammensetzung der Gentechnikkommission § 82
Vorsitzender § 83
Beschlußfassung § 84
Aufgaben der Kommission § 85
Ständige wissenschaftliche Ausschüsse § 86
Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Arbeiten
mit GVO im geschlossenen System § 87
Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für
Freisetzungen und Inverkehrbringen § 88
Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für
Genanalyse und Gentherapie am Menschen § 89
Nominierungsrecht für Experten der wissenschaftlichen Ausschüsse § 90
Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen § 91
Beschlußfassung in den wissenschaftlichen Ausschüssen über Anmeldungen und
Anträge § 92
Beratungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse § 93
Berichtspflicht § 94
Mitglieder der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse § 95
Externe Sachverständige § 96
Verschwiegenheitspflicht § 97
Geschäftsordnung § 98
Geschäftsstelle § 99
Gentechnikbuch VI. Abschnitt -
Behördenzuständigkeit und Kontrollen § 100
Behördenzuständigkeit § 101
Kontrollen VII. Abschnitt -
Sicherheitsforschung § 102
Sicherheitsforschung VIII. Abschnitt
- Vorläufige Zwangsmaßnahmen § 103
Vorläufige Zwangsmaßnahmen IX. Abschnitt -
Erlöschen der Berechtigung § 104
Erlöschen der Berechtigung X. Abschnitt -
Vertraulichkeit von Daten und Datenverkehr § 105
Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren § 106
Übermittlung von Daten XI. Abschnitt -
Internationaler Informationsaustausch § 107
Internationaler Informationsaustausch XII. Abschnitt -
Übergangs-, Straf- und Schlußbestimmungen § 108
Übergangsbestimmungen § 109
Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall § 110
Verweisungen auf andere Bundesgesetze § 111
Vollziehung § 112
Umsetzungshinweis |
Artikel I Gentechnikgesetz I. ... § 1 ... § 2 ... § 3 ... § 4 ... II. ... § 5
... § 6
... § 7... § 8
... § 9
... § 10
... § 11
... § 12
... § 13
... § 15
... § 16
... § 17... § 18
... § 19
... § 20
... § 21
... § 22
... § 23
... § 24
... § 25
... § 26
... § 27
.. § 28
... § 29
... § 30
... § 31
... § 32
... § 33
... § 34
... § 35
... III.… ... Teil
A… § 36 ... § 37 ... § 38 ... § 39 ... § 40 ... § 41 ... § 42 ... § 43 ... § 44 ... § 45 ... § 46 Bericht
über Ergebnisse der Freisetzung § 46a
Verordnungsermächtigung § 47 ... § 48 ... § 49 ... § 50 ... § 51 ... § 52 ... § 53 ... Teil B ... § 54 ... § 55 ... § 56 ... § 57 ... § 58 ... § 58a Inhalt
der Genehmigung § 58b
Erneuerung der Genehmigung § 58c
Überwachungspflicht § 58d
Verordnungsermächtigung § 58e Änderung
der Genehmigung § 59 ... § 60
Vorübergehende Verbote oder Beschränkungen § 61 ... § 62 ... § 62a
Bereitstellung von GVO zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen § 62b
Verordnungsermächtigung § 62c
Unbeabsichtigtes Vorhandensein von GVO in anderen Produkten § 63
... IV.
... § 64
... § 65
... § 66
... § 67... § 68
... § 69
... § 70
... § 71
... § 72
... § 73
... § 74
... § 75
... § 76
... § 77
... § 79
... § 79k
bis § 79m Ansprüche gegen Nachbarn V.
... § 80
... § 81
... § 82
... § 83
... § 84
... § 85
... § 86... § 87
... § 88
... § 89
... § 90
... § 91
... § 92
... § 93
... § 94
... § 95
... § 96
... § 97
... § 98
... § 99
... VI.
... § 100 . § 100a
Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht § 101
... VII.
... § 102
... VIII.
... § 103
... IX.
... § 104
... X.
... § 105
... § 106
... XI.
... § 107
... XII.
... § 108 ... § 109 ... § 110 ... § 111 ... § 112 ... |
Grundsätze |
Grundsätze |
§ 2 (1) bis (3) ... |
§ 2 (1) bis (3) ... (4) Die Verwendung
von GVO im Rahmen einer gemäß § 77 zu genehmigenden klinischen Prüfung
zum Zweck der somatischen Gentherapie gilt nicht als Freisetzung im Sinn
dieses Bundesgesetzes |
§ 3. Bei der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sind die folgenden Grundsätze zu beachten: 1. Arbeiten mit GVO und Freisetzungen von GVO in
die Umwelt sind nur zulässig, wenn dadurch nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1)
zu erwarten sind (Vorsorgeprinzi |
§ 3. ... 1. Arbeiten mit GVO, Freisetzungen und
Inverkehrbringen von GVO sind nur zulässig, wenn dadurch nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit
(§ 1 Z 1) zu erwarten sind (Vorsorgeprinzip). |
2. bis 5. ... |
2. bis 5. ... |
Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten: 1. bis 19. ... |
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten: 1. bis 19. |
20. Freisetzung: das absichtliche Ausbringen von
a) GVO oder b) einer Kombination von GVO oder c) einer Kombination von GVO
mit anderen Organismen aus dem geschlossenen System in die Umwelt, sofern
noch keine Genehmigung für deren Inverkehrbringen erteilt wurde; 21. Inverkehrbringen: die Abgabe von
Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, an Dritte und das
Einführen nach Österreich, soweit diese Erzeugnisse a) nicht zu Arbeiten mit
GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder b) nicht Gegenstand einer
genehmigten Freisetzung sein sollen oder c) nicht für wissenschaftliche
Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind; |
20. Freisetzung (Freisetzen): das absichtliche
Ausbringen von GVO, einer Kombination von GVO oder einer Kombination von GVO
mit anderen Organismen aus einem geschlossenen System in die Umwelt, sofern
dies nicht im Rahmen einer Genehmigung zum Inverkehrbringen zulässig ist. 21. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder
unentgeltliche Bereitstellung für Dritte von Erzeugnissen, die aus GVO
bestehen oder solche enthalten, sowie deren Verbringung in das Bundesgebiet,
soweit diese Erzeugnisse a) nicht zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen
Anlagen bestimmt sind oder b) nicht Gegenstand einer
genehmigungspflichtigen Freisetzung sein sollen oder c) nicht für wissenschaftliche Zwecke
einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind; |
22. bis 24. ... |
22. bis 24. ... |
Verordnungsermächtigung |
Verordnungsermächtigung |
§ 35. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1)
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung
des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der Aufzeichnungen
gemäß § 34 festzulegen. |
§ 35. Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des
zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch
Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere
Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der Aufzeichnungen gemäß § 34
festzulegen. |
TEIL A |
TEIL A |
Freisetzen
von GVO |
Freisetzung
von GVO zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen |
Stufenprinzip |
Stufenprinzip |
§ 36. ... |
§ 36. ... |
Genehmigungsantrag |
Genehmigungsantrag |
§ 37. (1) ... (2) Der Betreiber
hat die Genehmigung der Freisetzung unter Anschluß 1. der zur Beurteilung der
Sofort und Spätfolgen des GVO oder der Kombination von GVO und deren
Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen
Informationen und 2. einer Darstellung der bei der in Aussicht genommenen
Anwendung des GVO oder der Kombination von GVO zu erwartenden Auswirkungen
auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu beantragen. Diese Informationen
haben einschließlich einer Beschreibung der Methoden und bibliographischer
Hinweise auf diese insbesondere folgendes zu enthalten: a) allgemeine Informationen über das Personal
und dessen Ausbildung; b) Informationen über den GVO, insbesondere
Bezeichnung und Eigenschaften der Spender und Empfängerorganismen, des
Vektors, des eingefügten oder veränderten NSAbschnittes, Informationen über
die Art und Methode der genetischen Modifikation des GVO sowie über Methoden
zur Auffindung und Identifizierung des GVO; c) Informationen über die Bedingungen der
Freisetzung und die für die Freisetzung maßgeblichen Eigenschaften der
Umwelt, in die der GVO freigesetzt wird, insbesondere Beschreibung der
Zielsetzung(en) und der geplanten Produkte, Zeitplan für die Freisetzung;
Art, Beschaffenheit und Größe des Versuchsbereiches; Behandlung des
Versuchsbereiches vor, während und nach der Freisetzung; Beschreibung der
Ziel und NichtzielÖkosysteme, die wahrscheinlich von der Freisetzung
betroffen werden, Vergleich zwischen dem natürlichen Lebensraum des
Empfängerorganismus und dem für die Freisetzung vorgesehenen Gebiet; d) Informationen über humanpathogene Merkmale
des GVO; e) Informationen über die Wechselwirkungen
zwischen dem GVO und der Umwelt, insbesondere von Eigenschaften, die das
Überleben und die Vermehrung beeinflussen; Wechselwirkungen mit der Umwelt
und Auswirkungen auf die Umwelt, Fähigkeiten zum Gentransfer; f) Informationen über Überwachung, Kontrollmaßnahmen,
Notfallplan, Methoden der Versuchsbeendigung, Überwachungsverfahren, Dauer
und Häufigkeit der Überwachung; Methoden und Verfahren zur Vermeidung oder
Minimierung der Vermehrung des GVO außerhalb des vorgesehenen
Versuchsbereiches und zur Abschirmung des durch die Ausbreitung betroffenen
Gebietes; Beschreibung der geplanten Entsorgungsverfahren; Verfahren der
allenfalls erforderlichen Dekontaminierung des betroffenen Versuchsbereiches; g) Zeitrahmen der Überwachung nach Versuchsende; h) Ort(e) der Freisetzung. (3) bis (6) ... |
§ 37 (1) ... (2) Der Betreiber
hat die Genehmigung der Freisetzung zu beantragen und dem Antrag folgende
Angaben anzuschließen: 1. die zur Beurteilung der Sofort- und
Spätfolgen des GVO oder der Kombination von GVO und deren Auswirkungen auf
die Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen Informationen, soweit sie
für die beantragte Freisetzung zutreffen. In jenen Fällen, in denen eine
Angabe technisch nicht möglich oder nicht erforderlich erscheint, ist dies
anzugeben und zu begründen. Diese Informationen haben einschließlich einer
Beschreibung der Methoden und bibliographischer Hinweise auf diese
insbesondere zu enthalten: a) Bezeichnung des Vorhabens sowie allgemeine
Informationen über den Betreiber, das befasste Personal und dessen
Ausbildung; b) Informationen über den oder die GVO und die
gentechnischen Veränderungen; c) Informationen über die Bedingungen der
Freisetzung und die für die Freisetzung maßgeblichen Eigenschaften der
Umwelt, in die der GVO freigesetzt wird; d) Informationen über die Wechselwirkungen
zwischen dem oder den GVO und der Umwelt, insbesondere über Umstände, die das
Überleben und die Vermehrung beeinflussen; Auswirkungen auf die Umwelt, e) einen Überwachungsplan, Informationen über Kontrollmaßnahmen,
Notfallplan und Beschreibung der geplanten Entsorgungsverfahren; f) Ort(e) der Freisetzung; g) eine Zusammenfassung dieser Informationen; 2. die Sicherheitsbewertung, d.h. eine
Darstellung und Bewertung der bei der vorgesehenen Freisetzung des oder der
GVO oder der Kombination von GVO zu erwartenden Auswirkungen auf die
Sicherheit (§ 1 Z 1). Bei der Sicherheitsbewertung sind Markergene
in GVO, die Resistenzen gegen human- oder veterinärmedizinisch verwendete Antibiotika
vermitteln und die schädliche Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1
Z 1) haben können, besonders zu berücksichtigen.“ (3) bis (6) . |
Verordnungsermächtigung |
Verordnungsermächtigung |
§ 38. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz hat, soweit dies unter Bedachtnahme auf die
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit eines Verfahrens zur Prüfung eines
Antrages gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 und zur Beurteilung der
Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erforderlich ist, unter
Bedachtnahme auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) und auf den Stand von
Wissenschaft und Technik und nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen
Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form des Antrages gemäß § 37
Abs. 2 bis 4 und der diesem anzuschließenden Unterlagen festzulegen. In
der Verordnung kann auch angeordnet werden, daß diese Unterlagen unter
Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf elektronischen
Datenträgern vorzulegen sind. |
§ 38. Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit
und Einfachheit eines Verfahrens zur Prüfung eines Antrages gemäß § 37
Abs. 2 bis 4, auf die Erfordernisse des Informationstausches mit der
Europäischen Kommission und zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß
§ 40 Abs. 1 erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die Sicherheit
(§ 1 Z 1), auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf GVO
Bezug nehmende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere auf die
Anhänge II und III der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen
Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur durch Verordnung nähere Bestimmungen über 1. Inhalt, Umfang und Form des Antrages gemäß
§ 37 Abs. 2 bis 4 und der diesem anzuschließenden Unterlagen und 2. die bei der Erstellung dieser
Antragsunterlagen anzuwendenden Grundsätze und Methoden festzulegen. In der
Verordnung kann auch angeordnet werden, dass diese Unterlagen unter
Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf
elektronischen Datenträgern vorzulegen sin |
Behördliches
Verfahren |
Behördliches
Verfahren |
§ 39. (1) ... (2) Die Behörde hat,
soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1
erforderlich ist, dem Antragsteller aufzuerlegen, weitere Informationen zur
Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen. (3) ... (4) Die Behörde hat
der EFTAÜberwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTAStaaten eine
Zusammenfassung des Antrages gemäß § 37 Abs. 2 binnen 30
Tagen nach seinem Eingang zu übermitteln. (5) . |
§ 39. (1) ... (2) Die Behörde hat,
soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1
erforderlich ist, dem Antragsteller unter Angabe einer Begründung aufzuerlegen,
weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen. (3) ... (4) Die Behörde hat
der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung des Antrages gemäß § 37
Abs. 2 lit. g binnen 30 Tagen nach dessen Eingang zu übermitteln. (5) ... |
Behördliche
Entscheidung |
Behördliche
Entscheidung |
§ 40. (1) und (2) ... |
§ 40. (1) und (2) ... „(3) Die Behörde
berücksichtigt in ihrer Entscheidung das Erfordernis, die Verwendung von
Markergenen in GVO, die Resistenzen gegen human- oder veterinärmedizinisch
verwendete Antibiotika vermitteln und die schädliche Auswirkungen auf die
Sicherheit (§ 1 Z 1) haben können, bei Freisetzungen bis 31.
Dezember 2008 einzustellen. (4) Die Behörde hat
jede Entscheidung gemäß Abs. 1 bis 3 der Europäischen Kommission und dem
Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll,
mitzuteilen. (5) Die Behörde hat
der Öffentlichkeit Informationen über jede Genehmigung einer Freisetzung auf
der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen. |
Hemmung des
Fristenlaufes |
Hemmung des
Fristenlaufes |
§ 41. (1) Die Mitteilung des Ergebnisses des
Ermittlungsverfahrens an den Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung
des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Frist gemäß
§ 40 Abs. 1 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des
Antragstellers oder der Verbesserung. (2) ... |
§ 41. (1) Die Mitteilung des Ergebnisses des
Ermittlungsverfahrens an den Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung
des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen sowie die Anhörung gemäß
§ 43 hemmen die Frist gemäß § 40 Abs. 1 bis zum Einlangen
einer Stellungnahme des Antragstellers oder der Verbesserung. Durch die
Anhörung gemäß § 43 wird diese Frist höchstens 30 Tage lang gehemmt. (2) . |
Vereinfachtes
behördliches Verfahren |
Vereinfachtes
behördliches Verfahren |
§ 42. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz hat, wenn mit der Freisetzung bestimmter GVO genügend
Erfahrungen gesammelt worden sind, unter Bedachtnahme auf Art. 6
Abs. 5 der im Anhang XX zum Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum enthaltenen Richtlinie 90/220/EWG und nach Anhörung des
zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch
Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land und
Forstwirtschaft, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung die näheren Bestimmungen für die Durchführung
vereinfachter behördlicher Verfahren für die Freisetzung von solchen GVO
festzulegen, die im Hinblick auf ihre Sicherheit vergleichbar sind. |
„§ 42. (1) Der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen wird ermächtigt, wenn mit der Freisetzung bestimmter GVO in bestimmten
Ökosystemen genügend Erfahrungen gesammelt worden sind, unter Bedachtnahme
auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf die Sicherheit (§ 1
Z 1) nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der
Gentechnikkommission einen Antrag gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/18/EG
zu stellen und zur Umsetzung eines Beschlusses gemäß Art. 7 der Richtlinie
2001/18/EG durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur nähere Bestimmungen über die Durchführung vereinfachter behördlicher
Verfahren für die Freisetzung von solchen GVO festzulegen, die im Hinblick
auf ihre Sicherheit vergleichbar sind. (2) Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat eine Verordnung gemäß
Abs. 1 oder die Entscheidung, einen Beschluss gemäß Art. 7 der
Richtlinie 2001/18/EG nicht anzuwenden, der Europäischen Kommission
mitzuteilen |
Mitteilung
von Sicherheitsdaten |
Bericht
über Ergebnisse der Freisetzung |
§ 46. Der Betreiber hat der Behörde 1. nach einer Freisetzung alle Ergebnisse der
Freisetzung, die für deren Beurteilung im Hinblick auf die Sicherheit
(§ 1 Z 1) maßgeblich sind, und 2. nach Ablauf des im Genehmigungsbescheid
festgelegten Zeitraumes die innerhalb dieses Zeitraumes erhobenen Daten über
Langzeitfolgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) mitzuteilen. Die
Behörde hat diese Unterlagen an den zuständigen wissenschaftlichen Ausschuß
der Gentechnikkommission weiterzuleiten. |
§ 46. (1) Der Betreiber hat nach Abschluss der
Freisetzung entsprechend den im Genehmigungsbescheid festgelegten Fristen und
Auflagen der Behörde alle Ergebnisse der Freisetzung, die für deren
Beurteilung im Hinblick auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) maßgeblich
sind, mitzuteilen. Dabei ist gegebenenfalls auf Erzeugnisse (§ 54
Abs. 1) hinzuweisen, für die der Betreiber auf Grund der Freisetzung
beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung des
Inverkehrbringes zu stellen. (2) Die Behörde hat
die gemäß Abs. 1 übermittelten Ergebnisse der Freisetzung dem
zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss der Gentechnikkommission und der
Europäischen Kommission mitzuteilen. |
|
Verordnungsermächtigung |
|
§ 46a. Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat unter Bedachtnahme auf Art. 10 der Richtlinie 2001/18/EG nach
Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission
durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Mitteilung gemäß
§ 46 Abs. 1 festzulegen. |
Nachträgliche
Auflagen |
Nachträgliche
Auflagen |
§ 48. Werden nach Erteilung der Genehmigung
Umstände bekannt, die sich erheblich nachteilig auf die Sicherheit (§ 1
Z 1) auswirken könnten, so hat die Behörde, soweit dies zur Hintanhaltung
unmittelbarer Gefahren erforderlich ist, unter möglichster Schonung
erworbener Rechte, zusätzliche geeignete Sicherheitsauflagen zu erteilen, die
Durchführung der Freisetzung zu beschränken oder zu verbieten und die
schadlose Beseitigung der freigesetzten GVO anzuordnen. |
§ 48. (1) Wird die Freisetzung nach Erteilung
der Genehmigung beabsichtigt oder unbeabsichtigt in einer Weise geändert, die
erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1)
haben könnte, oder werden nach Erteilung der Genehmigung mit derartigen
Auswirkungen verbundene Umstände bekannt, so hat die Behörde, soweit dies zur
Hintanhaltung unmittelbarer Gefahren erforderlich ist, unter möglichster
Schonung erworbener Rechte, zusätzliche geeignete Sicherheitsauflagen zu
erteilen, die Durchführung der Freisetzung zu beschränken oder zu verbieten
und die schadlose Beseitigung der freigesetzten GVO anzuordnen. (2) Die Behörde hat
der Öffentlichkeit Informationen über Maßnahmen gemäß Abs. 1 auf der
Internetseite der Behörde zugänglich zu machen. |
Unfall,
Notfallplan |
Unfall,
Notfallplan |
§ 49. (1) bis (4) ... |
§ 49. (1) bis (4) ... (5) Die Behörde hat
der Öffentlichkeit Informationen über jeden Unfall, der erhebliche
Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) hat, auf der
Internetseite der Behörde zugänglich zu machen und das Bundesland, in dessen
Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgte, von einem derartigen Unfall
in Kenntnis zu setz |
TEIL B
Inverkehrbringen |
TEIL B
Inverkehrbringen |
Genehmigungspflicht |
Genehmigungspflicht |
§ 54. (1) bis (3) ... (4) Der Genehmigung
des Inverkehrbringens durch die österreichischen Behörden stehen
Genehmigungen zum Inverkehrbringen gleich, die von Behörden anderer
EWRStaaten nach der EGRichtlinie 90/220/EWG erteilt worden sind. |
§ 54. (1) bis (2) ... „(3) Eine
Genehmigung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen ist nach diesem Bundesgesetz
nicht erforderlich 1. wenn zu deren Herstellung Erzeugnisse, deren
Inverkehrbringen bereits nach diesem Bundesgesetz genehmigt ist,
bestimmungsgemäß (§ 55 Abs. 2 Z 5) verwendet worden sind, 2. für Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich
der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel
und Futtermittel fallen. In diesem Fall sind die §§ 55 bis 63 dieses
Bundesgesetzes, ausgenommen § 62c Abs. 1, nicht anzuwenden. (4) Unbeschadet
§ 60 stehen der Genehmigung des Inverkehrbringens durch die Behörde
Genehmigungen zum Inverkehrbringen gleich, die von Behörden eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR in Anwendung der
Richtlinie 90/220/EWG oder der Richtlinie 2001/18/EG erteilt worden sind |
Antragsteller
und Antragsunterlagen |
Antragsteller
und Antragsunterlagen |
§ 55. (1) ... (2) Dem Antrag sind
Unterlagen mit den folgenden Angaben beizufügen: Name und Anschrift
des Antragstellers, Bezeichnung des
Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO, eine dem Stand von
Wissenschaft und Technik entsprechende Beschreibung des Erzeugnisses im
Hinblick auf die durch die gentechnische Veränderung bewirkten besonderen
Eigenschaften, eine Beschreibung
der zu erwartenden Verwendungsarten und der geplanten räumlichen Verbreitung, eine Darlegung der
durch das Inverkehrbringen zu erwartenden Risken für die Sicherheit (§ 1
Z 1), eine Beschreibung
der geplanten Maßnahmen zur Kontrolle des weiteren Verhaltens des
Erzeugnisses, insbesondere geeignete Anleitungen und Empfehlungen für die
Lagerung und Handhabung und eine Beschreibung der entstehenden Reststoffe und
ihrer Behandlung sowie der Notfallpläne, a) Hinweise auf besondere Bedingungen für die
Anwendung und den Gebrauch des inverkehrzubringenden Erzeugnisses, b) die Angabe der geschätzten Produktion oder
Einfuhren in die EWRStaaten, c) Vorschlag für eine Verpackung, die zur
Verhütung einer unbeabsichtigten Vermehrung von GVO während der Lagerung oder
in einer späteren Phase geeignet sein muß, und d) einen Vorschlag für die Kennzeichnung, die
zumindest in kurzgefaßter Form aa) die Bezeichnung des Erzeugnisses und der
darin enthaltenen GVO, bb) den Namen und die Anschrift des Herstellers
des Erzeugnisses oder des Importeurs, sofern das Erzeugnis aus einem Staat eingeführt
wird, der nicht Mitglied des EWR ist, cc) Angaben über die durch gentechnische Veränderung
bewirkten besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses und genaue
Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Umweltgegebenheiten
oder des geographischen Bereiches der EWR-Staaten, für den sich das Erzeugnis
eignet, dd) die im Falle einer unbeabsichtigten
Verbreitung oder eines Mißbrauches zu ergreifenden Maßnahmen und ee) spezifische Anleitungen oder Empfehlungen
betreffend Lagerung und Handhabung des Erzeugnisses enthalten muß. (3) ... (4) ... (5) Wenn auf Grund
der Ergebnisse einer Freisetzung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
mit dem Inverkehrbringen und der Verwendung des Erzeugnisses keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind, kann
die Behörde auf die Vorlage einer oder mehrerer Unterlagen gemäß Abs. 2
Z 7 lit. b, c oder d sublit. cc, dd oder ee verzichten. |
§ 55. (1) ... (2) Der Antrag muss
folgende Angaben enthalten: 1. die Angaben gemäß § 37 Abs. 2
Z 1, soweit diese nicht ausschließlich für eine bestimmte Freisetzung
von Bedeutung sind. Diese Informationen müssen der Verschiedenartigkeit der
Orte der Anwendung des Erzeugnisses (§ 54 Abs. 1) Rechnung tragen
und Angaben über im Rahmen von Freisetzungen gewonnene Daten und Ergebnisse bezüglich
der Auswirkungen der Freisetzung oder der Anwendung des Erzeugnisses auf die
Sicherheit (§ 1 Z 1) enthalten, 2. die Bezeichnung und eine dem Stand der
Wissenschaft entsprechende genaue Beschreibung des Erzeugnisses im Hinblick
auf die gentechnisch veränderten besonderen Eigenschaften, 3. Name und Anschrift des Antragstellers bzw.
der in der Gemeinschaft niedergelassenen Person, die für das Inverkehrbringen
verantwortlich ist, 4. Beschreibung der vorgesehenen Verwendung des
Erzeugnisses und der geplanten räumlichen Verbreitung, 5. Bedingungen für das Inverkehrbringen,
einschließlich besonderer Bedingungen für die Verwendung und Handhabung des
Erzeugnisses, 6. vorgesehene Verpackung und die Kennzeichnung
auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument, die zumindest den
Anforderungen des § 62 entsprechen muss, 7. weitere spezifische Informationen im Hinblick
auf die sichere Anwendung des Erzeugnisses, 8. einen Vorschlag für die Geltungsdauer der
Genehmigung, die 10 Jahre nicht überschreiten darf, 9. einen Überwachungsplan einschließlich eines
Vorschlags für den Zeitraum, für den der Überwachungsplan gelten soll; dieser
Zeitraum kann ein anderer sein als die vorgeschlagene Geltungsdauer der
Genehmigung, 10. die Sicherheitsbewertung gemäß § 37
Abs. 2 Z 2, 11. eine Zusammenfassung des Antrages. (3) ... (4) ... (5) Wenn nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik auf Grund der Ergebnisse einer Freisetzung
oder auf Grund der Sicherheitsbewertung mit dem Inverkehrbringen und der
Verwendung des Erzeugnisses keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit
(§ 1 Z 1) zu erwarten sind, kann die Behörde in Übereinstimmung mit
Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG über begründetes Verlangen des
Antragstellers auf die Vorlage von spezifischen Informationen gemäß
Abs. 2 Z 7 verzichten. |
Verordnungsermächtigung |
Verordnungsermächtigung |
§ 56. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz kann nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen
Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter
Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des
Antragsverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang
und Form der Unterlagen gemäß § 55 Abs. 2 erlassen. Hiebei sind die
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu stellenden Anforderungen und
Methoden 1. für die Erfassung von Reinheit, Stabilität
oder möglicher Toxizität des Erzeugnisses, 2. zum Nachweis, zur Identifikation und
Charakterisierung von GVO im Erzeugnis, 3. für die Erfassung der Überlebensdauer und
Überlebensbedingungen des im Erzeugnis enthaltenen GVO und 4. für die Erfassung des Transfers oder des
Austausches von genetischem Material festzulegen. In der Verordnung kann auch
angeordnet werden, daß diese Unterlagen unter Verwendung der von der Behörde
zur Verfügung gestellten Programme auf elektronischen Datenträgern vorzulegen
sin |
§ 56. (1) Der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Einfachheit des Antragsverfahrens und zur Beurteilung der Sicherheit
(§ 1 Z 1) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen
wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission und im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Bedachtnahme auf
den Stand von Wissenschaft und Technik und auf GVO Bezug nehmende Rechtsvorschriften
der Gemeinschaft, insbesondere der Anhänge II, III und IV zur Richtlinie
2001/18/EG, durch Verordnung nähere Bestimmungen über 1. Inhalt, Umfang und Form der Unterlagen gemäß
§ 55 Abs. 2 und 2. die bei der Erstellung dieser Unterlagen
anzuwendenden Grundsätze und Methoden festzulegen. In
der Verordnung kann auch angeordnet werden, dass diese Unterlagen unter
Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf
elektronischen Datenträgern vorzulegen sind. (2) In einer
Verordnung gemäß Abs. 1 können, insbesondere unter Bedachtnahme auf
einen Beschluss gemäß Art. 16 der Richtlinie 2001/18/EG, für bestimmte
Arten von GVO in Abweichung der Anforderungen gemäß Art. 55 Abs. 2
nähere Bestimmungen über die Kriterien und die Antragsunterlagen für das
Inverkehrbringen dieser GVO festgelegt werden, wenn mit der Freisetzung und
dem Inverkehrbringen vergleichbarer GVO genügend Erfahrungen vorliegen und
dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht
zu erwarten sind. |
Behördliches
Verfahren und behördliche Entscheidung |
Behördliches
Verfahren und behördliche Entscheidung |
§ 58. (1) bis (2) ... (3) Die Behörde hat,
soweit dies zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 4
erforderlich ist, dem Antragsteller aufzuerlegen, weitere Informationen zur
Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen. (4) Die Behörde hat
ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang
des Antrages eine Kurzfassung des Antrages sowie der Beschreibung der Bedingungen,
unter denen die Genehmigung des Inverkehrbringens des Erzeugnisses
vorgeschlagen wird, mit einer befürwortenden Stellungnahme an die Europäische
Kommission weiterzuleiten, wenn der Antrag
vollständig ist und a) eine im Sinne dieses Bundesgesetzes
genehmigte Freisetzung des im Erzeugnis befindlichen GVO in Österreich durch
geführt wurde oder b) eine der Richtlinie 90/220/EWG entsprechende
Freisetzung des im Erzeugnis befindlichen GVO in einem anderen EWRStaat
durchgeführt wurde oder c) der Antragsteller nachweist, daß die
Voraussetzungen einer Genehmigung der Freisetzung (§ 40) des im Erzeugnis
befindlichen GVO gegeben sind, und nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik durch das Inverkehrbringen des Erzeugnisses keine
nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind.
Liegt eine der in den Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, hat
die Behörde das Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu untersagen (5) Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn Innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt der
Verteilung der in Abs. 4 genannten Kurzfassung des Antrages durch die
Europäische Kommission kein EU-Mitgliedstaat einen Einwand gemäß Art. 13
Abs. 2 der Richtlinie 90/220/EWG erhebt. Dabei sind unter Bedachtnahme
auf Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 90/220/EWG erforderlichenfalls
jene Auflagen und Bedingungen für Art und Umfang des Inverkehrbringens und
für die Verwendung des Erzeugnisses vorzuschreiben, die nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik geboten sind, um nachteilige Folgen für die
Sicherheit (§ 1 Z 1) auszuschließen (6) Erhebt ein
EWR-Staat einen Einwand gemäß Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie
90/220/EWG, so hat die Behörde gemäß dem Ergebnis des Verfahrens gemäß
Art. 21 dieser Richtlinie die Genehmigung zu erteilen, und zwar
erforderlichenfalls unter Vorschreibung jener Auflagen und Bedingungen für
Art und Umfang des Inverkehrbringens und für die Verwendung des Erzeugnisses,
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind, um nachteilige
Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszuschließen, oder das Inverkehrbringen
des Erzeugnisses zu untersagen. (7)... (8) ... |
§ 58. (1) und (2) ... (3) Die Behörde hat,
soweit dies zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 4
erforderlich ist, dem Antragsteller unter Angabe einer Begründung aufzuerlegen,
weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen. (4) Die Behörde hat
ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang
des Antrages eine Kopie des Antrages sowie einen nach den Leitlinien gemäß dem
Anhang VI der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellenden Bewertungsbericht samt
einer Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Genehmigung des
Erzeugnisses vorgeschlagen wird, an die Europäische Kommission
weiterzuleiten, wenn 1. der Antrag vollständig ist und 2. a) eine im Sinne dieses Bundesgesetzes
genehmigte Freisetzung des im Erzeugnis enthaltenen GVO in Österreich
durchgeführt wurde oder b) eine der Richtlinie 90/220/EWG oder der
Richtlinie 2001/18/EG entsprechende Freisetzung des im Erzeugnis enthaltenen
GVO in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR
durchgeführt wurde oder c) der Antragsteller nachweist, dass die
Voraussetzungen einer Genehmigung der Freisetzung (§ 40 Abs. 1
Z 1 und 2) des im Erzeugnis enthaltenen GVO gegeben sind, und 3. nach dem Stand von Wissenschaft und Technik,
insbesondere auf Grund einer im Bewertungsbericht festgehaltenen positiven
Sicherheitsbewertung durch das Inverkehrbringen des Erzeugnisses keine
nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind.
Sie berücksichtigt dabei auch das Erfordernis, dass Markergene in GVO, die
Resistenzen gegen human- oder veterinärmedizinisch verwendete Antibiotika
vermitteln und die schädliche Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1
Z 1) haben können, in Erzeugnissen, die nach dem 31. Dezember 2004 in
Verkehr gebracht werden, nicht mehr verwendet werden. (5) Liegt eine der
in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die
Behörde 1. ihren negativen Bewertungsbericht dem
Antragsteller unverzüglich nach dessen Fertigstellung als Teil des Ergebnisses
des Ermittlungsverfahrens zu übermitteln, 2. der Europäischen Kommission frühestens 15
Tage nach der Übermittlung gemäß Z 1 und spätestens 15 Tage nach Ablauf
der in Abs. 4 genannten Frist eine Ausfertigung des Bewertungsberichtes
zu übermitteln und 3. unverzüglich nach Abschluss des
Ermittlungsverfahrens das Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu untersagen. (6) Im Fall einer
positiven Bewertung gemäß Abs. 4 hat die Behörde innerhalb von 30 Tagen
nach Abschluss des gemeinschaftlichen Verfahrens gemäß den Art. 15 und
18 der Richtlinie 2001/18/EG die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. weder die Europäische Kommission noch ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union einen begründeten Einwand gegen das
Inverkehrbringen vorgebracht haben oder allfällige offene Fragen mit der
Europäischen Kommission und betroffenen Mitgliedstaaten geklärt worden sind,
oder 2. im Falle eines Einwandes der Europäischen
Kommission oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach
Durchführung des Verfahrens gemäß Art.30 Abs. 2 der Richtlinie
2001/18/EG eine positive Entscheidung der Europäischen Kommission oder des
Rates ergangen ist. Andernfalls hat die Behörde das Inverkehrbringen zu untersagen. (7) ... (8) ... |
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Inhalt der
Genehmigung |
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§ 58a. (1) In der Genehmigung sind jene
Auflagen und Bedingungen für Art und Umfang des Inverkehrbringens und für die
Verwendung des Erzeugnisses (§ 54 Abs. 1) vorzuschreiben, die nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind, um nachteilige Folgen
für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszuschließen. Die Genehmigung hat
eine allfällige gemeinschaftsrechtliche positive Entscheidung gemäß § 58
Abs. 6 Z 2 zu berücksichtigen und insbesondere folgende
Bestandteile zu enthalten: 1. den Anwendungsbereich der Genehmigung; 2. die Beschreibung der Identität des/der als
Erzeugnis in den Verkehr zu bringenden GVO und ihrer spezifischen Erkennungsmarker; 3. die im Hinblick auf eine neuerliche
Überprüfung der Auswirkungen des Erzeugnisses auf die Sicherheit (§ 1
Z 1) erforderliche Geltungsdauer der Genehmigung, die 10 Jahre nicht
überschreiten darf; 4. die Bedingungen für das Inverkehrbringen des
Erzeugnisses, einschließlich der besonderen Bedingungen für die Verwendung,
die Handhabung und die Verpackung des Erzeugnisses, und die Bedingungen für
den Schutz bestimmter Ökosysteme/Umweltgegebenheiten und/oder geographischer
Gebiete; 5. den Hinweis, dass der Antragsteller der
Behörde auf Verlangen Kontrollproben zur Verfügung stellen muss; 6. die vorgeschriebene Kennzeichnung, wobei die
Worte „Dieses Erzeugnis enthält genetisch veränderte Organismen“, auf dem
Etikett oder in einem Begleitdokument angegeben werden müssen; 7. Anforderungen in Bezug auf die Überwachung,
einschließlich der Verpflichtung, der zuständigen Behörde Bericht zu
erstatten, die Fristen für den Überwachungsplan und erforderlichenfalls die
Verpflichtungen von Personen, die das Erzeugnis verkaufen oder verwenden, zur
angemessenen Information der Behörde, insbesondere, sofern das Erzeugnis für
den Anbau bestimmt ist, über die vorgesehenen Standorte. (2) Die Behörde hat
der Öffentlichkeit Informationen über jede Genehmigung eines
Inverkehrbringens sowie über jede gemeinschaftsrechtliche Entscheidung gemäß
§ 58 Abs. 6 auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen |
|
Erneuerung
der Genehmigung |
|
§ 58b. (1) Spätestens neun Monate vor Ablauf
der Geltungsdauer einer gemäß § 58 Abs. 6 erteilten Genehmigung
kann vom Genehmigungsinhaber bei der Behörde ein Antrag auf Erneuerung der
Genehmigung gestellt werden. Dieser Antrag hat insbesondere folgende Angaben
und Unterlagen zu enthalten: 1. eine Kopie des Bescheides über die
ursprüngliche Genehmigung; 2. einen Bericht über die Ergebnisse der gemäß
§ 58c durchgeführten Überwachung; 3. sonstige neue Informationen, die im Hinblick
auf die vom Erzeugnis ausgehenden Gefahren für die Sicherheit (§ 1
Abs. 1 Z 1) bekannt geworden sind, und 4. gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung
oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung, insbesondere
in Bezug auf die künftige Überwachung und die Befristung der erneuerten
Genehmigung. (2) § 58
Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Nach Prüfung des
Antrages auf Vollständigkeit der Unterlagen übermittelt die Behörde der
Europäischen Kommission unverzüglich eine Kopie dieses Antrages sowie einen
gemäß § 58 Abs. 4 erstellten Bewertungsbericht. Dieser Bericht hat
insbesondere Aussagen darüber zu enthalten, ob und unter welchen Bedingungen
des Erzeugnis im Verkehr bleiben oder nicht in Verkehr bleiben sollte. Er ist
auch dem Antragsteller zur Kenntnis zu bringen. (4) Im Fall einer
positiven Bewertung gemäß Abs. 3 hat die Behörde innerhalb von 30 Tagen
nach Abschluss des gemeinschaftlichen Verfahrens gemäß Art. 17 der
Richtlinie 2001/18/EG die Genehmigung zu erneuern, wenn 1. weder die Europäische Kommission noch ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union einen begründeten Einwand gegen das
Inverkehrbringen vorgebracht hat oder allfällige offene Fragen mit der
Europäischen Kommission und betroffenen Mitgliedstaaten geklärt worden sind,
oder 2. im Falle eines Einwandes der Europäischen
Kommission oder eines Mitgliedstaates nach Durchführung des Verfahrens gemäß
Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG eine positive Entscheidung
der Europäischen Kommission oder des Rates ergangen ist. Andernfalls hat die
Behörde das weitere Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu untersagen. (5) Die
Geltungsdauer der Erneuerung der Genehmigung kann im Hinblick auf eine
erforderliche neuerliche Überprüfung der Auswirkungen des Erzeugnisses auf
die Sicherheit (§ 1 Z 1) befristet werden. Dabei sollte die
Befristung grundsätzlich 10 Jahre nicht überschreiten, sie kann jedoch in
begründeten Fällen kürzer oder länger sein. (6) Im Falle eines
negativen Bewertungsberichtes gemäß Abs. 3, der auch durch das
gemeinschaftsrechtliche Verfahren gemäß Art. 17 der Richtlinie
2001/18/EG nicht entkräftet wird, hat die Behörde das weitere
Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu untersagen. (7) Bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 darf das
Erzeugnis gemäß den Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung weiter in
Verkehr gebracht werden. (8) § 58a ist
sinngemäß anzuwenden |
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Überwachungspflicht |
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§ 58c. (1) Der Genehmigungsinhaber ist für die
Durchführung einer Überwachung gemäß dem in der Genehmigung gemäß § 58a
oder gegebenenfalls in der Erneuerung der Genehmigung gemäß § 58b
vorgeschriebenen Überwachungsplan sowie für die entsprechenden Berichtslegungen
an die Behörde verantwortlich. Die Behörde hat die Berichte an die
Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
weiterzuleiten. Sie hat die Ergebnisse der Überwachung auch der
Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen. (2) Die Behörde kann
aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 zur Vermeidung von nachteiligen
Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) im Rahmen der Genehmigung oder
der Erneuerung der Genehmigung den Überwachungsplan ändern |
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Verordnungsermächtigung |
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§ 58d. Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat, soweit dies zur Konkretisierung der Überwachungspflichten des
Genehmigungsinhabers und zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf die
Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf
Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG und die diesen Anhang ergänzenden
Leitlinien nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der
Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung nähere Bestimmungen für die
Erstellung und Durchführung des Überwachungsplans festzulegen. |
|
Änderung
der Genehmigung |
§ 59. Die Abgabe und die Verwendung von Erzeugnissen
(§ 54 Abs. 1), deren Inverkehrbringen gemäß diesem Bundesgesetz
genehmigt ist, bedarf keiner weiteren Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. |
§ 58e. Erhält die Behörde nach Erteilung der
Genehmigung gemäß § 58a oder nach einer Erneuerung der Genehmigung gemäß
§ 58d neue Informationen über Umstände, denen zufolge das zum
Inverkehrbringen genehmigte Erzeugnis die Sicherheit (§ 1 Z 1)
gefährden könnte, so leitet sie innerhalb von 60 Tagen diese Informationen
samt allfälligen begründeten Vorschlägen für eine Änderung oder eine
Aufhebung der Genehmigung an die Europäische Kommission zwecks Einleitung
eines Verfahrens gemäß Artikel 18 und 20 der Richtlinie 2001/18/EG weiter.
Gemäß den Ergebnissen dieses Verfahrens hat die Behörde die Bedingungen der
Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung zu ändern oder die
Genehmigung oder die Erneuerung der Genehmigung aufzuheben. § 59. Die Abgabe und Verwendung von Erzeugnissen
(§ 54 Abs. 1), deren Inverkehrbringen gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt
ist, bedarf im Rahmen des Geltungsbereiches dieser Genehmigung keiner
weiteren Genehmigung nach diesem Bundesgeset |
Widerruf |
Vorübergehende
Verbote oder Beschränkungen |
§ 60. (1) Hat die Behörde berechtigten Grund
zur Annahme, daß ein Erzeugnis (§ 54 Abs. 1) ein Risiko für die
Sicherheit (§ 1 Z 1) darstellt, so kann die Behörde das
Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses in Österreich vorübergehend einschränken
oder verbieten. Die Behörde unterrichtet hievon unter Angabe von Gründen
unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten. (2) Entsprechend der
im Verfahren gemäß Art. 16 und 21 der Richtlinie 90/220/EWG ergehenden
Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission
(erforderlichenfalls des Gemeinsamen EWR-Ausschusses) hat die Behörde das
Inverkehrbringen von Erzeugnissen einzuschränken, zu verbieten oder wieder
zuzulassen. |
§ 60. (1) Hat die Behörde nach der Erteilung
einer Genehmigung oder der Erneuerung einer Genehmigung auf Grund neuer oder
zusätzlicher Informationen oder auf Grund einer Neubewertung vorliegender
Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher
Erkenntnisse berechtigten Grund zur Annahme, dass das zum Inverkehrbringen
genehmigte Erzeugnis eine Gefahr für die Sicherheit (§ 1 Z 1)
darstellt, so kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung
des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch
Verordnung das Inverkehrbringen oder die Verwendung dieses Erzeugnisses in
Österreich vorübergehend einschränken oder verbieten. (2) Die Behörde
unterrichtet die Europäische Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und die Öffentlichkeit unverzüglich über die gemäß
Abs. 1 getroffenen Maßnahmen und deren Begründung. Die Behörde ist an
die im gemeinschaftlichen Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/18/EG über diese Maß-nahmen getroffenen Entscheidungen der
Europäischen Kommission oder des Rates gebunde |
Verpackung
und Kennzeichnung |
Verpackung
und Kennzeichnung |
§ 62. (1) Erzeugnisse gemäß § 54
Abs. 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung
und Kennzeichnung der im Antrag (§ 55 Abs. 2) vorgesehenen
Verpackung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung allfälliger behördlicher
Anordnungen gemäß § 58 Abs. 5 und 6 entsprechen. (2) Erzeugnisse
gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die
dafür vorzusehende Kennzeichnung 1. die Bezeichnung des Erzeugnisses und der darin
enthaltenen GVO 2. den Namen und die Anschrift des Herstellers
des Erzeugnisses oder des Importeurs, sofern das Erzeugnis aus einem Staat
eingeführt wird, der nicht Mitglied des EWR ist, 3. Angaben über die durch die gentechnische Veränderung
erwirkten besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses, 4. genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls
einschließlich der Umweltgegebenheiten oder des geographischen Bereichs der
EWR-Staaten, für den sich das Erzeugnis eignet, 5. Angaben über die im Falle einer
unbeabsichtigten Verbreitung oder eines Mißbrauchs zu ergreifenden Maßnahmen
und 6. spezifische Anleitungen oder Empfehlungen
betreffend Lagerung und Handhabung enthält. (3) Wenn auf Grund
anderer Rechtsvorschriften für bestimmte Arten von Erzeugnissen gemäß
§ 54 Abs. 1 vergleichbare Kennzeichnungsvorschriften bestehen, hat
der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im
Einvernehmen mit dem zur Vollziehung des diese andere Kennzeichnungsvorschrift
enthaltenden Bundesgesetzes berufenen Bundesminister durch Verordnung zu
bestimmen, daß auf diese Arten von Erzeugnissen die
Kennzeichnungsvorschriften der Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden. (4) Der
Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz hat – soweit dies
im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) oder zur Information der
Anwender oder Verwender erforderlich ist – unter Bedachtnahme auf
einschlägige Richtlinien der EG oder sonstiger internationaler Richtlinien im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung zu bestimmen, dass
Sachen, die aus Teilen von GVO bestehen oder solche enthalten, ausgenommen
solche, die aus GVO oder deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden,
gewerbsmäßig an Dritte nur mit einem oder mehrerer in der Verordnung
anzuführenden Kennzeichnungselementen gemäß gemäß Abs. 2 abgegeben
werden dürfen |
§ 62. (1) Erzeugnisse gemäß § 54 dürfen
nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung und Verpackung den in
der Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung
hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses, 2. den ausdrücklichen Hinweis, dass das
Erzeugnis gentechnisch veränderte Organismen enthält (§ 58a Z 6), 3. die genaue Bezeichnung des oder der GVO
einschließlich des oder der für den betreffenden GVO vorgesehenen Identifizierungscodes, 4. Namen und Anschrift der für das
Inverkehrbringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Person (Hersteller,
Importeur oder Vertreiber) und 5. den Hinweis auf die Eintragung des
Erzeugnisses bzw. des oder der darin enthaltenen GVO im dafür vorgesehenen
Register der Europäischen Kommission gemäß Art. 31 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/18/EG samt einer Information über die Möglichkeit des
Zuganges zu diesem Register. (2) Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die
sichere Verwendung von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 oder daraus
hergestellten Erzeugnissen oder zur Vermeidung der Irreführung von Verwendern
und Konsumenten erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Anhang IV der
Richtlinie 2001/18/EG oder sonstige auf GVO Bezug nehmende Kennzeichnungsvorschriften
der Gemeinschaft durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit nähere Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse
gemäß § 54 oder daraus hergestellte Erzeugnisse festzulegen. |
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Bereitstellung
von GVO zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen |
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§ 62a. GVO, die für Arbeiten mit GVO im
geschlossenen System, für eine Freisetzung oder für wissenschaftliche Zwecke
einschließlich klinischer Prüfung bereitgestellt werden, müssen auf einem
Etikett oder in einem Begleitdokument als GVO gekennzeichnet sein. |
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Verordnungsermächtigung |
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§ 62b. Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 Z 1)
erforderlich ist und unter Bedachtnahme auf Durchführungsbestimmungen gemäß
Art. 26 der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen
wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über
die Kennzeichnung der gemäß § 62a bereitgestellten GVO zu erlassen. |
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§ 62c. (1) Wer Erzeugnisse (§ 54
Abs. 1) in Verkehr bringt, ist verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt
darauf hinzuwirken, dass, insbesondere bei Vertrieb, Transport, Lagerung,
Verwendung und Verarbeitung, eine Vermischung der in den Erzeugnissen enthaltenen
GVO mit Waren, die bestimmungsgemäß keine GVO enthalten dürfen, vermieden
wird. (2) Die übrigen
Bestimmungen des III. Abschnittes betreffend Freisetzen von GVO und
Inverkehrbringen von Erzeugnissen sind auf Produkte, die Spuren eines im EWR
nicht zugelassenen GVO oder einer Kombination solcher GVO bis zu einem
Schwellenwert von 0,1% enthalten, nicht anzuwenden, sofern das Vorhandensein
des oder der GVO unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist. (3) Bis 18. April
2007 sind die übrigen Bestimmungen des III. Abschnittes auf das
Inverkehrbringen eines Produktes, das für die unmittelbare Verwendung als
Lebensmittel oder Futtermittel oder für die Verarbeitung vorgesehen ist und
Spuren eines noch nicht im EWR zugelassenen GVO oder einer Kombination
solcher GVO enthält, nicht anzuwenden, sofern 1. der Anteil an solchen GVO im Produkt den
Schwellenwert von 0,5 % nicht überschreitet, 2. das Vorhandensein des oder der GVO
unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist, 3. bezüglich des oder der GVO durch den
zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Kommission oder
durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine positive
Stellungnahme vor dem 18. April 2004 abgegeben wurde, 4. ein diesbezüglicher Zulassungsantrag für das
Inverkehrbringen nicht im entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahren
abgelehnt worden ist und 5. die Nachweisverfahren für den oder die GVO
öffentlich verfügbar sind. (4) § 62 ist
auf Produkte, die Spuren von im EWR zugelassenen GVO enthalten, nicht
anzuwenden, sofern diese Produkte für eine unmittelbare Verarbeitung
vorgesehen sind, der Anteil an solchen GVO einen Schwellenwert von 0,9 %
nicht übersteigt und dieser Anteil unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar
ist. (5) Zur
Feststellung, dass das Vorhandensein von GVO unbeabsichtigt oder technisch
unvermeidbar ist, hat derjenige, der ein Produkt in Verkehr bringt oder
gebracht hat, auf Verlangen der Behörde oder der Kontrollorgane nachzuweisen,
dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Vorhandensein des oder der
GVO zu vermeiden. (6) Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, zur Umsetzung von
Durchführungsbeschlüssen im Regelungsausschussverfahren gemäß der Richtlinie
2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die in den Abs. 2
bis 4 genannten Schwellenwerte durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die
Sicherheit (§ 1 Z 1) an den Stand von Wissenschaft und Technik
anzupassen. Mit Inkrafttreten einer diesen Gegenstand regelnden Verordnung
treten die entsprechenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 außer Kraft. (7) Die Analysen zur
Feststellung der Überschreitung der Schwellenwerte gemäß Abs. 2 bis 4
müssen nach Verfahren für die Untersuchung und Probenahme erfolgen, die als
nationale oder internationale Normen veröffentlicht wurden oder durch nationale
oder internationale Arbeitsgruppen, vorzugsweise durch das Gemeinschaftliche
Referenzlabor der Europäischen Kommission validiert wurden. Sind solche
Verfahren nicht verfügbar, dürfen andere Methoden nur angewendet werden, wenn
sie für die Anwendung geeignet sind und dafür in Vergleichsuntersuchungen
validiert wurden. (8) Schwellenwerte,
die für das unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von
GVO in Produkten gemäß saatgutrechtlicher, lebensmittelrechtlicher oder
futtermittelrechtlicher Vorschriften bzw. in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften
der Europäischen Union festgelegt sind, werden durch die Abs. 2 bis 6
nicht berührt. |
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„Ansprüche gegen
Nachbarn § 79k. (1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks kann einem Nachbarn, der auf
seinem Grundstück Erzeugnisse im Sinn des § 54 Abs. 1 anbaut und zur
Eintragung in ein Register nach § 101c Abs. 2 verpflichtet ist, die von
diesen Erzeugnissen ausgehenden Einwirkungen untersagen, wenn diese
Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß
überschreiten und die Benützung des betroffenen Grundstücks wesentlich
beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt jedenfalls dann vor, wenn
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erzeugnisse seines Grundstücks
aufgrund der Einwirkungen nicht
oder nicht in der von ihm beabsichtigten Art und Weise in den Verkehr bringen
kann. (2) Der Nachbar, der eine
Einwirkung im Sinn des Abs. 1 verursacht hat, haftet dem
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für den Ersatz des diesem
dadurch verursachten Schadens einschließlich der Kosten einer
Wiederherstellung der Umwelt (§ 79b). (3) Haben mehrere Nachbarn eine
Einwirkung im Sinn des Abs. 1 verursacht, so haftet jeder von ihnen nur
für seinen Anteil an dem dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten
zugefügten Schaden. Wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen, haften die
Nachbarn zur ungeteilten Hand. (4) Kann der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
glaubhaft dartun, dass eine bestimmte Tätigkeit oder Unterlassung des
Nachbarn nach den Umständen des Einzelfalls geeignet war, die Einwirkung im
Sinn des Abs. 1 herbeizuführen, so wird vermutet, dass diese durch die
Tätigkeit oder Unterlassung verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt,
wenn es der Nachbar als wahrscheinlich dartut, dass die Einwirkung nicht
daraus herrührt. (5) Bestimmungen des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Vorschriften über die
Untersagung von Einwirkungen und den Ersatz von Schäden bleiben unberührt. §
79l. Außervertragliche
Ansprüche auf Ersatz von Schäden durch Einwirkungen im Sinn des § 79k sind
nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schaden eingetreten ist. §
79m. (1) Der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks hat vor
der Einbringung einer Klage aufgrund des § 79k Abs. 1 und 2 zur gütlichen Einigung
eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zu stellen oder – wenn der Nachbar
damit einverstanden ist – den Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die
Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab
Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrags bei Gericht
oder ab Beginn der Mediation eine gütliche Einigung erzielt worden ist. (2) Als Schlichtungsstelle im
Sinn des Abs. 1 kommt nur eine von einer Landwirtschaftskammer, einer
Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft
öffentlichen Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle, als Mediator nur ein
Mediator im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, BGBl. I Nr. 29/2003, in
Betracht. (3) Sofern die Beteiligten
nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung, des gerichtlichen
Vergleichs oder der Mediation zunächst der Nachbar zu tragen, der die
gütliche Einigung angestrebt hat. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden
kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln. (4) Der Kläger hat der Klage
eine Bestätigung der Schlichtungsstelle, des Gerichtes oder des ´Mediators
darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.“ |
§ 81. (1) Der Kommission haben anzugehören: 1. a) Zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes,
davon eine Expertin für Frauenangelegenheiten b) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales c) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, d) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Umwelt, Jugend und Familie e) ein Vertreter des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten, f) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Verkehr, das Vorschlagsrecht
haben die entsendenden Bundesminister. |
§ 81. (1) Der Kommission haben anzugehören: a) zwei Vertreter des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen, davon eine Expertin für Frauenangelegenheiten, b) zwei Vertreter des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit, davon ein Experte für den Bereich Arbeitnehmerschutz, c) zwei Vertreter des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, davon je einer aus
den Bereichen Landwirtschaft und Umwelt, d) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur – das Vorschlagsrecht haben die entsendenden
Bundesministe |
Behördenzuständigkeit |
Behördenzuständigkeit |
§ 100. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist 1. hinsichtlich der Arbeit mit GVO im
geschlossenen System und der Freisetzung von GVO soweit diese in wissenschaftlichen
Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem
Ressortbereich oder durch diese erfolgen der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, 2. im übrigen der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen |
§ 100. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist 1. hinsichtlich der Arbeiten mit GVO im
geschlossenen System und der Freisetzung von GVO - soweit diese in wissenschaftlichen
Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem
Ressortbereich oder durch diese erfolgen - der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, 2. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen. (2) Zuständige
Behörde für die Maßnahmen gemäß § 109 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. (3) Unbeschadet der
Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies zur Wahrnehmung
seiner Kompetenzen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und des
landwirtschaftlichen Betriebsmittelrechtes erforderlich ist, in die
gemeinschaftsrechtlichen Verfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und der
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einzubinden. Der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft die im Rahmen dieser Verfahren erhaltenen erforderlichen
Unterlagen zu übermitteln |
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Unmittelbar
anwendbares Gemeinschaftsrecht |
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§ 100a. (1) Nachstehende Rechtsvorschriften sind
im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen: 1. Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 vom 15.
Juli 2003 über die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten
Organismen 2. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22.
September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel,
soweit es sich nicht um Stoffe und Erzeugnisse handelt, deren
Inverkehrbringen und Kontrolle durch das Lebensmittelgesetz oder das
Futtermittelgesetz geregelt wird. 3. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22.
September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch
veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch
veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie
zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, soweit es sich nicht um Stoffe oder
Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen und Kontrolle durch das
Lebensmittelgesetz, das Futtermittelgesetz, das Düngemittelgesetz, das
Saatgutgesetz, das Pflanzgutgesetz, das Rebenverkehrsgesetz oder das
Forstliche Vermehrungsgutgesetz geregelt wird. (2) Zuständige
Behörde für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 über die
grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen ist die
Behörde gemäß § 100 Abs. 1. Nationale Anlaufstelle für den Kontakt
mit dem Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Sicherheit und
die Informationsstelle über biologische Sicherheit gemäß den Art. 19 und
20 des Protokolles über die biologische Sicherheit ist das Umweltbundesamt. (3) Die Vollziehung
der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel
und Futtermittel obliegt 1. für Stoffe und Erzeugnisse, die in den
Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes fallen, dem Bundesminister für Gesundheit
und Frauen 2. für Stoffe und Erzeugnisse, die in den
Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes fallen, dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (4) Zuständige
Behörde für die Einbringung von Anträgen gemäß den Art. 5, 17 und 27 der
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist 1. für Anträge auf Zulassung als genetisch
verändertes Lebensmittel und für Anträge auf eine gemeinsame Zulassung als
genetisch verändertes Lebens- und Futtermittel der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen 2. für Anträge auf Zulassung als genetisch
verändertes Futtermittel das Bundesamt für Ernährungssicherhei |
Kontrollen,
Wiederherstellung der Umwelt |
Kontrollen,
Wiederherstellung der Umwelt |
§ 101. (1) bis (4) ... |
§ 101. (1) bis (4) ... (5) Die Behörde
kann, sofern Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit es erfordern,
mit der Durchführung von Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3
einschließlich der Kontrolle der Einhaltung der Überwachungspflichten gemäß
§ 58c auch externe Sachverständige oder sachverständige Einrichtungen
gemäß deren jeweiligem Aufgabenbereich
ganz oder teilweise beauftragen. Für Aufgaben der Umweltkontrolle ist
insbesondere das Umweltbundesamt in Anspruch zu nehmen (§ 6 Abs. 4
Umweltkontrollgesetz). (6) Die Beauftragung
gemäss Abs. 5 und die Abberufung haben mit Bescheid zu erfolgen. Die
Beauftragung bedarf der Zustimmung des Beauftragten. Im Beauftragungsbescheid
sind der örtliche und sachliche Umfang der Kontrolle, die vorgesehene
Vergütung und die für die einwandfreie Durchführung der Kontrolltätigkeit
notwendigen Bedingungen und Auflagen festzulegen Durch die Beauftragung wird
kein Dienstverhältnis begründet Der Beauftragte ist an die Weisungen der
Behörde gebunden. Eine Abberufung hat insbesondere zu erfolgen, wenn der
Beauftragte seine Aufgaben nicht oder nur unzureichend erfüllt, oder die Voraussetzungen,
unter denen die Beauftragung erfolgte, weggefallen sin |
Kontrollen,
Wiederherstellung der Umwelt |
Kontrollen,
Wiederherstellung der Umwelt |
§ 101c. (1) ... (2) In das
Gentechnikregister sind der Zeitpunkt der Genehmigung des Inverkehrbringens
und Angaben gemäß § 62 Abs. 2 einzutragen. (3) Jedermann kann
in das Gentechnikregister während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und
Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen
Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen. (4) |
§ 101c. (1) ... (2) In das
Gentechnikregister sind das Datum und der Umfang der Genehmigung des
Inverkehrbringens, die Angaben gemäß § 62 Abs. 1 und nach Maßgabe
einer Verordnung gemäß § 101e Abs. 3 die Orte von genehmigten
Freisetzungen sowie Daten über die Orte des Anbaus von in Verkehr gebrachten
und zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen einzutragen. (3) Jedermann kann
in das Gentechnikregister während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und
Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen
Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen. Das
Gentechnikregister ist der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Behörde
zugänglich zu machen. (4) ... |
Verordnungsermächtigung
|
Verordnungsermächtigung
|
§ 101e. (1) und (2) ... |
§ 101e. (1) und (2) ... (3) Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Kontrolle von
nachteiligen Auswirkungen von freigesetzten GVO und in Verkehr gebrachten
Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1) auf die Sicherheit (§ 1 Z 1)
und zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, nach Anhörung des
zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch
Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur nähere Vorschriften über das Gentechnikregister und die darin
aufzunehmenden Daten und erforderliche Meldepflichten, auch im Hinblick auf
die gemeinsame Nutzung dieser Daten durch Bundes- und Landesbehörden oder mit
der Kontrolle beauftragte Einrichtungen, festzulegen. |
§ 105. (1).... (2) Der Betreiber
kann in der von ihm eingereichten Anmeldung oder in dem von ihm eingereichten
Antrag, sofern durch die darin enthaltenen Informationen die internationalen
Beziehungen und die Landesverteidigung, die öffentliche
Sicherheit, Angelegenheiten, die
bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich
Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren
sind, Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums, die Vertraulichkeit
personenbezogener Daten oder Akten, Unterlagen, die von
einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet
war, Informationen, deren
Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem
betreffenden Bereich noch erhöhen würde, berührt werden, die
Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im
Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. (3) und (4),,, |
§ 105. (1)... (2) Jeder
Antragsteller oder Betreiber kann in den von ihm nach diesem Bundesgesetz
vorzulegenden Unterlagen, sofern durch die darin erhaltenen Informationen die internationalen
Beziehungen und die Landesverteidigung, die öffentliche
Sicherheit, Angelegenheiten, die
bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich
Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren
sind, Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums, die Vertraulichkeit
personenbezogener Daten oder Akten, Unterlagen, die von
einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet
war, Informationen, deren
Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem
betreffenden Bereich noch erhöhen würde, berührt werden, die
Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im
Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. (3) und (4)... |
Strafbestimmungen,
Beschlagnahme, Verfall |
Strafbestimmungen,
Beschlagnahme, Verfall |
§ 109 (1) und (2) ... (3) 1. bis 27 ... 28. die gemäß § 58 Abs. 5 erlassenen
Auflagen nicht einhält, 29. bis 45. ... (4) und (5)..... |
§ 109 (1) und (2) ... (3) 1. bis 27 ... 28. die gemäß § 58a Abs. 1 und
§ 58b vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder die Überwachungspflichten
gemäß § 58c nicht einhält, 29. bis 45 ... (3a) Wer den
Bestimmungen einer der in § 100a angeführten Rechtsvorschriften
zuwiderhandelt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer nach den in
§ 100a Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen strafbaren Handlung
bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 7.260,--
zu bestrafen. (4) und (5).. |
§ 111. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der gemäß § 8 zu
erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2. hinsichtlich der gemäß § 12 und
§ 12a zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur, 3. hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72
zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur, 4. hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu
erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen im Einver-nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 5. hinsichtlich der gemäß § 35 zu
erlassenden Verordnung der Bundesminister soziale Sicherheit und Generationen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 6. hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42 und 53
zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit
und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 7. hinsichtlich der gemäß § 50 zu
erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für und Arbeit und Wirtschaft und
dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 8. hinsichtlich der gemäß § 56 zu
erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 9. hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 3
zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen im Einvernehmen mit dem dort genannten Bundesminister, 10. hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 4
zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit
und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. 11. hinsichtlich der gemäß § 63 Abs. 2
zu erlassenden Verordnung die Bundesregierung, 12. hinsichtlich des § 26 und des § 27
Abs. 2 a) Angelegenheiten des Hochschulwesens
(Art. 14 Abs. 1 B-VG) der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur, b) in Angelegenheiten der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) der für
die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige
Bundesminister, c) in Angelegenheiten des Gewerbes und der
Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister für Arbeit
und Wirtschaft, d) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des
Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der
Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, e) in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes,
soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist,
sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 13. hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8 und
108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 13a. hinsichtlich
des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgabe
nach § 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen 14. hinsichtlich der Nominierungsrechte zur
Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81
Abs. 1, 86 Abs. 32 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister, 15. hinsichtlich des § 99 Abs. 4 der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit
den gemäß den dort genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten
Bundesminister, 16. hinsichtlich der Vorlage des Berichtes über
die Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 17. hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß
§ 100 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung mit
§ 101 Z 1 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 18. hinsichtlich des § 107 Abs. 2 der
Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft 19. im übrigen der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen |
§ 111. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der gemäß § 8 zu
erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2. hinsichtlich der gemäß § 12 und
§ 12a zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 3. hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72
zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 4. hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu
erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 5. hinsichtlich der gemäß § 35 zu
erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur, 6. hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42, 46a,
50, 53, 56 und 62b zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur, 7. hinsichtlich gemäß § 62 Abs. 2 zu
erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, 8. hinsichtlich der gemäß § 63 Abs. 2
zu erlassenden Verordnung die Bundesregierung. 9. hinsichtlich des § 26 und des § 27
Abs. 2 a) Angelegenheiten des Hochschulwesens
(Art. 14 Abs. 1 B-VG) der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur, b) in Angelegenheiten der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) der für
die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige
Bundesminister, c) in Angelegenheiten des Gewerbes und der
Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit, d) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des
Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der
Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen sowie e) in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes,
soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist,
sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. I
Nr. 53/1997, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, 10. hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8, 100a
Abs. 4 Z 2 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 11. hinsichtlich des IVa. Abschnitts der
Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgabe nach § 79j
Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen, 12. hinsichtlich der Nominierungsrechte zur
Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81
Abs. 1, 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister, 13. hinsichtlich des § 99 Abs. 4 der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit den gemäß den
dort genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten
Bundesministern, 14. hinsichtlich der Vorlage des Berichtes über
die Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, 15. hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß
§ 100 Abs. 1 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung
mit § 101 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, 16. hinsichtlich der gemäß § 101e
Abs. 3 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur, 17. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen |
§ 112. Durch dieses Bundesgesetz wird die
Richtlinie 98/81/EWG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der
Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter
Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, ABL. Nr. L 330 vom 26.
Oktober 1998 _S 13, umgesetzt. |
§ 112. Durch dieses Bundesgesetz werden die
Richtlinie 90/219/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/81/EG und die Richtlinie
2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über
die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt
und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates,
ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, in der Fassung der Verordnungen
(EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003
umgesetzt. |
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Artikel 3 |
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(1) Die §§ 3, 4, 35, 37, 38, 39,
40, 41, 42, 46, 46a, 48, 49, 54, 55, 56, 58, 58a bis 58e, 60, 62, 62a bis 62c, 79k bis 79m, 81, 100, 100a, 101, 101c, 101e,
109 und 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004
treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/2004 folgenden Monatsersten in Kraft (2) Die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind
nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen bis zum rechtskräftigen
Abschluss fortzusetzen. (3) Verordnungen
aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in
Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft |