Vorblatt

Problem:

Die Berechnungsgrundlagen im Witwen- und Witwerversorgungsrecht des öffentlichen Dienstes (fiktiver Monatsbezug) sind mit denjenigen im Witwen- und Witwerpensionsrecht der Allgemeinen Sozialversicherung seit 1. Juli 2004 nicht mehr kompatibel.

Ziel:

Anpassung des Witwen- und Witwerversorgungsrechts des öffentlichen Dienstes an das der Allgemeinen Sozialversicherung.

Inhalt:

Übernahme der Neuregelung des Witwen- und Witwerpensionsrechts durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 78/2004, in das Pensionsrecht des öffentlichen Dienstes.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die geplanten Änderungen sind EU-Rechts-konform.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

A. Allgemeines

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 300/02, die Bestimmungen über die Berechnungsweise der Witwen(Witwer)pension nach § 264 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 145 Abs. 2 bis 5 GSVG und § 136 Abs. 2 bis 5 BSVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit 1. Juli 2004 in Kraft (vgl. die Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2003).

Mit dem 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 78/2004, wurden die ab 1. Juli 2004 wirksamen Neuregelungen über die Witwen(Witwer)pension in der gesetzlichen Sozialversicherung kundgemacht.

Der vorliegende Entwurf setzt diese Reform rückwirkend ab 1. Juli 2004 in gleicher Weise für die Berechnung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges nach BundesbeamtInnen, LandeslehrerInnen, ÖBB-Bediensteten und PolitikerInnen um.

Weiters werden die Regelungen systematisch neu gefasst und geschlechtsneutral formuliert.

B. Finanzielle Auswirkungen

In der weitaus überwiegenden Mehrzahl aller Fälle wird die Neuregelung keine Auswirkungen auf den Prozentsatz des Witwen(r)versorgungsgenusses haben. Nur in Ausnahmefällen wird die Neuregelung ab 2005 eine Erhöhung oder Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges gegenüber der bisherigen Rechtslage bewirken, wenn nämlich die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Ehegattin in Relation zu derjenigen der verstorbenen Ehegattin bzw. des verstorbenen Ehegatten niedriger oder höher wird als nach geltendem Recht. Insgesamt bleibt die Neuregelung budgetneutral. Die zusätzlichen Einkommenserhebungen werden zusätzliche Personalressourcen im Ausmaß von einer halben Planstelle A2/v2 in Anspruch nehmen.

C. Kompetenzgrundlage

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1, 9 und 16 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 1a Abs. 2 Z 1 PG):

Die bestehende Verpflichtung von Sozialversicherungsträgern und Behörden, den Pensionsbehörden im Rahmen der Amtshilfe die für die Berechnung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges maßgebenden Einkommensdaten bekannt zu geben, wird auf das nach der Neuregelung maßgebliche Einkommen umgestellt.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 15 bis 15c PG):

Um die Bemessungsvorschriften des PG mit denjenigen der Sozialversicherungsgesetze wieder kompatibel zu machen und die seit 1995 bestehende Identität der Bemessungsvorschriften der Witwen(Witwer)pensionen wieder herzustellen, werden die einschlägigen Regelungen des PG an diejenigen des § 264 ASVG in der Fassung des 2. SVÄG 2004 angeglichen. Maßgebend für die Höhe des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist demnach nicht mehr die Relation der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Bemessungsgrundlagen, sondern diejenige der Einkommen der Ehegatten in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des verstorbenen Beamten bzw. der verstorbenen Beamtin. Neu ist insbesondere die Berücksichtigung jedes Einkommens aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit anstelle der bisher maßgebenden Bemessungsgrundlagen sowie von Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme. Ansonsten entspricht der Einkommensbegriff dem bisher geltenden.

Auch bei den Regelungen über die Erhöhung („Schutzbetrag“) bzw. die Verminderung des Witwen(r)versorgungsbezuges wird auf den neuen einheitlichen Einkommensbegriff umgestellt.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 97b PG):

Die neuen Bemessungsvorschriften gelten grundsätzlich für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 1. Juli 2004 neu anfallen (Abs. 1).

Die Bemessungsregelungen für Witwen(r)pensionen im Beamtenpensionsrecht und in den vergleichbaren Regelungen sind von der vom Verfassungsgerichtshof den entsprechenden Regelungen in der gesetzlichen Sozialversicherung angelasteten Gleichheitswidrigkeit an sich nicht erfasst, da die Relation der Bemessungsgrundlagen im Beamtenpensionsrecht weitgehend den tatsächlichen Einkommensrelationen entspricht. Um den die Neuregelung vollziehenden Pensionsbehörden den für die Umsetzung dieser Neuerungen erforderlichen Zeitraum zur Verfügung zu stellen und um die Rückwirkung auf eine möglichst geringe Zahl von Fällen zu beschränken, ist bei Todesfällen, die im Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, der Versorgungsgenuss nach den bisherigen Vorschriften zu bemessen, wenn ausschließlich die Berechnungsgrundlagen von Personen heranzuziehen sind, die selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden sind bzw. stehen bzw. gleichzuhaltende Anwartschaften und Ansprüche nach § 15 Abs. 2 PG 1965 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung hatten bzw. haben. In diesen Fällen („Beamtenehen“) gilt die Neuregelung erst bei Anfall eines Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ab 1. Jänner 2005.

Zu den Art. 2 bis 4:

Die Änderungen im Bundesbahn-Pensionsgesetz, im Bezügegesetz und im Bundestheaterpensionsgesetz entsprechen vollinhaltlich denjenigen im Pensionsgesetz 1965. Im Bezügegesetz, in dem derzeit eine wenig systematische Vermengung von eigenen Regelungen, Zitaten des Pensionsgesetzes 1965 und Binnenzitaten besteht, wird – wie im Bundestheaterpensionsgesetz - zugunsten einer durchgängigen Zitierung der einschlägigen Regelungen des Pensionsgesetzes 1965 auf eine eigene Regelung verzichtet.


 

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Art. 1 Z 1:

Art. 1 Z 1:

§ 1a. (1) .....

§ 1a. (1) .....

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe von Einkünften nach den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, und

           1. die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5,

           2. und 3. .....

           2. und 3. .....

(3) und (4) .....

(3) und (4) .....

Art. 1 Z 2:

Art. 1 Z 2:

Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 15. (1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

           1. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 136 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

           2. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.

(1a) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

           1. für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder § 136 Abs. 4 BSVG,

           2. für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 5 oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage.

(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche

           1. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

           2. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

           3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

           1. Erwerbseinkommen nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997,

           2. wiederkehrende Geldleistungen

                a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

               b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

           3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

                a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),

           4. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

           5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

           6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

           8. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

           9. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

                a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft  verwaltet werden, und

               b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

         9a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,

         10. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

         11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft

sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.

(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Universitätsprofessor ist:

           1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach den §§ 4 und 91 Abs. 3 und

           2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 59 Abs. 3 und § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

               b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

                c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

               d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

                e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

                f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

               g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

               h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

                 i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

                     aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

                    bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

                 j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

                k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge und

           5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

 

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:

§ 15a. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

           1. der Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,

           2. die Ruhegenusszulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß,

           3. die Nebengebührenzulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritierten Universitätsprofessors bilden:

           1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach den §§ 4 und 91 Abs. 3 und

           2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 59 Abs. 3 und § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:

           1. der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,

           2. die Ruhegenusszulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß, und

           3. die Nebengebührenzulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.

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Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.503,50 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.503,50 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 15c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

(7) Stichtag im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag (8) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und § 460e ASVG.

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 15a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Pro­zentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(5) Lässt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 15 Abs. 2 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss nicht ermitteln, so gelten 125% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.

 

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus

           1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und

           2. dem Versorgungsbezug

nicht den Betrag von 1 481,2 Euro, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulage gemäß § 25 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.

(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten

           1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,

           2. die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,

           3. wiederkehrende Geldleistungen

                a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder

               b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

           4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften,

           5. außerordentliche Versorgungsbezüge und

           6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.

 

 

(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,

           1. dass die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder

           2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, dass die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.

 

 

 (6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

 

 

Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges

§ 15c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. dem eigenen Erwerbseinkommen,

           2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung,

           3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften und

           4. dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug

des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.

 


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Art. 1 Z 7:

 

§ 91. (1) ....

(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560“ in § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

 

Jahr

Zahl

2000

364

2001

378

2002

392

2003

406

2004

420

2005

434

2006

448

2007

462

2008

476

2009

490

2010

504

2011

518

2012

532

2013

546

 

Artikel 2

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes 1965

Art. 2 Z 1:

Art. 2 Z 1:

Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 14. (1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

           1. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 136 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

           2. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.

(1a) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

           1. für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder § 136 Abs. 4 BSVG,

           2. für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 5 oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage.

 

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 14. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

           1. Erwerbseinkommen nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997,

           2. wiederkehrende Geldleistungen

 

(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche

           1. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

           2. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

           3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

           4. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

           5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

           6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

           7. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

           8. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

                a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und

               b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

           9. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,

         10. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

         11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft

sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.

(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist, bilden:

           1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß den §§ 4 und 53a Abs. 2 und

           2. der am Stichtag geltende Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden:

           1. der Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten, dividiert durch den für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgeblichen Prozentsatz,

           2. der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebende Nebengebührendurchschnittssatz, multipliziert mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG.

 

                a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

               b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

           3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

                a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),

               b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

                c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

               d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

                e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

                f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

               g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

               h) des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

                 i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

                     aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

                    bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

                 j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

                k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge und

           5. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

§ 14a. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.

 

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:

           1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß den §§ 4 und 53a Abs. 2 und

           2. der am Stichtag geltende Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bilden:

           1. der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, dividiert durch den für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgeblichen Prozentsatz,

           2. der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebende Nebengebührendurchschnittssatz, multipliziert mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG.

(7) Stichtag im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.

(8) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 14a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

 

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 14b. (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.503,50 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.503,50 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 14c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(5) Lässt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss nicht ermitteln, so gelten 120% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.

 

 

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 14b. (1) Erreicht die Summe aus

           1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und

           2. dem Versorgungsbezug

nicht den Betrag von 1 481,2 Euro, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.

 

 

 (3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten

           1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,

           2. die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,

           3. wiederkehrende Geldleistungen

                a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder

               b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

           4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im § 14 Abs. 2 genannten Vorschriften,

           5. außerordentliche Versorgungsbezüge und

           6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.

 (4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,

           1. dass die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder

           2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, dass die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 24 Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

 

 

Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges

§ 14c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. dem eigenen Erwerbseinkommen,

           2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

           3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in § 14 Abs. 2 genannten Vorschriften und

           4. dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug

des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 55 Abs. 2 Z 4 angeführten Einkünfte.

 

 

Artikel 3

Änderung des Bezügegesetzes

Art. 3 Z 1:

Art. 3 Z 1:

§ 29. (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ausdrucks „Sterbetag des Beamten“ der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates“ tritt.

(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 25 Abs. 1.

§ 29a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.

(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin und mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(4) § 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.

(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

§ 29b. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. dem eigenen Erwerbseinkommen,

           2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

           3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften und

           4. dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug

des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Einkünfte.

§ 29. Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 28 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

Art. 3 Z 2:

Art. 3 Z 2:

§ 34. (1) und (2)

§ 34. (1) und (2)

(3) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bundespräsidenten gilt der Bezug nach § 5.

           2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug nach Abs. 1.

(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

(4) und (5) ......

(4) und (5) .....

Art. 3 Z 3:

Art. 3 Z 3:

§ 43. (1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen obersten Organs gilt der Bezug nach § 35 Abs. 2.

           2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des obersten Organs.

§ 43. (1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 42 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

(2) .....

(2) .....

Art. 3 Z 3:

Art. 3 Z 3:

§ 44f. (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ausdrucks „Sterbetag des Beamten“ der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes des Europäischen Parlaments“ tritt.

(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 44b Abs. 1.

§ 44g. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.

(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(4) § 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.

(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

§ 44h. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. dem eigenen Erwerbseinkommen,

           2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

           3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften und

           4. dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug

des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.

§ 44f. Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 44e sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Europäischen Parlaments an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

 

 

Artikel 4

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Art. 4 Z 1:

Art. 4 Z 1:

§ 1a. (1) .....

§ 1a. (1) .....

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und

           1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und,

           2. .....

           2. .....

(3) und (4) ......

(3) und (4) ......