622 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer
Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von
Justizanstalten
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG
über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen
von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
diese vertreten durch den Bundesminister für Justiz,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden
Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die
nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Von Sozialversicherungsträgern
werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten.
Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug
soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages
durch die Länder für die Jahre 2003 und 2004 erreicht werden, nachdem der Bund
keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung
leistet.
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1)
Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie
Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten
einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes
über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 90/2002, insgesamt jeweils für die Jahre 2003 und 2004 einen jährlichen
Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euro
an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2)
Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder
zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im
Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen
diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus
folgende Beträge:
Burgenland
257 660,58 Euro
Kärnten
592 527,18 Euro
Niederösterreich
1 440 375,26 Euro
Oberösterreich
1 317 792,73 Euro
Salzburg 549 064,90 Euro
Steiermark
1 180 476,99 Euro
Tirol
699 628,86 Euro
Vorarlberg 345 734,68 Euro
Wien
2 166 169,28 Euro
Artikel 2
Zahlungen der einzelnen Länder
Die
Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei
gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz
bekanntgegebene Konto zu überweisen.
Artikel 3
In-Kraft-treten
Diese
Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim
Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den
Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind, rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft.
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
(1)
Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2003 und 2004 geschlossen. Die
Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung
zu kündigen.
(2)
Diese Vereinbarung endet mit der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I
Nr. 60/2002 und tritt damit mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Artikel 5
Mitteilungen
Das
Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis
zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.
Artikel 6
Urschrift
Diese
Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim
Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien
beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.