V O R B L A T T
Problem:
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau werden
gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler
Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen
macht jedoch den Abschluss eines Abkommens erforderlich.
Ziel:
Durch das Abkommen
soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs
und Moldaus bewirkte Doppelbesteuerung in einer der internationalen
Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das Doppelbesteuerungsabkommen
orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Attraktivität
Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch
die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über
die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene
Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für
ein unternehmerisches Engagement darstellt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes
der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.
ERLÄUTERUNGEN
I. Allgemeiner
Teil:
Das Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik
Moldau zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist
ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter
Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Das Abkommen hat nicht
politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch
verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert,
sodass eine Beschlussfassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht
erforderlich ist.
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen Österreich und Moldau werden gegenwärtig noch durch kein
Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Durch
die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Moldau ist
jedoch mittlerweile der Abschluss eines derartigen Abkommens erforderlich geworden.
In der Zeit von
29. Mai bis 1. Juni 2001 wurden in Wien Verhandlungen mit Moldau geführt. Im
Rahmen der ersten Verhandlungsrunde wurde grundsätzliche Einigung über den
Vertragsinhalt erzielt. In der Folge waren jedoch einige technische Änderungen
erforderlich, die auf schriftlichem Weg durchgeführt wurden. Die endgültige
Texteinigung erfolgte mit Notenwechsel vom 17./30. Dezember 2002.
Eckpunkte des
Abkommens sind Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus
unbeweglichem Vermögen, von gewerblichen und selbständigen Einkünften,
Einkünften aus internationalem Verkehr, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren,
Veräußerungsgewinnen, sowie für unselbständige Arbeit. Gleichermaßen ist die
Besteuerung von Vermögen geregelt und die Methode festgelegt, wie die
Doppelbesteuerung vermieden wird. Österreich sieht grundsätzlich die
Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor, während Moldau die
Anrechnungsmethode anwendet. Das Abkommen enthält ferner
Diskriminierungsverbote, sowie Regelungen über Verständigungsverfahren und
Informationsaustausch. Durch eine Protokollbestimmung wird die Bedeutung des
OECD-Kommentars bzw. des UN-Kommentars als Auslegungshilfe festgelegt.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen
Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des
OECD-Musterabkommens idF 2000 (im folgenden: OECD-MA).
Mit dem
In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen
und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
II.
Besonderer Teil:
Zu Artikel
1:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig
sind.
Zu Artikel
2:
In sachlicher Hinsicht
gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder
künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu Artikel
3:
Dieser Artikel
enthält die üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen. Dem OECD-MA 2000
entsprechend umfasst der Begriff „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer
freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Dementsprechend werden
die Bestimmungen der Art. 5 und 7 auch auf diese Einkünfte angewendet,
sodass ein eigener Artikel für selbständige Einkünfte nicht mehr erforderlich
ist.
Zu Artikel
4:
Diese Bestimmungen
enthalten die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der
Ansässigkeit (Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei natürlichen
Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3).
Zu Artikel
5:
Dieser Artikel
beinhaltet die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Bauausführungen
begründen nur bei Überschreiten einer Dauer von 12 Monaten eine Betriebstätte.
Bei Versicherungsunternehmen führt die Einhebung von Prämien in anderen Staat
oder die Versicherung von im anderen Staat gelegenen Risken zur
Betriebstättenbegründung.
Zu Artikel 6
:
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in
dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu Artikel
7:
Für die Aufteilung
der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen und Gewinnen aus selbständiger
Arbeit gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort
nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen
Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne
zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie
ist, hätte erzielen können. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für
selbständige Einkünfte.
Zu Artikel
8:
Dieser Artikel
sieht vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das im
international Verkehr tätige Unternehmen ansässig ist. Dies gilt gleichermaßen
für Gewinne aus der Vercharterung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, sowie aus
dem Containerleasing.
Zu Artikel
9:
Dieser Artikel
befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften
sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer
Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats
Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen
zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne
ausgewiesen werden.
Zu Artikel
10:
Das
Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den
OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der
Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht in Höhe von 5% bei
Schachtelbeteiligungen im Ausmaß von mindestens 25% und von 15% für
Portfoliodividenden eingeräumt. Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des
Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform. Auch der in Abs. 4 enthaltene
Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-MA. Abs. 5 schließt die so
genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu Artikel
11:
Das
Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers
zugewiesen. Daneben wird entsprechend dem OECD-MA auch dem Quellenstaat ein
Quellenbesteuerungsrecht in Höhe von 5% eingeräumt. Quellensteuerfreiheit ist
jedoch für Zinsen im Zusammenhang mit Exportförderungskrediten und für
Zinsenzahlungen zwischen den Vertragsstaaten und den Nationalbanken vorgesehen.
Die in Abs. 4
vorgesehene Definition der Zinsen ist OECD-konform.
Der
Betriebstättenvorbehalt in Abs. 5 sowie die ergänzenden technischen
Regelungen in den Abs.6 und 7 entsprechen dem OECD-MA.
Zu Artikel
12:
Lizenzgebühren
sind entsprechend dem OECD-MA grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat zu besteuern.
Daneben wird jedoch auch dem Quellenstaat ein mit 5% begrenztes
Quellenbesteuerungsrecht eingeräumt. Die Definition der Lizenzgebühren
(Abs. 3) ist OECD-konform.
Der in Abs. 4
enthaltene Betriebstättenvorbehalt sowie die technischen Ergänzungsbestimmungen
in den Abs. 5 und 6 entsprechen dem OECD-MA.
Zu Artikel
13:
Dieser Artikel
enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen
für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.
Zu den
Artikeln 14, 17 und 18:
In diesen Artikeln
ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geregelt. Nach Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind
Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat
besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14
Abs. 2 enthält hiebei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für
kurzfristige Auslandstätigkeit.
Das
Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 18
fallen) wird gem. Art. 17 in Anwendung der OECD-Grundsätze dem
Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Diese Zuteilungsregel gilt auch für
Sozialversicherungspensionen.
Aktiv- und
Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an im öffentlichen Dienst stehende Bedienstete
gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen
im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende
öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt
(Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher
Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).
Zu Artikel
15:
Das
Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-MA
dem Vertragsstaat zugeteilt, in
dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt.
Zu Artikel
16:
Für die
Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen.
Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder
Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht
geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem
Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger
zufließen (Abs. 2).
Zu Artikel
19:
Durch diese
Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland
zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.
Zu Artikel
20:
Durch diese
Bestimmung wird entsprechend dem OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat des
Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen zugewiesen,
für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.
Zu Artikel
21:
Dieser Artikel
enthält die OECD-konformen Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens.
Unbewegliches Vermögen (Abs.1) darf im Lagestaat, bewegliches Betriebsvermögen
(Abs.2) im Betriebstättenstaat besteuert werden. Abs. 3 sieht
korrespondierend zu Art. 8 vor, dass Seeschiffe und Luftfahrzeuge sowie
dazu gehöriges bewegliches Vermögen in dem Staat besteuert werden darf, in dem
das im internationalen Verkehr tätige Unternehmen ansässig ist. Alle übrigen
Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen im
Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Abs. 4).
Zu Artikel
22:
In diesem Artikel
werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden
wird:
Österreich wendet
hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an.
Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und
Lizenzgebühren wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode
vermieden.
Moldau wendet die
generell die Anrechnungsmethode an.
Zu Artikel
23:
Dieser Artikel
enthält die OECD-konformen Diskriminierungsverbote. Ausgeschlossen werden
Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der
Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Desgleichen dürfen Betriebstätten
ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen nicht
diskriminiert werden (Abs. 3).
Zu Artikel
24:
Die Vorschriften
dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in
Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu Artikel
25:
Durch diese
Bestimmung verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage,
alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens
erforderlich sind („kleiner“ Informationsaustausch).
Zu Artikel
26:
Dieser Artikel
regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens
zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu Artikel
27 und 28:
Diese Bestimmungen
betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Abkommens.
Zum
Protokoll:
Abs. 1 sieht
vor, dass die OECD- Kommentare bzw. der UN-Kommentar als Auslegungsgrundlage
dienen.
Abs. 2 sieht
ausdrücklich vor, dass Einkünfte aus echten stillen Beteiligung im Quellenstaat
besteuert werden dürfen.
Die
Quellensteuerfreiheit in Art. 11 Abs. 3 umfasst auch Zinsen aus
Darlehen, die mit Garantien der OeKB ausgestattet sind.