Vorblatt
Problem:
Österreich ist
aufgrund des EG‑Vertrages verpflichtet, die Richtlinie 88/609/EWG des
Rates vom 24.11.1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft (GFA‑RL alt), die Richtlinie 2001/80/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2001 zur Begrenzung von
Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (GFA‑RL neu),
die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.9.1996 über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC‑RL), und die
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9.12.1996 zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II‑RL) in
innerstaatliches Recht umzusetzen.
Ziel:
Die Anforderungen
der genannten Richtlinien werden in Österreich im Bereich des Kesselwesens
weitestgehend mit den Bestimmungen des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen
- LRG‑K, BGBl. Nr. 380/1988 igF erfüllt bzw. übererfüllt. Jedoch erfolgt
die Realisierung der Richtlinienbestimmungen zum Teil auf Basis von einzelnen
Genehmigungsvorgängen und zum Teil nicht in genereller in Rechtsvorschriften
niedergeschriebener Form. Es entstehen daher Umsetzungslücken, insbesondere in
der Verwirklichung des integrierten Ansatzes (IPPC-RL). Diese sollen mit der
Neufassung des Gesetzes geschlossen werden. Zur Verbesserung der Lesbarkeit und
Übersichtlichkeit wurde an Stelle der ursprünglich vorgesehenen Novellierung
des LRG‑K die Form einer Neufassung des Gesetzes unter Beibehaltung des
Novellierungsinhaltes gewählt. Nachdem der Geltungsbereich des Gesetzes im
Sinne des integrierten Ansatzes nicht nur Emissionen in die Luft sondern auch
in Boden und Wasser umfasst, wurde der Titel auf Emissionsschutzgesetz für
Kesselanlagen - EG‑K geändert.
Inhalte:
Umsetzung der
Richtlinien 88/609/EWG, 2001/80/EG, 96/61/EG und 96/82/EG in nationales
Recht durch
1. Einbeziehung
von neuen Gasturbinenanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW
oder mehr,
2. zusätzlichen
Regelungen hinsichtlich der Genehmigung von Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr,
3. Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen,
4. weitere Anpassung
bestehender Dampfkesselanlagen an den Stand der Technik im Sinne der IPPC‑RL,
5. Anpassung des
Sachverständigenwesens an das Europäische Prüfwesen und den
abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen,
6. Übergangsbestimmungen
und Anpassung an den Stand der Technik im Einklang mit GFA‑RL und IPPC‑RL.
Alternativen:
Keine.
Die Umsetzung der
genannten Richtlinien ist im Hinblick auf bereits eingeleitete
Vertragsverletzungsverfahren unumgänglich. Weiters besteht Novellierungsbedarf
aufgrund der Notwendigkeit zur Angleichung an andere innerstaatliche
Vorschriften, die ebenfalls aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine
Novellierung erfahren haben.
Finanzielle
Auswirkungen:
Aufgrund der durch
die Sanierungsschritte im Rahmen des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen
erfolgten Anpassung an einen hohen Stand der Technik, werden die bis zum Jahr
2007 zu erfolgenden Sanierungsschritte im Gesamten gesehen keine wesentlichen
finanziellen Auswirkungen haben. Eine Quantifizierung der finanziellen
Auswirkungen ist praktisch nicht möglich, weil diese wesentlich von den
individuellen Entscheidungen der Anlagenbetreiber abhängig sind.
Mit dem Gesetz
werden die bisher erforderlichen Vollziehungsmaßnahmen des LRG‑K substanziell
nicht wesentlich erweitert. Bereits das LRG‑K sieht eine Anpassung der Anlagen
an den Stand der Technik vor (§ 12 Sanierung). Weitere Anpassungsschritte
wären nach Maßgabe der Entwicklung des Standes der Technik anzuordnen gewesen.
Zu diesem Zwecke war eine Berichtspflicht des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit an das Parlament nach § 13 LRG‑K vorgesehen. Die in den
§§ 21 bis 23 vorgesehenen Maßnahmen des integrierten Konzepts ersetzen
nunmehr die ursprünglich vorgesehenen Anpassungsschritte für Anlagen größer
50 MW. Für die mit der Vollziehung befassten Behörden ergibt sich damit
ein im Wesentlichen gleichbleibender Verwaltungsaufwand.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Einerseits werden
Investitionen von betroffenen Betrieben für diese eine Belastung darstellen,
andererseits werden die in Österreich etablierten Betriebe für Umwelttechnik
von den Anpassungsschritten profitieren. Nachdem die eingangs angeführten
Richtlinien von allen Mitgliedstaaten umzusetzen sind ergibt sich hinsichtlich
der Situation der Wirtschaftsstandorte europaweit keine Veränderung. Die
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich sind daher als neutral zu
bewerten.
EU-
Konformität:
Mit der
vollständigen Umsetzung der oben genannten Richtlinien durch das EG‑K wird die
EU‑Konformität gegeben sein. Der Europäischen Kommission wird der Wortlaut
dieses Gesetzes als Umsetzung der eingangs angeführten Richtlinien im Sinne der
Richtlinie 98/34/EG mitgeteilt werden.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das LRG‑K umfasst
in seinem Kerninhalt folgende Grundsätze und Gliederungen:
1. Begrenzung der
Emissionen von Dampfkesselanlagen nach dem Stand der Technik.
2. Berücksichtigung
der Immissionssituation, abhängig vom jeweiligen Standort der Anlage.
3. Sanierung und
Anpassung von Altanlagen: § 12 LRG‑K schreibt die Sanierung jener bestehenden
Dampfkesselanlagen vor, die einen der Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 zum
LRG‑K überschreiten. Ziel dieser Sanierung ist die Heranführung der in Betrieb
befindlichen oder genehmigten Dampfkesselanlagen an den festgelegten Stand der
Technik. Dieser Anpassungsschritt ist erfolgreich abgeschlossen worden.
Das vorliegende
Gesetz dient der Umsetzung der GFA‑, IPPC‑ und der Seveso II‑Richtlinie
und übernimmt den geltenden Rechtsbestand soweit nicht Änderungen aufgrund des
Gemeinschaftsrechtes erforderlich waren.
Die Umsetzung von
IPPC‑Richtlinie sowie Seveso II‑Richtlinie macht folgende Änderungen und
Ergänzungen des LRG‑K erforderlich:
In der Praxis
wurde im Rahmen von Genehmigungsverfahren im Einzelfall durch Anwendung des
Wasserrechts und des Störfallrechts der integrierte Ansatz der IPPC‑RL sowie
die Seveso II‑Richtlinie erfüllt. Auf Gesetzesebene erfolgte jedoch nicht
eine EU-konforme Festschreibung und Umsetzung dieser Richtlinien. Daher werden
die diese Richtlinien umsetzenden Gesetzesmaterien im EG‑K durch Referenzierung
integriert. Die aufgrund der IPPC‑RL geforderte Anpassung von bestehenden
Anlagen an den gemeinschaftlichen Stand der Technik bis zum Jahre 2007 kann
durch den mit § 12 LRG‑K bereits erfolgten ersten Anpassungsschritt nicht
vollständig erfüllt werden.
Die Umsetzung der
GFA‑Richtlinie macht folgende Änderungen und Ergänzungen des LRG‑K
erforderlich:
Gasturbinenanlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind in den
Geltungsbereich einzubeziehen. Weiters sind für Altanlagen mit bestimmten
bisher nicht erfassten Brennstoffen Emissionsgrenzwerte zu definieren.
Eng mit der
Notwendigkeit der Umsetzung von EU‑Recht ist die Angleichung an andere
innerstaatliche Vorschriften verbunden, die in letzter Zeit selbst - teilweise
ebenfalls aufgrund von EU‑Vorgaben - Novellierungen erfahren haben. So ist
Anpassungsbedarf in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegeben mit dem AVG, der
Gewerbeordnung, dem Verwaltungsreformgesetz 2001 sowie mit dem
AWG 2002, weiters in materiellrechtlicher Hinsicht (z. B. Stand der
Technik) mit der Gewerbeordnung und dem AWG 2002.
Mit den genannten
Bestimmungen wird das EG‑K nicht nur der Vermeidung und Verminderung von
Emissionen in die Luft, sondern auch jener in Wasser und Boden dienen. Somit
wird der integrierte Ansatz verwirklicht, der einer Verschleppung von einem
Medium in das andere entgegenwirken soll und sich insofern mit
Umweltverschmutzung im Allgemeinen befasst. Hinsichtlich der Emissionen in
Wasser und Boden wird auf wasserrechtliche Bestimmungen verwiesen.
Hinsichtlich der
Vorgaben zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten folgt das Gesetz dem
Grundsatz, bestehende Standards zu erhalten und die seitens der EU-Richtlinien
vorgegebenen Anforderungen zu erfüllen ohne eine unverhältnismäßige
Übernormierung zu erreichen (kein golden plating). Für bestehende Anlagen,
welche bislang keiner konkreten gesetzlichen Emissionsbeschränkung unterworfen
waren, wird daher der mit den GFA‑RL, Abschnitt A Anhänge III bis
VII, für Dampfkesselanlagen größer als 50 MW, definierte
gemeinschaftsrechtliche Stand der Technik für die Festlegung von
Emissionsgrenzwerten herangezogen werden. Die Emissionsgrenzwerte für
Neuanlagen sind mit den geltenden Verordnungen bereits auf einen hohen Stand
der Technik festgelegt, ein Anpassungsbedarf an gemeinschaftsrechtliche
Vorgaben besteht daher in der Regel nicht. Anpassungen werden entsprechend der
weiteren technischen und gemeinschaftsrechtlichen Entwicklung zu erfolgen
haben. Emissionsgrenzwerte und Messverfahren werden nach den im Gesetz
vorgegebenen Grundsätzen mittels Verordnungen festzulegen sein.
Für die
Überwachung von Kesselanlagen sind befugte Sachverständige vorgesehen. Deren
Anforderungen sind den Bestimmungen des AWG angepasst. Für Betreiber die ein
Umweltmanagementsystem betreiben (EMAS) sind Erleichterungen vorgesehen. Die
Wahl der Stelle obliegt weiterhin dem Betreiber.
Die
Durchführungsverordnungen zum LRG-K, Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen
1989 igF sowie die Abfallverbrennungsverordnung - AVV, insoweit sie auf Grund
des LRG-K erlassen wurde, stehen nicht im Widerspruch zur Neufassung des
Gesetzes. Die Verordnungsermächtigungen des EG-K entsprechen inhaltlich jenen
des LRG-K. Die genannten Verordnungen bleiben daher weiter in Geltung (VfSlg
12634/1991 u.a).
Kompetenzrechtliche
Grundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 10 („Dampfkesselwesen“) und 12 B‑VG („Luftreinhaltung“),
soweit im Sinne des Konzeptes der integrierten Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung auf wasserrechtliche Vorschriften Bezug genommen wird, auch
aus dem Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ gemäß Art. 10 Abs. 1
Z 10 B‑VG. Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen ausschließlich der
unmittelbaren Verminderung und Vermeidung der von Dampfkesselanlagen oder
Gasturbinenanlagen ausgehenden Emissionen. In diesem Sinne zielt das Gesetz mit
seinen Bestimmungen hinsichtlich der effizienten Nutzung von Energie
ausschließlich auf anlagenseitige Primärmaßnahmen zur Verringerung von Rauchgas-
oder Abgasmengen und damit auf die Vermeidung von Emissionen ab. Keineswegs
sollen mit solchen Maßnahmen einzel- oder gesamtwirtschaftliche Interessen der
Energienutzung geregelt oder auch nur unterstützt werden. Auf Grund der
gesamtheitlichen Betrachtungsweise wird der Stand der Technik für die
Rauchgasreinigung weiterhin Grundlage für die Festlegung von Grenzwerten sein,
auch wenn dies in Ausnahmefällen den zusätzlichen Einsatz von Energie
erforderlich machen sollte. Maßnahmen, die den Abfall betreffen, sind mit dem
AWG 2002 abgedeckt.
Besonderer
Teil
Zu § 1:
Vom
Geltungsbereich des Gesetzesentwurfes werden die bisher vom LRG‑K erfassten
Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel und entsprechend Artikel 2
Z 3 IPPC‑Richtlinie bzw. Artikel 2 Z 2 lit. j der GFA‑Richtlinie
Gasturbinenanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr,
sowie sonstige damit verbundene emissionsrelevante Einrichtungen erfasst.
Ausgenommen bleiben Anlagen, deren Emissionen nicht in die Umwelt abgegeben werden.
Dampfkesseln und Gasturbinen die räumlich und betrieblich im engen Zusammenhang
stehen, gelten als eine Anlage (Abs. 3).
Der
Regelungsinhalt ist mit der Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft;
Wasser und Boden (IPPC) sowie der Vermeidung schwerer Unfälle mit gefährlichen
Stoffen (Seveso II) bestimmt.
Mit diesem Gesetz
werden die Umsetzungslücken des LRG‑K bezüglich GFA‑Richtlinie, IPPC‑Richtlinie
und Seveso-II-Richtlinie geschlossen.
Zu § 2:
Für dieses Gesetz
sind folgende Begriffsbestimmungen erforderlich:
Die Definition von
„Dampfkesseln“ wurde weitestgehend vom LRG‑K übernommen. Wegen der Erweiterung
des Geltungsbereiches sind „Gasturbinen“ (gemäß Art. 2 Z 7 und
Z 12 GFA) zu definieren. Die Festlegung von „bestehenden
Dampfkesselanlagen“ ist wegen der Maßgeblichkeit der Zeitpunkte ihrer
Genehmigung für die geltenden Emissionsgrenzwerte erforderlich und orientiert
sich sowohl an Art. 2 Z 7 GFA als auch am LRG‑K hinsichtlich der
Sanierung von Anlagen.
„Neuanlagen“ hingegen umfassen Dampfkesselanlagen nach dem
Genehmigungszeitpunkt für bestehende Anlagen und Gasturbinenanlagen. Die
Festlegung der „Mehrstofffeuerung“ und „Einzelfeuerung“ berücksichtigt die sich
ergebenden unterschiedlichen Emissionsgrenzwerte. „Änderung des Betriebes“
einer Anlage (Art. 2 Z 10 lit. a IPPC) sind wegen der
Anzeigepflicht, „wesentliche Änderung“ (Art. 2 Z 10 lit. b IPPC,
Art. 10 GFA) wegen der erforderlichen Genehmigung festzulegen. Als
„Brennstoff“ gelten feste, flüssige und gasförmige brennbare Stoffe
(Art. 2 Z 6 GFA), Abfälle sind nicht ausgenommen. Die
„Brennstoffwärmeleistung“ wurde weitgehendst vom LRG‑K übernommen, gilt für
Dampfkessel- und Gasturbinenanlagen, und berücksichtigt den
gemeinschaftsrechtlichen Begriff der „Feuerungsleistung“. Als „Emissionsgrenzwert“
gilt jener festgelegte Wert, der in einem bestimmten Zeitraum nicht
überschritten werden darf (Art. 2 Z 6 IPPC). Wegen des
gesamtheitlichen Konzeptes sowie des Schutzzieles ist die Festlegung des
Begriffes „Umweltverschmutzung“ gemäß Art. 2 Z 7 IPPC bzw. nach
§ 77 Abs. 2 GewO erforderlich. Im österreichischen Rechtsbestand
(§ 71a GewO, § 2 Abs. 8 Z 1 AWG, § 12a WRG) ist der
Begriff „Stand der Technik“ eingeführt, der sich mit dem
gemeinschaftsrechtlichen Begriff der „besten verfügbaren Technik“ gemäß
Art. 2 Z 11 IPPC deckt, der ebenso auf einen ausgewogenen
Kosten-Nutzen -Effekt abzielt, wobei auch die zu berücksichtigenden Kriterien
von der IPPC‑Richtlinie, Anhang IV übernommen wurden. Da auch gemäß
Art. 2 Z 5 IPPC der „Betreiber“ definiert ist, konnte dieser Begriff
in diesem Gesetz aufgenommen werden.
Zu § 3:
Die Anforderungen
für die Errichtung, Ausrüstung und den Betrieb einer Anlage hinsichtlich der
Vermeidung, Verringerung und Verteilung von Emissionen zum Schutz von Menschen,
Gütern und der Umwelt durch die sich ergebenden Immissionen sind in Abs. 1
festgelegt.
Für die
emissionsrelevanten Teile muss ihre verlässliche Funktion durch ihre
Konstruktion, Prüfung und Einbau gesichert sein, um die Anforderungen gemäß
Abs. 1 erfüllen zu können (Abs. 2).
Ebenso ist die
Höhe der Schornsteine auf die Schutzanforderungen des Abs. 1 abgestimmt,
wobei auch der Standort, die meteorologischen und topografischen Bedingungen,
entsprechend Art. 9 GFA, einzubeziehen sind (Abs. 3).
Mit Verordnung
sind nähere Bestimmungen für die emissionsrelevanten Teile und die
Schornsteinhöhe zu treffen (Abs. 4).
Zu § 4:
Mit der
Verpflichtung zur Festlegung von Grenzwerten für Emissionen in die Luft sowie
der zugehörigen Messverfahren nach dem Stand der Technik wird Rechtssicherheit
für Betreiber von Anlagen hinsichtlich der technischen und wirtschaftlichen
Erfüllbarkeit der diesbezüglichen Anforderungen gegeben (Abs. 1). Für
Grenzwerte von Emissionen in Wasser und Boden wird auf die hiefür geltenden, im
Genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Verwaltungsvorschriften hingewiesen
(Abs. 7).
Emissionsgrenzwerte
für die Luft sind nur für den stationären Betrieb verpflichtend einzuhalten,
für den übrigen Betrieb sind sie anzustreben (Abs. 2).
Mit Verordnung
sind Emissionsgrenzwerte und die Messverfahren nach dem Stand der Technik
festzulegen, oder alternativ dazu Anforderungen an die Brennstoffe, wenn
dadurch eine Emissionsbegrenzung erreicht wird (Abs. 3).
Unabhängig von der
Verordnung gemäß Abs. 3 sind mit Verordnung Emissionsgrenzwerte,
Messverfahren oder Brennstoffanforderungen für bereits genehmigte Anlagen
festzulegen, wobei für die Festlegung die Bau- und Betriebsweise der Anlage zu
berücksichtigen ist. Damit soll, analog zu § 82 Abs. 1 GewO, der
volkswirtschaftlich sinnvolle und auch aus Umweltgründen vertretbare
Weiterbetrieb von bereits einmal sanierten Anlagen ermöglicht werden
(Abs. 4).
Abs. 5
bestimmt, wie die Emissionsgrenzwerte bei Mischfeuerungen zu ermitteln sind,
für Mehrstofffeuerungen regelt dies Abs. 6.
Zu § 5:
Die Genehmigung
von Anlagen muss in weiten Bereichen neu geregelt werden, um für Anlagen mit
einer Brennstoffwärmeleistung (BWL) von 50 MW oder mehr die EU‑Richtlinien
(IPPC und GFA) umzusetzen. Dies wirkt sich bereits bei den Anforderungen für
eine Genehmigung aus. Deshalb wurden getrennte Bestimmungen für Anlagen mit
einer BWL von 50 MW oder mehr (GFA- bzw. IPPC‑Anlagen) vorgesehen.
In Abs. 1
wird bestimmt, dass für die Errichtung und den Betrieb einschließlich einer
wesentlichen Änderung von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
von 50 kW oder mehr und Gasturbinenanlagen mit einer BWL von 50 MW
oder mehr eine Genehmigung durch die Behörde erforderlich ist. Die
Anforderungen für die Genehmigung sind in den Abs. 2 bis 4 festgelegt, die
Anforderungen für das Genehmigungsverfahren, das von der Behörde durchzuführen
ist, in Abs. 5.
Abs. 2
bestimmt für sämtliche diesbezüglichen Genehmigungen die Voraussetzungen
(Anforderungen), die sich auf die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte, auf
Immissionen, die Menschen, das Eigentum oder dingliche Rechte gefährden oder zu
einer unzumutbaren Belästigung führen, sowie auf Verordnungen gemäß § 10
IG‑L beziehen. Anzustreben ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der
Anlagen 1 und 2 bzw. gemäß § 3 Abs. 3 IG‑L. Wegen einer
diesbezüglich vorgesehenen Änderung des IG‑L wurde die Forderung nach
Berücksichtigung der Schwellwertbetrachtung nicht in das Gesetz aufgenommen.
Zusätzlich zu Abs. 2 sind für Anlagen mit einer BWL von 50 MW oder
mehr in Abs. 3 die Anforderungen für eine Genehmigung gemäß dem
Gemeinschaftsrecht (Art. 9 und 10 IPPC, Art. 6 GFA) festgelegt.
In Abs. 4
werden die Anforderungen für die Genehmigung von wesentlichen Änderungen
bestimmt, die sich auf die Anwendung der Bestimmungen für Neuanlagen für die
geänderten Anlagenteile und darüber hinaus bei Erweiterung der BWL von über
50 MW bezüglich der BWL auf die Gesamtanlage beziehen (Art. 10 GFA).
Die Berücksichtigung des IG‑L ist auch bei wesentlichen Änderungen
verpflichtend.
Anforderungen an das
Genehmigungsverfahren werden aufgrund des Verwaltungsreformgesetzes 2001
in Abs. 5 festgelegt. Damit soll erzielt werden, dass in einem einzigen
Verfahren sämtliche erforderlichen Bewilligungen betreffend Errichtung,
Betrieb, wesentliche Änderungen, Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage
oder Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erlangt werden. Dabei
sind die materiellrechtlichen Bestimmungen der mitgeltenden
Verwaltungsvorschriften zur Vermeidung bzw. Verminderung der Emissionen in Luft,
Wasser und Boden anzuwenden.
Zu § 6:
In Abs. 1
wird der Umfang eines Antrages für eine Genehmigung gemäß § 5 allgemein
festgelegt, zusätzliche Anforderungen für den Antrag für Anlagen mit einer BWL
von 50 MW oder mehr enthält der Abs. 2 (Art. 3 lit. d und
e, Art. 6 IPPC, Art. 6 GFA). Auch hier ist bereits im Antrag eine
Berücksichtigung des IG‑L vorgesehen.
Bezüglich des
Abs. 2 Z 9 - effiziente Verwendung von Energie - ist folgendes
festzuhalten:
Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003,
G 212/-2-18, § 77a Abs. 1 Z 2 GewO 1994 als
verfassungswidrig aufgehoben. Die Bestimmung lautet (Auszug):
„§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf
die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2 und 5) Bedacht zu
nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet,
betrieben und aufgelassen werden, dass:
1. ……………………………
2. Energie effizient
verwendet wird;“
In seinem
Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes
ausgesprochen:
„Ebenso wie die
seinerzeit mangels eines gewerbepolizeilichen Charakters aufgehobene
Verpflichtung zur sinnvollen Nutzung der in der zu genehmigenden Betriebsanlage
einzusetzenden Energie (vgl. § 77 Abs. 3 GewO 1973 idF BGBl.
Nr. 619/1981 und VfSlg 10.831/1986) ist auch das Gebot, bei der
Errichtung und dem Betrieb bestimmter gewerblicher Betriebsanlagen Energie
effizient zu verwenden, verfassungsrechtlich nicht der gewerbepolizeilichen
Gefahrenabwehr, sondern dem rechtspolitischen Anliegen einer Beschränkung des
Energieeinsatzes zuzuordnen, die über eine spezifisch gewerbepolizeiliche
Ordnungs- und Sicherungsfunktion eindeutig hinausgeht.“ - „Die angefochtenen
Regelungen haben vielmehr einen anderen Zweck, nämlich den einer - im
gesamtwirtschaftlichen Interesse liegenden - sinnvollen Nutzung von Energie.“
Die Aufhebung des
§ 77a Abs. 1 Z 2 GewO 1994 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2004 in Kraft. Zwar erfolgte die Aufhebung der als
verfassungswidrig erkannten Bestimmung in Ansehung des Kompetenztatbestandes
gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und
der Industrie“) doch hat der VfGH ausdrücklich ausgesprochen, dass auch keine
andere, eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers begründende Verfassungsvorschrift
festgestellt werden kann. Es ist aber davon auszugehen, dass die in den
Bestimmungen § 5 Abs. 3 Z 2 und § 6 Abs. 2 Z 9
vorgeschlagenen Regelungen zur Umsetzung des Art. 3 lit. d im
Zusammenhalt mit Art. 1 der IPPC‑Richtlinie im Luftreinhalterecht für Dampfkesselanlagen
in den die wesentliche kompetenzrechtliche Grundlage des LRG‑K bildenden
Kompetenztatbeständen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 und 12 B‑VG
(„Dampfkesselwesen“ und „Luftreinhaltung“) eine ausreichende
kompetenzrechtliche Deckung finden. Im Gegensatz zur aufgehobenen Vorschrift
des § 77a Abs. 1 Z 2 GewO werden nämlich in den gegenständlichen
Entwurfsbestimmungen ausdrücklich emissionsmindernde Maßnahmen, die durch
effizienten Energieeinsatz zu erzielen sind, vorgesehen.
Zu solchen
Maßnahmen zählen die Anwendung fortschrittlicher Feuerungstechnologien oder die
Substituierung von Brennstoffeinsatz und damit von Emissionen durch Nutzung von
Niedertemperaturwärme. Demnach dient die Forderung nach einem effizienten
Einsatz von Energie keinem wirtschaftlichen oder energiepolitischen Ziel,
sondern ist Mittel zum Zweck der Emissionsminderung wie es auch Einrichtungen
zur Rauchgasreinigung oder Anforderungen an die Brennstoffbeschaffenheit sind.
Wie daraus zu
ersehen ist, wird mit diesen Bestimmungen weder direkt noch indirekt das
rechtspolitische Ziel des effizienten Energieeinsatzes im Sinne von
Energieeinsparung verfolgt, sondern ausschließlich das Ziel der
Emissionsminderung, und zwar jener Emissionsminderung, die sich nicht
unmittelbar aus dem optimierten Energieeinsatz ergibt, sondern die aufgrund
technologischer Maßnahmen effizienten Energieeinsatz erst ermöglicht.
Zu § 7:
Jede beantragte
Genehmigung ist öffentlich bekannt zu machen, um Einwendungen zu ermöglichen
und Parteienrechte zu gewährleisten. Auch hier wurde eine Unterscheidung
zwischen der Bekanntmachung für Anlagen mit einer BWL von 500 kW oder mehr
(Abs. 1) und Anlagen mit einer BWL von 50 MW oder mehr (Abs. 2)
vorgenommen, da das Gemeinschaftsrecht für Anlagen mit einer BWL von 50 MW
oder mehr auch den anderen Staaten Parteistellung einräumt. Die Rechte dieser
Staaten und die Einbindung in das Verfahren sind festgelegt (Art 15
Abs. 1 und Art. 17 IPPC).
Die grundsätzliche
Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
ist in Abs. 3 normiert.
Zu § 8:
Vorab werden in
Abs. 1 die Fristen festgelegt, die die Behörde für die Erlassung des
Bescheides (Entscheidungsfindung) einzuhalten hat.
Der Bescheid hat
vorerst anlagenspezifische Daten zu enthalten, der wesentliche Teil enthält
Festlegungen für den Betreiber bzw. Betrieb. So werden für die jeweilige Anlage
die grundsätzlich in den Verordnungen festgelegten Anforderungen im
Bescheidspruch bestimmt. Dies sind die zulässigen Emissionsgrenzwerte, die
erforderliche Schornsteinhöhe, Angaben zu den Emissionsmessungen einschließlich
Proben- und Messstellen sowie Informationspflichten an die Behörde. Weiters
sind Auflagen für besondere Betriebszustände vorgesehen, die eine bestimmte
Vorgehensweise des Betreibers erfordern. Dies ist die Feststellung, wann eine
erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte vorliegt und Festlegungen für
den Betrieb während solcher Zeiten. Analoges für den Fall der Störung der
Rauchgasreinigungsanlage sowie Einschränkungen des Betriebes, wenn die
Immissionssituation dies erfordert (Abs. 2).
Für Anlagen mit
einer BWL von 50 MW oder mehr sind zusätzliche, nach der IPPC‑Richtlinie
erforderliche Auflagen im Bescheid festzulegen. Dies betrifft
Emissionsgrenzwerte in Luft, Wasser und Boden, auch solche, die zur Erfüllung
der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, Maßnahmen bei
besonderen Betriebsbedingungen, Maßnahmen für die Stilllegung der Anlage sowie Maßnahmen
zur Verringerung der weiträumigen und grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung
einschließlich der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Immissionsgrenzwerte
(Abs. 3).
Zu § 9:
Besondere
Verfahrensbestimmungen ermöglichen, analog zum AWG und zur GewO, den
Versuchsbetrieb einer Anlage noch vor der Genehmigung der Errichtung, des
Betriebes oder der wesentlichen Änderung zu genehmigen, soferne bestimmte
Anforderungen erfüllt sind und zu erwarten ist, dass die Errichtung und der
Betrieb zulässig sein werden. Diese Genehmigung ist zeitlich befristet und gilt
auch für die mitanzuwendenden Vorschriften. Eine Fristverlängerung ist nur
zulässig, wenn aufgrund neuer Technologien Schwierigkeiten auftreten
(Abs. 1 und 2).
Ebenso wird der
Beginn der Errichtung der Anlage bei erteilter Genehmigung befristet, damit nur
für konkret durchzuführende Projekte eine Genehmigung erteilt wird
(Abs. 3).
Abs. 4
enthält die Verpflichtung der Behörde, andere oder zusätzliche Auflagen für
eine bereits genehmigte Anlage vorzuschreiben, wenn trotz Einhaltung des
Genehmigungsbescheides bestimmte Interessen nicht geschützt sind - hier gilt
das Gebot der Verhältnismäßigkeit - bzw. wenn solche Auflagen zur Vermeidung
einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen notwendig sind.
Bestimmungen für
die Errichtung und den Betrieb einer Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des
Genehmigungsbescheides berücksichtigen die übliche lange Dauer des
Berufungsweges (analog GewO). Mit der Entscheidung über die Berufung endet
dieses Recht (Abs. 5). Ebenso wird das Recht festgelegt, eine Anlage
längstens ein Jahr weiter zu betreiben, wenn der Verwaltungsgerichtshof den
Genehmigungsbescheid aufgehoben hat. Damit wird der Behörde die Möglichkeit
eines Ersatzbescheides gegeben, dem Betreiber eine Neugenehmigung erspart
(Abs. 6).
Zu
§ 10:
Für kleine
Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW,
die mit schadstoffarmen Brennstoffen befeuert werden, ist eine Genehmigung
gemäß § 5 nicht erforderlich, statt dessen wird durch ein vereinfachtes
Zulassungsverfahren, bei dem die Anlage von einem Sachverständigen zu
besichtigen ist, die Voraussetzung für einen gesetzeskonformen Betrieb gegeben.
Eine Informationspflicht der Behörde ist vorgesehen.
Zu
§ 11:
Nachträgliche
Änderungen des Betriebes an einer Anlage, die unter Umständen Auswirkungen auf
die Umwelt haben könnten, sollten nur mit Kenntnis der zuständigen Behörde
vorgenommen werden dürfen. Eine Änderung des Betriebes, definiert mit § 2
Z 7, ist anzeigepflichtig. Über die Änderung wird mit Bescheid
(Kenntnisnahmebescheid) abgesprochen, der einen Teil des Genehmigungsbescheides
darstellt. Die Behörde kann hierbei gegebenenfalls umweltrelevante Auflagen
erteilen. Zur Sicherheit für den Betreiber ist der Bescheid spätestens nach
2 Monaten nach Erhalt der Anzeige auszustellen.
In Anpassung an
den § 79c der Gewerbeordnung soll es der Behörde möglich sein, auf Antrag
Bescheidauflagen aufzuheben, die auf Grund des Wegfalls ihrer Voraussetzung
keine Relevanz mehr haben.
Im Gegensatz zu
den nachträglichen Änderungen ist für wesentliche Änderungen, definiert mit
§ 2 Z 8 in Übereinstimmung mit der IPPC‑Richtlinie, eine Genehmigung
gemäß § 5 erforderlich.
Zu
§ 12:
Da das Gewerbe-,
Berg- und Abfallrecht detaillierte Bestimmungen für das Genehmigungsverfahren
enthält ist im Sinne einer Verfahrenskonzentration eine getrennte Genehmigung
nach diesem Gesetz nicht erforderlich. Für die Genehmigung sind die
materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, die dann auch für
die mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gilt.
Zu
§ 13:
Bereits mit dem
LRG‑K bestand die Verpflichtung zur Überwachung von Anlagen mit einer BWL
größer 100 kW (für gasförmige Brennstoffe über 600 kW) hinsichtlich
der Emissionen in die Luft. Auch die GFA‑Richtlinie (Art. 12) und die IPPC‑Richtlinie
(Art. 6) verlangen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt.
Das Konzept des LRG‑K zur Anlagenüberwachung (Besichtigung der
emissionsrelevanten Teile der Anlage, Kontrolle von Messungen, Durchführung der
Emissionsmessungen) durch privatrechtlich tätige, einschlägig befugte
Sachverständige oder Stellen (Sachverständige)konnte daher beibehalten werden.
Weiters bleibt es die Aufgabe des Betreibers Sachverständige für seine Anlage
zu wählen (Abs. 1).Für die Messung der Emissionen und damit für die
Überwachungsorgane von Anlagen mit einer BWL von 50 MW oder mehr für
Wasser und Boden gelten die Festlegungen in den diesbezüglichen
Verwaltungsvorschriften. Auch dazu hat der Betreiber entsprechende Personen oder
Stellen heranzuziehen (Abs. 10).
Die vom
Sachverständigen ausgestellten Befunde hat der Betreiber zur Einsicht durch die
Behörde, gegebenenfalls auch zur Übermittlung aufzubewahren. Mit Verordnung
werden Inhalt und Form der Befunde geregelt (Abs. 2).
Abs. 3 bestimmt
einerseits die Verschwiegenheitspflicht der Sachverständigen bei der Ausübung
ihrer Tätigkeiten, andererseits die Auskunftspflicht an die Behörde und den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Die Behörde hat
zusätzliche Überprüfungen anzuordnen oder vorzunehmen, wenn sie solche aus
bestimmten Gründen für erforderlich erachtet. Diese erweiterte Kontrollfunktion
der Behörde normiert Abs. 4. Die generelle Kontrollfunktion ist in
Abs. 9 festgelegt.
Auch der
Sachverständige hat bei nicht sofort behebbaren Abweichungen die Behörde zu
verständigen (Abs. 5).
Führt das
Überschreiten der festgelegten Emissionsgrenzwerte zu einer Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen, des Eigentums oder dinglicher Rechte
oder zu einer unzumutbaren Belästigung hat die Behörde bis zur Erreichung des
vorschriftsmäßigen Zustandes Maßnahmen für den Betrieb anzuordnen, damit wird
dem Schutzziel entsprochen. Bei allen anderen Fällen der Überschreitung hat die
Behörde eine angemessene Frist zur Behebung vorzuschreiben. (Abs. 6 und
7).
Wiederholte
Bestrafung des Betreibers aufgrund der Strafbestimmungen (§ 26) führt zu
einer behördlich angeordneten Stilllegung der Anlage.
Zu
§ 14:
Neues Element in
diesem Gesetz ist, dass der Sachverständige den Betreiber (Auftraggeber) zu
bestätigen hat, dass er die gesetzlichen Anforderungen an Sachverständige
bezüglich der zu überwachenden Anlage erfüllt. Damit soll die Zusammenarbeit
zwischen Betreiber und Sachverständigen verstärkt werden, aber auch das
Verantwortungsbewusstsein des Sachverständigen selbst durch diese
Selbstdeklaration (Abs. 1).
Im Abs. 2
sind die in Betracht kommenden Sachverständigen aufgelistet. Damit wird eine im
Begutachtungsverfahren erhobene Forderung erfüllt. Neben akkreditierten Stellen
und Ziviltechnikern wurden auch technische Büros aufgenommen. Für diese gilt
keine Einschränkung bezüglich der Größe der zu überwachenden Anlage. Andere
Gewerbetreibende dürfen weiterhin nur Dampfkesselanlagen mit einer BWL bis
10 MW überwachen. Ebenso sind Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten
der EU von der Auflistung erfasst.
Die von den
Sachverständigen zu erfüllenden Anforderungen sind in Abs. 3 festgelegt.
Die Anforderungen umfassen die personelle Kompetenz, die Einrichtungen für die
Messungen, Erfahrungen mit Messungen und Unabhängigkeitskriterien. Das
Betreiben eines Qualitätssicherungssystems ist mit Ausnahme der
Gewerbetreibenden, für die qualitätssichernde Maßnahmen ausreichen,
verpflichtend. Für die Durchführung der Messungen sind die Normen (Forderung
des Gemeinschaftsrechts) zu berücksichtigen.
Analog zu den
bisherigen Regelungen des LRG‑K haben die Sachverständigen dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Erfüllung der Anforderungen und
den Beginn der Tätigkeitsaufnahme mitzuteilen. Damit werden die
Sachverständigen in eine Liste aufgenommen, die veröffentlicht wird
(Abs. 4).
Abs. 5 stellt
eine Äquivalenzklausel für Sachverständige und Stellen aus anderen
Mitgliedstaaten dar, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen vorzusehen
ist. Diese Stellen haben die gleichen Qualifikationsanforderungen zu erfüllen,
wie die in Österreich befugten Stellen.
Das durch eine
gemeinschaftsrechtliche Verordnung im EWR‑Raum etablierte Umweltmanagement- und
Umweltprüfsystem (Verordnung EG Nr. 761/2001) soll gemäß Abs. 6
im Überwachungssystem dieses Gesetzes Berücksichtigung finden. Dieses
Qualitätsmanagementsystem wird durch einen betriebsfremden Umweltbetriebsprüfer
auditiert. Im Zusammenhang mit dem Qualitätsmanagementsystem kann daher dem
Betreiber zugestanden werden, für die Überwachung seiner Anlagen eigenes
Personal zu verwenden. Dieses hat jedoch die gleichen fachlichen Anforderungen
zu erfüllen, wie befugte Sachverständige.
Gemäß Abs. 7
können nähere Spezifizierungen zu den allgemeinen Anforderungen an die
Sachverständigen durch Verordnung vorgenommen werden können.
Mit Rücksicht auf
die auch aufgrund des LRG‑K erlassene, weiter geltende Verordnung über die
Verbrennung von Abfällen, die abweichende Bestimmungen für die Sachverständigentätigkeit
enthält, war die Ausnahme gemäß Abs. 8 einzufügen.
Um die Kontinuität
der Überwachung zu gewährleisten und den Sachverständigen die Erfüllung der
Anforderungen gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, können in einem
Übergangszeitraum Sachverständige, die gemäß LRG‑K zur Überwachung befugt
waren, die Überwachung gemäß diesem Gesetz durchführen (Abs. 9).
Zu
§ 15:
Für die Messungen
von Emissionen in die Luft werden nähere Festlegungen getroffen, sowie eine
Verordnungsermächtigung hierfür vorgesehen. Die Bestimmungen des LRG‑K wurden
übernommen und im Abs. 3 hinsichtlich des neu eingeführten
Versuchsbetriebes adaptiert.
Zu
§ 16:
Die Pflichten des
Betreibers wurden im Wesentlichen vom LRG‑K übernommen. In den Abs. 6 und
7 wurde der Art. 7 der GFA‑Richtlinie umgesetzt. Die Behörden haben damit
die Möglichkeit, flexibel mit Vorschreibungen im Falle von Betriebsstörungen
von Anlagen zu reagieren.
Zu
§ 17:
Zur Erfüllung der
in der GFA‑Richtlinie definierten Informationspflichten der Mitgliedstaaten,
ist die Erhebung von emissionsrelevanten Daten erforderlich. Dies erfolgt wie
bereits im LRG‑K festgelegt mit der Emissionserklärung. Für Anlagen über
50 MW sind entsprechend dem Art. 13 der GFA‑Richtlinie zusätzlich die
Ergebnisse der Überwachung anzugeben. Weiters regelt diese Bestimmung die
Weitergabe von Daten in dem sie die Bestimmungen des LRG‑K übernimmt. Neu ist
die elektronische Übermittlung der Emissionserklärung, um mit Hilfe moderner
Kommunikations- und Informationstechnologien die Übermittlung für Betreiber und
Behörde kosteneffizienter zu gestalten. Auf den aktuellen Stand des Vorhabens
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Schaffung eines Bundesweiten
Anlagenregisters wird Bedacht zu nehmen sein.
Zu
§ 18:
Die Umsetzung der
SEVESO II‑Richtlinien erfolgt im LRG‑K durch Bezugnahme auf die in Betracht
kommenden Bestimmungen der GewO 1994 und der auf ihrer Grundlage
erlassenen Verordnungen.
Zu
§ 19:
Die Verweise auf
das Immissionsschutzgesetz-Luft wurden vom LRG‑K unverändert übernommen. Sie
beziehen sich auf die Maßnahmen, die ein Betreiber zu setzen hat, wenn seine
Anlage in einem Sanierungsgebiet liegt.
Zu
§ 20:
Für Anlagen, die
Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, ist auch das Abfallwirtschaftsgesetz
maßgebend. Spezifizierte Bestimmungen wurden mit der Sammelverordnung
Abfallverbrennung, BGBl. II Nr. 389/2002, erlassen. Die
Vorrangstellung solcher spezieller Verordnungen vor Verordnungen, die generell
auf Anlagen anzuwenden sind, soll Doppelgleisigkeiten bei Genehmigung und
Überwachung von Anlagen verhindern.
Zu
§ 21:
Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung größer 50 MW, für die nach dem 31. Oktober
1999 ein Genehmigungsantrag eingebracht wurde, müssten bereits im Sinne der
IPPC‑Richtlinie genehmigt worden sein. Dies ist auch materiell, wie in den allgemeinen
Erläuterungen angegeben, erfolgt, formal jedoch entsprach diese Vorgangsweise
nicht vollständig dem Gemeinschaftsrecht. Nach dem angeführten Termin ist in
Österreich nur eine Anlage größer 50 MW in Betrieb gegangen. Der
Verwaltungsaufwand zur Erfüllung des § 21 Abs. 1 ist daher gering.
Ortsfeste Anlagen
von Gasturbinen wurden mit der Neufassung der GFA‑Richtlinie in den
Geltungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen. Solche Anlagen sind vollständig
von den Bestimmungen der Richtlinie erfasst, wenn sie nach dem
27. November 2003 in Betrieb genommen worden sind. Bestehende Anlagen sind
von den Bestimmungen der Richtlinien nur hinsichtlich der Verfahren für
Emissionsmessungen, der Betreiberpflichten hinsichtlich Meldung von
Betriebsstörungen, der Wartung der Anlage, der Vorlage einer Emissionserklärung
sowie Maßnahmen gemäß IG-L erfasst. Mit Abs. 2 wird die genannte
Bestimmung der GFA‑Richtlinie umgesetzt.
Zu
§ 22:
Mit § 22 wird
der Art. 5 der IPPC‑Richtlinie in das Österreichische Recht umgesetzt.
Art. 5 der IPPC‑Richtlinie ist eine Kernforderung dieser Richtlinie und
zielt auf die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen von bestehenden Anlagen
ab. Damit soll auch bei bestehenden Anlagen ein hohes Niveau der Vermeidung und
Verminderung von Umweltverschmutzung erreicht werden. Als Datum für die
Aktualisierung der Umweltauflagen ist mit der IPPC‑Richtlinie der 31.10.2007
festgelegt worden.
Zu
§ 23:
Gemäß Art. 13
der IPPC‑Richtlinie sind bestehende Genehmigungsauflagen regelmäßig zu
überprüfen und gegebenenfalls auf den neuesten Stand zu bringen. In Umsetzung
dieses Artikels wird mit § 23 Abs. 1 und 2 eine Zehnjahresfrist
festgelegt, innerhalb der eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung
der Genehmigungsauflagen und damit der Anlagen zu erfolgen hat.
Entscheidungskriterium ist eine wesentliche Änderung des Standes der Technik
für emissionsrelevante Anlagenteile. Der Betreiber hat die Verpflichtung, den
Stand der Technik zu verfolgen und gegebenenfalls entsprechende
Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Erfolgt dies nicht durch den Betreiber, hat die
Behörde solche Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Die Zehnjahresfrist
entspricht den Bestimmungen des § 81b Abs. 1 der GewO. Hinsichtlich
der Emissionen in die Luft wird der Stand der Technik für die Emissionsgrenzwerte
von im Betrieb befindlichen Anlagen mit Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4
definiert. Damit können die Bau- und Betriebsweisen dieser Anlagen
berücksichtigt werden und eine einheitliche Spruchpraxis erzielt werden.
Zu § 24
Abs. 1:
Mit dem LRG‑K ist
eine Sanierung von Dampfkesselanlagen, die vor Inkrafttreten des LRG‑K in
Betrieb genommen wurden, angeordnet worden. Die Sanierungsmaßnahmen wurden mit
31.12.1994 abgeschlossen. Für diese Anlagen gelten die Emissionsgrenzwerte
gemäß Anlage 1 EG-K und die Messverfahren gemäß Anlage 2 EG-K. Diese
Anlagen entsprechen im Wesentlichen den ehemaligen Anlagen 1 und 2 des LRG‑K.
Es wurden lediglich die Normverweise aktualisiert. Die
Emissionsminderungsmaßnahmen dieser Anlagen werden im Sinne des integrierten
Konzeptes spätestens bis 31. Oktober 2007 hinsichtlich des für sie
geltenden Standes der Technik zu überprüfen sein. Sollten weitere
Anpassungsmaßnahmen aufgrund des technischen Fortschrittes erforderlich sein,
werden die daraus resultierenden Emissionsgrenzwerte mittels Verordnung gemäß
§ 4 Abs. 4 zu erlassen sein. Entsprechend diesem Paragraphen sind
vorhandene Bau- und Betriebsweisen bei der Festlegung des Standes der Technik
zur Emissionsverminderung entsprechend zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des
§ 24 Abs. 1 legen fest, dass solche Verordnungen die Anlagen 1
und 2 ersetzen.
Zu § 24
Abs. 2:
Das LRG‑K ließ dem
Betreiber die Wahl, die Anlagen zu sanieren oder die Anlagen nach einem Betrieb
von 5 000 Volllaststunden endgültig still zu legen. Diese Bestimmung wird
mit dem Abs. 2 weitergeführt. Aufgrund der GFA‑Richtlinie sind jedoch ab
1. Jänner 2016 die in den Anlagen der GFA‑Richtlinie unter den
Abschnitten A angeführten Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Damit wird
jedoch nicht die Stilllegungsverpflichtung aufgehoben. Die Verpflichtung der
Einhaltung der Grenzwerte gemäß den Anhängen der GFA‑Richtlinie gilt für
Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr.
Zu § 24
Abs. 3:
Mit der AVV wurden
Emissionsgrenzwerte für Dampfkesselanlagen, die Abfälle verbrennen oder
mitverbrennen, festgelegt. Für bestehende Anlagen wurde eine Übergangsfrist bis
zum Ablauf des 27. Dezember 2005 gewährt.
Zu § 24
Abs. 4 bis 7:
Die in den
Anlagen 1 und 2 des LRG‑K und der auf Basis des LRG‑K erlassenen
Verordnungen festgelegten Emissionsgrenzwerte sind in der Regel strenger als
jene der GFA‑Richtlinie. Das LRG‑K hat jedoch nicht alle Brennstoffarten
abgedeckt. Mit den Abs. 4 und 5 werden daher die Emissionsgrenzwerte und
Messverfahren der GFA‑Richtlinie übernommen, sofern Anforderungen der GFA‑Richtlinie
strenger als jene des LRG‑K sind. Nachdem die GFA‑Richtlinie abhängig vom Datum
der Inbetriebnahme der Anlage die Emissionsgrenzwerte festlegt, wurde auch in
§ 24 eine Teilung vorgenommen: so gelten die Bestimmungen des Abs. 4
für Anlagen, die vor dem 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden und
Abs. 5 gilt für Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen
worden sind. Die Abs. 4 und 5 gelten für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer 50 MW. Anlagen, die eine Betriebsgenehmigung bereits vor dem
1. Juli 1997 erhalten haben, müssen die Grenzwerte der Anhänge der GFA‑Richtlinie
Abschnitte A erst ab 1. Jänner 2008 einhalten. Die Betreiber von
Anlagen über 50 MW haben zu überprüfen, ob ihre Anlagen die Anforderungen
erfüllen und gegebenenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen und
der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat zu entscheiden, ob diese Maßnahmen
ausreichend sind und gegebenenfalls Anordnungen mittels Bescheid zu treffen.
Die Bestimmungen des Abs. 6 werden nur für wenige Betreiber von Anlagen
mit bisher nicht erfassten Brennstoffen Relevanz haben.
Zu
§ 25:
Die Vollziehung
erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Vollziehende Behörden und
Instanzenzüge sind in § 25 angeführt.
Zu
§ 26:
Die
Strafbestimmungen beziehen sich auf die Tätigkeiten der Betreiber und
Sachverständigen. Sie entsprechen inhaltlich jenen des LRG‑K.
Zu
§ 27:
Die Verweise in
diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind dynamischer Art, es ist daher
immer die jeweils geltende Fassung anzuwenden.
Zu
§ 28:
Mit dieser
Bestimmung werden die umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
aufgelistet.
Zu
§ 29:
Die auf Basis des
LRG‑K erlassenen Bescheide gelten grundsätzlich weiter. Aufgrund der
erforderlichen Anpassung an einen sich ändernden Stand der Technik im Sinne des
integrierten Konzeptes werden jedoch Änderungen nach Maßgabe des EG‑K
erforderlich sein. Nachdem die in § 28 angeführten Richtlinien bereits zum
jetzigen Zeitpunkt zu vollziehen sind, wird mit Abs. 2 des § 29
festgelegt, dass noch nicht abgeschlossene Verfahren bereits nach den neuen
Bestimmungen fortzuführen sind. Durch die Aufrechterhaltung des § 14
Abs. 2 LRG‑K wird ein neuerliches formelles Zustimmungsverfahren gemäß
Art. 129a Abs. 2 B‑VG zu einer dem Rechtsbestand bereits angehörenden
Bestimmung vermieden.
Zu
§ 30:
Verordnungen nach
diesem Bundesgesetz werden im Wesentlichen vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen.
Zu
§ 31:
Aufgrund der im
Gesetz enthaltenen Übergangsbestimmungen ist ein Inkrafttreten des Gesetzes mit
dem der Kundmachung folgenden Monatsersten möglich.
Zu
Anlage 1 und 2:
Die Anlagen 1
und 2 entsprechen den Anlagen 1 und 2 des LRG‑K. Es wurden lediglich die
Normenverweise aktualisiert und auf die in der Luftreinhalteverordnung für
Kesselanlagen 1989 angeführten Brennstoffe verwiesen, weil die Anlagen
ausschließlich für Dampfkesselanlagen, die mit diesen Brennstoffen befeuert
sind, Gültigkeit haben. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 24
Abs. 1 verwiesen.
Zu
Anlage 3 und 4:
Der Anhang 3
der IPPC‑Richtlinie listet die zu berücksichtigenden Emissionsschadstoffe, die
für Emissionsgrenzwerte von Bedeutung sind, auf. Dieser Anhang wird in der
Anlage 3 wortgleich übernommen.
Der Anhang 4
der IPPC‑Richtlinie führt wesentliche Kriterien an, die bei der Festlegung des
Standes der Technik zu berücksichtigen sind. Dieser Anhang wird in der
Anlage 4 übernommen.