Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen (Dienstgeberabgabegesetz – DAG)

Dienstgeberabgabe

§ 1. (1) Die Dienstgeber haben für alle bei ihnen nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.

(2) Die Dienstgeberabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Diese haben dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.

(3) Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach § 49 ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.

Entrichtung

§ 2. (1) Die Dienstgeberabgabe ist jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Auf die Entrichtung sind die §§ 58, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Beiträge die Dienstgeberabgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Dienstgeberabgabepflichtige tritt.

(2) Die Dienstgeberabgabe ist an jenen Krankenversicherungsträger zu entrichten, bei dem die Meldung der in der Unfallversicherung pflichtversicherten geringfügig Beschäftigten nach § 33 Abs. 2 ASVG zu erstatten ist.

(3) Dienstgeberabgabepflichtigen, die den Meldepflichten nach § 33 Abs. 2 ASVG nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Krankenversicherungsträger einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Dienstgeberabgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Zweckwidmung

§ 3. 23,5% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) zu überweisen; 76,5% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g ASVG) zu überweisen.

Verweisungen

§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ASVG verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.

In-Kraft-Treten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 53a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.“

2. Im § 54 Abs. 5 wird der Ausdruck „die Pauschalbeiträge“ durch den Ausdruck „der Pauschalbeitrag“ ersetzt.

3. Im § 447g Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „aus den auf die Pensionsversicherung entfallenden Pauschalbeiträgen“ durch den Ausdruck „aus dem auf die Pensionsversicherung entfallenden Pauschalbeitrag“ ersetzt.

4. Nach § 604 wird folgender § 605 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2003

§ 605. Die §§ 53a Abs. 1, 54 Abs. 5 und 447g Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 treten mit 1. Juni 2003 in Kraft.“