640 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 379/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Novellierung des Liegenschaftsteilungsgesetzes und des Grunderwerbssteuergesetzes"

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 5. Mai 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Bürgermeister der 13 Tennengauer Gemeinden in Salzburg haben in der Sitzung am 17.Februar 2004 einstimmig beschlossen, nachstehende Resolution bezüglich der zukünftigen Handhabung des Liegenschaftsteilungsgesetzes zu verabschieden.

,Gespräche mit Städte- und Gemeindeverwaltungen auch in anderen Bundesländern haben bestätigt, dass durch eine oft nicht nachvollziehbare Gesetzesanwendung (Wertermittlung, Gesetzesauslegung) insbesondere des Liegenschaftsteilungsgesetzes durch die Grundbuchsrechtspfleger die Grundbuchsdurchführung von Straßengrundeinlösungen und Straßengrundabtretungen für den Bau, die Verbreiterung (Umlegung) und Übernahme von Straßen mit einem erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden ist. Zur

Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis wird daher angeregt und verlangt, dass im Zuge der laufenden Finanzausgleichsverhandlungen

1.      die Wertgrenzen in den § 17 und 18 des Liegenschaftsteilungsgesetzes entfallen, wenn die Grundeigentümer ausdrücklich und schriftlich der Grundabgabe und der Grundbuchsdurchführung nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz zustimmen;

2.      im Grunderwerbssteuergesetz (wieder) die Befreiungsbestimmungen für öffentliche Zwecke (Straßenerrichtung, Straßenverbreiterung und Straßenübernahmen) eingeführt werden.´ “

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 6. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Maier sowie die Ausschussobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Dieter Böhmdorfer,  Mag. Johann Maier, Dr. Gabriela Moser einen Entschließungsantrag betreffend ein vereinfachtes Verbücherungsverfahren nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Am 7. Februar 2004 haben die Bürgermeister von 13 Tennengauer Gemeinden eine Resolution gefasst und darin verlangt, dass im Zug der laufenden Finanzausgleichsverhandlungen auch der Entfall der Wertgrenzen in den §§ 17 und 18 Liegenschaftsteilungsgesetz für den Fall vorgeschlagen werden soll, dass die Grundeigentümer ausdrücklich und schriftlich der Grundabgabe und der Grundbuchsdurchführung nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz zustimmen.

Vergleichbaren Vorstößen wurde bisher durch das fachlich zuständige Bundesministerium für Justiz entgegen gehalten, dass im Hinblick auf die mit dem vereinfachten grundbücherlichen Verfahren nach den §§ 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz verbundenen Eingriffe in die Rechte der Buchberechtigten verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine allzu großzügige Anhebung der Wertgrenzen für die vereinfachte Verbücherung bestünden und auch die Volksanwaltschaft schon seit Jahren die Beseitigung von „Rechtsschutzdefiziten“ der Grundeigentümer in diesem vereinfachten Verfahren einfordere.

Mit der zitierten Resolution wurde jedoch das Element der Zustimmung der Betroffenen neu in die Diskussion eingebracht, das auch schon bei der Abschreibung geringwertiger Trennstücke nach den §§ 13, 14 Liegenschaftsteilungsgesetz von Bedeutung ist.

In seiner Antwort auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Steindl, Kolleginnen und Kollegen, über die “Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes” zur Zl. 1732/J-NR/2004 hielt der Bundesminister für Justiz daher eine Lösung für denkbar, die Elemente der verschiedenen bereits existierenden Arten von vereinfachten Verfahren miteinander verknüpft und gleichzeitig auch auf allzu strenge Beschränkungen bei den Wertgrenzen verzichtet, ohne in ungerechtfertigter Weise gegen grundbuchsrechtliche Grundsätze und die Anliegen der Volksanwaltschaft zu verstoßen. Eine solche Regelung wäre allerdings nur dann sinnvoll, wenn die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes bücherlicher Rechte erforderlichen Beschränkungen von den an einer vereinfachten Verbücherung Interessierten akzeptiert werden können.“

 

Bei der Abstimmung fand der Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen keine Mehrheit.

 

Der von den Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Dieter Böhmdorfer,  Mag. Johann Maier, Dr. Gabriela Moser eingebrachte Entschließungsantrag betreffend ein vereinfachtes Verbücherungsverfahren nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz wurde einstimmig beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      diesen Bericht zur Kenntnis nehmen und

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2004 10 06

Mag. Heribert Donnerbauer Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau