Vorblatt

Ziel:

Veräußerung eines entbehrlichen Bestandteiles des unbeweglichen Bundesvermögens in Wien.

Lösung:

Verkauf einer Liegenschaft.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Bund lukriert budgetwirksame Einnahmen in Höhe des Verkaufserlöses.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch den Verkauf einer entbehrlichen Liegenschaft mit erheblichen Folgeinvestitionen seitens der Erwerberin (Errichtung von Wohnbauten) sind positive Auswirkungen auf die örtliche Wirtschafts- und Beschäftigungslage, insbesondere in der Bauwirtschaft, zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:

Hinsichtlich der gemäß § 1 zu treffenden Verfügung über Bundesvermögen steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG kein Mitwirkungsrecht zu.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Z 2 nicht anwendbar.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung die Ermächtigung zur Veräußerung hinsichtlich der im Besonderen Teil angeführten, für Bundeszwecke entbehrlichen Liegenschaft in Wien.

Da bei dieser Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen im Hinblick auf die im Artikel XI  des Bundesfinanzgesetzes 2004 normierten Wertgrenzen dem Bundesminister für Finanzen keineVeräußerungsgenehmigung zusteht, ist die Einholung einer gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 42 Absatz 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über das Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügung den Bund als Träger von Privatrechten trifft.

Besonderer Teil

In Wien

Verkauf

Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt)

Grundstück Nr. 817/3 (Baufläche, 18015 m2), inneliegend in EZ 3925, Grundbuch KG 01660 Kagran,

Liegenschaftsadresse 1220 Wien, Mautichgasse 18-22/Vintzingerodestraße 21-23 (ehemalige ,,Carl-Kaserne“) zum Kaufpreis von 6 540 390,00 Euro an die ARWAG Holding AG.

Da die genannte Liegenschaft für Zwecke der Republik Österreich (Bundesministerium für Landesverteidigung) entbehrlich ist, soll sie einer Veräußerung zugeführt werden.

Die gegenständliche Liegenschaft wurde vom Bundesministerium für Landesverteidigung als verwaltendes Ressort öffentlich ausgeboten. Die ARWAG Holding AG wurde in dem mit allen Kaufinteressenten geführten Verkaufsverfahren als Bestbieter ermittelt. Für den Fall einer erhöhten baulichen Ausnutzbarkeit der Liegenschaft verpflichtet sich der Käufer zu einer Nachbesserung des Kaufpreises.

Die ARWAG Holding AG ist berechtigt, an ihrer Stelle auch andere juristische Personen als Käufer namhaft zu machen, die in ihre Rechtsstellung - bei aufrecht bleibender Haftung der ARWAG Holding AG – eintreten können.

Die Einnahmen aus dem Verkaufserlös der Carl-Kaserne sollen unabhängig vom Zeitpunkt des Mittelflusses zu 100% dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Verfügung stehen.