646 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (560 der Beilagen): Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie ist nicht politisch und hat keinen verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Charakter. Die Änderung des Übereinkommens ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen  Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch die Änderung des Übereinkommens keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.

Die Änderung des Übereinkommens ist in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache authentisch. Hinsichtlich der französischen und russischen Sprachfassung ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) wurde 1990 zu dem Zweck gegründet, den Übergang zur freien Marktwirtschaft durch Förderung privater unternehmerischer Initiativen in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den fundamentalen Prinzipien der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen, zu fördern. Bankfinanzierungen sind auf diesen Länderkreis beschränkt. Die Mitgliedschaft in der Bank ist aber international.

Österreich ist Gründungsmitglied der Bank.

Die Mongolei ist seit dem Jahr 2000 Mitglied der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD). Auf Grund der einschränkenden Bestimmungen des Artikel 1 ihrer Satzung ist die EBRD gegenwärtig nicht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit in diesem Land bevollmächtigt. Das Land liegt außerhalb des Gebietes, das die Gründer der Bank ursprünglich für ihre Aktivitäten vorgesehen hatten. Es gehört geographisch nicht zu den mittel- und osteuropäischen Förderländern der Bank. Die Regierung der Mongolei hatte daher die Bank darum ersucht, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Bank in die Lage zu versetzen, Projekte in ihrem Land zu finanzieren. Österreich hat wie die meisten Bankmitglieder dieses Vorhaben begrüßt.

Gemäß der am 30. Januar 2004 verabschiedeten Resolution Nr. 90 hat sich in der Folge die Gesamtheit der Mitglieder des Gouverneursrats der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung – einschließlich des österreichischen Gouverneurs – für eine Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBRD (Satzung) mit dem Ziel der Zulassung der Mongolei als Empfängerland von Finanzierungen der EBRD, ausgesprochen.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 7. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Johann Moser, Michaela Sburny, Dr. Christoph Matznetter, Marianne Hagenhofer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass dessen französische und russische Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (560 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der französischen und russischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegen.

Wien, 2004 10 07

Jakob Auer               Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn

       Berichterstatter                 Obmann-Stellvertreter