Bundesgesetz, mit
dem das Börsegesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Börsegesetzes
Das
Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1
entfällt die Wortgruppe „und 6“.
2. § 48
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d
Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine
Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10
erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem
gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,“
3. § 48b
erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 48s.“.
4. § 48c
erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 48t.“.
5. Die Überschrift
vor § 48a und § 48a lauten:
„Marktmissbrauch
§ 48a. (1) Für Zwecke der §§ 48a bis 48r
gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Insider-Information“ ist eine öffentlich nicht
bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere
Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente
betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs
dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer
Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger
wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.
a) Eine Information gilt dann als genau, wenn sie
eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen
erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann,
dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist,
dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder
Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen
derivativen Finanzinstrumenten zulässt.
b) In Bezug auf Warenderivate ist
„Insider-Information“ eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die
direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate betrifft
und von der Teilnehmer an Märkten, auf denen solche Derivate gehandelt werden,
erwarten würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der
zulässigen Marktpraxis an den betreffenden Märkten erhalten würden. Das sind
Informationen, die direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche
Derivate betreffen und den Teilnehmern auf solchen Märkten regelmäßig zur
Verfügung gestellt werden oder in Anwendung von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, Handelsregeln, Verträgen oder Regeln, die auf dem
Markt, auf dem die Warenderivate gehandelt werden, bzw. auf der jeweils
zugrunde liegenden Warenbörse üblich sind, öffentlich bekannt gegeben werden
müssen. In Bezug auf Warenderivate werden die nach diesem Bundesgesetz sonst
der FMA zugewiesenen Zuständigkeiten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wahrgenommen, die §§ 48i bis 48p sind jedoch nicht anzuwenden.
c) Für Personen, die mit der Ausführung von
Aufträgen betreffend Finanzinstrumente beauftragt sind, bedeutet
„Insider-Information“ auch eine Information nach lit. a oder b, die von
einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf die noch nicht erledigten Aufträge
des Kunden bezieht.
2. „Marktmanipulation“ sind
a) Geschäfte
oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die
aa) falsche oder irreführende
Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren
Kurs geben oder geben könnten, oder
ab) den Kurs eines oder mehrerer
Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde
Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches
Kursniveau erzielt wird,
es sei
denn, dass die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge
erteilt hat, legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge
nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt
verstoßen.
Bei
der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß
lit. a als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von
Marktmanipulation gemäß Abs. 2 insbesondere folgende Umstände – die als
solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind – zu
berücksichtigen:
– der Umfang, in dem erteilte
Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte einen bedeutenden Teil des
Tagesvolumens der Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem
jeweiligen geregelten Markt ausmachen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten
zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments führen;
– der Umfang, in dem erteilte
Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte, die von Personen mit einer
bedeutenden Kauf- oder Verkaufsposition in einem Finanzinstrument getätigt
wurden, zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments
bzw. eines sich darauf beziehenden derivativen Finanzinstruments oder aber des Basisvermögenswertes
führen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind;
– ob abgewickelte Geschäfte zu
keiner Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines zum
Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments führen;
– der Umfang, in dem erteilte
Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte Umkehrungen von Positionen
innerhalb eines kurzen Zeitraums beinhalten und einen beträchtlichen Teil des
Tagesvolumens der Geschäfte mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem
betreffenden geregelten Markt ausmachen, sowie mit einer erheblichen
Veränderung des Kurses eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen
Finanzinstruments in Verbindung gebracht werden könnten;
– der Umfang, in dem erteilte
Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte innerhalb einer kurzen Zeitspanne
des Börsentages konzentriert werden und zu einer Kursveränderung führen, die in
der Folge wieder umgekehrt wird;
– der Umfang, in dem erteilte
Geschäftsaufträge die besten bekannt gemachten Kurse für Angebot und Nachfrage
eines auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments verändern oder
genereller die Aufmachung des Orderbuchs verändern, das den Marktteilnehmern
zur Verfügung steht, und vor ihrer eigentlichen Abwicklung annulliert werden
könnten;
– der Umfang, in dem
Geschäftsaufträge genau oder ungefähr zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt
oder Geschäfte zu diesem Zeitpunkt abgewickelt werden, an dem die
Referenzkurse, die Abrechnungskurse und die Bewertungen berechnet werden, und
dies zu Kursveränderungen führt, die sich auf eben diese Kurse und Bewertungen
auswirken.
b) Geschäfte
oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder
unter Verwendung sonstiger Täuschungshandlungen.
Bei der Beurteilung
der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß lit. b als
Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß
Abs. 2 insbesondere folgende Umstände – die als solche nicht unbedingt als
Marktmanipulation anzusehen sind – zu berücksichtigen:
– ob von bestimmten Personen
erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte vorab oder im Nachhinein
von der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen durch dieselben
oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen begleitet wurden;
– ob Geschäftsaufträge von
Personen erteilt bzw. Geschäfte von diesen abgewickelt werden, bevor oder
nachdem diese Personen oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen
Analysen oder Anlageempfehlungen erstellt oder weitergegeben haben, die
unrichtig oder verzerrt sind oder ganz offensichtlich von materiellen
Interessen beeinflusst wurden.
c) Verbreitung
von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem
Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente
geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie
falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese
Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch
oder irreführend waren. Bei Medienmitarbeitern, die in Ausübung ihres Berufs
handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unbeschadet des
§ 48q Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand
geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der
Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen
ziehen oder Gewinne schöpfen.
3. „Finanzinstrumente“ sind
a) Wertpapiere
im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG,
b) Anteile
an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
c) Geldmarktinstrumente,
d) Finanzterminkontrakte
(Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
e) Zinsausgleichsvereinbarungen
(Forward Rate Agreement),
f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien
oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),
g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter
lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar
abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
h) Warenderivate,
i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf
einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein
Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.
4. „Geregelter Markt“ ist ein Markt im Sinne des
Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG und der ungeregelte dritte Markt
gemäß § 69. Für am ungeregelten dritten Markt zugelassene
Verkehrsgegenstände sind jedoch §§ 48d und 48f nicht anwendbar.
5. „Zulässige Marktpraxis“ sind Gepflogenheiten,
die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet
werden und von der FMA durch Verordnung gemäß Abs. 3 anerkannt werden.
6. „Person“ ist eine natürliche oder eine
juristische Person.
7. „Zuständige Behörde“ ist die gemäß Art. 11
der Richtlinie 2003/6/EG von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Stelle.
8. Eine „Person, die bei einem Emittenten
Führungsaufgaben wahrnimmt” ist eine Person,
a) die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgan des Emittenten angehört, oder
b) die als geschäftsführende Führungskraft zwar
keinem der unter lit. a genannten Organe angehört, aber regelmäßig Zugang
zu Insider-Informationen mit direktem oder indirektem Bezug zum Emittenten hat
und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen
und Geschäftsperspektiven dieses Emittenten zu treffen.
9. Eine „Person, die in enger Beziehung zu einer
Person steht, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben
wahrnimmt” ist
a) der Ehegatte der Person, die diese Führungsaufgaben
wahrnimmt, oder ein sonstiger Lebensgefährte, der nach einzelstaatlichem Recht
einem Ehegatten gleichgestellt ist,
b) ein nach einzelstaatlichem Recht
unterhaltsberechtigtes Kind der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt,
c) ein sonstiges Familienmitglied der Person, die
diese Führungsaufgaben wahrnimmt, das vor dem betreffenden Geschäft für die
Dauer von mindestens einem Jahr mit diesem in einem Haushalt gelebt hat,
d) eine juristische Person, treuhänderisch tätige
Einrichtung oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch eine Person
nach Z 8 oder nach den lit. a bis c wahrgenommen werden, die direkt
oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer
solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend
denen einer solchen Person entsprechen.
10. „Personen, die beruflich Geschäfte mit
Finanzinstrumenten tätigen“, sind insbesondere Wertpapierfirmen und
Kreditinstitute.
11. Eine „Wertpapierfirma“ ist eine juristische
Person im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG.
12. Ein „Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im
Sinne von Art. 1 Z 1 der Richtlinie 2000/12/EG.
(2) Als
„Marktmanipulation“ im Sinne des Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere:
1. Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in
Bezug auf das Angebot eines Finanzinstruments oder die Nachfrage danach durch
eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge einer
direkten oder indirekten Festsetzung des Ankaufs- oder Verkaufspreises oder
anderer unlauterer Handelsbedingungen;
2. Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei
Börsenschluss mit der Folge, dass Anleger, die auf Grund des Schlusskurses
tätig werden, irregeführt werden;
3. Ausnutzung eines gelegentlichen oder
regelmäßigen Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch
Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument (oder indirekt zu dem
Emittenten dieses Finanzinstruments), wobei zuvor Positionen bei diesem
Finanzinstrument eingegangen wurden und anschließend Nutzen aus den
Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments gezogen
wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt auf
ordnungsgemäße und effiziente Weise mitgeteilt wird.
(3) Ob eine „zulässige
Marktpraxis“ gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegt, kann die FMA durch Verordnung
festlegen.
1. Sie hat hiebei unbeschadet ihrer Zusammenarbeit
mit anderen Behörden insbesondere zu berücksichtigen:
a) wie transparent die betreffende Marktpraxis für
den Markt insgesamt ist,
b) ob sie das Funktionieren der Marktkräfte und
das freie Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage gewährleistet; unter der
Analyse insbesondere der Auswirkungen der betreffenden Marktpraxis auf die
wichtigsten Marktparameter, wie die vor der Einführung der betreffenden Marktpraxis
herrschenden besonderen Marktbedingungen, den gewichteten Durchschnittskurs
eines Handelstages oder die tägliche Schlussnotierung,
c) in welchem Maße sich die betreffende
Marktpraxis auf die Marktliquidität und -effizienz auswirkt,
d) inwieweit
die betreffende Marktpraxis dem Handelsmechanismus des betreffenden Marktes
Rechnung trägt und den Marktteilnehmern erlaubt, angemessen und rechtzeitig auf
die durch die Marktpraxis entstehende neue Marktsituation zu reagieren,
e) welches
Risiko die betreffende Marktpraxis für die Marktintegrität anderer, direkt oder
indirekt verbundener, geregelter oder nichtgeregelter Märkte für dieses
Finanzinstrument innerhalb der Gemeinschaft darstellt,
f) zu welchem Ergebnis die zuständigen Behörden
bzw. anderen in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG genannten
Behörden bei ihren Ermittlungen zu der betreffenden Marktpraxis kamen,
insbesondere ob sie eine Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen oder der
geltenden Verhaltensregeln auf dem betreffenden Markt oder auf anderen direkt
oder indirekt verbundenen Märkten in der Gemeinschaft festgestellt haben,
g) welche
Strukturmerkmale der betreffende Markt aufweist, zB ob es sich um einen
geregelten Markt handelt oder nicht, welche Finanzinstrumente gehandelt werden,
welche Marktteilnehmer vertreten sind und welcher Anteil am Handel auf
Privatanleger entfällt.
Marktpraktiken,
insbesondere neue oder sich entwickelnde Marktpraktiken dürfen nicht deshalb
als unzulässig festgelegt werden, weil diese zuvor noch nicht ausdrücklich als
zulässig festgelegt wurden.
Die FMA
hat die als zulässig festgelegten Marktpraktiken regelmäßig auf ihre weitere
Zulässigkeit zu überprüfen und dabei insbesondere wesentliche Änderungen im
Handelsumfeld des betreffenden Marktes, wie geänderte Handelsregeln oder
Infrastruktur des Marktes, zu berücksichtigen.
2. Vor Erlassung einer Verordnung gemäß diesem
Absatz und unbeschadet des § 48q Abs. 2 hat die FMA die
Börseunternehmen sowie die Interessenvertretungen der Emittenten,
Finanzdienstleistungserbringer und Verbraucher und allfällige andere
Marktbetreiber zu konsultieren. Im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens hat
die FMA auch zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten zu konsultieren,
insbesondere wenn vergleichbare Märkte (mit ähnlichen Strukturen,
Geschäftsvolumen, Transaktionen) existieren. Vor einer Änderung oder Aufhebung
einer solchen Verordnung ist dasselbe Konsultationsverfahren durchzuführen.
3. In der Verordnung hat eine angemessene
Beschreibung der Marktpraxis zu erfolgen und sind die Faktoren anzuführen, die
bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der betreffenden Marktpraxis
berücksichtigt wurden, insbesondere wenn die Zulässigkeit ein und derselben
Marktpraxis auf verschiedenen Märkten unterschiedlich bewertet wurde.
4. Die Verordnung ist gleichzeitig mit ihrer
Erlassung auch dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu
übermitteln.“
6. Nach § 48a
werden folgende §§ 48b bis 48r eingefügt:
„Missbrauch
einer Insiderinformation
§ 48b. (1) Wer als Insider eine Insider-Information mit dem
Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu
verschaffen, indem er
1. davon betroffene Finanzinstrumente kauft,
verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder
2. diese Information, ohne dazu verhalten zu sein,
einem Dritten zugänglich macht,
ist vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn durch die Tat ein
50 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer, ohne Insider
zu sein, eine Insider-Information, die ihm mitgeteilt wurde oder sonst bekannt
geworden ist, auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz
ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen, wenn durch die Tat ein 50 000 Euro übersteigender
Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu
bestrafen.
(3) Wer sonst als
Insider oder ohne Insider zu sein eine Information in Kenntnis oder grob
fahrlässiger Unkenntnis davon, dass es sich um eine Insider-Information
handelt, auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz,
sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Insider ist, wer
als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes des Emittenten
oder sonst auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder
seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu einer Insider-Information
Zugang hat. Ebenso ist Insider, wer sich die Information durch die Begehung
strafbarer Handlungen verschafft hat. Handelt es sich dabei um eine juristische
Person, so sind jene natürlichen Personen Insider, die am Beschluss, das
Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind.
Marktmanipulation
§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen. Das VStG
ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist
von der FMA als verfallen zu erklären.
§ 48d.
(1) Die Emittenten von
Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen,
unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von
Umständen oder eines Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt –
ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen
Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information
sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies
hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen
Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat
so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in
denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf
einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die
Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt
geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite
anzuzeigen.
(2) Ein Emittent kann
die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz
aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden
könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit
irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der
Information zu gewährleisten.
1. Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor
bei:
a) laufenden
Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der
normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich
beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit
des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist – auch wenn er noch nicht
unter das geltende Insolvenzrecht fällt – kann die Bekanntgabe von
Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine
derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre
ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt
werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen
finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;
b) einer vom Geschäftsführungsorgan eines
Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn
diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen,
sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen
Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung
zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung noch
aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden
würde.
2. Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit
von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen
zu kontrollieren. Insbesondere haben sie
a) wirksame
Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche,
deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen
Informationen erlangen;
b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die
sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen
bewußt ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht
ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;
c) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die
eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass
der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden
Insider-Informationen unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz zu
gewährleisten.
Der
Emittent hat die FMA unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der
Insider-Informationen aufzuschieben, zu unterrichten.
(3) Die Emittenten
oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen, die
Insider-Informationen im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres
Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben an einen Dritten weitergeben, haben
diese Informationen der Öffentlichkeit vollständig und tatsächlich bekannt zu
geben und zwar zeitgleich bei absichtlicher Weitergabe der Informationen und
unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe. Diese Verpflichtung
gilt nicht, wenn die Person, an die die Information weitergegeben wird, zur
Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese
Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder
einem Vertrag ergibt. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre
Rechnung handelnden Personen haben ein Verzeichnis der Personen zu führen, die
für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und
regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben. Die
Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen
müssen dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisieren und der FMA auf Anfrage
übermitteln. Die Insider-Verzeichnisse sind nach ihrer Erstellung oder
gegebenenfalls nach ihrer letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang
aufzubewahren. Die zur Erstellung von Insider-Verzeichnissen verpflichteten
Personen haben sicherzustellen, dass jede Person, die Zugang zu
Insider-Informationen hat, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennt und schriftlich erklärt, sich der
Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder
einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt
werden.
1. Das Insider-Verzeichnis hat folgende Angaben zu
enthalten:
a) die Personalien all derjenigen, die Zugang zu
Insider-Informationen haben,
b) den Grund für die Erfassung dieser Personen im
Verzeichnis,
c) das Erstell- und Aktualisierungsdatum des
Insider-Verzeichnisses.
2. Die Insider-Verzeichnisse haben unverzüglich
aktualisiert zu werden, wenn
a) sich der Grund für die Erfassung bereits
erfasster Personen ändert,
b) neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt
werden müssen,
c) im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang
zu Insider-Informationen mehr haben; in diesem Fall ist anzugeben, ab welchem
Zeitpunkt dies gilt.
(4) Personen, die bei
einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben
wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen
haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel
auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des
Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener
Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen
diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß
diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der seinen Sitz außerhalb
des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie
2003/71/EG vorlegen muss. Die Veröffentlichungen gemäß dieser Bestimmung können
mit deren Einverständnis auch im Wege der FMA erfolgen.
1. Die Meldung hat zu enthalten:
a) Name der Person, die bei einem Emittenten von
Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder Name der Person, die zu
einer solchen Person in enger Beziehung steht,
b) Grund für die Meldepflicht,
c) Bezeichnung
des betreffenden Emittenten,
d) Beschreibung
des Finanzinstruments,
e) Art des Geschäfts (zB An- oder Verkauf),
f) Abschlussdatum
und Ort, an dem das Geschäft getätigt wurde,
g) Preis und Geschäftsvolumen.
2. Die
Meldung an die FMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des
Abschlusses zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben werden, bis die
Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte gemäß diesem Absatz den Betrag von
5 000 Euro erreicht. Falls dieser Betrag am Ende des Kalenderjahres
nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben. Bei der Ermittlung der
Gesamt-Abschlusssumme sind die gemäß diesem Absatz getätigten Geschäfte der im
ersten Satz genannten Personen mit Führungsaufgaben und aller Personen, die zu
ihnen in enger Beziehung stehen, zusammenzurechnen.
(5) Die Personen, die
Analysen von Finanzinstrumenten oder von Emittenten von Finanzinstrumenten oder
sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte
Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen
oder weitergeben, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Information sachgerecht
dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im
Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht,
offen gelegt werden.
(6) Die
Börseunternehmen haben strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen und zur
Aufdeckung von Marktmanipulationspraktiken zu treffen.
(7) Die FMA kann
zwecks Einhaltung der Abs. 1 bis 5 alle erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert
wird.
(8) Öffentliche
Stellen, die Statistiken verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich
beeinflussen könnten, haben dies auf sachgerechte und transparente Weise zu
tun.
(9) Die Personen, die
beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben unverzüglich der FMA
zu melden, wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und
Informationen den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion ein
Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte. Die genannten
Personen haben jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob bei einer
Transaktion ein begründeter Verdacht für das Vorliegen eines Insider-Geschäfts
oder einer Marktmanipulation gemäß § 48a besteht. Diese Meldepflicht
besteht unbeschadet des § 48e Abs. 5 für die genannten Personen, die in
Österreich ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Gegebenfalls meldet
die FMA ihr gemeldete verdächtige Geschäfte unverzüglich den für die
betreffenden geregelten Märkte zuständigen Behörden weiter. Die
meldepflichtigen Personen haben der FMA folgende Angaben zu übermitteln:
1. Beschreibung der Geschäfte einschließlich der
Art des Auftrags (zB Limitauftrag, Bestens-Auftrag oder sonstige
Auftragsmerkmale) und Art des Handels (zB Blocktrade),
2. Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch,
3. Angaben zum Zweck der Identifizierung der
Personen, in deren Auftrag die Geschäfte ausgeführt wurden, sowie sonstiger an
diesen Geschäften beteiligter Personen,
4. Funktion, in der die der Meldepflicht
unterliegende Person handelt (zB in eigenem Namen oder im Auftrag Dritter),
5. sonstige Angaben, die für die Prüfung der
verdächtigen Transaktionen von Belang sein können.
Sollten
diese Angaben zum Zeitpunkt der Meldung nicht verfügbar sein, so sind zumindest
die Gründe anzugeben, die die Meldung erstattende Person zu der Vermutung
veranlassen, es könne sich bei den Geschäften um Insider-Geschäfte oder um eine
Marktmanipulation handeln. Die übrigen Angaben sind der FMA mitzuteilen, sobald
sie vorliegen. Die Meldung kann auf postalischem oder elektronischem Wege, per
Telefax oder telefonisch erfolgen, wobei im Falle einer telefonischen
Mitteilung auf Verlangen der FMA eine schriftliche Bestätigung nachzureichen
ist.
(10) Die Personen, die
nach Abs. 9 eine Meldung bei der FMA erstatten, dürfen niemand anderen,
insbesondere nicht die Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt
wurden oder mit diesen Personen in Beziehung stehende Personen, über die
erfolgte Meldung unterrichten. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Umstand des
Unterbleibens dieses Unterrichtens besteht nicht, soferne in gutem Glauben
gehandelt wurde. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht. Die FMA darf
niemand anderen, insbesondere nicht den Personen, in deren Auftrag die
Transaktionen ausgeführt wurden, den Namen der Person, die diese Transaktionen
gemeldet hat, mitteilen, wenn es der meldenden Person schaden würde oder könnte.
Eine nach Abs. 9 erfolgende Meldung bei der FMA gilt nicht als Verletzung
etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter
Bekanntmachungsbeschränkungen und entbindet die Person, die die Meldung
erstattet hat, von der Haftung für Schadenersatz, soferne sie in gutem Glauben
gehandelt hat. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht.
(11) Die FMA ist
ermächtigt, durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung
der gemäß den Abs. 1 bis 5 und 9 vorgesehenen
Meldungen/Bekanntgaben/Unterrichtungen/Offenlegungen festzusetzen; dabei ist
auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf
internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der raschen
Informationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der
Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden.
§ 48e. (1) §§ 48a bis 48d gelten nicht für
Geschäfte, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der
Verwaltung der öffentlichen Schulden von einem Mitgliedstaat, einem Bundesland,
dem Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen Zentralbank
oder einer anderen amtlich beauftragten Stelle oder einer für deren Rechnung
handelnden Einrichtung getätigt werden.
(2) §§ 48a bis
48d gelten für jedes Finanzinstrument, das zum Handel auf einem geregelten
Markt in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein
entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt
wurde, unabhängig davon, ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt
getätigt wird oder nicht.
(3) § 48b gilt
auch für jedes Finanzinstrument, das nicht zum Handel auf einem geregelten
Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, dessen Wert jedoch von einem
Finanzinstrument im Sinne von Abs. 2 abhängt.
(4) § 48d
Abs. 1 bis 3 gilt nicht für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente
keine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat
beantragt oder erhalten haben.
(5) Die in den
§§ 48a bis 48d geregelten Verbote und Gebote sind auf Handlungen
anzuwenden, die
1. in Österreich oder im Ausland vorgenommen
werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem in Österreich
belegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein
entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt
wurde;
2. in Österreich begangen werden und
Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem
Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf
Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.
(6) §§ 48b und
48c gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien (Erwerb und Veräußerung) im
Rahmen von Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein
Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit der Verordnung
(EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 erfolgen.
§ 48f. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung
gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Wertpapierhaus“ ist jede Person im Sinne von
Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG;
2. „Kreditinstitut“ ist jede juristische Person im
Sinne von Art. 1 Z 1 der Richtlinie 2000/12/EG;
3. „Empfehlung“ ist eine Analyse oder sonstige für
Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte explizite oder
implizite Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien in
Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten von
Finanzinstrumenten, einschließlich einer aktuellen oder künftigen Beurteilung
des Wertes oder des Kurses solcher Instrumente;
4. „Analyse oder sonstige Information mit
Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien“ ist
a) eine von einem unabhängigen Analysten, einem
Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer sonstigen Person, deren
Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder einer bei den
genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätigen
natürlichen Person erstellte Information, die direkt oder indirekt eine
bestimmte Anlageempfehlung zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten von
Finanzinstrumenten darstellt,
b) eine von anderen als den in lit. a
genannten Personen erstellte Information, die direkt eine bestimmte
Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument empfiehlt;
5. „relevante Person“ ist eine natürliche oder
juristische Person, die bei der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellt oder weitergibt;
6. „Emittent“ ist der Emittent eines
Finanzinstruments, auf das sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht;
7. „Informationsverbreitungskanal“ ist ein Kanal,
durch den die Information der Öffentlichkeit tatsächlich oder wahrscheinlich
zugänglich gemacht wird; „wahrscheinlich der Öffentlichkeit zugänglich gemachte
Information“ ist eine Information, die für eine große Anzahl von Personen
zugänglich ist;
8. „angemessene Regelung“ ist jede Regelung –
einschließlich der Selbstkontrolle –, die die Mitgliedstaaten gemäß der
Richtlinie 2003/6/EG treffen.
(2) Wer eine
Empfehlung ausspricht, hat
1. klar und unmissverständlich die Identität der
Person anzugeben, die die Empfehlung abgegeben hat, insbesondere Name und
Berufsbezeichnung der Person, die die Empfehlung erstellt hat und Name der
juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist;
2. soferne es sich bei der relevanten Person um
ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut handelt, die Identität der jeweils
zuständigen Behörde anzugeben;
3. soferne es sich bei der relevanten Person weder
um ein Wertpapierhaus noch um ein Kreditinstitut handelt, jedoch
Selbstkontrollnormen oder Berufs- bzw. Standesregeln auf die Person Anwendung
finden, auf die genannten Normen oder Regeln hinzuweisen;
4. soferne es um nichtschriftliche Empfehlungen
handelt, anzugeben, wo die Angaben gemäß Z 1 bis 3 aufzufinden sind, wobei
diese Angaben unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein
müssen, zB im Wege der Internetadresse der relevanten Person;
Die
Z 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer
gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen
angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen,
sofern die genannten Regelungen eine ähnliche Wirkung haben, wie die in diesem
Absatz.
(3) In einer
Empfehlung ist sicherzustellen, dass
1. Tatsachen deutlich von Auslegungen, Schätzungen,
Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen
unterschieden werden;
2. alle Quellen zuverlässig sind bzw. bei Zweifeln
an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird;
3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten
Kursziele klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer
Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen
wird;
4. , soferne es sich um eine nichtschriftliche
Empfehlung handelt, für die Empfehlungsempfänger ebenfalls die in den Z 1
bis 3 angeführten Umstände klar und leicht erkennbar sind.
Die
relevanten Personen haben über Verlangen der FMA jede Empfehlung als vernünftig
zu substantiieren. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Medienmitarbeiter,
die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer
gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten
unterliegen, sofern die genannte Regelung ähnliche Wirkungen hat, wie die in
diesem Absatz.
(4) Handelt es sich
bei der relevanten Person um einen unabhängigen Analysten, ein Wertpapierhaus,
ein Kreditinstitut, eine verbundene juristische Person oder sonstige relevante
Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder
um eine bei den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder
Ähnliches tätige natürliche Person, so hat die genannte Person weiters
sicherzustellen, dass in der Empfehlung
1. auf alle wesentlichen Quellen, einschließlich
die relevanten Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die Empfehlung
gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach dieser Offenlegung
vor ihrer Weitergabe geändert wurde;
2. alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur
Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments
oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument
ausreichend zusammengefasst werden;
3. die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zB
„Erwerb“, „Veräußerung“ oder „Halten“), die möglicherweise auch den zeitlichen
Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, umfasst, ausreichend
erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen gewarnt wird, einschließlich
einer Empfindlichkeitsanalyse der zu Grunde gelegten Annahmen;
4. Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls
vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige
Änderungen der zuvor angekündigten Zielsetzung;
5. der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten
Mal veröffentlicht wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das
jeweilige Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten;
6. , wenn sich die Empfehlung von derjenigen, die
in den zwölf Monaten unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung für dasselbe
Finanzinstrument oder denselben Emittenten erstellt wurde, unterscheidet, auf
den Zeitpunkt der früheren Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen
wird.
Führt die
Einhaltung der in Z 1 bis 3 genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund
dessen geforderten Informationen im Vergleich zur Länge der abgegebenen
Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es aus, dass in der Empfehlung selbst
klar und unmissverständlich auf den Ort verwiesen wird, an dem die geforderten
Informationen unmittelbar und einfach für die Öffentlichkeit zugänglich sind,
zB eine direkte Internetverbindung zu der genannten Information bei der
entsprechenden Adresse der relevanten Person, vorausgesetzt die verwendete
Methode oder Bewertungsgrundlage wurde nicht geändert. Gleiches gilt im Falle
nichtschriftlicher Empfehlungen.
(5) Die relevanten
Personen haben in der Empfehlung alle Beziehungen und Umstände offen legen, bei
denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung
beeinträchtigen, insbesondere, wenn relevante Personen ein nennenswertes
finanzielles Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die
Gegenstand der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt
im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht,
besteht. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person,
so gilt dies auch für alle juristischen oder natürlichen Personen, die für die
genannte juristische Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches
tätig sind und die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. Handelt es
sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so umfassen die
gemäß diesem Absatz offen zu legenden Informationen insbesondere:
1. alle Interessen oder Interessenkonflikte der
relevanten Person oder ihrer verbundenen Unternehmen, die für die an der
Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen zugänglich sind oder bei denen
damit gerechnet werden kann, dass sie zugänglich sind;
2. alle Interessen oder Interessenkonflikte der
relevanten Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, die den
Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren,
jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden und die Öffentlichkeit
Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind.
Führt die
Einhaltung der in diesem Absatz genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund
dessen geforderten Offenlegungen im Vergleich zur Länge der abgegebenen
Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es aus, dass in der Empfehlung selbst
klar und unmissverständlich auf den Ort verwiesen wird, an dem diese
Offenlegungen von der Öffentlichkeit unmittelbar und leicht eingesehen werden
können, zB eine direkte Internetverbindung zu der Offenlegung bei der
entsprechenden Adresse der relevanten Person. Gleiches gilt im Falle
nichtschriftlicher Empfehlungen. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf
Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung –
einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den
jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannte Regelung ähnliche
Wirkungen hat, wie die in diesem Absatz.
(6) Wird die
Empfehlung von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem
Kreditinstitut, einer verbundenen juristischen Person oder einer sonstigen
relevanten Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen
besteht, erstellt, so ist von den genannten Personen zusätzlich zu den in
Abs. 5 genannten Verpflichtungen sicherzustellen, dass die nachfolgenden,
ihre Interessen und Interessenkonflikte betreffenden Informationen klar und
unmissverständlich in der Empfehlung offen gelegt werden:
1. wesentliche Beteiligungen, die zwischen der
relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person einerseits und dem
Emittenten andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen
mindestens folgende Fälle:
a) wenn Anteile von über 5% des gesamten
emittierten Aktienkapitals an dem Emittenten von der relevanten Person oder
einer verbundenen juristischen Person gehalten werden oder
b) wenn Anteile von über 5% des gesamten
emittierten Aktienkapitals an der relevanten Person oder einer verbundenen
juristischen Person von dem Emittenten gehalten werden;
2. sonstige nennenswerte finanzielle Interessen,
die die relevante Person oder eine verbundene juristische Person in Bezug auf
den Emittenten hat;
3. gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob die
relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person ein
Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten des Emittenten
ist;
4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob die
relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person in den
vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von
Finanzinstrumenten des Emittenten federführend oder mitführend war;
5. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage,
ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem
Emittenten eine sonstige Vereinbarung über die Erbringung von
Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen hat, vorausgesetzt, dies hat
nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die
Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen
Zeitraum erfolgte eine Entschädigung auf ihrer Grundlage;
6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob die
relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem
Emittenten eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen
getroffen hat.
Tatsächliche
organisatorische oder verwaltungstechnische Vereinbarungen innerhalb des
Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts sind zur Verhinderung oder Vermeidung
von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen, einschließlich
Informationsschranken, in der Empfehlung generell offen zu legen. Die
Vorschriften gemäß Abs. 5 zweiter Satz für die im Rahmen eines
Arbeitsvertrags oder Ähnliches für ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut
tätigen natürlichen oder juristischen Personen umfasst insbesondere die
Offenlegung der Frage, ob die Vergütung dieser Personen an
Investment-Banking-Geschäfte des Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts oder
verbundener juristischer Personen gebunden ist. Sofern die natürlichen Personen
die Anteile an dem Emittenten vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder
erwerben, sind in der Empfehlung außerdem der Erwerbspreis und das Datum des
Erwerbs offen zu legen. Wertpapierhäuser und Kreditinstitute haben
vierteljährlich den Anteil aller Empfehlungen offen zu legen, die auf „Erwerb“,
„Halten“, „Veräußern“ oder ähnlich lauten, sowie den Anteil der Emittenten, die
den genannten Kategorien entsprechen, für die das Wertpapierhaus oder das
Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf Monaten wesentliche
Investment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat. Führt die Einhaltung der in
diesem Absatz genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen
geforderten Offenlegungen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung
unverhältnismäßig sind, reicht es aus, in der Empfehlung selbst klar und
unmissverständlich auf den Ort zu verweisen, an dem diese Offenlegung
unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist, zB eine direkte
Internetverbindung zu der Offenlegung bei der entsprechenden Adresse des
Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts. Gleiches gilt im Falle
nichtschriftlicher Empfehlungen.
(7) Wird die von einem
Dritten erstellte Empfehlung durch eine relevante Person unter deren
Verantwortung weitergegeben, so hat die relevante Person ihre Identität klar
und unmissverständlich in der Empfehlung anzugeben.
(8) Wird in für die
Öffentlichkeit bestimmten Informationen die von einem Dritten erstellte
Empfehlung wesentlich verändert weitergegeben, so hat derjenige, der die
Empfehlung ausspricht, zu gewährleisten, dass diese Informationen einen
eindeutigen Hinweis auf die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen enthalten.
Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung besteht (zB
eine Empfehlung zum „Erwerb“ wird in „Halten“ oder „Veräußerung“ bzw. umgekehrt
geändert), gelten die Abs. 2 bis 5 auch für die Person, die die Empfehlung
weitergibt, sinngemäß. Außerdem haben relevante juristische Personen, die
selbst oder über natürliche Personen eine wesentlich veränderte Empfehlung
weitergeben, förmliche, schriftliche Richtlinien aufzustellen, so dass die
Empfänger der wesentlich veränderten Empfehlung an die Stelle verwiesen werden
können, an der sie Zugang zur Identität des Erstellers der Empfehlung, zur
Empfehlung selbst und zur Offenlegung der Interessen des Erstellers oder von
Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben öffentlich
zugänglich sind. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Presseberichte
über von Dritten erstellte Empfehlungen, wenn diese Empfehlungen nicht
wesentlich geändert wurden. Bei der Weitergabe der Zusammenfassung einer von
einem Dritten erstellten Empfehlung haben die die Zusammenfassung
weitergebenden relevanten Personen sicherzustellen, dass es sich um eine klare
und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf das Ausgangsdokument
sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit dem Ausgangsdokument
verbundenen Offenlegungen unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit
zugänglich sind, sofern diese Angaben der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
(9) Für den Fall, dass
die relevante Person ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut oder eine von
diesen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches beschäftigte natürliche
Person ist, die Empfehlungen Dritter weitergibt, gilt:
1. Die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder
das Kreditinstitut zuständigen Behörde wird klar und unmissverständlich
angegeben.
2. Hat der Ersteller der Empfehlung diese nicht
bereits durch einen Informationsverbreitungskanal weitergegeben, so gelten die
in Abs. 6 für die Ersteller vorgesehenen Vorschriften auch für diejenigen,
die die Empfehlung weitergeben.
3. Nimmt das Wertpapierhaus oder das
Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der Empfehlung vor, so sind die für
die Ersteller gemäß Abs. 2 bis 6 genannten Vorschriften einzuhalten.
(10) Die FMA ist ermächtigt,
durch Verordnung die Form und den Inhalt der gemäß dieser Bestimmung
vorgesehenen Angaben festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der
Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter
Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen.
Sonderbestimmungen
für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information
§ 48g. (1) Soweit im Folgenden nicht etwas
anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer
Insider-Information die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl.
Nr. 631 (StPO).
(2) Die besonderen
Vorschriften für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information
gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des
Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren
Handlung anderer Art erfüllt.
§ 48h. Das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer
Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Im Fall des
§ 48b Abs. 1 2. Fall obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
dem Schöffengericht.
§ 48i. (1) Staatsanwaltschaft und Gericht haben
grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach
§ 48q zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer
Insider-Information zu beauftragen. Sie sind aber auch berechtigt,
Sicherheitsbehörden und deren Organe zu beauftragen, wenn dies aufgrund der
durchzuführenden Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf deren Art oder
Umfang, zweckmäßig erscheint. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich
um die Durchführung von Beschlagnahmen, Festnahmen oder Durchsuchungen handelt.
Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt auch den Tatbestand einer anderen mit
gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllen könnte.
(2) Sobald eine
bestimmte Person des Missbrauchs einer Insider-Information verdächtig ist, hat
die FMA Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien zu erstatten. Ermittlungen zur
unmittelbaren Feststellung des Sachverhalts und zur Aufklärung des Verdachts
hat sie – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48q – nur
soweit durchzuführen, als sie damit durch Staatsanwaltschaft oder Gericht
beauftragt wird.
(3) Die FMA hat das
Bundeskriminalamt (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.
Nr. 566/1991) ohne unnötigen Aufschub über den Verdacht des Missbrauchs
einer Insider-Information und die von ihr durchgeführten Ermittlungen zu
verständigen und ihm Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis
zu verschaffen. Wurden Sicherheitsbehörden und deren Organe mit Ermittlungen
beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu
geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen
durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der
Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorgane zu verständigen und ihr Gelegenheit
zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.
(4) Im Übrigen gelten
für das Verfahren bei den Amtshandlungen der FMA die Bestimmungen über das
verwaltungsbehördliche Strafverfahren, sofern sich aus den Bestimmungen der
StPO nichts anderes ergibt.
§ 48j. (1) Aufträge der Staatsanwaltschaft oder
des Gerichts um Ermittlungen hat die FMA mit größtmöglicher Beschleunigung zu
erledigen, über entgegenstehende Hindernisse hat sie Staatsanwaltschaft oder
Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Die FMA hat
Staatsanwaltschaft und Gericht jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 48k. (1) Der FMA kommt im Strafverfahren wegen
Missbrauchs einer Insider-Information die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
(2) Als Ankläger an
Stelle der Staatsanwaltschaft und als Privatbeteiligter hat die FMA außer den
Rechten, die einem Verletzten sonst zukommen, noch folgende Rechte:
1. Sie kann im gleichen Umfang wie die
Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme
des Strafverfahrens verlangen,
2. ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der
Unterschrift eines Verteidigers,
3. die Anberaumung von Haftverhandlungen
(§§ 181 und 182 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im
Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,
4. ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und
bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und
Anträge stellen.
(3) Die Vermutung des
Rücktrittes von der Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO) ist gegenüber der
FMA als Ankläger ausgeschlossen.
§ 48l. Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und
andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung
zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen
die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit
Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen oder durch
Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) zu übermitteln.
§ 48m. Legt die Staatsanwaltschaft die Anzeige
wegen des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information zurück oder tritt
sie von einer weiteren Verfolgung des Missbrauchs einer Insider-Information
zurück, so hat die Staatsanwaltschaft die Gründe hiefür nach Maßgabe des
§ 48a StPO der FMA sogleich mitzuteilen.
§ 48n. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c
Abs. 4, 90d Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO hat die
Staatsanwaltschaft oder das Gericht der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen.
§ 48o. Jeder Strafantrag und jede Anklageschrift
wegen des Missbrauchs einer Insider-Information ist auch der FMA zuzustellen;
die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages
bzw. der Anklageschrift für die FMA zu überreichen.
§ 48p. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens
gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Anklägerin an
Stelle der Staatsanwaltschaft erwachsen; sie fallen nicht unter die
Pauschalkosten.
(2) Die Kosten, die
der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des
Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381
Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.
(3) Der FMA werden nur
Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach
§ 5 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.
Überwachungsbefugnisse
der FMA
§ 48q. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der
Gerichte und Strafverfolgungsbehörden hat die FMA die Einhaltung der
§§ 48a bis 48f zu überwachen. Für diese Zwecke ist sie berechtigt:
1. Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von
ihnen zu erhalten,
2. von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von
Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der
betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren
Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,
3. Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
4. bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Überwachung
einer Telekommunikation (§§ 149a Abs. 1 Z 2 und 149m StPO)
einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 149c Abs. 3 letzter
Satz).
(2) Die FMA hat bei
ihrer Dienststelle ein Büro für Zwecke der Konsultation der Marktteilnehmer bei
etwaigen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften einzurichten.
(3) Die FMA kann im
Zusammenhang mit der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel das
Börseunternehmen beauftragen, den Handel mit den betreffenden
Finanzinstrumenten auszusetzen. In einem Verfahren nach § 48c kann die FMA
für die Dauer des Verfahrens ein Verbot der Ausübung einer Berufstätigkeit des
Beschuldigten verhängen, soferne der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist,
diese Berufstätigkeit mit dem vom Verfahren betroffenen Delikt in Zusammenhang
steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat
wiederholen.
(4) Die FMA kann
Amtshandlungen, die wegen Verstößen gegen die §§ 48a bis 48f gesetzt
wurden, nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt
geben.
1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden
Verfahren hat die FMA die Nennung der Betroffenen zu unterlassen, es sei denn,
diese sind bereits öffentlich bekannt, oder die FMA hat in Medien publizierte
falsche Informationen richtig zu stellen, oder es ist Gefahr im Verzug.
2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die
FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt
wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen
die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften
oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von
der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft
über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
a) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden würde oder
b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung
zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der
Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde oder
c) durch die Erteilung der Auskunft die
Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse
liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
(5) Nach anderen
Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
§ 48r.
(1) Die FMA hat mit den
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn dies
zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien
2003/6/EG, 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 2273/2003 oder gemäß §§ 48a bis 48q erforderlich ist. Die FMA hat den
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann
ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die FMA und die zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und arbeiten bei
Ermittlungen zusammen.
(2) Die FMA hat den
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen
unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die zu dem in Abs. 1
genannten Zweck notwendig sind. Sofern erforderlich, hat die FMA, an die sich
das Auskunftsbegehren richtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
die angeforderten Informationen zu erlangen. Ist die FMA nicht in der Lage, die
angeforderte Information unverzüglich zu liefern, so hat sie der ersuchenden
zuständigen Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen. Auf die gleiche Weise über
deren Ersuchen an die FMA von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
übermittelte Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Die FMA kann die
Übermittlung der angeforderten Informationen ablehnen,
1. wenn die Weitergabe der Informationen die
Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen
könnte,
2. wenn auf Grund derselben Tat und gegen
dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht
anhängig ist oder
3. wenn gegen die genannten Personen auf Grund
derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen
Gerichts ergangen ist.
In diesem
Fall hat sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde mitzuteilen und ihr
möglichst genaue Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu
übermitteln.
Die FMA ist
ihrerseits berechtigt, bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 einzuholen. Die FMA
kann, wenn ihrem Auskunftsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge
geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies dem Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden melden.
Unbeschadet
ihrer Verpflichtungen im Rahmen von Strafverfahren darf die FMA die nach
Abs. 1 erhaltenen Informationen ausschließlich in Erfüllung ihrer Aufgabe
im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe
verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige
Behörde, die eine Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA
sie zu anderen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten
übermitteln, soferne dies nach innerstaatlichen Vorschriften, insbesondere nach
§§ 1, 6 und 12f DSG 2000 in Betracht kommt.
(3) Ist die FMA
überzeugt, dass Verstöße gegen die Richtlinie 2003/6/EG im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats erfolgen oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente,
die auf einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden,
durch Handlungen betroffen sind, so hat sie dies der zuständigen Behörde des
anderen Mitgliedstaats so konkret wie möglich mitzuteilen. Sollte die FMA
ihrerseits eine derartige Mitteilung erhalten, hat sie hierauf die erforderlichen
Maßnahmen zu setzen. Sie hat die mitteilende zuständige Behörde über die
Ergebnisse und soweit möglich über wichtige Zwischenergebnisse zu unterrichten.
Die Befugnisse der zuständigen Behörde, von der die Information stammt, bleiben
von diesem Absatz unberührt. Die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/6/EG
örtlich zuständigen Behörden konsultieren einander zu den beabsichtigten
Folgemaßnahmen.
(4) Die FMA kann die
zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen
Hoheitsgebiet Ermittlungen durchzuführen. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Ferner kann die
FMA die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darum ersuchen, dass
es ihrem eigenen Personal gestattet wird, das Personal der zuständigen Behörde
des anderen Mitgliedstaats bei den Ermittlungen zu begleiten. Ebenso hat sie
solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu
entsprechen. Die Ermittlungen unterliegen dabei voll und ganz der Kontrolle des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die FMA kann es
ablehnen, einem Ermittlungsersuchen gemäß diesem Absatz nachzukommen oder einem
Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem
Absatz stattzugeben, das eigene Personal durch Personal jener Behörde begleiten
zu lassen, wenn derartige Ermittlungen die Souveränität, die Sicherheit oder
die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten oder wenn auf Grund derselben
Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem
österreichischen Gericht anhängig ist oder wenn gegen die betreffenden Personen
auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines
österreichischen Gerichts ergangen ist. In diesem Fall hat sie dies der
ersuchenden zuständigen Behörde entsprechend mitzuteilen und ihr möglichst
genaue Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln.
Unbeschadet des Art. 226 des Vertrags kann die FMA, deren Ersuchen um
Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre
Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen
Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb angemessener Frist Folge
geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies dem Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden melden.“
7. In § 64 Abs. 1
wird nach dem Wort „Wertpapieren“ die Wortgruppe „sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen
Schuldverschreibungen emittiert werden,“ eingefügt.
8. In § 66 Abs. 1
wird nach der Wortgruppe „Die
Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren“ die Wortgruppe „und Emissionsprogrammen“ eingefügt.
9. Nach § 66 Abs. 6
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7)
Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum amtlichen Handel zugelassenen
Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts
ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche
Notierung erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9
gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen
übermittelt hat. Die Anleihebedingungen sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.“
10. § 67 Abs. 1
lautet:
„(1) Das
Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren
Rahmen Schuldverschreibungen emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr
zulassen.“
11. Nach § 68 Abs.
3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4)
Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr
zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung
des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die
Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, soferne die Voraussetzungen des §
68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem
Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat. Die Anleihebedingungen
sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.“
12. § Die
Überschrift vor § 69 lautet:
„Ungeregelter
dritter Markt“
13. In § 69 Abs. 1
wird nach dem Wort „Verkehrsgegenstände“ die Wortgruppe „sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen
Schuldverschreibungen emittiert werden,“ eingefügt.
14. Nach § 69 Abs.1
Z 3 wird folgende Z. 4 angefügt:
„4. Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum
dritten Markt zugelassenen Emissionsprogramms ausgegeben werden, bedürfen
keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im dritten Markt erfolgt, sofern
der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat.“
15. In § 72 Abs. 1
wird nach dem Wort „Wertpapieres“ die Wortgruppe „bzw. eines Emissionsprogramms“ eingefügt.
16. Dem § 72 Abs. 2
zweiter Satz wird folgender dritter Satz angefügt:
„Bei einem
Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf
das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller
Schuldverschreibungen beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts
mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von
Schuldverschreibungen den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein
neuer Antrag gestellt werden.“
17. In § 75a Abs. 2
wird nach dem Wort „Wertpapiere“ die Wortgruppe „bzw. für dasselbe Emissionsprogramm“ eingefügt.
18. In § 75a Abs. 5
wird nach dem Wort „Wertpapier“ die Wortgruppe „bzw. für ein Emissionsprogramm“ eingefügt.
19. § 82
Abs. 6 entfällt.
20. In § 82
Abs. 7 und 8 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 48d“ ersetzt.
21. § 91a
entfällt.
22. Nach § 96a
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48 und 48c gilt anstelle der
Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine
Verjährungsfrist von 18 Monaten.“
23. In § 101
Z 1 wird die Zahl „48a“ durch die Zahl „48b“ ersetzt.
24. In § 101 Z 2
wird nach der Zahl „31“ die Wortgruppe „und § 48a Abs. 1 Z 1 lit. b“ eingefügt.
25. Nach § 101d
wird folgender § 101e samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 101e. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
26. Nach § 102
Abs. 19 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 26 Abs. 1,
§ 48 Abs. 1 Z 2 und die §§ 48a bis 48t, § 64 Abs. 1, § 66
Abs. 1 und 7, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 4, die Überschrift vor § 69, §
69 Abs. 1, § 72 Abs. 1 und 2, § 75a Abs. 2 und 5, § 82 Abs. 7 und 8,
§ 96a Abs. 3, § 101 Z 1 und 2 und § 101e in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft. § 82 Abs. 6 und § 91a treten mit Ablauf des
31. Dezember 2004 außer Kraft.“
Artikel II
Änderung des
Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das
Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 1 Z 4 entfällt.
2. § 2
Abs. 2 entfällt.
3. § 10
Abs. 1 Z 3 bis 5 lauten:
„3. im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen
Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur
hinsichtlich jener Instrumente, die zum Handel an einer österreichischen Börse
zugelassen sind, und über die in Österreich Geschäfte abgeschlossen wurden,
4. die Oesterreichische Nationalbank und
5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem
Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in
einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer
Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse
im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15
Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die zum Handel
an einer österreichischen Börse zugelassen sind und über die in Österreich
Geschäfte abgeschlossen wurden.“
4. § 10 Abs. 2
lautet:
„(2) Meldepflichtige
Instrumente sind:
1. Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG,
2. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren,
3. Geldmarktinstrumente,
4. Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich
gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
5. Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate
Agreement),
6. Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien
oder Aktienindexbasis (Equity-swaps),
7. Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter
Z 1 bis 6 fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar
abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
8. alle sonstigen Instrumente,
die zum
Handel an einer österreichischen Börse oder zum Handel an einem geregelten
Markt im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG in einem
Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel
auf einem der vorgenannten Märkte gestellt wurde, unabhängig davon, ob dieses
Geschäft in einem geregelten Markt abgeschlossen oder abgewickelt wurde, sofern
es sich um den An- oder Verkauf oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt.
Meldepflichtige Instrumente im Sinne dieser Bestimmung sind auch solche
Instrumente, die nicht zum Handel an einem österreichischen Markt oder an einem
geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG in
einem Mitgliedstaat zugelassen sind, wenn ihr Wert von einer Aktie oder von
einem aktienähnlichen Wertpapier abhängt, sofern diese Aktie oder dieses aktienähnliche
Wertpapier entweder zum Handel an einer österreichischen Börse zugelassen ist
oder für diese Aktie oder dieses aktienähnliche Wertpapier ein Antrag auf
Zulassung zum Handel an einer österreichischen Börse gestellt wurde, oder wenn
ihr Wert von einem Derivat auf eine solche Aktie oder ein solches
aktienähnliches Wertpapier abhängt.“
5. In § 10 Abs. 5
wird jeweils nach dem Wort „Immobilien-Investmentfondsgesetzes“ die Wortgruppe „, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des
betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes“ eingefügt.
6. In § 14
Z 2 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und § 14
Z 3 entfällt. Im letzten Satz des § 14 wird die Wortgruppe „Die Verbote gemäß Z 2 und 3 gelten“ durch die Wortgruppe „Das Verbot gemäß Z 2 gilt“ ersetzt.
7. In § 25
Abs. 1 wird der Beistrich nach dem Wort „Handel“ durch das Wort „und“ ersetzt und die Wortgruppe „und der dritte Markt“ entfällt.
8. In § 27
Abs. 3 wird nach der Wortgruppe „Verhaltensregeln
des § 14 Z 2“
die Wortgruppe „und 3“ gestrichen.
9. Nach § 33 wird
folgender §33a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
10. Nach § 34
Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 10 Abs. 1, 2
und 5, § 14 Z 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3 und § 33a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft. § 2 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 und
§ 14 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. § 10
Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXXX/XX tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.“