Vorblatt

Inhalt:

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Richtlinie wurde die Aarhus-Konvention der UN-ECE europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG neuerlich geändert.

Wichtigster Punkt dieser Umsetzung ist es, Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich Parteistellung im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000 und in den der Erlassung einer Trassenverordnung für Bundesstraßen oder Hochleistungsstrecken nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu gewähren. Im Entwurf wird definiert, welche Umweltorganisationen Parteistellung in Genehmigungsverfahren haben und eine Entscheidungsbefugnis des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber festgelegt.

Änderungen sind auch im Bereich der UVP für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken vorgesehen. Um diese Verfahren europarechtskonform und rechtssicher zu gestalten, sollen der Trassenverordnung immer Genehmigungsverfahren folgen, in denen die UVP berücksichtigt werden kann.

Ein weiteres Anliegen des Entwurfes ist die klarere Regelung der Zuständigkeit der UVP-Behörde für in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bereits vorgesehene Enteignungen. Diese sollen in Zukunft nur in wenigen Bereichen von der UVP-Behörde, mehrheitlich jedoch von den bereits bisher zuständigen materiengesetzlich dafür vorgesehenen Behörden durchgeführt werden.

Anpassungen des Gesetzes auf Grund der bisherigen Vollzugserfahrung und Änderungen der Anhänge zur Berücksichtigung der Judikatur des EuGH, des Umweltsenates und der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sowie neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse runden den Entwurf ab.

Alternativen:

Zur Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der EU gibt es keine Alternative, doch käme statt der Vorabanerkennung der Umweltorganisationen durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine ad-hoc-Anerkennung in jedem einzelnen Verfahren in Frage, was weder von den Behörden noch seitens der Wirtschaft und der Umweltorganisationen für zweckmäßig erachtet wird. Alternativ zur Hinzufügung eines durch Bescheid abzuschließenden Genehmigungsverfahrens für jene Bereiche von Bundesstraßen- und Hochleistungsstreckenvorhaben, für die kein der Trassenverordnung nachfolgendes Genehmigungsverfahren existiert, käme die Streichung des 3. Abschnittes und die Einführung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens beim Bund in Betracht. Diese – dem Begutachtungsverfahren zu Grunde liegende – Variante erwies sich jedoch insbesondere bei den Ländern als nicht akzeptanzfähig. Die Regelung der Enteignung ist notwendig, um den bei UVP-Vorhaben üblichen Großinvestitionen Rechtssicherheit durch eindeutige Festlegung der Behördenzuständigkeit zu bieten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

A. Auswirkungen auf die Beschäftigung in den direkt bzw. indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen:

Die Novellierung des UVP-G 2000 hat im Wesentlichen das Ziel, EU-Recht umzusetzen und größtmögliche Rechtsklarheit und –Sicherheit für Investoren zu erzielen.

Dadurch ist sowohl die Sicherung des Standortes bestehender Unternehmen als auch die Neuansiedlung zusätzlicher Betriebe zu erwarten. Es ergeben sich positive Beschäftigungseffekte in allen direkt betroffenen Betrieben bzw. Branchen.

Da es sich bei dem UVP-G 2000 unterliegenden Vorhaben um Großprojekte handelt, die nur in den seltensten Fällen völlig autonom wirksam werden, sondern überwiegend in ein Netz von Zulieferbetrieben, Handels- bzw. Vertriebspartnern oder Auftragsnehmern eingebunden sind, ist bei einer Ausweitung von UVP-Vorhaben ebenfalls mit positiven Beschäftigungseffekten bei diesen Zuliefer-, Handels- oder Vertriebspartnern und Auftragsnehmern sowie bei technischen Büros zu rechnen.

B. Allfällige administrative, preis- und kostenmäßige Be- oder Entlastungen für Unternehmen, Kunden, Bürger oder Verwaltungsbehörden (Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen):

Die Auswirkungen der gegenständlichen Novelle auf die Anzahl der UVP-Verfahren ist gering, sodass  insgesamt mit kaum feststellbaren Be- oder Entlastungen auf Unternehmer oder Behörden zu rechnen ist.

Ein Einfluss der Kosten des Genehmigungsverfahrens auf den Kunden bzw. Bürger kann nicht festgestellt werden.

C. Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Österreich und regionale (eingrenzbare) (Sonder)Auswirkungen, allfällige Barrieren für expandierende bzw. neu zu gründende Unternehmen:

Die geplanten Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Umsetzung von EU-Recht und sind somit im europäischen Maßstab als für den Wirtschaftsstandort Österreich neutral zu bewerten. Präzisierungen tragen zu mehr Rechtssicherheit und somit zu einer besseren Kalkulierbarkeit der Genehmigungsverfahren für Investoren bei, was sich positiv auswirken wird.

Regionale (Sonder)Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu befürchten, da es sich um ein Bundesgesetz handelt und flexible Verfahrenselemente eine standortgerechte Vorgehensweise ermöglichen.

D. Budgetäre Auswirkungen:

Durch die Notwendigkeit der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach Erlassung der Trassenverordnung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken auch dort, wo dies bisher nicht vorgesehen war (insb. bei Bundesstraßen) und die Verstärkung seiner Koordinationsaufgabe wird es beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie voraussichtlich zu Mehrkosten insbesondere durch verstärkten Personalbedarf kommen. Durch eine bessere Koordination des Genehmigungsprozesses insgesamt kommt es jedoch auch beim Bund zu Einsparungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Ebene der Länder sind insgesamt eine geringfügige Erhöhung der Anzahl von UVP-Verfahren und eine geringe Erhöhung des Aufwandes für Genehmigungsverfahren zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen zu Parteistellung und Rechtsmittelzugang für Nichtregierungsorganisationen sowie die sonstigen Änderungen, die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit betreffen, stellen eine zwingende Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG) dar.

Die Änderungen im Genehmigungsprozess für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken stellen die Konformität zur UVP-Richtlinie in Bezug auf die vollständige Berücksichtigung der UVP in einer Genehmigung her.

Die Änderungen in den Anhängen tragen großteils der Judikatur des EuGH und der nationalen Instanzen zur UVP-Richtlinie Rechnung und sind insoweit europarechtlich geboten.

Die sonstigen Änderungen haben keinen Bezug zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Art. 1 erfordert neben der Beschlussfassung des Nationalrates gem. Art. 44 Abs. 1 B-VG eine Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 44 Abs. 2 B-VG. Für die zwei in Art. 2 enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§§ 19 Abs. 6, 24 Abs. 11) ist eine Beschlussfassung nach Art. 44 Abs. 1 B‑VG erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Teilumsetzung der Aarhus-Konvention i.d.F. der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG

Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) und 96/61/EG (IPPC-Richtlinie) des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, im Folgenden: ÖB-RL) wurde als Teilumsetzung des ECE-Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten (Aarhus-Konvention) am 26. Mai 2003 beschlossen. Sie enthält im Wesentlichen Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und über die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Rechtsmittelbefugnis für Nichtregierungsorganisationen in Verfahren betreffend Vorhaben, die der UVP-Richtlinie oder der IPPC-Richtlinie unterliegen. Sie ist bis 25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen und enthält keine Übergangsbestimmungen.

Der wesentlichste Umsetzungsbedarf ergibt sich hinsichtlich der Beteiligung von bestimmten Nichtregierungsorganisationen (Non-Governmental Organisations, NGOs). NGOs sind an Entscheidungen über UVP-pflichtige Vorhaben zu beteiligen (frühzeitige Information über das geplante Vorhaben und Zugang zu den Unterlagen, Möglichkeit der Stellungnahme, Information über die Entscheidung) und haben ein Recht auf Ergreifung von Rechtsmitteln zur Überprüfung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, wenn sie ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern die nationale Rechtsordnung dies als Voraussetzung erfordert. Es obliegt somit den Mitgliedstaaten, durch nationale Gesetze zu regeln, unter welchen Voraussetzungen NGOs sich beteiligen können. Die ÖB-RL lässt auch offen, was eine NGO ist und welchen Umfang die Position der NGO haben soll.

Der vorliegende Entwurf sieht eine Parteistellung für gewisse Umweltorganisationen (das sind NGOs, deren vorrangiges Ziel der Umweltschutz ist) vor. Diese können die Einhaltung von Umweltrecht materiell im Genehmigungsverfahren geltend machen. Dies ist das Ergebnis eines umfassenden Diskussionsprozesses mit einer Vielzahl an Betroffenen (insbesondere mit Vertretern/Vertreterinnen der Landesregierungen und der betroffenen Ministerien, der Interessensvertretungen, von NGO-Dachorganisationen, UmweltanwältInnen, einzelnen NGOs, Bürgerinitiativen sowie dem BKA-VD).

Das UVP-G 2000 betreffend sind im Wesentlichen folgende Bestimmungen umzusetzen:

ÖB-RL                                                                                                  Novelle

Die Definition der „betroffenen Öffentlichkeit“ in Art. 3 Z 1 ÖB-RL schließt ausdrücklich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen, ein.

Die Definition wird nicht ausdrücklich umgesetzt, materiell ist die Parteistellung von Umweltorganisationen in § 19 Abs. 1 Z 7 und Abs. 6 bis 11 UVP‑G 2000 geregelt.

Die Informationen bzw. Dokumente, die im Rahmen der öffentlichen Auflage zur Verfügung zu stellen bzw. zugänglich zu machen sind, werden durch Art. 3 Z 4 ÖB-RL konkretisiert und teilweise erweitert.

Siehe § 9 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 UVP-G 2000

Die Bestimmungen über grenzüberschreitende UVP-Verfahren werden geringfügig ergänzt (Art. 3 Z 5 ÖB-RL).

Siehe § 10 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und Abs. 7 UVP‑G 2000.

Die Begründung der getroffenen Entscheidung hat sich auch auf die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Ausgleichs-, Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu beziehen (Art. 3 Z 6 ÖB-RL).

Siehe § 17 Abs. 7 UVP‑G 2000.

Nichtregierungsorganisationen gemäß Art. 3 Abs. 1 haben auch Zugang zu Rechtsmittel (Art. 3 Z 7 ÖB-RL).

Siehe die Umweltorganisationen (UO) in § 19 Abs. 1 Z 7 und Abs. 6 bis 11 UVP‑G 2000.

Änderungen, die für sich den Schwellenwert des Anhanges erreichen, sind jedenfalls einer UVP zu unterziehen (Art. 3 Z 8 und 9 ÖB-RL).

Siehe § 3a Abs. 1 Z 1 UVP‑G 2000.

2. Herstellung von Europarechtskonformität und Rechtssicherheit bei der Genehmigung von Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken

Das Modell des 3. Abschnittes – Durchführung der UVP durch den Verkehrsminister im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung mit Berücksichtigung der UVP in der Trassenverordnung und teilweise in nachfolgenden Genehmigungsverfahren – wirft in seiner bestehenden Form Berücksichtigungs- und Rechtsschutzprobleme auf:

Gemäß Art. 8 der UVP-Richtlinie sind die Ergebnisse der UVP in der Entscheidung zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Behörde in der Lage und auch verpflichtet sein muss, die Ergebnisse der UVP in Form von Auflagen, Projektmodifikationen, anderen Nebenbestimmungen oder aber durch Nichterteilung der Genehmigung, in ihre Entscheidung einfließen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (V 53/01) können in einer Trassenverordnung aber keine Nebenbestimmungen erlassen werden. Da bei Bundesstraßenvorhaben für wichtige Aspekte des Vorhabens (z.B. Lärmschutz) kein Genehmigungsverfahren mehr nachfolgt, hat die Behörde derzeit nur die Möglichkeit, mittels interner Weisungen (vom VfGH als „Dienstanweisungen“ bezeichnet) auf die Projektierung und den Bau durch die ASFINAG oder einen/eine von ihr beauftragen Projektwerber/Projektwerberin Einfluss zu nehmen. Auf etwaige, künftige nicht von der öffentlichen Hand beherrschte, Projektwerberinnen könnte auf diese Art nicht Einfluss genommen werden.

Eng mit der Berücksichtigungspflicht nach Art. 8 der UVP‑Richtlinie ist die in Art. 2 UVP-Richtlinie statuierte Pflicht verbunden, überhaupt ein Genehmigungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben vorzusehen. Die Trassenverordnung nach § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz kann jedoch nicht als „Genehmigung“ im Sinn der UVP-Richtlinie angesehen werden, weil damit das Projekt nicht im Einzelnen genehmigt wird, und die Verordnung auch nicht die Maßnahmen und Anordnungen enthält, die nach der UVP geboten sind (VwGH 2003/06/0078-7). Das Modell des 3. Abschnittes gerät somit dort in Widerspruch zur Richtlinie, wo kein nachfolgendes Genehmigungsverfahren existiert und die Trassenverordnung den letzten behördlichen Genehmigungsakt darstellt.

In diesen Fällen entstehen auch Rechtsschutzprobleme, da es weder den betroffenen Nachbarn noch den Formalparteien möglich ist, die Berücksichtigung der UVP in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle geltend zu machen. Damit gerät dieses System in Widerspruch zu Art. 10a der UVP-Richtlinie i.d.F. der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG.

Auch für jene Bereiche, in denen die Berücksichtigung der UVP formal ausreichend durch nachfolgende Genehmigungsverfahren i.V.m. der Berücksichtigungsanordnung des § 24h Abs. 5 UVP‑G 2000 sichergestellt ist, treten in der Praxis Berücksichtigungsprobleme auf. Oft bringen sich die für die Durchführung der entsprechenden nachfolgenden Genehmigungsverfahren (meist naturschutzrechtliche, wasserrechtliche, forstrechtliche, landesstraßenbaurechtliche Verfahren) zuständigen Behörden bzw. die von ihnen später herangezogenen Sachverständigen im UVP-Verfahren nicht ausreichend ein und beurteilen den jeweiligen Sachverhalt neu, ohne Berücksichtigung des umfangreichen, in der UVP erhobenen und beurteilten Materials. Dadurch kommt es einerseits zu einer ungenügenden Umsetzung der UVP in diesen Verfahren und andererseits mitunter zu Doppelgleisigkeiten, widersprüchlichen Vorschreibungen und beträchtlichen Verfahrensverzögerungen sowie Rechtsunsicherheiten für den Projektwerber/die Projektwerberin.

Um diese Probleme zu beseitigen, ist nunmehr vorgesehen, dass für alle jene Bereiche, die zwar Gegenstand der UVP, nicht aber eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens sind (insbesondere die so wichtigen Bereiche des Lärmschutzes und des Schutzes vor Luftschadstoffen bei Bundesstraßen), der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nach Erlassung der Trassenverordnung die Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 anzuwenden und darüber einen Bescheid zu erlassen hat, in dem Auflagen zu formulieren sind, die eine Berücksichtigung der UVP durch den Projektwerber/die Projektwerberin in rechtsverbindlicher und der Rechtskraft zugänglicher Form sicher stellen.

Der/Die BMVIT hat dieses mit den bei anderen Behörden zu führenden nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu koordinieren, d.h. nach Möglichkeit sicher zu stellen, dass koordinierte Auflagen erlassen werden und möglichst auch in allen Verfahren die selben Sachverständigen herangezogen werden.

Auch die Schwellenwerte der §§ 23a und 23b wurden so verändert, dass eine vollständige Umsetzung der UVP-Richtlinie erfolgt.

3. Ausdrückliche Regelung der Enteignungen

Das UVP‑G 2000 regelt derzeit nicht ausdrücklich, inwieweit die UVP‑Behörde im konzentrierten Genehmigungsverfahren auch die in verschiedenen Materiengesetzen enthaltenen Enteignungsbestimmungen mit anzuwenden hat. Aus § 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 geht hervor, dass dies dort der Fall ist, wo die Enteignung als für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebener behördlicher Akt anzusehen ist.

In Hinkunft soll nur mehr § 111 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes im Rahmen des UVP-Verfahrens mitkonzentriert werden, d.h. dass dann, wenn fremder Grund durch das Vorhaben nur in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird und weder ein ausdrücklicher Antrag auf die Erteilung einer Dienstbarkeit gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung darüber geschlossen wurde, mit der Erteilung der Genehmigung die erforderliche wasserrechtliche Dienstbarkeit als eingeräumt anzusehen ist.

In allen anderen Fällen bleibt die nach dem anzuwendenden Materiengesetz (z.B. Wasserrechtsgesetz, Eisenbahngesetz, Starkstromwegegesetz) bzw. der Spezialnorm, auf die dieses Materiengesetz verweist (z.B. Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz, Bundesstraßengesetz) zuständige Behörde weiterhin für die Entscheidung über Enteignung und Entschädigung zuständig und die dort vorgesehenen Verfahrensbestimmungen sind weiterhin anwendbar. Diese Lösung ist auch bereits in der Neufassung des § 11 Abs. 2 Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz, die mit 1.1.2005 in Kraft tritt (BGBl. I Nr. 112/2003 – Außerstreit-Begleitgesetz), vorgezeichnet.

Dies ist sinnvoll, da die Entscheidung über Verhängung von Zwangsrechten in den meisten Fällen das UVP-Verfahren überfrachten würde. Vor allem ist zu bedenken, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorhaben oftmals noch nicht feststeht, ob eine Einigung mit dem Verfügungsberechtigten zu Stande kommen wird oder nicht, ob also die Enteignung für die Durchführung des Vorhabens überhaupt notwendig sein wird. Auch stehen im Rahmen des konzentrierten Verfahrens keine Verfahrensbestimmungen für die Einräumung von Zwangsrechten zur Verfügung, da die Verfahrensbestimmungen der mitkonzentrierten Materiengesetze nicht anwendbar sind. Dies würde verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen, da für einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum besondere verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten sind, die unter anderem in der Anwendung klarer Verfahrensregelungen bestehen, die in über einen langen Zeitraum gewachsener und immer wieder optimierter Form bereits bestehen.

Im Zuge dieser Klarstellung sollen weitere mit der Enteignungsproblematik verbundene, spezifische Probleme des konzentrierten Genehmigungsverfahrens gelöst werden (z.B. der Entfall der in Materiengesetzen vorgesehenen Zustimmungserklärungen und Nachweise über die Verfügungsberechtigung bei Antragstellung, soweit in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist).

4. Änderungen in den Anhängen

Im Anhang 1 werden zahlreiche Ziffern geändert oder ergänzt. Die Gründe hierfür sind folgende:

Herstellen eines richtlinienkonformen Textes durch ausdrückliche Übernahme der in der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG festgelegten Schwellenwerte und Vorhabensbezeichnungen (Z 1, 2, 9, 10, 18b, 24, 61a des Anhanges 1),

Umsetzung der Ergebnisse des 5-Jahresberichtes des Europäischen Kommission über die Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie[1] (insbesondere Berücksichtigung schutzwürdiger Gebiete in Spalte 3 bei den Z 9-11, 14, 15, 18, 19, 61, 64, 79, 80 des Anhanges 1),

die Entscheidungen des Umweltsenates und der Höchstgerichte,

die Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis (Z 9, 10, 12, 14, 25, 38 des Anhanges 1),

die Ergebnisse diverser industriebezogener Studien[2] sowie die Erkenntnisse aus dem europäischen Schadstoffverzeichnis (EPER) für Industrieanlagen (Erweiterung auf Spalte 3 bei den Z 61, 64, 79, 80 des Anhanges 1).

Ungefähr die Hälfte der vorgeschlagenen Änderungen betrifft die Ergänzung von Tatbeständen in Spalte 3. Gemäß 5-Jahresbericht der Europäischen Kommission über die Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie „sollten jene Mitgliedstaaten, die verbindliche Schwellenwerte nutzen, dafür Sorge tragen, dass alle Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen einem angemessenen Screening unterzogen werden. Die Kommission erwartet, dass sie sich dabei insbesondere mit geplanten Vorhaben in empfindlichen Gebieten und in deren Nähe sowie mit der möglichen Kumulierung von Projekten befassen[3].“ Österreich ist ein Mitgliedstaat mit einem fixen Schwellenwertsystem. Für eine EU-konforme Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie ist es demnach notwendig, neben fixen – im europäischen Vergleich hohen – generellen Schwellenwerten, auch adäquate Schwellenwerte für Projekte, die in bestimmten sensiblen Gebieten verwirklicht werden können und daher gegebenenfalls bereits ab einer geringeren Größe erhebliche Umweltauswirkungen verursachen können, festzulegen.

Finanzielle Auswirkungen:

A. Die Abschätzung der Vollzugskosten erfolgte entsprechend der Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999 i.d.g.F. (im Folgenden kurz: Kosten-Richtlinie). Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Verfahrensschritte eines Verfahrens gemäß UVP-G 2000 erfolgte im Zuge der Novelle 2000, BGBl. I Nr. 89/2000 und ist in der Begründung des Initiativantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer und Kolleginnen und Kollegen, 168A (XXI.GP) enthalten, weshalb auf eine Wiederholung verzichtet wird.

Im Rahmen der Begutachtung des Entwurfes einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) über belastete Gebiete (Luft) haben Bundesländer Angaben über den personellen Zeitaufwand zur Durchführung von UVP-Verfahren gemacht. Da sich die übermittelten Daten weitgehend decken, wurden sie für die Berechnung der Verfahrenskosten herangezogen. In den Angaben wurde nicht zwischen Genehmigungsverfahren und vereinfachtem Verfahren unterschieden, weshalb von einer Mischkalkulation ausgegangen wird. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurden diese Angaben geringfügig nach oben korrigiert; diese korrigierten Daten wurden in der Folge der Berechnung zu Grunde gelegt.

Auf der Grundlage, dass für ein Genehmigungsverfahren durchschnittlich 525 Stunden von Bediensteten der Verwendungsgruppe A und 197 Stunden von Bediensteten der Verwendungsgruppe C erforderlich sind, ergeben sich Gesamtkosten von durchschnittlich € 39.733 pro Genehmigungsverfahren. Ein Feststellungsverfahren verursacht durchschnittliche Gesamtkosten von € 14.333 (Berechnungsbasis: 194 Std./A, 52 Std./C).

Berücksichtigt man die Tatsache, dass Vorhaben nach verschiedenen Materiengesetzen zu genehmigen wären, wenn sie nicht dem UVP-G 2000 unterlägen, wird unter Verweis auf die detaillierten und seither unwidersprochenen Annahmen im Rahmen der Kostenabschätzung zur UVP-G Novelle 2000 von einem durchschnittlichen Mehraufwand von UVP-Verfahren gegenüber der Summe von materienrechtlichen Verfahren von 15 % ausgegangen. Ein UVP-Genehmigungsverfahren verursacht somit einen Verwaltungsmehraufwand von etwa € 5.960. Wurde zuvor ein Feststellungsverfahren durchgeführt, ist das Vorhaben bereits bekannt und der Zusatzaufwand reduziert sich um etwa 50 % auf durchschnittlich € 2.980  pro Genehmigungsverfahren.

B. Auswirkungen auf die Anzahl der Verfahren können sich durch die vermehrte Nennung von Vorhabenstypen in Spalte 3 des Anhanges 1 ergeben. Diese Änderungen lösen zunächst eine Einzelfallprüfung aus. Die Ergänzungen in Spalte 3 betreffen mehrheitlich industrielle Vorhaben der Ziffern 48 bis 88. Aus der Praxis der letzten zehn Jahre ist ersichtlich, dass nur wenige Verfahren gemäß UVP-G 2000 industrielle Vorhaben zum Gegenstand hatten, die überwiegende Mehrzahl der Entscheidungen bezog sich auf die Bereiche Abfallwirtschaft, Infrastruktur und Massentierhaltung. Es ist auch in Zukunft nicht mit einer Vielzahl von Verfahren für diese Vorhabenstypen zu rechnen.

Die Änderungen für die Infrastrukturvorhaben (Straßen, Eisenbahnen, Schigebiete, Flugplätze, Einkaufszentren, Städtebauvorhaben), die überwiegend aus europarechtlicher Sicht erforderlich sind, könnten Verfahren gemäß UVP-G 2000 auslösen.

Insgesamt sind im Bereich der Vorhaben nach Anhang 1 jährlich etwa neun zusätzliche Einzelfallprüfungen zu erwarten, wonach durchschnittlich zwei bis drei Genehmigungsverfahren durchzuführen sein werden. Auf Basis der obigen Kostenansätze (€ 14.333 pro Feststellungsverfahren, zusätzliche € 2.980 pro Genehmigungsverfahren nach durchgeführtem Feststellungsverfahren gegenüber Genehmigungsverfahren nach Materiengesetzen) betragen die auf Grund der Novelle zu erwartenden zusätzlichen Kosten somit insgesamt in ganz Österreich etwa € 130.487 pro Jahr für alle Behörden erster Instanz.

Geht man davon aus, dass etwa die Hälfte aller Entscheidungen angefochten werden, hat der Umweltsenat jährlich zusätzlich durchschnittlich vier bis fünf Berufungen gegen Feststellungsbescheide und ein bis zwei Berufungen gegen Genehmigungsbescheide zu bearbeiten.  Da die Rechtsmittelbehörde im Regelfall Sachverhaltsermittlungen in weitaus geringerem Umfang durchzuführen hat, liegen ihre Kosten deutlich niedriger und werden mit 50 % der Verfahrenskosten der Behörden erster Instanz angesetzt. Jährlich ist daher mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Umweltsenat von € 34.485 zu rechnen.

C. Im Bereich der Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken ist trotz Anpassung des Anwendungsbereiches mit keinem Anstieg der UVP-Verfahren zu rechnen, da in diesem Bereich – in erster Linie bei den Hochleistungsstrecken – bereits jetzt über die Vorgaben des UVP-G 2000 Einzelfallprüfungen nach der UVP-Richtlinie durchgeführt werden, um Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Durch die Herstellung des europarechtskonformen Zustandes kommt es hier eher zu Einsparungen und Vermeidung von Doppelgleisigkeiten.

Die Durchführung eines zusätzlichen Genehmigungsverfahrens für bisher nicht von nachfolgenden Genehmigungsverfahren abgedeckte Bereiche kann, bei entsprechender Koordination mit dem UVP-Verfahren, mit begrenztem zusätzlichen Personalaufwand beim BMVIT bewältigt werden.

D.  Durch die übrigen Änderungen wie etwa zur Umsetzung der Aarhus-Konvention ist, wenn überhaupt, nur mit geringen Mehrkosten zu rechnen, da durch die Parteistellung der Umweltorganisationen – wie die Erfahrung mit  den Bürgerinitiativen zeigt – eine Kanalisierung der Nachbarinteressen und dadurch eine effizientere Verfahrensabwicklung zu erwarten ist. Eine genauere Bezifferung wird erst nach einem gewissen Erfahrungszeitraum möglich sein.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Art. 10 Abs. 1 Z 9, 10 Abs. 6 und 11 Abs. 1 Z 7 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die in Art. 1 vorgesehene Verlängerung des Umweltsenates um weitere fünf Jahre erfordert für dieses Bundesgesetz neben einer Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG. Art. 2 enthält zwei Verfassungsbestimmungen (§ 19 Abs. 6, § 24 Abs. 11), für die eine Beschlussfassung nach Art. 44 Abs. 1 B‑VG erforderlich ist.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Der Umweltsenat ist derzeit im B-VG bis Ende 2004 befristet eingerichtet und soll durch eine Änderung des Art. 151 Abs. 7 bis 2010 verlängert werden.

Im Rahmen des Österreich-Konvents wurde eine Zusammenführung der bestehenden Sonderrechtsmittelbehörden in einem Verwaltungsgerichtshof erster Instanz diskutiert, die auch den Umweltsenat betreffen könnte. Im Bericht des Ausschusses 9 des Konvents (Rechtsschutz und Gerichtsbarkeit) wird jedenfalls eine Übergangsfrist von fünf Jahren für eine Zusammenführung für erforderlich erachtet. Um den diesbezüglichen Diskussionen der Verfassungsreform nicht vorzugreifen, wird eine Verlängerung des, als Rechtsmittelbehörde in UVP-Verfahren, bewährten Umweltsenates um fünf Jahre (bis Ende 2009) vorgeschlagen.

Zu Art. 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000):

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3):

In Hinkunft soll nur mehr § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes im Rahmen des UVP-Verfahren mitkonzentriert werden, d.h. dass dann, wenn fremder Grund durch das Vorhaben nur in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird und weder ein ausdrücklicher Antrag auf die Erteilung einer Dienstbarkeit gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung darüber geschlossen wurde, mit der Erteilung der Genehmigung die erforderliche wasserrechtliche Dienstbarkeit als eingeräumt anzusehen ist. Über allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund entscheidet jedoch die Wasserrechtsbehörde mit nachfolgender sukzessiver Kompetenz des Bezirksgerichts (§ 111 Abs. 4 zweiter Satz i.V.m. § 117 WRG 1959).

In allen anderen Fällen bleibt die nach dem anzuwendenden Materiengesetz (z.B. Wasserrechtsgesetz, Eisenbahngesetz, Starkstromwegegesetz) bzw. der Spezialnorm, auf die dieses Materiengesetz verweist (z.B. Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz, Bundesstraßengesetz), zuständige Behörde weiterhin für die Entscheidung über Enteignung und Entschädigung zuständig und die dort vorgesehenen Verfahrensbestimmungen sind weiterhin anwendbar. Als Beispiel kann das Eisenbahngesetz genannt werden:

§ 32 ff Eisenbahngesetz 1957 bieten dem Projektwerber/der Projektwerberin die Möglichkeit, einen Antrag auf Enteignung zu stellen. Für die Bestimmung der entschädigungsfähigen Rechte und daher auch den Umfang des Antrags ist das Vorliegen einer Vorhabensgenehmigung Voraussetzung, in der Umfang und Inhalt des öffentlichen Interesses bestimmt werden (vgl. Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts [1994] S. 71 f). Die Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 stellt eine derartige Genehmigung dar.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 4):

Hier wird der Einführung des Siedlungsgebietes als Schutzgebietskategorie E in Anhang 2 Rechnung getragen.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 7):

Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sollen von der Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen – etwa für Gutachten, die die Behörde einholt – befreit werden, wenn auf ihren Antrag ein Feststellungsverfahren eingeleitet wurde und sie gemäß § 76 Abs. 1 AVG sonst verpflichtet wären, die Kosten zu tragen, weil sie gemäß dieser Bestimmung den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt haben. Diese Ausnahmeregelung ist gerechtfertigt, weil diese Formalparteien, die öffentliche Interessen wahrzunehmen haben, nicht durch hohe Kosten davon abgehalten werden sollen, die Klarstellung der Behördenzuständigkeit für ein Genehmigungsverfahren, das sie nicht veranlasst haben, in einem Feststellungsverfahren zu beantragen.

Den im Begutachtungsverfahren geäußerten Wünschen nach ausdrücklicher Regelung, dass die Entscheidung im Feststellungsverfahren für andere Behörden und Beteiligte in anderen Verfahren bindend ist, wurde weder in dieser Bestimmung noch in § 24 Abs. 3 näher getreten, weil diese Frage bereits durch § 38 AVG in diesem Sinn geregelt ist.

Zu Z 6 (§ 3a Abs. 1 Z 1):

Abs. 1 Z 1 setzt Art. 3 Z 8 und 9 der ÖB-RL um. Er bezieht sich nur auf Vorhaben, für die im Anhang ein Schwellenwert für die erstmalige Errichtung von Vorhaben festgesetzt wurde; Änderungen sind jedenfalls UVP-pflichtig und keiner Einzelfallprüfung mehr zu unterziehen, wenn die Änderungen selbst bereits den genannten Schwellenwert im Anhang 1 erreichen. Vorhaben, für die kein Schwellenwert festgesetzt wurde, sind entweder gemäß Abs. 1 Z 2 oder ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Diese neue 100 %-Regel gilt jedoch nicht für Schwellenwerte, die im Anhang für spezielle Änderungsvorhaben festgelegt wurden, z.B. Z 14 c, d, f und g (Flughäfen), Z 25 b und d sowie Z 26 b und d (jeweils die Rohstoffgewinnung betreffend) oder Z 46 b, d oder f (Rodungen).  Bei diesen Tatbeständen ist weiterhin eine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 durchzuführen. In Z 12 b (Schigebiete) ist zu beachten, dass der Schwellenwert für Neuerschließungen und Änderungen gleich ist, nämlich 20 ha. Demnach ist eine Änderung von 20 ha oder mehr gemäß § 3a Abs. 1 automatisch UVP-pflichtig und keiner Einzelfallprüfung mehr zu unterziehen, da gleichzeitig durch die Änderung der Schwellenwert für die Neuerrichtung erreicht wird.

Für Vorhaben mit Schwellenwert für die erstmalige Errichtung gilt somit:

Änderungen mit einer Kapazitätsausweitung bis 50 % des Schwellenwertes im Anhang 1 sind grundsätzlich weder UVP- noch einzelfallprüfungspflichtig (beachte jedoch die Kumulationsbestimmung in § 3a Abs. 7 sowie die diesbezüglichen Regelungen der Z 17 und 19 in Anhang 1),

Änderungen mit einer Kapazitätsausweitung zwischen 50 % und 100 % des Schwellenwertes im Anhang 1 sind einer Einzelfallprüfung zu unterziehen,

Änderungen mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des Schwellenwertes in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 sind jedenfalls UVP-pflichtig; solche der Spalte 3 sind einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

Zu Z 6 und 7 (§ 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3):

Diese Änderungen stellen die Bereinigung eines Redaktionsversehens dar.

Zu Z 9 (§ 3a Abs. 5):

Hier handelt es sich um Klarstellungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Der bisherige Wortlaut konnte dahin gehend ausgelegt werden, dass die Kapazität einer innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgten Erstgenehmigung nicht einzurechnen wäre (arg.: „kapazitätserweiternde Änderungen“). Dies wäre jedoch eine grobe Ungleichbehandlung gegenüber mehreren zusammen zu rechnenden Änderungen und würde Umgehungen ermöglichen.

Zu Z 10 (§ 5 Abs. 1):

In der Regel werden die einzureichenden Unterlagen elektronisch angefertigt. Zur leichteren Verteilung und aus Gründen der Kostenersparnis soll der Projektwerber/die Projektwerberin, soweit dies für den Projektwerber/die Projektwerberin oder die Behörde nicht unpraktikabel oder kostenintensiv ist (etwa bezüglich umfangreicher Pläne) angehalten werden, die Unterlagen der Behörde auch in elektronischer Form zu übermitteln (vgl. § 9 Abs. 4). Dies gilt insbesondere auch für grenzüberschreitende UVP-Verfahren (vgl. § 10).

Einige im konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwendende Materiengesetze (z.B. Naturschutzgesetze) sehen vor, dass der Projektwerber/die Projektwerberin bei Antragstellung Zustimmungserklärungen bzw. Nachweise über die Verfügungsberechtigung vorzulegen hat. Diese Bestimmungen können im konzentrierten Verfahren aus logischen Gründen soweit nicht anwendbar sein, als für entsprechende Vorhabensteile auf Grund eines anderen Materiengesetzes eine Enteignung möglich ist, weil sich diese Anordnungen sonst widersprechen würden.

Zu Z 12 (§ 9 Abs. 3 und 4):

Die Änderungen in Abs. 3 setzen Art. 3 Z 4 der ÖB-RL um. Neu in Abs. 3 Z 2 sind Angaben über die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer UVP ist, was sich bisher implizit aus der Kundmachung ergeben hat, und die Art der möglichen Entscheidung. In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt  ergeht immer eine Entscheidung in Bescheidform, wodurch über den Antrag – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstiger Vorschreibungen usw. – entschieden wird. In Verfahren nach dem dritten Abschnitt wird eine Verordnung erlassen und die Genehmigungsverfahren folgen nach. Eine Information über ein allenfalls durchzuführendes Verfahren wegen grenzüberschreitender Umweltauswirkungen ist ebenfalls neu.

Der neue Abs. 4 setzt die Empfehlung in Art. 3 Z 4 der ÖB-RL zur Nutzung elektronischer Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, um. Da in Österreich alle Landesregierungen sowie das BMVIT über eine eigene Homepage verfügen, soll dieses Publikationsmedium zusätzlich genutzt werden. Die Bereitstellung zumindest grundlegender Informationen im Internet ist ein Service für die interessierte Öffentlichkeit, die sich somit zeit- und ortsunabhängig einen Überblick über das Vorhaben und dessen Umweltauswirkungen machen kann. Der Projektwerber/Die Projektwerberin ist daher verpflichtet, jene Unterlagen, die nach dieser Bestimmung elektronisch zu veröffentlichen sind, auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen (vgl. § 5 Abs. 1). In Absprache mit dem Projektwerber/der Projektwerberin kann die Behörde auch weitere Unterlagen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Selbstverständlich sind auch bei elektronischer Veröffentlichung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

Zu Z 14 (§ 10):

Zu Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und Abs. 7, letzter Satz:

Auch dabei handelt es sich um eine Umsetzung der ÖB-RL (Art. 3 Z 5). Die Ergänzung der Art der möglichen Entscheidung entspricht jener in § 9 Abs. 3 Z 2.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. a und b der ÖB-RL sind die UVE und die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, sofern sie der Behörde zum Zeitpunkt der Kundmachung vorliegen, der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Bestimmung wurde in § 10 Abs. 2 durch den Wortlaut umgesetzt „und allenfalls andere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 vorliegen“. Dabei ist in erster Linie an Strategische Umweltprüfungen, Raumverträglichkeitsgutachten, Machbarkeitsstudien oder Variantenvergleiche gedacht, die einen Einfluss auf das vorliegende Vorhaben haben, aber nicht (vollständig) in die UVE aufgenommen wurden.

Gemäß Art. 3 Z 6b ÖB-RL sind die Informationen über die getroffene Entscheidung auch in dem Nachbarstaat der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Daher sind diese zuerst dem Nachbarstaat zu übermitteln (Abs. 4) und dann entsprechend zugänglich zu machen (Abs. 7).

Zu Abs. 1 Z 1, Abs. 6 und Abs. 7:

In Abs. 1 Z 1 trägt einer Änderung der ECE-Espoo-Konvention über grenzüberschreitende UVP Rechnung, die vom 3. Treffen der Vertragsparteien in Kroatien Anfang Juni 2004 beschlossen wurde, wonach der betroffenen Partei, soweit angemessen, Gelegenheit zur Teilnahme bereits an einem Vorverfahren gegeben werden soll (Einfügung eines neuen Art. 2 Abs. 10, Beschluss III/7). Dies ist sinnvoll, um spätere Streitigkeiten über den Umfang der UVE und damit erhebliche Verfahrensverzögerungen zu vermeiden; entsprechende Regelungen wurden auch in den bisherigen Verhandlungen über bilaterale Abkommen zur Umsetzung der Espoo-Konvention mit einigen Nachbarstaaten vereinbart.

Abs. 6 dient ebenfalls der zügigen Abwicklung der Verfahren. Der Projektwerber/Die Projektwerberin wird verpflichtet, die von ihm/ihr nach § 5 Abs. 1 vorzulegenden Dokumente im erforderlichen Ausmaß (etwa definiert durch bilaterale Verträge, wo regelmäßig vorgesehen werden soll, dass die Projektsbeschreibung und ein Auszug über grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen in die Sprache des jeweils anderen zu übersetzen ist) auch in der Sprache des betroffenen Staates vorzulegen, um diesem Staat und – bei Beteiligung des Staates am Verfahren – auch seiner Öffentlichkeit eine effektive Teilnahme zu ermöglichen.

Die Ergänzung in Abs. 7 erster Satz dient zum einen der Klarstellung, dass nicht alle vom Ursprungsstaat an Österreich übermittelte Unterlagen nach § 9 öffentlich aufzulegen sind (mit Kundmachung in Wiener Zeitung und Tageszeitungen), sondern nur die Unterlagen, die auch in einem österreichischen UVP-Verfahren in dieser Form aufzulegen sind. Für andere Unterlagen gilt Abs. 7 letzter Satz; bei der Wahl der Mittel, wie diese Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und in welcher Form darauf hingewiesen wird, ist auch auf bilaterale Verträge und darauf Bedacht zu nehmen, wie dies im Ursprungsstaat erfolgt (der Öffentlichkeit des betroffenen Staates ist die gleiche Gelegenheit zur Teilnahme zu geben wie der Öffentlichkeit des Ursprungsstaates).

Zum anderen wird in diesem Absatz der Ausdruck „örtlich zuständigen Behörde“ durch den Ausdruck „betroffenen Landesregierung“ ersetzt, um nach Änderung des § 39 klarzustellen, dass für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung in Österreich als betroffenem Staat immer die Landesregierung und nicht etwa der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig ist. Diese verfügt als territorial umfassend zuständige Behörde über know-how und Sachverstand für diese Rolle und entsprechende Kenntnis der Umweltsituation vor Ort.

Zu Z 15 (§ 12 Abs. 4 Z 1):

Die textliche Änderung soll zum Ausdruck bringen, dass bei der Erstellung des UV-Gutachtens nicht die bereits im Rahmen der UVE vorgelegten Gutachten dupliziert und neuerlich aufwändige Befunde erhoben werden müssen. Am inhaltlichen Prüfungsrahmen ändert sich nichts. Je besser, vollständiger, aktueller, nachvollziehbarer und übersichtlicher die vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte UVE und die sonstigen Unterlagen sind, desto weniger aufwändig ist die Erstellung des UV-GA, was sich auch in der Verfahrensdauer auswirkt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mangelhafte Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens von den Gutachtern nachgereicht werden, damit das Vorhaben beurteilt werden kann. Allfällige Ergänzungen können fachliche Bewertungen oder Schlussfolgerungen betreffen, sofern diese ohne (großen) Ermittlungsaufwand von den Sachverständigen durchgeführt werden können. Anderenfalls ist von der Behörde ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erlassen. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Verfahrenseffizienz, Kosteneinsparung und eine Möglichkeit für ein straffes Verfahrensmanagement.

Zu Z 16 (§ 17 Abs. 1):

Die Ergänzung dient wie die Änderungen in den §§ 2 Abs. 3 und 5 Abs. 1 der Klarstellung in Bezug auf Enteignungen. Das zu § 5 Abs. 1 Gesagte gilt auch für die Genehmigung: Eine Genehmigung, die die Verfügungsberechtigung als Genehmigungsvoraussetzung normiert, kann – ohne konzentriertes Genehmigungsverfahren, also bei nach dem verwaltungsrechtlichen Kumulationsprinzip ablaufenden Genehmigungsprozessen – nach Einräumung von Zwangsrechten gemäß einem anderen Materiengesetz erteilt werden. Diese Vorgangsweise ist im konzentrierten Verfahren nicht möglich, da nur eine einzige Genehmigung ergeht.  Die vorgeschlagene Ergänzung soll den – sonst nicht oder nur interpretativ auflösbaren – Widerspruch beseitigen.

Zu Z 17 (§ 17 Abs. 6):

Bisher war im UVP-G 2000 nur sehr allgemein geregelt, dass Rechte befristet erteilt werden können. Es ist zweifelhaft, ob es sich bei den entsprechenden Bestimmungen der Materiengesetze (z.B. § 112 WRG 1959, § 55 AWG 2002) um materielle Genehmigungskriterien handelt und ob diese  Bestimmungen der Materiengesetze gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 anzuwenden sind. Durch den neuen Abs. 6 soll klargestellt werden, dass sowohl die Bauvollendung als auch die Inanspruchnahme von Rechten befristet erteilt werden können, dass Verlängerungen von Fristen möglich sind und wodurch der Fristablauf gehemmt wird. Die Regelung dient der Rechtssicherheit.

Zu Z 19 (§ 17 Abs. 7):

Diese Änderung erfolgt als Umsetzung von Art. 3 Z 6 ÖB-RL und dient in erster Linie der Klarstellung. Der Bescheid enthält üblicherweise in der Beschreibung des Verfahrensherganges Angaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie in der rechtlichen Würdigung eine Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen. Die Begründung der getroffenen Entscheidung sowie Ausgleichs-, Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind ebenfalls Bescheidinhalt, sodass die Ergänzung in § 17 Abs. 7 zu keinem Mehraufwand für die Behörde führen dürfte. Korrespondierend zu den Regelungen in § 9 Abs. 4 soll auch der Bescheid im Internet veröffentlicht werden.

Zu Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2):

Die Änderungen in § 18 dienen ausschließlich der Bereinigung begrifflicher Unschärfen und der Klarstellung von Rechtsfragen, die durch den bisherigen Gesetzestext nicht klar genug geregelt waren.

Zu Z 21 (§ 18b):

Diese Bestimmung regelt das Verfahren, wenn ein UVP-Bescheid vor Übergang der Zuständigkeit nach § 22 geändert werden soll. § 39 Abs. 1 zweiter Satz enthält dafür eine Zuständigkeitsbestimmung für die Landesregierungen, das Verfahren war bisher jedoch ungeregelt.

Die Bestimmung ist § 18 Abs. 3 nachgebildet. In der Detailgenehmigung können auch nach Abschluss der Prüfung der Umweltauswirkungen in der Grundsatzgenehmigung unwesentliche Änderungen genehmigt werden, wenn sie den Ergebnissen der UVP nicht widersprechen und die von der Änderung betroffenen Parteien eingebunden wurden. Der neue § 18b trifft eine ähnliche Regelung unter gleichen Voraussetzungen für den Zeitpunkt nach der Entscheidung, aber vor dem Zuständigkeitsübergang. Auch im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 4 können geringfügige Abweichungen unter den in § 18 Abs. 3 formulierten Bedingungen genehmigt werden. Der Projektwerber/Die Projektwerberin kann jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit ein Interesse an einer frühzeitigen Entscheidung haben. Andererseits umfasst § 18b auch größere als nur geringfügige Änderungen (vgl. dazu den Bescheid des Umweltsenates US 3/1999/5-171 vom 26.1.2004).

Änderungen, die nach dieser Bestimmung genehmigt werden können, dürfen keinesfalls die Identität des Vorhabens verändern, da es sich in diesem Fall um keine „Änderung eines ... genehmigten Vorhabens“ sondern um ein aliud handeln würde.

Die bisher durchgeführten Schritte (Kundmachung, Auflage, UV-Gutachten oder zusammenfassende Bewertung, mündliche Verhandlung usw.) sind nicht zwingend zu wiederholen, die Behörde hat darüber je nach Zweckmäßigkeit zu entscheiden; diese Formulierung ist § 37 letzter Satz AVG nachgebildet. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 sind jedoch in vollem Umfang anzuwenden.

Eine zweite Schranke sind die Ergebnisse der UVP. Im Verfahren kann eine Überprüfung, Wiederholung oder Ergänzung von Gutachten erforderlich sein, um feststellen zu können, ob die Ergebnisse der UVP weiterhin zutreffen. Auch die Änderung von oder die Vorschreibung neuer Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder sonstiger Nebenbestimmungen sind möglich.

In das Verfahren sind jene Behörden und Parteien einzubeziehen, die von der Änderung betroffen sind bzw. sein können. Umweltanwaltschaften, Umweltorganisationen (soweit sie nicht gemäß § 19 Abs. 8 letzter Satz präkludiert sind) und Gemeinden werden grundsätzlich betroffen sein können. Bei Nachbarn, Parteien nach Materienrechten, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan – soweit diese nicht präkludiert sind – und Bürgerinitiativen ist dies zu prüfen und der Parteienkreis nach den möglichen Auswirkungen der Änderungen neu zu definieren. Prüfmaßstab ist dabei das genehmigte Vorhaben. Können Parteien anders als im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens betroffen sein, ist ihnen Parteiengehör zu gewähren. Können andere Beteiligte nunmehr betroffen sein, etwa durch die Verlegung einer Zufahrtsstraße, ist diesen neuen Anrainern/Anrainerinnen Gelegenheit zu geben, ihre Parteienrechte wahrzunehmen. Eine Kundmachung gemäß § 9 ist nicht vorgeschrieben.

Zu Z 22 bis 26 (§ 19):

In § 19 Abs. 1 wurden die Umweltorganisationen (UO) in Umsetzung des Art. 3 Z 1 und 7 ÖB-RL ergänzt und in den Abs. 6 bis 11 näher geregelt. Z 7 legt durch einen Verweis auf Abs. 7 die Parteistellung solcher UO fest, für die vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit mit Bescheid entschieden wurde, dass sie die Kriterien des Abs. 6 erfüllen.

In den Abs. 3 und 4 wurde jeweils der Hinweis auf die Rechtsmittelmöglichkeit gestrichen, weil die Geltendmachung subjektiver Interessen dies impliziert. Mit der Streichung der ausdrücklichen Beschwerdemöglichkeit beim Verfassungsgerichtshof wurde dem Erkenntnis dieses Gerichtshofs, Zl. G 4-6/04-11, zu § 24 Abs. 3 entsprochen.

Abs. 6 definiert UO als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nicht gewinnorientiert arbeiten, sondern die sich aktiv für den Schutz der Umwelt einsetzen. Die Nennung von Vereinen und Stiftungen schließt Kammern oder andere juristische Personen aus. Das Kriterium des „vorrangigen“ Zwecks umfasst nicht Organisationen, die sich unter anderem auch, aber nicht in erster Linie (hauptsächlich, primär, insbesondere) dem Umweltschutz widmen. Der Schutzzweck ist grundsätzlich den Statuten bzw. der Stiftungserklärung zu entnehmen. Die Frage der Gemeinnützigkeit ist gemäß Steuerrecht zu beurteilen. Zusätzlich muss die Gründung der UO zumindest drei Jahre vor einer Antragstellung gemäß Abs. 8 erfolgt sein.

Abs. 7 regelt die Anerkennung der UO durch Bescheid des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit (BMWA). Auf ausdrücklichen Wunsch des überwiegenden Teiles aller am Diskussionsprozess über die diesbezügliche Umsetzung der Aarhus-Konvention Beteiligter wurde eine Vorab-Anerkennung durch eine zentrale Stelle, den/die BMLFUW vorgesehen. Dieses Verfahren bietet einerseits eine maximale Entlastung der Genehmigungsbehörden, Rechtsklarheit und -sicherheit für alle Beteiligten und andererseits auch eine bundesweit einheitliche Vollziehung der Anerkennung von UO. Gemäß Handbuch der Rechtsetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990, Herausgegeben vom Bundeskanzleramt, Nr. 64 Dynamische Verweisungen 2. Grades, sollte es anderen Norm setzenden Autoritäten sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene möglich sein, auf die vom/von der BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA erlassenen Anerkennungsbescheide zu verweisen.

Auf Antrag der UO hat der/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA zu entscheiden, ob eine UO sämtliche Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die jeweilige UO ihre Rechte ausüben kann. Für die Entscheidung durch den/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich, da die UVP eine Materie des Art. 11 B-VG ist und somit ohne Verfassungsbestimmung eine Vollziehung durch die beiden Minister/innen nicht möglich wäre.

Die Gewährung der Parteistellung der UO mittels Verordnung ist verfassungsrechtlich nicht möglich, da es bei Eingriff in die Rechtssphäre eines/einer Betroffenen – etwa durch Nichteintragung in die Liste – diesem möglich sein muss, die Rechtmäßigkeit des Eingriffs oder eine allfällige Untätigkeit der Verwaltung zu bekämpfen. Durch eine Festlegung mittels Verordnung würde das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem verletzt werden (vgl. VfGH vom 9.10.2003, G 41,42/03-20).

Abs. 8 enthält Bestimmungen über das Anerkennungsverfahren. Die anerkannten UO werden in eine Liste eingetragen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht wird. Der Bescheid hat konstitutiven Charakter, die Liste ist rein deklarativ. Bei Antragsabweisung ist ein Bescheid im Einvernehmen der beiden Minister/Ministerinnen zu erlassen mit Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof.

Abs. 9 enthält eine Meldepflicht bei Wegfall eines Kriteriums, damit die Liste aktuell gehalten werden kann. Unabhängig von einer Meldung hat der/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA auch in andern Fällen mittels Bescheid über das Nichterfüllen der Kriterien gemäß Abs. 6 zu entscheiden und die Liste entsprechend anzupassen. Wird auch nur ein Kriterium nicht mehr erfüllt, ist die Parteistellung abzuerkennen. Bestehen Zweifel über das Vorliegen der Kriterien, kann der/die BMLFUW von der UO entsprechende Nachweise verlangen. Auf Grund des konstitutiven Charakters des An- und Aberkennungsbescheides verliert eine UO ihre Parteistellung, wenn während eines laufenden UVP-Verfahrens über den Entfall der Kriterien entschieden wird.

Abs. 10 enthält die generelle Regelung der Parteistellung für UO. Sie können, wie andere Formalparteien des § 19, als Partei im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren teilnehmen und die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen. Dieses Recht schließt das Recht der Berufung an den Umweltsenat, nicht jedoch – wie bei anderen Formalparteien - die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. UO müssen, um die Parteienrechte ausüben zu können,

- gemäß  Abs. 7 anerkannt sein und

- während der Auflagefrist Einwendungen erheben.

Das Erfüllen der Kriterien ohne Anerkennung ist auf Grund des konstitutiven Charakters des Anerkennungsbescheides nicht ausreichend. Der Anerkennungsbescheid muss zum Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erhoben, ist die UO präkludiert. Auch Teilpräklusion ist möglich.  

Zu Abs. 11: Art. 3 Abs. 9 Aarhus-Konvention sieht vor, dass „die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen, die Möglichkeit, an Entscheidungsverfahren teilzunehmen und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (hat), ohne dabei wegen Staatszugehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht auf Grund ihres eingetragenen Sitzes oder auf Grund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.“ Ausländische UO können sich daher an österreichischen Verfahren beteiligen, wenn gemäß § 10 Abs. 1 ein Verfahren wegen grenzüberschreitender Umweltauswirkungen notifiziert wird und die UO in ihrem Heimatland die Kriterien für eine Beteiligung an UVP-Verfahren erfüllen. Außerdem müssen die Umweltauswirkungen den Schutzzweck (territorial und materiell) der UO betreffen. Das ist jeweils im Einzelfall von der UVP-Behörde zu beurteilen.

Zu Z 29 (§ 22 Abs. 4):

Die Landesregierung erhält die Befugnis zu verwaltungspolizeilichen Maßnahmen in Bezug auf Nebenbestimmungen, für deren Vollziehung sie auch nach dem (allgemeinen) Zuständigkeitsübergang zuständig bleibt. Bisher besteht für sie nämlich - abgesehen von der Strafbarkeit von Verstößen gemäß § 45 - keine Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung solcher Nebenbestimmungen, die sich auf kein Materiengesetz, sondern auf § 17 UVP-G 2000 stützen. Auf Grund der bisherigen Erfahrung, dass in vielen Verfahren derartige, nur auf das UVP-G 2000 gestützte Nebenbestimmungen in umfangreicher Weise erlassen werden, würde die Beibehaltung des bisherigen Zustandes bedeuten, dass in Bezug auf große Teile der in UVP-Verfahren erteilten Genehmigungsbestimmungen die Behörde keine Möglichkeit zwangsweiser Durchsetzung hätte und vollständig auf das Wohlwollen des Projektwerbers/der Projektwerberin angewiesen wäre. Die in § 360 Abs. 1 und 3 GewO 1994 vorgesehenen Maßnahmen (Aufforderung, Anordnung von Maßnahmen mit Bescheid, Maßnahmen an Ort und Stelle bei Offenkundigkeit) werden auch für oben angesprochene Fälle nutzbar gemacht.

Zu Z 30 (§ 23a Abs. 2):

Die Reihung der Z 1 – 3 soll aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Systematik umgestellt werden. Die UVP-Pflicht von Anschlussstellen wird in Z 1 neu geregelt, um einerseits nur Anschlussstellen mit starken verkehrlichen Auswirkungen, andererseits aber auch Anschlussstellen an Straßen mit einem DTV von weniger als 30 000 zu erfassen. Das neue Kriterium von 8 000 Kfz/Tag erfasst Anschlussstellen mit einer Verkehrsbelastung wie „Hauptverkehrsstraßen“ im Sinn der Umgebungslärmrichtlinie 2000/49/EG.

In die UVP-Pflicht bei Berührung von Schutzgebieten werden aus Gründen der Europarechtskonformität Schutzgebiete der Kategorien C und E neu aufgenommen und klargestellt, dass im Fall der Z 3 eine Einzelfallprüfung im Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 durchzuführen ist. Auch bei Unklarheiten, ob ein Vorhaben nach Z 1 oder 2 vorliegt, ist § 24 Abs. 3 anzuwenden.

Zu Z 31 (§ 23b Abs. 2):

Die UVP-Pflicht von Hochleistungsstrecken bei Berührung von Schutzgebieten soll in europarechtskonformer Weise völlig neu gestaltet werden, um in Hinkunft die Notwendigkeit einer direkten Anwendung der UVP-Richtlinie in materienrechtlichen Genehmigungsverfahren auszuschließen. Das Kriterium der Z 1 lit. d von 60 000 Zügen/Jahr erfasst Haupteisenbahnstrecken, für die im Sinn des Art. 7 der Umgebungslärmrichtlinie 2000/49/EG Lärmkarten zu erstellen sind. In Z 2 wird der bereits bei den Bundesstraßen bewährte und praktikable Tatbestand zur Verhinderung von Umgehungen zur Gesamtbetrachtung von unmittelbar anschließenden Teilstücken innerhalb der letzten 10 Jahre auch für die Hochleistungsstrecken nutzbar gemacht. Durch die Einführung dieses Tatbestandes und die Neugestaltung der UVP-Pflicht in Z 1 und 2 wird die schwer zu vollziehende Kumulationsbestimmung im bisherigen Abs. 3 obsolet. Weiters wird wie in § 23a Abs. 2 klargestellt, dass für die Vorhabenstypen des Abs. 2 eine Einzelfallprüfung im Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 durchzuführen ist.

Zu Z 34 (§ 24 Abs. 3):

Der Projektwerber/die Projektwerberin soll nunmehr ebenfalls einen Antrag auf ein Feststellungsverfahren nach dieser Bestimmung stellen können. Siehe weiters die Erläuterungen zu § 3 Abs. 7.

Zu Z 38 (§ 24 Abs. 11):

Diese Erweiterung der Anfechtungsbefugnis beim Verfassungsgerichtshof um die Umweltorganisationen ist durch die ÖB-RL geboten.

Zu Z 40 (§ 24c Abs. 5):

Siehe die Erläuterungen zu § 12 Abs. 4.

Zu Z 42 bis 44 (§ 24h Abs. 5 bis 7):

Diese Bestimmungen stellen das Herzstück der Reform des dritten Abschnittes dar. Ziel ist es zunächst, die vollständige Berücksichtigung der UVP in einer Genehmigung sicher zu stellen. Dies ist nach Art. 8 der UVP-Richtlinie geboten. Eng mit der Berücksichtigungspflicht nach Art. 8 der UVP‑Richtlinie ist die in Art. 2 UVP-Richtlinie statuierte Pflicht verbunden, überhaupt ein Genehmigungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben vorzusehen. Die Trassenverordnung nach § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz kann jedoch nicht als „Genehmigung“ im Sinn der UVP-Richtlinie angesehen werden, weil damit das Projekt nicht im Einzelnen genehmigt, sondern nur die Straßenachse festgelegt wird, und die Verordnung auch nicht die Maßnahmen und Anordnungen enthält, die nach der UVP geboten sind (VwGH 2003/06/0078‑7). In Bezug auf die so bedeutsamen Umweltauswirkungen einer Straße auf den Menschen durch Lärm und Luftschadstoffe existiert somit nach der geltenden Rechtslage kein Genehmigungsverfahren. Auch besteht insoweit keine Rechtssicherheit für den Projektwerber/die Projektwerberin, da die Trassenverordnung vom/von der BMVIT jederzeit aufgehoben oder geändert werden kann.

Abs. 5 zweiter Satz bestimmt daher nunmehr, dass in Bezug auf alle Teile bzw. Auswirkungen eines Bundesstraßen- oder Hochleistungsstreckenvorhabens, die zwar Gegenstand der UVP, nicht aber eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens (etwa nach Eisenbahn-, Wasser-, Forst- oder Naturschutzrecht) sind,  der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Genehmigungsvoraussetzungen der Abs. 1 und 2 sowie des § 17 Abs. 4 und 5 anzuwenden und darüber einen Bescheid zu erlassen hat. In diesem Bescheid können auch entsprechende Auflagen vorgeschrieben werden.

Diese Neuregelung in Abs. 5 wird vor allem für Bundesstraßen Bedeutung erlangen, da für Hochleistungsstrecken bereits bisher im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren eine weitgehende Möglichkeit zur Berücksichtigung der UVP besteht. In Hinkunft wird es möglich sein, den Bescheid nach Abs. 5 mit dem eisenbahnrechtlichen – oder auch mit einem evtl. zukünftigen bundesstraßenrechtlichen - Baubescheid in Einem zu erlassen. Im Sinn einer rationellen Verfahrensführung wird es dann, wenn bereits ein in allen Einzelheiten ausgearbeitetes Projekt zur Trassenverordnung eingereicht wird, möglich, das Ermittlungsverfahren für den Bescheid nach Abs. 5 zweiter Satz gleichzeitig mit dem UVP-Verfahren durchzuführen (z.B. kann die öffentliche Erörterung gleichzeitig als mündliche Verhandlung für das Bescheidverfahren abgehalten werden) und so für die betroffenen Vorhabensteile eine dem konzentrierten Verfahren nach dem 2. Abschnitt entsprechende Wirkung erzielt werden. Die Erlassung des Bescheides nach Abs. 5 ist möglich, sobald die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen ist.

Ein weiteres Ziel der Reform ist in Abs. 6 verankert: Da es nicht gelungen ist, für ein konzentriertes Genehmigungsverfahren Akzeptanz herzustellen, soll auf andere Weise versucht werden, den Genehmigungsprozess von der Einreichung der Unterlagen zur Trassenverordnung bis zur Erlassung der letzten Genehmigung koordiniert und bruchlos zu gestalten, um so einerseits eine vollständige Umsetzung der UVP und andererseits einen rascheren Gesamtablauf des Verfahrens und eine Verkürzung der Genehmigungsdauer zu erreichen. Die im Rahmen der Durchführung der UVP im Trassenverordnungserlassungsverfahren bereits vorgesehene Koordinierungspflicht des/der BMVIT und Mitwirkungspflicht der mitwirkenden Behörden (§ 24a Abs. 3) soll über den Zeitpunkt der Erlassung der Trassenverordnung hinaus verlängert werden. Da der/die BMVIT ja nunmehr gemäß Abs. 5 zweiter Satz einen Bescheid über all jene Bereiche zu erlassen haben wird, die nicht durch andere nachfolgende Genehmigungsverfahren abgedeckt sind, muss dieser genau darüber informiert sein, in welcher Form die Berücksichtigung der UVP in den anderen Verfahren erfolgt. Er hat daher seine Verfahren mit allen anderen für nachfolgende Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden zu koordinieren.

Diese Koordination kann schriftlich oder in Form von Koordinationsbesprechungen erfolgen, es kann von der Behörde auch ein Koordinator/eine Koordinatorin bestellt werden, wobei auch die bereits im UVP-Verfahren tätige Person betraut werden kann (Abs. 7 letzter Satz). Ziel der Koordination ist es, dass die fachlichen Anforderungen in den Genehmigungsverfahren sich nicht widersprechen, die UVP in allen Verfahren effektiv umgesetzt wird und die Nebenbestimmungen der Bescheide rechtlich so aufeinander abgestimmt sind, dass sie ohne Widersprüche problemlos nebeneinander zu vollziehen sind. Ziel ist es auch, dass durch größtmögliche personelle Kontinuität vom Beginn des Trassenverordnungserlassungsverfahrens bis zur Erlassung der letzten für das Vorhaben erforderlichen Genehmigung die Projektsbeurteilung durch Sachverständige im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens und allfälliger Einzelgutachten in den Genehmigungsverfahren einheitliche Maßstäbe und Anforderungen im Rahmen des durch die Rechtsvorschriften eingeräumten Spielraumes vorgibt.

Abs. 7 regelt die Parteistellung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren. Neben einer Parteistellung für UO analog zu § 19 Abs. 10 wird auch eine Parteistellung für Nachbarn/Nachbarinnen verankert, die durch Art. 15a der ÖB-RL geboten ist, wonach Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse  haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben. Diese Parteistellung ist jedoch begrenzt auf ihre konkrete Betroffenheit in ihren subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im nachfolgenden Genehmigungsverfahren.

Die Formalparteien haben Parteistellung „nach Maßgabe des § 19“, d.h. dass alle in § 19 für die Parteistellung im konzentrierten Genehmigungsverfahren festgelegten Voraussetzungen auch für die Parteistellung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt gelten: So haben nur Bürgerinitiativen Parteistellung (im vereinfachten Verfahren Beteiligtenstellung mit Akteneinsichtsrecht), die sich im UVP-Verfahren durch ausreichende Unterstützung einer Stellungnahme gebildet haben; UO haben nur insoweit Parteistellung, als sie gemäß § 19 Abs. 7 anerkannt wurden und während der Auflagefrist zur UVP gemäß § 9 schriftliche Einwendungen erhoben haben (vgl. dazu die Ausführungen zu § 19 Abs. 10).

Zu Z 45 und 46 (§§ 24i bis 24l):

Diese Bestimmungen erfahren eine Anpassung an die Streichung der Z 38 in Anhang 1 zu Gunsten der Regelung auch der Nassbaggerungen in Z 25.

Zu Z 47 (§ 39):

Die Zuständigkeit der UVP-Behörde soll deutlicher abgegrenzt werden. Insbesondere wird klargestellt, dass die UVP-Behörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen positiven Feststellungsbescheides auch zur Vollziehung der verwaltungspolizeilichen Vorschriften in Bezug auf dieses Vorhaben (bspw. gemäß § 360 GewO 1994) zuständig ist.

Zu Z 49 (§ 45):

Gemeinsam mit der Ergänzung des § 47 Abs. 2 soll klargestellt werden, dass als Strafbehörde in Bezug auf Vorhaben des dritten Abschnittes der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig ist.

Zu Z 53 (Vorspann zu Anhang 1):

Der Vorspann wird an die Zufügung einer Kategorie E – Siedlungsgebiet in Anhang 2 (letzter Absatz des Vorspannes) angepasst.

Zu Z 54 (Anhang 1 Z 1):

Es wird auf Grund der Vorgabe der UVP-Richtlinie formal auf Deponien allgemein (dies schließt auch Untertagedeponien ein) Bezug genommen, auch wenn gemäß § 16 Abs. 1 AWG 2002 die obertägige Ablagerung gefährlicher Abfälle grundsätzlich verboten ist.

Die im UVP-G 2000 definierte Mengenschwelle von 1 000 t/a in Z 1 c war nicht richtlinienkonform (VwGH 20.2.2003, 2001/07/0171) und wird deshalb gestrichen. Anlagen zur physikalischen Behandlung gefährlicher Abfälle werden nunmehr in Z 1 b geregelt und mit einer Mengenschwelle von 20 000 t/a versehen. Dies ist gemäß UVP-Richtlinie für die Verbrennung und chemische Behandlung gefährlicher Abfälle nicht zulässig.

Von einer Unterscheidung zwischen Beseitigungs- und Verwertungsanlagen wird auf Grund der teilweise schwierigen Abgrenzungsproblematik Abstand genommen.

In der Z 1 c wird Altöl nicht mehr explizit angeführt, da gemäß Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003, in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben alle Altöle als gefährliche Abfälle anzusehen sind.

Anlagen zur chemischen und chemisch-physikalischen Behandlung, ausgenommen Anlagen zur stofflichen Verwertung, unterliegen der Z 1 c. Anlagen zur ausschließlich physikalischen Behandlung unterliegen der Z 1 b. Zur Auslegung des Ausnahmetatbestandes der ausschließlich physikalischen Behandlung wird auf die Entscheidung des Umweltsenates verwiesen (US 2A/2001/9-12 vom 23. Oktober 2001), wonach der Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist und die abschließende Verwertung in der Anlage selbst erfolgen muss.

Zu Z 55 (Anhang 1 Z 2):

Richtlinienkonform wird in Z 2 c auch eine Tageskapazität als Schwellenwert eingeführt (vgl. US 1B/2003/11-17 vom 19.8.2003 [Fraham I] bzw. US 1A/2004/1-16 vom 20.2.2004 [Fraham II]).

Zu Z 56 bis 58 (Anhang 1 Z 9):

Die Z 9 wird an die in § 23a Abs. 2 vorgenommenen Änderungen angepasst und sicher gestellt, dass auch für Nicht-Bundesstraßen die Anforderungen der UVP-Richtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten erfüllt werden.

In lit. b wird die gleiche Schwelle eines DTV von 2 000 Kfz aufgenommen, wie sie bisher bereits in Spalte 3 festgesetzt war, um unbedeutende Straßen mit wenig Verkehrsaufkommen (Interessentenstraßen, Forst- und Güterwege, kleine Gemeindestraßen) aus der UVP auszunehmen. Die bisher am Ende der Z 9 festgelegte ausdrückliche Ausnahme für Forststraßen und Güterwege kann daher entfallen.

Die nunmehr in lit. f aufgenommene Regelung stellt eine bereits bisher bei den Bundesstraßen (§ 23a Abs. 2 Z 3) bewährte und leicht handhabbare Vorkehrung gegen unzulässige Stückelungen bei Linienvorhaben dar (vgl. EuGH Kommission/Irland in der Rs C-392/96; VfGH V 51/00).

Eine neue lit. h wird eingefügt mit dem Zweck, dass nicht mehr jeder Neubau einer Straße in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie B oder D einer Einzelfallprüfung unterliegt, sondern nur solche Neubauten, die eine Bagatellschwelle von 500 m Länge überschreiten. Dadurch müssen kleinere Anpassungen des Straßennetzes insbesondere in Großstädten, in denen die angeführte DTV-Schwelle verbreitet erreicht wird, keiner Einzelfallprüfung mehr unterzogen werden. Damit sollen der Verwaltungsaufwand vor allem in belasteten Gebieten – Luft auf ein vernünftiges Maß begrenzt und trotzdem nach wie vor alle Vorhaben mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt erfasst werden.

Eine neue lit. i berücksichtigt, dass stark befahrene Straßen in Siedlungsgebieten erhebliche Auswirkungen auf die AnrainerInnen haben können. Der Schwellenwert von 15 000 entspricht in etwa dem Schwellenwert von Art. 7 der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG für Hauptverkehrsstraßen, für die strategische Lärmkarten zu erstellen sind.

In den lit. g bis i wird, der Definition in lit. a und b folgend, die Zulegung von zwei oder mehr Fahrstreifen als Neubau definiert und auch damit eine Bagatellschwelle für den Fall eingezogen, dass eine Verbreiterung (landesrechtlich) als Neubau zu werten wäre.

Durch Z 9 wird nicht nur die UVP-Richtlinie, sondern auch das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention, BGBl. III Nr. 234/2002, für den Bereich der UVP umgesetzt. Art. 8 Abs. 1 dieses Protokolls verpflichtet Österreich, Umweltverträglichkeitsprüfungen für „große Neubauten, wesentliche Änderungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen“ durchzuführen. Diese Bestimmung ist durch die gesamte Z 9 umgesetzt. Art. 11 Abs. 2 lit. a des Verkehrsprotokolls verlangt die Durchführung einer UVP für hochrangige Straßenprojekte für den inneralpinen Verkehr. Art. 2 des Protokolls definiert solche hochrangigen Straßen als „alle Autobahnen und mehrbahnige, kreuzungsfreie oder in der Verkehrswirkung ähnliche Straßen“. Diese Definition wird in Z 9 erfüllt:

-       durch lit. a bis c und die Schnellstraßendefinition des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975, auf die sowohl die UVP-Richtlinie als auch Z 9 verweisen, wonach Schnellstraßen solche Straßen sind, die ausschließlich für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und nur über Anschlussstellen oder kontrollierte Einmündungen zugänglich sind und auf denen insbesondere das Anhalten und Parken auf der Fahrbahn verboten ist; dadurch werden mehrbahnige Straßen (d. h. mit zwei Richtungsfahrbahnen), die gleichzeitig kreuzungsfrei sind, regelmäßig erfasst;

-       die Bestimmung der lit. e, die das Bestehen einer in der Verkehrswirkung ähnlichen Straße mit einer bestimmten Mindestlänge und einem Mindest-DTV annimmt.

Zu Z 59 und 60 (Anhang 1 Z 10):

Z 10 wird an die Änderungen in § 23b Abs. 2 angepasst und auch hier sicher gestellt, dass auch für Nicht-Hochleistungsstrecken die Anforderungen der UVP-Richtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten erfüllt werden, wobei die Anti-Stückelungsregelung der Z 9 auch für diese Linienvorhaben Anwendung findet (lit. d). Zwar ist im Fall, dass das Kriterium der lit. d (neu) erfüllt ist, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, der Tatbestand soll jedoch dennoch in Spalte 2 und nicht in Spalte 3 aufgenommen werden, da diese Spalte gemäß § 3 Abs. 4 für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten vorgesehen ist. Es handelt sich somit um den einzigen Tatbestand des Anhanges 1, der sich in Spalte 2 findet, für den aber dennoch eine Einzelfallprüfung vorgesehen ist.

Die lit. e bis h entsprechen den Tatbeständen in § 23b Abs. 2. Ausgenommen von diesen Tatbeständen sollen jedoch Straßenbahnen, U-Bahnen und andere städtische schienengebundene Massenverkehrsmittel (der Wortlaut wurde aus Anhang I Z 10 lit. h der UVP-Richtlinie übernommen) werden, soweit sie in geschlossenen Siedlungsgebieten (vgl. Anhang 1 Z 20 und 23 UVP-G 2000 und die Judikatur des Umweltsenates dazu) errichtet werden. Werden solche Strecken (auch) außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete errichtet und berühren diese dort ein schutzwürdiges Gebiet, so unterliegen sie den Z der Spalte 3. In jedem Fall UVP-pflichtig sind solche Bahnen weiterhin, wenn sie die Schwellenwerte nach Z 1 erreichten.

Der Grund für die – begrenzte – Ausnahme dieser Bahnen von den Tatbeständen der Spalte 3 liegt darin, dass diese Bahnen schon ihrem Wesen nach in Siedlungsgebieten errichtet werden, um zu einer Verbesserung der Umweltsituation beizutragen.

Zu Z 61 (Anhang 1 Z 11):

Neu eingeführt werden Tatbestände in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A und C auf Grund der mit Verschubbahnhöfen und Terminals verbundenen erheblichen Flächeninanspruchnahme bzw. Versiegelung und potenzieller Gewässer- und Grundwasserverunreinigungen.

Zu Z 62 , 63 und 93 (Anhang 1 Z 12 samt Fußnote 1a):

In Z 12 a wird nunmehr jede Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, die mit einer Flächeninanspruchnahme (durch Pistenneubau oder Lifttrassen) verbunden ist, einer Einzelfallprüfung unterworfen. Dies ist auf Grund der besonders hohen Sensibilität von Gletschern und hochalpinen Regionen geboten.

Weiters wird in der Fußnote 1a der Begriff „Schigebiet“ näher definiert, da sich in der Praxis insbesondere bei Änderungen und Kumulationen von Schigebieten Abgrenzungsprobleme ergeben haben.

Ein eigener in Spalte 3 definierter Kumulationstatbestand soll aufwändige und langwierige Berechnungen der einzurechnenden Flächen verschiedener, v.a. bereits seit langer Zeit bestehender Vorhaben ersparen. Nunmehr soll ab einer Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen von mindestens 5 ha eine Einzelfallprüfung durchzuführen sein, wenn das beantragte Vorhaben mit anderen Schigebieten in einem räumlichen Zusammenhang steht. Ist auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen aller dieser Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen, so ist eine UVP für das beantragte Vorhaben durchzuführen. Ab wann tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass das Vorhaben in einem  „räumlichen Zusammenhang“ mit anderen Vorhaben steht, kann nicht in einer allgemein gültigen Form festgelegt werden, sondern ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Entscheidend sind die möglichen Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen.

Zu Z 64 (Anhang 1 Z 13):

In lit. b wird die Lage in Wasserschutz- und Schongebieten (schutzwürdige Gebiete der Kategorie C) zusätzlich berücksichtigt.

Zu Z 65 bis 67 (Anhang 1 Z 14):

In lit. d wird das Kriterium der Flugbewegungen, das bisher mit einer absoluten Zahl (20 000 pro Jahr) definiert war, durch einen relativen Parameter (Steigerung von 25 % in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren) ersetzt. Hiermit werden die großen Unterschiede in der Belastungssituation zwischen großen und kleinen Flugplätzen besser berücksichtigt und es wird der jeweiligen Veränderung der Lärmsituation für Anrainer angemessen Rechnung getragen, da davon auszugehen ist, dass eine 25 %ige Steigerung der Flugbewegungen jedenfalls zu einer merklichen Zusatzbelastung im Lärmbereich führen kann. Dies ist europarechtskonform, da Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen jedenfalls zu erfassen sind.

Neu für diesen Vorhabenstyp wurden auch Tatbestände in bestimmten schutzwürdigen Gebieten (Kategorie A und D sowie E) eingeführt (lit. e bis g). Da Flugplätze auch besondere Schutzgebiete berühren können, ist auch dieser Fall zu berücksichtigen. Weiters erscheint die Lage von Flugplätzen in einem belasteten Gebiet – Luft sowie in der Nähe von Siedlungsgebieten auf Grund der projektspezifischen, oftmals erheblichen Luft- und Lärmemissionen relevant.

Zu Z 68 und 69 (Anhang 1 Z 15):

Gemäß UVP-Richtlinie und Judikatur des EuGH ist die ausschließliche Umsetzung eines Tatbestandes des Anhanges I der Richtlinie nicht ausreichend, wenn dieser Vorhabenstyp auch in Anhang II der Richtlinie vorgesehen ist (EuGH Rs C-435/97 Flughafen Bozen m.w.N.). Deswegen wird für Häfen und Wasserstraßen ein zusätzlicher Tatbestand in Spalte 3 eingeführt, in dem auf schutzwürdige Gebiete der Kategorien A oder C Bezug genommen wird.

Es hat sich gezeigt, dass die bescheidmäßig genehmigte Umschlagkapazität als Berechnungsgrundlage für Änderungen in der Praxis schwer vollziehbar ist, daher wurde ein Änderungstatbestand eingeführt. Als Kriterium wird die Erweiterung der Wasserfläche oder Vertiefung um mindestens 25 % festgesetzt. Oben angeführter Argumentation folgend, ist daher auch eine Berücksichtigung des eingeführten Änderungstatbestands in Spalte 3 geboten.

Zu Z 70, 71 und 94 (Anhang 1 Z 17 samt Fußnote 2):

Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, werden die Vorhabenstypen Golfplätze und Sportstadien explizit in diese Ziffer aufgenommen.

Dem in der Praxis beobachteten Problem, dass eine UVP durch Stückelungen von Vorhaben zu umgehen versucht wird, wird durch eine Sonderbestimmung begegnet, die die in § 3a Abs. 5 festgelegte Bestimmung, dass die beantragte Erweiterung mindestens 25 % des Schwellenwertes betragen muss, aufhebt. Dies erscheint für Vorhaben, bei denen Erweiterungen durch einfache bauliche Maßnahmen vorgenommen werden können (z.B. Erhöhung der Stellplatzanzahl), gerechtfertigt.

Weiters wird in der Fußnote 2 zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme von Freizeit- und Vergnügungsparks eine Klarstellung vorgenommen. Die missverständliche Formulierung „Nutzfläche“ wird durch den Begriff „Grundfläche“ ersetzt.

Zu Z 72, 73, 95 und 96 (Anhang 1 Z 18 samt Fußnoten 3 und 3a):

Da Industrie- oder Gewerbeparks auch in bestimmten schutzwürdigen Gebieten (Kategorie A und D) vorkommen können, ist wegen der einschlägigen projektspezifischen Auswirkungen derartiger Vorhaben (Verkehrserregung, großflächige Versiegelung) eine Aufnahme in Spalte 3 geboten. Die Fußnote wird insofern genauer gefasst, als klargestellt wird, dass Errichter/in und Betreiber/in nicht die gleiche Person sein müssen und dass es genügt, dass ein/e gemeinsame/r Errichter/in oder Betreiber/in alternativ vorliegt.

Mit der Einführung der lit. b „Städtebauvorhaben“ wird das Erfordernis der UVP-Richtlinie (Anhang II Z 10 b „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“) nun explizit umgesetzt. In einer Fußnote wird dieser Tatbestand näher definiert. Es sollen insbesondere große Stadterweiterungsprojekte (wie z.B. „Monte Laa“ in Wien) erfasst werden.

Für den als Parameter für den Schwellenwert verwendeten Begriff „Nutzfläche“ wird die Definition gemäß § 2 Abs. 9 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 herangezogen: Als Nutzfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes gilt die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

Zu Z 74, 75, 76, 97 und 98 (Anhang 1 Z 19 und 21 samt Fußnote 4 und 4a):

Unter Beseitigung eines Wertungswiderspruches zu Z 21 (Parkplätze) werden nun auch die Einkaufszentren auf Grund vergleichbarer potenzieller Standorte und auch Umweltauswirkungen in Spalte 3 mit den halben Schwellenwerten aufgenommen.

Wie in Z 17 wurde auch bei Z 19 eine Sonderbestimmung zu § 3a Abs. 5 eingeführt, da auch bei diesen Vorhabenstypen zeitlich dicht hintereinander gestaffelte, klein dimensionierte Stückelungen ohne aufwändige bauliche Maßnahmen möglich sind.

Weiters wird in der Fußnote 4 zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme eine Klarstellung vorgenommen. Die Formulierung „Nutzfläche“ wird wie auch bei Z 17 durch den Begriff „Grundfläche“ ersetzt.

In einer neuen Fußnote zu Z 21 wurde der Begriff „öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen“ näher definiert. Erfasst sind demnach Parkplätze, die der Allgemeinheit zugänglich sind (sei es unentgeltlich oder gegen Gebühr). Auch Dauerparkplätze sind darunter zu subsumieren. Lediglich Parkplätze, die nur einem sehr eingeschränkten Benutzerkreis zugänglich sind (z.B. Parkplätze für Beschäftigte oder Lieferanten, Stellplätze für Neuwagen im Rahmen einer Autoproduktion) sind als nicht öffentlich zugänglich anzusehen.

Zu Z 77 und 78 (Anhang 1 Z 24):

Zur Herstellung der EU-Konformität wird die Formulierung „Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge“ aus Anhang II Z 11 lit. a der UVP-Richtlinie in das UVP-G 2000 übernommen. Davon ausgenommen sind Anlagen, die ausschließlich zur Testung der Fahrkenntnisse von Personen gedacht sind.

Zu Z 79 und 80 (Anhang 1 Z 25):

Die Trennung der Vorhabenstypen Nass- und Trockenbaggerung in 2 verschiedene Ziffern mit unterschiedlichen Schwellenwerten (Z 25 und 38) hat in der Vollzugspraxis seit 2000 erhebliche Probleme bereitet. Es ist vorhabensinhärent, dass Vorhabensteile von Nassbaggerungen zum Teil auch den Tatbestand der Trockenbaggerung erfüllen. Ein Zusammenrechnen bei unterschiedlich formulierten Tatbeständen, sowohl was das Flächenausmaß als auch die Einrechnung der Zufahrtswege anbelangt, birgt ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit und vielfältige Umgehungsmöglichkeiten in sich.

In der Novelle wird dieser Missstand nun beseitigt, indem in Z 25 einheitlich für die Entnahme von Lockergestein (als Nass- oder Trockenbaggerung) ein Tatbestand festgelegt wird.

Die Spezialtatbestände für Festgestein im Trichterabbau mit Sturzschacht und für plattenförmige Festgesteinsvorkommen, die gegenüber der Festgesteinsentnahme im Hangabbau höhere Schwellenwerte aufweisen, werden ebenfalls geändert. Statt Festgestein im Trichterabbau mit Sturzschacht wird nun die angemessener Definition „Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik“ gewählt, da beim eigentlichen Trichterabbau mit teils erheblichen Abbauverlusten gerechnet werden muss - eine aus Gründen des Lagerstättenschutzes unerwünschte Konsequenz. Die Anwendung eines höheren Schwellenwertes für derartige Vorhaben rechtfertigt sich durch den Umstand, dass beim Kulissenabbau das Landschaftsbild weniger beeinträchtigt wird, da der Abbau des Festgesteins hinter eine Landschaftskulisse erfolgt und weiters durch die Abförderung des Hauwerkes mittels Sturzschacht Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik die Staub- und Lärmbelastungen geringer sind als bei einer Abförderung über Rampen und Bergbaustraßen mittels LKW.

Die unterschiedliche Behandlung (höherer Schwellenwert) der plattenförmigen Festgesteinsvorkommen in Z 25 wird auf Grund mangelnder umweltbezogener Begründung aufgehoben. Insbesondere stärker geneigte plattenförmige Festgesteinsvorkommen lassen ähnliche Auswirkungen wie die in Z 26 geregelte generelle Entnahme von Festgestein erwarten (Verkehrserregung, Einsehbarkeit).

Bei den in lit. b und c definierten Erweiterungstatbeständen ist zu beachten, dass die zur Berechnung heranzuziehende Flächeninanspruchnahme alle Aufschluss- und Abbauflächen, auf denen innerhalb der letzten 10 Jahre ein Aufschluss oder Abbau stattgefunden hat oder derzeit stattfindet sowie jene Aufschluss- und Abbauflächen, die innerhalb der letzten zehn Jahre für den Aufschluss oder Abbau genehmigt wurden, umfasst.

In lit. c und d wird nunmehr auf die Kategorie E des Anhanges 2 Bezug genommen und die Fußnote 6 daher gestrichen.

Zu Z 81 (Anhang 1 Z 26):

Wie in Z 25 wird in lit. c und d nunmehr auf die Kategorie E des Anhanges 2 Bezug genommen und die Fußnote 6 daher gestrichen.

Zu Z 82 (Anhang 1 Z 37):

Um aufgetretene Unklarheiten auszuräumen wird in Spalte 3 die Gewinnung von „Mineralien“ durch die Gewinnung von „mineralischen Rohstoffen“ ersetzt.

Zu Z 83 (Anhang 1 Z 38):

Diese Ziffer wird mit Z 25 zusammengeführt, Näheres dazu siehe zu Z 25.

Zu Z 84 und 85 (Anhang 1 Z 43):

Der Judikatur des Umweltsenates folgend wird nun explizit auch auf Mastelterntiere abgestellt, die gemäß dem Bescheid des Umweltsenates  im Fall „St. Peter in der Au“ (US 7A/2003/1-39) den Legehennen gleichzuhalten sind.

In lit. b wird nunmehr auf die Kategorie E des Anhanges 2 Bezug genommen und die Fußnote 11 daher gestrichen.

Zu Z 86 (Anhang 1 Z 61):

In lit. a wird EU-konform auch auf die Tageskapazität von 200 t abgestellt.

Zu Z 87 (Anhang 1 Z 63):

In lit. b wird nunmehr auf die Kategorie E des Anhanges 2 Bezug genommen und die Fußnote daher gestrichen.

Zu Z 88 bis 92 (Anhang 1 Z  64, 79, 80):

Bei diesen Ziffern werden je nach Relevanz der Abwasser- oder Luftschadstoffemissionen (einschließlich Geruch) Tatbestände in Spalte 3 für die Lage von Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C, D oder E eingeführt, da gemäß 5-Jahresbericht der Europäischen Kommission über die Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie „jene Mitgliedstaaten, die verbindliche Schwellenwerte nutzen, dafür Sorge tragen sollten, dass alle Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen einem angemessenen Screening unterzogen werden.“ Die Kommission erwartet, dass sie sich dabei insbesondere mit geplanten Vorhaben in empfindlichen Gebieten und in deren Nähe sowie mit der möglichen Kumulierung von Projekten befassen[4]. Im vorliegenden Entwurf wurden diesbezüglich vor allem jene Vorhabenstypen berücksichtigt, die für Österreich relevant sind und für die sehr hohe Schwellenwerte im UVP-G 2000 festgelegt wurden.

Zu Z 88 (Anhang 1 Z 64):

Neben Anlagen zur Herstellung von Eisen und Stahl können auch Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen erhebliche Mengen an Luftschadstoffen (z.B. SO2, Schwermetalle) emittieren. Da sich derartige Anlagen oft am gleichen Standort wie Anlagen zur Eisen- und Stahlherstellung befinden, kann es gerade in belasteten Gebieten – Luft zu kumulierenden Auswirkungen und damit einhergehend zu etwaigen Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten kommen[5]. Eine Berücksichtigung dieser weiterverarbeitenden Anlagen in Spalte 3 erscheint daher geboten.

Der Strangguss ist als Bestandteil der Herstellung von Roheisen und Stahl, vor allem das Ausgangsmaterial für das Walzen und ist daher unter Z 64 einzuordnen. Er steht nicht direkt im Zusammenhang mit der Eisenmetallgießerei. Dies entspricht auch Anhang I Z 2 IPPC-Richtlinie 96/61/EG, in welchem Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen angeführt sind.

Zu Z 89 und 90 (Anhang 1 Z 79):

Gemäß Anhang I der UVP-Richtlinie ist für Erdölraffinerien kein Schwellenwert zulässig. Das bedeutet, dass gemäß § 3a Abs. 4 erst ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Rohölverarbeitungskapazität eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat. Angesichts der Tatsache, dass derartige Erweiterungen in Österreich extrem unwahrscheinlich sind, jedoch auch Erweiterungen unter 50 % der genehmigten Kapazität insbesondere in bereits belasteten Gebieten erhebliche Umweltauswirkungen verursachen können, ist in Konformität mit Z 13 des Anhanges II der UVP-Richtlinie, ein Tatbestand für Raffinerien in schutzwürdigen Gebieten festzulegen. Da eine Raffinerie in ihrer technologischen Ausgestaltung mit einer integrierten chemischen Anlage (Anhang 1 Z 47) vergleichbar ist, wurde ein ähnlicher Tatbestand wie in Z 47 für die Erweiterung einer Raffinerie gewählt (Neuerrichtung einer Anlage in einer bestehenden Raffinerie).

Zu Z 91 (Anhang 1 Z 80):

In Z 80 a wurde der in Anhang I Z 21 der UVP-RL genannte Schwellenwert von 200 000 t Lagerkapazität für Erdöl, petrochemische oder chemische Erzeugnisse umgesetzt. Gemäß UVP-Richtlinie und Judikatur des EuGH ist jedoch die ausschließliche Umsetzung eines Tatbestandes des Anhanges I der Richtlinie nicht ausreichend, wenn dieser Vorhabenstyp auch in Anhang II der Richtlinie vorgesehen ist (EuGH Rs C-435/97 Flughafen Bozen m.w.N.). Deswegen wird für derartige Lagereinrichtungen ein zusätzlicher Tatbestand in Spalte 3 eingeführt, in dem auf schutzwürdige Gebiete der Kategorie C Bezug genommen wird.

Zu Z 92 (Anhang 1 Z 82):

Praxiserfahrungen haben gezeigt, dass der im UVP-G 2000 festgelegte Tatbestand ohne Schwellenwert auch sehr kleine Anlagen (z.B. Kleintierkrematorien) mit geringen Umweltauswirkungen erfassen würde. Deshalb wird nun ein Schwellenwert von 10 t/d eingeführt.

Zu Z 99 und 101 (Anhang 1 Fußnoten 6, 11 und 21 sowie Anhang 2 neue Tabellenzelle):

Die Kategorie „Lage in oder nahe Siedlungsgebieten“ wurde bereits im UVP-G 2000 auf bestimmte Vorhabenstypen angewendet (Abbau von Locker- und Festgestein, Intensivtierhaltungen, Gerbereien). Nun wird sie in Anhang 2 als Kategorie E „Siedlungsgebiet“ bezeichnet und die Definition modifiziert.

Die Kategorie E „Siedlungsgebiet“ zielt ausschließlich auf die Flächenwidmung ab, langfristige Entwicklungsziele, wie sie etwa das örtliche Entwicklungskonzept festlegt, werden von der Kategorie E nicht erfasst. Punkt 2 der gestrichenen Fußnote 6, das erweiterte Wohngebiet, entfällt.

Außerdem wird Punkt 1, Bauland in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, durch den Zusatz, dass Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete ausgenommen sind, konkretisiert. Der Zusatz „reine“ bedeutet, dass Mischgebiete von dieser Regelung nicht ausgenommen sind.

Die in der folgenden Tabelle angeführten Widmungskategorien sind somit von der Kategorie E nicht erfasst:

 

Burgenland

Industriegebiete

Betriebsgebiete

Burgenländisches Raumplanungsgesetz  idgF

 

Kärnten

Gewerbegebiete

Industriegebiete

Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 idgF

Niederösterreich

Industriegebiete

Betriebsgebiete

NÖ Raumordnungsgesetz 1976 idgF

 

Oberösterreich

Betriebsbaugebiete

Industriegebiete

OÖ Raumordnungsgesetz 1994 idgF

 

Salzburg

Betriebsgebiete

Gewerbegebiete

Industriegebiete

Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 idgF

 

Steiermark

Gewerbegebiet

Industrie- und Gewerbegebiet 1

Industrie- und Gewerbegebiet 2

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 idgF

 

Tirol

Gewerbe- und Industriegebiet

Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 idgF

 

Vorarlberg

Betriebsgebiete Kategorie I

Betriebsgebiete Kategorie II

Gesetz über die Raumplanung idgF

 

Wien

Industriegebiete

Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien)  idgF

 

Unter Punkt 2 (vormals Punkt 3 der gestrichenen Fußnote 6), welcher auf Sondergebiete mit speziellen Einrichtungen abstellt, werden nun Garten- und Kleingartensiedlungen, welche in einigen Raumordnungsgesetzen der Widmungskategorie „Grünland“ unterliegen, aufgenommen.

Durch die Aufnahme der Kategorie E können die bisherigen Fußnoten 6, 11 und 21 gestrichen werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Art. 151.

(7) Art. 142 Abs. 2 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft; zugleich treten Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.

Art. 151.

(7) Art. 142 Abs. 2 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft; zugleich treten Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.

 

(yy) Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

§ 1.  (1)…

§ 1. (1) …

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40 vom 5. Juli 1985 in der Fassung der Änderungsrichtlinie Nr. 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. Nr. L 073/5 vom 14. März 1997, umgesetzt.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen.

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3)…

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie A, C oder D des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

...

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

...

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 bis 3 regeln.

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Umweltanwalt und mitwirkende Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

           1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2;

           2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger  in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

           1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

           2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger  in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

           1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

           2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

           1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

           2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

           1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

           2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

 (4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.

 (4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 bis 3 die Summe der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) bis (8) ...

(6) bis (8) ...

§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit möglich und im Hinblick auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten, jedenfalls jedoch nach Maßgabe des § 9 Abs. 4, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

§ 7. (1) Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.

§ 7. (1) Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind im Genehmigungsbescheid zu begründen.

§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2) …

(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

           1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

           1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

 

           2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,

           2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und

           3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und

           3. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 jedermann offenstehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

           4. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

 

(4) Zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 3 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen.

(4) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

§ 10. (1) Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde

§ 10. (1) Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde

           1. diesen Staat so früh wie möglich, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens sowie verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen beizuschließen sind,

           1. diesen Staat so früh wie möglich und sofern für die Berücksichtigung grenzüberschreitender Auswirkungen sinnvoll bereits im Vorverfahren, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens, verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und gegebenenfalls das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung beizuschließen sind,

           2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens zu informieren und ihm eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht oder nicht.

           2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht oder nicht.

(2) Teilt der Staat mit, dass er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht, ist ihm

(2) Teilt der Staat mit, dass er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht, sind ihm

           1. die Umweltverträglichkeitserklärung zuzuleiten,

           1. der Genehmigungsantrag, die Umweltverträglichkeitserklärung und allenfalls andere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 vorliegen, zuzuleiten,

           2. unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und

           2. unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und

           3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung zu übermitteln.

           3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung zu übermitteln.

(3) Auf Grundlage der übermittel­ten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen. Diese Konsultationen haben tunlichst im Wege der durch zwischenstaatliche Übereinkommen bereits eingerichteten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, insbesondere der Grenzgewässerkommissionen, zu erfolgen. Bezüglich der Dauer der Konsultationsphase ist ein angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.

(3) Auf Grundlage der übermittel­ten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen. Diese Konsultationen haben tunlichst im Wege der durch zwischenstaatliche Übereinkommen bereits eingerichteten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, insbesondere der Grenzgewässerkommissionen, zu erfolgen. Bezüglich der Dauer der Konsultationsphase ist ein angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.

(4) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist dem betroffenen Staat zu übermitteln.

(4) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die Umwelt sind dem betroffenen Staat zu übermitteln.

(5) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

(5) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

 

(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde, soweit für die Durchführung des grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens erforderlich, auf Verlangen Übersetzungen der von ihm vorgelegten Unterlagen in die Sprache des betroffenen Staates vorzulegen.

(6) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, so ist von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 9 vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll.  Anderen in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Behörde dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln.

(7) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, so ist bezüglich Unterlagen, die den in Abs. 2 Z 1 angeführten Unterlagen entsprechen, von der betroffenen Landesregierung gemäß § 9 vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll.  Anderen in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Landesregierung dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln. Werden im Verfahren weitere Unterlagen wie Gutachten oder Entscheidungen übermittelt, so sind diese der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen.

(7) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt­.

(8) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt­.

§ 12. (1) bis (3) ...

§ 12. (1) bis (3) ...

(4) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

(4) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

           1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 darzulegen,

           1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

           2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

           2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

           3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,

           3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,

           4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

           4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

           5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

           5. fachliche                Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den An­trag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den An­trag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(6) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.

(7) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

§ 18. (1) Die Behörde kann auf Antrag des Genehmigungswerbers zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Projekts erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 18. (1) Die Behörde kann auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.

(2) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Parteien bzw. Beteiligte gemäß § 19 und die vom Detailprojekt betroffenen mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.

(2) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß § 19 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.

...

...

§ 18a. ...

§ 18a. ...

 

Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang

§ 18b. Änderungen eines gemäß § 17 oder § 18 genehmigten Vorhabens sind vor dem in § 22 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu genehmigen, wenn

           1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und

           2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. 

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.

§ 19. (1) …

           1. bis 4. ...

§ 19. (1) …

           1. bis 4. ...

           5. Gemeinden gemäß Abs. 3 und

           5. Gemeinden gemäß Abs. 2;

           6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2).

           6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

 

           7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

(2) ...

(2) ...

(3) Der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung und Beschwerdebefugnis des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans dient der Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen.

(3) Der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung und Beschwerdebefugnis des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans dient der Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschrif­ten als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschrif­ten als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

 

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

           1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

           2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

           3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

 

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

 

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

 

(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.

 

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berech­tigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschrif­ten im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat.

 

(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.

§ 20. (1) ...

§ 20. (1) ...

(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 beizuziehen.

(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 beizuziehen.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

§ 22. (1) Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18a relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

§ 22. (1) Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) In Fällen des § 20 Abs. 6 geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18a relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.

(2) In Fällen des § 20 Abs. 6 geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.

(3) ...

(3)...

(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von § 17 Abs. 2 bis 4 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. In Bezug auf diese Nebenbestimmungen hat diese, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a besteht, die in § 360 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

§ 23. ...

§ 23. ...

3. ABSCHNITT

 

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

 FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

 

§ 23a. (1) ...

§ 23a. (1) ...

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

           1. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder D gemäß Anhang 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;

           1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

           2. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn die bestehende Bundesstraße in diesem Bereich eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 30 000 KFZ aufweist oder wenn für eine verordnete Bundesstraße in diesem Bereich eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 35 000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

           2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;

           3. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird.

           3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen.

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 3 anzuwenden.

§ 23b. (1) ...

§ 23b. (1) ...

(2) Für den Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, der nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen besteht, ist vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder B gemäß Anhang 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von Schutzgebieten der Kategorie B ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

           1. a) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,

               b) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,

                c) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, oder C des Anhanges 2 berührt wird oder

               d) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25 %, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 berührt wird,

jeweils wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;

           2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird, und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 im Einzelfall mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen ist.

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 3 anzuwenden.

(3) Bei Vorhaben des Abs. 1 und 2, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 24 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

 

(4) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(5) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die die Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes vorgesehen, aber keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1, 2 oder 3 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(4) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die die Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes vorgesehen, aber keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

§ 24. (1) ...

§ 24. (1) ...

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung, das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 und das Verfahren gemäß § 24h Abs. 5 zweiter Satz sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Dieser/Diese hat auch die Strafbestimmungen zu vollziehen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Von geplanten Vorhaben nach § 23a und § 23b hat die Behörde die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 und 3 oder § 23b Abs. 2 und 3 ausreichen, zu informieren. Sie können innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben Parteistellung mit den Rechten nach § 19 Abs. 3, zweiter Satz. Parteistellung hat auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Über diesen Antrag ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

(3) Von geplanten Vorhaben nach § 23a und § 23b hat die Behörde die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen, zu informieren. Sie können innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben Parteistellung mit den Rechten nach § 19 Abs. 3, zweiter Satz. Parteistellung und Antragslegitimation hat auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Über diesen Antrag ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

(4) Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 und § 23b Abs. 2 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A und D nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens gemäß § 24a Abs. 1  ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.

(4) Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 und § 23b Abs. 2 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C,  D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens gemäß § 24a Abs. 1  ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.

(5) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im UVP-Verfahren § 4 (Vorverfahren) und § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 (grenzüberschreitende Auswirkungen) anzuwenden. § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind.

(5) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im UVP-Verfahren § 4 (Vorverfahren) und § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen) anzuwenden. § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind.

(6) ...

(6) ....

(7) Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gilt § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 24h Abs. 5, dritter Satz.

(7) Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gilt § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 24h Abs. 7 vierter Satz.

(8) bis (10) ...

(8) bis (10) ...

(11) (Verfassungsbestimmung) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs. 1 auf Antrag der im § 19 Abs. 3 und 4 genannten Parteien.

(11) (Verfassungsbestimmung) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs. 1 auf einen innerhalb von sechs Wochen ab Kundmachung der Verordnung gestellten Antrag der im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 genannten Parteien.

§ 24b. Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.

§ 24b. Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind zu begründen (§ 24h Abs. 4).

§ 24c. (1) bis (4) ...

§ 24c. (1) bis (4) ...

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

           1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h darzulegen,

           1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

           2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 4, § 10 und § 24a Abs.  3 und 4 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichge­richtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

           2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 5, § 10 und § 24a Abs. 3 und 4 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichge­richtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

           3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu ma­chen­,

           3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu ma­chen­,

           4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

           4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

           5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

           5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

§ 24g. (1) Bis zur Erlassung einer Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit

           1. durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder

§ 24g. (1) Bis zur Erlassung einer Genehmigung gemäß § 24h Abs. 5 zweiter Satz oder einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit

           1. durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder

           2. mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.

           2. mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.

(2) ...

(2) ...

§ 24h. (1) bis (4) …

§ 24h. (1) bis (4) ...

(5) Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4 und 5 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfahren haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde jedenfalls in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(5) Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4 und 5 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. Soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist, hat die nach § 24 Abs. 2 zuständige Behörde diese Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden und darüber einen Bescheid zu erlassen.

 

(6) Die nach § 24 Abs. 2 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren nach Abs. 5 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.

 

(7) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 5 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde jedenfalls in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Für die Genehmigungsverfahren nach Abs. 5 und die Koordination nach Abs. 6 gilt § 24c Abs. 2 und 3.

(6) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen der §§ 2 und 6 des Hochleistungsstreckengesetzes anzuwenden.

(8) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen der §§ 2 und 6 des Hochleistungsstreckengesetzes anzuwenden.

(7) Die Behörde hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob bei der Erlassung der Trassenverordnung erfolgte Vorschreibungen erfüllt wurden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(9) Die Behörde hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob bei der Erlassung der Trassenverordnung erfolgte Vorschreibungen erfüllt wurden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

§ 24i. Hinsichtlich der in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben kann der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Bestimmungen über die bei der Durchführung der Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlich relevanten Kriterien (insbesondere §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959) erlassen.

§ 24i. Hinsichtlich der in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben kann der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Bestimmungen über die bei der Durchführung der Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlich relevanten Kriterien (insbesondere §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959) erlassen.

§ 24j. Sofern für in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genannte Vorhaben gemäß § 103 Abs. 2 WRG 1959 nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt werden, gelten diese als Verordnung gemäß § 6 Abs. 3.

§ 24j. Sofern für in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannte Vorhaben gemäß § 103 Abs. 2 WRG 1959 nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt werden, gelten diese als Verordnung gemäß § 6 Abs. 3.

§ 24k. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die §§ 12, 12 a, 13 und 105 WRG 1959 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

§ 24k. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die §§ 12, 12 a, 13 und 105 WRG 1959 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

(2) ...

(2) ...

(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden anordnen. Sofern hinsichtlich der in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben gemäß § 111 Abs. 5 WRG 1959 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden, gelten diese als Verordnung im Sinne des vorangegangenen Satzes.

(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden anordnen. Sofern hinsichtlich der in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben gemäß § 111 Abs. 5 WRG 1959 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden, gelten diese als Verordnung im Sinne des vorangegangenen Satzes.

§ 24l. (1) ...

§ 24l. (1) ...

(2) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des § 55a WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen hat.

(2) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des § 59a WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen hat.

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt und alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 5 Abs. 1 Genehmigungsanträge zu stellen sind, ist die Landesregierung zuständig. Bis zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt erstreckt sich die Zuständigkeit der Landesregierung auf alle Anträge zur Änderung der gemäß §§ 17 bis 18a erlassenen Bescheide. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß § 45, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß § 45, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) Im Genehmigungsverfahren beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5 und umfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt.

(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt.

§ 41. Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 6 und § 24h Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 41. Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 7 und § 24h Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 45. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsüber­tretung und ist von der Landesregierung zu bestrafen mit einer Geldstrafe

§ 45. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe

           1. bis zu € 29 070, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24h) durchführt oder betreibt;

           1. bis zu € 30 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24h) durchführt oder betreibt;

           2. bis zu  € 14 530, wer

           2. bis zu € 15 000, wer

                a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 oder § 20 Abs. 4 nicht einhält,

                a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 oder § 20 Abs. 4 nicht einhält,

               b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht nachkommt,

               b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht nachkommt,

                c) entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.

                c) entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.

§ 46. (1) bis (17) …

§ 46. (1) bis (17) …

 

(18) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 3 Abs. 4, 5 und  7, 3a, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 bis 5, 10, 12 Abs. 4, 17, 18, 18b, 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 10, 20 Abs. 2, 22 Abs. 4, 23a Abs. 2, 23b, 24, 24b, 24c Abs. 5, 24g Abs. 1, 24h, 24i bis 24l, 39, 41 und 45 sowie der Vorspann zu Anhang 1 und Z 1, 2, 9 bis 15, 17 bis 19, 21, 24 bis 26, 43, 61, 63, 64, 79, 80, 82 des Anhanges 1 samt Fußnoten 1a, 2, 3, 3a, 4, 4a und 15 und der Anhang 2 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. § 24h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist jedoch auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 24 Abs. 6 und § 9 Abs. 3 eingeleitet worden ist.

           2. Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 1 genannten Bestimmungen treten die Z 38 des Anhanges 1 sowie die Fußnoten 6, 11 und 21 in Anhang 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000, BGBl. I Nr. 151/2001 und BGBl. I Nr. 50/2002 außer Kraft.

           3. § 3a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die am 31. Mai 2005 ein rechtskräftiger Bescheid gemäß § 3 Abs. 7 vorliegt und ein Verfahren gemäß § 5 oder, wurde festgestellt, dass kein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach einem anzuwendenden Materiengesetz eingeleitet wurde. § 19 Abs. 1 Z 7 und Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind auf Vorhaben anzuwenden, für die das Verfahren gemäß § 5 nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird.  

           4. Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 9 bis 12, 14, 15, 17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79 und 80, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.

           5. Auf Vorhaben der §§ 23a und 23b, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die bis zum 31. Dezember 2004 das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren oder ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer Einzelfallprüfung beantragt.

 (19) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 19 Abs. 6 und 24 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 47. (2) Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h ist der/die Bundesminister/in für Verkehr, Technologie und Innovation zuständig.

§ 47. (2) Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h und des § 45 in Bezug auf diese Bestimmungen ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.“

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

(5) Für die Vollziehung des § 19 Abs. 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß § 19 Abs. 9 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

 



[1] http://europa.eu.int/comm/environment/eia/report_de.pdf

[2] Umweltbundesamt (in Vorbereitung): Medienübergreifende Umweltkontrolle in ausgewählten Gebieten (Beschreibung der Umweltsituation an 14 Industriestandorten)

[3] Siehe EK- 5-Jahresbericht über die Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie (2003), Kap. 5.4. Empfehlungen, Seite 113 lit. c

[4] siehe EK- 5-Jahresbericht über die Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie (2003), Kap. 5.4. Empfehlungen, Seite 113 lit. c

[5] vgl. Umweltbundesamt (in Vorbereitung): Medienübergreifende Umweltkontrolle in ausgewählten Gebieten