657 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über die
Regierungsvorlage (649 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das
Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz,
das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den
Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das
Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das
Bundesforstegesetz 1996, das Pensionsgesetz 1965, das
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeiterkammergesetz 1992, das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundespflegegeldgesetz, das
Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das
Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das
Umweltförderungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von
Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der
Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen werden
(Budgetbegleitgesetz 2005)
Zu Art. 1 bis 4 (Justiz):
Im Strafgesetzbuch sollen der Rahmen für die Tagessätze bei den Geldstrafen
der Geldwertentwicklung angepasst sowie die straf(satz)bestimmenden Wertgrenzen
in moderater Annäherung an diese Entwicklung angehoben werden.
Auch in der Strafprozessordnung und im Geschworenen- und
Schöffengesetz 1990 sollen die (Höchst‑)Beträge von Ordnungsstrafen und
Kostenersätzen (Pauschalkosten, Verteidigungskosten) angepasst werden.
Zu
Art. 5 (Änderung des Bundesgesetzes
über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von
Zivilluftfahrzeugen):
Der in den
vergangenen Jahren wesentlich gestiegene finanzielle Aufwand für die Durchführung
von Sicherheitskontrollen soll durch eine Anpassung der Sicherheitsabgabe
bedeckt werden.
Sicherheitskontrollen
haben sich nicht mehr auf Passagiere zu beschränken, sondern es sind sämtliche
Personen zu kontrollieren, die den Sicherheitsbereich des Zivilflugplatzes
betreten. Es
soll auch das Einbringen verbotener Gegenstände in den Sicherheitsbereich
verhindert werden.
Hinsichtlich der
Abrechnung der Sicherheitsabgabe eine verwaltungsökonomischere Form
vorgeschlagen.
Zu Art. 6 (Änderung des Waffengesetzes):
In Bezug auf
zwischenstaatliche Abkommen über die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher
Dokumente betreffend den Verkehr mit Feuerwaffen werden Erleichterungen
vorgesehen.
Zu Art. 7 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):
Der vorliegende
Gesetzesentwurf sieht für die Zentralstellen der Bundesministerien das Führen
einer Kosten- und Leistungsrechnung verpflichtend vor.
Weiters eröffnet
der Gesetzesvorschlag die Möglichkeit, bestimmte Darstellungen zur
Wirtschaftslage und dem Bundeshaushalt statt – wie bisher – im Arbeitsbehelf
zukünftig im Budgetbericht aufzunehmen. Auch entfallen in den Übersichten zum
Bundesfinanzgesetz die Angaben über die Entwicklung und den Stand der
außerbudgetären Finanzierungsvorhaben, da ohnedies der Budgetbericht über außerbudgetäre
Finanzierungsvorhaben Aufschluss geben soll. Dadurch soll eine bessere
Zusammenführung der Daten in einem Dokument ermöglicht werden.
Zu
Art. 8 (Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige
Wohnbaugesellschaft mbH Villach und der Entwicklungsgesellschaft
Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H.):
Im Zuge der
bestehenden Privatisierungsmaßnahmen ist die Veräußerung der Bundesanteile an
der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der
Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. vorgesehen.
Eine bestmögliche
Verwertung der Bundesanteile und bestmögliche Veräußerung der der
Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. gewährten
Bundesdarlehen sollen erreicht werden.
Zu Art. 9 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):
Die Basisabgeltung
für die Bundesmuseen und die für die Österreichische Nationalbibliothek sollen um insgesamt 1,16 Millionen
Euro erhöht werden. Damit sollen bestimmte von diesen Einrichtungen zu tragende
Kosten berücksichtigt werden.
Zu Art. 10 (Änderung des
Bundesforstegesetzes 1996):
Der Bund tritt an
Stelle der Österreichischen Bundesforste AG in die Rechtsverhältnisse
ehemaliger
Bediensteter des Bundes/Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste bzw.
ihrer Hinterbliebenen in Bezug
auf deren Pensionsanwartschaften und –ansprüche ein. Damit soll die
Aufsplitterung der Vollziehungskompetenz im Zusammenhang mit Pensionsleistungen
für ehemalige Bedienstete des Bundes/Wirtschaftskörpers „Österreichische
Bundesforste“ bzw. deren Hinterbliebene beseitigt werden.
Darüber hinaus ist
eine Erhöhung des Grundkapitals vorgesehen.
Zu Art. 11 (Änderung des
Pensionsgesetzes 1965):
Das
Bundespensionsamt übernimmt von der Österreichischen Bundesforste AG die
Aufgaben der Pensionsstelle.
Zum 4. Abschnitt (Arbeitsmarkt):
Die wesentlichen
Ziele und Inhalte der vorgeschlagenen Regelungen sind
– Heranziehung
von bestehenden Rücklagen der Arbeitsmarktförderung zur Niveauerhaltung der
aktiven Arbeitsmarktpolitik.
– Kostenabdeckung
der Arbeitsmarktentlastung durch die PV im Rahmen der vorzeitigen
Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit und Harmonisierung des KV-Beitragssatzes
für SUG-Bezieher.
– Erleichterung
der Entsendung von qualifizierten Arbeitskräften zur Aus- und Weiterbildung
innerhalb internationaler Konzerne.
– Kostenwahrheit
bei der Finanzierung der Krankenversicherung für Arbeitslose.
Zu Art. 18 (Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):
Für die
Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch die
Finanzverwaltung sowie für Studienförderungsmaßnahmen sollen auch in den Jahren
2005 und 2006 Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereit
gestellt werden.
Zu Art. 19 (Änderung des
Bundespflegegeldgesetzes):
Das Pflegegeld
soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 um 2% valorisiert werden.
Zu Art. 20 (Änderung des
Bundessozialamtsgesetzes):
Durch die
vorgeschlagene Änderung des Bundessozialamtsgesetzes soll eine für die Leitung
des Bundessozialamtes besondere Regelung für zukünftige Betrauungen mit der
Funktion der Amtsleitung entfallen.
Zu Art. 21 (Änderung des
Bundesbehindertengesetzes):
Schwerpunkte der
vorgeschlagenen Regelungen sind
- die
gesetzliche Verankerung eines Rechtsanspruches auf Abgeltung der
Normverbrauchsabgabe nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991; Möglichkeit
der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe auch für gemeinnützige Vereine;
- die
Ausdehnung der sozialen Abfederung der Besteuerung der Unfallrenten auf alle
Renten, hinsichtlich derer der Versicherungsfall spätestens am
31. Dezember 2003 eingetreten ist;
- die
Verlängerung der Berufungsfrist auf sechs Wochen und
- die
gesetzliche Verankerung einer Mitwirkungspflicht in Verfahren auf Ausstellung
von Behindertenpässen und auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe.
Zu Art. 22 (Änderung des Glücksspielgesetzes):
Durch die Neuregelung des § 20 GSpG wird sichergestellt, dass die
besondere Sportförderung nach dieser Bestimmung ab 2005 ungedeckelt 3 vH
der Umsätze der Österreichische Lotterien GmbH zumindest aber 40 Mio Euro
jährlich beträgt
Zu Art. 23 (Änderung des
Bundes-Sportförderungsgesetzes):
Mit der
Neuregelung soll an die Bundes-Sportorganisation 1,44 vH der durch das
Glücksspielgesetz zur Verfügung gestellten Bundes-Sportförderungsmittel zur
Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben verteilt werden. In diesem
Betrag soll der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der besonderen
Bundes-Sportförderungsmittel enthalten sein.
Für die Verteilung
nach dem herkömmlichen Verteilungsschlüssel nach § 9 Abs. 1 Z 3
und 4 soll ein Fixbetrag in der Höhe von 36 322 560 Euro
vorgesehen werden.
Die diesen
Fixbetrag gemäß dem Glücksspielgesetz übersteigenden Sport-Förderungsmittel
sollen insbesondere für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner
2005 anerkannter Fachverbände und für die Unterstützung innovativer
Strukturreformen und –projekte anerkannter Sportverbände, besonders jedoch der
Fachverbände, zur Verteilung gelangen.
Zu Art. 24 (Änderung des
Altlastensanierungsgesetzes):
Im Hinblick auf
eine Verringerung der Umweltgefährdung, welche von Altlasten ausgeht, sollen
die erforderlichen Maßnahmen bei bereits in Durchführung befindlichen
Ersatzvornahmen möglichst rasch abgeschlossen werden. Für diese Aufgabe ist
grundsätzlich im allgemeinen Budget Vorsorge getroffen. Wenn diese Mittel
jedoch erschöpft sind, kann ein bestimmter Betrag aus den Altlastenbeiträgen,
die eine zweckgebundene Bundeseinnahme darstellen, verwendet werden.
Die Modalitäten
hinsichtlich der Ausweisung der Altlasten und der Festlegung der Prioritätenklassifizierung
werden der vom Verfassungsgerichtshof judizierten Verordnungsqualität des
Altlastenatlasses angepasst.
Zu Art. 25 (Änderung des
Umweltförderungsgesetzes):
Der Zusagerahmen wird für die Jahre 2005 bis 2008 mit
218 019 Millionen Euro festgelegt. Das entspricht dem Niveau der
Jahre 2003 und 2004.
Die schon bisherige Möglichkeit der Wiederausnützung nicht in Anspruch
genommener Siedlungswasserwirtschafts-Fördermittel wird auf sämtliche Zusagen
ausgeweitet.
In den Jahren 2005 und 2006 sollen jeweils 100 Millionen Euro aus dem
Vermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Bedeckung des gesamten
Liquiditätsbedarfes in der Siedlungswasserwirtschaft herangezogen werden.
Für das österreichische JI/CDM-Programm wird die Möglichkeit geschaffen, in
Hinkunft auch Emissionsreduktionen aus Projekten in Industrieländern, die
formal nicht als Joint Implementation-Projekte durchgeführt werden, anzukaufen.
Der
Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
19. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Heidrun Silhavy, Dr.
Richard Leutner, Mag. Melitta Trunk,
Georg Keuschnigg, Josef Bucher,
Sabine Mandak, Mag. Christine Lapp,
Mag. Johann Moser, Heinz Gradwohl,
Dr. Christoph Matznetter, Mag. Johann Maier, Mag. Werner Kogler,
Helga Machne, Franz Xaver Böhm
sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer und
Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann einen
Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1,
betreffend Art. 1 (Änderungen des Strafgesetzbuches), und Z 4, betreffend Art.
23 (Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes):
Es handelt sich um
redaktionelle Anpassungen (Einsetzen der BGBl.-Nummer der letzten
Gesetzesänderung, Berichtigung bzw. Aktualisierung der Bezeichnungen von
Sportverbänden).
Zu Z 2,
betreffend Art. 7 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):
Der Budgetbericht
soll gemeinsam mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes und den sonstigen gemäß
§ 34 vorzulegenden Unterlagen von der Bundesregierung beschlossen werden,
sodass dieser bereits unter einem dem Nationalrat mit dem Entwurf des
Bundesfinanzgesetzes vorgelegt wird.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob
Auer und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2004-10-19
Johann
Kurzbauer Jakob Auer
Berichterstatter Obmann