66 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (38 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionshöchstmengengesetz–Luft, EG‑L) erlassen sowie das Ozongesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden

Die am 27. November 2001 im Amtsblatt erschienene Richtlinie 2001/81/EG vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (NEC-RL) war bis zum 27. November 2002 in nationales Recht umzusetzen.

Am 9. März 2002 wurde die Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft im Amtsblatt kundgemacht. Diese Richtlinie ist bis zum 9. September 2003 in nationales Recht umzusetzen. Um einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung der „alten“ Ozonrichtlinie 92/72/EWG Einhalt zu gebieten, wird die „neue“ Tochterrichtlinie mit diesem Artikelgesetz  umgesetzt.

Die Novellierung des Ozongesetzes bedingt auch eine Novellierung des Immissionsschutzgesetzes – Luft, in welchem u.a. die Anlage 3 (Zielwerte für Ozon) gestrichen wird.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. April 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Ulrike Sima, Karlheinz Kopf, Heidemarie Rest-Hinterseer und Petra Bayr sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Dipl.-Ing. Uwe Scheuch einen Abänderungsantrag betreffend die Artikel II und III der Regierungsvorlage eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Ferner beschloss der Umweltausschuss auf Antrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Dipl.-Ing. Uwe Scheuch einstimmig folgende Feststellungen:

„Zu Artikel I § 6 und Artikel II Z.16 (§ 13 OzonG):

Bezug nehmend auf das nationale Programm gemäß § 6 des Artikel I (EG-L) sowie das Programm und den Plan gemäß § 13 des Artikel II (Novelle Ozongesetz) wird vom Umweltausschuss festgehalten, dass diese der Bundesregierung zur Festlegung einer koordinierten Strategie dienen, mit der die Einhaltung der Emissionshöchstmengen bzw. der Zielwerte und langfristigen Ziele des Ozongesetzes sichergestellt werden soll. Zur Umsetzung werden von der Bundesregierung bzw. ihren Mitgliedern gesonderte Verordnungen und Gesetzesvorschläge anhand des vereinbarten Programms bzw. Plans erstellt. Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern wird bei der Erstellung des Programms bzw. Plans naturgemäß berücksichtigt; falls sich Maßnahmen im Bereich der Hausheizungsanlagen als notwendig herausstellen sollten, werden diese im Einvernehmen mit den Ländern erarbeitet und verfassungskonform umgesetzt.

Zu Artikel III Z. 14 (§ 21a IG-L):

Der Umweltausschuss geht davon aus, dass § 21a Abs. 3 so zu verstehen ist, dass im Sinne des § 39 Abs. 2a AVG die Verfahrensschritte, insbesondere die Kundmachung, unter einem durchzuführen sind.“

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde der Abgeordnete Hermann Gahr gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 04 24

Hermann Gahr Dr. Eva Glawischnig

       Berichterstatter                     Obfrau