Vorblatt

Problem:

Die Verpflichtung zur Annahme von auf Euro- oder Cent lautenden Gedenk- und Goldmünzen im Zahlungsverkehr ist nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich auf zehn Stück pro Zahlung beschränkt. Das Scheidemünzengesetz sieht keine Begrenzung der Höhe des möglichen Nennwertes dieser Sammlermünzen, die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgegeben werden, vor. Wenn solche Münzen, beispielsweise aus Werbezwecken, mit sehr hohen Nennwerten ausgegeben werden, kann dies auch bei der derzeit vorgesehenen Annahmegrenze von zehn Stück bei einzelnen Zahlungen zu Betragshöhen führen, die insbesondere für natürliche Personen nicht mehr zumutbar sind.

Problemlösung:

Einführung einer zusätzlichen betragsmäßigen Beschränkung der Annahmeverpflichtung von Gedenk- und Goldmünzen.

Kosten:

Durch diese Änderung erwachsen dem Bund keine Kosten.

EU-Konformität:

Der Entwurf entspricht den EU-rechtlichen Vorschriften.

Alternativen:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der vorliegenden Novelle zum Scheidemünzengesetz wird die Verpflichtung zur Annahme von auf Euro lautenden Gedenk- und Goldmünzen im Zahlungsverkehr nunmehr auch betragsmäßig beschränkt. Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, regelt lediglich den Annahmezwang von Euro- und Cent-Münzen, die für den Umlauf in allen am Euro teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten bestimmt sind. Die Regelung für Scheidemünzen, die lediglich im ausgebenden Mitgliedstaat Zahlungsmittelfunktion haben, bleibt dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Die Regelung ist somit EU-konform.

Besonderer Teil

Zu § 8 Abs. 3 Z 3:

Die vorliegende Änderung bewirkt, dass nunmehr alle Personen, mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, der Oesterreichischen Nationalbank und der Münze Österreich Aktiengesellschaft, Scheidemünzen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3 nur bis zu einer Anzahl von zehn Stück und einem Betrag von 1 000 Euro pro Zahlungsvorgang annehmen müssen. Scheidemünzen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sind Gedenk- und Goldmünzen, die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgegeben werden, und die nur in Österreich, nicht jedoch in den übrigen EU-Mitgliedstaaten Zahlungsmittelfunktion haben. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft müssen diese Sammlermünzen auch weiterhin unbeschränkt, die Gebietskörperschaften wie bisher bis zu einhundert Stück pro Zahlung annehmen.

Vor kurzem wurden von der Münze Österreich Aktiengesellschaft Euromünzen, die in die Kategorie der Gedenkmünzen fallen, mit hohen Nennwerten ausgegeben. Die Wahrscheinlichkeit, dass Gedenkmünzen dieser Art im Zahlungsverkehr verwendet werden, ist in der Praxis sehr gering. Da jedoch das Scheidemünzengesetz die Höhe möglicher Nennwerte von Gedenk- bzw. Goldmünzen nicht beschränkt, ist die Ausgabe weiterer solcher Münzen, insbesondere zu Werbezwecken, grundsätzlich zulässig bzw. sollte die Möglichkeit der Ausgabe von Münzen mit hohen Nennwerten auch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.

Wenn Münzen mit ungewöhnlich hohen Nennwerten (zumindest theoretisch) im Zahlungsverkehr verwendet werden, können jedoch insbesondere natürliche Personen dadurch insoweit benachteiligt werden, als (auf Grund des unter Umständen hohen Wechselgeldbedarfs) mit der zivilrechtlichen Folge des Annahmeverzugs eine Annahme nicht möglich ist.

Für die Euro- bzw. Cent-Münzen, die in allen am Eurosystem teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, Zahlungsmittelfunktion haben, ist derzeit gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, eine Verpflichtung zur Annahme von 50 Stück vorgesehen. Dies ergibt bei den derzeit in Umlauf befindlichen Nominalen einen maximalen Gesamtbetrag von 100 Euro.

Da Scheidemünzen, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3 zu Gedenkzwecken ausgegeben werden, normalerweise einen höheren Nennwert aufweisen, wird der maximale Gesamtbetrag für die Annahmepflicht dieser Münzen mit dem 2-fachen Nennwert der derzeit höchsten Euro-Banknote, nämlich mit 1 000 Euro festgesetzt.

Die Änderung soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.