Bundesgesetz, mit
dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 11
Abs. 1 lautet:
„(1) Militärische
Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende
Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen
militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben,
der den Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung begründet,
für deren Verfolgung der Gerichtshof erster Instanz zuständig ist.“
2. Dem § 11
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer
Festnahme ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre
des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren.“
3. § 11
Abs. 5 lautet:
„(5) Der Festgenommene
ist unverzüglich zu überstellen
1. im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der
gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gerichtshof erster Instanz oder
2. im Fall des Abs. 2 der für das
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen Behörde.
Im Falle
des Abs. 1 ist vor einer solchen Überstellung unverzüglich der
Staatsanwalt zu verständigen. Erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf
Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene
sogleich freizulassen. In allen Fällen ist der Festgenommene unverzüglich
freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vor der Überstellung wegfällt.
Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden
festgehalten werden.“
4. § 22
Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen
Aufklärung, wenn sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder
erheblich behindert wäre.“
5. § 22
Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen
Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der
Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, dringend erforderlich
ist und sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich
behindert wäre.“
6. § 22
Abs. 5 Z 3 lautet:
„3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen
Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der
Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, unerlässlich ist und
sonst in größerem Umfang die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder
erheblich behindert wäre.“
7. § 22
Abs. 8 lautet:
„(8) Vor einer
Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 7 haben militärische Organe und
Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Bundesminister für
Landesverteidigung und den Rechtsschutzbeauftragten zu verständigen. Eine
solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des
Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den militärischen Organen und Dienststellen
nach Abs. 1 oder nach Ablauf von drei Tagen nach Verständigung des
Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden. Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem
Bundesminister für Landesverteidigung unverzüglich über eine allfällige Äußerung
zu verständigen. Die Ermittlung darf jedoch sofort nach Verständigung des
Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, wenn bei weiterem Zuwarten ein nicht
wieder gutzumachender, schwerer Schaden für die nationale Sicherheit,
insbesondere die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder die Sicherheit von
Menschen eintreten würde.“
8. Im § 57
Abs. 3 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Der
Rechtsschutzbeauftragte unterliegt der Amtsverschwiegenheit.“
9. § 57
Abs. 5 erster Satz lautet:
„Der
Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich
einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.“
10. Dem § 61
Abs. 1c wird folgender Abs. 1d angefügt:
„(1d) § 11
Abs. 1, 4 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57
Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“