668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Landesverteidigungsausschusses
über den Entwurf
eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Weisungsfreiheit von
Rechtsschutzbeauftragten verankert wird
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage (652 der Beilagen) betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird, hat der
Landesverteidigungsausschuss am 22. Oktober 2004 auf Antrag der
Abgeordneten Walter Murauer, Dr. Reinhard Eugen
Bösch, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit
beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1
Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag betreffend ein
Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von
Rechtsschutzbeauftragten verankert wird, vorzulegen.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2004, G 363/02-13,
ua. § 57 Abs. 3 erster Satz des Militärbefugnisgesetzes (MBG), der
auf einfachgesetzlicher Ebene die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des
Rechtsschutzbeauftragten normiert, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 als
verfassungswidrig aufgehoben. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt,
dass der Rechtsschutzbeauftragte nach der Intention des Gesetzgebers eine
administrative Rechtsschutzeinrichtung sei, wodurch seine Unabhängigkeit und
Weisungsfreiheit nur durch eine entsprechende Verfassungsbestimmung normiert
werden könne.
Regelungen über
den Rechtsschutzbeauftragten finden sich, abgesehen vom Militärbefugnisgesetz,
auch noch im Sicherheitspolizeigesetz und in der Strafprozessordnung, und zwar
sowohl in der geltenden Fassung (§ 149n Abs. 4) wie auch in der
Fassung des Strafprozessreformgesetzes (§ 146 Abs. 4).
Auf Grund der
inhaltlichen Vergleichbarkeit des Rechtschutzbeauftragten nach dem
Militärbefugnisgesetz mit jenem nach dem Sicherheitspolizeigesetz und – im
weiteren Sinne – auch mit jenem nach der Strafprozeßordnung 1975 soll vor
dem Hintergrund des in Rede stehenden Erkenntnisses eine entsprechende
Bestimmung im Bundes-Verfassungsgesetz normiert werden, der zu Folge sämtliche
Rechtsschutzbeauftragten des Bundes in Ausübung ihrer Ämter unabhängig und an
keine Weisungen gebunden sind. Durch diese Rechtstechnik ist die Normierung
diesbezüglicher Verfassungsbestimmungen in den jeweiligen Materiengesetzen
entbehrlich.“
In der Debatte
ergriffen die Abgeordneten Anton Gaál, Walter Murauer, Dr. Peter Pilz, Alfred
Schöls, Mag. Peter Michael Ikrath
sowie der Bundesminister für Landesverteidigung Günther Platter
das Wort.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karl Freund
gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2004 10 22
Karl Freund Dr. Reinhard Eugen
Bösch
Berichterstatter Obmann