668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Landesverteidigungsausschusses

über den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (652 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird, hat der Landesverteidigungsausschuss am 22. Oktober 2004 auf Antrag der Abgeordneten Walter Murauer, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird, vorzulegen.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2004, G 363/02-13, ua. § 57 Abs. 3 erster Satz des Militärbefugnisgesetzes (MBG), der auf einfachgesetzlicher Ebene die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten normiert, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 als verfassungswidrig aufgehoben. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Rechtsschutzbeauftragte nach der Intention des Gesetzgebers eine administrative Rechtsschutzeinrichtung sei, wodurch seine Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit nur durch eine entsprechende Verfassungsbestimmung normiert werden könne.

Regelungen über den Rechtsschutzbeauftragten finden sich, abgesehen vom Militärbefugnisgesetz, auch noch im Sicherheitspolizeigesetz und in der Strafprozessordnung, und zwar sowohl in der geltenden Fassung (§ 149n Abs. 4) wie auch in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes (§ 146 Abs. 4).

Auf Grund der inhaltlichen Vergleichbarkeit des Rechtschutzbeauftragten nach dem Militärbefugnisgesetz mit jenem nach dem Sicherheitspolizeigesetz und – im weiteren Sinne – auch mit jenem nach der Strafprozeßordnung 1975 soll vor dem Hintergrund des in Rede stehenden Erkenntnisses eine entsprechende Bestimmung im Bundes-Verfassungsgesetz normiert werden, der zu Folge sämtliche Rechtsschutzbeauftragten des Bundes in Ausübung ihrer Ämter unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind. Durch diese Rechtstechnik ist die Normierung diesbezüglicher Verfassungsbestimmungen in den jeweiligen Materiengesetzen entbehrlich.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Anton Gaál, Walter Murauer, Dr. Peter Pilz, Alfred Schöls, Mag. Peter Michael Ikrath sowie der Bundesminister für Landesverteidigung Günther Platter das Wort.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karl Freund gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 10 22

Karl Freund Dr. Reinhard Eugen Bösch

       Berichterstatter                  Obmann