Bundesverfassungsgesetz,
mit dem die Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Durch Bundesgesetz kann zur Wahrnehmung
eines besonderen Rechtsschutzes bei Ermittlungsmaßnahmen, die in
verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreifen, ein
Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet werden; dieser ist in Wahrnehmung seiner
Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
§ 2. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist
ungehindert Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Informationen
zu geben. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über
Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von
Menschen gefährden würde.
(2) Ferner ist dem
Rechtsschutzbeauftragten die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche
Unterstützung zu gewähren.