Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Durch Bundesgesetz kann zur Wahrnehmung eines besonderen Rechtsschutzes bei Ermittlungsmaßnahmen, die in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreifen, ein Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet werden; dieser ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

§ 2. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist ungehindert Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu geben. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(2) Ferner ist dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung zu gewähren.