669 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung –  Wasserstraßengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1.Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

§ 3.

Grundsätze der Wasserstraßenerhaltung

2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

1. Abschnitt: Errichtung der

via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

§ 4.

via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

§ 5.

Ausübung der Gesellschafterrechte

§ 6.

Eigentum an den Geschäftsanteilen

§ 7.

Rechtsanwendung

§ 8.

Errichtungserklärung

§ 9.

Firmenbuchanmeldung

§ 10.

Unternehmensgegenstand – Aufgaben

§ 11.

Vermögensübergang

§ 12.

Bewertung

2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft

§ 13.

Geschäftsführung

§ 14.

Aufsichtsrat

§ 15.

Bestellung der ersten Organe

3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft

§ 16.

Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen

§ 17.

Entgeltlichkeit

§ 18.

Abgeltung durch den Bund

§ 19.

Aufsichtsrecht des Bundes

§ 20.

Verschwiegenheitspflicht

§ 21.

Amtshaftung und Organhaftpflicht

4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten

§ 22.

Beamte

§ 23.

Vertragliche Bedienstete

§ 24.

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

§ 25.

Gleichbehandlung

§ 26.

Interessenvertretung der Arbeitnehmer

5. Abschnitt: Rechtsvertretung

§ 27.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28.

Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen

§ 29.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 30.

Verweisungen

§ 31.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 32.

Vollziehung

§ 33.

Außer-Kraft-Treten

1.Teil: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf Wasserstraßen (§ 15 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997) sowie auf der March oberhalb von Fluss-km 6,0 und der Thaya von der Mündung in die March bis Bernhardsthal einschließlich der Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer unmittelbar in Verbindung stehen, sowie einschließlich der wasserbautechnischen Anlagen, wie z.B. Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und Durchlässe.

Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

§ 2. (1) Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst insbesondere:

           1. Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer;

           2. Hochwasserschutz einschließlich Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser, ausgenommen die Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau;

           3. Beobachtung des Gewässerzustandes und Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;

           4. Ufergestaltung;

           5. Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (§ 2 Z 26 des Schifffahrtsgesetzes);

           6. Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen (§ 33 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes);

           7. Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich deren Weitergabe an die diesbezüglichen Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen;

           8. Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 372/1927, und des Bundesgesetzes betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 367/1973;

           9. die Erfüllung der sich aus bilateralen und internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählen auch die Beseitigung von Engstellen der Wasser­straße Donau unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuro­päischen Netzen (flussbauliches Gesamtprojekt) sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich § 1 relevanten Grenzgewässerkommissionen;

         10. Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und von wasserstraßenrelevanten Grundstücken;

         11. Verwaltung der zur Erfüllung der in Z 1 bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes;

         12. Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985.

(2) Von den Aufgaben gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Aufgaben gemäß Z 12 sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Abs. 1 vorbehalten.

(3) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Abs. 1 sowie über deren Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen, und zwar unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Republik Österreich gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960, sowie der Leitlinien der Europäischen Union über transeuropäische Netze (TEN).

Grundsätze der Wasserstraßenerhaltung

§ 3. (1) Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu errichten und instand zu halten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der schifffahrts­recht­lichen Vorschriften von allen Benützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse, die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten und durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benutzbar sind. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht durch Ablagerungen von Geschiebe oder Schwebstoffen eine Behinderung der Schifffahrt oder eine Gefährdung von Uferbauten eintritt.

(2) Alle Maßnahmen an Gewässern gemäß § 1 sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt sowie naturnah vorzunehmen; sie sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen, dass Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge (Ökosystem), die nicht unbedingt notwendig sind, unterbleiben und unvermeidbare Eingriffe soweit wie möglich durch Kompensations­maßnahmen ausgeglichen werden.

2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

1. Abschnitt: Errichtung der
via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

§ 4. (1) Zur Erfüllung der wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „via Donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden die Gesellschaft) mit Sitz in Wien im Wege der Verschmelzung zur Neugründung durch Aufnahme der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, der Österreichische DONAU-Technik-GmbH und der via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt (im Folgenden die übertragenden Gesellschaften genannt) errichtet. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 (Tagesablauf). Ansprüche aus ausstehenden, nicht eingeforderten Einlagen auf das Gesellschaftskapital der übertragenden Gesellschaften gehen mit der Verschmelzung unter. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 verzichtet der Bund gegenüber der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf 50 vH seiner Forderungen aus noch nicht geleisteten Refundierungen an den Gesellschafter.

(2) Auf die Verschmelzung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 225 Abs. 2, 225a Abs. 2, 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbHG und die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG nicht anzuwenden.

(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 2 000 000 Euro.

(4) Die Gesellschaft entsteht und beginnt ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2005.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Ausübung der Gesellschafterrechte

§ 5. Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Eigentum an den Geschäftsanteilen

§ 6. Die Geschäftsanteile stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.

Rechtsanwendung

§ 7. Soweit dieses Bundesgesetz keine oder keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.

Errichtungserklärung

§ 8. Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundes­gesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden.

Firmenbuchanmeldung

§ 9. Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (§ 4 Abs. 4) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 2 und die Schlussbilanzen gemäß § 12 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten nachzureichen.

Unternehmensgegenstand – Aufgaben

§ 10. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:

           1. Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 11;

           2. Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere:

                a)           Steigerung des Güteraufkommens einschließlich des intermodalen Verkehrs in Bezug auf Binnenwasserstraßen, im speziellen der Donau, durch Projektentwicklung, -begleitung und -förderung;

               b)           Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnenwasserstraßen;

                c)           Leistungen für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor – wie die Propagierung der Wasserstraßentransporte, die Mitwirkung an internationalen Initiativen zur Entwicklung der Binnenschifffahrt, insbesondere der Wasserstraße Donau, die Mitarbeit und Vertretung in schifffahrtspolitischen Aufgabenstellungen insbesondere auf europäischer Ebene und die Förderung strategischer Partnerschaften mit Organisationen und Unternehmen in den Donauländern;

               d)           Durchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung von Achsen des intermodalen Verkehrs auf Binnengewässern, insbesondere auf der Donau;

                e)           Durchführung von Studien, Untersuchungen, Forschungs- und Managementaufträgen für Dritte – insbesondere für die öffentliche Hand – vor allem auf den Gebieten der lit. a bis d.

           3. Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services – RIS) des Bundes.

(2) Der Gesellschaft sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen:

           1. alle auf Grund der Bestimmungen des § 38 des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht);

           2. alle auf Grund der Bestimmungen des § 38 des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der Wasserstraßendirektion zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei der Schleuse Nussdorf;

           3. alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Überwachung der Einhaltung von Bescheidauflagen betreffend die Wehrführung bei den Staustufen auf der Wasserstraße Donau gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 (Wehraufsicht);

           4. alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Aufgaben gemäß §§ 59 Abs. 6, 59c Abs. 4 und 59i Abs. 4 WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß §§ 130 ff WRG 1959.

Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Aufgabenabwicklung zu erfüllen ist.

(3) Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.

(5) Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 zur Veräußerung vorgesehen waren.

Vermögensübergang

§ 11. (1) Das Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz BGBl. Nr. 11/1992 sowie Verordnung BGBl. Nr. 810/1992) verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden – mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechts­nachfolge auf die Gesellschaft über.

(2) Die von der Wasserstraßendirektion bisher verwalteten  Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 1 gehen mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über. Mit diesem Eigentumsübergang erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten Liegenschaften zusammenhängenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechten und Pflichten.

(3) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, von der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen im Schleusenbefehlsstand und in den der Schleusenaufsicht zugeordneten Büro- und Aufenthaltsräumen im Schleusengebäude geht mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über.

(4) Die Grundbuchsordnung ist vom Grundbuchsgericht auf Anzeige des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Gesellschaft ohne Vorlage weiterer Urkunden herzustellen.

Bewertung

§ 12. (1) Die Wertansätze für das gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab Entstehen der Gesellschaft zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Das auf die Gesellschaft übergegangene Vermögen (Sacheinlage) ist ohne Erhöhung des Stammkapitals in die Eröffnungsbilanz der Gesellschaft zu übernehmen, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 lit. A Z II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219) einzustellen ist.

(2) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Gesellschaft zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die auf die Gesellschaft übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Vorschriften über die Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 AktG anzuwenden. Die  Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 26 Abs. 2 AktG. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches in der Wiener Zeitung, einschließlich der Einreichung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.

(3) Der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2004. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort.

2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft

Geschäftsführung

§ 13. (1) Für die Gesellschaft sind bis zu zwei Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig.

(2) Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

Aufsichtsrat

§ 14. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.

(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden bzw. entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 18 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher seitens der Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder.

Bestellung der ersten Organe

§ 15. (1) Die Bestellung der ersten Geschäftsführung hat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für die Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 einen interimistischen Geschäftsführer zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.

(3) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen und zu entsenden. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft

Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen

§ 16. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungs­pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs­controllings durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und des Finanzcontrollings durch den Bundesminister für Finanzen gewährleistet.

(4) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen, wobei für das Jahresbudget gemäß § 18 Abs. 3 und 4 das Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Darüber hinaus sind ein Vorhabensbericht und eine Vorschaurechnung für die folgenden drei Kalenderjahre zu erstellen. Das Jahresbudget ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(5) Im Rechnungswesen der Gesellschaft sind die Mittelflüsse für die in § 18 Abs. 1 bis 3 definierten Aufgabenbereiche in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

Entgeltlichkeit

§ 17. (1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.

(2) Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundes­aufgaben gemäß § 2 erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Nutzung von Liegenschaften, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen und zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, ist dem Bund unentgeltlich zu ermöglichen.

(4) Für Leistungen im Auftrag der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind kostendeckende Entgelte zu verrechnen.

Abgeltung durch den Bund

§ 18. (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat an die Gesellschaft die jährlichen Ausgaben, die für die Durchführung und Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse gelegener Betriebszwecke (Planungs- und Überwachungsaufgaben, Hydrografie, Datenmanagement und Grundlagen des Messwesens, Verwaltungsagenden der Donauhochwasserschutzkonkurrenz, Wehraufsicht, den Betrieb von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten (RIS) und ständige Binnenschifffahrts-Entwicklungsaufgaben für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Jahrespauschalbetrag in der Höhe von 5 500 000 Euro zu leisten.

(2) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat für Aufwendungen, die der Gesellschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 (Schleusenaufsicht) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Betrag in der Höhe der Einnahmen des Bundes aus der Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch den Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung (§ 39 des Schifffahrts­gesetzes) zu leisten.

(3) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, kann der Gesellschaft nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel Abgeltungen für die operative Abwicklung der laufenden Wasserstraßenerhaltung sowie von projektbezogenen Aufgaben zur Verfügung stellen.

(4) Zusätzlich zu den Abgeltungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel eine Erhöhung der Ausgaben unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

Aufsichtsrecht des Bundes

§ 19. (1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.

(3) In Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 (Schleusenaufsicht) unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die im Wege der örtlich zuständigen Organe der Schifffahrts­aufsicht ausgeübt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 20. (1)  Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, der Gesellschaft oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Verschwiegenheitspflicht). Die Verschwiegenheitspflicht besteht für die vom Bund bestellten Organe nicht gegenüber dem Bund, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auch auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft anzuwenden.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer der Gesellschaft und der dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten kann nur durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen.

(3) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft und die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind in den Verfahren gemäß § 21 jedenfalls von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.

Amtshaftung und Organhaftpflicht

§ 21. (1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungs­gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und diese ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895); dieser kann sodann dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten (§ 17 der Zivilprozessordnung). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach der Maßgabe des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.

(3) Hat die Gesellschaft gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3 und 5 sowie des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

(4) Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist.

4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten

Beamte

§ 22. (1) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

(2) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft dem Amt der Wasserstraßendirektion angehören, werden mit Entstehen der Gesellschaft dieser für die Dauer ihres Dienststandes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

(3) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtsaufsicht angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben besorgen und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

(4) Die Verwendung der gemäß Abs.1 bis 3 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft oder bei einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.

(5) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Beamten wird das Amt der Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unmittelbar nachgeordnet und wird vom für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft geleitet, das in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist.

(6) Für die Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 gelten der II. Teil ArbVG und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994.

(7) Die Beamten gemäß Abs. 1 und 3 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 und 6 sinngemäß wie auf einen aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedenen Bediensteten anzuwenden.

(8) Für die Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Entstehen der Gesellschaft an diese geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

Vertragliche Bedienstete

§ 23. (1) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend  Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen, durch eine inner­halb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.

(2) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtsaufsicht angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben besorgen, durch eine inner­halb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.

(3) Für die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbediensteten­gesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86 weiter; der Abschluss sonder­vertraglicher Regelungen nach § 36 VBG  ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsver­hältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirk­sam­werden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelverein­barung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeits­verhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.

(4) Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(5) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

(6) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 und 2 werden von der Gesellschaft übernommen.

(7) Innerhalb von zwei Jahren ab Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründe nicht zulässig.

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

§ 24. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen re­gelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.

(3) Arbeitnehmer gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.

(4) Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen des §§ 48a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden.

Gleichbehandlung

§ 25. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbe­handlungs­­gesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.

Interessenvertretung der Arbeitnehmer

§ 26. (1) Den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr.  133/1967, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und den Betriebsräten der übertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft für die bis dahin von ihnen vertretenen, der Gesellschaft gemäß §§ 22 Abs. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Bundesbediensteten und die der Gesellschaft angehörenden Dienstnehmer. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre nach Entstehen der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundes­ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, an.

(2) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

5. Abschnitt: Rechtsvertretung

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 27. Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegen­heiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen

§ 28. (1) Bestehende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der gemäß § 11 Abs. 1 und 3 betroffenen Organisationseinheiten des Bundes gelten ab dem Entstehen der Gesellschaft als solche der Gesellschaft weiter.

(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Rechtsvorschriften des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.

(3) Soweit derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen und nach anderen bundesgesetz­lichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren ab deren Entstehen zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 und für Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 29. Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 7 ArbVG zu.

Verweisungen und Beziehungen zu anderen Rechtsvorschriften

§ 30. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 31. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 32. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist der Bundes­minister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Außer-Kraft-Treten

§ 33. Mit 1. Jänner 2005 treten außer Kraft:

           1. die Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985;

           2. das Bundesgesetz über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer ,,Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft'', BGBl. Nr. 11/1992;

           3. die Verordnung betreffend Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion, BGBl. Nr. 810/1992.


 

Anlage 1 zu § 11 Abs. 2:

Katastral-Gemeinde

KG-Nr.

Einlagezahl

Mappenblatt

Gst.

/

Nr.

ARDAGGER MARKT

03004

561

5634-07/4

1850

/

51

ARDAGGER MARKT

03004

561

5634-08/2

1850

/

52

HÖSSGANG

03017

35

6535-43/1

137

/

1

HÖSSGANG

03017

35

6535-43/3

137

/

2

DÜRNSTEIN

12105

541

6937-55/4

1279

/

3

DÜRNSTEIN

12105

541

6937-55/2

1279

/

4

DÜRNSTEIN

12105

541

6937-55/3

1551

/

11

DÜRNSTEIN

12105

541

6937-55/4

1279

/

1

DÜRNSTEIN

12105

541

6937-55/2

1551

/

10

DÜRNSTEIN

12105

541

6937-55/4

1551

/

4

DÜRNSTEIN

12105

578

6937-64/2

1547

/

6

DÜRNSTEIN

12105

578

6937-64/2

1551

/

3

DÜRNSTEIN

12105

578

6937-64/4

1551

/

7

DÜRNSTEIN

12105

578

6937-64/4

1551

/

8

KREMS

12114

3029

7037-54/4

3400

/

1

KREMS

12114

3029

7037-54/3

3158

/

28

KREMS

12114

3029

7037-54/3

3379

 

0

KREMS

12114

3029

7037-54/3

1183

 

0

KREMS

12114

3029

7037-54/3

1192

 

0

KREMS

12114

3029

7037-54/3

1193

 

0

KREMS

12114

3029

7037-54/3

1194

 

0

STEIN

12132

303

7037-59/4

1489

/

5

STEIN

12132

303

7037-60/1

1489

/

6

STEIN

12132

303

7037-60/1

1489

/

9

STEIN

12132

303

7037-60/1

1489

/

23

STEIN

12132

303

7037-60/1

1489

/

7

STEIN

12132

303

7037-60/1

1489

/

8

STEIN

12132

810

7037-60/2

522

 

0

STEIN

12132

810

7037-59/4

462

 

0

ROSSATZ

12167

645

0128-01

1538

/

12

ROSSATZ

12167

645

0128-01

1538

/

94

ROSSATZ

12167

645

0128-01

1538

/

93

ROSSATZ

12167

645

0128-01

1538

/

95

ROSSATZ

12167

645

0128-01

1538

/

92

ROSSATZ

12167

645

0128-01

1538

/

13

ROSSATZ

12167

645

0128-01

1538

/

96

ROSSATZ

12167

645

0128-01

1538

/

97

RÜHRSDORF

12168

37

0128-02

284

 

0

RÜHRSDORF

12168

37

0128-02

279

 

0

RÜHRSDORF

12168

37

0128-02

280

 

0

RÜHRSDORF

12168

37

0128-02

278

 

0

RÜHRSDORF

12168

37

0128-02

274

 

0

RÜHRSDORF

12168

37

0128-02

281

 

0

RÜHRSDORF

12168

37

0128-02

276

 

0

RÜHRSDORF

12168

37

0128-02

42

 

0

RÜHRSDORF

12168

37

0128-02

78

 

0

RÜHRSDORF

12168

37

0128-02

77

 

0

RÜHRSDORF

12168

37

0128-02

76

 

0

JOCHING

12185

502

0128-03

1067

/

5

JOCHING

12185

502

0128-03

1067

/

4

JOCHING

12185

502

0128-03

1067

/

6

EBERSDORF

14109

49

6835-49/4

171

 

0

EBERSDORF

14109

49

6835-49/3

161

 

0

EBERSDORF

14109

49

6835-49/3

190

 

0

EBERSDORF

14109

49

6835-49/3

149

 

0

EBERSDORF

14109

49

6835-49/3

175

/

6

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-56/3

1404

/

24

KLEINPÖCHLARN

14125

661

6735-55/4

1404

/

12

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-56/3

1404

/

43

KLEINPÖCHLARN

14125

661

6735-63/1

1404

/

13

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-56/3

1404

/

21

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-56/3

1404

/

11

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-61/2

1404

/

26

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-62/2

1404

/

29

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-61/2

1404

/

28

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-63/2

1404

/

37

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-56/3

1404

/

41

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-63/1

1404

/

35

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-62/2

1404

/

3

KLEINPÖCHLARN

14125

661

6735-63/2

1404

/

36

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-61/2

1382

/

1

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-63/1

1404

/

34

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-63/1

1404

/

32

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-56/4

1404

/

45

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-61/1

1382

/

2

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-56/3

1404

/

39

KLEINPÖCHLARN

14125

661

6735-63/2

1404

/

47

KLEINPÖCHLARN

14125

933

6735-56/3

1404

/

40

KRUMNUSSBAUM

14131

1

6735-66/1

378

 

0

KRUMNUSSBAUM

14131

1

6735-66/1

2048

/

2

LEHEN

14133

76

6835-49/4

68

 

0

LEHEN

14133

76

6835-49/4

67

 

0

MELK

14143

446

6835-45/3

438

/

5

MELK

14143

446

6835-45/3

351

 

0

MELK

14143

446

6835-45/3

376

 

0

SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU

14162

101

0128-05

187

/

1

SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU

14162

101

0128-05

217

 

0

SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU

14162

101

0128-05

187

/

2

SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU

14162

101

0128-05

209

 

0

WÖRTH

14173

1

6735-64/2

79

/

3

WÖRTH

14173

1

6735-64/2

23

 

0

WÖRTH

14173

1

6835-57/1

26

/

3

EMMERSDORF

14180

165

6835-45/1

540

/

11

EMMERSDORF

14180

165

6835-45/1

540

/

12

ST. GEORGEN

14182

137

6835-44/3

653

/

13

ST. GEORGEN

14182

137

6835-44/3

653

/

20

ST. GEORGEN

14182

137

6835-44/3

653

/

22

ST. GEORGEN

14182

137

6835-44/3

637

/

2

GRIMSING

14184

246

6835-16/1

806

 

0

SCHALLEMMERSDORF

14191

56

6835-38/4

143

/

5

SCHALLEMMERSDORF

14191

67

6835-30/4

142

/

3

PERSENBEUG

14230

217

6634-06/4

737

/

4

PERSENBEUG

14230

217

6634-06/4

737

/

3

SARLING

14415

298

6634-24/1

819

/

3

SARLING

14415

298

6634-16/2

819

/

2

SÄUSENSTEIN

14416

51

6634-08/2

200

/

1

SÄUSENSTEIN

14416

51

6634-08/2

200

/

3

YBBS

14420

452

6634-14/4

1870

/

5

YBBS

14420

1314

6634-15/3

1812

/

12

ALTENWÖRTH

20003

65

7237-77/4

234

/

2

ALTENWÖRTH

20003

65

7237-77/3

234

/

1

WINKL

20040

123

7236-13

554

 

0

WINKL

20040

123

7236-13

555

 

0

WINKL

20040

123

7236-14

556

 

0

WINKL

20040

123

7236-05

551

/

3

GREIFENSTEIN

20127

96

7536-27/2

232

/

18

GREIFENSTEIN

20127

96

7536-27/1

232

/

17

GREIFENSTEIN

20127

96

7536-20/4

164

/

6

GREIFENSTEIN

20127

61

7536-20/4

283

 

0

GREIFENSTEIN

20127

96

7536-27/2

232

/

19

GREIFENSTEIN

20127

96

7536-28/1

232

/

21

GREIFENSTEIN

20127

96

7536-28/1

164

/

2

GREIFENSTEIN

20127

96

7536-28/2

164

/

5

GREIFENSTEIN

20127

96

7536-28/1

54

 

0

GREIFENSTEIN

20127

96

7536-20/3

232

/

9

GREIFENSTEIN

20127

96

7536-28/1

232

/

20

GREIFENSTEIN

20127

96

7536-28/1

164

/

4

GREIFENSTEIN

20127

96

7536-28/4

229

/

3

LANGENLEBARN-OBERAIGEN

20147

342

7436-43/2

1448

/

3

LANGENLEBARN-OBERAIGEN

20147

342

7436-43/1

1356

/

21

LANGENLEBARN-OBERAIGEN

20147

342

7436-43/1

1384

/

2

LANGENLEBARN-OBERAIGEN

20147

342

7436-43/1

1448

/

9

LANGENLEBARN-OBERAIGEN

20147

342

7436-44/1

1448

/

10

LANGENLEBARN-OBERAIGEN

20147

342

7436-36/3

1448

/

11

KLEINSCHÖNBICHL

20178

44

7336-33/1

343

/

2

TULLN

20189

1263

7436-41/1

1202

/

1

TULLN

20189

1263

7336-40/4

1201

 

0

TULLN

20189

1263

7436-33/4

3961

 

0

TULLN

20189

1263

7336-40/4

1196

 

0

TULLN

20189

1263

7436-33/4

3964

 

0

TULLN

20189

1263

7336-40/4

1195

 

0

TULLN

20189

1263

7336-40/4

1197

 

0

TULLN

20189

1263

7436-33/3

1202

/

3

ZWENTENDORF

20201

327

7236-32/4

1085

/

2

ZWENTENDORF

20201

452

7236-14/3

1085

/

7

ZWENTENDORF

20201

327

7236-32/4

1085

/

17

ZWENTENDORF

20201

765

7236-32/3

1078

 

0

ZWENTENDORF

20201

765

7236-31/2

271

 

0

GREIN

43005

198

5735-43/4

130

/

1

GREIN

43005

198

5735-51/1

868

/

14

GREIN

43005

198

5735-43/4

130

/

2

GREIN

43005

198

5735-51/1

868

/

20

GREIN

43005

198

5735-51/1

868

/

22

ST. NIKOLA AN DER DONAU

43016

86

5735-46/1

100

/

1

ST. NIKOLA AN DER DONAU

43016

111

5735-46/1

80

/

1

ST. NIKOLA AN DER DONAU

43016

86

5735-46/1

165

 

0

KRITZENDORF

01705

834

7636-49/4

1144

/

309

KRITZENDORF

01705

834

7636-49/4

1144

/

27

BAD DEUTSCH ALTENBURG

05101

146

8034-51/3

17

/

1

BAD DEUTSCH ALTENBURG

05101

146

8034-51/1

16

/

3

BAD DEUTSCH ALTENBURG

05101

146

8034-51/1

21

/

3

BAD DEUTSCH ALTENBURG

05101

146

8034-51/1

22

/

13

BAD DEUTSCH ALTENBURG

05101

146

8034-51/1

16

/

1

BAD DEUTSCH ALTENBURG

05101

146

8034-51/1

28

 

0

BAD DEUTSCH ALTENBURG

05101

146

8034-51/1

30

 

0

BAD DEUTSCH ALTENBURG

05101

146

8034-51/3

17

/

2

BAD DEUTSCH ALTENBURG

05101

146

8034-51/1

31

 

0

BAD DEUTSCH ALTENBURG

05101

146

8034-51/1

29

 

0

BAD DEUTSCH ALTENBURG

05101

146

8034-51/3

16

/

2

HAINBURG

05104

1135

8034-43

1127

/

2

HAINBURG

05104

1135

8034-43

1132

/

1

HAINBURG

05104

1135

8034-43

1131

 

0

FISCHAMEND DORF

05203

142

7734-56

1124

/

5

FISCHAMEND DORF

05203

142

7734-64

1124

/

8

FISCHAMEND DORF

05203

142

7734-56

1124

/

7

FISCHAMEND DORF

05203

142

7734-56

1124

/

9

FISCHAMEND DORF

05203

142

7734-56

1124

/

10

KORNEUBURG

11006

961

7636-41/3

1489

 

0

STOCKERAU

11142

1660

7537-74/2

2225

/

3

IGELSCHWANG

03018

190

5634-26/2

1135

/

2

AU

43204

91

5535-43/3

381

/

14

ASCHACH

45003

1

5136-02/1

286

 

0

ASCHACH

45003

1

5136-02/1

345

 

0

ASCHACH

45003

16

5136-02/1

14

 

0

ASCHACH

45003

1

5136-09/2

3

/

31

ASCHACH

45003

1

5136-02/1

313

 

0

ASCHACH

45003

1

5137-74/3

546

 

0

ASCHACH

45003

1

5136-02/1

284

 

0

ASCHACH

45003

16

5136-02/1

8

 

0

ASCHACH

45003

1

5136-02/1

344

 

0

ASCHACH

45003

1

5136-02/1

544

 

0

ASCHACH

45003

1

5136-02/1

545

 

0

ASCHACH

45003

1

5136-09/4

233

/

4

ENNS

45102

774

5435-61/2

1360

/

11

ENNS

45102

254

5435-45/1

809

/

9

ENNS

45102

774

5435-53/4

1360

/

9

ENNS

45102

774

5435-53/4

1360

/

4

LINZ

45203

1912

5336-50/1

3174

/

10

LUSTENAU

45204

141

5336-51/1

1425

/

1

LUSTENAU

45204

141

5336-43/3

1423

/

1

LUSTENAU

45204

141

5336-42/4

1423

/

10

LUSTENAU

45204

141

5336-51/2

1428

/

2

LUSTENAU

45204

1367

5336-50/1

1565

 

0

LUSTENAU

45204

1366

5336-50/2

1548

/

1

LUSTENAU

45204

141

5336-51/1

1423

/

3

LUSTENAU

45204

1367

5336-50/1

1567

 

0

LUSTENAU

45204

141

5336-42/4

1423

/

9

LUSTENAU

45204

141

5336-43/3

1423

/

7

LUSTENAU

45204

141

5336-43/3

1423

/

8

LUSTENAU

45204

141

5336-50/2

1426

/

18

LUSTENAU

45204

141

5336-50/1

1571

/

4

URFAHR

45212

2010

5336-43/3

879

/

1

URFAHR

45212

2011

5336-42/4

844

 

0

LANDSHAAG

45613

295

5136-02/4

396

/

1

LANDSHAAG

45613

295

5136-02/2

337

 

0

OBEROTTENSHEIM

45618

788

5236-41/3

1039

/

15

LACHSTADT

45630

348

5336-52/3

1774

/

3

LACHSTADT

45630

144

5336-52/3

1774

/

5

STEYREGG

45641

317

5336-77/1

1175

/

10

VICHTENSTEIN

48021

209

4838-11/2

294

 

0

VICHTENSTEIN

48021

209

4838-11/2

174

 

0

NUSSDORF

01507

761

7635-18/2

947

/

1

KLOSTERNEUBURG

01704

4032

7636-57/2

3279

/

2

KLOSTERNEUBURG

01704

4032

7636-57/2

3279

/

3