Vorblatt
Probleme:
- Bedarf nach
weiterer Vereinheitlichung, Verwaltungsvereinfachung und Rechtsbereinigung der
Sozialentschädigungsgesetze.
- Das Verbrechensopfergesetz wird im
Unterschied zum sonstigen Sozialentschädigungsrecht im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung vollzogen, sodass Entscheidungen des
Bundessozialamtes nur mit Klage gegen den Bund bei den Zivilgerichten bekämpft
werden können. Daraus ergibt sich auch eine verfahrensrechtliche
Benachteiligung der Verbrechensopfer gegenüber den übrigen Sozialentschädigungsberechtigten.
- Das
Verbrechensopfergesetz bietet Opfern und Hinterbliebenen keine
Mindestsicherung.
- Die
gesetzlichen Regelungen für die Übernahme von Psychotherapiekosten nach dem
Verbrechensopfergesetz sind im Hinblick auf die zivilrechtliche Judikatur
ergänzungsbedürftig.
- Das
Impfschadengesetz sieht – im Gegensatz zu den sonstigen
Sozialentschädigungsgesetzen – Verjährungsbestimmungen vor.
- Problematische
Kriterien für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beschädigtenrente im
Impfschadengesetz für schwer geschädigte Kinder, bei denen keine Ausbildung
festgestellt werden kann.
- Keine
Anpassung der Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz.
Ziele:
- Weitere
Vereinheitlichung und Vereinfachung des Sozialen Entschädigungsrechtes.
- Weitere
Angleichung der Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes und des
Impfschadengesetzes an das übrige Soziale Entschädigungsrecht.
- Verbesserung
des Rechtsschutzes für Verbrechensopfer durch hoheitliche Vollziehung und
Normierung eines verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges wie im übrigen
Sozialentschädigungsrecht.
- Einführung
einer in den übrigen Sozialentschädigungsgesetzen bereits enthaltenen
Mindestsicherung im Verbrechensopfergesetz.
- Verbesserung
des Leistungsangebotes des Verbrechensopfergesetzes bezüglich Psychotherapie.
- Schaffung
von eindeutigen Bemessungskriterien im Impfschadengesetz für schwer geschädigte
Kinder, bei denen keine Ausbildung festgestellt werden kann.
- Erhöhung
der Kriegsgefangenenentschädigung.
Inhalte:
- Hoheitliche
Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes mit Anwendung der
Verfahrensbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und
Normierung eines kostenlosen Rechtszuges an die für
Sozialentschädigungsangelegenheiten zuständige Bundesberufungskommission.
- Gewährung
einer einkommensabhängigen Zusatzleistung zur Mindestsicherung für Opfer von
Verbrechen und deren Hinterbliebene.
- Ausdehnung
des bestehenden Anspruches auf Psychotherapie nach dem Verbrechensopfergesetzes
sowohl bei den Opfern als auch bei den Hinterbliebenen.
- Verbesserungen
im Bereich der Heilfürsorge und der Rehabilitation nach dem
Verbrechensopfergesetz durch Übernahme von kausalen Kostenbeteiligungen und
Rezeptgebühren des Opfers.
- Umsetzung
der Richtlinie des
Rates der Europäischen Union zur Entschädigung der Opfer von Straftaten.
- Normierung
einer pauschalierten Bemessungsgrundlage der Beschädigtenrente im
Impfschadengesetz für alle schwer geschädigten Kinder, bei denen keine
Ausbildung festgestellt werden kann.
- Entfall der
Verjährungsbestimmungen im Impfschadengesetz.
- Aufrundung
der Beträge der Kriegsgefangenenentschädigung.
- Klarstellungen
in den Sozialentschädigungsgesetzen.
Alternativen:
Beibehaltung des
gegenwärtigen Rechtszustandes.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und
den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Auf die
finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der
Europäischen Union. Durch die Novelle zum Verbrechensopfergesetz wird die
Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der
Opfer von Straftaten umgesetzt.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Neben dem
Sozialversicherungsrecht und der Sozialhilfe ist das Sozialentschädigungsrecht
ein wichtiger Bestandteil des Sozialrechts.
Allerdings hat das
Sozialentschädigungsrecht – im Gegensatz zur Rechtslage in der Bundesrepublik
Deutschland – keine einheitliche gesetzliche Grundlage. Innerhalb des
Sozialentschädigungsrechts bestehen Unterschiede im System, im Leistungsrecht
und im Verfahren. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz ist seit Jahren bemüht, das Sozialentschädigungsrecht
zusammenzuführen und zu vereinheitlichen.
Durch diesen
Entwurf wird ein weiterer wesentlicher Schritt zur Vereinheitlichung des
Verfahrens und der Mindestsicherung gesetzt. Durch diese Maßnahmen wird auch
eine weitgehende Gleichbehandlung von Verbrechensopfern und Impfgeschädigten
gewährleistet.
Folgende
inhaltliche Regelungen sind hervorzuheben:
Nach der
bisherigen Rechtslage können die auf Grund der Auslobung (vgl. § 1 VOG) im
Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergangenen Entscheidungen nach dem
Verbrechensopfergesetz nur mittels Klage gegen den Bund bei den Zivilgerichten
angefochten werden. Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass nur sehr
wenige Leistungswerber diesen Rechtsweg beschreiten, wofür auch das erhebliche
Prozesskostenrisiko verantwortlich sein dürfte. Durch den gegenständlichen
Entwurf soll Verbrechensopfern – wie den sonstigen Beziehern von
Sozialentschädigungsleistungen – eine hoheitliche Verfahrensabwicklung mit
kostenlosem Rechtszug an die Bundesberufungskommission für
Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeräumt werden. Dadurch
wird gleichzeitig auch eine Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidungen
durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglicht. Durch die hoheitliche Vollziehung
mit Bescheid, die Berufungsmöglichkeit und die subsidiäre Anwendung der
Verfahrensbestimmungen des AVG werden der Rechtsschutz und die Mitwirkungsrechte
der Opfer im Entschädigungsverfahren maßgeblich gestärkt.
Wie in den übrigen
Sozialentschädigungsgesetzen bereits seit Jahrzehnten vorgesehen, soll nunmehr
auch Opfern und Hinterbliebenen nach dem VOG eine einkommensabhängige
Zusatzleistung gewährt werden. Der Anspruch auf diese Zusatzleistung ist an den
Bezug der Grundleistung des Ersatzes des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
gekoppelt. Die Zusatzleistung soll gebühren, sofern das Opfer oder der Hinterbliebene
über kein den Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG übersteigendes oder ihm
entsprechendes Einkommen verfügt. Diese Regelung räumt Verbrechensopfern somit
wie Pensionsbeziehern einen Anspruch auf eine Mindestsicherung ein und
verhindert, dass Opfer ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe
bestreiten müssen.
Die derzeit
bestehenden Psychotherapieregelungen des Verbrechensopfergesetzes sollen durch
zwei Maßnahmen erweitert und dadurch der Kreis der Anspruchsberechtigten
ausgedehnt werden. Einerseits wird in Hinkunft eine Kostenübernahme für
Psychotherapien nach dem Verbrechensopfergesetz auch dann möglich sein, wenn
der Krankenversicherungsträger die Therapiekosten im Wege der Wahlarzthilfe teilweise
erstattet und andererseits entfällt bei den Hinterbliebenen die derzeit
bestehende Voraussetzung des tatsächlich erlittenen Unterhaltsentganges. Durch
die letzte Maßnahme soll im Ergebnis auch der zivilrechtlichen Judikatur zu den
Schock- und Fernwirkungsschäden entsprochen werden.
Der Entwurf
enthält im Bereich des Verbrechensopfergesetzes die im Einklang mit der
Judikatur des Europäischen Gerichtshofes erfolgte Klarstellung, dass auch
Straftaten, die an EWR-Bürgern vor dem Beitritt Österreichs zum EWR begangen
wurden, grundsätzlich zu entschädigen sind.
Der Entwurf setzt
weiters die EU-Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten um.
Schließlich werden
im Verbrechensopfergesetz noch Verbesserungen im Rahmen der Heilfürsorge und
der Rehabilitation normiert, wodurch eine weitere finanzielle Entlastung der
Opfer dadurch resultiert, dass kausale Kostenbeteiligungen und Rezeptgebühren
vom Bund übernommen werden.
Nach der geltenden
Rechtslage sind die Ansprüche nach dem Impfschadengesetz innerhalb gewisser
Fristen bei sonstigem Ausschluss von der Entschädigung geltend zu machen.
Solche Verjährungsbestimmungen sehen die übrigen Sozialentschädigungsgesetze
nicht vor. Der gegenständliche Entwurf beseitigt daher die bestehende
Ungleichbehandlung durch den Entfall der Verjährungsbestimmungen und normiert,
dass die bereits abgelehnten Fälle einer Sachentscheidung zuzuführen sind.
Bei der Bemessung
der Beschädigtenrente von schwer geschädigten Kindern, bei denen infolge der
Schädigung keine Ausbildung, die Basis für die Bildung der Bemessungsgrundlage
ist, festgestellt werden kann, soll in allen Fällen eine Pauschalierung in der
Form vorgenommen werden, dass die Berechnung nach der Einstufung in den
gehobenen Dienst bzw. nach der Entlohnungsgruppe v2 des Vertragsbedienstetengesetzes
vorgenommen wird.
Die
Kriegsgefangenenentschädigung soll, da keine gesetzliche Anpassung vorgesehen
ist, auf runde Eurobeträge angehoben werden.
Der Entwurf
enthält weiters in den Bereichen des HVG, des KOVG 1957 und des OFG
legistische Klarstellungen und Anpassungen.
Kompetenzgrundlagen
und Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich kompetenzrechtlich hinsichtlich der Art. 2 bis 4 und 7
auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 und 15 B-VG, hinsichtlich des
Art. 5 auf Art. I des BGBl. Nr. 77/1957 und hinsichtlich
Art. 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.
Das
Verbrechensopfergesetz (Art. 1) wird derzeit im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung gemäß Art. 17 B-VG vollzogen. Die nunmehr
vorgesehene hoheitliche Vollziehung durch Verwaltungsbehörden mit Einräumung
eines Instanzenzuges an Stelle der bisherigen ausschließlichen Möglichkeit
einer zivilrechtlichen Klage gegen den Bund erfordert eine eigenständige
Verfassungsbestimmung, da eine verfassungsrechtliche Bundeskompetenz für
Gesetzgebung und Vollziehung dieses Bereiches im Rahmen der Hoheitsverwaltung
nicht gegeben ist.
Auf
Verwaltungsebene soll die Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes in erster
Instanz weiterhin durch das Bundessozialamt und seine Landesstellen erfolgen.
Berufungsinstanz soll die – schon gegenwärtig mit
Sozialentschädigungsangelegenheiten betraute – Bundesberufungskommission (Bundesbehörde)
werden. Nach Art. 102 Abs. 2 B-VG können bestimmte dort näher
genannte Angelegenheiten abgehend von der mittelbaren Bundesverwaltung
unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. Die Vollziehung des
Verbrechensopfergesetzes ist in Art. 102 Abs. 2 B-VG allerdings nicht
genannt. Die Festlegung der dargelegten Behördenzuständigkeiten könnte folglich
gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG auf einfachgesetzlichem Weg mit Zustimmung
aller Länder erfolgen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und da schon allein die Übertragung
der Gesetzgebungskompetenz für die vorgesehenen Maßnahmen an den Bund einer
Verfassungsbestimmung bedarf, soll an Stelle der Einholung der Zustimmung jedes
einzelnen Landes auch die Übertragung der Vollziehung an Bundesbehörden im
Bereich der Länder durch Verfassungsbestimmung erfolgen. Hiefür ist eine
Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG und eine
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.
Dadurch wird sichergestellt, dass die Interessen der Länder entsprechend
gewahrt sind.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Kosten der
Einführung der einkommensabhängigen Zusatzleistung im VOG können mit einem
Zehntel des Aufwandes für den Verdienst- und Unterhaltsentgang
(1,1 Millionen € für rund 130 Opfer und Hinterbliebene) beziffert
werden und dürften somit jährlich 110 000 € betragen. Die Mehrkosten
werden in den Folgejahren entsprechend den AZ-Richtsatzerhöhungen und der Zahl
der Neufälle um etwa 10 Prozent steigen.
Die Verbesserungen
im Rahmen der Heilfürsorge und der Rehabilitation im VOG werden aller
Voraussicht nach keine maßgeblichen Kostensteigerungen verursachen.
Durch die
Verbesserung der Psychotherapieregelungen des VOG werden nach den Erfahrungen
des Bundessozialamtes etwa 20 Personen profitieren, die bislang auf Grund
der Abrechnung im Wege der Kostenerstattung für Wahlarzthilfe keine Hilfe
erhalten konnten. Bei Fallkosten von 1 500 € jährlich werden die
jährlichen Mehrkosten somit 30 000 € betragen. In den Folgejahren
wird der Mehraufwand angesichts der Kostensteigerungen bei den Psychotherapien
und unter Berücksichtigung der künftigen Anspruchsberechtigten eine jährliche
Steigerung um etwa 10 Prozent erfahren. Bei den sonstigen im Rahmen der
Psychotherapie vorgesehenen Regelungen handelt es sich lediglich um legistische
Klarstellungen, die der bestehenden Judikatur entsprechen, sodass dadurch keine
gesonderten Kosten anfallen.
Hinsichtlich der
Normierung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des
Verbrechensopfergesetzes an die Bundesberufungskommission für
Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ist in Anbetracht der zu
erwartenden Anzahl von Fällen (rund 15 bis 30 Fälle jährlich), der Nutzung von
Synergieeffekten (die Bundesberufungskommission entscheidet bereits derzeit in
zweiter und letzter Instanz über Berufungen im Bereich des
Sozialentschädigungsrechtes) und auf Grund des kontinuierlichen Rückganges der
Berufungen im Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 mit keinen
zusätzlichen Kosten zu rechnen.
Nach den Aufzeichnungen
des Bundessozialamtes sind von der Anwendung der Verjährungsfrist im
Impfschadengesetz etwa 20 Fälle betroffen. Angesichts der
durchschnittlichen Fallkosten von etwa 20 000 € pro Jahr und unter
der Annahme, dass – betroffen sind primär Pockenimpfungen – es in etwa einem
Viertel dieser Fälle zu einer Entschädigung kommen wird, kann man mit
jährlichen Mehrkosten von 100 000 € rechnen. In den Folgejahren
werden die Mehrkosten im Ausmaß des Anpassungsfaktors ansteigen. Alle fünf
Jahre ist mit der Anerkennung eines weiteren Falles zu rechnen, der nach der
bestehenden Rechtslage abzuweisen gewesen wäre.
Durch die
Normierung einer pauschalierten Bemessungsgrundlage im Impfschadengesetz für
Kinder kommt es zu keinen Mehrkosten.
Der finanzielle
Mehrbedarf für das Verbrechensopfergesetz und das Impfschadengesetz wird daher
im Jahr 2005 etwa 240 000 € betragen.
Es ergeben sich
für die Folgejahre im Verbrechensopfergesetz und im Impfschadengesetz
nachstehende Werte, wobei von einer pauschalen Kostensteigerung um etwa
10 Prozent ausgegangen wird:
Mehrbedarf im Jahr
2006 rund 260 000 €,
Mehrbedarf im Jahr
2007 rund 290 000 €,
Mehrbedarf im Jahr
2008 rund 320 000 € und
Mehrbedarf im Jahr
2009 rund 350 000 €.
Die im Bereich des
KGEG geplante einmalige Aufrundung der unrunden Eurobeträge auf gerade
Eurobeträge bzw. 50-Eurocent-Beträge wird bei ca. 67 000
Leistungsbeziehern einen Aufwand von rund 420 000 € bedingen und
einer Erhöhung um durchschnittlich 2,5% entsprechen.
Im Hinblick auf
den natürlichen Abgang bei den Leistungsbeziehern und den jährlich zu
erwartenden budgetären Rückgang von ca. 4% kann davon ausgegangen werden, dass
dieser Kostensteigerung ab dem Jahr 2005 ein jährlicher Minderaufwand von rund
670 000 € im Bereich des KGEG gegenüberstehen wird, sodass trotz der
vorgesehenen Verbesserung mit einem Rückgang des budgetären Aufwandes zu
rechnen ist.
Die Kosten des
VRÄG 2004 (2005: 660 000 €) werden in den Gesamtkosten der
Sozialentschädigung des Kapitels 15 des BFG (367,1 Millionen €) ihre
Deckung finden, da sie in Relation innerhalb des Schätzungskalküls liegen.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 Z 1, 12 und 21 (Artikel I, §§ 9 Abs. 2 und 15c
VOG):
Diese Bestimmungen
enthalten die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Bundeskompetenz und die
für die hoheitliche Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes zuständigen erst-
und zweitinstanzlichen Behörden (Bundessozialamt bzw.
Bundesberufungskommission) sowie die Aufhebung der bisherigen privatrechtlichen
Auslobung. Mit „Verbrechensopferentschädigung“ ist nicht jegliche
Schadensgutmachung gegenüber Opfern, sondern nur die Entschädigung im
sozialrechtlichen Sinn (im Sinn des VOG) gemeint. Hinsichtlich der Auslegung
dieses neuen verfassungsrechtlichen Tatbestandes wäre nach der Versteinerungstheorie
an die Vorschriften des VOG zum Zeitpunkt der Erlassung der
Verfassungsbestimmung anzuknüpfen.
Zu
Art. 1 Z 2, 3 und 5 und Art. 3 Z 1 (Überschrift nach
Art. I, Überschrift von § 1, §§ 1 Abs. 1 bis 6, 3
Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 5 erster Satz, 5 Abs. 1 und 4, 5a
Abs. 1, 6, 7 erster Satz, 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 12
erster Satz VOG und 21 Abs. 2 zweiter Satz HVG):
Dabei handelt es
sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu
Art. 1 Z 3 (§ 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 6
Z 2 VOG):
Voraussetzung für
eine Entschädigung eines Verbrechens durch den Bund ist ein Naheverhältnis des
Antragstellers zu Österreich. Dieses liegt vor, wenn die Tat in Österreich
begangen wurde oder bei Auslandstaten die österreichische Staatsbürgerschaft
oder der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich vor der Tat begründet wurde.
Dadurch wird sichergestellt, dass nur Verbrechen zu entschädigen sind, für die
eine Verantwortlichkeit Österreichs erblickt werden kann. Die
Niederlassungsfreiheit und die Freizügigkeit im Sinne des EWR–Abkommens erfassen
nur Personen mit wirtschaftlicher Betätigung. Nach der neueren Rechtssprechung
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich das Recht auf
Aufenthalt eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar aus
Art. 18 Abs. 1 EG-Vertrag, was zur Anwendung des allgemeinen
Diskriminierungsverbots nach Art. 12 des EG-Vertrages führt und einen
Anspruch auf Gleichbehandlung bewirkt. In die Neufassung des § 1
Abs. 6 Z 2 waren daher die Unionsbürger mitaufzunehmen.
Zu
Art. 1 Z 3, 8 und 20 (§§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 5 und 15b
Abs. 3 VOG):
Die
Kostenübernahme nach dem VOG setzt unter anderem voraus, dass der
Krankenversicherungsträger bei Inanspruchnahme eines freiberuflich tätigen
Psychotherapeuten einen Kostenzuschuss leistet. Durch diesen Entwurf soll Hilfe
nach dem VOG auch dann erfolgen können, wenn die Psychotherapie von einem Arzt
durchgeführt wird und der Krankenversicherungsträger im Rahmen der
Wahlarzthilfe eine – im Vergleich zum Kostenzuschuss höhere – Kostenerstattung
leistet. Für diese Kostenübernahme gilt ebenfalls der bei Erbringung eines Kostenzuschusses
nach dem VOG vorgesehene Höchstbetrag. Weiters werden durch diese Neuregelung
auch die Hinterbliebenen, denen durch den Tod eines Familienmitglieds
tatsächlich kein Unterhalt entgangen ist, in die Psychotherapieregelung des VOG
einbezogen. Diese Ausdehnung wird primär die Situation von Eltern von getöteten
Kindern verbessern. Dadurch wird die in letzter Zeit ergangene zivilrechtliche
Judikatur zu den Schock- und Fernwirkungsschäden, wonach Dritten ein Anspruch
zusteht, legistisch in entsprechender Form umgesetzt.
Zu
Art. 1 Z 4, 6 und 20 (§§ 2 Z 9, 3a samt Überschrift und 15b
Abs. 3 VOG):
Diese Bestimmungen
normieren den Anspruch auf eine einkommensabhängige Zusatzleistung für
bedürftige Verbrechensopfer und Hinterbliebene. Der Anspruch besteht sofern und
solange eine Leistung des Ersatzes des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
bezogen wird, Bedürftigkeit vorliegt und kein Anspruch auf eine
Ausgleichszulage besteht. Die Höhe des Anspruches wird durch den im Einzelfall
in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG limitiert. Die
Zusatzleistung gebührt daher im Ausmaß der Differenz zwischen diesem Richtsatz
sowie der Ersatzleistung zuzüglich des sonstigen zu berücksichtigenden
Einkommens nach § 292 ASVG.
Zu
Art. 1 Z 7 und 9 (§§ 4 Abs. 2, 5a Abs. 2 VOG):
Diese Bestimmung
ermöglicht es dem Bundessozialamt, infolge von verbrechensbedingten
Heilfürsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen angefallene gesetz- und
satzungsmäßige Kostenbeteiligungen des Opfers einschließlich Rezeptgebühren
nach dem VOG zu übernehmen, auch wenn für die angeführten Maßnahmen eine
grundsätzliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers besteht. Für die
Sozialversicherungsträger ergeben sich dadurch weder Änderungen in der
Vollziehung noch Kostenfolgen.
Zu
Art. 1 Z 10, 11, 15, 16, 17, 18, 19 und Art. 2 Z 2
(§§ 7a samt Überschrift, 9 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, 10
Abs. 3 und 4, 11 Abs. 2 und 3 und 14a VOG, 3 Abs. 3
Impfschadengesetz):
Dabei handelt es sich
um weitere Angleichungen an die sonstigen sozialentschädigungsrechtlichen
Regelungen. Dadurch wird im Bereich des Impfschadengesetzes ein Anspruch auf
Entschädigung bereits dann eingeräumt, wenn die Gesundheitsschädigung zumindest
mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichte Impfung zurückzuführen ist. Als
weitere Verbesserung im Impfschadengesetz ist auch die Möglichkeit der
Gewährung eines Härteausgleiches hervorzuheben. Mit der
Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001 wurden die Gebührenbefreiungen
gegenüber den ordentlichen Gerichten für unwirksam erklärt. Daran soll sich
auch durch § 11 Abs. 2 VOG nichts ändern. Die in dieser Bestimmung
enthaltene Gebührenbefreiung umfasst jedoch weiterhin die Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren ausserhalb des Gerichtsgebührengesetzes (Verwaltungs-
und Verfassungsgerichtshof). Die Regelung entspricht damit auch den
inhaltsgleichen Befreiungsbestimmungen in den anderen
Sozialentschädigungsgesetzen (KOVG, OFG, HVG).
Zu
Art. 1 Z 13 (§ 9a VOG samt Überschrift):
In Umsetzung der EU-Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten
wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Entscheidungs- und
Unterstützungsbehörde im Sinne dieser Richtlinie normiert. Dadurch wird
bewirkt, dass Opfer von Straftaten ab 1. Jänner 2006 in
grenzüberschreitenden Fällen leichter Zugang zur Entschädigung erhalten, da sie
die Antragstellung dann nicht nur im Staat der Tatbegehung, sondern auch im
Wohnsitz-Mitgliedstaat, nämlich bei der Unterstützungsbehörde, vornehmen können.
Desweiteren enthält diese Bestimmung die Kompetenzen und Verpflichtungen dieser
Behörde.
Zu
Art. 1 Z 13 (§§ 9b und 9c VOG samt Überschriften):
Durch Übernahme der wesentlichsten Verfahrensbestimmungen der übrigen
Sozialentschädigungsgesetze wird vor allem festgelegt, dass über die
Hilfeleistungen des Verbrechensopfergesetzes nach Abwicklung eines hoheitlichen
Verfahrens mittels Bescheid zu entscheiden ist. Die Bestimmungen des AVG sind
subsidiär anzuwenden. Die Bescheide des Bundessozialamtes können von den Opfern
und Hinterbliebenen – entsprechend den Regelungen in den übrigen
Sozialentschädigungsbereichen – innerhalb von sechs Wochen mit Berufung an die
Bundesberufungskommission angefochten werden. Überdies steht gegen
Entscheidungen der Bundesberufungskommission auch ein Rechtszug an den
Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof offen.
Zu
Art. 1 Z 15 (§ 10 Abs. 1 VOG):
Die Antragsfristen und der Leistungsbeginn bei der einkommensabhängigen
Zusatzleistung folgen den Regelungen beim Ersatz des Verdienst- und
Unterhaltsentganges. Bei erstmaliger Zuerkennung dieser Grundleistungen ist aus
sozialpolitischen Erwägungen über die einkommensabhängige Zusatzleistung von
Amts wegen zu entscheiden.
Zu
Art. 1 Z 20 (§§ 15b Abs. 4 VOG):
Diese Bestimmung
sieht die Wahrung der nach dem VOG zuerkannten Ansprüche vor.
Zu
Art. 1 Z 22 und 23 (§ 16 Abs. 2 und 3 VOG):
Der Herr
Bundeskanzler hat mit Schreiben an den Herrn Sozialminister vom
5. September 2003, 12.00/144-KabHBK/2004, die Rechtsansicht des Verfassungsdienstes
des Bundeskanzleramtes mitgeteilt, wonach der Europäische Gerichtshof in
letzter Zeit bedeutende Klarstellungen zur Anwendbarkeit des
Gemeinschaftsrechts getroffen habe. Aus den Judikaten ergebe sich, dass der
Grundsatz der Rechtssicherheit zwar keine rückwirkende Anwendung des
Gemeinschaftsrechts zulasse und nur für die Zukunft gelte, jedoch nach einem
allgemein anerkannten Grundsatz auch auf künftige Wirkungen von unter altem
Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar wäre. Es wären daher auch Umstände
zu berücksichtigen, die vor der Geltung des Gemeinschaftsrechts in Österreich
liegen würden. § 16 Abs. 3 VOG sieht für EWR-Bürger eine
Entschädigung nur für Taten vor, die nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum begangen wurden, und steht somit im
Widerspruch zur Judikatur zum Gemeinschaftsrecht. Der Entwurf normiert daher
den Entfall dieser Bestimmung, sodass auch an Unionsbürgern und EWR-Bürgern vor
dem Beitritt Österreichs zum EWR begangene Taten bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen grundsätzlich zu entschädigen sind. Abgesehen von einem bereits
korrigierten Fall ist § 16 Abs. 3 VOG in der Vergangenheit nicht zur
Anwendung gelangt.
Zu
Art. 2 Z 1 und 5 (§§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 8f
Impfschadengesetz):
Bei der Bemessung
der Beschädigtenrente nach dem Impfschadengesetz ist § 24 Abs. 8 HVG
anzuwenden. Diese Bestimmung sieht eine Berechnung der Bemessungsgrundlage nach
dem fiktiven Ende der Ausbildung nach dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag
vor. Diese Berechnungsregel kommt nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes auch auf im Vorschulalter durch eine Impfung schwer
geschädigte Kinder, die keine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren konnten,
zur Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch bei
Schädigung im Vorschulalter ein günstigeres Ergebnis als bei Heranziehung der
Mindestbemessungsgrundlage erzielt werden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof
hat weiters ausgeführt, dass für die Berechnung eines Durchschnitteinkommens
das Einkommen jener Bevölkerungsgruppe herangezogen werden könnte, die
hinsichtlich gleichartiger Schul- bzw. Berufsausbildung die größte ist. Würden
die Pflichtschulabsolventen mit Lehrabschluss die größte Gruppe der
berufstätigen Bevölkerung darstellen, wäre es nicht als rechtswidrig anzusehen,
wenn die Behörde das durchschnittliche Einkommen der vollbeschäftigten
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss als Bemessungsgrundlage gem. § 24
Abs. 8 erster Satz HVG heranziehen würde, ohne eine weitere Differenzierung
in branchen- oder kollektivvertragliche Verwendungsgruppen vorzunehmen. Da bei
den Erwerbstätigen insgesamt die Absolventen einer Lehre führend vertreten
sind, wurden die Rentenbemessungen auf Basis der von der Statistik Austria
bekanntgegebenen durchschnittlichen Bruttojahresverdienste von Lehrabsolventen
durchgeführt. Diese Berechnungsweise ist jedoch insofern unbefriedigend, als
diese Bruttojahresverdienste aktuell nur in Abständen von mehreren Jahren
erhoben werden und überdies nicht gewährleistet ist, dass die entsprechenden
Erhebungen auch künftig weiter erfolgen werden. Die Berechnung ist daher nicht
leicht nachvollziehbar, nur mit erheblichem Aufwand zu vollziehen und mit
Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Entwicklung behaftet (es ist auch die
Rentenhöhe von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung abhängig, was bei
einer Leistung, die der sozialrechtlichen Absicherung dient, problematisch
ist). Die Berechnungsweise bedarf daher einer Korrektur. Es bietet sich unter
Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes an, die Berechnung
auf eine eindeutige gesetzliche Basis zu stellen und ab der fiktiven
Berufsausübung von einer Einstufung in den gehobenen Dienst
(Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt
Verwaltungsdienstzulage) beziehungsweise nach dem Entlohnungsschema v
(Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) gemäß dem VBG auszugehen,
zumal diese Einstufungen in der Regel einen Abschluss einer allgemeinbildenden
höheren Schule erfordern und dieses Ausbildungsniveau – zumindest im
städtischen Bereich – von einem hohen Bevölkerungsanteil erreicht wird. Da
gemäß § 24 Abs. 8 HVG Erhöhungen des Einkommens nicht zu
berücksichtigen sind, die erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres
erreicht würden, und das Entlohnungsschema v erst mit 1. Jänner 1999
eingeführt wurde, setzt eine Bemessung nach diesem Schema voraus, dass zu
diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Es wird
somit zugunsten der im frühen Lebensalter schwerst behinderten Impfgeschädigten
davon ausgegangen, dass sie ohne Schädigung eine solche Ausbildung
abgeschlossen und Aufnahme als Vertragsbedienstete im Bundesdienst gefunden
hätten. Durch diese Pauschalierung der Bemessungsgrundlage wird einerseits
Rechtssicherheit geschaffen und andererseits zukünftig allen schwer
geschädigten Kindern, die aus kausalen Gründen keine Schul- oder
Berufsausbildung absolvieren konnten, eine Beschädigtenrente auf Basis eines
durchschnittlichen Erwerbseinkommens geleistet. Ferner ergeben sich dadurch
auch erhebliche Vereinfachungen bei der Vollziehung. Durch den vorgesehenen
Ausgleich werden für bereits zuerkannte Renten finanzielle Einbußen ausgeschlossen.
Zu
Art. 2 Z 4 und 5 (§§ 4, 4a und 8e Impfschadengesetz):
Die derzeitige
gesetzliche Regelung, die vorsieht, dass der Anspruch auf Entschädigung bei
sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Schadens
bzw. innerhalb von 30 Jahren nach Vornahme der Impfung oder bei Fällen
gemäß § 4a bis 1982 geltend zu machen ist bzw. geltend zu machen war,
steht im Widerspruch zu den anderen Sozialentschädigungsgesetzen, die solche Ausschlussfristen
nicht kennen. Diese Sondernormen des Impfschadengesetzes sollen daher
entfallen. Wie in den übrigen Sozialentschädigungsgesetzen wird es daher
künftig auch im Impfschadengesetz kein Zeitlimit für die Erstantragstellung
mehr geben. Die in der Vergangenheit wegen Eintritts der Verjährung abgelehnten
Fälle – die 3jährige Verjährung kam dabei in keinem Fall zum Tragen – sowie die
Fälle mit Antragszurückziehung sind von Amts wegen wieder aufzunehmen und
neuerlich zu entscheiden. Bei positiver Kausalitätsbeurteilung wird daher ab
dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im gesetzlichen Ausmaß Entschädigung
zu leisten sein.
Zu
Art. 2 Z 3, Art. 3 Z 2, Art. 4 Z 3 und
Art. 5 Z 2 (§§ 3 Abs. 5 Impfschadengesetz, 46b Abs. 9
HVG, 63 Abs. 6 KOVG 1957 und 11a Abs. 5 OFG):
Da es sich bei dem
Wertausgleich gemäß § 299a ASVG, dem die Bestimmungen über die
Wertausgleiche im Bereich des sozialen Entschädigungsrechtes nachgebildet
wurden (§§ 3 Abs. 5 Impfschadengesetz, 46b Abs. 9 HVG, 63
Abs. 6 KOVG 1957 und 11a Abs. 5 OFG) um einen Wertausgleich
handelt, bei dem lediglich die Pension der Sozialversicherung berücksichtigt
wird und einkommensabhängige Leistungen außerhalb der Sozialversicherung keinen
Ausschlusstatbestand darstellen, soll auch der Wertausgleich nach den einzelnen
Sozialentschädigungsgesetzen lediglich dann ausgeschlossen werden, wenn
einkommensabhängige Leistungen nach dem jeweiligen Sozialentschädigungsgesetz
bezogen werden.
Zu
Art. 4 Z 1 und 2 (§§ 12 Abs. 3, 35 Abs. 3 und 46
Abs. 4 KOVG 1957):
Durch die
geplanten Ergänzungen dieser Bestimmungen wird klargestellt, dass sämtliche
einkommensabhängigen Leistungsbeträge und Einkommensgrenzen nach dem im
§ 63 KOVG 1957 aufscheinenden Muster auf Beträge von vollen zehn Cent
zu runden sind.
Zu
Art. 5 Z 1 (§ 11 Abs. 6 OFG):
Mit BGBl. I
Nr. 70/2001 wurde im Bereich des KOVG 1957 ein
Hinterbliebenenrentenanspruch für Witwen nach schwerbeschädigten Kriegsopfern,
die bis zum Tode Anspruch auf eine pflegebezogene Leitung hatten, geschaffen.
Diese Regelung ist gemäß § 11 Abs. 4 OFG und dem mit dem genannten
BGBl. I Nr. 70/2001 in den § 2 Abs. 2 OFG eingefügten
§ 113a Abs. 9 KOVG 1957 auch sinngemäß im Bereich des OFG
anzuwenden. Die Klarstellung in § 11 Abs. 6 OFG dient somit lediglich
der leichteren Lesbarkeit des Gesetzes.
Zu
Art. 5 Z 3 (§ 11c Abs. 2 OFG):
Durch die Novelle
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, fallen
unter anderem die im OFG geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen
ab 1. Mai 2004 in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Finanzen. Die hiedurch erfolgte materielle Derogation des OFG soll nunmehr auch
textlich nachvollzogen werden.
Zu
Art. 6 Z 1, 2 und 4 (§§ 2, 3 Abs. 2 zweiter Satz, 4
Abs. 2 und 5, 11 Abs. 4 BBKG):
Im
Bundesberufungskommissionsgesetz soll in organisationsrechtlicher Hinsicht der
verwaltungsbehördliche Instanzenzug in Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes
an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und
Behindertenangelegenheiten normiert werden.
Die
Bundesberufungskommission soll daher neben ihrer bereits bestehenden Kompetenz
in Sozialentschädigungsangelegenheiten (Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz) nunmehr auch in Angelegenheiten des
Verbrechensopfergesetzes in zweiter und letzter Instanz entscheiden.
Die
Zusammensetzung des für die Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes
zuständigen Senates soll in Anlehnung an die Senate für das
Sozialentschädigungsrecht erfolgen.
Die
Senatsmitglieder sollen für die erste Funktionsperiode im Gleichklang mit der
ersten Funktionsperiode der Bundesberufungskommission bis zum 31. Dezember
2007 bestellt werden. Für jede weitere Funktionsperiode sind sie wie alle
übrigen Mitglieder der Bundesberufungskommission für die Dauer von 5 Jahren zu
bestellen.
Zu
Art. 6 Z 1, 3 und 5 (§§ 2, 4 Abs. 4 und 11a BBKG):
Im Zuge des
Budgetbegleitgesetzes 2005 soll im Bundesbehindertengesetz ein
Rechtsanspruch auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe eingeräumt und im Falle
einer negativen Entscheidung ein Rechtszug an die Bundesberufungskommission
normiert werden.
Die gesetzliche
Verankerung des Rechtszuges an die Bundesberufungskommission soll nunmehr im
Bundesberufungskommissionsgesetz erfolgen. Auf Grund des inhaltlichen
Zusammenhanges mit den Angelegenheiten der Ausstellung von Behindertenpässen
nach § 40 BBG sollen die dafür zuständigen Senate der Bundesberufungskommission
auch über Berufungen betreffend die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe
entscheiden.
Weiters soll eine
allgemeine Verweisungsbestimmung in das Bundesberufungskommissionsgesetz
aufgenommen werden.
Zu
Art. 7 Z 1 (§ 4 Abs. 1 KGEG):
Durch die
vorgesehene gesetzliche Änderung soll eine einmalige Aufrundung der unrunden
Eurobeträge auf gerade Eurobeträge bzw. 50-Eurocent-Beträge vorgenommen werden.
Zu
Art. 1 Z 24, Art. 2 Z 6, Art. 3 Z 3, Art. 4
Z 4, Art. 5 Z 4, Art. 6 Z 6 und Art. 7 Z 2
(§§ 16 Abs. 8 VOG, 9 Abs. 6 Impfschadengesetz, 99 Abs. 10
HVG, 115 Abs. 8 KOVG 1957, 19 Abs. 9 OFG, 13 Abs. 2 BBKG
und 23 Abs. 5 KGEG):
Diese Bestimmungen
enthalten die erforderlichen In-Kraft-Tretens-Regelungen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 1 |
|
Änderung des Verbrechensopfergesetzes |
|
|
Artikel I |
|
(Verfassungsbestimmung) |
|
Die
Erlassung, Änderung und Aufhebung von die Verbrechensopferentschädigung
betreffenden Vorschriften sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind
Bundessache. Sie können im Sinne des Artikels 102 Abs. 2 B-VG
unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. |
|
Artikel II |
Auslobung
der Hilfeleistungen; Kreis der Anspruchsberechtigten |
Kreis der
Anspruchsberechtigten |
§ 1. (1) Der Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den Bund durch
Auslobung (§ 860 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu
verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Opfern von Verbrechen oder deren
Hinterbliebenen Hilfe zu leisten. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im
Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. |
|
(2) Die Hilfe
ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, dass sie |
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben
österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
dass sie |
1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen
Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung
oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder 2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer
Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz,
BGBl. Nr. 20/1949, bestehen, |
1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen
Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung
oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder 2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer
Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz,
BGBl. Nr. 20/1949, bestehen, |
und ihnen
dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert
ist. |
und ihnen
dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert
ist. Wird
die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der
Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland
oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6
Z 1) begangen wurde. |
(3) Hilfe ist
auch dann zu leisten, wenn |
(2) Hilfe ist auch
dann zu leisten, wenn |
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand
der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in
entschuldigendem Notstand gehandelt hat, 2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters
wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig
ist oder 3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner
Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. |
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand
der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in
entschuldigendem Notstand gehandelt hat, 2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen
seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist
oder 3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner
Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. |
(4) Wegen einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn |
(3) Wegen einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn |
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens
sechs Monate dauern wird oder 2. durch die Handlung nach Abs. 2 eine
schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974)
bewirkt wird. |
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens
sechs Monate dauern wird oder 2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine
schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB,
BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird. |
(5) Hatte die
Handlung im Sinne des Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist
den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu
sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind
und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. |
(4) Hatte die
Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist
den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu
sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind
und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß
§ 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig
vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges. |
(6) Kindern ist
Hilfe gemäß Abs. 5 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu
leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie |
(5) Kindern ist
Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu
leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie |
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul‑ oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten
können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium
ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben; 2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern
das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in
Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand
dauert. |
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul‑ oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten
können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches
Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,
betreiben; 2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern
das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in
Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand
dauert. |
(7) Hilfe ist
Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu
leisten, wenn die Handlung nach Abs. 2 |
(6) Hilfe ist
Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen
Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 |
1. im Inland oder auf einem österreichischen
Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen
wurde oder 2. im Ausland begangen wurde und sie auf Grund
der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit gemäß Art. 28 und 31
des Hauptteiles des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren
ständigen Aufenthalt in Österreich haben. |
1. im Inland oder auf einem österreichischen
Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen
wurde oder 2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen
Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die
Handlung nach dessen Begründung begangen wurde. |
§ 2. Z 1 bis Z 7 ... |
§ 2. Z 1 bis Z 7 ... |
8. Ersatz der Bestattungskosten. |
8. Ersatz der Bestattungskosten; 9. einkommensabhängige Zusatzleistung. |
§ 3. (1) Hilfe nach § 2
Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem
Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
(§ 1 Abs. 4) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod
des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin
entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den
Betrag von monatlich 2 068,78 € nicht überschreiten. Diese Grenze
erhöht sich auf 2 963,23 €, sofern der Anspruchsberechtigte seinen
Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 €
für jedes Kind (§ 1 Abs. 6). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag
von 2 068,78 € die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 €, falls beide
Elternteile verstorben sind 1 160,51 € und nach Vollendung des
24. Lebensjahres 1 372,14 €, falls beide Elternteile
verstorben sind 2 068,78 €. Diese Beträge sind ab 1. Jänner
2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit
dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten
Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf
Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter
5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf
10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1
zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze
übersteigenden Betrag zu kürzen. |
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich
jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die
erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3)
als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen
als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen
mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich
2 068,78 € nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf
2 963,23 €, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten
überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 € für jedes
Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von
2 068,78 € die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 €, falls beide
Elternteile verstorben sind 1 160,51 € und nach Vollendung des
24. Lebensjahres 1 372,14 €, falls beide Elternteile
verstorben sind 2 068,78 €. Diese Beträge sind ab 1. Jänner
2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit
dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten
Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf
Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter
5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf
10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1
zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze
übersteigenden Betrag zu kürzen. |
(2) Als Einkommen
gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder
Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie
ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger
Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer
Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach
dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen
der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen
des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer
Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit
sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 gewährt werden. |
(2) Als Einkommen
gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder
Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie
ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger
Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer
Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach
dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen
der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen
des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung
beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen
der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden. |
|
Einkommensabhängige
Zusatzleistung |
|
§ 3a. Zum Ersatz des Verdienst- und
Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem
Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des § 292 ASVG
die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden
aktuellen Richtsatzes gemäß § 293 ASVG nicht erreicht, sofern kein
Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht. Bei der Ermittlung des
Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei Beschädigten
der auf die Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges folgende
Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende
Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen
der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind. |
§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für
Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1
Abs. 2 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den
krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben
können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) erhalten Heilfürsorge bei
jeder Gesundheitsstörung. |
§ 4. (1) Hilfe nach § 2
Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung
im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den
krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben
können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei
jeder Gesundheitsstörung. |
(2) Die Hilfe
nach § 2 Z 2 hat, |
(2) Die Hilfe
nach § 2 Z 2 hat, |
1. wenn der Beschädigte oder der Hinterbliebene
einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert
ist oder für ihn ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht,
der für ihn zuständige Träger der Krankenversicherung, 2. sonst die örtlich zuständige
Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten
Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich
zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes
und der Satzung zustehen. |
1. wenn der Beschädigte oder der Hinterbliebene
einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert
ist oder für ihn ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht,
der für ihn zuständige Träger der Krankenversicherung, 2. sonst die örtlich zuständige
Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten
Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich
zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes
und der Satzung zustehen. |
|
Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende
gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren
sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen. |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
(5) Erbringt
der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Beschädigten
oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische
Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2,
so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte
Anzahl der Sitzungen, die der Beschädigte oder der Hinterbliebene selbst zu
tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des
Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. |
(5) Erbringt der
Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Beschädigten oder
dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische
Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1,
so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte
Anzahl der Sitzungen, die der Beschädigte oder der Hinterbliebene selbst zu
tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des
Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme bis zum
angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der
Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. |
§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für
Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1
Abs. 2 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den
krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben
können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) erhalten orthopädische
Versorgung bei jedem Körperschaden. |
§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für
Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1
Abs. 1 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen
Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene
(§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem
Körperschaden. ... |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
(4) Die
unvermeidlichen Reisekosten (§ 9a), die einem Beschädigten oder
Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von
Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind
ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152, zu ersetzen. |
(4) Die
unvermeidlichen Reisekosten (§ 9d), die einem Beschädigten oder
Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von
Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind
ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152, zu ersetzen. |
§ 5a. (1) Hilfe nach § 2
Z 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der
Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für
Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1
Abs. 2 oder dann zu leisten, wenn der Beschädigte infolge einer Handlung
im Sinne des § 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den
krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben
kann. |
§ 5a. (1) Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 ist,
wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung
gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und
Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder dann zu
leisten, wenn der Beschädigte infolge einer Handlung im Sinne des § 1
Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den
krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben
kann. |
(2) Die Hilfe
nach § 2 Z 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem
Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem
Pensionsversicherungsträger zusteht. ... |
(2) Die Hilfe
nach § 2 Z 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem
Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem
Pensionsversicherungsträger zusteht. § 4 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß auch
dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu
erbringen ist. ... |
§ 6. Ist ein Beschädigter infolge einer
Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 so hilflos, dass er für
lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist
ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im
Sinne des § 1 Abs. 2 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des
§ 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu
gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im
Sinne des § 1 Abs. 2 einer Dienstbeschädigung im Sinne des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten. |
§ 6. Ist ein Beschädigter infolge einer
Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 so hilflos, dass er für
lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist
ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im
Sinne des § 1 Abs. 1 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des
§ 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu
gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im
Sinne des § 1 Abs. 1 einer Dienstbeschädigung im Sinne des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten. |
§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten
der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages
von 2 068,78 € zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner
2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit
dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten
Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen
Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter
5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf
10 Cent zu ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die
aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen
öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen. |
§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1
Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der
Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von
2 068,78 € zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2002
und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem
für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten
Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen
Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter
5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf
10 Cent zu ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die
aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen
öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen. |
|
Vorläufige
Verfügungen |
|
§ 7a. (1) Im Falle eines nachgewiesenen
dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Antragstellern
noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem
Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist,
dass der angemeldete Anspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen
können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung
angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der
Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden. |
|
(2) Die nach
Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches
auf die gebührenden Leistungen anzurechnen. |
§ 8. (1) Z 1 bis Z 2 ... |
§ 8. (1) Z 1 bis Z 2 ... |
3. aneinem Raufhandel teilgenommen und dabei die
Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) erlitten
haben oder ... |
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei
die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten
haben oder ... |
(2) Von den
Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) ausgeschlossen,
wenn |
(2) Von den
Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) ausgeschlossen,
wenn |
1. sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt
gewesen sind, 2. sie oder der Beschädigte ohne einen von der
Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff
vorsätzlich veranlasst haben oder 3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur
Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des
Schadens beizutragen. |
1. sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt
gewesen sind, 2. sie oder der Beschädigte ohne einen von der
Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff
vorsätzlich veranlasst haben oder 3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur
Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des
Schadens beizutragen. |
Ansuchen
um Hilfeleistungen und ihre Erledigung |
Anträge
auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung |
§ 9. (1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind vom
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt das
Ansuchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger
oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der
zuständigen Behörde eingebracht. |
§ 9. (1) Anträge auf Hilfeleistungen sind vom
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt der
Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger
oder einem Gemeindeamt, so ist er unverzüglich an das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der
zuständigen Behörde eingebracht. |
(2) Über
Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. |
(2) Über
Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet in erster Instanz das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz
die Bundesberufungskommission. |
(3) Das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des
dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches
Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage
sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die
Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft
die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage
zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die
Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten
Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf
Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen
Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf
Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers
ersichtlich sind. ... |
(3) Das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des
dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren
eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses
Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die
Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die
Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung
oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen.
Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen
und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und
Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus
finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. ... |
|
Zugang zur Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der
Europäischen Union (Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG des Rates zur
Entschädigung der Opfer von Straftaten) |
|
§ 9a. (1) Wird eine vorsätzliche
Gewalttat nach dem 30. Juni 2005 in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union begangen, ist die Entschädigung beantragende Person, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, berechtigt, den Antrag auf
Entschädigung durch den Staat der Tatbegehung beim Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen als Unterstützungsbehörde einzubringen. Das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen hat dem Antragsteller die erforderlichen
Antragsformulare zur Verfügung zu stellen, auf Anfrage allgemeine Hinweise
und Informationen zur Ausfüllung des Antrages zu geben und den Antrag samt
etwaiger Belege und Unterlagen so schnell wie möglich der Entscheidungsbehörde
zu übermitteln. Im Falle des Ersuchens der Entscheidungsbehörde um
Zusatzinformationen gibt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem
Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise, wie dem Ersuchen
nachzukommen ist und leitet auf Antrag des Antragstellers die Informationen
so bald wie möglich auf direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiter. Das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Grund eines Beschlusses
der Entscheidungsbehörde den Antragsteller, Zeugen oder Sachverständige
anzuhören und der Entscheidungsbehörde das Ergebnis der Anhörung mitzuteilen. |
|
(2) Wird Hilfe
nach diesem Bundesgesetz bei einer Unterstützungsbehörde eines anderen
Mitgliedstaates beantragt, hat das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen als Entscheidungsbehörde so bald wie möglich nach Eingang
des Antrages der Unterstützungsbehörde und dem Antragsteller den
Antragseingang zu bestätigen und Angaben über die zur Entscheidung zuständige
Stelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und, wenn möglich,
des ungefähren Entscheidungszeitpunktes zu machen. Das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen hat die Entscheidung über den Antrag auch der Unterstützungsbehörde
zuzusenden. |
|
Verfahren |
|
§ 9b. (1) Auf das Verfahren finden,
soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die Vorschriften des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung. |
|
(2) Die
Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von
Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 als Folge von Änderungen
dieses Bundesgesetzes oder bei Anpassung dieser Leistungen oder über die
Neubemessung infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder
sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der
Anpassung oder Änderung von Einkommensbeträgen und Bewertungssätzen gemäß
§ 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht nur, wenn dies der Leistungsberechtigte
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der
geänderten Leistung beantragt. |
|
(3) Bescheide
über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Hilfeleistungen (§ 2) sind
schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung
dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden. |
|
(4) Bescheide
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der
Bundesberufungskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler. |
|
(5) Im Falle
der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den
Vorschriften des § 68 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines
Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den
Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 10), längstens jedoch für
einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender
Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des
Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch
den Empfänger findet nicht statt. |
|
(6) Hinsichtlich
der einkommensabhängigen Leistungen ist § 59 des
Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden. |
|
Rechtsmittel
gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen |
|
§ 9c. (1) In allen Fällen, in denen
mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen
entschieden wird, steht dem
Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an
die Bundesberufungskommission zu. |
|
(2) Gegen
Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf
Grund gespeicherter Daten im Wege der automationsunterstützten
Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Entschädigungswerber das Recht
zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden.
Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung. |
|
(3) Die
Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach
Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch,
fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in
jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei
der Bundesberufungskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige
Einbringung; die Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte
Berufung unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden. |
Ersatz von
Reisekosten |
Ersatz von
Reisekosten |
§ 9a. Reisekosten, die einem
Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, dass er
einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene
Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind
nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu
ersetzen. |
§ 9d. Reisekosten, die einem
Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, dass er
einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene
Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind
nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu
ersetzen. |
§ 10. (1) Leistungen nach § 2 Z 1 und 7
dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen
hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der
Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) bzw. nach
dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Für die
Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist
zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen
Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 mit
Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monates zu erbringen. |
§ 10. (1) Leistungen nach § 2
Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die
Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten
nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1)
bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für
die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist
zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist
gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit
Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger
Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts
wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine
einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Hilfeleistungen
sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, |
(3) Hinsichtlich
der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57
und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden. |
1. jede für den Bezug der Leistung maßgebende
Änderung unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu
melden und 2. unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu
ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug der Leistung vorsätzlich oder
grob fahrlässig durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen
oder Verletzung der Meldepflicht nach Z 1 herbeigeführt hat, dies
vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes. |
|
(4) Auf die
Rückforderung entgegen den Abs. 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge
kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Vorliegen
berücksichtigungswerter Umstände, besonders in Berücksichtigung der
Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers oder wenn das
Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen
verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stünden,
verzichten. Eine Vereinbarung über die Erstattung in Teilbeträgen ist
zulässig; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. |
|
(5) Hilfe nach
§ 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen
Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt.
§ 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. |
(4) Hilfe nach
§ 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen
Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt.
§ 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. |
§ 11. (1) ... |
§ 11. (1) ... |
(2) Alle
Eingaben und Vollmachten in Angelegenheiten der Durchführung dieses
Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren befreit. |
(2) Alle
Amtshandlungen, Eingaben,Vollmachten und sonstige Urkunden über
Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der
Verbrechensopferentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit
diese den mit der Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen,
sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit
Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz,
BGBl. Nr. 501/1984, befreit. |
|
(3) Die
Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld
bestehenden Entschädigungsleistungen im Inland trägt der Bund. |
§ 12. Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz
erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im
Sinne des § 1 Abs. 2 erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über,
als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit
dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der
letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. |
§ 12. Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz
erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im
Sinne des § 1 Abs. 1 erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über,
als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit
dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der
letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. |
§ 14a. Sofern sich aus den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen gleichartige Leistungen als Ausgleich gewähren.
Ein Anspruch auf einen solchen Ausgleich besteht weder nach dem Gesetz noch
auf Grund der Auslobung. |
§ 14a. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich
gewähren. |
|
(2) Die
Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen
der vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz erteilten Bewilligung durchzuführen. |
|
(3) Gegen die
gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die
Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß § 9c zu. |
§ 15b. (1) und (2) ... |
§ 15b. (1) und (2) ... |
|
(3) Für
die gemäß §§ 1 Abs. 4, 2 Z 9 und 4 Abs. 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxx begünstigten Personen
beginnt der Fristenlauf gemäß § 10 Abs. 1 ab dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes, sofern die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1
vor diesem Zeitpunkt erfolgte. |
|
(4) Auf
Grund von bisher gemäß
§ 1 Abs. 2 und 7 Z 2 zuerkannten Ansprüchen sind auch nach dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu erbringen. |
|
§ 15c. Die Kundmachung des Bundesministers
für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung
von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, wird
aufgehoben. Durch die Aufhebung dieser Kundmachung lebt die Auslobung vom
1. September 1972, die im Bundesgesetzblatt unter BGBl.
Nr. 350/1972 kundgemacht wurde, nicht wieder auf. Die bisher zuerkannten
Ansprüche auf Grund der Auslobung gelten ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx als öffentlichrechtliche Ansprüche. Wird erst nach dem
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx über
Ansprüche entschieden, die Zeiträume vor diesem Zeitpunkt betreffen, ist noch
für das Verfahren und die Entscheidung die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten
weiter anzuwenden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
auf Grund der Auslobung anhängige zivilgerichtliche Verfahren gegen den Bund
sind von den Zivilgerichten zu Ende zu führen. |
§ 16. (1) ... |
§ 16. (1) ... |
(2) Dieses
Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 1 Abs. 7 anzuwenden, wenn die
Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist. |
(2) Dieses
Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,
die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden. |
(3) § 1
Abs. 7 ist anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des § 1
Abs. 2 nach dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gesetzt worden ist. |
|
(4) bis (7) ... |
(4) bis (7) ... |
|
(8) 1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft. |
|
2. Die Überschrift nach Artikel I, die
§§ 1 samt Überschrift, 2 Z 8 und 9, 3 Abs. 1 und 2, 3a samt
Überschrift, 4 Abs. 1, Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5, 5
Abs. 1 und 4, 5a Abs. 1 und 2 letzter Satz, 6, 7 erster Satz, 7a
samt Überschrift, 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 9 Abs. 1 bis 3
samt Überschrift, 9b bis 9d samt Überschriften, 10 Abs. 1, 3 und 4, 11
Abs. 2 und 3, 12 erster Satz, 14a, 15b Abs. 3 und 4, 15c und 16
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 10 Abs. 4, 16 Abs. 3
und der Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom
13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer
von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft. 3. § 9a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“ |
Artikel 2 |
|
Änderung des
Impfschadengesetzes |
|
§ 2. (1) lit. c ... |
§ 2. (1) lit. c ... |
1. Beschädigtenrente
gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG; ... |
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis
25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde,
keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die
Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst
(Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt
Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach
dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1)
nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; ... |
§ 3. (1) und (2) ... |
§ 3. (1) und
(2) ... |
(3) Soweit
dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65
bis 67, 69 bis 72, 82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1
erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3,
92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. |
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht
Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis
72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86,
87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und
8 HVG sinngemäß anzuwenden. |
(4) ... |
(4) ... |
(5) Zur
Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem
Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine
Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich
entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden. |
(5) Zur
Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem
Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein
Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden. |
§ 4. Der Anspruch auf Entschädigung für
einen Impfschaden ist binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Schaden dem Geschädigten bekannt wurde, geltend zu machen. Ist dem
Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung
30 Jahre nach der Vornahme der die Schädigung verursachenden Impfung. |
|
§ 4a. Auf einen Impfschaden gemäß
§ 1a ist § 4 nicht anzuwenden. Der Anspruch auf Entschädigung für
einen solchen Impfschaden ist spätestens bis 31. Dezember 1982 geltend
zu machen; die Entschädigungsleistungen (§ 2) fallen mit dem Monat an,
in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens
jedoch mit 1. Jänner 1980. |
|
|
§ 8e. Gemäß §§ 4 oder 4a abgelehnte
Entschädigungsanträge sowie Verfahren, in denen in Hinblick auf diese
Bestimmungen eine Antragszurückziehung erfolgte, sind von Amts wegen für den
Zeitraum ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx wieder aufzunehmen. Bringen die durch den Entfall der
§§ 4 und 4a begünstigten Personen bis zum 31. Dezember 2005 einen
Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ein, sind
diese bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx zu erbringen. |
|
§ 8f. (1) § 2 Abs. 1
lit. c Z 1 zweiter Satz ist auch auf jene Impfgeschädigte
anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxx das
30. Lebensjahr schon vollendet haben. |
|
(2) Wenn auf
Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter
Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx die für
die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
zuerkannte und unter
Berücksichtigung der jährlichen fiktiven Anpassungen erhöhte Leistung ab dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes zu
mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser
Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung gemäß § 2
Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz entsprechend zu mindern. Tritt
eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder
Einstellung jener Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur
Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen. |
§ 9. (1) bis (5) ... |
§ 9. (1) bis (5) ... |
|
(6) Die
§§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1, 3 Abs. 3 und 5, 8e und 8f in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx und die
Aufhebung der §§ 4 und 4a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
Artikel 3 |
|
Änderung des
Heeresversorgungsgesetzes |
|
§ 21. (1) ... |
§ 21. (1) ... |
(2) Die
Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen
einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese
Richtsätze sind durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8
bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung
aufzustellen. |
(2) Die
Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen
einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese
Richtsätze sind durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis
13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung
aufzustellen. |
§ 46b. (1) bis (8) ... |
§ 46b. (1) bis (8) ... |
(9) Zur
Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem
Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine
Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich
entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden. |
(9) Zur
Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem
Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein
Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden. |
§ 99. (1) bis (9) ... |
§ 99. (1) bis (9) ... |
|
(10) Die
§§ 21 Abs. 2 zweiter Satz und 46b Abs. 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005
in Kraft. |
Artikel 4 |
|
Änderung des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 |
|
§ 12. (1) und (2) ... |
§ 12. (1) und (2) ... |
(3) Die
Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage
66 vH des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte
auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht.
Dieser Betrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu
runden. ... |
(3) Die
Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage 66 vH des jeweiligen Betrages des Richtsatzes
für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1
erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer
Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden. ... |
§ 35. (1) und (2) ... |
§ 35. (1) und (2) ... |
(3) Die
Zusatzrente ist ‑ abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung ‑ auf
Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen
Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für
jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen
hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. ... |
(3) Die
Zusatzrente ist ‑ abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung ‑ auf
Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen
Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte
Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im
§ 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. Diese Beträge sind in
sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden. ... |
§ 46. (1) bis (3) ... |
§ 46. (1) bis (3) ... |
(4) Wenn und
insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle
der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des
jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293
Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen
Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1
erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu
leisten. |
(4) Wenn und
insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle
der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen
Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1
erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für
Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten. Diese Beträge sind in
sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden. ... |
§ 63. (1) bis (5) ... |
§ 63. (1) bis (5) ... |
(6) Zur
Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem
Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine
Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich
entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gewährt werden. |
(6) Zur
Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem
Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein
Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden. |
§ 115. (1) bis (7) ... |
§ 115. (1) bis (7) ... |
|
(8) Die
§§ 12 Abs. 3 letzter Satz, 35 Abs. 3, 46 Abs. 4 und 63
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
Artikel 5 |
|
Änderung des
Opferfürsorgegesetzes |
|
§ 11. (1) bis (5) ... |
§ 11. (1) bis (5) ... |
(6) Witwen
(Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die
unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind,
erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung
gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß
Abs. 5. ... |
(6) Witwen
(Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer
Amtsbescheinigung, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
60 v.H., eines Pflegegeldes oder einer sonstigen pflegebezogenen
Leistung gestanden sind, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung
einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3
und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5. ... |
§ 11a. (1) bis (4) ... |
§ 11a. (1) bis (4) ... |
(5) Zur
Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem
Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine
Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich
entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden. |
(5) Zur
Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem
Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich
entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gewährt werden. |
§ 11c. (1) ... |
§ 11c. (1) ... |
(2) Die
Mitglieder der Rentenkommissionen werden vom Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bestellt. Jede
Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl
von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom
Landeshauptmann und von der zuständigen Finanzlandesdirektion vorzuschlagen.
Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von
den Landesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des
Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des
Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus
(KZ-Verband) und von der örtlich zuständigen Israelitischen Kultusgemeinde
vorzuschlagen. ... |
(2) Die
Mitglieder der Rentenkommissionen werden vom Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bestellt. Jede
Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl
von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom
Landeshauptmann und vom Bundesminister für Finanzen vorzuschlagen. Von den
weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den
Landesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes
sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des
Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus
(KZ-Verband) und von der örtlich zuständigen Israelitischen Kultusgemeinde
vorzuschlagen. ... |
§ 19. (1) bis (8) ... |
§ 19. (1) bis (8) ... |
|
(9) § 11
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
tritt mit 1. Jänner 2002, die §§ 11a Abs. 5 und 11c
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
Artikel 6 |
|
Änderung des
Bundesberufungskommissionsgesetzes |
|
§ 2. Die Bundesberufungskommission
entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des
Heeresversorgungsgesetzes (§ 74 HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3
Impfschadengesetz), des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a
Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§ 45 Abs. 3
BBG). |
§ 2. Die Bundesberufungskommission
entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes
(§ 74 HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz), des
Verbrechensopfergesetzes (§ 9 Abs. 2 VOG), des Behinderteneinstellungsgesetzes
(§ 19a Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes
(§§ 38 Abs. 3 und 45 Abs. 3 BBG). |
§ 3.
(1) ... |
§ 3.
(1) ... |
(2) Die
Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus
dem/der Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und
des Impfschadengesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des
Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei
Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesberufungskommission darf
mehreren Senaten angehören. ... |
(2) Die
Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus
dem/der Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des
Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes aus drei Beisitzern, in
Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes
aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesberufungskommission
darf mehreren Senaten angehören. ... |
§ 4. (1) ... |
§ 4. (1) ... |
(2) In
Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des
Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes sind die ersten und
zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die
Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von
Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zu
bestellen. ... |
(2) In
Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des
Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des
Verbrechensopfergesetzes sind die ersten und zweiten Beisitzer und die
Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener
Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach
diesen Bundesgesetzen vertritt, zu bestellen. ... |
(4) In
Angelegenheiten der Ausstellung von Behindertenpässen nach § 40 des
Bundesbehindertengesetzes sowie in Angelegenheiten des
Feststellungsverfahrens nach § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes
sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die
Vorschläge der im § 10 Abs. 1 Z 6 des
Bundesbehindertengesetzes genannten Vereinigung zu bestellen. |
(4) In
Angelegenheiten der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe und der Ausstellung
von Behindertenpässen nach §§ 36 und 40 des Bundesbehindertengesetzes
sowie in Angelegenheiten des Feststellungsverfahrens nach § 14 des
Behinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die
Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der im § 10
Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannten Vereinigung zu bestellen. |
(5) In
Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des
Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes sind die dritten
Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten nach Abs. 4
die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die
Vorschläge des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu bestellen. |
(5) In
Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des
Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes
sind die dritten Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten
nach Abs. 4 die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter
Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen zu bestellen. |
§ 11. (1) bis (3) ... |
§ 11. (1) bis (3) ... |
|
(4) Die
Mitglieder des für die Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes
zuständigen Senates sind für die erste Funktionsperiode bis zum
31. Dezember 2007 zu bestellen. Für jede weitere Funktionsperiode gilt
§ 4 Abs. 1. |
|
§ 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgsetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. |
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in
Kraft. |
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 2003 in Kraft. |
|
(2) Die §§ 2, 3
Abs. 2 zweiter Satz, 4 Abs. 2, 4 und 5, 11 Abs. 4 sowie 11a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft. |
Artikel 7 |
|
Änderung des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes |
|
§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach
diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in
Höhe von |
§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach
diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in
Höhe von |
- 14,53 €, sofern die Gefangenschaft im
Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte, - 21,8 €, sofern die Gefangenschaft im
Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte, - 29,07 €, sofern die Gefangenschaft im
Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und - 36,34 €, sofern die Gefangenschaft im
Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte. ... |
- 15,00 €, sofern die Gefangenschaft im
Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte, - 22,50 €, sofern die Gefangenschaft im
Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte, - 29,50 €, sofern die Gefangenschaft im
Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und - 37,00 €, sofern die Gefangenschaft im
Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte. ... |
§ 23. (1) bis (4) ... |
§ 23. (1) bis (4) ... |
|
(5) § 4
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |