683 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat
beschlossen:
Das land-
und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, BGBl.
Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/1998,
wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) § 2 Abs. 4 wird durch
folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:
„(4) Besondere
selbständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß
§ 15a die Ausbildung von
Lehrlingen bewilligt wurde.
(5) Lehrlinge sind
Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3
Abs. 2 angeführten Lehrberufes
1. als Arbeitnehmer bei einem Lehrberechtigten
fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
2. in einer besonderen selbständigen
Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.“
2. (Grundsatzbestimmung) Dem § 5 wird folgender
Abs. 5 angefügt:
„(5) Die
Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, in welchem Ausmaß ein Lehrgang gemäß
§ 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 91/1998, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Lehrzeit
anzurechnen ist.“
3. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 werden folgende
§§ 7a und 7b samt Überschriften eingefügt:
„Teilprüfungen
§ 7a. (1) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen
werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung
über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs. 1
oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(2) Voraussetzung für
die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des
Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der besonderen
selbständigen Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des
Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.
(3) Wurde eine
Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen
der Facharbeiterprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen
in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach § 7 als
abgelegt.
Ausbildungsversuche
§ 7b. (1) Wenn es im Interesse der Verbesserung
der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur
Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand
eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land-
und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und
forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung
die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
(2) In dieser
Verordnung sind festzulegen:
1. die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
2. die Dauer des Ausbildungsversuches,
3. die Ausbildungsvorschriften,
4. die Gegenstände der Abschlussprüfung,
5. Vorschriften über das Abschlusszeugnis,
6. Bestimmungen über die Anrechnung einer
erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3
Abs. 2,
7. Bestimmungen über die Anrechnung von in einem
Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem
Lehrberufe nach § 3 Abs. 2,
8. Bestimmungen über die Anrechnung von in einem
Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land-
und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des
Ausbildungsversuches und
9. die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch
einer Schule nach § 8.
(3) Für die Dauer
eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten
einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Der Lehrberechtigte
oder die besondere selbständige Ausbildungseinrichtung hat
1. der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und
die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden
Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,
2. die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die
land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
zuzulassen.
(5) Die
Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Dauer
des Ausbildungsversuches jährlich ein Bericht über die beim Ausbildungsversuch
und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen ist. Ein
Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des
Ausbildungsversuches vorzulegen.
(6) Werden die den
Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des
Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3
Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als
Facharbeiterprüfung nach § 7.“
4. (Grundsatzbestimmungen und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach
§ 11 wird folgender Abschnitt 3a (§§ 11a bis 11i) samt
Überschriften eingefügt:
„Abschnitt 3a
Integrative
Berufsausbildung
Verlängerte
Lehrzeit
§ 11a. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von
benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im
Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes sowie gegenüber § 126 Abs. 1 des
Landarbeitsgesetzes 1984 längere Lehrzeit vereinbart werden.
(2) Die Lehrzeit kann
um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert
werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
(3) Lehrlinge, die mit
verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der
Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
(4) Die integrative
Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt
werden.
Teilqualifikation
§ 11b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von
benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das
Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile
des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten
und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der
Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im
Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(2) In der
Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse
und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(3) Die Dauer dieser
Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
(4) Für Personen, die
in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der
Festlegungen nach § 11d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der
Berufsschule.
(5) Die integrative
Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt
werden.
Personenkreis
§ 11c. (1) Für die Ausbildung in einer
integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das
Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses
Bundesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl.
Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, vermitteln konnte und auf
die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. Personen, die am Ende der Pflichtschule
sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem
Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
2. Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit
negativem Hauptschulabschluss, oder
3. Behinderte im Sinne des
Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils
geltenden Fassung, bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes, oder
4. Personen, von denen im Rahmen einer
Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen
Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Bundesgesetzes oder nach
§ 1 BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der
Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden
werden kann.
(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Vor Beginn einer
integrativen Berufsausbildung kann vom Arbeitsmarktservice der Besuch einer beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden.
Diese gründet weder auf einem Lehrvertrag noch auf einem Ausbildungsvertrag.
Ausbildungsinhalte
§ 11d. (1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte,
des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat
durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz
unter Einbeziehung der land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der
Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die
Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der
persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
Genehmigung
eines Ausbildungsverhältnisses
§ 11e. Die land- und forstwirtschaftliche
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder
einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1
vorliegen und
2. eine verbindliche Erklärung des
Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder
einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der
Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
Berufsausbildungsassistenz
§ 11f. (1) Die Ausbildung in einer integrativen
Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b ist durch eine
Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch
bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und
Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder
einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz
betraut wurden.
(2) Die
Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit
sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die
ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern
von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und
Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.
(3) Die
Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der
integrativen Berufsausbildung (§ 11d) mitzuwirken.
(4) Die
Berufsausbildungsassistenz hat an Abschlussprüfungen gemäß § 11g
mitzuwirken.
(5) Die
Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen
mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und
diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.
Abschlussprüfung
bei Teilqualifikation
§ 11g. (1) Zur Feststellung der in einer
Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der
letzten zwölf Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden.
Diese ist von einem von der land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden
Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz
durchzuführen.
(2) Anhand der im
Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei
der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und
welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
(3) Die land- und
forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein
Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im
Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile
eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf
dem Arbeitsmarkt sinnvoll ist.
(4) Der nähere Ablauf
der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses ist
entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
(5) Teilprüfungen zur
Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und
Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten
werden. § 7a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
von den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 abgewichen werden kann,
soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll
erscheint.
Wechsel der
Ausbildung
§ 11h. (1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in
einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 11a und
einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist durch eine Vereinbarung
zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem
Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der
Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des
Schulerhalters zulässig.
(2) Der Wechsel hat
durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei
Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5 und einem Lehrverhältnis
nach § 11a auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im
Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der
Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche
Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach
§ 126 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 beginnt bei einem
Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben
Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen
einer Ausbildung nach § 11b sowohl das Ausbildungsziel nach § 11g im
Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das
berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend
erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach
§ 5 oder § 11a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der
Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine
weitergehende Anrechnung vorsieht.
Anwendung
von Rechtsvorschriften
§ 11i. (1) (Grundsatzbestimmungen
und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Personen, die in einer
Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem
Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses
Bundesgesetzes sowie Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 zur
Anwendung.
(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in
einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, gelten als Lehrlinge
im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, des
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, und des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, alle in der jeweils
geltenden Fassung. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen
Orientierungsmaßnahme nach § 11c Abs. 2 befinden, bis zu einer Dauer
von sechs Monaten.“
5. (Grundsatzbestimmung) Dem § 12 wird folgender
Abs. 4 angefügt:
„(4) In den
Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen
Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits
vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Die näheren
Voraussetzungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln.“
6. (Grundsatzbestimmung) In § 14 wird am Ende der
Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8
angefügt:
„8. Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung
nach Abschnitt 3a.“
7. (Grundsatzbestimmung) Nach § 15 wird folgender
§ 15a samt Überschrift eingefügt:
„Besondere
selbständige Ausbildungseinrichtungen
§ 15a. (1) Die Berufsausbildung in besonderen
selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes
geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des
§ 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.
(2) Die
Ausführungsgesetzgebung hat nähere Vorschriften zu erlassen über
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung,
2. die Dauer der Bewilligung und
3. den Entzug der Bewilligung, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Die integrative
Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in besonderen selbständigen
Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die
Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des
Abs. 2 zu erlassen.
(4) Auf die Ausbildung
in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des
Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des § 125 Abs. 6
bis 8 anzuwenden.“
8. In § 16
wird der Ausdruck „Arbeitsamt“ durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice“ ersetzt.
9. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 22 werden
folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 2 Abs. 4 und 5, 5
Abs. 5, 7a, 7b, 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i
Abs. 1, 12 Abs. 4, 14 Z 8, 15a und 16, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 sind binnen sechs Monaten nach
dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen und haben
vorzusehen, dass
1. die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 11a,
11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1 und 14 Z 8
mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft treten, wobei bereits
begonnene Ausbildungen abgeschlossen werden können, und
2. die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle die in den Ausführungsbestimmungen zu den
§§ 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1
und 14 Z 8 getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember
2008 einer Evaluierung zu unterziehen hat, deren Ergebnis auch dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln ist.
(4) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat bis zum 31. Dezember 2007 den land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen einen Vorschlag für
die Gestaltung und die Inhalte der Evaluierung der integrativen
Berufsausbildung zu übermitteln.“