Vorblatt

Problem:

Derzeit bestehen für Jugendliche mit Benachteiligungen sozialer, begabungsmäßiger oder körperlicher Natur in der Land- und Forstwirtschaft im Gegensatz zur Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz keine geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten zur Ausschöpfung ihres Potentials an beruflichen Fähigkeiten. Teilprüfungen vor Ablauf der Lehrzeit sind nicht möglich, auch wenn die Ausbildung in einem Teil des Berufsbildes bereits abgeschlossen ist. Ausbildungsversuche sowie die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen sind bisher nicht zulässig.

Ziele:

Einbeziehung des Begabungspotentials von benachteiligten Jugendlichen in den Regelungsbereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes. Ermöglichung von Teilprüfungen, Ausbildungsversuchen und der Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen.

Inhalt:

       Schaffung einer Regelung über die integrative Berufsausbildung im LFBAG nach dem Vorbild des Berufsausbildungsgesetzes.

       Zulassung von Teilprüfungen vor Ablauf der Lehrzeit, wenn die Ausbildung in einem Teil des Berufsbildes bereits abgeschlossen ist.

       Ermöglichung von Ausbildungsversuchen.

       Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen.

Alternativen:

Verzicht auf solche Regelungen.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die geplante Regelung über die integrative Berufsausbildung leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten benachteiligter Jugendlicher. Durch die Einbeziehung des Potentials dieser Jugendlichen sind auch positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Integrative Berufsausbildung für benachteiligte Jugendliche:

a) Finanzielle Förderung für die ausbildenden Betriebe:

Derzeit gibt es seitens des Arbeitsmarktservice eine Förderung der Ausbildung von benachteiligten Jugendlichen, die auch für die integrative Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft zur Anwendung kommen kann. Das Gesamtpotential der Zielgruppe beträgt rund 400 Jugendliche.

b) Kosten für die Berufsausbildungsassistenz:

Das Ausbildungsverhältnis im Rahmen der integrativen Berufsausbildung ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Nachdem die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen ein solches Ausbildungsverhältnis nur genehmigen dürfen, wenn die verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes oder einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt, haben es diese Stellen in der Hand, je nach finanziellen Mitteln für die Bereitstellung der Berufsausbildungsassistenz zu sorgen.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass zur Sicherstellung der erfolgreichen Implementierung und Durchführung der integrativen Berufsausbildung finanzielle Mittel für die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft aus der Behindertenmilliarde und aus den entsprechenden Fördermitteln der Länder zur Verfügung gestellt werden.

c) Kosten des Berufsschulunterrichts:

Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer im Rahmen der integrativen Berufsausbildung hat unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zu erfolgen. Es ist daher möglich, auf eine zweckmäßige Gestaltung und einen zweckmäßigen Einsatz der Ressourcen im Hinblick auf den Berufsschulbesuch Bedacht zu nehmen.


2. Teilprüfung:

Allfällige zusätzliche finanzielle Aufwendungen hängen von der Festsetzung der Prüfungstaxen im Zuständigkeitsbereich der Länder ab.

3. Ausbildungsversuche:

Da keine Verpflichtung für die Länder besteht, Ausbildungsversuche durchzuführen, können allfällige Kosten nicht beurteilt werden.

4. Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen:

Mit dem Entstehen neuer selbständiger Ausbildungseinrichtungen ist nicht zu rechnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bestehende Einrichtungen auch die Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen übernehmen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es bestehen keine einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Integrative Berufsausbildung:

Durch den neu eingefügten Abschnitt 3a wird die Grundlage für eine integrative Berufsausbildung für benachteiligte Personen geschaffen. Die Regelung erfolgt nach dem Vorbild des § 8b des Berufsausbildungsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Lehrlingsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft.

Diese Ausbildung soll entweder im Rahmen eines Lehrverhältnisses mit verlängerter Lehrzeit erfolgen oder den betreffenden Personen eine Teilqualifikation vermitteln. Die Absolvierung einer Teilqualifikation kann vorgesehen werden, wenn die Erreichung des Lehrabschlusses nicht möglich ist und die Teilqualifikation die Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt erhöht.

Die Festlegung des Zieles, der Inhalte und der Dauer der Ausbildung erfolgt durch die Vertragsparteien unter Einbeziehung der Berufsausbildungsassistenz, der Schulbehörde und des Schulerhalters.

Nach Möglichkeit soll die Ausbildung in einem Lehrbetrieb erfolgen. Die Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen bedarf einer gesonderten Bewilligung.

Personen, die eine Ausbildung in einer Teilqualifikation absolvieren, können die erworbenen Qualifikationen in einer Abschlussprüfung nachweisen.

Die Bestimmungen über die integrative Berufsausbildung sollen vorläufig bis Ende 2010 befristet und die Maßnahmen und ihre Auswirkungen einer Evaluierung unterzogen werden.

2. Teilprüfungen:

Die Regelung über Teilprüfungen soll den Lehrlingen die Möglichkeit geben, eine Prüfung über einen Teil des Berufsbildes vor Ablauf der Lehrzeit abzulegen, wenn die Ausbildung in diesem Teil sowohl im Lehrbetrieb als auch in der Berufsschule bereits abgeschlossen ist. Bei der Facharbeiterprüfung nach Abschluss der Lehrzeit sind nur mehr die verbleibenden Teilgebiete zu prüfen.

3. Ausbildungsversuche:

Die Zulassung von Ausbildungsversuchen soll das Reagieren auf neue Entwicklungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ermöglichen.

4. Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen:

Ergänzend zur Ausbildung in Lehrbetrieben wird auch die Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ermöglicht. Damit können auch bereits bestehende nach dem BAG bewilligte Ausbildungseinrichtungen eine zusätzliche Bewilligung zur Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen erhalten.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung ergibt sich aus Art. 12 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4 und 5):

Die besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen werden in die Liste der Definitionen aufgenommen. Die Definition der Lehrlinge wird angepasst.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 5):

Da nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz auch Lehrgänge im land- und forstwirtschaftlichen Bereich möglich sind, wird eine Anrechnung auf die Lehrzeit vorgesehen.

Zu Z 3 (§§ 7a und 7b):

Zu § 7a:

§ 7 lässt offen, ob die Facharbeiterprüfung kommissionell oder in Form von Teilprüfungen abgehalten wird. Voraussetzung ist aber jedenfalls der Ablauf der Lehrzeit.

Nunmehr kann in der Prüfungsordnung auch vorgesehen werden, dass Teilprüfungen über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor Ablauf der Lehrzeit möglich sind (Abs. 1).

Voraussetzung dafür ist nach Abs. 2 jedenfalls, dass die Ausbildung in diesem Teilbereich sowohl im Lehrbetrieb bzw. der besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung als auch in der Berufsschule, in den Fällen des § 6 Abs. 2 im Rahmen des Fachkurses, abgeschlossen ist. Eine auf den praktischen Teil beschränkte Teilprüfung ist daher nur dann möglich, wenn auch die schulische Ausbildung in diesem Teilbereich abgeschlossen ist.

Abs. 3 enthält lediglich eine Klarstellung.

Zu § 7b:

Nunmehr werden auch im LFBAG Ausbildungsversuche ermöglicht. Vorstellbar ist etwa eine Ausbildung im biologischen Landbau. Der Ausbildungsversuch muss sich jedoch in dem durch Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG vorgegebenen Rahmen bewegen.

Die Zulassung hat nach Abs. 1 durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist neben der im LFBAG verankerten land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle des jeweiligen Bundeslandes auch die nach dem Vereinsgesetz gebildete Land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuhören. Obwohl es sich dabei ausschließlich um ein Anhörungsrecht handelt und die Landesregierung daher keinesfalls an die Meinung dieser Stelle gebunden ist, soll damit eine einheitliche Vorgangsweise bei der Durchführung von Ausbildungsversuchen angestrebt werden.

Abs. 2 enthält Vorschriften über den Inhalt der Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch zugelassen werden kann.

Die in Abs. 3 vorgesehene Gleichstellung mit Lehrberufen nach § 3 Abs. 2 hat zur Folge, dass auch die übrigen Vorschriften des LFBAG (z.B. Berufsschulbesuch, Fachkurse, Ausbildung in Lehrbetrieb oder besonderer selbständiger Ausbildungseinrichtung, Ausbildung im Rahmen einer Anschlusslehre nach § 10, „zweiter Bildungsweg“ nach § 13 Abs. 2 etc.) und des Abschnittes 6 des LAG (z.B. Lehrvertrag) zur Anwendung kommen. Auch hinsichtlich anderer Rechtsgebiete sind die Auszubildenden damit den Lehrlingen gleichgestellt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt nur der Status der Absolventen dar. Die Abschlussprüfung gilt nach Abs. 6 nur dann als Facharbeiterprüfung, wenn in der Folge die entsprechenden Tätigkeiten als Lehrberuf in die Liste des § 3 Abs. 2 aufgenommen werden.

Im Bereich des BAG entscheidet nach Abschluss des Ausbildungsversuches der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, ob der Ausbildungsversuch in die Lehrberufsliste aufgenommen wird oder, wenn dies nicht der Fall ist, wie die Absolventen des Ausbildungsversuches einen Lehrabschluss erlangen können (zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen, Anrechnung auf bestehende Lehrberufe). Im System des Art. 12 B‑VG ist dies nicht möglich. Die Aufnahme in die Lehrberufsliste kann nur durch den Grundsatzgesetzgeber erfolgen, die Anrechnungsbestimmungen auf einen bestehenden Lehrberuf nur durch Verordnung der Landesregierung.

Um Unsicherheiten für die Absolventen im möglicherweise längeren Zeitraum zwischen Abschluss des Ausbildungsversuches und einer allfälligen Aufnahme in die Lehrberufsliste durch den Grundsatzgesetzgeber zu vermeiden, sollen nach Abs. 2 Z 5 und 6 Regelungen über das Abschlusszeugnis sowie über die Anrechnung bereits in der Zulassungsverordnung getroffen werden. Erfolgt eine Aufnahme in die Lehrberufsliste, gilt nach Abs. 6 die Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung gemäß § 7.

Abs. 4 und 5 sollen eine Beurteilung des Erfolges des Ausbildungsversuches und damit eine Klärung der Frage ermöglichen, ob eine Aufnahme in die Lehrberufsliste sinnvoll ist.

Zu Z 4 (§§ 11a bis 11i):

Zu § 11a:

Eine Verlängerung der Lehrzeit kann vorgesehen werden, wenn die Ablegung der Facharbeiterprüfung auf Grund der persönlichen Fähigkeiten zwar möglich erscheint, dafür jedoch voraussichtlich eine längere Lehrzeit erforderlich ist. Die nach § 5 Abs. 2 vorgesehene Lehrzeit kann um ein Jahr, in Ausnahmefällen um zwei Jahre verlängert werden.

Da es sich auch bei verlängerter Lehrzeit um ein Lehrverhältnis handelt, unterliegen diese Lehrlinge der Berufsschulpflicht. Die Aufteilung der Lehrinhalte auf die einzelnen Berufsschuljahre ist im Rahmen des § 11d festzulegen.

Soweit andere Rechtsvorschriften als Voraussetzung für den Berufsschulbesuch oder das Lehrverhältnis die „körperliche und geistige Eignung“ fordern, kann sich dies im Rahmen der verlängerten Lehrzeit nur auf die Eignung für diese Art der Ausbildung beziehen.

Vorrangig soll die Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Zu § 11b:

Die Absolvierung einer Teilqualifikation kann vorgesehen werden, wenn die Ablegung einer Facharbeiterprüfung nicht möglich erscheint und die Teilqualifikation die Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt nachhaltig erhöht.

Die Teilqualifikation wird in Lehrbetrieben im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses absolviert, das nicht als Lehrverhältnis, jedoch als Arbeitsverhältnis anzusehen ist.

In die Vereinbarung sind jedenfalls die nach § 11d festgelegten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung, die zwischen einem Jahr und drei Jahre betragen kann, aufzunehmen.

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht die Berufsschulpflicht im Rahmen der Festlegungen nach § 11d.

Soweit andere Rechtsvorschriften als Voraussetzung für den Berufsschulbesuch oder das Lehrverhältnis die „körperliche und geistige Eignung“ fordern, kann sich dies im Rahmen der Teilqualifikation nur auf die Eignung für diese Art der Ausbildung beziehen.

Vorrangig soll auch die Teilqualifikation in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Zu § 11c:

Für die integrative Berufsausbildung kommen ausschließlich Personen in Betracht, die vom Arbeitsmarktservice nicht in ein „reguläres“ Lehrverhältnis vermittelt werden können und auf die eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 4 zutreffen. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitsmarktservice eine Vermittlung in einen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf oder in einen Lehrberuf nach dem BAG erfolglos versucht hat.

Vor Beginn der integrativen Berufsausbildung kann eine berufliche Orientierungsmaßnahme erfolgen. Das Angebot, an einer solchen beruflichen Orientierungsmaßnahme teilzunehmen, erfolgt im Rahmen der Betreuung durch das Arbeitsmarktservice.

Zu § 11d:

Die Festlegung der Ziele, Inhalte und Dauer der Ausbildung erfolgt durch die Vertragspartner im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters.

Bei einer verlängerten Lehrzeit nach § 11a wird sich diese Vereinbarung auf das Ausmaß der Verlängerung, die Aufteilung des Lehrstoffes auf die Lehrjahre bzw. Berufsschuljahre und allfällige pädagogische Begleitmaßnahmen beschränken.

Bei einer Teilqualifikation nach § 11b sind hingegen auch die zu vermittelnden Teile des Berufsbildes, die Qualifikation, die erworben werden soll, sowie die Form und das Ausmaß der Eingliederung in den Berufsschulunterricht festzulegen.

Zu § 11e:

Nach § 14 Z 6 ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die Genehmigung von Lehrverträgen zuständig. Im Rahmen der integrativen Berufsausbildung hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sicherzustellen, dass der oder die Auszubildende dem Personenkreis nach § 11c Abs. 1 angehört und die Berufsausbildungsassistenz durch eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder der Einrichtung einer Gebietskörperschaft sichergestellt ist.

Zu § 11f:

Die integrative Berufsbildung ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz können bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder von einer Gebietskörperschaft betraut werden. Die Aufgaben der Berufsausbildungsassistenz werden durch Abs. 2 bis 5 festgelegt.

Zu § 11g:

Während bei der Ausbildung mit verlängerter Lehrzeit die Ablegung der Facharbeiterprüfung nach § 7 vorgesehen ist, kann bei der Teilqualifikation fakultativ eine Abschlussprüfung abgelegt werden. Diese dient zum Nachweis des erreichten Ausbildungsstandes und der erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse. Durch das Abschlusszeugnis kann bestätigt werden, dass wesentliche Teile eines Lehrberufes erlernt wurden.

Das LFBAG enthält keine Vorschriften über den Ort der Prüfung. Gerade bei der Teilqualifikation kann es sinnvoll sein, die Prüfung im Lehrbetrieb bzw. in der besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung, also in der gewohnten Umgebung des benachteiligten Jugendlichen, abzuhalten und so Unsicherheit und Prüfungsangst zu vermindern. Dies kann im Rahmen der Festlegung nach Abs. 4 vorgesehen werden, soweit dies die Prüfungsordnung zulässt.

Auch die Abschlussprüfung kann in Form von Teilprüfungen abgehalten werden, wobei ein Abweichen von der Voraussetzung, dass die schulische und betrieblich Ausbildung im entsprechenden Teil des Berufsbildes abgeschlossen sein muss, im Sinne einer möglichst flexiblen Feststellung der erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse möglich ist.

Zu § 11h:

Diese Bestimmung ermöglicht jederzeit einen Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b. Stellt sich z.B. während einer Ausbildung nach § 11b heraus, dass die Ablegung der Facharbeiterprüfung doch möglich erscheint, ist ein Wechsel in ein Lehrverhältnis nach § 11a und damit die Ausbildung in allen Teilen des Berufsbildes möglich.

Zu § 11i:

Zu Abs. 1:

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen der Teilqualifikation ausgebildet werden, sowie Personen in einer vorgelagerten Berufsorientierungsmaßnahme sind keine Lehrlinge. Abs. 1 stellt jedoch klar, dass auf diese Personen die restlichen Bestimmungen des LFBAG sowie die Bestimmungen über das Lehrlingswesen im LAG zur Anwendung kommen.

Zu Abs. 2:

Diese Personen werden weiters den Lehrlingen im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes 1988 gleichgestellt.

Die Ausbildung mit verlängerter Lehrzeit musste nicht in diese Bestimmung aufgenommen werden, da sie ohnedies im Rahmen eines Lehrverhältnisses erfolgt.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 4):

Auch die Meisterprüfung kann nunmehr in Form von Teilprüfungen abgelegt werden.

Zu Z 6 (§ 14 Z 7 und 8):

Der Aufgabenkatalog der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen wird um die Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung erweitert.

Zu Z 7 (§ 15a):

Ergänzend zur Ausbildung in Lehrbetrieben soll nunmehr auch im LFBAG eine Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen mit Bewilligung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle möglich sein. Bedingung ist, dass ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist.

Die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen, die Dauer sowie den Entzug der Bewilligung sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu erlassen. Dabei kann § 30 Abs. 2 bis 5 BAG als Vorbild herangezogen werden. Jedenfalls sollte als Voraussetzung für die Bewilligung vorgesehen werden, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist (vgl. § 30 Abs. 2 lit. d BAG).

Auch die integrative Berufsausbildung ist in solchen Einrichtungen möglich, doch ist dafür eine gesonderte Bewilligung erforderlich, für die die Ausführungsgesetzgebung besondere Voraussetzungen vorzusehen hat.

Nach dem Vorbild des Berufsausbildungsgesetzes kommen die Bestimmungen des LAG über das Lehrverhältnis mit Ausnahme der Lehrlingsentschädigung und der Behaltefrist zur Anwendung.

Zu Z 9 (§ 22):

Die Bestimmungen über die integrative Berufsausbildung sollen vorerst mit Ende 2010 befristet und die Maßnahmen und ihre Auswirkungen einer Evaluierung unterzogen werden. Durch Abs. 4 soll eine möglichst einheitliche und damit vergleichbare Evaluierung in den Bundesländern sichergestellt werden.