692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Der
Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird
verfassungsmäßig genehmigt
VEREINBARUNG
gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Der Bund,
vertreten durch die Bundesregierung,
das Land
Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land
Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land
Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land
Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land
Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land
Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land
Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land
Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land
Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden
Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die
nachstehende Vereinbarung zu schließen:
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
und Schwerpunkte
Artikel 2 Geltungsbereich
2. Abschnitt
Planung,
Nahtstellenmanagement, Qualität, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte
Finanzierungssysteme und Gesundheitsökonomie
Artikel 3 Integrierte
Gesundheitsstrukturplanung
Artikel 4 Österreichischer
Strukturplan Gesundheit
Artikel 5 Nahtstellenmanagement
im Interesse der Patientinnen und Patienten
Artikel 6 Qualität
im österreichischen Gesundheitswesen
Artikel 7 Gesundheitstelematik
(e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)
Artikel 8 Leistungsorientierte
Finanzierungssysteme
Artikel 9 Gesundheitsökonomie
3. Abschnitt
Bundesgesundheitsagentur
und Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt
A) Bundesgesundheitsagentur
Artikel 10 Einrichtung
der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 11 Aufgaben
der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 12 Organisation
der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 13 Mittel
der Bundesgesundheitsagentur
Unterabschnitt
B) Landesgesundheitsfonds
Artikel 14 Einrichtung
der Landesgesundheitsfonds
Artikel 15 Organisation
der Landesgesundheitsfonds
Artikel 16 Aufgaben
der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der
Landesgesundheitsfonds
Artikel 17 Mittel
der Landesgesundheitsfonds
Artikel 17a Erhöhung
der Krankenversicherungsbeiträge
Artikel 18 Kostenbeitrag
Artikel 19 Berechnung
von Landesquoten
4. Abschnitt
Zusammenwirken
der Institutionen
Artikel 20 Beziehungen
der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu
den Landesgesundheitsfonds
5. Abschnitt
Transparenz
der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
Artikel 21 Transparenz
der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
6. Abschnitt
Leistungsorientierte
Finanzierung im Gesundheitswesen
Artikel 22 Durchführung
der leistungsorientierten Finanzierung
Artikel 23 Krankenanstaltenspezifische
Berechnung der LKF-Punkte
7. Abschnitt
Inländische
Gastpatientinnen und Gastpatienten
Artikel 24 Ausgleich
für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
8. Abschnitt
Weitere
Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 25 Mittel
für „ÖBIG“ und Finanzierung von Projekten und Planungen
Artikel 26 Mittel
für den Kooperationsbereich (Reformpool)
Artikel 27 Förderung
des Transplantationswesens
Artikel 28 Finanzierung
überregional bedeutsamer Vorsorgeprogramme und Behandlungs-
maßnahmen
Artikel 29 Evaluierung
von Vorsorgemaßnahmen
9. Abschnitt
Maßnahmen zur
Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
Artikel 30 Maßnahmen
zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
Artikel 31 Evaluierung
10. Abschnitt
Dokumentation
Artikel 32 Sicherstellung
und Weiterentwicklung der Dokumentation
Artikel 33 Erfassung
weiterer Daten
Artikel 34 Erhebungen
und Einschaurechte
11. Abschnitt
Sanktionen
Artikel 35 Sanktionen
intramuraler Bereich
Artikel 36 Sanktionen
extramuraler Bereich
12. Abschnitt
Sonstige
Bestimmungen
Artikel 37 Schutzklausel
für Bund und Träger der Sozialversicherung
Artikel 38 Schutzklausel
für Städte und Gemeinden
Artikel 39 Ausländische
Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen
Gründen
Artikel 40 Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Artikel 41 Schiedskommission
13. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 42 Inkrafttreten
Artikel 43 Durchführung
der Vereinbarung
Artikel 44 Geltungsdauer,
Kündigung
Artikel 45 Mitteilungen
Artikel 46 Urschrift
PRÄAMBEL
Die
Vertragsparteien verbinden mit dieser Vereinbarung die Absicht, auch in Zukunft
eine qualitativ hochwertige, solidarische, effektive und effiziente, allen frei
zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich
sicherzustellen. Das solidarische Gesundheitssystem soll erhalten und
verbessert werden. Eine hochstehende medizinische Versorgung für alle
Bürgerinnen und Bürger unabhängig von Einkommen, ist vorrangiges Ziel. Die
Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens soll unter
Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und eines möglichst
effizienten Mitteleinsatzes durch eine gesamthafte regionale Planung, Steuerung
und Finanzierung abgesichert werden. Weiters gilt es, unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Bundesländern, die einzelnen
Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem überregional und sektorenübergreifend
entsprechend den demographischen Entwicklungen und Bedürfnissen ständig zu
analysieren und weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien bekennen sich dazu,
dass Basis eines effizienten Gesundheitssystems die Verstärkung der
Gesundheitsförderung sowohl in einem personenorientierten als auch
lebensweltorientierten Ansatz ist und auch dem Gedanken der Prävention ein
besonderer Stellenwert eingeräumt werden muss. Dazu kommen die Vertragsparteien
überein, unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche alle
Möglichkeiten wahrzunehmen, um
° Maßnahmen
zur Gesundheitsförderung zu unterstützen,
° ein
verbindliches der Effizienzsteigerung dienendes Qualitätssystem für das
österreichische Gesundheitswesen einzuführen und kontinuierlich weiter zu entwickeln,
° die
Voraussetzungen für einen effektiven und effizienten Einsatz der
Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu schaffen,
° eine
integrierte, aufeinander abgestimmte Planung und Steuerung aller Bereiche im
Gesundheitswesen zu erreichen und
° das
Nahtstellenmanagement zwischen den Gesundheitsversorgungseinrichtungen zu
verbessern.
Die
Vertragsparteien stellen in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass in
Vertragskompetenzen im Bereich der Selbstverwaltung nicht eingegriffen wird.
1. ABSCHNITT
Allgemeine
Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
und Schwerpunkte
(1) Die
Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
dieser Vereinbarung
1. eine Bundesgesundheitsagentur mit einer
Bundesgesundheitskommission und Landesgesundheitsfonds mit
Gesundheitsplattformen auf Länderebene zur regionen- und sektorenübergreifenden
Planung, Steuerung und zur Sicherstellung einer gesamthaften Finanzierung des
gesamten Gesundheitswesens einzurichten,
2. Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool)
für Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich in
den Landesgesundheitsfonds vorzusehen,
3. Mittel für Planungen und Projekte, die der
Sicherstellung und der Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität
der Gesundheitsversorgung dienen, vorzusehen,
4. das Transplantationswesen und weitere
wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler
Bedeutung (z.B. flächendeckendes qualitätsgestütztes und systematisches
Mammographie-Screeningprogramm, molekulargenetische Analyse zur Identifikation
von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs, Identifikation von
angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen, Maßnahmen betreffend
Epidermolysis bullosa) zu fördern,
5. die Beziehungen der Landesgesundheitsfonds, der
Träger der Sozialversicherung, des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) und der Träger der
Krankenanstalten gemäß Art. 14 Abs. 3 und 4 (im Folgenden: Träger von
Krankenanstalten) untereinander festzulegen und
6. den Trägern der Krankenanstalten auf Rechnung
von Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung
leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von Patientinnen/Patienten,
für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, zu gewähren.
(2) Inhaltliche
Schwerpunkte dieser Vereinbarung sind
1. die erforderlichen Strukturveränderungen im
intra- und extramuralen Bereich,
2. zur Effizienzsteigerung eine flächendeckende
verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen Ebenen des
Gesundheitswesens,
3. die Grundsätze für ein Nahtstellenmanagement
zwischen den verschiedenen Leistungserbringern,
4. eine Unterstützung der für das Gesundheitswesen
maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologie,
5. die Forcierung gesundheitsökonomischer Ansätze.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Der
Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst – soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt wird – das gesamte österreichische Gesundheitswesen (intra-
und extramuraler Bereich) und – soweit davon betroffen - die Nahtstellen zum
Pflegebereich.
(2) Die
Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 KAKuG bilden
keinen Gegen-stand dieser Vereinbarung.
2. ABSCHNITT
Planung,
Nahtstellenmanagement, Qualität, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte
Finanzierungssysteme und Gesundheitsökonomie
Artikel 3
Integrierte
Gesundheitsstrukturplanung
(1) Die integrierte
Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur umfasst alle Ebenen
und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und angrenzender Bereiche.
Bestandteil dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung der Realisierung einer
integrierten Planung insbesondere für die folgenden Bereiche:
1. Stationärer Bereich, sofern dieser aus Mitteln
der Gebietskörperschaften und/oder der Sozialversicherung zur Gänze oder
teilweise finanziert wird;
2. Ambulanter Bereich, d.h. Spitalsambulanzen,
selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen
Einrichtungen der Versicherungsträger, niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und
Zahnärztinnen/Zahnärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen
und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit
Kassenverträgen;
3. Rehabilitationsbereich mit dem Ziel des
weiteren Auf- und Ausbaus einer österreichweit gleichwertigen, flächendeckenden
abgestuften Versorgung im Sinne eines bedarfsgerechten Angebotes in allen
Bereichen und auf allen Ebenen der Gesundheitsversorgung, d.h. stationär und
ambulant, mit besonderer Berücksichtigung der Rehabilitation von Kindern und
Jugendlichen;
4. Pflegebereich, soweit dieser im Rahmen des
Nahtstellenmanagements für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung ist.
(2) Im Besonderen wird
vereinbart, eine österreichweit gleichwertige, flächendeckende abgestufte
Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich einheitlich zu planen sowie
prioritär umzusetzen. Im Sinne eines bedarfsgerechten Angebotes ist die
Realisierung der übergreifenden Planung der Palliativ- und Hospizversorgung in
allen Bereichen und auf allen Ebenen der Gesundheitsversorgung, d.h. im
stationären Akut- und Langzeitbereich, im ambulanten Bereich sowie an den
Nahtstellen zum Pflegebereich, sicherzustellen.
(3) Die
Gesundheitsstrukturplanung hat die Beziehungen zwischen den Ebenen und
Teilbereichen der Gesundheitsversorgung und angrenzender Versorgungsbereiche zu
berücksichtigen. Im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Effizienz der
Gesundheitsversorgung berücksichtigen Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung
zwischen den Teilbereichen dahingehend, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor
den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind.
Art. 26 Abs. 2 ist dabei zu beachten. Die Sicherung der Qualität
und die Patientinnen-/Patientenorientierung sind dabei jedenfalls
sicherzustellen.
(4) Die
Gesundheitsstrukturplanung ist an Kriterien zur Qualität gemäß Art. 6 und
zum Nahtstellenmanagement gemäß Art. 5 zu binden.
(5) Die für die
integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur und für
die Umsetzung der Planungsfestlegungen jeweils notwendigen bundes- und
landesgesetzlichen Regelungen sind unverzüglich in Kraft zu setzen.
Artikel 4
Österreichischer
Strukturplan Gesundheit
(1) Die verbindliche
Grundlage für die integrierte Planung der österreichischen
Gesundheitsversorgungsstruktur wird im Österreichischen Strukturplan Gesundheit
(im Folgenden: ÖSG) festgelegt. Der ÖSG stellt die Rahmenplanung für
Detailplanungen auf regionaler Ebene und/oder auf Ebene einzelner Bereiche der
Gesundheitsversorgung (im Folgenden: Detailplanungen) im stationären,
ambulanten, Rehabilitations- und an den Nahtstellen zum Pflegebereich dar.
(2) Die
Vertragsparteien kommen überein, bis zum 31. Dezember 2005 einvernehmlich einen
verbindlichen Österreichischen Strukturplan Gesundheit festzulegen. Bis zum 31.
Dezember 2005 gilt weiterhin der Österreichische Krankenanstalten- und
Großgeräteplan (ÖKAP/GGP 2003) als gemeinsame verbindliche Planungsgrundlage.
Kommt in bezug auf den Österreichischen Strukturplan Gesundheit zwischen den
Vertragsparteien keine Einigung zustande, so bleibt der Österreichische
Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP 2003) weiterhin als gemeinsame
verbindliche Planungsgrundlage aufrecht. Bis 30. Juni 2005 wird eine Evaluierung
des ÖKAP/GGP 2003 vorgenommen. Die in den nachfolgenden Bestimmungen dieses
Artikels angeführten Festlegungen sind bis zum Inkrafttreten des ÖSG sinngemäß
auf den ÖKAP/GGP 2003 anzuwenden.
(3) Der ÖSG umfasst
eine Leistungsangebotsplanung für den stationären Akutbereich mit
Planungshorizont 2010, sowie die Darstellung des Ist-Standes der
Versorgungsstruktur im nicht-akuten stationären Bereich der Krankenanstalten,
im ambulanten Bereich, im Rehabilitations- sowie an den Nahtstellen zum
Pflegebereich auf Ebene von Versorgungsregionen und Versorgungszonen.
Verbindliche Strukturqualitätskriterien stellen einen integrierenden
Bestandteil der Planungsaussagen im Rahmen der Leistungsangebotsplanung dar.
(4) Die
Leistungsangebotsplanung für den nicht-akuten stationären Bereich der
Krankenanstalten, den ambulanten Bereich, den Rehabilitationsbereich
(einschließlich Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen) sowie den
Nahtstellen zum Pflegebereich ist sukzessive bis zum Ende der
Vereinbarungsperiode verbindlich festzulegen und in den ÖSG aufzunehmen. Die
Vertragsparteien kommen überein, die dafür notwendigen Datengrundlagen gemäß
Artikel 32 und 33 in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei
Detailplanungen sind die im ÖSG in der jeweiligen Fassung enthaltenen Vorgaben
und Richtwerte einzuhalten.
(6) Detailplanungen
sind im Wege der Gesundheitsplattformen auf Länderebene der
Bundesgesundheitsagentur umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die Festlegungen
im ÖSG und in den Detailplanungen sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu
überprüfen und zu evaluieren.
(8) Regelmäßige
Revisionen des ÖSG sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der
Bundesgesundheitsagentur auszuarbeiten und in geeigneter Weise kundzutun.
(9) Im Rahmen der
Erteilung von Bewilligungen an die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter in
der Gesundheitsversorgung hat die Feststellung des Bedarfes im Einklang mit dem
ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen zu erfolgen. Bei der Erteilung
von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (Bedarfsprüfungsverfahren) sind alle
versorgungswirksamen Kapazitäten inklusive Spitalsambulanzen zu
berücksichtigen.
(10) Im Einklang mit
dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen sind die den
Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern erteilten bzw. bestehenden
Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern
oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden bundes- und
landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu ermöglichen.
(11) Eine allfällige
Bereitstellung von Investitionszuschüssen an die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter
hat im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen zu
erfolgen.
Artikel 5
Nahtstellenmanagement
im Interesse der Patientinnen und Patienten
(1) Zur Gewährleistung
eines patientinnen- und patientenorientierten, raschen, reibungs- und
lückenlosen, effektiven, effizienten und sinnvollen Betreuungsverlaufes ist das
Management an den Nahtstellen im Gesundheitswesen zu verbessern.
(2) Zur Regelung des
Nahtstellenmanagements zwischen den leistungsanbietenden Einrichtungen sind von
der Bundesgesundheitsagentur die Rahmenvorgaben im Hinblick auf Struktur,
Prozesse und gewünschte Ergebnisse festzulegen.
(3) Diese
Rahmenvorgaben haben zumindest die Verantwortung und die Kostentragung, ebenso
die Ressourcenplanung und -sicherstellung zu beinhalten. Der funktionierende
Informationstransfer zur organisatorischen Sicherstellung eines nahtlosen
Überganges der Patientinnen- und Patientenversorgung zwischen
leistungserbringenden Einrichtungen ist zu gewährleisten. Die Rahmenvorgaben
haben ein gesundheitsförderndes Umfeld zu berücksichtigen.
(4) Zur Sicherstellung
eines akkordierten Informationstransfers und als Voraussetzung für funktionierendes
Nahtstellenmanagement, werden die Vertragsparteien in ihrem jeweiligen
Wirkungsbereich dafür Sorge tragen, dass in den Gesundheitseinrichtungen
bundesweit einheitliche Vorgaben zur Dokumentation gemäß Art. 32 und 33
verbindlich vorgeschrieben werden.
(5) Die
Bundesgesundheitsagentur hat die Rahmenvorgaben zu entwickeln und
österreichweit einheitlich festzulegen. Sie hat einen entsprechenden
Erfahrungsaustausch zwischen den Landesgesundheitsfonds zu unterstützen sowie
Informations- und Beratungsfunktionen wahrzunehmen. Die Landesgesundheitsfonds
berichten der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben.
Diese Informationen fließen auch in die jährliche österreichische
Berichterstattung über die Qualität im Gesundheitswesen ein.
(6) Die
nahtstellenrelevanten Ergebnisse der aufgrund der vorangegangenen Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und
der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I Nr. 60/2002, durchgeführten
und abgeschlossenen Projekte sind sinnvoll in die Entwicklung der
Rahmenvorgaben miteinzubeziehen.
Artikel 6
Qualität im
österreichischen Gesundheitswesen
(1) Zur
flächendeckenden Sicherung und Verbesserung der Qualität im österreichischen
Gesundheitswesen ist systematische Qualitätsarbeit im Interesse der
Patientinnen und Patienten zu implementieren und zu intensivieren. Dazu ist ein
gesamtösterreichisches Qualitätssystem basierend auf den Prinzipien
Patientinnen- und Patientenorientierung, Transparenz, Effektivität, Effizienz
und Kostendämpfung nachhaltig zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu
evaluieren.
(2) Die
Vertragsparteien kommen überein, dass die Arbeiten zum Aufbau, zur
Weiterentwicklung, zur Sicherung und Evaluierung eines flächendeckenden
österreichischen Qualitätssystems bundeseinheitlich, bundesländer-, sektoren-
und berufsübergreifend erfolgen. Dabei sind die Ebenen der Struktur-, Prozess-
und Ergebnisqualität zu berücksichtigen.
(3) Im Bereich der
Strukturqualität sollen aufbauend auf den bisherigen Entwicklungsarbeiten im
Rahmen des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes (ÖKAP/GGP
2003) bundesweit einheitliche Strukturqualitätskriterien für die Erbringung von
Gesundheitsleistungen weiterentwickelt und verbindlich gemacht werden. Diese
Strukturqualitätskriterien sind einzuhalten, unabhängig davon, in welcher
Institution bzw. Einrichtung die Gesundheitsleistungen erbracht werden.
(4) Im Bereich der
Prozessqualität ist die Methodenarbeit zu verbessern. Es sind österreichweit
einheitliche Grundanforderungen zu entwickeln und verbindlich umzusetzen.
(5) Im Bereich der
Ergebnisqualität ist die Methodenarbeit zu verbessern. Es sind Indikatoren und
Referenzgrößen zu entwickeln und Meldepflichten hierzu einzuführen.
(6) Die
qualitätsrelevanten Ergebnisse der aufgrund vorangegangener Vereinbarungen
gemäß Art. 15a B-VG durchgeführten und abgeschlossenen Projekte sowie
sonstiger bundesweiter Projekte fließen in die zukünftig zu setzenden Maßnahmen
der Vertragsparteien ein.
(7) Es ist eine
bundesländer- und sektorenübergreifende jährliche Berichterstattung über die
Qualität im Gesundheitswesen sicherzustellen. Diese Berichterstattung hat die
österreichweite Erfassung der für die Beobachtung der Qualität des
österreichischen Gesundheitswesens relevanten Daten zu gewährleisten. Der
Bericht ist als flexibles, laufend weiter zu entwickelndes Instrument
anzulegen, welches als Grundlage für die Identifizierung von
Verbesserungspotenzialen und für eine umfassende Planung im österreichischen
Gesundheitswesen dienen soll. Der administrative Aufwand bei der Dokumentation
und Berichterstattung ist so gering wie möglich zu halten.
(8) Im Rahmen ihrer
Verantwortlichkeiten haben die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der
Sicherung und Verbesserung der Qualität kontrollierend tätig zu werden.
(9) Die
Bundesgesundheitsagentur und die Landesgesundheitsfonds haben an der Umsetzung
bundeseinheitlicher Vorgaben mitzuwirken.
Artikel 7
Gesundheitstelematik
(e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)
(1) Die
Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die Bestrebungen auf dem Gebiet der
Gesundheitstelematik vorrangig an folgenden Zielsetzungen zu orientieren haben:
1. Qualitative Verbesserung der Versorgung,
2. Nutzung der ökonomischen Potenziale von
Informations- und Kommunikationstechnologien und
3. Harmonisierung der nationalen Vorgangsweise mit
Programmen und Maßnahmen auf europäischer Ebene.
(2) Ausgehend von
diesen Zielsetzungen werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen
unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien unter Wahrung der
sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards im Gesundheitswesen
zu nutzen. Im Rahmen ihres Wirkungsbereiches werden sie die Festlegung und
Umsetzung von Vorgaben und Vorhaben mit überregionaler, bundesweiter oder
europäischer Bedeutung unterstützen, verbindlich erklären und ihre Einhaltung
überwachen.
(3) In diesem
Zusammenhang bekennen sich die Vertragsparteien prioritär zur Konzeption und
Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) sowie der elektronischen
Arzneimittelverschreibung und -verrechnung (eRezept). Der Bund verpflichtet
sich, zur Planung und Akkordierung der Einführung der elektronischen
Gesundheitsakte eine österreichweite Steuerungsgruppe unter umfassender
Einbindung aller Betroffenen einzurichten. Die Länder verpflichten sich, an
dieser Steuerungsgruppe teilzunehmen.
(4) Die
Vertragsparteien werden in ihrem Wirkungsbereich alle organisatorischen,
technischen und rechtlichen Vorkehrungen treffen, die den elektronischen
Gesundheitsdatenaustausch auch mit Betroffenen ermöglichen bzw. den
elektronischen Verkehr mit Gesundheitsdaten nachvollziehbar gestalten.
Insbesondere werden die Vertragsparteien in ihrem Wirkungsbereich für einen
wirksamen Schutz der Privatsphäre der Patientinnen und Patienten sorgen.
(5) Die
Bundesgesundheitskommission und die Gesundheitsplattformen auf Länderebene
werden auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik insbesondere folgende
Schwerpunkte verfolgen:
1. Ausbau der informationstechnologischen
Infrastruktur einschließlich der Vernetzung aller Leistungsanbieter und
Kostenträger,
2. Konzeption und Begleitung der Umsetzung von
Vorhaben sowie Förderung des diesbezüglichen Wissens- und Erfahrungstransfers,
3. Verbesserung bzw. Sicherstellung der
Interoperabilität unter Berücksichtigung anerkannter nationaler Standards und
internationaler Normen bei der Implementierung neuer und der Adaptierung
bestehender gesundheitstelematischer Anwendungen,
4. Stärkung der Position der Betroffenen bei der
Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen,
5. Implementierung und Nutzung
zielgruppenorientierter Informations- und Wissenssysteme,
6. Erhöhung der Verfügbarkeit und Verbesserung der
Qualität gesundheitsbezogener Informationen.
(6) Von der
Bundesgesundheitsagentur sind als Aufgabe gemäß Art. 11 Abs. 1
Z 7 insbesondere zu den in Abs. 5 genannten Schwerpunkten
Grundanforderungen auszuarbeiten, die zumindest die umsetzungsbezogene
Lokalisierung der Verantwortlichkeiten, eine Prioritätensetzung, eine
Ressourcenbedarfsschätzung sowie Angaben zu den ökonomischen Auswirkungen zu
enthalten haben. Die Bundesgesundheitsagentur hat ferner die qualitativen,
ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen des Einsatzes der
Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen zu evaluieren.
Die Landesgesundheitsfonds berichten der Bundesgesundheitsagentur über den
Stand der Umsetzung, die Erfüllung der Anforderungen bzw. die sonst erzielten
Ergebnisse nach Maßgabe der von der Bundesgesundheitsagentur zu entwickelnden
Berichtsstrukturen.
(7) Unbeschadet
des gemeinsamen Verständnisses, den Verkehr mit Gesundheitsdaten weitestgehend
elektronisch abzuwickeln, werden die Vertragsparteien alle erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um jenen Betroffenen, die am elektronischen Verkehr nicht
partizipieren können, die sie betreffenden Gesundheitsinformationen in einer
für sie geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen.
Artikel 8
Leistungsorientierte
Finanzierungssysteme
In Analogie
zum stationären Bereich sind für alle Bereiche des Gesundheitswesens
leistungsorientierte Finanzierungssysteme zu entwickeln und aufeinander
abzustimmen. Das leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem im
stationären Bereich wird fortgesetzt und weiterentwickelt. In einem weiteren
Schritt wird für den ambulanten Bereich ebenfalls ein bundeseinheitliches
Modell zur leistungsorientierten Abgeltung entwickelt. Im Rahmen der
Landesgesundheitsfonds ist bei der Umsetzung der Finanzierungssysteme von den
jeweiligen Finanzierungspartnern auf mögliche Auswirkungen auf das
Leistungsgeschehen in den anderen Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.
Artikel 9
Gesundheitsökonomie
(1) Die
Vertragsparteien kommen überein, durch den Einsatz gesundheitsökonomischer
Methoden die effektivsten und effizientesten Mittel und Instrumente zur
Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zu identifizieren. Gleichzeitig wird
damit die Zielsetzung verbunden, den chancengleichen Zugang zur
Gesundheitsversorgung nach dem Stand der Wissenschaft für alle zu
gewährleisten.
(2) Folgende
gesundheitsökonomische Schwerpunkte sind im Hinblick auf nationale und
internationale Anforderungen zu fördern und auszubauen:
1. Verbesserung der gesundheitsökonomisch
relevanten Datenlage,
2. Förderung des Wissens um sowie Förderung des
Einsatzes von gesundheitsökonomisch relevanten Methoden und
3. Durchführung gesundheitsökonomischer Analysen
und Evaluationen.
3. ABSCHNITT
Bundesgesundheitsagentur
und
Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt
A)
Bundesgesundheitsagentur
Artikel 10
Einrichtung
der Bundesgesundheitsagentur
Zur
Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung hat der Bund eine
Bundesgesundheitsagentur in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener
Rechtspersönlichkeit einzurichten. Der Strukturfonds entsprechend der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I
Nr. 60/2002, wird durch die Bundesgesundheitsagentur ersetzt.
Artikel 11
Aufgaben der
Bundesgesundheitsagentur
(1) Die
Bundesgesundheitsagentur hat im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung
des Gesundheitswesens in Österreich folgende Aufgaben unter Berücksichtigung
gesamtökonomischer Auswirkungen sowie regionaler und länderspezifischer
Erfordernisse wahrzunehmen:
1. Erarbeitung von Qualitätsvorgaben für die
Erbringung von Gesundheitsleistungen,
2. Erstellung von Vorgaben für die transparente
Darstellung der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der
Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände und von Vorgaben für die
transparente Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der
Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
3. Leistungsangebotsplanung als Rahmen für die
Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens,
wobei die Qualitätsvorgaben gemäß Z 1 zu berücksichtigen sind, und
Entwicklung geeigneter Formen der Zusammenarbeit von Leistungserbringern,
4. Entwicklung und Weiterentwicklung von
leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und
gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche,
5. Erarbeitung von Richtlinien für eine
bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation,
sowie Weiterentwicklung eines Dokumentations- und Informationssystems für
Analysen im Gesundheitswesen zur Beobachtung von Entwicklungen im
österreichischen Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die
geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist,
6. Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement
zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
7. Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik und
der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA),
8. Entwicklung von Projekten zur
Gesundheitsförderung,
9. Erarbeitung von Leitlinien für den
Kooperationsbereich (Reformpool) gemäß Art. 26,
10. Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten
Mitteln der Bundesgesundheitsagentur,
11. Erstellung des Voranschlages und des
Rechnungsabschlusses und
12. Evaluierung der von der
Bundesgesundheitsagentur wahrgenommenen Aufgaben.
(2) Die
Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur auf
Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend
aufbereiteter Form erhält.
(3) Bei der Erfüllung
der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur insbesondere darauf zu achten,
dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei
zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich
sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens
unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher
Kostendämpfungen abgesichert wird.
Artikel 12
Organisation
der Bundesgesundheitsagentur
(1) Die
Bundesgesundheitskommission ist das Organ der Bundesgesundheitsagentur.
(2) Hinsichtlich der
Bundesgesundheitskommission gilt:
1. Der Bundesgesundheitskommission gehören
Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger, aller Länder, der Interessenvertretungen der Städte
und Gemeinden, der konfessionellen Krankenanstalten, der Patientenvertretungen
und der Österreichischen Ärztekammer an.
2. In der Bundesgesundheitskommission besteht eine
Bundesmehrheit.
3. Der Bundesgesundheitskommission obliegt die
Beschlussfassung in den Angelegenheiten gemäß Art. 11 Abs. 1.
4. Für Beschlussfassungen ist – ausgenommen in den
Angelegenheiten gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 10, soferne es sich um
Mittel gemäß Art. 25 Abs. 1 handelt, und Art. 11 Abs. 1
Z 11 - ein Einvernehmen mit den Ländern und dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger erforderlich.
(3) Die Führung der
Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen.
(4) Weiters ist zur
Beratung der Bundesgesundheitsagentur eine Bundesgesundheitskonferenz
einzurichten, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens
vertreten sind.
Artikel 13
Mittel der
Bundesgesundheitsagentur
(1) Der Bund
stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur jährlich mit folgenden Mitteln
dotiert wird :
1. Mit einem Betrag in der Höhe von 1,416% des
Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8
Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 genannten Betrages und
2. mit 242 Millionen Euro.
(2) Die Mittel
gemäß Abs. 1 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die
Landesgesundheitsfonds geleistet.
(3) Die Mittel gemäß
Abs. 1 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu
verwenden:
1. Zunächst sind folgende Vorweganteile zu
überweisen:
a) 3,63 Mio. Euro an den
Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
b) 4,36 Mio. Euro an den
Landesgesundheitsfonds Steiermark,
c) 3,63 Mio. Euro an den
Landesgesundheitsfonds Tirol.
2. Sodann sind folgende Mittel in Abzug zu bringen
und gemäß dem 8. Abschnitt bzw. gemäß Art. 39 Abs. 2 zu
verwenden:
a) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung von
Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die vom
Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen für die
Bundesgesundheitsagentur erbracht werden,
b) 2,9 Millionen Euro zur Förderung des
Transplantationswesens,
c) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung
weiterer Projekte und Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche
Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung (z.B.
flächendeckendes qualitätsgestütztes und systematisches
Mammographie-Screeningprogramm, molekulargenetische Analyse zur Identifikation
von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs, Identifikation von
angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen, Maßnahmen betreffend
Epidermolysis bullosa), deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und
der Sozialversicherung festgelegt wird, und
d) allfällige
für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Art. 39 Abs. 2).
3. Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe
des Art. 35 (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
Unterabschnitt
B)
Landesgesundheitsfonds
Artikel 14
Einrichtung
der Landesgesundheitsfonds
(1) Zur Wahrnehmung
von Aufgaben aufgrund dieser Vereinbarung haben die Länder für jedes Bundesland
oder nach Maßgabe einer Einigung der jeweiligen Länder für mehrere Bundesländer
gemeinsam einen Landesgesundheitsfonds in Form eines öffentlich-rechtlichen
Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Landesfonds
entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung,
BGBl. I Nr. 60/2002, werden durch die Landesgesundheitsfonds ersetzt.
(2) Bei der
Einrichtung und Tätigkeit von Landesgesundheitsfonds haben jedenfalls zwischen
den Ländern akkordierte und die Vergleichbarkeit gewährleistende
Verrechnungsvorschriften Anwendung zu finden und eine periodengerechte
Abgrenzung der Mittel der Landesgesundheitsfonds zu erfolgen.
(3) Auf der Grundlage
des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind den
Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996
Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben, von den
Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren:
1. Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 und 2 KAKuG mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in
öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und
2. private Krankenanstalten der im § 2
Abs. 1 Z 1 KAKuG bezeichneten Art, die gemäß § 16 KAKuG
gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.
(4) Ebenfalls auf der
Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
sind dem Träger des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz vom Steirischen
Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren. Dies ab dem Zeitpunkt, für den
seitens der Sozialversicherung zusätzlich zu den sonstigen finanziellen
Regelungen dieser Vereinbarung jährliche Zahlungen an den Steirischen
Landesgesundheitsfonds für die Behandlung sozialversicherter Patientinnen und
Patienten im Geriatrischen Krankenhaus der Stadt Graz erfolgen. Die Zahlungen
der Sozialversicherung sind nach Maßgabe eines Vertrages zwischen dem Hauptverband
der Sozialversicherungsträger und dem Steirischen Landesgesundheitsfonds zu
leisten, welcher nach Vorliegen einer externen Studie über die
Versorgungssituation im Raum Graz auch betreffend die
Akutgeriatrie/Remobilisation abgeschlossen wird. Diese spezielle Finanzierung
des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz hat keinerlei Auswirkung auf die
Finanzierung der übrigen Landesgesundheitsfonds.
Artikel 15
Organisation
der Landesgesundheitsfonds
(1) Das oberste Organ
des Landesgesundheitsfonds ist die Gesundheitsplattform.
(2) Hinsichtlich der
Gesundheitsplattform gilt:
1. In der Gesundheitsplattform sind das Land (die
Länder) und die Sozialversicherung zu gleichen Teilen sowie der Bund
vertreten. Weiters gehören der Gesundheitsplattform jedenfalls
Vertreterinnen/Vertreter der Ärztekammer, der Interessenvertretungen der
Städte und Gemeinden, der Patientenvertretungen und der Rechtsträger der in
Art. 14 Abs. 3 genannten Krankenanstalten an.
2. Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist
auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
3. Der Gesundheitsplattform obliegt die
Beschlussfassung in den Angelegenheiten gemäß Art. 16 Abs. 1.
4. Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:
a) Bei Angelegenheiten des Kooperationsbereichs,
die sowohl in die Zuständigkeit des Landes (der Länder) als auch der Sozialversicherung
fallen, ist ein Einvernehmen zwischen dem Land (den Ländern) und der
Sozialversicherung erforderlich.
b) In Angelegenheiten, in denen die alleinige
Zuständigkeit des Landes besteht (intramuraler Bereich), hat (haben) das Land
(die Länder) die Mehrheit.
c) In Angelegenheiten, in denen die alleinige
Zuständigkeit der Sozialversicherung besteht (extramuraler Bereich), hat die
Sozialversicherung die Mehrheit.
d) Bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der
Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund das Vetorecht.
5. Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse
sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu
übermitteln.
(3) Weiters kann zur
Beratung der Landesgesundheitsfonds jeweils eine Gesundheitskonferenz
eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des
Gesundheitswesens vertreten sind.
Artikel 16
Aufgaben der
Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
(1) Die
Gesundheitsplattformen auf Länderebene haben zur Planung, Steuerung und
Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich insbesondere folgende
Aufgaben unter Einhaltung der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und unter
Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen wahrzunehmen:
1. Mitwirkung an der Umsetzung und Kontrolle der
Einhaltung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen,
2. Darstellung des Budgetrahmens für die
öffentlichen Ausgaben im intra- und extramuralen Bereich,
3. Mitwirkung bei der Erstellung konkreter Pläne
(Detailplanungen gemäß Art. 3 und 4) für die Erbringung von
Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die
Qualitätsvorgaben gemäß Z 1 zu berücksichtigen sind,
4. Umsetzung von leistungsorientierten
Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter
Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender
Dokumentationssysteme,
5. Durchführung von Analysen zur Beobachtung von
Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf
die geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist,
6. Nahtstellenmanagement zwischen den
verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
7. Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik,
8. Marktbeobachtung und Preisinformation,
9. Entwicklung von Projekten zur
Gesundheitsförderung,
10. Entwicklung und Umsetzung konkreter
strukturverbessernder Maßnahmen inklusive Dokumentation der
Leistungsverschiebungen zwischen den Gesundheitssektoren,
11. Realisierung von gemeinsamen Modellversuchen
zur integrierten Planung, Umsetzung und Finanzierung der fachärztlichen
Versorgung im Bereich der Spitalsambulanzen und des niedergelassenen Bereichs
(Entwicklung neuer Kooperationsmodelle und/oder Ärztezentren etc.),
12. Abstimmung der Ressourcenplanung zwischen dem
Gesundheitswesen und dem Pflegebereich,
13. Erstellung von Voranschlägen und
Rechnungsabschlüssen,
14. Aufgaben, die den Landesgesundheitsfonds durch
die Länder übertragen werden,
15. Evaluierung der von den Gesundheitsplattformen
auf Länderebene wahrgenommenen Aufgaben.
(2) Die
Vertragsparteien stellen sicher, dass die Gesundheitsplattformen auf
Länderebene auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten
in entsprechend aufbereiteter Form erhalten.
(3) Bei der Erfüllung
der Aufgaben haben die Gesundheitsplattformen auf Länderebene insbesondere
darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente,
allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich
sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens
unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher
Kosteneinsparungen abgesichert wird.
(4) Im Falle eines
vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten wird die
Gesundheitsplattform auf Länderebene mithelfen, schwerwiegende Folgen für die
Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei
Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im
Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesgesundheitsfonds zu
leisten.
(5) Bei
Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die
bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen
Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären,
ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie
verursacht hat.
Artikel 17
Mittel der
Landesgesundheitsfonds
(1) Mittel der
Landesgesundheitsfonds sind:
1. Beiträge der Bundesgesundheitsagentur,
2. ein Betrag in der Höhe von 0,949% des
Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8
Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 genannten Betrages von den
Ländern,
3. Beiträge der Sozialversicherung gemäß
Abs. 6
4. zusätzliche Mittel, die für die
Gesundheitsreform aufgrund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis
2008 zur Verfügung gestellt werden,
5. Mittel gemäß GSBG,
6. ‑ nach Maßgabe einer besonderen
bundesgesetzlichen Regelung ‑ Beiträge der Gemeinden
(Umsatzsteueranteile),
7. allenfalls die von den Ländern, Gemeinden und
Rechtsträgern der Krankenanstalten zur Abdeckung des Betriebsabganges der
Krankenanstalten zu leistenden Beiträge und sonstige Mittel, die die Länder den
Krankenanstalten zur Verfügung stellen, und
8. allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von
landesrechtlichen Vorschriften, wobei die Einführung weiterer Selbstbehalte
unzulässig ist.
Dabei sind
die Landesgesundheitsfonds betragsmäßig so zu dotieren, dass sichergestellt
ist, dass zumindest 51% der laufenden Kosten der Krankenanstalten (inkl.
Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.
(2) Die
Bundesgesundheitsagentur leistet jährlich folgende Beiträge an die
Landesgesundheitsfonds:
1. 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im
betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1 des
Finanzausgleichsgesetzes 2005 genannten Betrages,
2. 24 Millionen Euro,
3. 91 Millionen Euro und
4. 127 Millionen Euro vermindert um die
Abzüge gem. Art. 13 Abs. 3 Z 2 (nach Maßgabe des Art. 35).
(3) Hinsichtlich
der Termine für die jährliche Überweisung der Mittel der
Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds wird Folgendes vereinbart:
1. Beträge in der Höhe von 1,416% des Aufkommens
an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1 des
Finanzausgleichsgesetzes 2005 genannten Betrages, sind mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 2005 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen
zu erbringen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der
Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten
hat. Diese Vorschüsse sind an den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen
auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu
überweisen.
2. 115 Millionen Euro sind in vier gleich
hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels zu überweisen.
3. 127 Millionen Euro vermindert um die
Abzüge gemäß Art. 13 Abs. 3 Z 2 sind in vier gleich
hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober
und am 20. Jänner des Folgejahres zu überweisen.
(4) Die
Vertragsparteien kommen überein, dass die Beiträge der Länder gemäß Abs. 1
Z 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 für das jeweilige Budgetjahr
in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den
Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der
Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den
gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu Lasten der Länder vom Bund an die
Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die an die Landesgesundheitsfonds
zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 sind
als Vorschussleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige
Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1
Finanzausgleichsgesetz 2005 oder der an die Stelle dieser Bestimmung
tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende
Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.
(6) Hinsichtlich der
Mittel der Sozialversicherung gilt Folgendes:
1. Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm zusammengefassten
Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds für das Jahr 2005 einen
vorläufigen Pauschalbetrag. Dieser vorläufige Pauschalbetrag 2005 ist auf der
Basis des endgültigen Pauschalbetrages 2003 (Art 13 Abs. 1 der
Vereinbarung BGBl. I Nr. 60/2002) zuzüglich der Erhöhungen gemäß den
vorläufigen Hundertsätzen 2004 und 2005 zu berechnen, wobei die Mehreinnahmen
aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind.
2. Die vorläufigen Zahlungen der Träger der
Sozialversicherung für die Jahre 2006 bis 2008 ergeben sich aus dem
Jahresbetrag der Zahlung gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils
zweitvorangegangene Jahr, multipliziert mit den vorläufigen Hundertsätzen der
Folgejahre. Diese sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der
Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils
vorangegangenen Jahr.
3. Die endgültigen Abrechnungen für die Jahre 2005
bis 2008 sind bis zum 31. Oktober des jeweils folgenden Kalenderjahres in
der Form vorzunehmen, dass der jeweilige endgültige Jahresbetrag des Vorjahres
um jenen Prozentsatz zu erhöhen ist, um den die Beitragseinnahmen der Träger
der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr prozentuell
gestiegen sind, wobei im Zuge der Vereinbarung über den Finanzausgleich gemäß
Abs. 1 Z 4 vereinbarte beitragsrelevante Einnahmen in der sozialen
Krankenversicherung nicht zu berücksichtigen sind.
4. Von den Mitteln gemäß Z 1 bis 3 werden
a) 70% in zwölf gleich hohen Monatsraten
überwiesen, wobei die 1. Rate am 20. April 2005, alle weiteren Raten über
die gesamte Laufzeit dieser Vereinbarung jeweils zum 20. eines Monats fällig
sind;
b) 30%
in vier gleich hohen Quartalsbeträgen überwiesen, wobei die 1. Rate
am 20. April 2005, die folgenden Raten jeweils am 20. Juli, am 20. Oktober
und am 20. Jänner des Folgejahres fällig sind.
5. Die Sozialversicherungsträger leisten in den
Jahren 2005 bis einschließlich 2008 einen Betrag in der Höhe des variablen
Finanzvolumens an die Landesgesundheitsfonds, das sich auf Grund der am 31.
Dezember 1996 bestehenden Rechtslage bezüglich der in den
Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenbeiträge (Kostenanteile) im
stationären Bereich ergeben hätte. Kostenbeiträge (Kostenanteile) für (bei)
Anstaltspflege auf Grund von Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen
werden von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Träger der
Sozialversicherung für die Landesgesundheitsfonds eingehoben. Diese
Kostenbeiträge (Kostenanteile) werden gemäß Z 2 valorisiert.
Artikel 17a
Erhöhung der
Krankenversicherungsbeiträge
Der Bund
wird dem Wunsch der Länder entsprechend die Krankenversicherungsbeiträge
befristet auf den Zeitraum der Geltungsdauer dieser Vereinbarung (2005 – 2008)
um 0,1% erhöhen. Die Aufteilung der daraus resultierenden Mehreinnahmen
zwischen den Ländern und der Sozialversicherung ist entsprechend der
Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 vorzunehmen.
Artikel 18
Kostenbeitrag
Die Länder
sind bereit, sicherzustellen, dass der Kostenbeitrag gemäß § 27a Abs. 2
KAKuG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, in der Höhe von
1,45 Euro von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben wird.
Artikel 19
Berechnung
von Landesquoten
(1) Die Beiträge
der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 17 Abs. 2 Z 1 und 2
sowie die Mittel der Länder gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 2 sind im
Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten
aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
Burgenland 2,572%
Kärnten 6,897%
Niederösterreich 14,451%
Oberösterreich 13,692%
Salzburg 6,429%
Steiermark 12,884%
Tirol 7,982%
Vorarlberg 3,717%
Wien 31,376%
100,000%
(2) Die
bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 6
wird vorsehen, dass die Beiträge der Gemeinden länderweise entsprechend den in
Abs. 1 genannten Anteilen verteilt werden.
(3) Die Beiträge
der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 17 Abs. 2 Z 3 sind
im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten
aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
Burgenland 2,559%
Kärnten 6,867%
Niederösterreich 14,406%
Oberösterreich 13,677%
Salzburg 6,443%
Steiermark 12,869%
Tirol 8,006%
Vorarlberg 3,708%
Wien 31,465%
100,000%
(4) Die Beiträge
der Sozialversicherung gemäß Art. 17 Abs. 6 Z 1 bis 3 sind unter Anwendung des folgenden
Gesamtschlüssels zu verteilen:
Burgenland 2,426210014%
Kärnten 7,425630646%
Niederösterreich 14,377317701%
Oberösterreich 17,448140331%
Salzburg 6,441599507%
Steiermark 14,549590044%
Tirol 7,696467182%
Vorarlberg 4,114811946%
Wien 25,520232629%
100,000000000%
(5) Die Mittel gemäß
Art. 17 Abs. 6 Z 5 verbleiben den
Landesgesundheitsfonds.
(6) Die Mittel
gemäß Art. 17 Abs. 2 Z 4 mit Ausnahme der Vorweganteile
(Art. 13 Abs. 3 Z 1), allenfalls für die Zwecke gemäß
Art. 13 Abs. 3 Z 2 nicht ausgeschöpfte Mittel und die der
Bundesgesundheitsagentur anfallenden Vermögenserträge sind entsprechend der
aufgrund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet
errechneten Prozentsätze an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
4. ABSCHNITT
Zusammenwirken
der Institutionen
Artikel 20
Beziehungen
der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu
den Landesgesundheitsfonds
(1) Mit den Zahlungen
der Träger der Sozialversicherung gemäß dieser Vereinbarung an die
Landesgesundheitsfonds sind alle Leistungen der Krankenanstalten gemäß
Art. 14 Abs. 3 und 4, insbesondere im stationären, halbstationären,
tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der durch den
medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte
Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur Gänze abgegolten.
(2) Unter den
Leistungen der Sozialversicherung sind
1. im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
nur die auf Grund des § 189 Abs. 3 ASVG (bzw. der analogen
Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) – mit Ausnahme der
Ambulanzleistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt - sowie
2. im Bereich der gesetzlichen
Pensionsversicherung nur die auf Grund der §§ 302 Abs. 3 und 307d
ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen)
bisher erbrachten Leistungen zu verstehen, wobei das Volumen der Leistungen,
die von den Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, 2004 im Vergleich zum
entsprechenden Leistungsvolumen des Jahres 1994 zu überprüfen und der Betrag
der Träger der Sozialversicherung für diese Leistungen gegebenenfalls
entsprechend dieser Überprüfung nachzujustieren ist.
(3) Ausgenommen sind
Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und im Einvernehmen
zwischen der Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene
Leistungen. Zwischen Hauptverband, Sozialversicherungsträger und
Landesgesundheitsfonds ist eine aktuelle Liste der Verträge zu erstellen, deren
Leistungsgegenstand nicht Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im
§ 27 Abs. 2 KAKuG ausgenommenen Leistungen nicht mit dem
Pauschalbeitrag abgegolten.
(4) Die Verpflichtung
der Sozialversicherung zur ausreichenden Bereitstellung von
Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern bleibt aufrecht. Die in den Sozialversicherungsgesetzen
festgelegten Sachleistungspflichten und Verfahrenszuständigkeiten gegenüber den
Versicherten der Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht. Die Erfüllung der
Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen Krankenanstalten
wird inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine ausreichende
Behandlung der Versicherten sicherstellt, von den Landesgesundheitsfonds im
Namen der Träger der Sozialversicherung übernommen.
(5) Nach Ablauf dieser
Vereinbarung werden die zwischen dem Hauptverband bzw. den Trägern der sozialen
Krankenversicherung und den Rechtsträgern der Krankenanstalten am
31. Dezember 1996 maßgeblichen Verträge im vollen Umfang wieder
rechtswirksam. Über eine angemessene Tarifanpassung ist Einvernehmen
herzustellen.
(6) Die
Landesgesundheitsfonds übernehmen die finanziellen Leistungsverpflichtungen der
Träger der Sozialversicherung gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten,
soweit dem Grunde nach Ansprüche von Vertragseinrichtungen gemäß Art. 14 Abs. 3
bereits im Jahre 1996 bestanden haben. Art. 14 Abs. 4 ist dabei zu
berücksichtigen.
(7) Der Bund
verpflichtet sich gegenüber den Ländern, die bestehenden gesetzlichen
Regelungen beizubehalten, wonach mit den Zahlungen der Landesgesundheitsfonds
an die Krankenanstalten sämtliche Ansprüche der Krankenanstalten gegenüber den
Trägern der Sozialversicherung und gegenüber den Landesgesundheitsfonds
abgegolten sind.
(8) Die
Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung auf elektronischem
Weg alle erforderlichen Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich sind, insbesondere
die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen/Patienten samt Diagnosen sowie
Daten über ambulante Behandlungen. Die Daten der Leistungserbringung an die/den
Patientin/Patienten sind von den Trägern der Krankenanstalten im Wege der
Landesgesundheitsfonds auf der Basis des LKF-Systems den
Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(9) Die
Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten vorläufigen und
endgültigen Punktewerte von den Landesgesundheitsfonds zu informieren.
(10) Der Hauptverband
erteilt aus den bei ihm gespeicherten Daten auf automationsunterstütztem Weg
(im Online- oder Stapelverfahren) Auskünfte an Krankenanstaltenträger
hinsichtlich der leistungszuständigen Versicherungsträger. Der Zugang erfolgt
ausschließlich über das Behördennetzwerk (Federal Domain) oder nach
Vereinbarung über das Netzwerk eines Sozialversicherungsträgers. Die
Verpflichtung der grundsätzlichen Feststellung der Versicherungszugehörigkeit
bei der Aufnahme durch die Krankenanstalt bleibt davon unbenommen. Ab
flächendeckender Einführung des SV-Chipkartensystems ist eine unmittelbare
verbindliche Auskunftserteilung an die Krankenanstaltenträger sichergestellt.
(11) Der gesamte
Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den
stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Ziel ist es,
den gesamten Datenaustausch im Wege der Datendrehscheibe des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten
und Codeverzeichnisse sind bundesweit einheitlich zu ge-stalten und zwischen
den Vertragsparteien einvernehmlich verbindlich festzulegen.
(12) Die Vertragsparteien
verpflichten sich dafür zu sorgen, dass die Krankenanstalten bei der Entlassung
Medikationsempfehlungen unter Berücksichtigung des Erstattungskodex erstellen
und erforderlichenfalls eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen
Dienstes der Krankenversicherungsträger einholen.
(13) Die Einschau- und
Untersuchungsrechte gemäß § 148 Z 5 ASVG in der zum 31. Dezember
2004 geltenden Fassung bleiben unverändert aufrecht.
5. ABSCHNITT
Transparenz
der Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse
Artikel 21
Transparenz
der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
(1) Die
Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die vollständige
Budgetierung und die Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. der
Krankenanstaltenverbände transparent darzustellen.
(2) Die
Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die Voranschläge
und die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich
transparent darzustellen.
6. ABSCHNITT
Leistungsorientierte
Finanzierung im Gesundheitswesen
Artikel 22
Durchführung
der leistungsorientierten Finanzierung
(1) Das mit 1. Jänner
1997 eingeführte leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem ist
mit der Zielsetzung fortzuführen, in Verbindung mit den weiteren Reformmaßnahmen
insbesondere
1. eine höhere Kosten- und Leistungstransparenz,
2. eine nachhaltige Eindämmung der
Kostensteigerungsraten,
3. eine Optimierung des Ressourceneinsatzes,
4. eine den medizinischen Erfordernissen
angepasste kürzere Belagsdauer und reduzierte Krankenhaushäufigkeit,
5. eine Reduzierung unnötiger Mehrfachleistungen,
6. eine Entlastung der Krankenanstalten durch
medizinisch und gesamtökonomisch gerechtfertigte Verlagerungen von Leistungen
in den ambulanten Bereich,
7. notwendige Strukturveränderungen (u.a.
Akutbettenabbau) und
8. ein österreichweit einheitliches, einfach zu
administrierendes Instrumentarium für gesundheitspolitische Planungs- und
Steuerungsmaßnahmen zu erreichen.
(2) Die im
Zusammenhang mit der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
durchzuführenden Aufgaben sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über
die Landesgesundheitsfonds wahrzunehmen. Die Bepunktung je
leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im LKF-Kernbereich ist von der
Bundesgesundheitsagentur bundesweit einheitlich festzusetzen und in
regelmäßigen Abständen anzupassen.
(3) Die
leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesgesundheitsfonds an die
Träger der Krankenanstalten kann im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf
besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen.
Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten
1. Zentralversorgung
2. Schwerpunktversorgung
3. Krankenanstalten mit speziellen fachlichen
Versorgungsfunktionen
4. Krankenanstalten mit speziellen regionalen
Versorgungsfunktionen
Bei der
Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen
einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu
berücksichtigen. Die Punkteplafondierung im Rahmen der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung ist kein Element des LKF-Steuerungsbereiches. Die
vereinbarten Festlegungen für das LKF-Modell 2005 bleiben davon unberührt.
(4) Änderungen im
LKF-Modell und seiner Grundlagen treten jeweils nur mit 1. Jänner eines
jeden Jahres in Kraft. Als Grundlage für die Entscheidung über Modelländerungen
werden bis spätestens 31. Mai die geplanten Modifikationen festgelegt und bis
spätestens 30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen erstellt. Bis
15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der Bundesgesundheitsagentur zu
erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und
LKF-Bepunktungsprogramme bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner
des Folgejahres den Landesgesundheitsfonds bereitzustellen. Die Finanzierung
der LKF-Weiterentwicklung auf Bundesseite erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln
für Projekte und Planungen.
(5) Die jährlichen
Änderungen im LKF-Modell sind grundsätzlich auf die aus medizinischer und
ökonomischer Sicht notwendigen Wartungsmaßnahmen zu beschränken. Die
Bepunktungsregelung für den tagesklinischen Bereich ist für das LKF-Modell 2006
weiterzuentwickeln.
(6) Bis Ende 2007 ist
das LKF-Modell einer umfassenden Weiterentwicklung zu unterziehen, wobei insbesondere
die folgenden Punkte in Aussicht genommen werden:
1. Kalkulation mit überarbeitetem
Kalkulationsleitfaden auf Basis der aktualisierten und weiterentwickelten
Krankenanstalten-Kostenrechnung
2. Entwicklung eines Bepunktungsmodells für
medizinische Nachsorge, Transferierungen, Verlegungen und Wiederaufnahmen
3. Weiterentwicklung des LKF-Modells, z.B. der
Bepunktungsregelung für Intensiveinheiten und für spezielle Leistungsbereiche
4. Abstimmung des LKF-Modells mit den
Versorgungsmöglichkeiten im spitalsambulanten und niedergelassenen Bereich
(Harmonisierung der Dokumentation, Abgrenzung der Inhalte und Bepunktung der
Fallpauschalen zu den anderen Versorgungsbereichen).
(7) Bis 1. Jänner 2007
ist auf Basis der gemäß Art. 32 Abs. 4 einzuführenden Dokumentation
im ambulanten Bereich und auf Basis der bei ausgewählten
Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern zusätzlich erhobenen Leistungsdaten
und Kalkulationen ein bundeseinheitliches Modell zur leistungsorientierten
Abgeltung im ambulanten Bereich zu entwickeln.
Artikel
23
Krankenanstaltenspezifische
Berechnung der LKF-Punkte
(1) Die
krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte ist auch zentral durch
die Bundesgesundheitsagentur vorzunehmen, um eine einheitliche Auswertung und
Dokumentation sicherzustellen.
(2) Die
Bundesgesundheitsagentur hat die Länder über die Ergebnisse der zentralen
LKF-Punkteberechnung zu informieren.
(3) Die
Krankenanstalten, die Zahlungen aus den Landesgesundheitsfonds erhalten, haben
Diagnosen- und Leistungsberichte gleichzeitig an eine gemäß Art. 32
einzurichtende Pseudonymisierungsstelle und an die Landesgesundheitsfonds zu
übermitteln. Die Art und Weise der Übermittlung an die Pseudonymisierungsstelle
wird durch die Bundesgesundheitsagentur noch einvernehmlich festgelegt.
(4) Die
Landesgesundheitsfonds haben entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.Nr. 745/1996, idgF,
Diagnosen- und Leistungsberichte der über die Landesgesundheitsfonds
abgerechneten Krankenanstalten zu übermitteln.
7. ABSCHNITT
Inländische
Gastpatientinnen und Gastpatienten
Artikel 24
Ausgleich für
inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Für
inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten wird für die Dauer dieser
Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende
Entschädigung bezahlt. Bilaterale Vereinbarungen bezüglich Gastpatientinnen und
Gastpatienten sind möglich.
8. ABSCHNITT
Weitere
Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 25
Mittel für
„ÖBIG“ und Finanzierung von Projekten und Planungen
(1) Für die
Finanzierung von Projekten und Planungen kann die Bundesgesundheitsagentur
jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 3,5 Millionen Euro verwenden.
Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Bundesgesundheitskommission.
(2) Der Bund stellt
sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
(Qualitätsarbeit, Leistungsangebotsplanung, Gesundheitstelematik,
Dokumentation, LKF u.a.) auf die Ressourcen des „Österreichischen
Bundesinstituts für Gesundheitswesen (ÖBIG)“ zurückgreifen kann.
(3) Für die
Finanzierung von Projekten, Planungen und krankenhausentlastenden Maßnahmen
kann jeder Landesgesundheitsfonds jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von
7 % der ihm gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 zur
Verfügung stehenden Mittel verwenden. Über die Höhe und die Verwendung dieser
Mittel entscheidet die Gesundheitsplattform auf Länderebene.
(4) Nach Ablauf
dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel gemäß Abs. 3 sind weiterhin
zweckgebunden für Planungen und Strukturreformen zu verwenden.
(5) Zur
Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes für Planungen
und Projekte ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen
Berichterstattung zwischen der Bundesgesundheitsagentur und den
Landesgesundheitsfonds sicherzustellen.
Artikel 26
Mittel für
den Kooperationsbereich (Reformpool)
(1) Bund und Länder
kommen überein, zur Förderung von gemeinsam vereinbarten Strukturveränderungen
oder Projekten, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und
extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, im Rahmen der
Landesgesundheitsfonds für die Jahre 2005 und 2006 Mittel in der Höhe von
mindestens 1 % der Gesamtmittel für den intra- und extramuralen Bereich
und für die Jahre 2007 und 2008 Mittel in der Höhe von mindestens 2 % der
Gesamtmittel für den intra- und extramuralen Bereich bereit zu halten. Die in
einem Jahr nicht in Anspruch genommenen Mittel können mit Beschluss des
Landesgesundheitsfonds auf das Folgejahr übertragen werden.
(2) Voraussetzung für
die Förderung dieser Leistungsverschiebungen ist, dass sich das jeweilige Land
und die Sozialversicherung im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen und
sowohl das Land als auch die Sozialversicherung von diesen Verschiebungen
profitieren.
(3) Voraussetzung für
eine Zuerkennung von Mitteln ist eine entsprechende Dokumentation des Status
Quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intramuralen und
extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner.
(4) Die
Bundesgesundheitsagentur erarbeitet Leitlinien für den Kooperationsbereich
(Reformpool).
(5) Die
Landesgesundheitsfonds berichten regelmäßig der Bundesgesundheitsagentur über
vereinbarte und durchgeführte strukturverändernde Maßnahmen und über den Erfolg
dieser Maßnahmen. Eine besondere Begründung für nicht in Anspruch genommene
Mittel ist erforderlich.
Artikel 27
Förderung des
Transplantationswesens
(1) Die
Vertragsparteien kommen überein, dass Mittel der Bundesgesundheitsagentur zur
Förderung des Transplantationswesens verwendet werden. Diese Mittel sind zur
Erreichung folgender Ziele einzusetzen:
1. Im Bereich des Organspendewesens ist die
Kontinuität im Spenderinnen- und Spenderaufkommen auf hohem Niveau
sicherzustellen. Darüber hinaus ist eine Steigerung der Anzahl der Organspender
anzustreben (auf ca. 30 Organspenderinnen/Organspender pro Mio. EW).
2. Im Bereich des Stammzelltransplantationswesens
ist dafür zu sorgen, dass Spenderinnen/Spender in ausreichender Zahl
registriert sind und zur Verfügung stehen. Das Vorgehen sowie die
Zusammenarbeit aller daran beteiligten Institutionen für Spenderinnen/Spender
und Patientinnen/Patienten hat so sicher und wirksam wie möglich zu erfolgen.
Die Feststellung, ob das nationale Spendervolumen als ausreichend zu betrachten
ist, obliegt dem beim ÖBIG eingerichteten Transplantationsbeirat (Bereich
Stammzellspende).
(2) Der Bund hat
sicherzustellen, dass die Funktion einer Clearingstelle wahrzunehmen ist mit
dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die
Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer für
1. den Bereich des Organspendewesens und
2. den Bereich des Stammzellspendewesens
zu
gewährleisten.
(3) Diese
Clearingstelle ist jährlich mit 2,9 Millionen € zu dotieren. Die Aufbringung
der Mittel erfolgt entsprechend den Bestimmungen des
Art. 13 Abs. 3 Z 2 lit.b.
(4) Die Mittel
gemäß Abs. 3 sind zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele gemäß
den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
1. Im Bereich des Organspendewesens sind
insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
a. Zweckgewidmete,
pauschalierte Förderung an die spenderbetreuenden Krankenanstalten bzw. die
betreffende Abteilung;
b. Einrichtung
und Administration „Regionaler Transplantationsreferenten“ bzw. regionaler
Förderprogramme, mit der zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den
Intensiveinheiten, um die Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen;
c. Zweckgewidmete,
pauschalierte Förderung für den Einsatz von Transplantationskoordinatoren in
den Transplantationszentren;
d. Förderung
der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams sowie geeigneter Maßnahmen im
Bereich bundesweiter Vorhaltung der Hirntoddiagnostik, die dem jeweiligen Stand
der Wissenschaft entspricht;
e. Förderung
der Transporte, die im Zusammenhang mit der Organgewinnung anfallen;
f. Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von
ÖBIG-Transplant (Bereich Organspende).
2. Im Bereich des Stammzellspendewesens sind
insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
a. Förderung
der HLA-Typisierung; Festlegung der Zahl der jährlich zu fördernden
HLA-Typisierungen sowie deren Aufteilung auf die geeigneten Leistungserbringer
jährlich im Voraus auf Expertenvorschlag vom Transplantationsbeirat des ÖBIG
(Bereich Stammzellspende);
b. Förderung
der Suche und Betreuung von Stammzellspendern;
c. Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von
ÖBIG-Transplant (Bereich Stammzellspende).
3. Der Förderungsgeber kann auf Vorschlag des im
ÖBIG eingerichteten Transplantationsbeirates (für den jeweiligen Bereich)
beschließen, die Mittel auch für andere als unter Z 1 und 2 genannten
Maßnahmen einzusetzen.
4. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat
jeweils bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht
ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher
Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die
Bundesgesundheitskommission hat Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur
Förderung des Transplantationswesens zu erlassen.
(6) Der jährlich
erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und
hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren.
Artikel 28
Finanzierung
überregional bedeutsamer Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen
(1) Die
Vertragsparteien kommen überein, zur Förderung wesentlicher Vorsorgeprogramme
und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung (z.B. flächendeckendes
qualitätsgestütztes und systematisches Mammographie-Screeningprogramm,
molekulargenetische Analyse zur Identifikation von Familien mit erblichem
Brust- und Eierstockkrebs, Identifikation von angeborenen
Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen, Maßnahmen betreffend Epidermolysis bullosa)
und zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne des Art. 25
Abs. 1 im Rahmen der Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel im maximalen
Ausmaß von 3,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
(2) Die
Bundesgesundheitskommission hat im Bedarfsfall Richtlinien über die Verwendung
dieser Mittel zu erlassen.
(3) Die Verwendung
dieser Mittel bedarf der einvernehmlichen Beschlussfassung der Vertragsparteien
und der Sozialversicherung in der Bundesgesundheitskommission.
(4) Die Abrechnung der
Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.
Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß
ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu
überweisen.
Artikel 29
Evaluierung
von Vorsorgemaßnahmen
Bund und
Länder kommen überein, die epidemiologischen Auswirkungen bestehender und
zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen in der
Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds gemeinsam zu
analysieren und zu evaluieren.
9. ABSCHNITT
Maßnahmen zur
Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
Artikel 30
Maßnahmen zur
Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
(1) Die
Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Modellversuche zur integrierten
Planung, Umsetzung und Finanzierung der fachärztlichen Versorgung im Bereich
der Spitalsambulanzen und des niedergelassenen Bereichs (Entwicklung neuer
Kooperationsmodelle und/oder Ärztezentren etc.) durchzuführen.
(2) Die
Vertragsparteien vereinbaren, Maßnahmen zur Kostendämpfung und
Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen im Ausmaß von 300
Millionen Euro wahrzunehmen.
(3) Die Maßnahmen
gemäß Abs. 2 betreffen insbesondere
1. Maßnahmen zur Senkung von Verwaltungskosten und
weitere Maßnahmen im patientenfernen Bereich in Krankenanstalten,
2. Neue Organisationsformen in Krankenanstalten
wie Tageskliniken, Wochenkliniken und andere vergleichbare Formen der
Leistungserbringung,
3. Maßnahmen zur besseren Abstimmung zwischen
einzelnen Krankenanstalten sowie dem niedergelassenen Bereich und zur
Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und
4. Maßnahmen im niedergelassenen Bereich im Sinne
einer regional ausgeglicheneren Versorgung.
(4) Eine gemeinsame
Evaluierung des Einsparungskataloges ist alle 2 Jahre vorzunehmen.
(5) Bei Abweichungen
verpflichten sich die Vertragsparteien, einvernehmlich unverzüglich Maßnahmen
zur Durchsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 3 einzuleiten.
Artikel 31
Evaluierung
Die
Vertragsparteien kommen überein, alle gesetzten Maßnahmen zur Sicherstellung
der Effekte in allen Sektoren des Gesundheitswesens nach Vorgaben der
Bundesgesundheitsagentur zu evaluieren.
10. ABSCHNITT
Dokumentation
Artikel 32
Sicherstellung
und Weiterentwicklung der Dokumentation
(1) Das auch den
Ländern (Landesgesundheitsfonds) und der Sozialversicherung zugängliche
Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen ist
auszubauen und weiterzuentwickeln.
(2) Die derzeitige
Diagnosen- und Leistungsdokumentation (einschließlich Intensivdokumentation) im
stationären Bereich der Krankenanstalten sowie die Dokumentation von
Statistikdaten (Krankenanstalten- Statistik, Ausgaben und Einnahmen) und
Kostendaten (Kostenstellenrechnung) durch die Träger von Krankenanstalten sind
sicherzustellen und weiterzuentwickeln.
(3) Ab 1. Jänner 2008
ist entsprechend den Festlegungen der Kostenrechungsverordnung für
landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, von
den Rechtsträgern der Krankenanstalten gemäß Art. 14 Abs. 3 und 4 ein
auf handelsrechtlichen Normen basierendes pagatorisches Rechnungswesen zu
führen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist von der Bundesgesundheitsagentur ein
einheitliches Berichtssystem zu den Ergebnissen des Rechnungsabschlusses in
Analogie zum Berichtssystem der KA-Kostenrechnung zu erarbeiten.
(4) Die
Vertragsparteien stellen sicher, dass ab 1. Jänner 2007 im spitalsambulanten
Bereich aller Krankenanstalten eine bundeseinheitliche Dokumentation der
Diagnosen auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten
(ICD-10) und eine bundeseinheitliche Leistungsdokumentation erfolgt. Zur
Vorbereitung der Einführung einer bundeseinheitlichen Leistungsdokumentation
und als Grundlage für die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Modells zur
leistungsorientierten Abgeltung im ambulanten Bereich gem. Art. 22
Abs. 7 ist sicherzustellen, dass ab 1. Jänner 2006 bei ausgewählten
Leistungsanbietern eine Diagnosen- und Leistungsdokumentation im erforderlichen
Ausmaß erfolgt. Von der Bundesgesundheitsagentur ist als Grundlage für die
Leistungsdokumentation ein Katalog unter Berücksichtigung des
Leistungsgeschehens im niedergelassenen Bereich zu entwickeln.
(5) Die Träger der
Krankenanstalten werden verpflichtet, beginnend ab dem Berichtsjahr 2007 in
periodischer Form administrative und medizinische Daten zum spitalsambulanten
Bereich zu übermitteln. Struktur und Inhalt des ambulanten Datensatzes werden -
in Analogie zu den Diagnosen- und Leistungsberichten im stationären Bereich -
durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt.
(6) Für die gemeinsame
Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen haben die
Sozialversicherungsträger sowie die Krankenfürsorgeanstalten, soweit diese im
Rahmen der Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der
Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds im Wege einer noch beim
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einzurichtenden
Pseudonymisierungsstelle pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem
Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und
verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Die Diagnosen sind dabei nach
der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Fassung der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu verschlüsseln.
(7) Die
Vertragsparteien kommen daher überein, dass ab 1. Jänner 2007 die
Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer mit Kassenvertrag im niedergelassenen
Bereich (Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, Fachärztinnen/Fachärzte,
Gruppenpraxen, Zahnärztinnen/Zahnärzte) und die Ambulatorien
(Vertragsambulatorien und kasseneigene Einrichtungen) die Diagnosen in
verschlüsselter Form nach der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten
(ICD-10) und die Leistungen in verschlüsselter Form elektronisch den
Sozialversicherungsträgern bzw. den Krankenfürsorgeanstalten zu melden haben.
(8) Die
Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherstellung einer
bereichsübergreifenden Datentransparenz eine Pseudonymisierungsstelle
einzurichten. Die Pseudonymisierungsstelle nimmt die für Zwecke des
Datenschutzes erforderliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten für die
Diagnosen- und Leistungsberichte aus dem stationären und ambulanten Bereich
vor. Die Pseudonymisierungsstelle wird auf Kosten der Sozialversicherung beim
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtet.
(9) Der
Bundesgesundheitsagentur sind von den Landesgesundheitsfonds und den Trägern
der Sozialversicherung standardisierte Berichte über deren Gebarung auf Basis
eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und
Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen
zu übermitteln. Struktur und Inhalt dieser Berichte werden von der Bundesgesundheitsagentur
festgelegt.
Artikel 33
Erfassung
weiterer Daten
Zur
Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur
integrierten Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur
Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter
Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können weitere erforderliche Daten
erfasst und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der
Bundesgesundheitsagentur zu beraten.
Artikel 34
Erhebungen
und Einschaurechte
(1) Den Organen
des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und von diesen beauftragten
nicht amtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß
Art. 14 Abs. 3 und 4 durchzuführen und in die die Betriebsführung der
Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist
verpflichtet, den betroffenen Landesgesundheitsfonds und dem Rechtsträger der
jeweiligen Krankenanstalt über die Ergebnisse zu berichten und Vorschläge für
Verbesserungen und Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstatten.
(2) In der
Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds sind den
Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung
auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante
Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern
zu erteilen.
(3) Der Bund und die
Länder verpflichten sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen,
die es
1. der Bundesgesundheitsagentur und den
Landesgesundheitsfonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen gestatten,
Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der
Krankenanstalten gemäß Art. 14 Abs. 3 und 4 durchzuführen und in alle
die Betriebsführung betreffenden Unterlagen durch eigene Organe oder
beauftragte Sachverständige Einsicht zu nehmen und
2. der Bundesgesundheitsagentur und den
Landesgesundheitsfonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen gestatten,
Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf sonstiger
Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer im Gesundheitswesen durchzuführen
und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen durch eigene Organe
oder beauftragte Sachverständige Einsicht zu nehmen.
(4) Der Bund
verpflichtet sich, die im Wege der Aufsicht über die Sozialversicherungsträger
zugänglichen Daten und Unterlagen der Bundesgesundheitsagentur und den
Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur
Nachvollziehbarkeit der Finanzflüsse erforderlich ist.
11. ABSCHNITT
Sanktionen
Artikel 35
Sanktionen
intramuraler Bereich
(1) Der
Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird mit 1. Jänner
2005 fortgeführt.
(2) Bei maßgeblichen
Verstößen gegen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegte Pläne
(z.B. Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan bzw.
Österreichischer Strukturplan Gesundheit) und Vorgaben im Zusammenhang mit der
Qualität oder der Dokumentation hat die Bundesgesundheitsagentur den
entsprechenden Länderanteil an den Mitteln gemäß Art. 17 Abs. 2
Z 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der Landesgesundheitsfonds
nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser Vereinbarung
entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat.
Artikel 36
Sanktionen
extramuraler Bereich
Der Bund
wird entsprechende rechtliche Maßnahmen vorsehen, um wirksame
Sanktionsmechanismen im extramuralen Bereich sicherzustellen.
12. ABSCHNITT
Sonstige
Bestimmungen
Artikel 37
Schutzklausel
für Bund und Träger der Sozialversicherung
(1) Die Länder
verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz, dafür zu sorgen, dass für die
Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden
finanziellen Forderungen betreffend die Krankenanstalten im Sinne des
Art. 14 Abs. 3 und 4 an den Bund oder die Träger der Sozialversicherung
gestellt werden.
(2) Insoweit
nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare vermögensrechtliche
Ansprüche erwachsen, wird der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gesetzliche
Grundlagen zur Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten
wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug auf den Hauptverband
bzw. die Träger der Sozialversicherung, schaffen.
(3) Die
Vertragsparteien kommen für den Bereich der sozialversicherten
Patientinnen/Patienten überein, für die Abgeltung jenes Aufwandes, der den
Krankenanstalten ab 1. Jänner 1997 durch die Systemänderung bei der
Mehrwertsteuer durch den Übergang auf die unechte Befreiung entsteht,
einvernehmlich eine Pauschalierungsregelung anzustreben. Bis zur Realisierung
dieses Vorhabens gilt der Bund den Ländern jenen Aufwand ab, der den
Krankenanstalten dadurch entsteht, dass sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr
berechtigt sind, die ihnen angelastete Vorsteuer geltend zu machen.
(4) Der Bund und die
Länder stellen sicher, dass
1. die Bundesgesundheitsagentur und die
Landesgesundheitsfonds von allen bundes- und landesgesetzlich geregelten
Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit sind
und
2. die finanziellen Leistungen der
Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds weder der Umsatzsteuer
noch den Steuern von Einkommen und Vermögen unterliegen.
Artikel 38
Schutzklausel
für Städte und Gemeinden
Die Länder
verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der LKF-Finanzierung im jeweiligen
Land angewendeten Finanzierungssysteme hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
Finanzierungsbeiträge der Gemeinden oder Städte derart zu gestalten, dass es
zu keiner Verschiebung der Anteile an der Aufbringung an den Fondsmitteln
kommt. Jene Betriebsergebnisse, die alleine durch die im Verantwortungsbereich
des Krankenanstalten-Trägers liegenden Entscheidungen verursacht sind, sind dem
jeweiligen Träger zuzurechnen.
Artikel 39
Ausländische
Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
(1) Für die Erbringung
von Leistungen der Krankenanstalten an ausschließlich gegenüber einem
österreichischen Träger auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder
überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit anspruchsberechtigte
Patientinnen/Patienten sind die Landesgesundheitsfonds zuständig. Die Kosten
sind von den Trägern der Krankenanstalten mit den Landesgesundheitsfonds wie
für österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Die
Erstattung der von den Landesgesundheitsfonds aufgewendeten Beträge sind
entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem
überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den
zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich in Betracht kommenden
Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen einer pauschalen
Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes erstatten die
Gebietskrankenkassen den Landesgesundheitsfonds die diesen als Trägern des
Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der
Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu
berücksichtigen ist.
(2) Die Kosten einer
Anstaltspflege im Ausland, die die Träger der Krankenversicherung auf Grund des
innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen oder
überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit aufzuwenden haben, weil die
betreffende Person
1. aus medizinischen Gründen aus einer
inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde
oder
2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im
Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese
Behandlung normalerweise erforderlich ist,
sind den
Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln der Bundesgesundheitsagentur gemäß
Art. 13 Abs. 3 Z 2 lit. d in dem Ausmaß zu
ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag
ist für 2005 auf Basis des Betrages 2003 (Art. 32 Abs. 3 der
Vereinbarung BGBl. I Nr. 60/2002) zuzüglich den Erhöhungen gemäß den
voräufigen Hundertsätzen 2004 und 2005 zu berechnen, wobei die Mehreinnahmen
aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind.
Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der
Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 17 Abs. 6 Z 2 und 3.
Länder und Sozialversicherung verpflichten sich, in ihrem Wirkungsbereich alles
zu unternehmen, dass die Patientinnen/Patienten in Österreich behandelt werden
und damit die Voraussetzung geschaffen wird, dass diese Zielgröße nicht
überschritten wird. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Behandlungen im
Rahmen grenzüberschreitender Kooperationen, soferne hierüber in der jeweiligen
Gesundheitsplattform Einvernehmen erzielt wird.
(3) Der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in der Bundesgesundheitskommission
halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 2 für
Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen zu berichten.
Artikel 40
Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Die
Vertragsparteien kommen überein, dass ihre gegensätzlichen Standpunkte zu
allfälligen Nachzahlungen im Sinne des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81 ‑ 13 (Zams)
aufrecht bleiben und diese bis 31. Dezember 2008 nicht zur Diskussion stehen.
Artikel 41
Schiedskommission
(1) In den Ländern
werden bei den Ämtern der Landesregierungen Schiedskommissionen errichtet, die
zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig sind:
1. Entscheidung über den Abschluss von Verträgen
zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb der
Landesgesundheitsfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
2. Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen
den Trägern der in Art. 14 Abs. 3 und 4 genannten Krankenanstalten
und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einen
Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen
einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden
Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber den
Landesgesundheitsfonds;
3. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger
der sozialen Krankenversicherung und den Landesgesundheitsfonds über die
wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der vorliegenden
Vereinbarung;
4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den
Sanktionsmechanismus (Art. 35) gründen.
(2) Den
Schiedskommissionen gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
1. Ein vom Präsidenten des jeweiligen
Oberlandesgerichtes bestellter Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des
jeweiligen Oberlandesgerichtes gehörenden Gerichte, der den Vorsitz übernimmt;
2. ein vom Hauptverband der
Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied und ein Mitglied aus dem Kreise
der Bediensteten des Aktivstandes des jeweiligen Landes;
3. zwei Mitglieder der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied entweder das jeweilige Land oder der
betroffene Träger der Krankenanstalt und ein Mitglied der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet;
4. für jedes gemäß Z 1 bis 3 bestellte
Mitglied der Schiedskommission kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Für die
Bestellung gelten die Z 1 bis 3 sinngemäß.
(3) Landesgesetzlichen
Regelungen, die die Errichtung von Schiedskommissionen im Rahmen der
Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 vorsehen, darf die Zustimmung des Bundes
nicht verweigert werden.
13. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Artikel 42
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung
tritt – soferne sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt - nach Einlangen der
Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1.
Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die Ansprüche der
Krankenanstaltenträger gegenüber dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
aufgrund der Vereinbarung BGBl. Nr. 863/1992 in der für das Jahr 1996
geltenden Fassung, und der erlassenen bundes- und landesgesetzlichen
Vorschriften bis einschließlich des Jahres 1996 bleiben durch diese
Vereinbarung unberührt und sind vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis
zur Endabrechnung für das Jahr 1996 zu erfüllen.
(3) Über die Mittel
gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 4 ist zwischen den Ländern eine
Zusatzvereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über
die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens tritt nur nach
Einlangen der Mitteilungen der Länder über das Zustandekommen der
Zusatzvereinbarung in Kraft.
Artikel 43
Durchführung
der Vereinbarung
(1) Die zur
Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen
Regelungen sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Einrichtung der
Landesgesundheitsfonds mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen.
(2) Die Bestimmungen
über die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds sind bis spätestens
1. Jänner 2006 in Kraft zu setzen. Bis zum Ablauf des Tages vor
Inkrafttreten der Bestimmungen über die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds,
spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, gelten die
Bestimmungen über die Landesfonds entsprechend der Vereinbarung BGBl. I.
Nr. 60/2002 weiter.
(3) Alle bundes- und
landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung
stehen, sind mit 1. Jänner 2005, die Regelungen über die Landesfonds mit dem
Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen über die Einrichtung der
Landesgesundheitsfonds, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2006 für die
Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
(4) Die Inhalte aller
Verordnungen im Rahmen des Gesundheitsqualitätsgesetzes und im Rahmen des
Gesundheitstelematikgesetzes sind im Konsens zwischen dem Bund und den Ländern
festzulegen.
(5) Die
Vertragsparteien kommen überein, bestehende gesetzliche Vorschriften zu
überprüfen, ob durch deren Änderung die Rechtsträger der Krankenanstalten
entlastet werden können. Sollte es dennoch zu kostensteigernden Maßnahmen
kommen, ist ein Konsens zwischen dem Bund und den Ländern herzustellen.
Artikel 44
Geltungsdauer,
Kündigung
(1) Diese Vereinbarung
wird für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 geschlossen. Die Vertragsparteien
verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Diese Vereinbarung
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) Die
Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine
Neuregelung aufzunehmen.
(4) Soferne in diesen
Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit
Außerkrafttreten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung
gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung
geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab 2009 die für die Periode
2005 bis 2008 vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt
werden würden.
Artikel 45
Mitteilungen
Das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die Vertragsparteien unverzüglich
in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 42 eingelangt
sind.
Artikel 46
Urschrift
Diese
Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinterlegt. Dieses hat allen
Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.