694 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (653 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1985, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Familien­lastenausgleichsgesetz 1967 und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz)

Der Nationalrat hat am 11. Juni 2003 eine Entschließung (E 8-NR/XXII GP) betreffend ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen gefasst.

 

In der Entschließung wird darauf hingewiesen, dass die Basis für das einheitliche Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen ein einheitliches Beitrags- und Leistungsrecht sein soll, das durch schrittweise Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen nach dem Muster des ASVG geschaffen werden soll.“

Als Rahmenbedingungen für ein derartiges einheitliches Pensionsrecht wurden im Entschließungsantrag im Wesentlichen folgende Maßnahmen genannt:

-       Schrittweise Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger Vereinheitlichung der Leistungen.

-       Nach 45 Beitragsjahren im Alter von 65 Jahren für Männer und Frauen soll eine Ersatzrate von 80 Prozent auf Basis des Lebenseinkommens erreicht werden.

-       Verbesserte Aufwertung zukünftiger Beitragszeiten unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung.

-       Nach Erreichung des Barcelona-Ziels zur Erwerbsquote älterer Arbeitnehmer soll ausgehend vom Regelpensionsalter von 65 Jahren nach internationalen Beispielen (Schweden) ein Pensionskorridor mit Bonus/Malus zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Pensionsantritts geschaffen werden.

-       Schaffung eines beitragsorientierten persönlichen Pensionskontos mit einer leistungsorientierten Komponente zur sozial ausgewogenen Alterssicherung, die insbesondere Kindererziehungszeiten, Mutterschutz, Familienhospizkarenz, Präsenz- und Zivildienstzeiten und andere gesellschafts- und staatspolitisch wünschenswerte Leistungen entsprechend berücksichtigt. Diese Zeiten sind zu harmonisieren und in der Pensionsanrechnung transparent zu gestalten, ebenso alle anderen Ersatzzeiten.

-       Im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung eines Pensionskontos soll auch die Möglichkeit eines partnerschaftlich vereinbarten Splittings geschaffen werden.

-       Die Pensionsanpassung hat sich weiterhin am Ziel der Wertsicherung zu orientieren, und zwar durch Einmalzahlungen sowie Fix- und Sockelbeträge für sozial Schwächere. Die Bestimmungen der Netto-Pensionsanpassung sind durch neue und für alle Bürger verständliche gesetzliche Regelungen zu ersetzen.

-       Besondere Berücksichtigung von Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen.

-       Ausgestaltung und Forcierung der betrieblichen und der individuellen Altersvorsorge.

-       Einbeziehung politischer Funktionäre nach den für den Bund, die Länder und die Gemeinden geltenden bezügerechtlichen Regelungen in das einheitliche Pensionskontosystem. Die Übergangsregelungen sollen analog den für Bundesbedienstete geltenden Regelungen gestaltet werden.

-       Auch GSVG-(Gewerbe)- und BSVG-(Bauern)-Versicherte werden schrittweise durch Harmonisierung des Beitrags- und Leistungsrechtes unter besonderer Berücksichtigung berufsständischer Notwendigkeiten, parallel zur Schaffung eines beitragsorientierten Pensionskontos, in das neue Pensionsrecht integriert.

-       Benachteiligungen von Frauen müssen durch besondere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vermieden werden.

Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht vor, dass mit 1. Jänner 2005 durch folgende Maßnahmen ein für alle Versicherten einheitliches Pensionsrecht geschaffen werden soll:

Grundsatz

Ziel ist nach 45 Versicherungs/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 % des Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen.

Pensionskonto

Für jeden Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem seine eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbenen Leistungsansprüche (zum Beispiel Kinderzeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen werden.

Leistungsgarantie

In die auf dem Pensionskonto ausgewiesenen Ansprüche kann nicht eingegriffen werden. Der Bund bürgt im Rahmen einer Ausfallshaftung vor allem für Risiken der Armut (AZ‑Richtsatz), der Erwerbsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit und Krankheit) und Inflation.

Aufwertung

Die Aufwertung erworbener Ansprüche am Pensionskonto erfolgt mit der Entwicklung der durchschnittlichen jährlichen Beitragsgrundlagensteigerung.

Kontoprozentsatz

Als einheitlicher Kontoprozentsatz gilt 1,78 % / Jahr.

Pensionsanpassung

Bestehende Pensionen werden unter Berücksichtigung von befristeten Sonderbestimmungen für hohe Pensionen ab 2006 mit dem Verbraucherpreisindex angepasst.

Beitragssatz

Als einheitlicher Beitragssatz gilt 22,8 %. Für bäuerlich Versicherte und Selbständige erfolgt eine Ausgleichsleistung durch den Bund, sodass sich für Bauern ein Eigenbeitragssatz für den Versicherten von 15 %, für Selbständige von 17,5 % ergibt. Die Beitragsanpassung erfolgt in Schritten von 0,25 % pro Jahr ab 1. Jänner 2006.

Bemessungsgrundlagen

Es gilt für alle Versicherten eine einheitliche Höchstbeitragsgrundlage (die um 90 € erhöhte Höchstbeitragsgrundlage des ASVG 2005) ab 1. Jänner 2005 und eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze (des ASVG), die auch für Selbständige und Bauern die Mindestbeitragsgrundlage darstellt (Anpassung erfolgt ab 1. Jänner 2006 schrittweise).

Ersatzzeit Arbeitslosigkeit

Für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges gilt als Basis für den Pensionsbeitrag 70 % der Bemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung. Für Zeiten des Notstandshilfebezuges gilt 92 % davon (92 % von 70 %). Für den Pensionsbeitrag bei der Notstandshilfe erfolgt keine Anrechnung des Partnereinkommens.

Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung; Bewertung von Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes bzw. der Hospizkarenz

Zukünftig werden diese Zeiten mit einer Beitragsgrundlage von 1 350 € wirksam.

Für Zeiten der Kindererziehung werden die Beiträge dieser Beitragsgrundlage aus den Mitteln des FLAF und der öffentlichen Hand bis zum Jahr 2009 zu gleichen Teilen, ab 2010 im Verhältnis 75 % zu 25 % getragen.

Diese Leistung wird für Zeiten der Kindererziehung analog zum Kinderbetreuungsgeld für einen Zeitraum von 4 Jahren gewährt. Darüber hinaus besteht für Zeiten der Kindererziehung die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings.

Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes und der Hospizkarenz werden von der öffentlichen Hand abgedeckt.

Krankengeldbezug

Zeiten des Krankengeldbezuges werden wie bisher durch den Bund bedeckt (Beitragsgrundlage ist 100 % der Bemessungsgrundlage).

Pensionsantritt

Das Regelpensionsalter beträgt 65 Jahre. Ein Pensionsantritt kann in einem Korridor von 62 bis 65 erfolgen. Bis zum Alter von 68 Jahren kann ein Bonus erworben werden. Die Abschläge bzw. der Bonus beträgt 4,2 % pro Jahr des vorzeitigen bzw. späteren Pensionsantritts. Es erfolgt keine Differenzierung zwischen Mann und Frau.

Für Ansprüche aus Zeiten, die in der Parallelrechnung nach dem Altrecht bemessen werden, fallen Abschläge aus dem Pensionskorridor nicht in den Schutzbereich des 10 %‑Deckels, wenn sie das dann geltende Frühpensionsalter nach dem Altrecht unterschreiten.

Für die Erlangung einer Pension ist eine Versicherungszeit aus Erwerbstätigkeit von 7 Jahren notwendig; ein Antritt im Pensionskorridor ist nur möglich, wenn zum Pensionsstichtag 450 Versicherungsmonate vorliegen.

Nachhaltigkeitsfaktor

Um die Finanzierung langfristig zu sichern, wird ein Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt. Dieser basiert bis zum Jahr 2050 auf einem Sollpfad des Anstiegs der periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 des mittleren Szenarios der Statistik Austria.

Abweichungen von der „mittleren Prognose“ wirken sich automatisch zur Sicherung der Finanzierbarkeit mit gleicher finanzieller Auswirkung auf Beitragssatz, Steigerungsbeitrag, Antrittsalter, Pensionsanpassung und Bundesbeitrag aus.

Alle drei Jahre hat die Bundesregierung dem Parlament einen Bericht bezüglich der Entwicklung und Finanzierbarkeit des Systems vorzulegen und in ihren Empfehlungen die Einhaltung der Annahmen zur Erreichung des Leistungsziels (wie Entwicklung der Erwerbsquote und der Produktivität) zu berücksichtigen.

Schwerarbeit

Wenn ein Versicherter 45 Versicherungsjahre - davon Zeiten im Tätigkeitsbereich der „Schwerarbeit“ - zurückgelegt hat, kann er je Schwerarbeitsjahr um 3 Monate vor dem Regelpensionsalter frühestens jedoch mit 60 in Frühpension gehen. Der Abschlag beträgt 2,1 % pro Jahr des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter. Dieser Wert vermindert sich weiter, wenn mehr als 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, und zwar um 0,05 % für je zwölf weitere Schwerarbeitsmonate.

Diese Tätigkeitsbereiche sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach einem gemeinsamen Vorschlag der Sozialpartner festzulegen.

Es wird erwartet, dass durch diese Regelung etwa 5 % der jährlichen Neuantritte betroffen sein werden (regelmäßige Evaluierung und Korrektur).

In-Kraft-Treten

Das harmonisierte Pensionsrecht tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Übergangsrecht

Der Übergang vom bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht erfolgt mittels Parallelrechnung für alle unter 50-jährigen. Basis der Parallelrechnung sind das geltende Pensionsrecht hochgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf und das harmonisierte Pensionsrecht rückgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf.

Die Ansprüche richten sich nach dem Verhältnis der in den verschiedenen Systemen erworbenen Versicherungszeiten.

Weitere Übergangsbestimmung

Der „10 %‑Schutzdeckel“ der Pensionssicherungsreform 2003 wird insofern modifiziert, als er im Jahr 2004 5 % beträgt und in den folgenden Jahren jeweils um 0,25 % pro Jahr ansteigt, sodass er 2024 wieder 10 % beträgt. Im Jahr 2004 zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen.

Generationensolidarität

Höhere Pensionen (ab der halben Höchstbeitragsgrundlage des ASVG) werden ab 2006 für 3 Jahre mit Fixbeträgen erhöht.

Im Rahmen der Maßnahmen zur Pensionsharmonisierung sollen auch die Kindererziehungszeiten verstärkt berücksichtigt werden; hiefür sollen Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereitgestellt werden.

Kompetenzgrundlage

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1, 9, 11, 16 und 17 B‑VG.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 22., 28. Oktober sowie am 12. November 2004 in Verhandlung genommen. In der Sitzung am 22. Oktober 2004 fand über Beschluss des Ausschusses die Anhörung folgender Sachverständiger statt: Univ.Prof. Dr. Franz Marhold, Mag. Franz Ledermüller, Mag. Christine Mayrhuber, Dr. Christoph Klein, Dr. Karl Kreiter und Silvia Tauchner.

In dieser Sitzung am 22. Oktober 2004 beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Dietmar Keck, Dr. Richard Leutner, Sigisbert Dolinschek, Maximilian Walch, Karl Öllinger, Ridi Steibl, Mag. Andrea Kuntzl, Sabine Mandak, Erika Scharer, Dr. Reinhold Mitterlehner, Karl Dobnigg, Karl Donabauer, Mag. Christine Lapp, Renate Csörgits und die Ausschussobfrau Heidrun Silhavy sowie der Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel, der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz, Mag. Herbert Haupt, Staatssekretär Dr. Alfred Finz sowie Staatssekretär Franz Morak an der Debatte.

 

Am 28. Oktober 2004 setzte der Ausschuss für Arbeit und Soziales seine Beratungen fort. An diesem Tag beteiligten sich die Abgeordneten Franz Riepl, Karl Öllinger, Ridi Steibl, Sigisbert Dolinschek, Dr. Richard Leutner, Renate Csörgits, Erwin Spindelberger, Maximilian Walch, Dietmar Keck, Dr. Reinhold Mitterlehner, Mag. Christine Lapp, Karl Donabauer, Mag. Walter Tancsits, Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Andrea Kuntzl, August Wöginger, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Georg Keuschnigg und die Ausschussobfrau Heidrun Silhavy sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz, Mag. Herbert Haupt, die Staatssekretärin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Ursula Haubner, Staatssekretär Dr. Alfred Finz sowie Staatssekretär Franz Morak an der Debatte.

 

Am 12. November 2004 wurden die Beratungen über die Regierungsvorlage fortgesetzt. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Otto Pendl, Karl Öllinger, Mag. Walter Tancsits, Dr. Richard Leutner, Dietmar Keck, Franz Riepl, Sigisbert Dolinschek, Maximilian Walch, Sabine Mandak, Gabriele Heinisch-Hosek, Ridi Steibl, Barbara Riener, Mag. Walter Posch, Karl Donabauer, Renate Csörgits, Walter Schopf, Dr. Werner Fasslabend, Mag. Andrea Kuntzl, Erwin Spindelberger, die Ausschussobfrau Heidrun Silhavy sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz, Mag. Herbert Haupt und Staatssekretär Franz Morak.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek und Mag. Walter Tancsits einen Abänderungsantrag eingebracht, der hinsichtlich des Artikel 1 (Allgemeines Pensionsgesetz) folgende §§ betrifft: § 7 Z 2, § 11 Z 1 und 3, § 11 Z 6 und 7, § 15 Abs. 1, 2 6 und 7, § 16 Abs. 3.

Weiters betrifft dieser Abänderungsantrag folgende §§ im Art. 2 (Änderung des ASVG): § 2a Abs.2, § 8 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 70 Abs. 3, § 79a Abs. 2, § 80 Abs. 1, Entfall der Abs. 3 und 4 im § 108a, § 108f Abs. 2, § 227 Abs. 1, § 271 Abs. 1, § 607 Abs. 12, 14a und 23, § 617 Abs. 1 und 2a.

Ferner betrifft dieser Abänderungsantrag folgende §§ im Art. 3 (Änderung des GSVG): § 1a Abs. 2, § 127b Abs. 3, § 298 Abs. 12, 13b und 18, § 306 Abs. 2a und 6a.

Außerdem betrifft dieser Abänderungsantrag folgende §§ im Art. 5 (Änderung des BSVG): § 1a Abs. 2, § 4a, § 118 Abs. 3, § 287 Abs. 12, 13b und 18, § 295 Abs. 2a und 6a.

Der oberwähnte Abänderungsantrag betrifft auch folgende §§ des Art. 6 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977): § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 34, § 79 Abs. 82.

Schließlich betrifft dieser Abänderungsantrag den § 39j Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (Art. 22 der Regierungsvorlage).

 

Dieser Abänderungsantrag der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek und Mag. Walter Tancsits war wie folgt begründet:

„Zu § 7 Z 2 APG; § 79a Abs. 2 Z 2 ASVG; § 39j Abs. 2 FLAG:

Mit diesen Änderungen werden Zitierungsanpassungen vorgenommen.

Zu § 11 Z 1, 3, 6 und 7 APG:

Diese Änderungen dienen der Klarstellung, dass sowohl die Beiträge der versicherten Person als auch die Partnerleistung entrichtet sein müssen, um für das Pensionskonto wirksam zu werden.

Zu §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 3 APG; § 2a Abs. 2 ASVG; § 1a Abs. 2 GSVG; § 1a Abs. 2 BSVG:

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll ein redaktionelles Versehen bei der Erstellung der Regierungsvorlage berichtigt werden. Durch das Abstellen auf Jahrgänge wird die Anwendung der Parallelrechnung bzw. der Günstigkeitsregelung bezüglich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension sowie des durch das APG modifizierten Leistungsrechtes in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG und BSVG auf Personen beschränkt, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das heißt nach (und nicht wie irrtümlich vorgesehen: vor) dem 31. Dezember 1954 geboren sind.

Zu § 15 Abs. 2 Z 1 APG:

Die vorgeschlagene Regelung betreffend die Beitragsgrundlage für Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem Jahr 2005 berücksichtigt in Anlehnung an § 21 AlVG auch die beitragspflichtigen Sonderzahlungen und ist den Z 1 lit. c und 4 des § 15 Abs. 2 APG (betreffend die Beitragsgrundlagen bei Kranken- oder Wochengeldbezug bzw. bei Bezug von Teilentgelt) nachgebildet.

Zu § 15 Abs. 6 und 7 APG; § 80 Abs. 1 ASVG:

Diese Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und 36 Abs. 1 Z 12 ASVG:

Die Änderungen sind erforderlich, um für die neue Teilversicherung in der Pensionsversicherung alle Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung einschließlich des Weiterbildungsgeldes ohne die für Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 geltende Einschränkung auf Personen ab Vollendung des 45. Lebensjahres sowie alle Leistungen für Arbeitslose nach dem Überbrückungshilfengesetz zu erfassen.

Zu § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG; § 4a Z 1, 2 und 4 BSVG:

Es soll klargestellt werden, dass eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund eines Präsenz- oder Zivildienstes bzw. für Zeiten der Kindererziehung auch dann nach dem ASVG erfolgt, wenn die betroffene Person bislang nicht pensionsversichert war.

Zu § 44 Abs. 1 Z 13 lit. a ASVG:

Mit dieser Änderung wird berücksichtigt, dass alle von der Pensionsharmonisierung erfassten BezieherInnen eines Weiterbildungsgeldes für die neue Teilversicherung in der Pensionsversicherung einer Beitragsgrundlage bedürfen und nicht nur solche, die das 45. Lebensjahr vollendet haben.

Zu § 70 Abs. 3 ASVG; § 127b Abs. 3 GSVG; § 118b Abs. 3 BSVG:

Es wird klargestellt, dass auch auf Antrag die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nur in der halben Höhe (ASVG) bzw. in dem Ausmaß, als sie von der versicherten Person selbst zu tragen sind (GSVG, BSVG, FSVG) zu erstatten sind.

Zu §§ 108a Abs. 3 und 4 sowie 108f Abs. 2 ASVG:

Die Abs. 3 und 4 des § 108a ASVG können entfallen, da die durchschnittliche Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres nunmehr ausschließlich nach Abs. 2 dieser Bestimmung zu berechnen ist.

In den § 108f Abs. 2 ASVG soll auch für die Festsetzung des Richtwertes – wie schon bisher für den Anpassungsrichtwert - eine Rundungsbestimmung aufgenommen werden.

Zu § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG:

Die Ergänzung beseitigt einen durch die uneingeschränkte Verweisung auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung entstehenden Widerspruch hinsichtlich der Ersatzzeiten für BezieherInnen von Weiterbildungsgeld und stellt dadurch klar, dass Ersatzzeiten unverändert nur für BezieherInnen von Weiterbildungsgeld ab dem 45. Lebensjahr gelten.

Zu §§ 271 Abs. 1 Z 3 und 617 Abs. 1 Z 1 ASVG:

Die vorgesehene Änderung des § 254 Abs. 1 Z 3 ASVG soll analog auch für die Berufsunfähigkeitspension und für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1 Z 3 ASVG) gelten.

Zu §§ 607 Abs. 12 und 14a sowie 617 Abs. 2a ASVG; §§ 298 Abs. 12 letzter Satz und 13b sowie 306 Abs. 2a GSVG; §§ 287 Abs. 12 letzter Satz und 13b sowie 295 Abs. 2a BSVG:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die Neuberechnung bereits bescheidmäßig zuerkannter Leistungen im Zusammenhang mit einem begünstigenden Steigerungsprozentsatz trotz späteren Pensionsantrittes gewährleistet.

Zu § 607 Abs. 23 ASVG; § 298 Abs. 18 GSVG; § 287 Abs. 18 BSVG:

In Bezug auf den Schutzdeckel gemäß der Pensionssicherungsreform 2003 soll klargestellt werden, dass die Vergleichspension ohne Anwendung des Beitragsbelastungsfaktors zu berechnen ist und der Schutz des Prozentsatzes für alle (vorzeitigen) Alterspensionen gilt.

Zu § 298 Abs. 12 GSVG; § 287 Abs. 12 BSVG:

Wie in § 607 Abs. 12 vorletzter Satz ASVG soll auch in den Parallelbestimmungen des GSVG und des BSVG vorgesehen werden, dass der Entfall des Abschlages auch dann erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen für die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind, die Pension jedoch erst später angetreten wird.

Zu § 306 Abs. 6a GSVG; § 295 Abs. 6a BSVG:

Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Änderung des § 34 Abs. 1 GSVG bzw. des § 31 Abs. 2 BSVG führt zum Wegfall der Zahlung des Bundes in Höhe der im jeweiligen Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten bzw. der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (bisherige Partnerleistung) ab 1. Jänner 2005.

Ersetzt wird diese Regelung ab 1. Jänner 2005 durch die neue Partnerleistung in Höhe der Differenz der stufenweise erhöhten Eigenleistung der Versicherten zu dem harmonisierten Beitragssatz von 22,8 %.

Da die Partnerleistung aber frühestens für die (vorläufige) Beitragsbemessung des Jahres 2005 erbracht wird, ist durch eine Übergangsbestimmung sicherzustellen, dass die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage für die Feststellung der vor dem Jahr 2005 geltenden Beitragsgrundlagen aufrecht bleibt.

Zu §§ 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 AlVG:

Durch diese Änderungen soll einerseits die vereinbarte einheitliche Beitragsgrundlage für Zeiten der Familienhospizkarenz in der Pensionsversicherung verankert sowie andererseits auch eine einheitliche Beitragsgrundlage für Zeiten der Familienhospizkarenz in der Krankenversicherung geschaffen werden, wodurch eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung erzielt werden kann. Da auf Grund von Zeiten der Familienhospizkarenz in der Krankenversicherung nur ein Anspruch auf Sachleistungen besteht, hat dies auf Personen, deren Beitragsgrundlage vor der Familienhospizkarenz unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz lag, keine Auswirkungen. Den auf Grund der geringen Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz nur geringfügigen Mehrleistungen an die Träger der Krankenversicherung stehen Einsparungen beim Verwaltungsaufwand gegenüber.

Zu § 34 AlVG:

Die Ergänzung ist erforderlich, um künftig die Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe und damit im Falle fehlender Notlage auch den Erwerb von Pensionsversicherungszeiten über den Zeitraum von drei Jahren nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruches hinaus zu ermöglichen.

Weiters soll klar gestellt werden, dass die Pensionsversicherung (Teilversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG) ebenso wie die Notstandshilfe jeweils für längstens 52 Wochen zu gewähren ist. Die Gewährung für einen kürzeren Zeitraum soll möglich sein, wenn mit einem früheren Wegfall der Voraussetzungen zu rechnen ist. In einem solchen Fall würde auch bei Vorliegen von Notlage die Zuerkennung der Notstandshilfe für einen kürzeren Zeitraum erfolgen. Auch bei Zuerkennung der Notstandshilfe bestünde die Pensionsversicherung nur für die Dauer der Zuerkennung der Notstandshilfe, jeweils längstens für 52 Wochen.

Zu § 79 Abs. 82 AlVG:

Die Änderung dient lediglich der Klarstellung, dass nicht von der Pensionsharmonisierung betroffene Personen von der Neuregelung des § 34 AlVG nicht betroffen sind. Gemäß § 617 Abs. 4 ASVG ist die Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht anzuwenden. Diese Personen erwerben weiterhin Ersatzzeiten unter den bisher geltenden Voraussetzungen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek und Mag. Walter Tancsits mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ein von den Abgeordneten Maximilian Walch und Mag. Walter Tancsits eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Erarbeitung von Maßnahmen, welche die Freiwilligkeit des Pensionsantritts innerhalb des Korridors gemäß § 4 Abs. 2 APG gewährleisten, wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass die in der Vergangenheit gesetzten Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsbeteiligung und zum Schutz der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur Erhaltung und Förderung altersgerechter und produktiver Arbeitsplätze zumindest erhalten bleiben.

 

Von den Abgeordneten Heidrun Silhavy, Dr. Richard Leutner und Gabriele Heinisch-Hosek wurde ein Minderheitsbericht gemäß § 42 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz erstattet.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2004 11 12

Ridi Steibl   Heidrun Silhavy

    Berichterstatterin                     Obfrau