Vorblatt
Problem:
Das Finanzausgleichsgesetz 2001 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2004 außer Kraft. Es bedarf daher einer gesetzlichen Regelung
des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2005.
Ziel:
Neuregelung des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2005
unter Bedachtnahme auf § 4 F‑VG 1948: Diese Bestimmung fordert, dass
die Finanzausgleichsgesetzgebung insgesamt eine Regelung trifft, die mit der
Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung übereinstimmt und darauf
Bedacht nimmt, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten
Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.
Inhalt:
Neuregelung des
Finanzausgleichs für die Jahre 2005 bis 2008 entsprechend dem vorgelegten
Entwurf eines Finanzausgleichsgesetzes 2005 und Begleitgesetzen, der dem
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden paktierten Ergebnis
entspricht.
Alternativen:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen :
Im Vergleich zur Rechtslage nach dem FAG 2001 erhöht
das FAG 2005 die Ausgaben des Bundes um 212 Millionen Euro jährlich. Die
Einnahmen der Länder erhöhen sich um 112 Millionen Euro, diejenigen der
Gemeinden um 100 Millionen Euro.
Maßnahmen für den Bereich der
Krankenanstaltenfinanzierung sollen ab dem 1. Jänner 2005 in Summe rund
300 Mio. € an zusätzlichen Einnahmen (bzw. Verringerung des
Ausgabenvolumens) erbringen. Aus der tatsächlichen Summe soll insgesamt rund
die Hälfte an die Landesgesundheitsfonds zur Krankenanstaltenfinanzierung
fließen. Die einnahmenseitigen Maßnahmen werden durch ein gleichwertiges Paket
an Ausgabenreduktionen
ergänzt.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Der vorliegende
Entwurf berührt keine europarechtlichen Vorgaben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Dem Bundesrat
steht hinsichtlich der Abänderung des Bundesfinanzgesetzes 2005 gemäß
Art. 42 Abs. 5 B‑VG keine Mitwirkung zu.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das
Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001, regelt
den Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 und tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2004 außer Kraft. Es bedarf daher einer gesetzlichen
Neuregelung des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2005.
Bei der Regelung
des Finanzausgleichs ist § 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes zu beachten,
wonach die in den §§ 2 und 3 F VG‑1948 vorgesehene Regelung (d.i. die
Regelung der Kostentragung einerseits und die Verteilung der Besteuerungsrechte
und Abgabenerträge, der Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse sowie der
Landesumlage andererseits) in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der
öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die
Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht
überschritten werden. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die einzelnen
finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht isoliert betrachtet werden
dürfen; vielmehr hat die Finanzausgleichsgesetzgebung insgesamt ein System zu
entwickeln, das dem Gebot des § 4 F‑VG 1948 und des Art. 7 B‑VG
entspricht (VfGH-Erkenntnis Slg. 12.505/1990).
Die Vertreter der
Gebietskörperschaften (wobei die Gemeinden durch den Österreichischen
Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund vertreten wurden – Art. 115
Abs. 3 B‑VG) haben in Gesprächen eine Einigung über den neuen Finanzausgleich
für den Zeitraum 2005 bis 2008 gefunden, die in ein "Paktum" zwischen
den Gebietskörperschaften eingeflossen ist und auf deren Grundlage der
vorliegende Gesetzentwurf erstellt wurde. Diese Einigung ist als
Gesamtkompromiss zu verstehen, der nur als Summe aller Regelungen der
finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften verstanden werden
kann.
Die Schwerpunkte
der Verhandlungen waren die Verlängerung und Weiterentwicklung des
Österreichischen Stabilitätspaktes, die Krankenanstaltenfinanzierung, die
Kostentragung für die Landeslehrer, die Entwicklung der Anteile der
Gebietskörperschaften an der so genannten „Finanzausgleichsmasse“ und die
Verteilung der Ertragsanteile auf der Ebene der Gemeinden. Folgende wesentliche
Neuregelungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage wurden von den
Finanzausgleichspartnern schließlich vereinbart:
– Bund, Länder und
Gemeinden erreichen mit einem neuen Stabilitätspakt 2008 wieder einen
gesamtstaatlich ausgeglichenen Haushalt gemäß ESVG 95.
– Für das
Gesundheitswesen wird ein gleichwertiges Paket an Ausgabenreduktionen und
zusätzlichen Einnahmen vorgesehen. Der ausgabenseitige Teil umfasst Maßnahmen
zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. zur Steuerung im
Gesundheitswesen, der einnahmenseitige Teil Erhöhungen der
Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung, der
Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2008, der Tabaksteuer,
Ermächtigung der Länder zur Erhöhung des Spitalkostenbeitrages und eine
Leistungseinschränkung bei Sehbehelfen.
– Das bisherige System für den Ersatz
der Landeslehrerpersonalkosten wird fortgeführt, Strukturproblemen bei
sinkender Schülerzahl und sonderpädagogischem Förderbedarf wird mit einem
zusätzlichen Kostenersatz des Bundes in Höhe von jährlich 12 Millionen Euro –
2007 und 2008 in Form einer Ermächtigung – Rechnung getragen.
– Beim abgestuften Bevölkerungsschlüssel
als wichtigstem Kriterium für die Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden
werden die Gemeinden bis 10 000 Einwohner durch die Erhöhung des untersten
Vervielfachers wesentlich aufgewertet; der Sockelbetrag entfällt hingegen. Die
durch diese Maßnahmen entstehenden Mindereinnahmen der Städte bei den
Ertragsanteilen werden durch eine Finanzzuweisung des Bundes ausgeglichen.
– Länder und Gemeinden erhalten jährlich
jeweils 100 Millionen Euro als Finanzzuweisung des Bundes. Diejenige an die
Gemeinden dient teilweise aus Ausgleich für Mindereinnahmen aus der Reform des
abgestuften Bevölkerungsschlüssels.
– Die wichtigsten derzeitigen
ausschließlichen Bundesabgaben werden in gemeinschaftliche Bundesabgaben
umgewandelt. Ab dem Jahr 2005 gilt für die gemeinschaftlichen Bundesabgaben ein
einheitlicher Aufteilungsschlüssel.
– Die
Verwaltungsreform wird aufbauend auf den Arbeiten des Österreich-Konvents
fortgesetzt, dabei sind insb. die notwendigen Aufgaben des öffentlichen Sektors
zu definieren und nach den Grundsätzen der Kostengünstigkeit, Effektivität und
Effizienz bei einvernehmlicher Regelung der Kostentragung aufzuteilen.
– Den Gemeinden
werden ermächtigt, Vereinbarungen über eine Teilung des Ertrages aus der
Kommunalsteuer zu treffen.
– Die Parkometerabgabe
wird eine ausschließliche Gemeindeabgabe in Form der freien
Beschlussrechtsabgabe.
– Weitere
abgabenrechtliche Themen der Gemeindefinanzierung werden in einer Arbeitsgruppe
beraten werden. Dabei wird auch die Möglichkeit einer Abschaffung der Werbeabgabe
zu beraten sein.
Finanzielle
Auswirkungen
Der
finanzausgleichsrechtliche Teil des Pakets erhöht die Ausgaben des Bundes um
212 Millionen Euro jährlich:
Die Länder
erhalten im Vergleich zur bisherigen Rechtslage 12 Millionen zusätzlich als
Kostenersatz für die Landeslehrer sowie 100 Millionen Euro jährlich als
Finanzzuweisung des Bundes. Diese Beträge werden jeweils im Verhältnis der
Einwohnerzahl verteilt.
Die Gemeinden
erhalten zusätzliche Finanzzuweisungen iHv 100 Millionen Euro jährlich. Diese
dienen teilweise zum Ausgleich von Mindereinnahmen aus der Reform des
abgestuften Bevölkerungsschlüssels: Diese Strukturreform bringt für die
Gemeinden im Einzelnen folgende finanziellen Auswirkungen:
Der Vervielfacher
der untersten Stufe im abgestuften Bevölkerungsschlüssels – das sind die
Gemeinden bis 10 000 Einwohner – wird von 1 1/3 auf 1 1/2
erhöht. Dadurch erhöhen sich die Ertragsanteile der Gemeinden in dieser
Größenklasse (da die Gemeinden ab 9 000 Einwohner aufgrund der Einschleifregelung
schon derzeit höhere Ertragsanteile erhalten: bis etwa 9 300 Einwohner) um
rd. 114 Millionen Euro jährlich. Im Gegenzug entfällt der Sockelbetrag von
72,66 Euro pro Einwohner, womit sich die Gewinne der Gemeinden der untersten
Stufe bzw. die Mindereinnahmen der größeren Gemeinden per saldo auf rd. 61
Millionen reduzieren.
Der Bund gleicht
diese Mindereinnahmen der größeren Gemeinden von rd. 61 Millionen Euro durch
eine Finanzzuweisung aus, weitere 19,5 Millionen Euro werden vom Bund jährlich
den Gemeinden der untersten Stufe und weitere 19,5 Millionen Euro den Städten
zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass es trotz der bedeutenden Änderung im
abgestuften Bevölkerungsschlüssel letztlich keine „Verlierergemeinden“, sondern
nur Gewinner gibt: Die kleinen Gemeinden erhalten zusätzliche 80,5 Millionen
Euro jährlich, die größeren 19,5 Millionen Euro. Der Saldo von Wien als
Gemeinde ist ausgeglichen, als Land ist Wien durch seinen Anteil an der
Finanzzuweisung des Bundes entsprechend seiner Einwohnerzahl mit rund 19,3 Millionen
Euro beteiligt.
Länderweise
profitieren die Gemeinden ohne Wien aus der Reform der Verteilung der
Ertragsanteile (abgestufter Bevölkerungsschlüssel, Entfall des Sockelbetrags)
und aus den zusätzlichen Finanzzuweisungen des Bundes in Summe im Verhältnis
der Einwohnerzahlen (in Millionen Euro, Rundungsdifferenzen nicht
ausgeglichen).
EA+ EA- BZ FZ G FZ S Se
Burgenland +1,3 –0,5 +0,7 +2,3 +0,6 +4,3
Kärnten +5,1 –5,5 +0,1 +2,1 +6,8 +8,6
Niederösterreich +13,0 –13,9 +2,1 +4,7 +17,9 +23,8
Oberösterreich +13,5 –13,2 +1,1 +2,9 +16,9 +21,2
Salzburg +5,9 –6,2 +0,1 +0,7 +7,5 +8,0
Steiermark +10,3 –9,0 +1,2 +4,8 +11,1 +18,3
Tirol +7,2 –7,0 +0,7 +1,4 +8,1 +10,4
Vorarlberg +4,0 –5,9 –0,1 +0,5 +6,8 +5,4
Wien +1,1 – –5,9 – +4,9 0,0
Summe +61,2 –61,2 0,0 +19,5 +80,5 +100,0
EA+ =
Mehreinnahmen aus den (um die Bedarfszuweisungsmittel) gekürzten Ertragsanteile
der Gemeinden der untersten Stufe (bis 9 300 Einwohner),
EA-
= Mindereinnahmen der Gemeinden über 9 300 Einwohner,
BZ
= Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel,
FZ
G = Finanzzuweisung des Bundes an Gemeinden der untersten Stufe (bis 9 300
Einwohner),
FZ
S = Finanzzuweisung des Bundes an die Gemeinden über 9 300 Einwohner,
Se
= Summe
Aus dem ab dem
Jahr 2005 geltenden einheitlichen Schlüssel für die bisherigen ausschließlichen
und für die gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind zumindest kurzfristig keine
finanziellen Auswirkungen zu erwarten, weil die Umrechnung neutral auf Basis
des Rechnungsabschlusses 2004 erfolgen wird. Nennenswerte Auswirkungen können
sich erst ergeben, wenn sich durch zukünftige Steuerreformmaßnahmen
Verschiebungen in der Einnahmenstruktur ergeben. Da Bund, Länder und Gemeinden
aufgrund des einheitlichen Schlüssels an den wichtigsten Bundesabgaben nunmehr
gleichmäßig beteiligt sind, werden Steuerreformen in Zukunft weniger Einfluss
auf die Anteile der Gebietskörperschaften aus diesen Abgaben haben.
Gesundheitswesen:
Ein Gesamtpaket
für den Krankenanstaltenbereich und die Sozialversicherung sieht folgende
Maßnahmen vor:
– Ermächtigung an die Länder zur Erhöhung
des Spitalskostenbeitrages gemäß § 27a Abs. 1 KAKuG von derzeit
8 € auf 10 €. Aus dieser Maßnahme werden Mehreinnahmen von rund
15 Mio. € erwartet. Darüber hinaus sollen die Einnahmen aus dem
Spitalskostenbeitrag nach § 27a Abs. 2 KAKuG ebenfalls an die Länder
fließen.
– Krankenversicherungsbeitragserhöhung
auf Wunsch und nach Forderung der Länder um 0,1 % für die Jahre 2005 bis
2008 (im Falle der unselbständig Erwerbstätigen jeweils 0,05 %
Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen). Damit werden Mehreinnahmen von etwa
120 Mio. € erwartet.
– Erhöhung der
Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung um 90 € für
unselbständig Erwerbstätige bzw. von 105 € für selbständig Erwerbstätige
analog zur Pensionsversicherung. Aus dieser Maßnahme resultieren Mehreinnahmen
von rund 30 Mio. €. Zu bemerken ist, dass die Anhebung der
Höchstbeitragsgrundlage in den Sozialversicherungsgesetzen bereits im Rahmen
der Pensionsharmonisierung erfolgt.
– Einschränkung
der Leistungsverpflichtung der Krankenversicherungsträger bei der Finanzierung
von Brillen und sonstigen Sehbehelfen aus dem Titel der Heilbehelfe (und
Hilfsmittel). Diese Maßnahme wird eine Verringerung des Ausgabenvolumens von
rund 35 Mio. € zur Folge haben.
– Erhöhung der
Tabaksteuer um 18 Cent pro Packung. Diese Maßnahme soll Mehreinnahmen von
etwa 90 Mio. € zur Folge haben, die zu einem Drittel der
Krankenversicherung und zu zwei Drittel den Landesgesundheitsfonds zugute
kommen sollen.
Diese Maßnahmen
(zuzüglich ca. 10 Mio. € aus der jährlichen Aufwertung der
Rezeptgebühr im Jahr 2005) sollen ab dem 1. Jänner 2005 in Summe rund
300 Mio. € an zusätzlichen jährlichen Einnahmen erbringen, wobei
hievon ein Teil der sozialen Krankenversicherung und ein Teil den
Landesgesundheitsfonds zur Krankenanstaltenfinanzierung zur Verfügung stehen
soll.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des
Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden
Bundesgesetzes besteht in den §§ 2, 3, 5 bis 8 und 11 bis 13 F‑VG 1948
sowie im Art. 104 Abs. 2 B‑VG. Im Übrigen stützen sich die Änderungen
auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Sozialversicherungswesen“) und 15
(„Fürsorge für Kriegsteilnehmer“) und Art. 12 Abs. 1 Z 1 („Heil-
und Pflegeanstalten“).
Erläuterungen
Besonderer
Teil
Artikel 1
Finanzausgleichsgesetz 2005
Zu § 1
Abs. 2 – Auftragsverwaltung):
Durch die
Ausgliederungen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes im Bereich des
Hochbaus und des Straßenbaus an die BIG und die ASFINAG bzw. durch die
Übertragung der Bundesstraßen B an die Länder sind die Bestimmungen über
die Kostentragung für die Auftragsverwaltung im Sinne des Art. 104 B‑VG
praktisch obsolet geworden. Da aus derzeitiger Sicht nicht zu erwarten ist,
dass die Auftragsverwaltung wieder ihre frühere Bedeutung erlangen wird, könnte
die Bestimmung über die Kostentragung in der Auftragsverwaltung entfallen und
allenfalls durch eine Verordnungsermächtigung für den zuständigen
Bundesminister ersetzt werden.
Aufgrund einer
ausdrücklichen Forderung der Länder wird § 1 Abs. 2 jedoch
unverändert in das neue Finanzausgleichsgesetz übernommen.
Zu § 2
– Entfall der Drittelbeteiligung der Gemeinden an der Sondernotstandshilfe:
Die bisherige
Bestimmung in § 2 Abs. 2 FAG 1997, wonach die Gemeinden dem Bund ein
Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe ersetzen, ist obsolet und kann
daher ersatzlos entfallen.
Zu § 4
– Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer
In Abs. 7
werden die bisherigen Begriffe „Jahresabrechnungen“ und „Folgejahres“ durch
„Schuljahresabrechnungen“ und „Folgeschuljahres“ ersetzt. Es handelt sich dabei
um eine Anpassung des Gesetzestextes an die Verwaltungspraxis: Die Abrechnung
der Personalkostenersätze ist – weil auch die Stellenpläne jeweils für ein
Schuljahr genehmigt werden – nur nach Schuljahren praktikabel.
Zum neuen Abs. 8:
Die näheren
Regelungen über die Voraussetzungen für die Genehmigung der in Abs. 1
Z. 1 angesprochenen Stellenpläne wurden mit den Rundschreiben des Bundes
gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art 15a B‑VG aus dem
Jahr 1989, BGBl. Nr. 390/1989, zuletzt mit Rundschreiben des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur GZ 621/15-III/7/2004
(Stellenplanrichtlinie) festgelegt. Im Rahmen der Gespräche zum Finanzausgleich
2005 wurde von den Ländern zum einen eingebracht, dass sinkende Schülerzahlen
im ländlichen Raum nicht immer 1:1 zu einer Reduzierung der Klassenzahlen
führen können, zum zweiten, dass mit dem Prozentsatz von 2,7 % für die
Sonderpädagogik (Unterricht für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen)
nicht das Auslangen gefunden werden könne.
Bund und Länder
kamen schließlich überein, das bisherige System für den Ersatz der
Landeslehrerpersonalkosten durch den Bund auf der Grundlage des zuletzt
ergangenen Rundschreibens des Bundes (Stellenplanrichtlinie) fortzuführen. Zur
Abgeltung der Mehrausgaben der Länder aufgrund der Strukturprobleme aus der
sinkenden Schülerzahl und beim sonderpädagogischen Förderbedarf stellt der Bund
den Ländern zunächst in den Jahren 2005 und 2006 jährlich zusätzlich 12
Millionen Euro zur Verfügung. Nach zwei Jahren, sohin im Jahr 2007, soll eine
gemeinsame Arbeitsgruppe zwischen Bund und Ländern eine Evaluierung dieser
Strukturprobleme vornehmen. Sollte die Evaluierung kein konsensuales Ergebnis
bringen, werden auch in den Jahren 2007 und 2008 vom Bund 12 Millionen
Euro zur Abdeckung beider Problembereiche zur Verfügung gestellt. Mit der
Bereitstellung dieser Zusatzmittel wird einvernehmlich und abschließend der
Ersatz des Bundes für die Aufgabenstellungen „Strukturprobleme aus der
sinkenden Schülerzahl und beim sonderpädagogischen Förderbedarf“ geregelt.
Die zusätzlichen
Mittel des Bundes iHv. 12 Millionen Euro werden vereinbarungsgemäß nach
der Volkszahl verteilt, da die Schülerzahlen sich von Schuljahr zu Schuljahr
ändern und damit sich auch die Relationen zwischen den Bundesländern je nach
Schuljahr verschieben können. Weiters sind Schuljahre und Budgetjahre nicht
identisch. Bei einer Bezugnahme auf die Schülerzahlen wären komplizierte und
schwer nachvollziehbare Berechnungsmodalitäten erforderlich geworden, die den
Ländern die Planungen eines Schuljahres erheblich erschwert hätten. Daher wurde
im Interesse der Planungssicherheit die bekannte Bezugsgröße der Volkszahl
vorgesehen. Dieser Schlüssel wird nicht zuletzt dem Umstand gerecht, dass der
Rückgang der Schülerzahlen als Strukturproblem den städtischen Bereich weniger
stark betrifft, in diesem aber umgekehrt verstärkt sonderpädagogischer
Förderbedarf besteht.
Zu den
§§ 7 bis 12 – ausschließliche und gemeinschaftliche Bundesabgaben
Einheitlicher Schlüssel:
Die
Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die
Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Versicherungssteuer, die
Normverbrauchsabgabe und die Konzessionsabgabe werden mit Wirkung vom
1. Jänner 2005 zu gemeinschaftlichen Bundesabgaben. Für diese Abgaben und
die meisten gemeinschaftlichen Bundesabgaben gilt ab dem Jahr 2005 ein
einheitlicher Aufteilungsschlüssel, der auf Basis des Rechnungsabschlusses 2004
neutral zu ermitteln ist.
Da die neuen
Aufteilungsschlüssel somit erst im Laufe des Jahres 2005 berechnet werden
können, werden im FAG 2005 die genauen Berechnungsmethoden der einzelnen
Prozentsätze normiert. Die Ergebnisse der Umrechnung werden vom Bundesminister
für Finanzen mit Verordnung kundgemacht werden (§ 25 Abs. 2).
§ 8 Abs. 2 Z 3: Vorwegabzug bei der
Tabaksteuer:
Die Mehreinnahmen
aus der Erhöhung der Tabaksteuer als Teil der Gesundheitsreform kommen
vereinbarungsgemäß im Wege des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
zur Gänze den Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern zugute. Um
dies zu gewährleisten, wird der Überweisungsbeitrag vorweg vom Aufkommen an
Tabaksteuer abgezogen und unterliegt daher nicht der Teilung zwischen Bund,
Ländern und Gemeinden.
§ 10 Abs. 9 und § 11: Ertragsanteile
der Gemeinden
Der Vervielfacher
der untersten Stufe im abgestuften Bevölkerungsschlüssel wird von derzeit
1 1/3 auf 1 1/2 angehoben (§ 10 Abs. 9), im Gegenzug
entfällt die bisherige Regelung des Sockelbetrages in Höhe von 72,66 Euro je
Einwohner (§ 11 Abs. 1 und 2).
Von den
Ertragsanteilen der Gemeinden werden wie bisher 12,7 % für
Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände ausgeschieden – um der
Eigenschaft dieser Mittel als Teil der Gemeindemittel gerecht zu werden, wird
die bisherige Bezeichnung als „zweckgebundene Landesmittel“ durch
„Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel“ ersetzt.
Zu den
§§ 14 und 15 – ausschließliche Landes(gemeinde)abgaben
Parkometerabgaben (§ 14 Abs. 1:Z 17, § 14
Abs. 2, § 15 Abs. 3 Z 5):
Abgaben für das
Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 –
kurz Parkometerabgaben – werden in die Liste der ausschließlichen
Landes(gemeinde)abgaben aufgenommen (§ 14 Abs. 1 Z 17) und
zugleich als ausschließliche Gemeindeabgaben eingeordnet (§ 14
Abs. 2). Dies bedeutet noch keine Änderung gegenüber der derzeitigen,
durch Landesgesetze bestimmten Rechtslage.
Ab dem
1. Jänner 2006 werden die Gemeinden ermächtigt, derartige Abgaben durch
Verordnung auszuschreiben, wobei diese Ermächtigung einige Ausnahmebestimmungen
enthält, die dem Querschnitt der Ausnahmebestimmungen der bisherigen
landesgesetzlichen Regelungen entsprechen. Die tatsächliche Besteuerung wird
letztlich davon abhängen, inwieweit von den kompetenzrechtlichen Möglichkeiten
Gebrauch gemacht wird:
Den Gemeinden
steht es frei, innerhalb der Ermächtigung – unter Beachtung der
verfassungsrechtlichen Gebote wie insb. dem Gleichheitsgebot – die
Steuertatbestände festzulegen. So kann z.B. die Ausschreibung der Abgabe auf
das Parken beschränkt werden oder können zusätzliche Ausnahmebestimmungen wie
etwa für Anrainer vorgesehen werden.
Dem
Landesgesetzgeber steht es wiederum offen, die bundesgesetzliche Ermächtigung
zu konkretisieren (z.B. hinsichtlich der Fälligkeiten, Steuerpflichtigen oder
Haftungen) oder auch eine weiter gehende Ermächtigungen der Gemeinden
vorzusehen, er darf allerdings die Ermächtigung des Bundesgesetzgebers nicht
einschränken. Kompetenzrechtlich unzulässig sind daher landesgesetzliche
Regelungen eines Höchstausmaßes der Abgabe oder zusätzliche Ausnahmen. Da die
Landesgesetze an diese neue Kompetenzlage anzupassen sein werden, gilt die
Ermächtigung des Bundes erst ab dem 1. Jänner 2006.
Abgaben für das Halten von Tieren (§ 15 Abs. 3 Z 2):
§ 15
Abs. 3 Z 2 wird ohne inhaltliche Änderung neu formuliert, um klarer
zum Ausdruck zu bringen, dass eine allfällige Ermächtigung der Gemeinden zur
Ausschreibung von Abgaben für das Halten von Hunden, die in Ausübung eines
Berufes oder Erwerbes gehalten werden, in die Kompetenz des Landesgesetzgebers
fällt. Von dieser Kompetenz wird derzeit bereits in allen landesgesetzlichen
Regelungen der Hundesteuer Gebrauch gemacht, wobei jeweils ein zulässiges
Höchstausmaß festgelegt wird.
Vereinbarungen über die Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer (§ 17)
Grundsätzliche Überlegungen:
Nach der
derzeitigen Rechtslage werden die Erträge aus ausschließlichen Gemeindeabgaben
unabhängig von allfälligen Vereinbarungen über die Verwendung der Einnahmen aus
Projekten mit überregionaler Bedeutung, insb. größere Betriebsansiedlungen, die
von mehreren Gemeinden gemeinsam finanziert werden und bei denen nicht nur die
finanziellen und sonstigen Belastungen, sondern auch die erwarteten Einnahmen
geteilt werden, immer zur Gänze der Standortgemeinde zugeordnet. Dies hat die
Konsequenz, dass die Finanzkraft dieser Gemeinde rechnerisch erhöht wird und in
weiterer Folge auch diverse finanzkraftabhängige Umlagen und Kostenbeiträge
steigen bzw. umgekehrt finanzkraftabhängige Zuweisungen verringert werden, obwohl
ein Teil der Einnahmen tatsächlich anderen Gemeinden zugute kommt. Dieser
Effekt kann zwar grundsätzlich bei gemeinsamen Finanzierungen von
überregionalen Projekten mit berücksichtigt werden, allerdings ist es für die
beteiligten Gemeinden in der Praxis überaus schwierig, das Ausmaß der
Auswirkungen auf finanzkraftabhängige Transfers im Vorhinein zu ermitteln.
Jedenfalls ergibt sich aus dieser Rechtslage eine nicht unbedingt notwendige
Erschwernis für überregionale Kooperationen.
Die Beseitigung
dieses Problems kann allerdings nicht darin bestehen, alle bundes- und
landesgesetzlichen Bestimmungen, in denen auf die Finanzkraft der Gemeinden
abgestellt wird, dahingehend zu ändern, dass Vereinbarungen zwischen Gemeinden
über die Verteilung des Steueraufkommens berücksichtigt werden. Eine derartige
Einzelverrechnung müsste als unvollziehbar bezeichnet werden, wäre dafür ja
eine laufende Erhebung bei den betroffenen Gemeinden über die jeweiligen
Geldflüsse aus den Vereinbarungen erforderlich.
Als einzige und zugleich
praktikable Lösung bietet sich eine Regelung an, Geldflüsse aus derartigen
Vereinbarungen unmittelbar als Teil der Regelung über die Ertragshoheit zu
behandeln. Dies hat die Konsequenz, dass unmittelbar die Erträge der jeweiligen
Gemeinden verringert bzw. erhöht werden, sodass im Rechnungsabschluss der
Gemeinden die tatsächlichen Abgabeneinnahmen, d.h. unter Berücksichtigung der
vereinbarten Ertragsteilungen, zu verbuchen sind und somit in weiterer Folge
automatisch diese, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Beträge für
die diversen Finanzkraftberechnungen herangezogen werden.
Dieser Ansatz
scheitert allerdings bei Gemeindeabgaben kraft freien Beschlussrechts an
finanz-verfassungsrechtlichen Überlegungen, weil es unzulässig erscheint, dass
einer Gemeinde die (teilweise) Ertragshoheit über Abgaben zukommt, die von
einer anderen Gemeinde ausgeschrieben werden. Die Abgaben dieser Kategorie, das
sind insb. die Grundsteuer, Benützungsgebühren und Interessentenbeiträge, sind
allerdings bei den Finanzkraftberechnungen entweder überhaupt nicht oder – wie
die Grundsteuer – wegen ihrer geringen Höhe nur in untergeordnetem Ausmaß
relevant.
Eine andere
Kompetenzlage liegt jedoch bei der vom Aufkommen her wichtigsten
Gemeindeabgabe, der Kommunalsteuer, vor. Diese Abgabe wird zwar von den
Gemeinden verwaltet, aber nicht durch Beschluss der Gemeindevertretung
ausgeschrieben, sondern unmittelbar kraft Bundesgesetzes „erhoben“ (im Sinne
der finanz-verfassungsrechtlichen, dem „Ausschreiben“ einer Abgabe identen
Verwendung des Begriffes als Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung
einer bestimmten Steuerart, siehe VfSlg. 5357/66). Bei dieser
Kompetenzlage gibt es keine finanz-verfassungsrechtlichen Hindernisse gegen
eine bundesgesetzliche Regelung, die den Ertrag unabhängig von der zur (im
Sinne der steuerrechtlichen, von der BAO und in § 7 KommStG verwendeten
Diktion) „Erhebung“ berechtigten Gemeinde einer anderen Gemeinde zuordnet bzw.
die Gemeinden ermächtigt, Vereinbarungen über eine andere Zuordnung
abzuschließen.
§ 17 Abs. 1:
Mit dem neuen
§ 17 werden die Gemeinden nunmehr ermächtigt, Vereinbarungen über eine
Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer zu treffen. Derartige Vereinbarungen
ändern nur die Ertragshoheit, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen der
(im Sinne des § 7 KommStG) erhebungsberechtigten Gemeinde und dem
Steuerpflichtigen; dieses wird durch derartige Vereinbarungen in keinster Weise
tangiert. Ebenso wenig ändert sich die finanz-verfassungsrechtliche Einordnung
der Kommunalsteuer als ausschließliche Gemeindeabgabe, weil deren Ertrag
weiterhin ganz den Gemeinden zufließt (§ 6 Abs. 1 Z 5 F‑VG 1948).
Die Vereinbarungen
können gemeinsame Investitionen im Zusammenhang mit der Schaffung oder
Erhaltung von Betriebsstätten berücksichtigen und dabei jeweils eine anteilige
Beteiligung anderer als der erhebungsberechtigten Gemeinden am gesamten
Aufkommen an Kommunalsteuer in der Gemeinde oder am Aufkommen bestimmter, in
der Vereinbarung zu definierender Betriebsstätten vorsehen. Ein Kostenersatz
für den Aufwand der erhebungsberechtigten Gemeinde ist in dieser Bestimmung
nicht vorgesehen, allerdings kann dieser Aufwand indirekt in der Höhe der
Beteiligung der Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte befindet,
berücksichtigt werden.
§ 17 Abs. 2:
Derartige
Vereinbarungen schaffen vermögensrechtliche Ansprüche zwischen den Gemeinden,
über die aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Natur der Verfassungsgerichtshof
gemäß Art. 137 B‑VG zu erkennen hat, soweit nicht eine Austragung im
ordentlichen Rechtsweg oder eine Erledigung durch Bescheid normiert wird. Im
Hinblick auf die vorgesehenen Inhalte der Vereinbarungen einerseits und die
Aufgaben und Stellung des Verfassungsgerichtshofes andererseits erscheint es
angebracht, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und die Anwendung der
für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften
vorzusehen. Durch diesen allgemeinen Verweis steht es den Gemeinden auch frei,
gemäß §§ 104 ff JN eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
oder gemäß einen Schiedsvertrag im Sinne der §§ 577 ff ZPO abzuschließen.
§ 17 Abs. 3:
Um Unklarheiten
über die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der besonderen
Verjährungsregelung in § 25 Abs. 2 für vermögensrechtliche Ansprüche,
die sich auf das Finanzausgleichsgesetz gründen, zu vermeiden, wird in
Abs. 3 ausdrücklich deren Anwendbarkeit auch auf vermögensrechtliche
Ansprüche aus derartigen Vereinbarungen normiert.
Zum
Wirkungsbereich:
Da diese neue
Ermächtigung in § 17 mit 1. Jänner 2005 in Kraft tritt, ist sie nur
auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.
Sie gilt daher nicht für frühere Vereinbarungen, was sich vor allem damit
begründet, dass bei früher abgeschlossenen Vereinbarungen über die Finanzierung
von überregionalen Projekten die indirekten Verteilungseffekte aus
Finanzkraftregelungen zumindest implizit bereits mit zu berücksichtigen waren
und eine spätere Änderung der Ertragshoheit per Gesetz die Geschäftsgrundlagen
der Vereinbarung nachträglich ändern würde. Die Neuregelungen sind jedoch auch
auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten ältere
Vereinbarungen ändern und dabei Regelungen im Sinne des § 17 vorsehen.
In jedem Fall
können Vereinbarungen jedoch nur Einnahmen der Gemeinden an Kommunalsteuer ab
dem Inkrafttreten des § 17 betreffen. Abhängig vom Inhalt der Vereinbarung
kann das jedoch auch bedeuten, dass die den Einnahmen zugrunde liegenden
Besteuerungszeiträume vor diesem Datum liegen.
Zu § 20
(Finanzzuweisung):
Einheitliche Bemessungsgrundlage für abgabenabhängige
Transfers:
Die
Bemessungsgrundlage der bisher vom Aufkommen an der Elektrizitätsabgabe und der
Erdgasabgabe (Abs. 2, 3 und 7) und der Mineralölsteuer (Abs. 4)
abhängigen Teile der Finanzzuweisungen wird auf die breitere
Bemessungsgrundlage der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel umgestellt.
Wie bei den neuen
Schlüsseln für die Ertragsanteile werden die neuen Prozentsätze auf Basis des
Rechnungsabschlusses 2004 umgerechnet (Abs. 8) und mit Verordnung
kundgemacht (§ 25 Abs. 5). Da diese Umrechnung neutral erfolgt, hat
diese Änderung zumindest kurzfristig keinen Einfluss auf die Höhe der
Transfers. Die Regelungen über die länderweisen Anteile bleiben unverändert.
Finanzzuweisung zur Förderung von öffentlichen
Personennahverkehrsunternehmen und Personennahverkehrs-Investitionen:
Auf der Basis
eines gemeinsamen Vorschlages des Österreichischen Städtebundes und des
Österreichischen Gemeindebunds wird in Abs. 2 ausdrücklich normiert, dass
für die Beurteilung sowohl der Voraussetzung einer Beteiligung an einem
öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen als auch des Ausmaßes der
Beteiligung auf die tatsächliche wirtschaftliche Lastentragung abzustellen ist.
Die Zahl der
anspruchsberechtigten Gemeinden ist in den letzten Jahren kontinuierlich
gestiegen. Damit gewährleistet wird, dass die Bearbeitung der Anträge und die
Überweisung der Mittel an die Gemeinden bis Jahresende abgeschlossen werden
kann, wird die Frist für die Antragstellung für die Finanzzuweisungen nach Abs. 2
und 3 um einen Monat auf 1. August vorverlegt.
Zu § 22
(Bedarfszuweisung an die Länder zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
des Gleichgewichts im Haushalt):
Der Bund leistet
an die Länder eine zusätzliche Bedarfszuweisung in Höhe von 100 Millionen
Euro jährlich.
Zu § 23
(Bedarfszuweisung an Gemeinden zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des
Gleichgewichts im Haushalt):
Der Bund leistet
an die Gemeinden eine zusätzliche Bedarfszuweisung in Höhe von
100 Millionen Euro jährlich, die Höhe der Bedarfszuweisung gemäß § 23
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt
wird daher um diesen Betrag aufgestockt.
Von diesen
zusätzlichen Mitteln werden 61 Millionen Euro zum Ausgleich für diejenigen
Gemeinden verwendet, die aus der Reform der Verteilung der Ertragsanteile der
Gemeinden Mindereinnahmen zu erwarten haben. Das sind zunächst alle Gemeinden
mit einem Vervielfacher im abgestuften Bevölkerungsschlüssel ab 1 2/3
(Gemeinden ab 10 000 Einwohner und Statutarstädte), aufgrund der
Einschleifregelung für die Gemeinden zwischen 9 000 und 10 000
Einwohner aber auch Gemeinden ab 9 300 Einwohner.
Weitere 19,5
Millionen Euro werden vom Bund jährlich den Gemeinden der untersten Stufe und
weitere 19,5 Millionen den Städten zur Verfügung gestellt.
Die Aufteilung der
zusätzlichen Finanzzuweisung wurde in Gesprächen des Bundesministeriums für
Finanzen mit dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen
Gemeindebund folgendermaßen festgelegt:
Statutarstädte
zwischen 20 000 und 50 000 Einwohner erhalten einen Vorweganteil iHv
30,- Euro pro Einwohner als Ausgleich für ihre zusätzlichen Aufgaben als
Bezirksverwaltungsbehörden. Für St. Pölten als einzige Gemeinde in der
Einschleifzone von 45 000 und 50 000 Einwohner wird der Vorweganteil
analog zur Regelung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels ebenfalls
eingeschliffen. Dieser Vorweganteil ergänzt den Vorteil dieser Statutarstädte
iHv rd. 8,- Euro pro Einwohner aus der Regelung des Abs. 3 Z 1.
Die
unterschiedlichen Beträge in den einzelnen Bundesländern sind Folge der
unterschiedlichen Auswirkungen der Reform, die auch von der Größenstruktur der
Gemeinden in den einzelnen Ländern abhängen. In Ländern mit einem hohen Anteil
an Städten wirkt sich der abgestufte Bevölkerungsschlüssel stärker auf die
Verteilung der Ertragsanteile innerhalb des Landes aus, die Abflachung der
Stufen führt daher zu höheren Mindereinnahmen der Städte bzw. umgekehrt zu
höheren Mehreinnahmen der kleinen Gemeinden in diesen Ländern.
Im Ergebnis
profitieren die Gemeinden ohne Wien aus der Reform der Verteilung der
Ertragsanteile (abgestufter Bevölkerungsschlüssel, Entfall des Sockelbetrags)
und aus den zusätzlichen Finanzzuweisungen des Bundes in Summe im Verhältnis
der Einwohnerzahlen.
Zu § 25
Abs. 6 und § 25 Abs. 2
(Verbindung zwischen Finanzausgleich und Stabilitätspakt)
Der
Finanzausgleich kann nur als Gesamtpaket vereinbart und umgesetzt werden. Die
Verteilung der Besteuerungsrechte und die Höhe der Ertragsanteile und Transfers
hängen untrennbar mit der Höhe der Beiträge der Länder gemäß dem
Österreichischen Stabilitätspakt zusammen. Für letzteres ist allerdings auch
die Einbindung der Landtage erforderlich, weshalb § 25 Abs. 6
unverändert wiederum die Bestimmung des Finanzausgleichsgesetzes 2001 übernimmt,
wonach die Ertragsanteile (nur) der Länder, die den Stabilitätspakt nicht
ratifizieren, teilweise suspendiert werden.
Diese Bestimmung,
die sich in der letzten Finanzausgleichsperiode bewährt hat, schafft die
notwendige Verbindung und Gleichstellung der Leistungen des Bundes im
Finanzausgleichsgesetz und der Beiträge der Länder im Österreichischen
Stabilitätspakt.
Nach der
Ratifizierung des Österreichischen Stabilitätspakts durch alle Länder tritt
diese Bestimmung außer Kraft (§ 26 Abs. 2).
Artikel 2
Änderung des
Zweckzuschussgesetzes 2001
Zu § 1
Abs. 1 und 2, § 6
Die Novelle zum
Zweckzuschussgesetz 2001 enthält zunächst rechtstechnische Anpassungen, die zur
Verlängerung der bisherigen Leistungen in unveränderter Höhe erforderlich sind.
Der Zweckzuschuss wird wiederum, wie bereits vor der Finanzausgleichsperiode
2001 bis 2004, als Fixbetrag je Bundesland geregelt. Die derzeit in Abs. 2
enthaltene Teilung des Schlüssels in mehrere Komponenten hatte den Zweck, die
Änderungen der Ergebnisse der Volkszählung 2001 zu berücksichtigen; die nunmehr
vorgesehene Aufteilung entspricht den Zahlungen an die Länder im Jahr 2004 auf
Basis des endgültigen (korrigierten) Volkszählungsergebnisses.
Entsprechend der
Verwendung der Mittel gemäß § 1 wird diese als Investitionsbeitrag für
Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur bezeichnet.
Zu § 1
Abs. 3
Zur Reduzierung
des Gesamtenergiebedarfs und der Kohlendioxid-Emissionen aus Verwendung
fossiler Brennstoffe für Beheizung und Warmwasserbereitstellung in Wohngebäuden
sind Energie-Einsparungsmaßnahmen sowohl im Neubau als auch in der Sanierung
erforderlich.
Vor allem der
zwischen 1945 und 1980 errichtete Gebäudebestand weist teils gravierende
energietechnische Mängel auf, die durch thermisch-energetische Sanierungen zu
einem Großteil behoben werden können. Für Sanierungen der Gebäudehülle (insb.
Fassaden, Dächer) bestehen nach bautechnischen Vorschriften im Allgemeinen
keinen Mindestanforderungen an den Wärmeschutz. Wohnbauförderungsmittel sollen
daher in zunehmendem Maße vom Neubau zum Bereich der thermisch-energetischen
Sanierung umgeschichtet werden. Ziel soll auch die Schaffung von qualitativ
hochwertigem, neuen Wohnraum durch Sanierung sein. Dadurch kann auch eine
Entlastung im Bereich des Neubaus erzielt werden. Es ist auch darauf hinzuweisen,
dass die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtende Mindestanforderungen an
den Wärmeschutz bei der Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von
über 1 000 m2 vorsieht. Diese und weitere Anforderungen der
Richtlinie sollen bei der künftigen Gestaltung der Förderungsbedingungen
berücksichtigt werden.
Die
ordnungsrechtlichen Mindeststandards für den Wärmeschutz von neu errichteten
Gebäuden, die in den bautechnischen Vorschriften der Länder geregelt und über
die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über die
Einsparung von Energie (BGBl. Nr. 388/1995) einer gewissen Harmonisierung
unterzogen sind, entsprechen derzeit durchwegs nicht dem Stand der Technik für
Wohngebäude, zumal die Bauordnungen auch anderen Zwecken (Bürogebäude,
Dienstleistungsgebäude etc.) Rechnung tragen müssen. Über förderungspolitische
Instrumente können zusätzliche Anreize für energieeffiziente Bauweisen gesetzt
werden. Im Sinne eines möglichst effizienten Einsatzes von
Wohnbauförderungsmitteln sollen energiebezogene Mindestanforderungen für Zwecke
der Förderung geschaffen werden.
Weitere
wesentliche Reduktionen von Kohlendioxidemissionen werden durch den Einsatz
erneuerbarer Energieträger und von umweltfreundlicher Fernwärme für Raumheizung
und Warmwasser ermöglicht. Auch zu diesen Zwecken sollen daher verstärkt
Anreize über die Wohnbauförderung gesetzt werden.
Zu § 1
Abs. 4
Die Länder haben
über die Verwendung von Wohnbauförderungsmitteln zum Zweck der Reduktion von
Treibhausgasemissionen regelmäßig gegenüber dem Bund Bericht erstatten. Die
Aufteilung des Mitteleinsatzes im Rahmen der Wohnbauförderung auf den
Wohnungsneubau und die Althaussanierung, unter besonderer Berücksichtigung des
Anteils thermisch-energetischer Sanierungen, ist ein wichtiger monetärer
Indikator im Hinblick auf eine klimaverträgliche Wohnbaupolitik. Darüber hinaus
sind auch die umweltbezogenen Auswirkungen (insbesondere durchschnittlicher
Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser) der förderungspolitischen
Maßnahmen in geeigneter Weise darzustellen, sodass – unter Bedachtnahme auf die
länderweise unterschiedliche Wohnbaustruktur und Siedlungsentwicklung –
Rückschlüsse auf die Effizienz des Mitteleinsatzes gezogen werden können.
Artikel 3 bis
10
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des
Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977,
des Sonderunterstützungsgesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Zu
Artikel 3 Z 1 und 13 (§§ 31 Abs. 5 Z 13a und 136
Abs. 3 ASVG), Artikel 4 Z 7 (§ 92 Abs. 3 GSVG),
Artikel 5 Z 4 (§ 86 Abs. 3 BSVG) und Artikel 6
Z 3 (§ 64 Abs. 3 B-KUVG):
Im Zuge des
2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003 wurde vorgesehen, dass der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für bestimmte
Gruppen von Heilmitteln, wie etwa wirkstoffidente Nachfolgeprodukte, mittels
Richtlinien einen Abschlag von der Rezeptgebühr festzusetzen hat, sodass die
Rezeptgebühr je nach Art des verschriebenen Medikamentes unterschiedlich hoch
sein kann.
Mit der nun
vorgesehenen Aufhebung der Abschlagsregelung soll sichergestellt werden, dass
das mit der Vereinbarung zur Finanzierung des Gesundheitswesens vereinbarte
Finanzvolumen aufgebracht wird. Auf Grund der gesetzlichen Aufwertung der
Rezeptgebühr von 4,35 € auf 4,45 € im Jahr 2005 werden der Sozialversicherung
rund 10 Mio. € zufließen.
Zu Artikel 3 Z 2 bis 12 und 18 bis 21 (§§ 51 Abs. 1
Z 1 lit. a bis f, Abs. 3 Z 1 lit. a und b, 73
Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und 4, 472a Abs. 2, 474
Abs. 1 und 479d Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG), Artikel 4 Z 1 bis 6
(§§ 14f Abs. 1 Z 1 bis 3, 27 Abs. 1 Z 1 und 29
Abs. 1 und 2 GSVG), Artikel 5 Z 1 bis 3 (§§ 24 Abs. 1 und
26 Abs. 1 und 2 BSVG), Artikel 6 Z 1 und 2 (§§ 20
Abs. 1 und 22 Abs. 1 B-KUVG), Artikel 7 (§§ 32 Abs. 1
und 42 Abs. 1 AlVG), Artikel 8 (§ 7 Abs. 1 Z 2
SUG), Artikel 9 (§ 53 Abs. 1 HVG) und Artikel 10 (§ 74
Abs. 1 KOVG):
Im Gesamtpaket zum
Finanzausgleich 2005 bis 2008 wurden zwischen Ländern, Städten, Gemeinden und
dem Bund als einnahmenseitige Maßnahme auf Wunsch und nach Forderung der Länder
vereinbart eine Krankenversicherungsbeitragserhöhung um 0,1 % für die
Jahre 2005 bis 2008 (im Falle der unselbständig Erwerbstätigen jeweils
0,05 % Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen) vorzunehmen. Damit werden
Mehreinnahmen von etwa 120 Mio. € erwartet. Davon wird die Hälfte im
Wege des Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung den
Landesgesundheitsfonds zufließen. Der jeweilige Hebesatz wird entsprechend
gesenkt, sodass für den Bund keine zusätzlichen Belastungen entstehen.
Zu
Artikel 3 Z 14 (§ 137 Abs. 2 ASVG), Artikel 4 Z 8
und 9 (§ 93 Abs. 2 und 4 GSVG), Artikel 5 Z 5 und 6
(§ 87 Abs. 2 und 4 BSVG) und Artikel 6 Z 4 (§ 65
Abs. 2 B-KUVG):
Nach geltender
Rechtslage werden die Kosten der Heilbehelfe vom Versicherungsträger nur dann
übernommen, wenn sie höher sind als 20 % der Höchstbeitragsgrundlage.
10 % der Kosten, mindestens jedoch 20 % der Höchstbeitragsgrundlage,
sind vom/von der Versicherten selbst zu tragen.
Nun wird die
Leistungsverpflichtung der Krankenversicherungsträger für Brillen und sonstige
Sehbehelfe (Heilbehelfe und Hilfsmittel aus dem Titel der Krankenbehandlung)
eingeschränkt. Die Kostenübernahme für diese Heilbehelfe erfolgt künftig nur
noch in bestimmten Fällen, nämlich für Kinder, bei Vorliegen einer hochgradigen
Sehbehinderung oder Blindheit nach § 4a Abs. 4 oder 5 des
Bundespflegegeldgesetzes, bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des/der Versicherten (etwa Bezieher/innen einer
Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung und
Bezieher/innen einer Ergänzungszulage zu einem Ruhegenuss im Sinne des
Pensionsgesetzes 1965) sowie bei Vorliegen einer besonders schweren
Sehbehinderung, die entsprechend teurer Sehhilfen bedarf. Aus dieser
Einschränkung ist eine Verminderung des Leistungsvolumens der
Krankenversicherungsträger für Sehbehelfe in der Höhe von rund
35 Mio. € zu erwarten. Diese fließen zur Gänze der Sozialversicherung
zu.
Zu
Artikel 3 Z 15 und 16 (§ 447a Abs. 2 Z 2 und
Abs. 7 ASVG):
Das Mehraufkommen
aus der Erhöhung der Tabaksteuer mit 1. Jänner 2005 soll für die
Jahre 2005 bis 2008 im Wege der Sozialversicherung zu einem Drittel dieser und
im Wege des Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu zwei
Drittel den Landesgesundheitsfonds zufließen.
Zur Festlegung des
zu überweisenden Betrages ist eine Methode für eine unstrittige Berechnung
sinnvoll. Es wird ein Vergleich der Steueraufkommen vor und nach der Änderung
festgelegt:
Die Erhöhung wird
wegen der Fälligkeit im Folgemonat erst ab Februar 2005 aufkommenswirksam. Der
Vergleichszeitraum wurde daher um einen Monat gegenüber dem Kalenderjahr
verschoben. Die Überweisung bezieht sich auf das Mehraufkommen aus der Erhöhung
zum 1. Jänner 2005, dieser Betrag soll jährlich überwiesen werden.
Weiters sollen mögliche Änderungen der Tabaksteuer in künftigen Jahren keine
Auswirkung darauf haben.
Das Mehraufkommen
steht erst nach Ablauf des Vergleichszeitraums fest. Da der Ausgleichsfonds
somit bei Nachhineinzahlung im Jahr 2005 keine Mittel aus der
Tabaksteuererhöhung bekommen hätte, wird im ersten Jahr eine Zwischenabrechnung
eingeschoben. Diese sollte etwa 70-80 % des jährlichen Mehraufkommens
ausmachen. Im Jahr 2006 werden dem Fonds die restlichen 20-30 % und ein
voller Jahresbetrag überwiesen, in den Jahren 2007 und 2008 jeweils ein voller
Jahresbetrag. Sollte kein Mehraufkommen zu verzeichnen sein, gibt es keine
ausgleichenden Ansprüche.
Zu
Artikel 3 Z 17 (§ 447f ASVG):
Auf Grund der
Vereinbarung zwischen Bund und Länder soll das bisherige Finanzierungsvolumen
durch die Sozialversicherung in der bestehenden Form (ca. 1/3 der
Beitragseinnahmen fließt an die Krankenanstaltenfinanzierung) jedenfalls
beibehalten werden; dies bedeutet, dass den für die
Krankenanstaltenfinanzierung eingerichteten Landesgesundheitsfonds anteilig ein
sich nach der Beitragseinnahmenentwicklung der Krankenversicherungsträger zu
berechnender Pauschalbeitrag zu überweisen ist, der sich aus der Aufwertung des
(auf Basis der bisherigen einschlägigen Art. 15a B-VG-Vereinbarung
geleisteten) endgültigen Pauschalbeitrages für das Jahr 2004 errechnet.
Die im Gesamtpaket
zum Finanzausgleich 2005 bis 2008 vereinbarten Maßnahmen wurden bereits im
Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt, sodass nunmehr auf diese Stelle
verwiesen werden kann.
Diese Maßnahmen
sowie die reguläre Aufwertung der Rezeptgebühr (von 4,35 € auf 4,45 €
ergibt rund 10 Mio. € für die Krankenversicherung) sollen ab dem 1. Jänner
2005 in Summe rund 300 Mio. € an zusätzlichen Einnahmen für den
Gesundheitsbereich erbringen. Diese sollen zum Teil den Landesgesundheitsfonds
der Länder und zum Teil der Sozialversicherung zur Verfügung stehen. Aus den
zusätzlichen Beitragsmehreinnahmen auf Grund der befristeten Anhebung der
Krankenversicherungsbeiträge um 0,1 Prozentpunkte sowie der Anhebung der
Höchstbeitragsgrundlage im Zuge der Pensionsharmonisierung sollen 50 % an
die Landesgesundheitsfonds
für die Krankenanstaltenfinanzierung fließen. Für die geschätzten Mehreinnahmen aus der Erhöhung
der Höchstbeitragsgrundlagen wurde ein fixer Betrag festgelegt, da auf Grund
der Beitragsabfuhr im Wege der Lohnsummenverfahren die Mehreinnahmen nicht
berechnet werden können.
Die
beitragsrelevanten Mittel waren daher aus der Regelung des § 447f
Abs. 1 auszunehmen. Die Aufteilung an die Landesgesundheitsfonds ist in § 447f Abs. 3 Z 3 ASVG nach dem Schlüssel
des Abs. 4 leg. cit. vorgesehen. Die Aufbringung durch die einzelnen
Träger erfolgt nach dem Schlüssel des Abs. 12 leg. cit.
Anstelle der ausdrücklichen Nennung des Pauschalbetrages nach § 447f
Abs. 1 ASVG wird die zu Grunde liegende Berechnungsformel samt
Valorisierung für die Jahre 2005 bis 2008 aufgenommen, da zum Zeitpunkt der
Erstellung der Vorlage dieser Betrag noch nicht feststand.
Als weitere Maßnahme zur Krankenanstaltenfinanzierung sollen die Einnahmen
aus dem Beitrag nach § 27a Abs. 2 KAKuG (1,45 €) künftig den
Ländern verbleiben, sodass die Aufrechnungsregelung mit dem von der Sozialversicherung zu leistenden
Pauschalbeitrag nach § 447f Abs. 4 ASVG zu entfallen hatte.
Hinsichtlich der
Aufteilung der Mittel aus der Erhöhung der Tabaksteuer soll für einen
länderinternen Ausgleich der Aufwendungen für Gastpatienten und
Gastpatientinnen von den zu überweisenden Mittel ein Betrag von zwölf Millionen
Euro abgezogen werden, der zu zwei Drittel dem Landesgesundheitsfonds Tirol und
zu je einem Sechstel den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich und Salzburg
zufließen soll. Der verbleibende Betrag soll je zur Hälfte im Verhältnis der
Bevölkerungszahl der einzelnen Bundesländer sowie im Verhältnis der LKF-Punkte
der einzelnen Landesgesundheitsfonds aufgeteilt werden (§ 447f Abs. 5
ASVG).
Artikel 11
Änderung des
Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Zu
Artikel 11 (§§ 27a und 65 Abs. 6 KAKuG)
Durch die
Neuregelung des § 27a KAKuG wird den Ländern (Landesausführungsgesetzgebern)
die Möglichkeit eröffnet, den Spitalkostensbeitrag nach § 27a KAKuG von
(je nach Höhe des Betrages in den einzelnen Ländern) derzeit rund 8 Euro
auf 10 Euro zu erhöhen. Dadurch können Mehreinnahmen von rund 15 Mio. €
lukriert werden. Diese Regelung ist für vier Jahre befristet. Weiters verbleibt
der Kostenbeitrag in Höhe von 1,45 Euro, der bisher von den Trägern der
Krankenanstalten im Namen der Sozialversicherung eingehoben wurde und mit der
Sozialversicherung gegenverrechnet wurde, den Ländern.
Artikel 12
Änderung des
Tabaksteuergesetzes 1995
Zu
Artikel 12 (§ 4 Abs. 1 Z 1 Tabaksteuergesetz 1995):
Im Zuge der
Finanzausgleichsverhandlungen wurde unter anderem eine Erhöhung der Tabaksteuer
um 18 Cent je Packung vereinbart. Um dieses Ziel bestmöglich zu erreichen,
ist eine Erhöhung sowohl des proportionalen als auch des spezifischen Teils der
Tabaksteuer zweckmäßig.
Artikel 13
Änderung des
Bundesfinanzgesetzes 2005
Die Abänderungen
des Bundesfinanzgesetzes 2005 ergeben sich aufgrund der budgetären Auswirkungen
des Finanzausgleichsgesetzes 2005.