Vorblatt

Problem:

Das Finanzausgleichsgesetz 2001 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Es bedarf daher einer gesetzlichen Regelung des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2005.

Ziel:

Neuregelung des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2005 unter Bedachtnahme auf § 4 F‑VG 1948: Diese Bestimmung fordert, dass die Finanzausgleichsgesetzgebung insgesamt eine Regelung trifft, die mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung übereinstimmt und darauf Bedacht nimmt, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.

Inhalt:

Neuregelung des Finanzausgleichs für die Jahre 2005 bis 2008 entsprechend dem vorgelegten Entwurf eines Finanzausgleichsgesetzes 2005 und Begleitgesetzen, der dem zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden paktierten Ergebnis entspricht.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen :

Im Vergleich zur Rechtslage nach dem FAG 2001 erhöht das FAG 2005 die Ausgaben des Bundes um 212 Millionen Euro jährlich. Die Einnahmen der Länder erhöhen sich um 112 Millionen Euro, diejenigen der Gemeinden um 100 Millionen Euro.

Maßnahmen für den Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung sollen ab dem 1. Jänner 2005 in Summe rund 300 Mio. € an zusätzlichen Einnahmen (bzw. Verringerung des Ausgabenvolumens) erbringen. Aus der tatsächlichen Summe soll insgesamt rund die Hälfte an die Landesgesundheitsfonds zur Krankenanstaltenfinanzierung fließen. Die einnahmenseitigen Maßnahmen werden durch ein gleichwertiges Paket an Ausgabenreduktionen ergänzt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf berührt keine europarechtlichen Vorgaben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Dem Bundesrat steht hinsichtlich der Abänderung des Bundesfinanzgesetzes 2005 gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG keine Mitwirkung zu.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001, regelt den Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Es bedarf daher einer gesetzlichen Neuregelung des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2005.

Bei der Regelung des Finanzausgleichs ist § 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes zu beachten, wonach die in den §§ 2 und 3 F VG‑1948 vorgesehene Regelung (d.i. die Regelung der Kostentragung einerseits und die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge, der Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse sowie der Landesumlage andererseits) in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die einzelnen finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen; vielmehr hat die Finanzausgleichsgesetzgebung insgesamt ein System zu entwickeln, das dem Gebot des § 4 F‑VG 1948 und des Art. 7 B‑VG entspricht (VfGH-Erkenntnis Slg. 12.505/1990).

Die Vertreter der Gebietskörperschaften (wobei die Gemeinden durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund vertreten wurden – Art. 115 Abs. 3 B‑VG) haben in Gesprächen eine Einigung über den neuen Finanzausgleich für den Zeitraum 2005 bis 2008 gefunden, die in ein "Paktum" zwischen den Gebietskörperschaften eingeflossen ist und auf deren Grundlage der vorliegende Gesetzentwurf erstellt wurde. Diese Einigung ist als Gesamtkompromiss zu verstehen, der nur als Summe aller Regelungen der finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften verstanden werden kann.

Die Schwerpunkte der Verhandlungen waren die Verlängerung und Weiterentwicklung des Österreichischen Stabilitätspaktes, die Krankenanstaltenfinanzierung, die Kostentragung für die Landeslehrer, die Entwicklung der Anteile der Gebietskörperschaften an der so genannten „Finanzausgleichsmasse“ und die Verteilung der Ertragsanteile auf der Ebene der Gemeinden. Folgende wesentliche Neuregelungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage wurden von den Finanzausgleichspartnern schließlich vereinbart:

      Bund, Länder und Gemeinden erreichen mit einem neuen Stabilitätspakt 2008 wieder einen gesamtstaatlich ausgeglichenen Haushalt gemäß ESVG 95.

      Für das Gesundheitswesen wird ein gleichwertiges Paket an Ausgabenreduktionen und zusätzlichen Einnahmen vorgesehen. Der ausgabenseitige Teil umfasst Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. zur Steuerung im Gesundheitswesen, der einnahmenseitige Teil Erhöhungen der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung, der Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2008, der Tabaksteuer, Ermächtigung der Länder zur Erhöhung des Spitalkostenbeitrages und eine Leistungseinschränkung bei Sehbehelfen.

      Das bisherige System für den Ersatz der Landeslehrerpersonalkosten wird fortgeführt, Strukturproblemen bei sinkender Schülerzahl und sonderpädagogischem Förderbedarf wird mit einem zusätzlichen Kostenersatz des Bundes in Höhe von jährlich 12 Millionen Euro – 2007 und 2008 in Form einer Ermächtigung – Rechnung getragen.

      Beim abgestuften Bevölkerungsschlüssel als wichtigstem Kriterium für die Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden werden die Gemeinden bis 10 000 Einwohner durch die Erhöhung des untersten Vervielfachers wesentlich aufgewertet; der Sockelbetrag entfällt hingegen. Die durch diese Maßnahmen entstehenden Mindereinnahmen der Städte bei den Ertragsanteilen werden durch eine Finanzzuweisung des Bundes ausgeglichen.

      Länder und Gemeinden erhalten jährlich jeweils 100 Millionen Euro als Finanzzuweisung des Bundes. Diejenige an die Gemeinden dient teilweise aus Ausgleich für Mindereinnahmen aus der Reform des abgestuften Bevölkerungsschlüssels.

      Die wichtigsten derzeitigen ausschließlichen Bundesabgaben werden in gemeinschaftliche Bundesabgaben umgewandelt. Ab dem Jahr 2005 gilt für die gemeinschaftlichen Bundesabgaben ein einheitlicher Aufteilungsschlüssel.

      Die Verwaltungsreform wird aufbauend auf den Arbeiten des Österreich-Konvents fortgesetzt, dabei sind insb. die notwendigen Aufgaben des öffentlichen Sektors zu definieren und nach den Grundsätzen der Kostengünstigkeit, Effektivität und Effizienz bei einvernehmlicher Regelung der Kostentragung aufzuteilen.

      Den Gemeinden werden ermächtigt, Vereinbarungen über eine Teilung des Ertrages aus der Kommunalsteuer zu treffen.

      Die Parkometerabgabe wird eine ausschließliche Gemeindeabgabe in Form der freien Beschlussrechtsabgabe.

      Weitere abgabenrechtliche Themen der Gemeindefinanzierung werden in einer Arbeitsgruppe beraten werden. Dabei wird auch die Möglichkeit einer Abschaffung der Werbeabgabe zu beraten sein.

Finanzielle Auswirkungen

Der finanzausgleichsrechtliche Teil des Pakets erhöht die Ausgaben des Bundes um 212 Millionen Euro jährlich:

Die Länder erhalten im Vergleich zur bisherigen Rechtslage 12 Millionen zusätzlich als Kostenersatz für die Landeslehrer sowie 100 Millionen Euro jährlich als Finanzzuweisung des Bundes. Diese Beträge werden jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahl verteilt.

Die Gemeinden erhalten zusätzliche Finanzzuweisungen iHv 100 Millionen Euro jährlich. Diese dienen teilweise zum Ausgleich von Mindereinnahmen aus der Reform des abgestuften Bevölkerungsschlüssels: Diese Strukturreform bringt für die Gemeinden im Einzelnen folgende finanziellen Auswirkungen:

Der Vervielfacher der untersten Stufe im abgestuften Bevölkerungsschlüssels – das sind die Gemeinden bis 10 000 Einwohner – wird von 1 1/3 auf 1 1/2 erhöht. Dadurch erhöhen sich die Ertragsanteile der Gemeinden in dieser Größenklasse (da die Gemeinden ab 9 000 Einwohner aufgrund der Einschleifregelung schon derzeit höhere Ertragsanteile erhalten: bis etwa 9 300 Einwohner) um rd. 114 Millionen Euro jährlich. Im Gegenzug entfällt der Sockelbetrag von 72,66 Euro pro Einwohner, womit sich die Gewinne der Gemeinden der untersten Stufe bzw. die Mindereinnahmen der größeren Gemeinden per saldo auf rd. 61 Millionen reduzieren.

Der Bund gleicht diese Mindereinnahmen der größeren Gemeinden von rd. 61 Millionen Euro durch eine Finanzzuweisung aus, weitere 19,5 Millionen Euro werden vom Bund jährlich den Gemeinden der untersten Stufe und weitere 19,5 Millionen Euro den Städten zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass es trotz der bedeutenden Änderung im abgestuften Bevölkerungsschlüssel letztlich keine „Verlierergemeinden“, sondern nur Gewinner gibt: Die kleinen Gemeinden erhalten zusätzliche 80,5 Millionen Euro jährlich, die größeren 19,5 Millionen Euro. Der Saldo von Wien als Gemeinde ist ausgeglichen, als Land ist Wien durch seinen Anteil an der Finanzzuweisung des Bundes entsprechend seiner Einwohnerzahl mit rund 19,3 Millionen Euro beteiligt.

Länderweise profitieren die Gemeinden ohne Wien aus der Reform der Verteilung der Ertragsanteile (abgestufter Bevölkerungsschlüssel, Entfall des Sockelbetrags) und aus den zusätzlichen Finanzzuweisungen des Bundes in Summe im Verhältnis der Einwohnerzahlen (in Millionen Euro, Rundungsdifferenzen nicht ausgeglichen).

                        EA+                         EA-                          BZ FZ G FZ S                           Se

Burgenland    +1,3                         –0,5                         +0,7                         +2,3                         +0,6                        +4,3

Kärnten          +5,1                         –5,5                         +0,1                         +2,1                         +6,8                        +8,6

Niederösterreich                       +13,0                       –13,9                         +2,1                         +4,7                       +17,9                      +23,8

Oberösterreich                       +13,5                       –13,2                         +1,1                         +2,9                       +16,9                      +21,2

Salzburg         +5,9                         –6,2                         +0,1                         +0,7                         +7,5                        +8,0

Steiermark    +10,3                         –9,0                         +1,2                         +4,8                       +11,1                      +18,3

Tirol                +7,2                         –7,0                         +0,7                         +1,4                         +8,1                      +10,4

Vorarlberg      +4,0                         –5,9                         –0,1                         +0,5                         +6,8                        +5,4

Wien               +1,1                                                      –5,9                                                      +4,9                          0,0

Summe        +61,2                      61,2                          0,0                      +19,5                      +80,5                   +100,0

EA+ = Mehreinnahmen aus den (um die Bedarfszuweisungsmittel) gekürzten Ertragsanteile der Gemeinden der untersten Stufe (bis 9 300 Einwohner),

EA- = Mindereinnahmen der Gemeinden über 9 300 Einwohner,

BZ = Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel,

FZ G = Finanzzuweisung des Bundes an Gemeinden der untersten Stufe (bis 9 300 Einwohner),

FZ S = Finanzzuweisung des Bundes an die Gemeinden über 9 300 Einwohner,

Se = Summe

Aus dem ab dem Jahr 2005 geltenden einheitlichen Schlüssel für die bisherigen ausschließlichen und für die gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind zumindest kurzfristig keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten, weil die Umrechnung neutral auf Basis des Rechnungsabschlusses 2004 erfolgen wird. Nennenswerte Auswirkungen können sich erst ergeben, wenn sich durch zukünftige Steuerreformmaßnahmen Verschiebungen in der Einnahmenstruktur ergeben. Da Bund, Länder und Gemeinden aufgrund des einheitlichen Schlüssels an den wichtigsten Bundesabgaben nunmehr gleichmäßig beteiligt sind, werden Steuerreformen in Zukunft weniger Einfluss auf die Anteile der Gebietskörperschaften aus diesen Abgaben haben.

Gesundheitswesen:

Ein Gesamtpaket für den Krankenanstaltenbereich und die Sozialversicherung sieht folgende Maßnahmen vor:

       Ermächtigung an die Länder zur Erhöhung des Spitalskostenbeitrages gemäß § 27a Abs. 1 KAKuG von derzeit 8 € auf 10 €. Aus dieser Maßnahme werden Mehreinnahmen von rund 15 Mio. € erwartet. Darüber hinaus sollen die Einnahmen aus dem Spitalskostenbeitrag nach § 27a Abs. 2 KAKuG ebenfalls an die Länder fließen.

       Krankenversicherungsbeitragserhöhung auf Wunsch und nach Forderung der Länder um 0,1 % für die Jahre 2005 bis 2008 (im Falle der unselbständig Erwerbstätigen jeweils 0,05 % Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen). Damit werden Mehreinnahmen von etwa 120 Mio. € erwartet.

      Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung um 90 € für unselbständig Erwerbstätige bzw. von 105 € für selbständig Erwerbstätige analog zur Pensionsversicherung. Aus dieser Maßnahme resultieren Mehreinnahmen von rund 30 Mio. €. Zu bemerken ist, dass die Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in den Sozialversicherungsgesetzen bereits im Rahmen der Pensionsharmonisierung erfolgt.

       Einschränkung der Leistungsverpflichtung der Krankenversicherungsträger bei der Finanzierung von Brillen und sonstigen Sehbehelfen aus dem Titel der Heilbehelfe (und Hilfsmittel). Diese Maßnahme wird eine Verringerung des Ausgabenvolumens von rund 35 Mio. € zur Folge haben.

      Erhöhung der Tabaksteuer um 18 Cent pro Packung. Diese Maßnahme soll Mehreinnahmen von etwa 90 Mio. € zur Folge haben, die zu einem Drittel der Krankenversicherung und zu zwei Drittel den Landesgesundheitsfonds zugute kommen sollen.

Diese Maßnahmen (zuzüglich ca. 10 Mio. € aus der jährlichen Aufwertung der Rezeptgebühr im Jahr 2005) sollen ab dem 1. Jänner 2005 in Summe rund 300 Mio. € an zusätzlichen jährlichen Einnahmen erbringen, wobei hievon ein Teil der sozialen Krankenversicherung und ein Teil den Landesgesundheitsfonds zur Krankenanstaltenfinanzierung zur Verfügung stehen soll.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes besteht in den §§ 2, 3, 5 bis 8 und 11 bis 13 F‑VG 1948 sowie im Art. 104 Abs. 2 B‑VG. Im Übrigen stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Sozialversicherungswesen“) und 15 („Fürsorge für Kriegsteilnehmer“) und Art. 12 Abs. 1 Z 1 („Heil- und Pflegeanstalten“).

Erläuterungen

Besonderer Teil

Artikel 1

Finanzausgleichsgesetz 2005

Zu § 1 Abs. 2 – Auftragsverwaltung):

Durch die Ausgliederungen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes im Bereich des Hochbaus und des Straßenbaus an die BIG und die ASFINAG bzw. durch die Übertragung der Bundesstraßen B an die Länder sind die Bestimmungen über die Kostentragung für die Auftragsverwaltung im Sinne des Art. 104 B‑VG praktisch obsolet geworden. Da aus derzeitiger Sicht nicht zu erwarten ist, dass die Auftragsverwaltung wieder ihre frühere Bedeutung erlangen wird, könnte die Bestimmung über die Kostentragung in der Auftragsverwaltung entfallen und allenfalls durch eine Verordnungsermächtigung für den zuständigen Bundesminister ersetzt werden.

Aufgrund einer ausdrücklichen Forderung der Länder wird § 1 Abs. 2 jedoch unverändert in das neue Finanzausgleichsgesetz übernommen.

Zu § 2 – Entfall der Drittelbeteiligung der Gemeinden an der Sondernotstandshilfe:

Die bisherige Bestimmung in § 2 Abs. 2 FAG 1997, wonach die Gemeinden dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe ersetzen, ist obsolet und kann daher ersatzlos entfallen.

Zu § 4 – Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

In Abs. 7 werden die bisherigen Begriffe „Jahresabrechnungen“ und „Folgejahres“ durch „Schuljahresabrechnungen“ und „Folgeschuljahres“ ersetzt. Es handelt sich dabei um eine Anpassung des Gesetzestextes an die Verwaltungspraxis: Die Abrechnung der Personalkostenersätze ist – weil auch die Stellenpläne jeweils für ein Schuljahr genehmigt werden – nur nach Schuljahren praktikabel.

Zum neuen Abs. 8:

Die näheren Regelungen über die Voraussetzungen für die Genehmigung der in Abs. 1 Z. 1 angesprochenen Stellenpläne wurden mit den Rundschreiben des Bundes gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art 15a B‑VG aus dem Jahr 1989, BGBl. Nr. 390/1989, zuletzt mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur GZ 621/15-III/7/2004 (Stellenplanrichtlinie) festgelegt. Im Rahmen der Gespräche zum Finanzausgleich 2005 wurde von den Ländern zum einen eingebracht, dass sinkende Schülerzahlen im ländlichen Raum nicht immer 1:1 zu einer Reduzierung der Klassenzahlen führen können, zum zweiten, dass mit dem Prozentsatz von 2,7 % für die Sonderpädagogik (Unterricht für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen) nicht das Auslangen gefunden werden könne.

Bund und Länder kamen schließlich überein, das bisherige System für den Ersatz der Landeslehrerpersonalkosten durch den Bund auf der Grundlage des zuletzt ergangenen Rundschreibens des Bundes (Stellenplanrichtlinie) fortzuführen. Zur Abgeltung der Mehrausgaben der Länder aufgrund der Strukturprobleme aus der sinkenden Schülerzahl und beim sonderpädagogischen Förderbedarf stellt der Bund den Ländern zunächst in den Jahren 2005 und 2006 jährlich zusätzlich 12 Millionen Euro zur Verfügung. Nach zwei Jahren, sohin im Jahr 2007, soll eine gemeinsame Arbeitsgruppe zwischen Bund und Ländern eine Evaluierung dieser Strukturprobleme vornehmen. Sollte die Evaluierung kein konsensuales Ergebnis bringen, werden auch in den Jahren 2007 und 2008 vom Bund 12 Millionen Euro zur Abdeckung beider Problembereiche zur Verfügung gestellt. Mit der Bereitstellung dieser Zusatzmittel wird einvernehmlich und abschließend der Ersatz des Bundes für die Aufgabenstellungen „Strukturprobleme aus der sinkenden Schülerzahl und beim sonderpädagogischen Förderbedarf“ geregelt.

Die zusätzlichen Mittel des Bundes iHv. 12 Millionen Euro werden vereinbarungsgemäß nach der Volkszahl verteilt, da die Schülerzahlen sich von Schuljahr zu Schuljahr ändern und damit sich auch die Relationen zwischen den Bundesländern je nach Schuljahr verschieben können. Weiters sind Schuljahre und Budgetjahre nicht identisch. Bei einer Bezugnahme auf die Schülerzahlen wären komplizierte und schwer nachvollziehbare Berechnungsmodalitäten erforderlich geworden, die den Ländern die Planungen eines Schuljahres erheblich erschwert hätten. Daher wurde im Interesse der Planungssicherheit die bekannte Bezugsgröße der Volkszahl vorgesehen. Dieser Schlüssel wird nicht zuletzt dem Umstand gerecht, dass der Rückgang der Schülerzahlen als Strukturproblem den städtischen Bereich weniger stark betrifft, in diesem aber umgekehrt verstärkt sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.

Zu den §§ 7 bis 12 – ausschließliche und gemeinschaftliche Bundesabgaben

Einheitlicher Schlüssel:

Die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe und die Konzessionsabgabe werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 zu gemeinschaftlichen Bundesabgaben. Für diese Abgaben und die meisten gemeinschaftlichen Bundesabgaben gilt ab dem Jahr 2005 ein einheitlicher Aufteilungsschlüssel, der auf Basis des Rechnungsabschlusses 2004 neutral zu ermitteln ist.

Da die neuen Aufteilungsschlüssel somit erst im Laufe des Jahres 2005 berechnet werden können, werden im FAG 2005 die genauen Berechnungsmethoden der einzelnen Prozentsätze normiert. Die Ergebnisse der Umrechnung werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung kundgemacht werden (§ 25 Abs. 2).

§ 8 Abs. 2 Z 3: Vorwegabzug bei der Tabaksteuer:

Die Mehreinnahmen aus der Erhöhung der Tabaksteuer als Teil der Gesundheitsreform kommen vereinbarungsgemäß im Wege des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gänze den Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern zugute. Um dies zu gewährleisten, wird der Überweisungsbeitrag vorweg vom Aufkommen an Tabaksteuer abgezogen und unterliegt daher nicht der Teilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.

§ 10 Abs. 9 und § 11: Ertragsanteile der Gemeinden

Der Vervielfacher der untersten Stufe im abgestuften Bevölkerungsschlüssel wird von derzeit 1 1/3 auf 1 1/2 angehoben (§ 10 Abs. 9), im Gegenzug entfällt die bisherige Regelung des Sockelbetrages in Höhe von 72,66 Euro je Einwohner (§ 11 Abs. 1 und 2).

Von den Ertragsanteilen der Gemeinden werden wie bisher 12,7 % für Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände ausgeschieden – um der Eigenschaft dieser Mittel als Teil der Gemeindemittel gerecht zu werden, wird die bisherige Bezeichnung als „zweckgebundene Landesmittel“ durch „Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel“ ersetzt.

Zu den §§ 14 und 15 – ausschließliche Landes(gemeinde)abgaben

Parkometerabgaben (§ 14 Abs. 1:Z 17, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Z 5):

Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 – kurz Parkometerabgaben – werden in die Liste der ausschließlichen Landes(gemeinde)abgaben aufgenommen (§ 14 Abs. 1 Z 17) und zugleich als ausschließliche Gemeindeabgaben eingeordnet (§ 14 Abs. 2). Dies bedeutet noch keine Änderung gegenüber der derzeitigen, durch Landesgesetze bestimmten Rechtslage.

Ab dem 1. Jänner 2006 werden die Gemeinden ermächtigt, derartige Abgaben durch Verordnung auszuschreiben, wobei diese Ermächtigung einige Ausnahmebestimmungen enthält, die dem Querschnitt der Ausnahmebestimmungen der bisherigen landesgesetzlichen Regelungen entsprechen. Die tatsächliche Besteuerung wird letztlich davon abhängen, inwieweit von den kompetenzrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird:

Den Gemeinden steht es frei, innerhalb der Ermächtigung – unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Gebote wie insb. dem Gleichheitsgebot – die Steuertatbestände festzulegen. So kann z.B. die Ausschreibung der Abgabe auf das Parken beschränkt werden oder können zusätzliche Ausnahmebestimmungen wie etwa für Anrainer vorgesehen werden.

Dem Landesgesetzgeber steht es wiederum offen, die bundesgesetzliche Ermächtigung zu konkretisieren (z.B. hinsichtlich der Fälligkeiten, Steuerpflichtigen oder Haftungen) oder auch eine weiter gehende Ermächtigungen der Gemeinden vorzusehen, er darf allerdings die Ermächtigung des Bundesgesetzgebers nicht einschränken. Kompetenzrechtlich unzulässig sind daher landesgesetzliche Regelungen eines Höchstausmaßes der Abgabe oder zusätzliche Ausnahmen. Da die Landesgesetze an diese neue Kompetenzlage anzupassen sein werden, gilt die Ermächtigung des Bundes erst ab dem 1. Jänner 2006.

Abgaben für das Halten von Tieren (§ 15 Abs. 3 Z 2):

§ 15 Abs. 3 Z 2 wird ohne inhaltliche Änderung neu formuliert, um klarer zum Ausdruck zu bringen, dass eine allfällige Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung von Abgaben für das Halten von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fällt. Von dieser Kompetenz wird derzeit bereits in allen landesgesetzlichen Regelungen der Hundesteuer Gebrauch gemacht, wobei jeweils ein zulässiges Höchstausmaß festgelegt wird.

Vereinbarungen über die Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer (§ 17)

Grundsätzliche Überlegungen:

Nach der derzeitigen Rechtslage werden die Erträge aus ausschließlichen Gemeindeabgaben unabhängig von allfälligen Vereinbarungen über die Verwendung der Einnahmen aus Projekten mit überregionaler Bedeutung, insb. größere Betriebsansiedlungen, die von mehreren Gemeinden gemeinsam finanziert werden und bei denen nicht nur die finanziellen und sonstigen Belastungen, sondern auch die erwarteten Einnahmen geteilt werden, immer zur Gänze der Standortgemeinde zugeordnet. Dies hat die Konsequenz, dass die Finanzkraft dieser Gemeinde rechnerisch erhöht wird und in weiterer Folge auch diverse finanzkraftabhängige Umlagen und Kostenbeiträge steigen bzw. umgekehrt finanzkraftabhängige Zuweisungen verringert werden, obwohl ein Teil der Einnahmen tatsächlich anderen Gemeinden zugute kommt. Dieser Effekt kann zwar grundsätzlich bei gemeinsamen Finanzierungen von überregionalen Projekten mit berücksichtigt werden, allerdings ist es für die beteiligten Gemeinden in der Praxis überaus schwierig, das Ausmaß der Auswirkungen auf finanzkraftabhängige Transfers im Vorhinein zu ermitteln. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Rechtslage eine nicht unbedingt notwendige Erschwernis für überregionale Kooperationen.

Die Beseitigung dieses Problems kann allerdings nicht darin bestehen, alle bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen, in denen auf die Finanzkraft der Gemeinden abgestellt wird, dahingehend zu ändern, dass Vereinbarungen zwischen Gemeinden über die Verteilung des Steueraufkommens berücksichtigt werden. Eine derartige Einzelverrechnung müsste als unvollziehbar bezeichnet werden, wäre dafür ja eine laufende Erhebung bei den betroffenen Gemeinden über die jeweiligen Geldflüsse aus den Vereinbarungen erforderlich.

Als einzige und zugleich praktikable Lösung bietet sich eine Regelung an, Geldflüsse aus derartigen Vereinbarungen unmittelbar als Teil der Regelung über die Ertragshoheit zu behandeln. Dies hat die Konsequenz, dass unmittelbar die Erträge der jeweiligen Gemeinden verringert bzw. erhöht werden, sodass im Rechnungsabschluss der Gemeinden die tatsächlichen Abgabeneinnahmen, d.h. unter Berücksichtigung der vereinbarten Ertragsteilungen, zu verbuchen sind und somit in weiterer Folge automatisch diese, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Beträge für die diversen Finanzkraftberechnungen herangezogen werden.

Dieser Ansatz scheitert allerdings bei Gemeindeabgaben kraft freien Beschlussrechts an finanz-verfassungsrechtlichen Überlegungen, weil es unzulässig erscheint, dass einer Gemeinde die (teilweise) Ertragshoheit über Abgaben zukommt, die von einer anderen Gemeinde ausgeschrieben werden. Die Abgaben dieser Kategorie, das sind insb. die Grundsteuer, Benützungsgebühren und Interessentenbeiträge, sind allerdings bei den Finanzkraftberechnungen entweder überhaupt nicht oder – wie die Grundsteuer – wegen ihrer geringen Höhe nur in untergeordnetem Ausmaß relevant.

Eine andere Kompetenzlage liegt jedoch bei der vom Aufkommen her wichtigsten Gemeindeabgabe, der Kommunalsteuer, vor. Diese Abgabe wird zwar von den Gemeinden verwaltet, aber nicht durch Beschluss der Gemeindevertretung ausgeschrieben, sondern unmittelbar kraft Bundesgesetzes „erhoben“ (im Sinne der finanz-verfassungsrechtlichen, dem „Ausschreiben“ einer Abgabe identen Verwendung des Begriffes als Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung einer bestimmten Steuerart, siehe VfSlg. 5357/66). Bei dieser Kompetenzlage gibt es keine finanz-verfassungsrechtlichen Hindernisse gegen eine bundesgesetzliche Regelung, die den Ertrag unabhängig von der zur (im Sinne der steuerrechtlichen, von der BAO und in § 7 KommStG verwendeten Diktion) „Erhebung“ berechtigten Gemeinde einer anderen Gemeinde zuordnet bzw. die Gemeinden ermächtigt, Vereinbarungen über eine andere Zuordnung abzuschließen.

§ 17 Abs. 1:

Mit dem neuen § 17 werden die Gemeinden nunmehr ermächtigt, Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer zu treffen. Derartige Vereinbarungen ändern nur die Ertragshoheit, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen der (im Sinne des § 7 KommStG) erhebungsberechtigten Gemeinde und dem Steuerpflichtigen; dieses wird durch derartige Vereinbarungen in keinster Weise tangiert. Ebenso wenig ändert sich die finanz-verfassungsrechtliche Einordnung der Kommunalsteuer als ausschließliche Gemeindeabgabe, weil deren Ertrag weiterhin ganz den Gemeinden zufließt (§ 6 Abs. 1 Z 5 F‑VG 1948).

Die Vereinbarungen können gemeinsame Investitionen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten berücksichtigen und dabei jeweils eine anteilige Beteiligung anderer als der erhebungsberechtigten Gemeinden am gesamten Aufkommen an Kommunalsteuer in der Gemeinde oder am Aufkommen bestimmter, in der Vereinbarung zu definierender Betriebsstätten vorsehen. Ein Kostenersatz für den Aufwand der erhebungsberechtigten Gemeinde ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen, allerdings kann dieser Aufwand indirekt in der Höhe der Beteiligung der Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte befindet, berücksichtigt werden.

§ 17 Abs. 2:

Derartige Vereinbarungen schaffen vermögensrechtliche Ansprüche zwischen den Gemeinden, über die aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Natur der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 B‑VG zu erkennen hat, soweit nicht eine Austragung im ordentlichen Rechtsweg oder eine Erledigung durch Bescheid normiert wird. Im Hinblick auf die vorgesehenen Inhalte der Vereinbarungen einerseits und die Aufgaben und Stellung des Verfassungsgerichtshofes andererseits erscheint es angebracht, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und die Anwendung der für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften vorzusehen. Durch diesen allgemeinen Verweis steht es den Gemeinden auch frei, gemäß §§ 104 ff JN eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte oder gemäß einen Schiedsvertrag im Sinne der §§ 577 ff ZPO abzuschließen.

§ 17 Abs. 3:

Um Unklarheiten über die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der besonderen Verjährungsregelung in § 25 Abs. 2 für vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz gründen, zu vermeiden, wird in Abs. 3 ausdrücklich deren Anwendbarkeit auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus derartigen Vereinbarungen normiert.

Zum Wirkungsbereich:

Da diese neue Ermächtigung in § 17 mit 1. Jänner 2005 in Kraft tritt, ist sie nur auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie gilt daher nicht für frühere Vereinbarungen, was sich vor allem damit begründet, dass bei früher abgeschlossenen Vereinbarungen über die Finanzierung von überregionalen Projekten die indirekten Verteilungseffekte aus Finanzkraftregelungen zumindest implizit bereits mit zu berücksichtigen waren und eine spätere Änderung der Ertragshoheit per Gesetz die Geschäftsgrundlagen der Vereinbarung nachträglich ändern würde. Die Neuregelungen sind jedoch auch auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten ältere Vereinbarungen ändern und dabei Regelungen im Sinne des § 17 vorsehen.

In jedem Fall können Vereinbarungen jedoch nur Einnahmen der Gemeinden an Kommunalsteuer ab dem Inkrafttreten des § 17 betreffen. Abhängig vom Inhalt der Vereinbarung kann das jedoch auch bedeuten, dass die den Einnahmen zugrunde liegenden Besteuerungszeiträume vor diesem Datum liegen.

Zu § 20 (Finanzzuweisung):

Einheitliche Bemessungsgrundlage für abgabenabhängige Transfers:

Die Bemessungsgrundlage der bisher vom Aufkommen an der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe (Abs. 2, 3 und 7) und der Mineralölsteuer (Abs. 4) abhängigen Teile der Finanzzuweisungen wird auf die breitere Bemessungsgrundlage der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel umgestellt.

Wie bei den neuen Schlüsseln für die Ertragsanteile werden die neuen Prozentsätze auf Basis des Rechnungsabschlusses 2004 umgerechnet (Abs. 8) und mit Verordnung kundgemacht (§ 25 Abs. 5). Da diese Umrechnung neutral erfolgt, hat diese Änderung zumindest kurzfristig keinen Einfluss auf die Höhe der Transfers. Die Regelungen über die länderweisen Anteile bleiben unverändert.

Finanzzuweisung zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen und Personennahverkehrs-Investitionen:

Auf der Basis eines gemeinsamen Vorschlages des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebunds wird in Abs. 2 ausdrücklich normiert, dass für die Beurteilung sowohl der Voraussetzung einer Beteiligung an einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen als auch des Ausmaßes der Beteiligung auf die tatsächliche wirtschaftliche Lastentragung abzustellen ist.

Die Zahl der anspruchsberechtigten Gemeinden ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Damit gewährleistet wird, dass die Bearbeitung der Anträge und die Überweisung der Mittel an die Gemeinden bis Jahresende abgeschlossen werden kann, wird die Frist für die Antragstellung für die Finanzzuweisungen nach Abs. 2 und 3 um einen Monat auf 1. August vorverlegt.

Zu § 22 (Bedarfszuweisung an die Länder zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt):

Der Bund leistet an die Länder eine zusätzliche Bedarfszuweisung in Höhe von 100 Millionen Euro jährlich.

Zu § 23 (Bedarfszuweisung an Gemeinden zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt):

Der Bund leistet an die Gemeinden eine zusätzliche Bedarfszuweisung in Höhe von 100 Millionen Euro jährlich, die Höhe der Bedarfszuweisung gemäß § 23 zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt wird daher um diesen Betrag aufgestockt.

Von diesen zusätzlichen Mitteln werden 61 Millionen Euro zum Ausgleich für diejenigen Gemeinden verwendet, die aus der Reform der Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden Mindereinnahmen zu erwarten haben. Das sind zunächst alle Gemeinden mit einem Vervielfacher im abgestuften Bevölkerungsschlüssel ab 1 2/3 (Gemeinden ab 10 000 Einwohner und Statutarstädte), aufgrund der Einschleifregelung für die Gemeinden zwischen 9 000 und 10 000 Einwohner aber auch Gemeinden ab 9 300 Einwohner.

Weitere 19,5 Millionen Euro werden vom Bund jährlich den Gemeinden der untersten Stufe und weitere 19,5 Millionen den Städten zur Verfügung gestellt.

Die Aufteilung der zusätzlichen Finanzzuweisung wurde in Gesprächen des Bundesministeriums für Finanzen mit dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund folgendermaßen festgelegt:

Statutarstädte zwischen 20 000 und 50 000 Einwohner erhalten einen Vorweganteil iHv 30,- Euro pro Einwohner als Ausgleich für ihre zusätzlichen Aufgaben als Bezirksverwaltungsbehörden. Für St. Pölten als einzige Gemeinde in der Einschleifzone von 45 000 und 50 000 Einwohner wird der Vorweganteil analog zur Regelung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels ebenfalls eingeschliffen. Dieser Vorweganteil ergänzt den Vorteil dieser Statutarstädte iHv rd. 8,- Euro pro Einwohner aus der Regelung des Abs. 3 Z 1.

Die unterschiedlichen Beträge in den einzelnen Bundesländern sind Folge der unterschiedlichen Auswirkungen der Reform, die auch von der Größenstruktur der Gemeinden in den einzelnen Ländern abhängen. In Ländern mit einem hohen Anteil an Städten wirkt sich der abgestufte Bevölkerungsschlüssel stärker auf die Verteilung der Ertragsanteile innerhalb des Landes aus, die Abflachung der Stufen führt daher zu höheren Mindereinnahmen der Städte bzw. umgekehrt zu höheren Mehreinnahmen der kleinen Gemeinden in diesen Ländern.

Im Ergebnis profitieren die Gemeinden ohne Wien aus der Reform der Verteilung der Ertragsanteile (abgestufter Bevölkerungsschlüssel, Entfall des Sockelbetrags) und aus den zusätzlichen Finanzzuweisungen des Bundes in Summe im Verhältnis der Einwohnerzahlen.

Zu § 25 Abs. 6 und § 25 Abs. 2  (Verbindung zwischen Finanzausgleich und Stabilitätspakt)

Der Finanzausgleich kann nur als Gesamtpaket vereinbart und umgesetzt werden. Die Verteilung der Besteuerungsrechte und die Höhe der Ertragsanteile und Transfers hängen untrennbar mit der Höhe der Beiträge der Länder gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt zusammen. Für letzteres ist allerdings auch die Einbindung der Landtage erforderlich, weshalb § 25 Abs. 6 unverändert wiederum die Bestimmung des Finanzausgleichsgesetzes 2001 übernimmt, wonach die Ertragsanteile (nur) der Länder, die den Stabilitätspakt nicht ratifizieren, teilweise suspendiert werden.

Diese Bestimmung, die sich in der letzten Finanzausgleichsperiode bewährt hat, schafft die notwendige Verbindung und Gleichstellung der Leistungen des Bundes im Finanzausgleichsgesetz und der Beiträge der Länder im Österreichischen Stabilitätspakt.

Nach der Ratifizierung des Österreichischen Stabilitätspakts durch alle Länder tritt diese Bestimmung außer Kraft (§ 26 Abs. 2).

Artikel 2

Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001

Zu § 1 Abs. 1 und 2, § 6

Die Novelle zum Zweckzuschussgesetz 2001 enthält zunächst rechtstechnische Anpassungen, die zur Verlängerung der bisherigen Leistungen in unveränderter Höhe erforderlich sind. Der Zweckzuschuss wird wiederum, wie bereits vor der Finanzausgleichsperiode 2001 bis 2004, als Fixbetrag je Bundesland geregelt. Die derzeit in Abs. 2 enthaltene Teilung des Schlüssels in mehrere Komponenten hatte den Zweck, die Änderungen der Ergebnisse der Volkszählung 2001 zu berücksichtigen; die nunmehr vorgesehene Aufteilung entspricht den Zahlungen an die Länder im Jahr 2004 auf Basis des endgültigen (korrigierten) Volkszählungsergebnisses.

Entsprechend der Verwendung der Mittel gemäß § 1 wird diese als Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur bezeichnet.

Zu § 1 Abs. 3

Zur Reduzierung des Gesamtenergiebedarfs und der Kohlendioxid-Emissionen aus Verwendung fossiler Brennstoffe für Beheizung und Warmwasserbereitstellung in Wohngebäuden sind Energie-Einsparungsmaßnahmen sowohl im Neubau als auch in der Sanierung erforderlich.

Vor allem der zwischen 1945 und 1980 errichtete Gebäudebestand weist teils gravierende energietechnische Mängel auf, die durch thermisch-energetische Sanierungen zu einem Großteil behoben werden können. Für Sanierungen der Gebäudehülle (insb. Fassaden, Dächer) bestehen nach bautechnischen Vorschriften im Allgemeinen keinen Mindestanforderungen an den Wärmeschutz. Wohnbauförderungsmittel sollen daher in zunehmendem Maße vom Neubau zum Bereich der thermisch-energetischen Sanierung umgeschichtet werden. Ziel soll auch die Schaffung von qualitativ hochwertigem, neuen Wohnraum durch Sanierung sein. Dadurch kann auch eine Entlastung im Bereich des Neubaus erzielt werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtende Mindestanforderungen an den Wärmeschutz bei der Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1 000 m2 vorsieht. Diese und weitere Anforderungen der Richtlinie sollen bei der künftigen Gestaltung der Förderungsbedingungen berücksichtigt werden.

Die ordnungsrechtlichen Mindeststandards für den Wärmeschutz von neu errichteten Gebäuden, die in den bautechnischen Vorschriften der Länder geregelt und über die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über die Einsparung von Energie (BGBl. Nr. 388/1995) einer gewissen Harmonisierung unterzogen sind, entsprechen derzeit durchwegs nicht dem Stand der Technik für Wohngebäude, zumal die Bauordnungen auch anderen Zwecken (Bürogebäude, Dienstleistungsgebäude etc.) Rechnung tragen müssen. Über förderungspolitische Instrumente können zusätzliche Anreize für energieeffiziente Bauweisen gesetzt werden. Im Sinne eines möglichst effizienten Einsatzes von Wohnbauförderungsmitteln sollen energiebezogene Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung geschaffen werden.

Weitere wesentliche Reduktionen von Kohlendioxidemissionen werden durch den Einsatz erneuerbarer Energieträger und von umweltfreundlicher Fernwärme für Raumheizung und Warmwasser ermöglicht. Auch zu diesen Zwecken sollen daher verstärkt Anreize über die Wohnbauförderung gesetzt werden.

Zu § 1 Abs. 4

Die Länder haben über die Verwendung von Wohnbauförderungsmitteln zum Zweck der Reduktion von Treibhausgasemissionen regelmäßig gegenüber dem Bund Bericht erstatten. Die Aufteilung des Mitteleinsatzes im Rahmen der Wohnbauförderung auf den Wohnungsneubau und die Althaussanierung, unter besonderer Berücksichtigung des Anteils thermisch-energetischer Sanierungen, ist ein wichtiger monetärer Indikator im Hinblick auf eine klimaverträgliche Wohnbaupolitik. Darüber hinaus sind auch die umweltbezogenen Auswirkungen (insbesondere durchschnittlicher Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser) der förderungspolitischen Maßnahmen in geeigneter Weise darzustellen, sodass – unter Bedachtnahme auf die länderweise unterschiedliche Wohnbaustruktur und Siedlungsentwicklung – Rückschlüsse auf die Effizienz des Mitteleinsatzes gezogen werden können.

Artikel 3 bis 10

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Zu Artikel 3 Z 1 und 13 (§§ 31 Abs. 5 Z 13a und 136 Abs. 3 ASVG), Artikel 4 Z 7 (§ 92 Abs. 3 GSVG), Artikel 5 Z 4 (§ 86 Abs. 3 BSVG) und Artikel 6 Z 3 (§ 64 Abs. 3 B-KUVG):

Im Zuge des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003 wurde vorgesehen, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für bestimmte Gruppen von Heilmitteln, wie etwa wirkstoffidente Nachfolgeprodukte, mittels Richtlinien einen Abschlag von der Rezeptgebühr festzusetzen hat, sodass die Rezeptgebühr je nach Art des verschriebenen Medikamentes unterschiedlich hoch sein kann.

Mit der nun vorgesehenen Aufhebung der Abschlagsregelung soll sichergestellt werden, dass das mit der Vereinbarung zur Finanzierung des Gesundheitswesens vereinbarte Finanzvolumen aufgebracht wird. Auf Grund der gesetzlichen Aufwertung der Rezeptgebühr von 4,35 € auf 4,45 € im Jahr 2005 werden der Sozialversicherung rund 10 Mio. € zufließen.

Zu Artikel 3 Z 2 bis 12 und 18 bis 21 (§§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f, Abs. 3 Z 1 lit. a und b, 73 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und 4, 472a Abs. 2, 474 Abs. 1 und 479d Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG), Artikel 4 Z 1 bis 6 (§§ 14f Abs. 1 Z 1 bis 3, 27 Abs. 1 Z 1 und 29 Abs. 1 und 2 GSVG), Artikel 5 Z 1 bis 3 (§§ 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 und 2 BSVG), Artikel 6 Z 1 und 2 (§§ 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 B-KUVG), Artikel 7 (§§ 32 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AlVG), Artikel 8 (§ 7 Abs. 1 Z 2 SUG), Artikel 9 (§ 53 Abs. 1 HVG) und Artikel 10 (§ 74 Abs. 1 KOVG):

Im Gesamtpaket zum Finanzausgleich 2005 bis 2008 wurden zwischen Ländern, Städten, Gemeinden und dem Bund als einnahmenseitige Maßnahme auf Wunsch und nach Forderung der Länder vereinbart eine Krankenversicherungsbeitragserhöhung um 0,1 % für die Jahre 2005 bis 2008 (im Falle der unselbständig Erwerbstätigen jeweils 0,05 % Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen) vorzunehmen. Damit werden Mehreinnahmen von etwa 120 Mio. € erwartet. Davon wird die Hälfte im Wege des Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung den Landesgesundheitsfonds zufließen. Der jeweilige Hebesatz wird entsprechend gesenkt, sodass für den Bund keine zusätzlichen Belastungen entstehen.

Zu Artikel 3 Z 14 (§ 137 Abs. 2 ASVG), Artikel 4 Z 8 und 9 (§ 93 Abs. 2 und 4 GSVG), Artikel 5 Z 5 und 6 (§ 87 Abs. 2 und 4 BSVG) und Artikel 6 Z 4 (§ 65 Abs. 2 B-KUVG):

Nach geltender Rechtslage werden die Kosten der Heilbehelfe vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20 % der Höchstbeitragsgrundlage. 10 % der Kosten, mindestens jedoch 20 % der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom/von der Versicherten selbst zu tragen.

Nun wird die Leistungsverpflichtung der Krankenversicherungsträger für Brillen und sonstige Sehbehelfe (Heilbehelfe und Hilfsmittel aus dem Titel der Krankenbehandlung) eingeschränkt. Die Kostenübernahme für diese Heilbehelfe erfolgt künftig nur noch in bestimmten Fällen, nämlich für Kinder, bei Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit nach § 4a Abs. 4 oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes, bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des/der Versicherten (etwa Bezieher/innen einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung und Bezieher/innen einer Ergänzungszulage zu einem Ruhegenuss im Sinne des Pensionsgesetzes 1965) sowie bei Vorliegen einer besonders schweren Sehbehinderung, die entsprechend teurer Sehhilfen bedarf. Aus dieser Einschränkung ist eine Verminderung des Leistungsvolumens der Krankenversicherungsträger für Sehbehelfe in der Höhe von rund 35 Mio. € zu erwarten. Diese fließen zur Gänze der Sozialversicherung zu.

Zu Artikel 3 Z 15 und 16 (§ 447a Abs. 2 Z 2 und  Abs. 7 ASVG):

Das Mehraufkommen aus der Erhöhung der Tabaksteuer mit 1. Jänner 2005 soll für die Jahre 2005 bis 2008 im Wege der Sozialversicherung zu einem Drittel dieser und im Wege des Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu zwei Drittel den Landesgesundheitsfonds zufließen.

Zur Festlegung des zu überweisenden Betrages ist eine Methode für eine unstrittige Berechnung sinnvoll. Es wird ein Vergleich der Steueraufkommen vor und nach der Änderung festgelegt:

Die Erhöhung wird wegen der Fälligkeit im Folgemonat erst ab Februar 2005 aufkommenswirksam. Der Vergleichszeitraum wurde daher um einen Monat gegenüber dem Kalenderjahr verschoben. Die Überweisung bezieht sich auf das Mehraufkommen aus der Erhöhung zum 1. Jänner 2005, dieser Betrag soll jährlich überwiesen werden. Weiters sollen mögliche Änderungen der Tabaksteuer in künftigen Jahren keine Auswirkung darauf haben.

Das Mehraufkommen steht erst nach Ablauf des Vergleichszeitraums fest. Da der Ausgleichsfonds somit bei Nachhineinzahlung im Jahr 2005 keine Mittel aus der Tabaksteuererhöhung bekommen hätte, wird im ersten Jahr eine Zwischenabrechnung eingeschoben. Diese sollte etwa 70-80 % des jährlichen Mehraufkommens ausmachen. Im Jahr 2006 werden dem Fonds die restlichen 20-30 % und ein voller Jahresbetrag überwiesen, in den Jahren 2007 und 2008 jeweils ein voller Jahresbetrag. Sollte kein Mehraufkommen zu verzeichnen sein, gibt es keine ausgleichenden Ansprüche.

Zu Artikel 3 Z 17 (§ 447f ASVG):

Auf Grund der Vereinbarung zwischen Bund und Länder soll das bisherige Finanzierungsvolumen durch die Sozialversicherung in der bestehenden Form (ca. 1/3 der Beitragseinnahmen fließt an die Krankenanstaltenfinanzierung) jedenfalls beibehalten werden; dies bedeutet, dass den für die Krankenanstaltenfinanzierung eingerichteten Landesgesundheitsfonds anteilig ein sich nach der Beitragseinnahmenentwicklung der Krankenversicherungsträger zu berechnender Pauschalbeitrag zu überweisen ist, der sich aus der Aufwertung des (auf Basis der bisherigen einschlägigen Art. 15a B-VG-Vereinbarung geleisteten) endgültigen Pauschalbeitrages für das Jahr 2004 errechnet.

Die im Gesamtpaket zum Finanzausgleich 2005 bis 2008 vereinbarten Maßnahmen wurden bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt, sodass nunmehr auf diese Stelle verwiesen werden kann.

Diese Maßnahmen sowie die reguläre Aufwertung der Rezeptgebühr (von 4,35 € auf 4,45 € ergibt rund 10 Mio. € für die Krankenversicherung) sollen ab dem 1. Jänner 2005 in Summe rund 300 Mio. € an zusätzlichen Einnahmen für den Gesundheitsbereich erbringen. Diese sollen zum Teil den Landesgesundheitsfonds der Länder und zum Teil der Sozialversicherung zur Verfügung stehen. Aus den zusätzlichen Beitragsmehreinnahmen auf Grund der befristeten Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge um 0,1 Prozentpunkte sowie der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage im Zuge der Pensionsharmonisierung sollen 50 % an die Landesgesundheitsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung fließen. Für die geschätzten Mehreinnahmen aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen wurde ein fixer Betrag festgelegt, da auf Grund der Beitragsabfuhr im Wege der Lohnsummenverfahren die Mehreinnahmen nicht berechnet werden können.

Die beitragsrelevanten Mittel waren daher aus der Regelung des § 447f Abs. 1 auszunehmen. Die Aufteilung an die Landesgesundheitsfonds ist in § 447f Abs. 3 Z 3 ASVG nach dem Schlüssel des Abs. 4 leg. cit. vorgesehen. Die Aufbringung durch die einzelnen Träger erfolgt nach dem Schlüssel des Abs. 12 leg. cit.

Anstelle der ausdrücklichen Nennung des Pauschalbetrages nach § 447f Abs. 1 ASVG wird die zu Grunde liegende Berechnungsformel samt Valorisierung für die Jahre 2005 bis 2008 aufgenommen, da zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage dieser Betrag noch nicht feststand.

Als weitere Maßnahme zur Krankenanstaltenfinanzierung sollen die Einnahmen aus dem Beitrag nach § 27a Abs. 2 KAKuG (1,45 €) künftig den Ländern verbleiben, sodass die Aufrechnungsregelung mit dem von der Sozialversicherung zu leistenden Pauschalbeitrag nach § 447f Abs. 4 ASVG zu entfallen hatte.

Hinsichtlich der Aufteilung der Mittel aus der Erhöhung der Tabaksteuer soll für einen länderinternen Ausgleich der Aufwendungen für Gastpatienten und Gastpatientinnen von den zu überweisenden Mittel ein Betrag von zwölf Millionen Euro abgezogen werden, der zu zwei Drittel dem Landesgesundheitsfonds Tirol und zu je einem Sechstel den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich und Salzburg zufließen soll. Der verbleibende Betrag soll je zur Hälfte im Verhältnis der Bevölkerungszahl der einzelnen Bundesländer sowie im Verhältnis der LKF-Punkte der einzelnen Landesgesundheitsfonds aufgeteilt werden (§ 447f Abs. 5 ASVG).

Artikel 11

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Zu Artikel 11 (§§ 27a  und 65 Abs. 6 KAKuG)

Durch die Neuregelung des § 27a KAKuG wird den Ländern (Landesausführungsgesetzgebern) die Möglichkeit eröffnet, den Spitalkostensbeitrag nach § 27a KAKuG von (je nach Höhe des Betrages in den einzelnen Ländern) derzeit rund 8 Euro auf 10 Euro zu erhöhen. Dadurch können Mehreinnahmen von rund 15 Mio. € lukriert werden. Diese Regelung ist für vier Jahre befristet. Weiters verbleibt der Kostenbeitrag in Höhe von 1,45 Euro, der bisher von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Sozialversicherung eingehoben wurde und mit der Sozialversicherung gegenverrechnet wurde, den Ländern.

Artikel 12

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Zu Artikel 12 (§ 4 Abs. 1 Z 1 Tabaksteuergesetz 1995):

Im Zuge der Finanzausgleichsverhandlungen wurde unter anderem eine Erhöhung der Tabaksteuer um 18 Cent je Packung vereinbart. Um dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, ist eine Erhöhung sowohl des proportionalen als auch des spezifischen Teils der Tabaksteuer zweckmäßig.

Artikel 13

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005

Die Abänderungen des Bundesfinanzgesetzes 2005 ergeben sich aufgrund der budgetären Auswirkungen des Finanzausgleichsgesetzes 2005.