711 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (693 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert sowie ein Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen und ein Bundesgesetz über Telematik im Gesundheitswesen erlassen werden (Gesundheitsreformgesetz 2005)
Art. 1 (KAKuG-Novelle)
Die Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und
der Krankenanstaltenfinanzierung tritt mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Bei keiner Einigung zwischen Bund und Ländern würde die Rechtslage zum 31.
Dezember 1977 am 1. Jänner 2005 in Kraft treten.
Bund und Länder
kamen überein, die 1997 eingeleitete Reform des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung insbesondere durch die Institutionalisierung einer
gesamthaften Planung, Steuerung und Finanzierung weiterzuentwickeln. Die
Details der Einigung sind in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens geregelt.
Mit der
vorliegenden Novelle ist das Krankenanstaltengesetz an die neue Vereinbarung
anzupassen.
Die Transformation
der neuen Vereinbarung umfasst im Krankenanstaltengesetz die folgenden Punkte:
- Sicherstellung
einer verbindlichen österreichweiten Leistungsangebotsplanung, Definition der
Grundsätze und der Ziele sowie Verpflichtung der Länder zur Erlassung von
Landeskrankenanstaltenplänen, die sich im Rahmen des Österreichischen
Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes (ÖKAP/GGP) bzw. des
Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) befinden, durch Verordnung;
- Durchführung
der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung;
- Einrichtung
von Landesgesundheitsfonds;
- Verpflichtung
der Krankenanstalten, auch Organen von Landesgesundheitsfonds die Einsichtnahme
in Krankengeschichten zu ermöglichen;
- Schaffung
der Möglichkeit, dass die wirtschaftliche Aufsicht über Krankenanstalten, die
mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, auch von den Landesgesundheitsfonds
wahrgenommen werden kann;
- Schaffung
der Möglichkeit, die Deckung des Betriebsabganges über die
Landesgesundheitsfonds durchzuführen;
- Einrichtung
der Bundesgesundheitsagentur;
- Neuregelung
der Zweckzuschüsse des Bundes.
Art. 2 - 6 (Änderungen im Sozialversicherungsrecht)
Durch die
vorgeschlagenen Änderungen soll das Sozialversicherungsrecht an die (neue)
Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens angepasst werden.
Neben der
Einbindung der Sozialversicherung in die Neustrukturierung des
Gesundheitswesens in Form der Bundesgesundheitsagentur und der
Landesgesundheitsplattformen und der Regelung über die Aufteilung der dem
Gesundheitssystem ab dem Jahr 2005 neu zufließenden Mittel, sehen die die
Sozialversicherungsgesetze regelnden Artikel vorwiegend technische Umsetzungen
der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung
des Gesundheitswesens vor. In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die
Art. 1 bis 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG
(„Sozialversicherungswesen“) bzw. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG („Heil- und
Pflegeanstalten“).
Art. 7 (6. Ärztegesetz-Novelle)
Durch den Vertrag
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der
Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, werden auch die
Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der
Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die Richtlinie
78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung
der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des
Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr geändert.
Durch den Entwurf einer 6. Ärztegesetz-Novelle sollen diese Änderungen im Ärztegesetz 1998
(ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, implementiert werden und
insbesondere auch der ärzterechtlich gebotene Verweis auf das
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, welches in der
Fassung des EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 28/2004, das Übergangsarrangement hinsichtlich der
Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Zusammenhang mit der
EU-Erweiterung umsetzt, aufgenommen werden.
In diesem
Zusammenhang erweisen sich auch die Bestimmungen über die Berufsausübung
aufgrund einer Bewilligung als adaptierungsbedürftig.
Darüber hinaus wäre auf Anregung der Österreichischen Ärztekammer und im
Sinne einer konsequenten Verfolgung des Gedankens der Verwaltungsvereinfachung
und -ökonomie, auch im Bereich der Selbstverwaltung, eine Ausbildungskommission
als Organ der Österreichischen Ärztekammer mit Entscheidungskompetenz
einzurichten. Ebenso wäre aufgrund aktuellen Handlungsbedarfs das
Wohlfahrtsfondsrecht einigen Adaptierungen zuzuführen.
Abschließend wären einzelne legistische Klarstellungen, etwa im
Zusammenhang mit der Führung von öffentlichen Daten in der Ärzteliste, zu
treffen.
Art. 8 (Novelle zum Bundesgesetz über
die Dokumentation im Gesundheitswesen)
Im Herbst 2004
einigten sich der Bund und die Länder über die Grundsätze der Weiterführung der
im Jahr 1997 begonnenen Reform des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung ab dem Jahre 2005 und kamen in weiterer Folge
überein, die Details dieser Einigung in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Neuordnung und Finanzierung des Gesundheitswesens zu regeln.
Unter anderem werden der Strukturfonds bzw. die Landesfonds durch die Bundesgesundheitsagentur bzw. die Landesgesundheitsfonds ersetzt.
Art. 9 (Gesundheitsqualitätsgesetz)
Mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf wird die Absicht verbunden, auch in Zukunft eine qualitativ
hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige
Gesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen. Dem entsprechend
ist sektorenübergreifend ein österreichweites, der Effizienzsteigerung
dienendes Qualitätssystem für das österreichische Gesundheitswesen einzuführen.
Seit Beginn der 90er Jahre wurde die Durchführung von bundesweit angelegten
Qualitätsprojekten initiiert und voran getrieben. Diese Aktivitäten entstanden
vielfach als Reaktion auf aktuelle gesundheitspolitische Notwendigkeiten. Dazu
zählen u.a. Projekte zu den Themen Qualitätsberichterstattung, Patientinnen-
und Patientensicherheit und Vermeidung unerwünschter Ereignisse, Strukturqualitätskriterien,
Optimierung des Antibiotika-Einsatzes, Optimierung des Verbrauchs von
Blutkomponenten, Patientinnen- und Patientenorientierung,
Nahtstellenmanagement, Hygiene, Ergebnisqualität und Qualitätssicherung in der
mikrobiologischen Diagnostik. Eine Vielzahl von Fachexpertinnen und -experten
aus der Praxis hat diese Arbeiten inhaltlich getragen und wissenschaftlich
entsprechend begleitet. Die Inhalte und Ergebnisse dieser Projekte und
Aktivitäten leisten einen Beitrag dazu, bundesweit, berufs- und
sektorenübergreifend einheitliche Vorgaben für die Realisierung eines
flächendeckenden österreichweiten Qualitätssystems zu entwickeln.
Darüber hinaus ist
im Regierungsprogramm vorgesehen, dass zur Absicherung eines einheitlichen
bundesweiten Rahmens Qualitätssicherung und Standards auf Bundesebene
gesetzlich geregelt werden.
In Entsprechung der oben erläuterten Vorgaben und Aktivitäten wird nunmehr
durch den vorliegenden Gesetzentwurf die Implementierung eines
gesamtösterreichischen Qualitätssystems sowie die Einhaltung von
Qualitätsvorgaben bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen verbindlich
vorgeschrieben.
Um die Vielfalt der in den vergangenen Jahren in Angriff genommenen
Qualitätsthemen strukturiert weiter entwickeln zu können, bedarf es einer rechtlichen
Klammer, welche einerseits ein gesamtstrategisches Vorgehen sichert und
andererseits den bislang gepflegten Ansatz der freiwilligen Mitwirkung an
Qualitätsaktivitäten im Gesundheitswesen stärker in Richtung verbindliche
Qualitätsarbeit lenkt. Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes zur
Qualität von Gesundheitsleistungen stellt diese neuen Rahmenbedingungen sicher.
Er zeigt auf, welche grundsätzlichen (Koordinierungs-)Aufgaben der Bund zur
Schaffung eines gesamtösterreichischen Qualitätssystems im Gesundheitswesen und
zur Sicherung der Qualität von Gesundheitsleistungen wahrnehmen wird. Der
Gesetzentwurf stellt eine sinnvolle Ergänzung zu den bereits bestehenden
qualitätsbezogenen Regelungen dar. Derzeit enthalten etwa 50 Bundesnormen
qualitätsrelevante Bestimmungen, welche sich u.a. auf Dokumentationspflichten,
die Qualität von Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf die Qualität der
Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe, auf Patientinnen- und
Patientenrechte und Qualitätsarbeit im Krankenanstaltenbereich beziehen.
Die inhaltlichen Kernpunkte des Gesetzes beziehen sich auf Vorgaben für die
Qualität bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen und der damit in
Zusammenhang stehenden Standardentwicklung, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität
als Dimensionen der Qualitätsarbeit und eines gesamten Qualitätssystems, die
Qualitätsberichterstattung, Anreizmechanismen und Kontrollmechanismen zur
Qualitätsarbeit. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass sich die Bundesministerin
/ der Bundesminister in Ausübung ihrer / seiner Aufgaben auf wissenschaftlichen
Input unter Sicherung entsprechender Ressourcen stützen kann.
Art. 10 (Gesundheitstelematikgesetz)
Gesellschaftspolitisches
Umfeld: Die zunehmende Verwendung von IKT in allen Lebensbereichen wird als Weg
in die Informationsgesellschaft bezeichnet. Mit „Gesundheits-Telematik“ wird
die Nutzbarmachung und Anwendung dieser Technologien im Gesundheitswesen
bezeichnet. Den verstärkten Bemühungen zur Nutzung von Technologien liegt die
Erkenntnis zu Grunde, dass expandierende Informationsmengen (medizinisches
Wissen), neue Möglichkeiten der Versorgung auf Grund des rasanten medizinischen
und medizintechnischen Fortschritts zu erschließen und der Zwang zu
Effizienzsteigerungen nur mit Hilfe adäquater informations- und
kommunikationstechnologischer Unterstützung zu bewältigen sein werden. Die
Maßnahmen der Europäischen Union zur Beschleunigung des Einsatzes von IKT
erweitern den Handlungsbedarf um eine zusätzliche Dimension.
Die besondere
Bedeutung der Telematik für das Gesundheitswesen ergibt sich aus der
Möglichkeit des multimedialen Datentransfers im Rahmen der medizinischen
Vorsorge und Versorgung. Dieser elektronische Datenaustausch deckt sich mit
dem, was traditionell erfasst, dokumentiert und ausgetauscht wird: Daten und
Abbildungen betreffend den Gesundheitszustand oder den Krankheitsverlauf bzw.
zu Erfahrung verdichtetes medizinisches Fachwissen.
Dem evidenten
Nutzen des IKT-Einsatzes stehen in der Praxis erhebliche Probleme gegenüber, zu
deren Lösung der einzelne Akteur für sich allein aller Voraussicht nach nicht
in der Lage ist. Der spezifische Handlungsbedarf zur Erlassung dieses
Bundesgesetzes ergibt sich demnach aus der Notwendigkeit,
- das sich beim
Transport von Gesundheitsdaten in weitgehend offenen Netzen ergebende
Gefahrenpotenzial in Bezug auf mögliche Verletzungen der Vertraulichkeit und
der Integrität von Gesundheitsdaten so weit wie möglich zu reduzieren,
- eine
österreichweite Harmonisierung unterschiedlicher Ansätze für Datensicherheitsmaßnahmen
einzuleiten bzw. den Standard für Datensicherheitsmaßnahmen anzuheben und
- den
Entscheidungsträgerinnen/Entscheidungsträgern eine breitere
Informationsgrundlage für die Bewertung dieser Technologien zur Verfügung zu
stellen. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die eHealth-Initiativen der
Europäischen Union.
Vorarbeiten und
Rahmenbedingungen: Von der STRING-Kommission wurden die sogenannten
MAGDALENA-Empfehlungen (Medizinisch-administrativer
Gesundheitsdatenaustausch-Logisches und Elektronisches Netzwerk Austria)
ausgearbeitet, die auch grundlegende Anforderungen an die Sicherheit des
elektronischen Gesundheitsdatenaustausches enthalten. Die diesbezüglichen
Regelungen des Entwurfs sind daher die normative Umsetzung dieser Expertise.
In Art. 7 der
derzeit geltenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
haben die Vertragsparteien u.a. vereinbart, „den Aufbau von
Sicherheitsinfrastrukturen“ zu unterstützen und sich damit auf eine kohärente
Entwicklung der Gesundheitstelematik in diesem Bereich verständigt.
Im
eHealth-Aktionsplan der Kommission (KOM (2004) 356) werden mit ambitionierten
zeitlichen Vorgaben gemeinsame Herausforderungen, Pilotprojekte und Aspekte der
Zusammenarbeit adressiert, die nicht zuletzt durch die damit verbundene
Ergebniskontrolle (Monitoring, Benchmarking und Berichtswesen) die Aktivitäten
auf nationaler Ebene beeinflussen.
Maßnahmen zur
Verbesserung der Datensicherheit: Im elektronischen Verkehr mit
personenbezogenen Daten muss die Identität des Kommunikationspartners bekannt
sein. Dies ist im Gesundheitswesen von besonderer Bedeutung, weil in einem
hohem Ausmaß sensible Gesundheitsdaten Dritter transportiert werden. Der
Entwurf sieht daher grundsätzlich eine Identifizierung in elektronischer Form
mittels Zertifikaten vor. Ausgenommen davon sollen jene
Kommunikationspartnerinnen/Kommunikationspartner sein, die in den eHealth-Verzeichnisdienst
eingetragen sind. Für bestimmte Kommunikationsarten (Server-Server,
Client-Server) ist eine abweichende Vorgangsweise aus technischen oder
wirtschaftlichen Erwägungen vorgesehen.
Die Kenntnis der
Identität des Kommunikationspartners ist allerdings für einen sicheren und
vertrauensvollen Transport von sensiblen Gesundheitsdaten nicht ausreichend.
Vielmehr dürfen Gesundheitsdaten (schon aufgrund des DSG 2000) nur solchen
Kommunikationspartnerinnen/Kommunikationspartnern zur Verfügung gestellt werden,
die zu ihrer Verwendung befugt sind. Dies soll durch den Nachweis bzw. Prüfung
ihrer Rolle, die ihre berufliche oder betriebliche Befugnis zur Verwendung der
Gesundheitsdaten bescheinigt, sicher gestellt werden. Beim elektronischen
Transport der Gesundheitsdaten zwischen berechtigten
Kommunikationspartnerinnen/Kommunikationspartnern besteht insbesondere in
offenen Netzen ferner die Gefahr der unbefugten Einsichtnahme Dritter. Daher
sollen in diesen Fällen die von der Informationstechnologie entwickelten
kryptographischen Verfahren Anwendung finden. Ein weiteres Gefahrenpotenzial im
elektronischen Verkehr mit Gesundheitsdaten ist die unbemerkte Veränderung der
Daten während des Transports durch Unbefugte. Diese Beeinträchtigung der
Datensicherheit soll durch die Verwendung elektronischer Signaturen verhindert
werden.
Die qualitativen
Anforderungen an die zu verwendenden Zertifikate, Verschlüsselungsmechanismen
und elektronische Signaturen werden mit Verordnung präzisiert. Damit soll der
außerordentlichen Dynamik in der Entwicklung der IKT und somit auch der
Missbrauchsmöglichkeiten mit einer möglichst hohen Flexibilität in der
Rechtsanpassung begegnet werden. Die festgelegten bzw. mit Verordnung zu
präzisierenden Maßnahmen sind in qualitativer Hinsicht als Mindestanforderungen
konzipiert, um eine zweckmäßige Entwicklung des IKT-Einsatzes nicht aus
ökonomischen Erwägungen zu behindern, aber doch eine Verbesserung des Status
quo zu bewirken. Das bedeutet, dass weder Zertifikate noch Signaturen den
besonderen Qualifikationsmerkmalen des Signaturgesetzes entsprechen müssen.
Durch die Übergangsbestimmungen wird darüber hinaus die Umstellung ausreichend
planbar und der damit verbundene Aufwand in zeitlicher Hinsicht entschärft.
Informationsmanagement:
Ein beträchtliches Hemmnis für die Planung und Gestaltung eines bundesweiten
Gesundheitsdatenaustausches ist – neben den bekannten
Interoperabilitätsproblemen – der Umstand, dass die dafür erforderlichen
Strukturinformationen nur unzureichend oder gar nicht verfügbar sind. Von
verschiedenen Institutionen des Gesundheitswesens werden Verzeichnisse ihrer
Kommunikationspartnerinnen/Kommunikationspartner geführt, die zwar dem eigenen
Bedarf entsprechen, deren Führung aber mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
Vor dem Hintergrund, auch die Effizienzpotenziale des IKT-Einsatzes in
volkswirtschaftlicher Sicht nutzbar zu machen, wurde von der Praxis vehement
ein Verzeichnis gefordert, das als Informationsbasis für die technologische
Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter
dienen soll. Nach Meinung von Epertinnen/Experten erscheint hiezu nur ein alle
Leistungserstellerinnen/Leistungsersteller umfassendes Directory zweckmäßig zu
sein, das insbesondere auch die Integration bestehender Initiativen anstrebt.
Für die Planung und Bewertung des IKT-Einsatzes ist es notwendig, jene Instrumente zu schaffen, mit denen die für die Gesundheitstelematik geeignetsten Aktionsfelder identifiziert und ihre Effekte nachgewiesen werden können. Voraussetzung dafür ist die Erzielung von Transparenz, da erst mit der Verfügbarkeit dieses Wissens eine Absicherung von Entscheidungen ermöglich wird. Die Grenzen anwenderinnenspezifischer/anwenderspezifischer Grundlagenarbeiten werden insbesondere dann sichtbar, wenn die Sektoren übergreifende Zusammenführung von strukturellen Informationen oder die überregionale Analytik zur Ableitung unterschiedlicher Kenngrößen notwendig bzw. die volkswirtschaftliche Ausrichtung der Entwicklung anhand möglicherweise konfligierender Zielvorstellungen zu forcieren ist. Der Entwurf trägt diesen Erwägungen dahingehend Rechnung, als er die Einrichtung eines speziell auf die IKT im Gesundheitswesen ausgerichteten Monitoring vorsieht. Mit dessen Ergebnissen kann das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als unmittelbarer Ansprechpartner der Einrichtungen der Europäischen Union und verschiedener internationaler Organisationen gleichzeitig den Verpflichtungen zur Erteilung entsprechender Auskünfte nachkommen. Insgesamt kann durch die vorliegende Konzeption somit ein mehrfach anfallender Erstellungs- und Wartungsaufwand vermieden, aber der damit erzielte Mehrwert allen Beteiligten zur Verfügung gestellt werden.
Der
Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 1. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten
Dr. Erwin Rasinger, Manfred Lackner,
Dr. Kurt Grünewald, Theresia Haidlmayr,
Mag. Johann Maier, Ing. Erwin Kaipel, Ridi Steibl, Elmar Lichtenegger, Mag. Christine Lapp, Erika Scharer, Heidrun Silhavy, Karl Donabauer, Anna Höllerer, Beate Schasching sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
Maria Rauch-Kallat und die Ausschussobfrau Abgeordnete Barbara
Rosenkranz.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger und
Elmar Lichtenegger einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Art. 1 (Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten)
Gesetzliche Regelungen über Vorsitzführung und Vertretung sind von Regelungen auf der Ebene interner Geschäftseinteilungen zu unterscheiden.
Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 84a Abs. 3):
Durch die Änderung des § 84a Abs. 3 ASVG soll dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass nach Art. 15 Abs. 2 Z 1 der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung
des Gesundheitswesens die Länder und die Sozialversicherung zu gleichen Teilen
vertreten sein sollen, jedoch nicht die Anzahl der Mitglieder festgelegt ist.
Zu Z 2 (§ 84a Abs. 4):
Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Mittel für den
Kooperationsbereich (Reformpool) nach Art. 26 der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
im Bedarfsfall zu überweisen sind und nicht als Rücklage bereit zu halten sind.
Zu Z 3 (§ 84b Z 3):
Gemäß Art. 11
Abs. 1 Z 6 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sind die Rahmenvorgaben für
das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des
Gesundheitswesens in der Bundesgesundheitsagentur im Einvernehmen mit den
Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
festzulegen. § 84b ASVG soll dahingehend geändert werden, dass den erst
einvernehmlich zu beschließenden Rahmenvorgaben nicht vorgegriffen wird.
Art. 7 (Änderung des Ärztegesetzes 1998)
Zu Z 1 und 2 (§ 34):
Die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Adaptierung des § 34 Ärztegesetz 1998 verfolgte das Ziel, aufgetretene Auslegungsprobleme zu beseitigen. Eine jüngst ergangene Berufungsentscheidung zeigt jedoch, dass § 34 leg.cit. in der geltenden Fassung letztlich einer problemlösungsorientierten Auslegung zugänglich ist, sodass sich eine Änderung dieser Bestimmung zumindest derzeit als nicht erforderlich erweist.
Zu Z 3 und 4 (§§ 91 Abs. 4 und 109 Abs. 5):
Die Möglichkeit der Einhebung eines Säumniszuschlags für den Fall, dass Mitwirkungspflichten durch Kammerangehörige verletzt worden sind, wird seitens der ärztlichen Standesvertretung für notwendig erachtet, um letztlich auch einen wirtschaftlichen Ausgleich zwischen jenen Kammermitgliedern, die ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zahlung der Kammerumlage bzw. des Wohlfahrtsfondbeitrags fristgerecht nachkommen und jenen Kammerangehörigen, die diese Verpflichtungen erst nach einer entsprechenden Schätzung, und damit zeitlich verzögert, erfüllen, erreichen zu können.
Art. 10 (Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen beim elektronischen Verkehr mit Gesundheitsdaten und Einrichtung eines Informationsmanagement (Gesundheitstelematikgesetz – GTelG))
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):
Das Gesundheitstelematikgesetz präzisiert ausschließlich
die beim elektronischen Verkehr mit Gesundheitsdaten einzuhaltenden
Sicherheitsmaßnahmen. Dass die im DSG 2000 sowie in den verschiedenen
Materiengesetzen enthaltenen Bestimmungen, die die Zulässigkeit von
Datenanwendungen, die Rechte bzw. den Rechtsschutz der Betroffenen regeln, in
keiner Weise berührt werden, wird somit durch den neuen Abs. 3 auch im
Gesetzestext klar gestellt.
Zu Z 2 (§ 3):
Die Änderung betrifft lediglich eine sprachliche Präzisierung, die verdeutlichen soll, dass mit dieser Bestimmung keinerlei datenschutzrechtliche Festlegungen getroffen, sondern lediglich auf die technischen Vorgänge im Rahmen der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten abgestellt werden soll.
Zu Z 3 und 4 (§ 4, § 10 Abs. 1 Z 1 und 6):
Mit den Präzisierungen in den §§ 4 und 10 Abs. 1 Z 1 wird klargestellt, dass die Identifizierung beim elektronischen Verkehr mit Gesundheitsdaten konform zu dem vom E-Government entwickelten und eingeführten Instrumentarium erfolgen soll. Die angestrebte Systemkompatibilität wird damit besonders unterstrichen.
Die Klarstellung in § 10 Abs. 1 Z 6 ist
aufgrund einer nicht auszuschließenden raschen Veränderung der Gültigkeit von
Verschlüsselungsdaten und der sich daraus ergebenden hohen Verfügbarkeit des
eHealth-Verzeichnisdienstes erforderlich. Die Änderung bewirkt demnach, dass
nicht die Verschlüsselungsdaten selbst, sondern nur ein Verweis auf ihre
Auffindbarkeit in den eHealth-Verzeichnisdienst aufzunehmen ist.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten
Dr. Erwin Rasinger und Elmar Lichtenegger
in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Günther Hütl gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-12-01
Dipl.-Ing. Günther Hütl Barbara Rosenkranz
Berichterstatter Obfrau