716 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (673 der Beilagen): Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finan-zierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G)

In Umsetzung einer Novelle zum ASVG im Jahr 2001, BGBl. I Nr. 5/2001, wurde mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G), BGBl. I Nr. 42/2002, der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) eingerichtet. Der PRIKRAF hat die stationären Leistungen jener privaten Krankenanstalten, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, gemäß dem LKF-Modell abzugelten. Finanziert wird der PRIKRAF durch die Gebiets-, die Betriebskrankenkassen sowie die Sonderversicherungsträger.

Das PRIKRAF-G ist analog zur Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung bis 31. Dezember 2004 befristet.

Durch die Einrichtung des PRIKRAF wurde einerseits die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung – dem Wunsch der Interessensvertretung der privaten Krankenanstalten nachkommend – auch auf die privaten Krankenanstalten ausgedehnt, andererseits konnte – wie auch im Bereich der öffentlichen Krankenanstalten – durch die Verbindung von Finanzierung und Dokumentation die Qualität der von den privaten Krankenanstalten gemeldeten Daten erheblich verbessert werden. Daher ist die Weiterführung des PRIKRAF zweckmäßig und von allen Beteiligten (KV-Träger und Wirtschaftskammer) erwünscht. Dies erfordert eine Verlängerung des geltenden PRIKRAF-G.

In diesem Zusammenhang bietet es sich an, das PRIKRAF-G auf Redundanzen zu untersuchen und dieses der praktischen Abwicklung anzupassen. Jedenfalls ist es aus rechtlichen Erwägungen notwendig, die bisher in einer Verordnung geregelte gesamte Organisation des PRIKRAF (BGBl. II Nr. 145/2002) in das PRIKRAF-G zu integrieren und das Schiedsverfahren neu zu regeln.

Im Sinne der Rechtsklarheit und Transparenz soll daher das bestehende PRIKRAF-G nicht verlängert, sondern ein neues PRIKRAF-G erlassen werden.

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Dr. Erwin Rasinger, Manfred Lackner, Theresia Haidlmayr sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Elmar Lichtenegger gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (673 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-12-01

                     Elmar Lichtenegger                 Barbara Rosenkranz

       Berichterstatter                     Obfrau