718 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (676 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Arzneimittelgesetz und das Bundesgesetz über die Krankenanstalten und Kuranstalten geändert werden
Die therapeutische
Verwendung von menschlichem Blut oder Blutbestandteilen macht es erforderlich,
dass insbesondere zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten die Qualität
und Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen gewährleistet werden. Zum Schutz
der öffentlichen Gesundheit und zur Verhütung der Übertragung von
Infektionskrankheiten müssen bei der Gewinnung, Verarbeitung, Verteilung und
Verwendung von menschlichem Blut oder Blutbestandteilen alle gebotenen
Vorsichtsmaßnahmen bei entsprechender Berücksichtigung des wissenschaftlichen
Fortschritts im Bereich des Nachweises, der Inaktivierung und der Beseitigung
von durch Transfusion übertragbaren Krankheitserregern getroffen werden. In
Österreich wurde bereits 1999 durch die Erlassung des
Blutsicherheitsgesetzes 1999 und die Blutspenderverordnung ein
entsprechender rechtlicher Rahmen
für diesen Bereich geschaffen. Die Umsetzung der Richtlinie 2002/98/EG
[Celex-Nr.: 32002L0098] des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung,
Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen
und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinie 2004/33/EG
[Celex-Nr.: 32004L0033] der Kommission zur Durchführung der Richtlinie
2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter
technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile erfordert daher nur
mehr geringfügige Anpassungen.
Krankenhausblutdepots,
die eine begrenzte Anzahl von Tätigkeiten sowie Lagerungs- und Verteilungsaufgaben
ausüben und Kompatibilitätstests durchführen, werden, um die Qualität und
Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen in der gesamten Transfusionskette zu
wahren, ebenfalls in die Regelungen miteinbezogen.. Allerdings geschieht dies,
in Einklang mit der Richtlinie 2002/98/EG, nur insoweit, als dies auf Grund des
besonderen Charakters und der besonderen Aufgaben für die Tätigkeiten von
Krankenhausblutdepots von Bedeutung ist. Auf Initiative des Gesundheitsressorts
ist in den 90-er Jahren bereits flächendeckend die Etablierung von Blutdepots
in Krankenanstalten erfolgt.
Zur Gewährleistung
der Rückverfolgbarkeit von Vollblut und Blutbestandteilen muss es ein
geeignetes System geben. Die Rückverfolgbarkeit muss durch ein Verfahren für
die fehlerfreie Identifizierung von Spendern, Empfängern und Laboratorien,
durch das Führen von Aufzeichnungen und durch ein geeignetes Identifizierungs-
und Kennzeichnungssystem durchgesetzt werden. Es soll dadurch die einheitliche
und fehlerfreie Identifizierung von Blutspenden ermöglicht werden.
Ein systematisches
Überwachungsverfahren zur Erfassung und Auswertung von Informationen über unerwünschte
oder unerwartete Zwischenfälle und Reaktionen, die bei oder nach der Gewinnung
von Blut oder Blutbestandteilen auftreten, soll dazu dienen, ähnlichen oder
gleichartigen Zwischenfällen und Reaktionen vorzubeugen und dadurch geeignete
Maßnahmen zur Sicherheit von Transfusionen ergreifen zu können.
Der
Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 1. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die
Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Dr. Kurt Grünewald,
Manfred Lackner, Heidrun Silhavy
sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als
Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Anna Höllerer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (676 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-12-01
Anna Höllerer Barbara Rosenkranz
Berichterstatterin Obfrau