723 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (643 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

-       Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen zur Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem einheitlichen Wachkörper mit der Bezeichnung Bundespolizei. Durch eine Neustrukturierung der Kommandostrukturen dieses einheitlichen Wachkörpers wird die Effizienz des Einsatzes der für den Exekutivdienst erforderlichen Ressourcen wesentlich gesteigert;

-       Anpassung der Bestimmung über die Kanzleiordnung infolge der Zusammenlegung der Wachkörper und Schaffung einer detaillierten Datenverwendungsermächtigung für diesen Bereich. Die Regelung soll gewährleisten, dass die komplexen Abläufe polizeilicher Tätigkeit nachvollziehbar sind;

-       Schaffung einer einheitlichen Regelung zur Videoüberwachung an bestimmten öffentlichen Orten („Kriminalitätsbrennpunkten“) zur Erfüllung präventiver Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Von derartigen Maßnahmen ist der Rechtsschutzbeauftragte zu unterrichten;

-       Aufnahme einer gesetzlichen Ermächtigung für die Sicherheitsbehörden zur Errichtung einer Schutzzone durch Verordnung und daran anknüpfend die Möglichkeit zur befristeten Wegweisung von Personen, bei denen das Vorliegen bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, sie werden im Bereich der Schutzzone strafbare Handlungen begehen;

-       Beseitigung der einschränkenden Bestimmung im Rahmen des besonderen Rechtsschutzes für die erweiterte Gefahrenerforschung dahingehend, dass nicht nur dann eine Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten zu einer beabsichtigten derartigen Maßnahme zu erfolgen hat, wenn dieser ein diesbezügliches Verlangen gestellt hat;

-       Regelung der Organisationsstruktur der Sicherheitsakademie als Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Inneres;

-       Aufnahme einer Regelung zum Schutz vor unbefugtem Tragen von Uniformen;

-       Schaffung der Möglichkeit des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Unterstützung bei der Durchführung der Grenzkontrolle;

-       Änderung bzw. Aufhebung von Organisationsgesetzen im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Wachkörper.

-       Schaffung von befristeten Regelungen für Ausschreibung und Interessentensuche von Funktionen in den neu zu schaffenden Landespolizeikommanden

-       Möglichkeit, für bestimmte A1-wertige Verwendungen eine Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1 vorzunehmen

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 20. Oktober 2004, am 27. Oktober 2004 sowie am 1. Dezember 2004 in Verhandlung genommen.

 

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Günter Kößl, Mag. Walter Posch, Werner Miedl, Dr. Peter Pilz, Dr. Helene Partik-Pablé, Maga. Gisela Wurm, Dr. Elisabeth Hlavac, Maga. Terezija Stoisits, Ulrike Königsberger-Ludwig, Matthias Ellmauer, Markus Fauland, Alfred Schöls, Mag. Johann Maier, Otto Pendl, Anton Gaál, Hermann Gahr, Ing. Norbert Kapeller,
Maga. Ruth Becher, Katharina Pfeffer, Karl Dobnigg, Ulrike Königsberger-Ludwig sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.

 

In der Sitzung vom 27. Oktober wurden folgende Experten zum Thema Schutzzonen und Videoüberwachung gehört:

-       Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk, Universität Wien,

-       Dr. Herwig Haidinger, Direktor des Bundeskriminalamtes,

-       Mag. Roland Horngacher, Leiter des Kriminalamtes Wien,

-       Dr. Peter Stiedl, Polizeipräsident und Leiter der Sicherheitsdirektion

 

Weiters wurden der Sitzung vom 1. Dezember folgende Experten zum Themenbereich Team 04 – Exekutivdienstreform - gehört:

-       Bezirksinspektor Horst Binder, Bundespolizeidirektion Klagenfurt

-       Bezirksinspektor Burkhard Mühl, Bundeskriminalamt

-       Leiter d. Verfassungsdienstes Dr. Wolf Okresek, Bundeskanzleramt

-       Univ.-Prof. Dr. Bernhard Raschauer, Universität Wien

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Günter Kößl und Dr. Helene Partik-Pablé einen umfassenden Abänderungsantrag zum Artikel 1 der Regierungsvorlage eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 5

Die Änderungen entsprechen den Besprechungsergebnissen mit den Landesamtsdirektoren auf der Basis von Beschlüssen der Landeshauptleutekonferenz. Es wird damit nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Bezirks- oder  Stadtpolizeikommanden des Wachkörpers Bundespolizei den Sicherheitsbehörden (außer Wien) I. Instanz unterstellt sind. Weiters wird hinsichtlich der im inneren Dienst zu besorgenden Aufgaben nochmals explizit darauf hingewiesen, dass die fachliche Weisungsbefugnis der jeweils zuständigen Sicherheitsbehörde in vollem Umfang gewahrt bleibt.

Zu § 36a:

Die Wegweisung von einem bestimmten Ort stellt keinen Eingriff in das durch das Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der Persönlichen Freiheit gewährleistete Recht dar (vgl. VfSlg 11930/1988 zum damals geltenden Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862). Die Wegweisung hindert den Betroffenen in ihrer Zielsetzung nur am Verbleiben an Ort und Stelle, schränkt ihn jedoch insbesondere im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung in Abs. 3 letzter Satz darüber hinaus in seiner Bewegungsfreiheit, auch im Hinblick auf Art 2 des 4 Zusatzprotokolles zur Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. 1969/434 idF BGBl. III 1998/30, nicht ein.

Zu §§ 38a Abs. 4 und 56Abs. 1 Z 3

Es handelt sich um eine Bereinigung fehlerhafter Verweise.

Zu §§ 54 Abs. 4b, 56 Abs. 2 und 59 Abs. 2 und 62:

Angesichts der heutigen Verkehrsdichte ist das Erkennen von Kraftfahrzeugen, nach denen gefahndet wird, insbesondere auf dicht befahrenen Straßen kaum möglich. Nunmehr sind am Markt elektronische Anlagen erhältlich, die selbsttätig Fahrzeugkennzeichen erkennen und mit Fahndungsdateien automatisch abgleichen können.

Die Sicherheitsbehörden sollen daher ermächtigt werden, Kennzeichenerkennungsgeräte  verdeckt zum Einsatz zu bringen, um personenbezogene Daten für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Mit Kennzeichenerkennungsgeräten sind Bildaufzeichnungsgeräte gemeint, die in Verbindung mit einer speziellen Zeichenerkennungssoftware in der Lage sind, automatisch Kennzeichen vorbeifahrender Kfz auszulesen und insofern weiterzuverarbeiten, als diese Daten mit Fahndungsdaten abgeglichen werden. Abweichend von den generellen Regeln der §§ 59 Abs. 2 SPG bzw. 56 Abs. 2 (Logfile) soll dabei aber keine Mitprotokollierung dieser Abfrage erfolgen, um eine Speicherung der non-hit-Fälle zu verhindern.

Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, wird der Einsatz der neuen technischen Mittel räumlich und zeitlich beschränkt, indem er örtlich sinnvollerweise dort stattfindet, wo Fahndungsaktivitäten polizeilich indiziert sind und auf einen Zeitraum von maximal einem Monat beschränkt wird. Die Verarbeitung jener Kennzeichen-Daten, die keinen hit-Fall darstellen, erfolgt nur in jener extrem kurzen Zeitspanne, die zum Vergleich mit der Fahndungsdatei notwendig ist. Wenn keine Entsprechung vorliegt, werden die Kennzeichendaten sofort gelöscht. Es erfolgt also eine Löschung der Daten, wenn sie für Zwecke der konkreten Fahndung, also des konkreten Fahndungsanlasses und Fahndungszieles nicht mehr benötigt werden. Darüber hinaus unterliegt der Einsatz der Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten.

Zu § 54 Abs. 6:

Die Aufzeichnung der Daten soll die Aufklärungsmöglichkeiten erhöhen. Im Zusammenhang mit der – kurzen – Speicherung wird die Verhältnismäßigkeit insbesondere dadurch gewahrt, dass es zu einer weiteren Verarbeitung der ermittelten Daten nur kommen darf, wenn dies zur Nachklärung einer bereits begonnenen Tat oder die Beweismittelgewinnung für Strafverfolgungszwecke erforderlich ist. Ansonsten besteht ein ausdrückliches Löschungsgebot nach 48 Stunden. Der Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe wird durch die Videoüberwachung per se entsprochen.

Zu § 62a:

In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine deutlich längere Funktionsperiode des Rechtsschutzbeauftragten angemessen wäre. Dadurch soll ein weiterer Beitrag zur faktischen Unabhängigkeit des Rechtsschutzbeauftragten geleistet werden. Durch die Neuregelung, wonach die Bestellung erst mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung erlischt, soll klargestellt werden, dass es auch dann zu keiner Vakanz kommen kann, wenn sich der Bestellvorgang über das Ende der Bestellungsdauer des Rechtsschutzbeauftragten hinaus erstrecken sollte (Vgl. Vogl, Der Rechtsschutzbeauftragte in Österreich, S 61f).

Zu § 80b:

§ 38a SPG gibt der Behörde die Möglichkeit, in Fällen drohender Gewalt im familiären Bereich Menschen aus einer Wohnung bzw. aus deren Nahbereich wegzuweisen und befristet ein Wiederbetreten zu untersagen. Wegweisungen bzw. Betretungsverbote im Sinn des § 38a SPG werden derzeit - gestützt auf § 53 SPG - in lokalen Evidenzen jener Sicherheitsbehörden gespeichert, in deren Sprengel derartige Anordnungen erlassen wurden. Um bei diesen eingriffsintensiven Maßnahme angemessen und verhältnismäßig vorgehen zu können, ist rasche und möglichst spezifische Information als Entscheidungsgrundlage, insbesondere für die zu erstellende Gefährlichkeitsprognose notwendig. Die Unzulänglichkeit der lokalen Speicherung wurde in jenen sprengelübergreifenden Fällen sichtbar, in denen mehrere Wohnsitze der involvierten Personen in unterschiedlichen Behördensprengel liegen (etwa Hauptwohnsitz und Wochenendhaus oder zunehmend auch bei Partnerschaften, in denen beide Partner separate Wohnungen besitzen). Da aber die rasche und objektive Einschätzung des Gefährdungspotentiales durch die vor Ort einschreitenden Beamten unabdingbare Grundlage für die Verhängung eines Betretungsverbotes/einer Wegweisung ist, kann das Informationsdefizit der jeweils anderen Sicherheitsbehörde bei sprengelübergreifenden Vorfällen zu einer Fehleinschätzung der Gefahrenprognose mit nicht vertretbaren Konsequenzen führen.

Zum Gefährder werden folgende Datenarten gespeichert: Bei den Identifikationsdaten handelt es sich um Namen, Geburtsdatum, Vornamen der Eltern, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Wohnanschrift, die für eine eindeutige Zuordnung des Gefährders erforderlich sind. Darüberhinaus ist die Speicherung von Daten notwendig, die für die Erreichbarkeit des weggewiesenen Gefährders erforderlich sind. Die Speicherung des Grundes und Umfangs der Maßnahme umfasst: Art, Beginn und Ende der Maßnahme, räumliche Schutzbereich und die bestimmten Tatsachen, auf die sich die Maßnahme stützt. Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass auch Daten über frühere Wegweisungen und Betretungsverbote und allfällige Vormerkungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex im Zusammenhang mit Gewaltdelikten gespeichert werden dürfen, sofern diese nicht nach anderen Vorschriften (etwa nach den §§ 58 und 59 SPG) zu löschen wären. Unter Verfahrensdaten sind neben Aktenzeichen und sonstigen Bearbeitungsvermerken auch Informationen zum weiteren Verfahrensverlauf vor Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden zu verstehen. Zur gefährdeten Person werden ausschließlich die für die weitere Verbesserung und Optimierung ihres Schutzes erforderlichen und taxativ angeführten Datenarten gespeichert. Damit ist klargestellt, dass Namen gefährdeter Personen keinesfalls gespeichert werden dürfen.

Aus kriminalpräventiven Gründen im Vorfeld eines möglichen gefährlichen Angriffes und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechend ist eine einjährige Speicherung angemessen. Sollten sich innerhalb dieses Zeitraumes keine weiteren Vorfälle ereignet haben, kann davon ausgegangen werden, dass sich das Gefährdungspotential verringert hat und dass Gefährder sich nunmehr angemessen und gesetzeskonform verhalten. Die Löschung der Daten Gefährdeter erfolgt ebenfalls nach einem Jahr, es sei denn, neuerliche Vorfälle in derselben Gewaltbeziehung, die zu einer weiteren Maßnahme nach § 38a geführt haben, verlängern die Speicherdauer.“

 

Der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf wurde in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Günter Kößl und Dr. Helene Partik-Pablé in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für innere Angelegenheiten mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Zu § 36a SPG betreffend die Schutzzone stellt der Ausschuss fest:

Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass dieses wichtige Instrument zum Schutz unserer Kinder und Jugendlichen den Sicherheitsbehörden zur Wahrnehmung aus eigenem zur Verfügung gestellt werden soll. Einer Anregung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die tatsächlich in weitem Umfang bereits heute erfolgende Kooperation der Sicherheitsbehörden mit den Verfügungsberechtigten oder Verantwortlichen von Schutzobjekten nicht.

Der Ausschuss stellt weiters fest, dass das Vorliegen bestimmter Tatsachen als Voraussetzung für eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 36a Abs. 3 im Einzelfall genau zu prüfen ist und es auf eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Falles ankommt. Darunter sind z.B. die Kenntnisse der Behörde über frühere Vorfälle, glaubwürdige Zeugenaussagen, sachbezogene Äußerungen Dritter, Anwesenheit des Betroffenen unmittelbar nach einem gefährlichen Angriff oder Verhalten des Betroffenen zu verstehen.

 

Zu § 54 Abs. 6 SPG betreffend die Videoüberwachung an öffentlichen Orten stellt der Ausschuss fest:

Der Ausschuss stellt fest, dass bei der Anwendung dieses für die Kriminalitätsverhütung eminent wichtigen Instrumentes im Hinblick auf insbesondere Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) in besonderem Maße Bedacht zu nehmen ist.

Der Ausschuss stellt weiters fest, dass beim Einsatz von Videoüberwachung an öffentlichen Orten auf die Schutzwürdigkeit besonders sensibler Daten, wie etwa politische Meinung oder religiöse Überzeugung, Rücksicht zu nehmen ist.

 

Der Ausschuss stellt fest, dass bei Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wachkörper-Verfügungsgesetzes im Fall einer Übertragung nach § 10 Abs. 4 SPG in Wien an den Landespolizeikommandanten die Einvernehmensherstellung mit dem Landeshauptmann von diesem zu erfolgen hat.

 

Der Ausschuss stellt hinsichtlich Artikel 7 folgendes fest:

Die beabsichtigten Regelungen gewährleisten dabei nicht nur, dass sämtliche Exekutivbeamte (unabhängig davon, welchem Wachkörper sie derzeit angehören) sich für jede Funktion im Bereich des Landespolizeikommandos bewerben und diese auch erlangen können, sofern sie die hiefür erforderliche Eignung (Ernennungserfordernisse) aufweisen. Darüber hinaus wird auch der ständigen Rechtsprechung der Berufungskommission, wonach im Falle von Organisationsmaßnahmen im Rahmen von mehreren zur Verfügung stehenden Optionen das für den betroffenen Beamten gelindeste Mittel zu wählen ist (vgl. zB BerK, vom 20. Mai 2003, Zl. 161/12-BK/02 mwN), in vollem Umfang Rechnung getragen.

Von einer Ausschreibung der betreffenden Funktionen des Landeskriminalamtes Wien nach Abs. 5 ist Abstand zu nehmen, da organisatorisch keine Änderungen auf Grund der SPG-Novelle 2005 erfolgen. Die Strukturen des Landeskriminalamtes Wien wurden bereits mit der Organisationsreform der Bundespolizeidirektion Wien errichtet; ebenso erfolgten die entsprechenden Ausschreibungen im Rahmen dieses Prozesses.“

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 12 01

Werner Miedl Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                  Obmann