Bundesgesetz, mit
dem das Bausparkassengesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bausparkassengesetz BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx wird wie folgt geändert:
Pos. II. 7.a)
ff) der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 2, Gliederung der
Gewinn und Verlustrechnung, lautet:
- Aufwendungen
für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen