Bundesgesetz, mit dem das Bausparkassengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bausparkassengesetz BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx wird wie folgt geändert:

Pos. II. 7.a) ff) der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 2, Gliederung der Gewinn und Verlustrechnung, lautet:

                  -           Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen