76 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung der GGBG-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 86/2002 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 wird in lit. a und b jeweils „BGBl. III Nr. 96/2001“ ersetzt durch „BGBl. III Nr. 265/2002“.

2. In § 2 Z 2 wird in lit. a und b jeweils „BGBl. III Nr. 97/2001“ ersetzt durch „BGBl. III Nr. 181/2002“.

3. In § 2 Z 5 wird „Edition 2001-2002“ ersetzt durch „Edition 2003-2004“.

4. In § 3 Z 10 wird nach „lagert“ ein Punkt gesetzt und der Rest des Satzes gestrichen.

5. In § 13 Abs. 1a Z 6 wird das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt sowie das nachfolgende Wort und gestrichen.

6. In § 13 Abs. 1a Z 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie das Wort und“ angefügt.

7. § 13 Abs. 1a wird folgende Z 8 eingefügt:

         „8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.“

8. § 13 Abs. 2 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.“

9. In § 13 Abs. 3 wird “die im § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände“ ersetzt durch die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände“.

10. In § 15 Abs. 6 wird “die in § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände“ ersetzt durch die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände“.

11. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35, in der Fassung der  Richtlinie 2001/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom 23.6.2001, S. 23“.

12. In § 22 Abs. 3 wird „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.

Artikel 2

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unter der Notifikationsnummer 2002/350/A notifiziert.

Artikel 3

Bezugnahme auf Richtlinien

Es werden in österreichisches Recht umgesetzt:

           1. durch Artikel 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie 2003/28/EG zur vierten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 90 vom 08.04.2003, S. 45 und

           2. durch Artikel 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie 2003/29/EG zur vierten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 90 vom 08.04.2003, S. 47.