VORBLATT

Probleme:

1.      § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden internationalen Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Diese Vorschriften werden in einem abgestimmten Rhythmus alle zwei Jahre geändert. Die jüngste  Änderung ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.

2.      In einigen Details sind Änderungen redaktioneller Art bzw. Folgeänderungen zu früheren Änderungen anzubringen.

Ziele:

Aktualisierung der betreffenden statischen Verweisungen im GGBG, Vornahme der Detailänderungen.

Inhalt:

Änderungen der Kundmachungsdaten von in § 2 GGBG zitierten Vorschriften. Detailänderungen in den §§ 3, 13, 15, 21 und 22.

Alternativen:

Zu den Änderungen in § 2 GGBG keine, da eine Belassung der derzeitigen Fassung einen Verstoß gegen dort angeführte internationale Vereinbarungen bewirken würde.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Positive durch die mit der Vornahme der Anpassungen gegebene Rechtssicherheit.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorliegende Novelle, mit der zwei Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt werden, ist EU-konform.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Anpassung des GGBG und den Detailänderungen entstehen Bund und Ländern keine neuen Kosten.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

§ 2 GGBG benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden internationalen Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Materielle Grundlage für diese Vorschriften bilden, soweit es sich um allen Verkehrsträgern gemeinsame Regelungsbereiche handelt, die für die weltweite Anwendung konzipierten Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter. Änderungen dieser Empfehlungen werden jeweils in einem Zweijahresrhythmus en bloc verlautbart und im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit in einem analogen Zweijahresrhythmus im Rahmen des ADR, RID und anderer internationaler Übereinkommen sowie zusätzlich für den Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs in der EU im Rahmen von Richtlinien umgesetzt. Die jüngste Änderung ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Im § 2 GGBG enthaltene statischen Verweisungen sind daran anzupassen.

Im Rahmen der Novelle können auch einige Detailänderungen erfolgen, mit denen Erkenntnisse und Rückmeldungen aus dem Vollzug berücksichtigt werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich Art. 1 des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z  9 B-VG („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, sofern diese nicht unter Artikel 11 fällt“ und „Kraftfahrwesen“) und Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG („Straßenpolizei“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 2 Z 1):

Mit der Änderung in Ziffer 1 werden die dort angegebenen Fundstellen aktualisiert. In lit. a wird auf die letzte Fassung der Anlagen des ADR in Umsetzung der Richtlinie der Kommission zur vierten Anpassung der Richtlinien 94/55 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Straßenbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt verwiesen, in lit. b wird auf die letzte Fassung des Übereinkommens ADR samt Anlagen verwiesen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 2 Z 2):

Mit der Änderung in Ziffer 2 werden die dort angegebenen Fundstellen aktualisiert. In lit. a wird auf die letzte Fassung des RID in Umsetzung der Richtlinie der Kommission zur vierten Anpassung der Richtlinien 96/49 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt verwiesen, in lit. b wird auf die letzte Fassung des RID als Anlage zum Anhang B des Übereinkommens COTIF verwiesen.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 2 Z 5):

Mit der Änderung in Ziffer 5 wird auf die neue Ausgabe der ICAO-TI, ICAO Doc 9284 AN/905, Montreal 2003 verwiesen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 3 Z 10):

Mit dieser Änderung in der Begriffsbestimmung „Unternehmen“ wird eine von der entsprechenden Begriffsbestimmung in den internationalen Vorschriften abweichende Ergänzung gestrichen. Sollte eine Bezugnahme auf den Unternehmenssitz erforderlich sein, wäre diese in jener Bestimmung vorzunehmen, in welcher der Begriff verwendet wird.

Zu Art. 1 Z 5 bis 7 (§ 13 Abs. 1a Z 6 bis 8)

Mit dieser Änderung wird eine Unstimmigkeit der GGBG-Novelle 2001 bereinigt. Die darin vorgenommene Anpassung an die internationalen Regelungen betraf auch die Pflichten des Straßenbeförderers. Zugleich blieben die - von den internationalen Regelungen nicht betroffenen - Pflichten des Lenkers unverändert. Darunter findet sich in § 13 Abs. 2 Z auch die Unterweisung des Lenkers über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung. Vor der GGBG-Novelle 2001 war in § 7 Abs. 2 Z 6 auch eine entsprechende Unterweisungspflicht des Beförderer enthalten. Diese ist - nunmehr in § 13 Abs. 1a Z 8 - wieder aufzunehmen. Ein Widerspruch zum ADR besteht nicht, da auch dieses Unterweisungspflichten in Kapitel 1.3 und Abschnitt 8.2.3 enthält.

Zu Art 1 Z 8 (§ 13 Abs. 2)

Wie für andere Beteiligte in vergleichbaren Fällen soll auch für den Lenker hinsichtlich Informationen und Daten eine Vertrauensklausel gelten.

Zu Art. 1 Z 9 und 10 (§ 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 6):

Durch diese Änderung werden zwei infolge der GGBG-Novelle 2001 unzutreffend gewordene Verweisungen wieder richtiggestellt.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 21 Abs. 1):

Analog § 15 Abs. 4 wird auch hier die Verweisung auf die Richtlinie 95/50 aktualisiert.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 22 Abs. 3):

Berücksichtigung der Änderung im BMG.

Zu Art. 2 (Notifikationshinweis):

Der Hinweis berücksichtigt Art. 12 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG.

Zu Art. 3 (Bezugnahme auf Richtlinien):

Gemäß den genannten Richtlinien ist auf diese im Text der diese umsetzenden nationalen Rechtsinstrumente Bezug zu nehmen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

           1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

                a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 96/2001, wobei das Wort „Vertragspartei“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt wird;

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

           1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

                a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 265/2002, wobei das Wort „Vertragspartei“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt wird;

               b) in allen übrigen Fällen:

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 96/2001;

               b) in allen übrigen Fällen:

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 265/2002;

           2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

                a) innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

die Ordnung für die internationale Ei­sen­bahn­beförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 97/2001, wobei die Ausdrücke „Vertragspartei“ und „Staaten oder Eisenbahnen“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt werden ;

           2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

                a) innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

die Ordnung für die internationale Ei­sen­bahn­beförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 181/2002, wobei die Ausdrücke „Vertragspartei“ und „Staaten oder Eisenbahnen“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt werden ;

               b) in allen übrigen Fällen:

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gü­tern (CIM), Anlage I - Ordnung für die internationale Ei­sen­bahn­beförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 97/2001;

               b) in allen übrigen Fällen:

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gü­tern (CIM), Anlage I - Ordnung für die internationale Ei­sen­bahn­beförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 181/2002;

           5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 mit nachstehenden technischen Anweisungen:

In­ter­national Civil Aviation Organization - Technical  Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO - TI) Edition 2001-2002.

           5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 mit nachstehenden technischen Anweisungen:

In­ter­national Civil Aviation Organization - Technical Instructions for the Safe Transport of Dange­rous Goods by Air (ICAO - TI) Edition 2003-2004.

§ 3

         10. Unternehmen ist:

                a) jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,

               b) jede Vereinigung oder jede Gruppierung von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie

                c) jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,

die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche  Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang  nimmt oder zeitweilig lagert, wenn sie ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat.

§ 3

         10. Unternehmen ist:

                a) jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,

               b) jede Vereinigung oder jede Gruppierung von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie

                c) jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,

die gefährliche     Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche  Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang  nimmt oder zeitweilig lagert.____

§ 13

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 ....

           6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind, und

           7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.

§ 13

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 ...

           6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

           7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und

           8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(2)  Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

           1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist,

           2. er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

           3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

(2)  Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

           1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist,

           2. er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

           3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(3)  Der Lenker hat bei der Beförderung die im § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

(3)  Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

§ 15

(6)  Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 diesen die in § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und .........

§ 15

(6)  Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 diesen die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und .........

§ 21

(1)  Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der  Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35.

§ 21

(1)  Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35, in der Fassung der  Richtlinie 2001/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom 23.6.2001, S. 23.