767 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (685 und Zu 685 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaft-liche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebühren-vorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)

Die gegenständliche Regierungsvorlage enthält folgende Schwerpunkte:

1.      Festlegung eines gesetzlichen Mindestrahmens für Telearbeit im Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten.

2.      Schaffung der Möglichkeit, zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder zu einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union einen Karenzurlaub ohne Verlust für zeitabhängige Rechte in Anspruch zu nehmen.

3.     Beseitigung der verpflichtenden Mitwirkung des Bundeskanzlers bei der Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes.

4.     Schaffung einer aktuellen Liste von Verwendungsbezeichnungen für Beamte und von dem § 140 Abs. 3 BDG 1979 entsprechenden Funktionsbezeichnungen für Vertragsbedienstete.

5.     Anpassung der Terminologie an das Universitätsgesetz 2002 (z.B. Ersatz der Begriffe „Studiendekan“, „ordentlicher Hörer“).

6.        Ausdrückliche Aufnahme der Mitwirkung an Universitätslehrgängen im § 155 Abs. 4 BDG 1979 und im § 49b Abs. 1 VBG.

7.     Anpassung der Anstellungs- und Ernennungserfordernisse der Lehrer und der Schul- und Fachinspektoren im BDG 1979, im LDG 1984 und im LLDG 1985 mit den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des Universitäts-Studiengesetzes 1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes – Luf BSchG.

8.     Klare Normierung des Erfordernisses der Bewertung des Arbeitsplatzes für einen Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG (bzw. §§ 77a und 94a GehG), wenn sich der Arbeitsplatz inhaltlich verändert hat oder neu eingerichtet wurde, sowie Festlegung der Kriterien eines Projektarbeitsplatzes.

9.      Aufnahme der neuen Mitgliedstaaten in die Liste der für die Vorrückung relevanten Einrichtungen.

10.    Übernahme des bisher lediglich im Verwaltungsweg geübten Vollzuges des § 21 GehG in den Rechtsbestand (§§ 21 bis 21h GehG) unter klarer Definition der Ansprüche.

11.        Einschränkung des Anspruches auf Ergänzungszulage nach § 75 VBG – entsprechend der Regelung im GehG – auf Fälle, die vom Vertragsbediensteten nicht selbst zu vertreten sind.

12.    Anpassung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das Landarbeitsgesetz hinsichtlich der Entgeltfortzahlungsregelung bei Krankheit (Unglücksfall) und Dienstverhinderung aus sonstigen Gründen, Freizeitgewährung während der Kündigungsfrist (Postensuchtage) und Urlaubsaliquotierung sowie Ersatzleistung bei noch offenen Urlaubsansprüchen im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses.

13.    Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Werktagen in Stunden.

14.    Aufhebung des Frauennachtarbeitsverbotes sowie Entfall des “Haushaltstages“ für Dienstnehmerinnen im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz.

 

Ferner hat die Bundesregierung mit Beschluss vom 30. November 2004, gemäß § 25 des GOG Änderungen zu der gegenständlichen Regierungsvorlagen beschlossen und dem Nationalrat vorgelegt. Die Änderungen zu der Regierungsvorlage wurden wie folgt begründet:

 

„Zu Z1 bis 40 (Art. 2 bis 5 – GehG, VBG, RDG und LDG):

 

Mit diesen Änderungen wird der Gehaltsabschluss für den öffentlichen Dienst umgesetzt.

 

Die Verhandlungen zwischen dem Bund und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes über die Besoldungsregelung der Bundesbediensteten und Landeslehrer für 2005 brachten am 17. November 2004 folgendes Ergebnis:

 

Ab 1. Jänner 2005 werden

die Gehälter der Beamten (soweit sie nicht gemäß § 17 Post- und Telekom-Strukturgesetz zugewiesen sind),

die Monatsentgelte der Vertragsbediensteten,

die Monatsentgelte der Bediensteten mit Sonderverträgen, in denen keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist, und

die Zulagen und Vergütungen, die im Gesetz in Geldbeträgen ausgedrückt sind,

um 2,3% erhöht.

 

Die Umsetzung des Gehaltsabschlusses wird einen Mehraufwand in Höhe von 214 Mio. pro Jahr bedingen, davon entfallen ca. 62. Mio. auf Landeslehrer.

 

Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Übernahme der für Beamte vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete sowie die geplante Änderung bei der Ergänzungszulage aus Anlass einer Einstufungsänderung im VBG (Art. 3 Z 1, Z 36 bis 38 und Z 44 der RV) entfallen.

 

Zu Z 41 und 42 (Art. 11 Z 11 bis 13, § 109 PG):

 

Der bisherige § 102 PG wird im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes auf „§109“ umbenannt. Die Z 42 und 43 berücksichtigen diese Bezeichnungsänderung; weiters werden unrichtige Absatzbezeichnungen berichtigt.

 

Zu Z 43 (Art. 13 Z 5, § 24 Abs. 9 BB-SozPG):

 

Korrektur einer Inkrafttretensregelung“.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Walter Posch, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Herbert Scheibner, Mag. Elisabeth Grossmann, Otto Pendl, Dr. Johannes Jarolim, Fritz Neugebauer und Markus Fauland.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein von den Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und DDr. Erwin Niederwieser eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (685 und Zu 685 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 12 03

Fritz Neugebauer Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann