Erläuterungen

 

A) Allgemeiner Teil:

Dieser Antrag war bereits in der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode des Nationalrats am 18. November 1999 im Bundesrat eingebracht (123/A-BR) und gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG als ein von einem Drittel der Mitglieder des Bundesrates unterstützter Gesetzesantrag als Beilage Nr. 5 dem Verfassungsausschuss des Nationalrats zugewiesen worden. Mit der Beendigung der Gesetzgebungsperiode ist der Antrag dann allerdings unerledigt verfallen.

Er stützt sich inhaltlich auf einstimmige Entschließungen mehrerer Landtage sowie auf mehrfache Forderungen der Landeshauptleutekonferenz und der Landtagspräsidentenkonferenz, mit denen die Einführung der Briefwahl gefordert wird. Die Landtagspräsidentenkonferenz vom 15. Oktober 1998 hatte sogar die ausdrückliche Bitte ausgesprochen, im Wege des Bundesrates einen Gesetzesentwurf zu initiieren.

In der Zwischenzeit wurde auch im Bericht des Ausschusses 3 (Staatliche Institutionen) des Österreich-Konvents vom 9. Februar 2004  Einvernehmen darüber festgehalten, „dass bundes­verfassungsgesetzlich (zumindest) dafür Vorkehrung getroffen werden sollte, dass bei Landtags­wahlen (und auch bei Gemeinderatswahlen) dieselben Möglichkeiten zur Stimmabgabe außerhalb des Wahlgebietes bestehen sollten wie bei Nationalratswahlen (vgl. Art. 26 Abs. 2 letzter Satz B–VG; § 60 NRWO).“

Es ist für die Bürgerinnen und Bürger in der Tat schwer verständlich, dass zwar bei Nationalrats-, Bundespräsidenten- und EU-Wahlen eine briefliche Stimmabgabe bei Aufenthalten außerhalb des Wahlgebietes möglich ist, bei Landtags- und Gemeinderatswahlen hingegen nicht, obwohl dort durch die kleineren Wahlgebiete der Bedarf noch größer wäre.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei Wahlen in die Interessenvertretungen, z.B. bei den Arbeiterkammerwahlen, die uneingeschränkte briefliche Stimmabgabe möglich ist, ohne dass es dabei zu Problemen hinsichtlich der unbeeinflussten und geheimen Stimmabgabe gekommen wäre. Gleiches gilt für zahlreiche andere Staaten, in denen die Briefwahl schon seit langer Zeit erfolgreich angewandt wird. Wenn man sieht, dass beispielsweise in der Schweiz bereits in mehreren Kantonen die elektronische Stimmabgabe über das Internet eingeführt wird, ist die Einführung der Briefwahl in Österreich umso dringender.

Die Notwendigkeit einer raschen Einführung der Briefwahl, möglichst schon für die nächsten Landtagswahlen, ergibt sich auch daraus, dass ein erheblicher Teil der sinkenden Wahlbeteiligung darauf zurückzuführen ist, dass immer mehr Wählerinnen und Wähler ihre Stimme deshalb nicht abgeben können, weil sie sich auf Grund der heute gegebenen Mobilität gerade am Wahltag außerhalb ihres Wahlgebietes befinden.

 

B) Besonderer Teil:

Zu Z 1:

Mit der Neufassung von Art. 95 Abs. 1 B-VG (Einfügung eines neuen zweiten Satzes) soll der Landesgesetzgeber ermächtigt werden, für die Landtagswahl die briefliche Stimmabgabe einführen und den im Ausland lebenden Bürgern die Teilnahme an der Landtagswahl ermöglichen zu können.

Zu Z 2:

Mit der Neufassung von Art. 95 Abs. 3 B-VG (Einfügung eines neuen dritten Satzes) sollen in sinngemäßer Anwendung der Regelungen für die Nationalratswahl die außerhalb des Landes lebenden Landesbürger in die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise einbezogen werden können.

Zu Z 3:

Mit der Neufassung von Art. 17 Abs. 2 B-VG (Einfügung eines neuen zweiten und fünften Satzes) soll der Landesgesetzgeber ermächtigt werden, für die Wahlen in den Gemeinderat die briefliche Stimmabgabe einführen und den im Ausland lebenden Bürgern die Teilnahme an der Wahl ermög­lichen zu können.

 

C) EU-Konformität:

Die angestrebten Änderungen stehen nicht in Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäi­schen Union.

 

D) Finanzielle Auswirkungen:

Bei entsprechender Inanspruchnahme der Möglichkeit zur brieflichen Stimmabgabe und der Ein­beziehung von im Ausland lebenden Wahlberechtigten wird sich für die Länder und Gemeinden - sofern sie von der Ermächtigung Gebrauch machen - ein geringfügiger Mehraufwand durch die Herstellung zusätzlicher Wahlkarten ergeben.